Urteil vom 6. März 2019
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Gerichtsschreiberin Wittwer
In Sachen
A.___ vertreten durch B.___ hier vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann
Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse des Kt. Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Ergänzungsleistungen AHV / Sistierung des Anmeldeverfahrens (Verfügung vom 29. Mai 2018)
zieht der Präsident des Versicherungsgerichts in Erwägung:
I.
1. Am 28. März 2018 meldete sich A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) bei der zuständigen AHV-Zweigstelle zum Bezug von Ergänzungsleistungen zu seiner Altersrente der AHV an (Akten der Ausgleichskasse [AK-Nr.] 1).
2. Die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) forderte den Beschwerdeführer am 18. April 2018 auf, bestimmte Unterlagen einzureichen (AK-Nr. 13). Der Beschwerdeführer liess am 4. Mai 2018 einige Dokumente einreichen und mitteilen, die Entscheide über eine IV-Rente und eine BVG-Rente für seine Ehefrau C.___ seien noch ausstehend (AK-Nr. 18).
3. Am 16. Mai 2018 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, die Anmeldung werde sistiert, bis die Ansprüche der Ehefrau auf eine Rente der Invalidenversicherung und der beruflichen Vorsorge feststünden (AK-Nr. 19). Auf Antrag des zuständigen Sozialdienstes (AK-Nr. 20) erliess die Beschwerdegegnerin am 29. Mai 2018 eine entsprechende Sistierungsverfügung (AK-Nr. 21; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).
4. Mit Zuschrift vom 29. Juni 2018 lässt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde gegen die Sistierungsverfügung vom 29. Mai 2018 erheben. Er stellt und begründet folgende Rechtsbegehren (A.S. 4 ff.):
1. Die Verfügung der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn vom 29. Mai 2018 sei vollumfänglich aufzuheben.
2. a) Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, die Sistierung aufzuheben und den Anspruch auf Ergänzungsleistung (EL) umgehend resp. innert einer Frist von 60 Tagen zu berechnen und über den EL-Anspruch eine Verfügung zu erlassen.
b) Eventualiter: es sei die Sistierung auf die Zeit bis zum Vorliegen der medizinischen Abklärungsmassnahmen der IV zu beschränken und auf allfällige EL-Ansprüche bis 1. November 2018 zu beschränken.
3. Es seien dem unterzeichneten Rechtsanwalt die vollständigen Akten der Ausgleichskasse zur Einsichtnahme zuzusenden.
4. Dem unterzeichneten Rechtsanwalt sei eine Frist von 20 Tagen nach Aktenerhalt zur allfälligen Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen.
5. Es sei eine öffentliche Gerichtsverhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit zusätzlicher Partei- und Zeugenbefragung durchzuführen.
6. Dem Beschwerdeführer sei die volle unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger Einsetzung des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.
7. Alles unter Kostenund Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Eine Beschwerdeergänzung wird innert der dafür angesetzten Frist nicht eingereicht.
5. Die Beschwerdegegnerin schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 11. Oktober 2018 (A.S. 44 ff.) auf Abweisung der Beschwerde.
6. Mit prozessleitender Verfügung vom 21. November 2018 (A.S 47 ff.) wird das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung für das Beschwerdeverfahren wegen Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels abgewiesen.
7. Mit Verfügung vom 6. Februar 2019 wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer auf das Einreichen einer Replik verzichtet hat (A.S. 55).
8. Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
II.
1.
1.1 Gegen prozess- und verfahrensleitende Verfügungen steht die Einsprache nicht zur Verfügung (Art. 52 Abs. 2 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Stattdessen ist gegebenenfalls direkt eine Beschwerde an die kantonale Gerichtsinstanz einzureichen (Art. 56 Abs. 1 und Art. 60 Abs. 1 ATSG; BGE 132 V 418; Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Art. 56 N 14). Folglich ist das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.
1.2 Angefochten ist die Verfügung vom 29. Mai 2018, mit der die Beschwerdegegnerin das Verfahren über die Zusprechung einer jährlichen Ergänzungsleistung «bis zum Erhalt aller relevanten Berechnungsgrundlagen» sistiert hat.
1.3 Der Präsident des Versicherungsgerichts entscheidet als Einzelrichter über Beschwerden gegen Zwischenverfügungen (§ 54bis Abs. 1 lit. abis Gesetz über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Bei der Sistierung des Verwaltungsverfahrens handelt es sich um eine Zwischenverfügung (BGE 131 V 153 E. 1 S. 155; vgl. auch BGE 139 V 600). Das vorliegende Beschwerdeverfahren fällt somit in die Einzelrichterkompetenz.
1.4 Der Beschwerdeführer lässt beantragen, es sei eine öffentliche Verhandlung gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen. Nach dieser Bestimmung und der dazu ergangenen Rechtsprechung besteht Anspruch auf eine solche Verhandlung bei Streitigkeiten über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen. Der vorliegende Entscheid betrifft einzig einen verfahrensrechtlichen Zwischenentscheid über die Sistierung eines Verwaltungsverfahrens und fällt damit nicht unter die Konventionsgarantie. Ein Grund, trotzdem eine solche Verhandlung durchzuführen, ist nicht ersichtlich. Der Antrag, es sei eine öffentliche Verhandlung durchzuführen, ist daher abzuweisen (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_159/2014 vom 7. April 2014 E. 2.1).
2.
2.1 Gegen eine Zwischenverfügung des Versicherungsträgers kann, wie dargelegt, direkt Beschwerde beim Versicherungsgericht erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 Abs. 1 ATSG). Die Beschwerde ist aber – mit Ausnahme von Zwischenentscheiden über Zuständigkeit und Ausstand – nur zulässig, wenn die Zwischenverfügung geeignet ist, einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil zu bewirken (Urteil des Bundesgerichts H 111/06 vom 22. November 2006 E. 3.4).
2.2 Die Beschwerdegegnerin hat das Verfahren sistiert, um Abklärungen abzuwarten, die bei anderen Behörden laufen und deren Ergebnisse sich auf die EL-Berechnung auswirken. Konkret handelt es sich um hängige Anträge auf eine Rente der Invalidenversicherung und eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge für die Ehefrau des Beschwerdeführers. Die Sistierung führt dazu, dass dem Beschwerdeführer einstweilen keine Ergänzungsleistungen ausgerichtet werden, so dass er weiterhin Sozialhilfe beziehen muss. Nach der Rechtsprechung ist ein nicht wiedergutzumachender Nachteil bei Sistierungsverfügungen regelmässig zu verneinen (Kieser, a.a.O., Art. 56 N 19 mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat erwogen, die Sistierung eines Verfahrens bis zum Abschluss anderer hängiger Verfahren, deren Ausgang auch die Beurteilung der sistierten Fälle beeinflusst, führe wohl zu einer Verzögerung. Dieser Nachteil könne aber wiedergutgemacht werden, indem die geschuldeten Leistungen gegebenenfalls nachbezahlt würden. Anders verhalte es sich allenfalls dann, wenn bisher ausgerichtete Leistungen plötzlich eingestellt würden (vgl. das bereits zitierte Urteil H 111/06 vom 22. November 2006 E. 4.1 mit Hinweisen).
2.3 In der hier gegebenen Konstellation ist – gemessen an den vorstehend dargelegten Grundsätzen – ein nicht wiedergutzumachender Nachteil zu verneinen. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau sind zwar gezwungen, einstweilen weiterhin Sozialhilfe zu beziehen. Da die Leistungen, die sich zurzeit in Abklärung befinden, gegebenenfalls zu Nachzahlungen führen werden, begründet die mit der Sistierung verbundene Verzögerung jedoch keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil. Auf die Beschwerde ist daher unter diesem Aspekt nicht einzutreten.
3. Auf eine Beschwerde gegen eine Sistierungsverfügung ist allerdings unabhängig davon, ob ein nicht wiedergutzumachender Nachteil droht, einzutreten, wenn in der Beschwerde ausdrücklich (und nicht offensichtlich unbegründet) eine Rechtsverzögerung geltend gemacht wird oder wenn Sachverhaltselemente vorgebracht werden, die – wenn sie zutreffen – den Tatbestand der Rechtsverzögerung erfüllen können (zitiertes Urteil H 111/06 vom 22. November 2006 E. 4.2 mit Hinweisen). In der Beschwerdeschrift wird ausdrücklich vorgebracht, mit der Sistierung sei eine Rechtsverzögerung verbunden.
3.1 Eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde muss jeden Entscheid binnen einer Frist fassen, die nach der Natur der Sache und nach den gesamten übrigen Umständen als angemessen erscheint. Wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person innert angemessener Frist keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt, so kann laut Art. 56 Abs. 2 ATSG Beschwerde erhoben werden (BGE 131 V 407 E. 1.1 S. 409 mit Hinweisen). Eine unrechtmässige Rechtsverzögerung liegt dann vor, wenn die Umstände, welche zur unangemessenen Verlängerung des Verfahrens führten, objektiv nicht gerechtfertigt sind (BGE 103 V 190 E. 3c S. 195).
3.2 Die Beschwerdegegnerin hat die Sistierung vorgenommen, weil der Bestand und gegebenenfalls die Höhe eines Anspruchs der Ehefrau des Beschwerdeführers auf eine IV-Rente und eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge noch nicht feststünden. Die Sistierung lässt sich somit – unter dem Aspekt einer Rechtsverzögerung – nicht beanstanden, falls diese ausstehenden Informationen für die Beurteilung des EL-Anspruchs des Beschwerdeführers unerlässlich sind.
3.3
3.3.1 Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Zu den anrechenbaren Einnahmen gehören unter anderem Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und der IV (Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG), sowie Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG).
3.3.2 Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten werden zusammengerechnet (Art. 9 Abs. 2 Satz 1 ELG). Bei Ehepaaren, von denen ein Ehegatte oder beide in einem Heim oder Spital leben, wird die jährliche Ergänzungsleistung für jeden Ehegatten gesondert berechnet. Das Vermögen wird hälftig den Ehegatten zugerechnet. Die anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen werden in der Regel je hälftig geteilt. Der Bundesrat bestimmt die Ausnahmen (Art. 9 Abs. 3 ELG).
3.3.3 Nach Lage der Akten lebt die Ehefrau in einem Heim (vgl. AK-Nr. 6 und 15). Gemäss der gestützt auf den zitierten Art. 9 Abs. 3 ELG erlassenen Verordnungsregelung wird bei Ehepaaren, von denen mindestens ein Ehegatte dauernd oder für längere Zeit in einem Heim oder Spital lebt, die jährliche Ergänzungsleistung für jeden Ehegatten nach den Artikeln 1b-1d gesondert berechnet (Art. 1a Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV, SR 831.301]). Die anrechenbaren Einnahmen (einschliesslich des Vermögensverzehrs) der beiden Ehegatten werden jedoch zusammengerechnet und der Totalbetrag wird anschliessend hälftig auf die Ehegatten aufgeteilt. In diese Zusammenrechnung und hälftige Aufteilung werden auch IV- und BVG-Renten eines Ehegatten einbezogen (Art. 1b Abs. 4 ELV e contrario).
3.4 Nach der dargestellten Regelung sind allfällige Renten der Invalidenversicherung und der beruflichen Vorsorge als anrechenbare Einnahmen in die Berechnung des EL-Anspruchs für den Beschwerdeführer und seine Ehefrau einzubeziehen. Dasselbe gilt, wenn auf entsprechende Einkünfte verzichtet worden sein sollte. Als die Beschwerdegegnerin die Sistierungsverfügung vom 29. Mai 2018 erliess, war es ihr nicht möglich zu beurteilen, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe die Ehefrau des Beschwerdeführers einen Anspruch auf Rentenleistungen der Invalidenversicherung und der beruflichen Vorsorge hatte respektive ob allenfalls ein Verzicht auf entsprechende Einkünfte (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG) vorliegen könnte. Daher liess sich der EL-Anspruch nicht berechnen. In dieser Konstellation führte die Anordnung der Sistierung nicht zu einer unzulässigen Rechtsverzögerung. Dies gilt auch für den Umstand, dass die Verfügung «keinen Endpunkt nennt» (Beschwerde, S. 6 unten). Sollte die Sistierung fortgesetzt werden, obwohl kein Anlass mehr besteht, könnte erneut eine Rechtsverzögerungsbeschwerde erhoben werden.
4.
4.1 Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG).
4.3 Grundsätzlich ist das Verfahren kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG). Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein Anlass.
Demnach wird erkannt:
1. Der Antrag, es sei eine öffentliche Verhandlung einzuberufen und durchzuführen, wird abgewiesen.
2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Flückiger Wittwer