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Solothurn Versicherungsgericht 13.11.2018 VSBES.2018.158

13. November 2018·Deutsch·Solothurn·Versicherungsgericht·HTML·1,790 Wörter·~9 min·3

Zusammenfassung

Krankenversicherung KVG

Volltext

Urteil vom 13. November 2018

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Visana Services AG, Weltpoststrasse 19, 3000 Bern 15,

Beschwerdegegnerin

betreffend       Krankenversicherung KVG (Einspracheentscheid vom 8. Juni 2018)

zieht der Präsident des Versicherungsgerichts in Erwägung:

I.

1.      

1.1     Mit Versicherungsanträgen vom 17. Juli 2017 (VA [Akten der Visana Nr.] 16, 24, 33, 41) verlangte A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) für sich und seine Familie nach der Einreise aus [...] bei der Visana Services AG (nachfolgend Beschwerdegegnerin) den Abschluss einer KVG- und VVG-Versicherung. Den Versicherungsbeginn änderte der Beschwerdeführer auf den Anträgen handschriftlich auf den 1. August 2017 ab.

1.2     Mit Versicherungspolicen vom 13. September 2017 bescheinigte die Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer, dass er ab dem 1. Juni 2017 (VA 71) sowie seine Ehefrau B.___ und seine beiden Kinder C.___ und D.___ ab dem 30. Juni 2017 (VA 56, 61, 66) bei der Visana obligatorisch krankenversichert seien.

1.3     Mit Schreiben vom 13. Oktober 2017 (VA 72) erklärte sich der Beschwerdeführer damit nicht einverstanden und stellte sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, die Beschwerdegegnerin habe den Versicherungsbeginn nicht wie auf dem Antrag vermerkt auf den 1. August 2017 festgesetzt. Er habe deshalb die Prämien vor dem 1. August 2017 entsprechend reduziert und den korrekten Betrag von CHF 2'684.55 eingezahlt. So seien er und seine Familie schliesslich bis zu diesem Datum bei einer internationalen Versicherung versichert gewesen.

1.4     Nach mehreren Schriftenwechseln hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 12. Februar 2018 (VA 91) im Wesentlichen fest, die obligatorische Krankenversicherung gelte ab Wohnsitznahme in der Schweiz. Aufgrund der Akten sei dies beim Beschwerdeführer der 1. Juni 2017 und bei seiner Familie der 30. Juni 2017. Insgesamt ergebe sich ein Ausstand von KVG-Prämien von CHF 1'914.45 für das Jahr 2017. Dieser Betrag sei innert 30 Tagen ab Rechtskraft fällig. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 7. März 2018 (VA 99) Einsprache. Diese hiess die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 8. Juni 2018 (VA 114) insofern gut, dass die Mahnkosten vorliegend nicht gerechtfertigt seien, womit eine Restanz in der Höhe von CHF 1'097.15 zu bezahlen sei.

2.       Dagegen erhebt der Beschwerdeführer am 25. Juni 2018 fristgerecht Beschwerde bei der Beschwerdegegnerin (A.S. [Akten-Seite] 8 f.), welche diese zuständigkeitshalber an das Versicherungsgericht weiterleitet. Darin verlangt der Beschwerdeführer sinngemäss, es sei festzustellen, dass vor dem 1. August 2017 keine Versicherungspflicht nach KVG bestehe und die diesbezüglich geforderten Prämien nicht geschuldet seien. Am 14. August 2018 reicht der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung ein (A.S. 17 f.)

3.       Mit Beschwerdeantwort vom 14. September 2018 (A.S. 21 ff.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

4.       Mit Schreiben vom 6. Oktober 2018 (A.S. 37 f.) lässt sich der Beschwerdeführer abschliessend vernehmen.

5.       Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit notwendig, eingegangen.

II.

1.       Im vorliegenden Fall ist die Bezahlung von ausstehenden Krankenkassenprämien in der Höhe von insgesamt CHF 1'097.15 strittig. Der Streitwert liegt somit unter CHF 30‘000.00. Die Angelegenheit ist daher durch den Präsidenten des Versicherungsgerichts als Einzelrichter zu beurteilen (§ 54bis Abs. 1 lit. a kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]).

2.       Der Beschwerdeführer stellt sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, gemäss Art. 3 KVG habe er sich innert 3 Monaten nach Wohnsitznahme in der Schweiz zu versichern, somit bis Ende August 2017. Er sei bis 31. Juli 2017 bei der E.___ versichert gewesen, weshalb er im Versicherungsantrag richtigerweise den 1. August 2017 als Versicherungsbeginn eingetragen habe. Dies sei von der Beschwerdegegnerin so auch widerspruchslos akzeptiert worden. Erst nachträglich habe sie ihm dann bereits ab Juni 2017 Rechnungen für Prämien gestellt. Bezüglich einer allfälligen Befreiung von der obligatorischen Krankenversicherung habe ihn die zuständige Behörde informiert, dass er ein solches Gesuch innert 3 Monate nach Wohnsitznahme hätte stellen müssen. Die Beschwerdegegnerin habe ihm die Police und die Rechnung aber erst am 13. September 2017 und somit nach Ablauf der 3-monatigen Frist zugestellt, so dass er nicht mehr vom Vertrag habe zurücktreten können.  

3.       Jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz muss sich innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme in der Schweiz für Krankenpflege versichern (Art. 3 Abs. 1 KVG). Der Bundesrat kann die Versicherungspflicht auf Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz ausdehnen, insbesondere auf solche, die in der Schweiz tätig sind oder dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (Abs. 3 lit. a). Art. 1 der vom Bundesrat erlassenen KVV präzisiert, dass Personen mit Wohnsitz in der Schweiz – im Sinne von Art. 23 bis 26 ZGB – der Versicherungspflicht nach Art. 3 KVG unterstehen (Abs. 1). Zudem unterstellt er Ausländer und Ausländerinnen mit einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung nach den Artikeln 32 und 33 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG), die mindestens drei Monate gültig ist, der Versicherungspflicht (Art. 1 Abs. 2 lit. a KVV). Auf Gesuch hin von der Versicherungspflicht ausgenommen sind unter anderem Personen, die nach dem Recht eines Staates, mit dem keine Regelung über die Abgrenzung der Versicherungspflicht besteht, obligatorisch krankenversichert sind, sofern der Einbezug in die schweizerische Versicherung für sie eine Doppelbelastung bedeuten würde und sie für Behandlungen in der Schweiz über einen gleichwertigen Versicherungsschutz verfügen (Art. 2 Abs. 2 KVV).

4.      

4.1     Gemäss Art. 3 Abs. 1 KVG ist jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz der obligatorischen Krankenpflegeversicherung unterstellt, wobei sich der Wohnsitz nach Art. 23 - 26 ZGB definiert (Art. 1 Abs. 1 KVV). Der zivilrechtliche Wohnsitz einer Person, auf welchen Art. 1 Abs. 1 KVV verweist, befindet sich an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 23 Abs. 1 ZGB) und den sie sich zum Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen gemacht hat. Für die Begründung des Wohnsitzes müssen demnach zwei Merkmale erfüllt sein: Ein objektives äusseres, der Aufenthalt, sowie ein subjektives inneres, die Absicht dauernden Verbleibens. Nach der Rechtsprechung kommt es nicht auf den inneren Willen, sondern darauf an, auf welche Absicht die erkennbaren Umstände objektiv schliessen lassen (BGE 133 V 309 E. 3.1 S. 312, 125 V 76 E. 2a S. 77; je mit Hinweisen). Massgebend ist somit der Ort, wo sich der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen befindet.

4.2     Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer am 1. Juni 2017 und seine Ehefrau mit den zwei Kindern am 30. Juni 2017 in die Schweiz eingereist sind und in […] Wohnsitz begründet haben. Dies ergibt sich unter anderem aus den Wohnsitzbescheinigungen der Einwohnergemeinde […] (VA 47, 48) sowie dem per 1. Juni 2017 abgeschlossenen Mietvertrag für eine Wohnung in […] (VA 7) und wird denn auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Auch nicht umstritten ist die grundsätzliche obligatorische Krankenversicherungspflicht des Beschwerdeführers und seiner Familie. Strittig ist dagegen, ab welchem Datum vorliegend die Versicherungspflicht bestand.

4.3     Gemäss Art. 3 Abs. 1 KVG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 KVV muss sich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege versichern. Nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KVG beginnt die Versicherung bei rechtzeitigem Beitritt (Art. 3 Abs. 1 KVG) im Zeitpunkt der Wohnsitznahme in der Schweiz.

Erfolgt die Erstanmeldung beim Krankenversicherer wie im vorliegenden Fall rechtzeitig innert drei Monaten seit Wohnsitznahme, beginnt der Versicherungsschutz im Zeitpunkt des Eintritts der Versicherungspflicht. Versichern sich somit Personen mit Wohnsitz in der Schweiz innerhalb von drei Monaten seit Wohnsitznahme in der Schweiz und damit rechtzeitig gemäss Art. 3 Abs. 1 KVG, hat der gewählte Versicherer rückwirkend ab Begründung des Wohnsitzes in der Schweiz die Krankheitskosten zu decken. Ebenso hat die versicherte Person rückwirkend die Beträge zu entrichten (BGE 125 V 78 E. 2b; Gebhard Eugster, Krankenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], 3. Auflage, Basel 2016, Rz. 127 f.).

Vorliegend erfolgte die Einreise in die Schweiz und die Wohnsitznahme des Beschwerdeführers auf den 1. Juni 2017 bzw. seiner Ehefrau und seiner zwei Kinder auf den 30. Juni 2017. Auf Grund des schweizerischen Wohnsitzes unterstehen der Beschwerdeführer und seine Familie gemäss Art. 3 Abs. 1 KVG der Versicherungspflicht. Indem er am 17. Juli 2017 das Beitrittsgesuch gestellt hat, hat er sich innert der gesetzlich vorgesehenen dreimonatigen Frist seit Wohnsitznahme und damit rechtzeitig versichert (Art. 3 Abs. 1 KVG). Der Versicherungsschutz beginnt daher im Zeitpunkt des Eintritts der Versicherungspflicht. Gemäss den vorgenannten zwingenden gesetzlichen Bestimmungen ist demnach auch der Beginn der obligatorischen Krankenversicherungen auf den 1. Juni bzw. 30. Juni 2017 festzulegen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers unterliegt die Festlegung des Zeitpunktes des Versicherungsbeginns im vorliegenden Fall nicht der Parteidisposition, sondern bestimmt sich aufgrund des Gesetzes. Dass der Beschwerdeführer auf den Versicherungsanträgen den Versicherungsbeginn handschriftlich auf den 1. August 2017 abänderte, ist somit unbeachtlich und musste von Seiten der Beschwerdegegnerin auch nicht moniert werden. Eine Verletzung von Treu und Glauben, wie dies vom Beschwerdeführer sinngemäss gerügt wird, ist zu verneinen.

5.       Sodann ist die Höhe der ausstehenden und von der Beschwerdegegnerin geforderten Prämien ebenfalls nicht zu beanstanden. Gemäss den Versicherungspolicen von 2017 betrugen die monatlichen KVG-Prämien von C.___ und D.___ CHF 84.75, von B.___ CHF 386.45 und vom Beschwerdeführer CHF 261.35. Der Beschwerdeführer schuldet der Beschwerdegegnerin für die Monate Juni und Juli 2017 folgende bislang nicht bezahlte KVG-Prämien (vgl. Mahnung vom 21. Dezember 2017; VA 82):

A.___: Juni 2017 (CHF 261.35) / Juli 2017 (261.35) = CHF 522.70

B.___: Anteil 30. Juni (12.90) / Juli 2017 (386.45) = CHF 399.35

C.___: Anteil 30. Juni (2.80) / Juli 2017 (84.75) = 87.55

D.___: Anteil 30. Juni (2.80) / Juli 2017 (84.75) = 87.55

Daraus ergibt sich der von der Beschwerdegegnerin total geforderte Prämienbetrag von CHF 1'097.15.

6.       Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, er sei bis zum 31. Juli 2017 bei der E.___ international versichert gewesen. Insofern der Beschwerdeführer damit einen Befreiungstatbestand von der obligatorischen Krankenversicherungspflicht gemäss Art. 2 KVV geltend machen will, ist darauf hinzuweisen, dass gemäss § 64 Abs. 3 lit. b des Sozialgesetzes (BGS 831.1) das Departement des Innern des Kantons Solothurn über bundesrechtliche Ausnahmen von der Versicherungspflicht zu entscheiden hat und nicht das Versicherungsgericht. Im Übrigen ist aus den vom Beschwerdeführer erst im Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen der E.___ der Umfang des Versicherungsschutzes nicht ersichtlich. Insbesondere geht aus den Dokumenten nicht hervor, dass die Versicherungen Behandlungen in Schweiz für den Beschwerdeführer, seine Ehefrau und die beiden Kinder im gleichen Umfang abgedeckt hätten wie die schweizerische obligatorische Krankenpflegeversicherung. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren betreffend ausstehende Krankenversicherungsprämien ist diese Frage auch nicht zu beurteilen, sondern es bleibt einzig die Feststellung, dass der Beschwerdeführer nicht von der Versicherungspflicht befreit ist.

7.       Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

Grundsätzlich ist das Verfahren kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein Anlass.

Demnach wird erkannt:

1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.         Es werden weder eine Parteientschädigung zugesprochen noch Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident                           Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                   Isch

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