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Solothurn Versicherungsgericht 28.11.2018 VSBES.2018.162

28. November 2018·Deutsch·Solothurn·Versicherungsgericht·HTML·2,316 Wörter·~12 min·3

Zusammenfassung

Einwände Gutachter / Zusatzfragen

Volltext

Urteil vom 28. November 2018

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Weber-Probst

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn

Beschwerdegegnerin

betreffend     Einwände Gutachter / Zusatzfragen (Verfügung vom 6. Juni 2018)

zieht die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts in Erwägung:

I.       

1.

1.1     Die IV-Stelle des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) teilte dem Versicherten A.___ (fortan: Beschwerdeführer) am 8. März 2018 mit, es sei eine polydisziplinäre Begutachtung (voraussichtlich Allg. Innere Medizin, Psychiatrie, Neuropsychologie, Orthopädie und Neurologie) erforderlich (IV-St. Beleg / IV-Nr. 325). Ausserdem liess sie dem Beschwerdeführer die vorgesehenen Fragen an die Gutachter zukommen (IV-Nr. 324).

Der Beschwerdeführer beantragte in seiner Eingabe vom 14. März 2018 drei Zusatzfragen sowie die Neuberechnung seines Verdienstes (IV-Nr. 326).

1.2     Die Beschwerdegegnerin teilte dem Beschwerdeführer am 3. April 2018 mit, die Begutachtung erfolge bei der Gutachterstelle B.___ durch die folgenden Fachärzte (IV-Nr. 329):

·         Dr. med. C.___, Allg. Innere Medizin

·         Dr. med. D.___, Neurologie

·         Dr. med. E.___, Neuropsychologie

·         Dr. med. F.___, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparats

·         Dr. med. G.___, Psychiatrie

Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe vom 13. April 2018 die fehlende neuropsychologische Ausbildung von Dr. med. E.___, die fehlende FMH-Mitgliedschaft der Dres. F.___ und G.___ sowie die fehlende Berufsausübungsbewilligung von Dr. med. G.___ rügen. Er liess die Dres. E.___ und G.___ als Gutachter ablehnen und äusserte Zweifel an der Qualität des Gutachtens, da nur einer der beteiligten Ärzte in der Schweiz klinisch tätig sei (IV-Nr. 332).

1.3     Die Beschwerdegegnerin lehnte es mit Verfügung vom 6. Juni 2018 ab, die Zusatzfragen des Beschwerdeführers an die Gutachterstelle B.___ weiterzuleiten, und hielt an den mitgeteilten Ärzten als Gutachter fest. Ausserdem entzog sie einer gegen diese Verfügung gerichteten Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Aktenseite / A.S. 1 ff.).

2.

2.1     Am 30. Juni 2018 erhebt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren (A.S. 4):

1.    Zu prüfen sei ob der Patient auf die freie Arzt Wahl sowie Behandlungseinrichtung mit Schweizerdeutsch Amtssprache zu gute hat.

2.    Es sei mir unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

Der Beschwerdeführer erklärt dazu, die Gutachterstelle B.___ sei befangen. Da sie den Patienten zu beurteilen habe, könne sie dem Gericht gar keine neutrale Stellungnahme abgeben. Es sei eine Zumutung, drei hochdeutsche Fachärzte ohne FMH-Titel als Gutachter einzusetzen. Ob er, der Beschwerdeführer, Hochdeutsch derzeit überhaupt vollkommen verstehen und anwenden könne, sei sehr fraglich. Er vermute, dass gegen das Patientenrecht verstossen worden sei.

Die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts setzt dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 4. Juli 2018 Frist, um das Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 119 ZPO» nebst den dazugehörigen Belegen einzureichen, ansonsten auf das fragliche Begehren nicht eingetreten werde (A.S. 5 f.).

2.2     Die Gutachterstelle bietet den Beschwerdeführer am 26. Juni 2018 für die Begutachtungstermine vom 13., 16. und 19. Juli sowie 7. August 2018 auf (IV-Nr. 340). Weitere Untersuchungen erfolgen am 4. und 5. September 2018 (s. A.S. 11 + 17). Der Beschwerdeführer nimmt diese Termine alle wahr (s. dazu seine eigenen Angaben, A.S. 7 / 11 / 17, sowie die Feststellung der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort, A.S. 22).

Der Beschwerdeführer ergänzt seine Beschwerdeschrift am 18. Juli 2018 wie folgt (A.S. 7):

1.   Zu prüfen sei ob der Patient auf die freie Arzt Wahl sowie Behandlungseinrichtung mit Schweizerdeutsch Amtssprache zu gute hat.

2.   Zu prüfen sei ob der Psychologe H.___ zur Polydisziplinische Untersuchung zulässig sei obwohl er von der [Gutachterstelle] B.___ zum Aufgebot vom 13.07.2018 nicht aufgeführt wurde.

Er sei von der Gutachterstelle B.___ zu Unrecht behandelt worden. Der Psychologe H.___ sei im Vorfeld der Untersuchung nie erwähnt worden, weshalb er, der Beschwerdeführer, am 13. Juli 2018 eine Blutentnahme zu Recht verweigert habe. Zudem berufe er sich auf die Religionsund Glaubensfreiheit der Bundesverfassung, um eine Blutentnahme zu Forschungszwecken abzulehnen. Weiter habe man bereits in der I.___ eine Blutentnahme vorgenommen und eine psychische Schlafapnoe festgestellt, was das J.___ abgeklärt und teilweise bestätigt habe.

2.3     Mit Eingabe vom 25. August 2018 (A.S. 11) beantragt der Beschwerdeführer, ihm seien ein Taggeld von CHF 110.00 auszurichten und Reisespesen von CHF 77.80 zu vergüten. Ausserdem verlangt er, es sei seien die Resultate der Blutuntersuchung in der I.___ zu verwenden. Der Beschwerdeführer legt dieser Eingabe ein (unvollständiges) Schreiben seines – nur im verwaltungsinternen Verfahren tätigen – Vertreters an die Beschwerdegegnerin vom 23. Juli 2018 bei (A.S. 12). Darin wird geltend gemacht, die im Aufgebot angegebene Hausnummer der Gutachterstelle sei falsch, weshalb der Beschwerdeführer eine halbe Stunde habe suchen müssen. Anlässlich der Begutachtung habe man Blut abnehmen wollen und dies mit Forschungszwecken begründet; der Beschwerdeführer habe dies ebenso wie die unangekündigte MRI-Untersuchung abgelehnt. Offenbar habe nicht der Gutachter Dr. med. G.___ die Untersuchung durchgeführt, sondern jemand anderes.

Die Vizepräsidentin stellt am 13. September 2018 fest, der Beschwerdeführer habe das Gesuchsformular für die unentgeltliche Rechtspflege innert Frist nicht eingereicht (A.S. 16).

Der Beschwerdeführer erhöht seine Taggeldforderung am 25. September 2018 auf CHF 250.00 (A.S. 17).

2.4     Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 5. Oktober 2018 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (A.S. 22 f.).

2.5     Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Replik vom 18. Oktober 2018, die Beschwerde sei gutzuheissen und ihm sei Schadenersatz zu gewähren (A.S. 26). Er sei von der Beschwerdegegnerin zu Unrecht behandelt worden. Dr. med. G.___ verstehe kein Schweizerdeutsch, es habe mehrmals nachgefragt werden müssen, was gemeint sei. Die Gutachterstelle B.___ habe bei der Blutentnahme eine falsche Adresse angegeben, was zu einer Irreführung des Beschwerdeführers (Art. 303 ff. StGB) geführt habe. Er fordere Schadenersatz von 20 Tagessätzen und Genugtuung.

Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Schreiben vom 15. November 2018 auf eine Duplik (A.S. 29).

II.

1.

1.1     Das Bundesgericht hat im Urteil BGE 137 V 210 vom 28. Juni 2011 diverse Vorgaben formuliert, welche die Invalidenversicherung bei der Einholung eines Administrativgutachtens zu beachten hat. Danach ist eine ärztliche Begutachtung in Form einer anfechtbaren Zwischenverfügung anzuordnen (E. 3.4.2.6 S. 256). Auf die Beschwerde gegen die Verfügung vom 6. Juni 2018 ist daher insoweit einzutreten, als es um Einwände gegen die Gutachterstelle B.___ und die beteiligten Gutachter geht, zumal auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) erfüllt sind.

Hingegen kann auf die Beschwerde insoweit nicht eingetreten werden, als der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Taggelder, Reisespesen, Schadenersatz und Genugtuung geltend macht. All dies bildet nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung. Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind indes grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung – Stellung genommen hat. Soweit keine Verfügung ergangen ist, fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung (Urteil des Bundesgerichts 9C_709/2018 vom 8. November 2018 E. 1.3). Das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren kann zwar aus prozessökonomischen Gründen auf eine ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes, d.h. ausserhalb des durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisses liegende spruchreife Frage ausgedehnt werden, wenn diese mit dem bisherigen Streitgegenstand derart eng zusammenhängt, dass von einer Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden kann, und wenn sich die Verwaltung zu dieser Streitfrage mindestens in Form einer Prozesserklärung geäussert hat (BGE 122 V 34 E. 2a S. 36). Letzteres trifft hier jedoch nicht zu, ging die Beschwerdegegnerin doch auf die besagten Fragen in der Beschwerdeantwort nicht materiell ein. Eine entsprechende Ausdehnung des Verfahrens entfällt daher.

1.2     Die Beurteilung von Beschwerden gegen eine Zwischenverfügung fällt in die Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. abis Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts (als Stellvertreterin des Präsidenten) ist folglich für den Entscheid in vorliegender Angelegenheit als Einzelrichterin zuständig.

2.

2.1     Will die IV-Stelle eine Expertise einholen, so gibt sie dem Versicherten in einem ersten Schritt die Art der Begutachtung (poly- oder mono- bzw. bidisziplinär) sowie die vorgesehenen Fachdisziplinen und Gutachterfragen bekannt. In diesem Stadium kann die versicherte Person erst einmal (nicht personenbezogene) materielle Einwendungen gegen eine Begutachtung an sich oder gegen Art und Umfang der Begutachtung vorbringen (z.B. unzutreffende Wahl der medizinischen Disziplinen). In einem zweiten Verfahrensschritt teilt die IV-Stelle dem Versicherten die ausgewählte Gutachterstelle (bzw. bei mono- und bidisziplinären Expertisen den oder die Gutachter) und die Namen der Sachverständigen mit dem jeweiligem Facharzttitel mit, worauf materielle oder formelle personenbezogene Einwendungen möglich sind (BGE 139 V 349 E. 5.2.2.2 S. 355 f., unter Hinweis auf Rz 2080 ff. Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung / KSVI, in der damals ab 1. Januar 2016 geltenden Fassung). Ausserdem kann beanstandet werden, die bundesrechtlichen Vorgaben bei der Einholung eines Gutachtens seien verletzt worden (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7 S. 257 mit Hinweisen).

2.2     Die versicherte Person kann die Gutachter, welche ihr vor der Begutachtung bekannt gegeben werden, aus triftigen Gründen ablehnen (Art. 44 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Darunter fällt nicht nur die Befangenheit eines Gutachters, sondern auch dessen fehlende resp. ungenügende Sachkenntnis sowie seine persönliche Nichteignung (Marco Weiss: Mitwirkungsrechte vor der Einholung medizinischer Gutachten in der Invalidenversicherung, Diss. Bern 2018, S. 155 f., mit Hinweisen).

Nach der Rechtsprechung gelten für Sachverständige grundsätzlich die gleichen Ausstands- und Ablehnungsgründe, wie sie für Richter vorgesehen sind. Bei der Befangenheit im Sinne der fehlenden Unparteilichkeit handelt es sich um einen inneren Zustand, der nur schwer zu beweisen ist. Für die Ablehnung braucht daher nicht nachgewiesen zu werden, dass die sachverständige Person tatsächlich befangen ist. Es genügt vielmehr, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Bei der Beurteilung solcher Umstände kann jedoch nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden. Das Misstrauen muss vielmehr in objektiver Weise als begründet erscheinen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztgutachten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters ein strenger Massstab anzusetzen (BGE 132 V 93 E. 7.1 S. 109 f.). Nicht zu hören ist die Rüge, die Abgeltung der Gutachten aus Mitteln der Invalidenversicherung führe zu einer Befangenheit der Gutachterstellen (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7 S. 257 mit Hinweisen).

3.       Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder die Notwendigkeit einer Begutachtung noch die Auswahl der Fachdisziplinen beanstandet. Im Beschwerdeverfahren verlangt er auch nicht mehr, seine Zusatzfragen seien den Gutachtern vorzulegen. Seine Rügen haben vielmehr die Gutachterstelle B.___ sowie deren Gutachter zum Gegenstand:

3.1     Der Einwand des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin habe sein Recht auf freie Arztwahl missachtet, ist nicht stichhaltig. Die versicherte Person, welche zu begutachten ist, hat keinen Anspruch auf einen Sachverständigen ihrer Wahl (Weiss, a.a.O., S. 160 oben, mit Hinweisen).

3.2     Der Beschwerdeführer hält dafür, die Gutachterstelle B.___ sei befangen. Ein Ablehnungsbegehren kann sich aber nicht gegen die Gutachterstelle als solche richten, sondern stets nur gegen die für sie tätigen Personen (s. BGE 137 V 210 E. 1.3.3 S. 227; Urteil des Bundesgerichts 9C_294/2016 vom 27. Mai 2016 E. 2). Die Begründung in der Beschwerde, die Gutachterstelle (resp. die einzelnen Gutachter) könnten nicht neutral sein, weil sie den Beschwerdeführer beurteilen müssten, geht ohnehin fehl: Es gehört zur Aufgabe eines Gutachters, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und der Invalidenversicherung eine Grundlage für den Entscheid über den Leistungsanspruch bereitzustellen (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195 f., 105 V 156 E. 1 S. 158 f.). Ein Gutachter kann selbstredend nicht allein deswegen als voreingenommen gelten, weil er diesen Auftrag erfüllt; ein Ablehnungsgrund liegt erst dann vor, wenn die Gefahr besteht, dass die Begutachtung nicht ergebnisoffen erfolgt. Dafür bringt der Beschwerdeführer indes keine objektiven Anhaltspunkte vor.

3.3     Weiter bestreitet der Beschwerdeführer sinngemäss die Eignung resp. fachliche Kompetenz der Gutachter, wenn er diesen vorwirft, ihnen fehlten Kenntnisse in Schweizerdeutsch sowie die Qualifikation als FMH-Facharzt. Beides ist nicht stichhaltig: Einerseits muss ein Gutachter nicht zwingend über eine FMH-Ausbildung verfügen; verlangt ist eine Fachausbildung, die auch im Ausland erworben sein kann (BGE 137 V 210 E. 3.3.2 S. 246; Weiss, a.a.O., S. 157 mit weiteren Hinweisen). Andererseits kann der Beschwerdeführer nicht ernsthaft behaupten, er sei der schriftdeutschen Sprache nicht mächtig. In dieser Sprache verfasste er nicht nur all seine Eingaben im hiesigen Prozess, sondern auch in zahlreichen anderen Verfahren vor dem Versicherungsgericht. Im Übrigen brachte der Beschwerdeführer nach der Begutachtung nur noch vor, die Gutachter hätten immer wieder nachfragen müssen. Daraus allein lässt sich jedoch nicht ableiten, eine adäquate Verständigung sei unmöglich oder erheblich erschwert gewesen.

3.4     Der Beschwerdeführer erklärte am 18. Juli 2018, er habe anlässlich der Begutachtung eine Blutentnahme verweigert. Diese wurde in der Zwischenzeit offenbar nachgeholt, ebenso die MRI-Untersuchung (s. A.S. 22 + 26), womit auf diese Frage nicht mehr einzugehen ist. Es sei lediglich darauf hingewiesen, dass die üblichen medizinischen Untersuchungen grundsätzlich als zumutbar gelten (Weiss, a.a.O., S. 168), weshalb sich die versicherte Person ihnen zu unterziehen hat (s. Art. 43 Abs. 2 ATSG).

3.5     Der Beschwerdeführer brachte am 18. Juli 2018 vor, an der Untersuchung vom 13. Juli 2018 habe ein Herr H.___ teilgenommen, welcher ihm vorgängig nicht als Experte mitgeteilt worden sei. Aus den Akten geht nicht hervor, wie die fragliche Untersuchung im Detail ablief. Zutreffend ist auf jeden Fall, dass das Aufgebot zur Begutachtung vom 26. Juni 2018 (IV-Nr. 340) keinen Experten mit dem Namen H.___ erwähnt. Wenn ein Gutachter die Begutachtung an einen anderen Sachverständigen delegiert, ohne zuvor die zu begutachtende Person zu orientieren, so ist dies zwar nicht regelkonform (und daher zu vermeiden). Ein formeller Mangel, welcher die Verwertbarkeit des Gutachtens ausschliesst, liegt indes nicht vor, wenn die versicherte Person im Nachgang keine Ausstands- und Ablehnungsgründe gegen den neuen Gutachter vorbringt (Susanne Bollinger in: Felix Frey / Hans-Jakob Mosimann / Susanne Bollinger [Hrsg], Kommentar zum AHVG, IVG und ATSG mit weiteren Erlassen, Zürich 2018, Art. 44 ATSG N 21). So verhält es sich auch hier, denn der Beschwerdeführer macht in seinen Rechtsschriften nichts geltend, was Herrn H.___ als befangen oder ungeeignet erscheinen liesse.

3.6     Zusammenfassend stellt sich die Beschwerde als unbegründet heraus und wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

Auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird ankündigungsgemäss nicht eingetreten, nachdem der Beschwerdeführer es unterliess, das ausgefüllte Gesuchsformular nebst Belegen einzureichen (s. E. I. 2.1 hiervor).

4.       Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung geht, ist das Beschwerdeverfahren in Abweichung von Art. 69 Abs. 1bis Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) kostenlos (s. Art. 61 lit. a ATSG).

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2.    Auf das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird nicht eingetreten.

3.    Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Vizepräsidentin                   Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst                           Haldemann

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