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Solothurn Versicherungsgericht 17.04.2019 VSBES.2018.113 (Art. 163 und 276 ZGB)

17. April 2019·Deutsch·Solothurn·Versicherungsgericht·HTML·3,048 Wörter·~15 min·1

Zusammenfassung

Ergänzungsleistungen IV

Volltext

SOG 2019 Nr. 8

Art. 11 Abs. 1 lit. g und h ELG; Art. 163, 276 und 277 Abs. 2 ZGB; Art. 8 Ziff. 1 EMRK; Art. 14 BV; § 93 Abs. 1bis kantonale Sozialverordnung: Wenn ein in die EL-Berechnung einbezogenes Kind oder eine Waise, die nach Art. 4 Abs. 1 lit. abis ELG zum Bezug einer selbständigen jährlichen Ergänzungsleistung berechtigt ist, in jungen Jahren eine Ausbildung absolvieren kann, obwohl dies den Bedarf nach Ergänzungsleistungen erhöht, muss dies im Grundsatz – mit gewissen Abstrichen aufgrund der ehelichen und elterlichen Unterhaltspflicht (Art. 163 und 276 ZGB) – auch für den Ehegatten der EL-ansprechenden Person gelten. Vor diesem Hintergrund erscheint die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG) im Regelfall jedenfalls dann nicht als gerechtfertigt, wenn eine verhältnismässig kurze Erstausbildung absolviert wird, welche sich nicht mit der Ausübung einer (zusätzlichen) Erwerbstätigkeit vereinbaren lässt und die künftigen Verdienstaussichten verbessert. Dabei kann auch eine Rolle spielen, ob die Ausbildung schon begonnen wurde, bevor sich die EL-rechtliche Frage nach der Anrechnung eines Verzichtseinkommens stellte. Vom Ehegatten kann auch nicht verlangt werden, dass er bei seinen Eltern (getrennt von Ehefrau und Kind) leben muss (Analogie zu § 93 Abs. 1bis der kantonalen Sozialverordnung). Allenfalls ist ein Unterhaltsbeitrag der Eltern des Ehemanns (Art. 277 Abs. 2 ZGB) im Rahmen von Art. 11 Abs. 1 lit. h ELG als Einnahme zu berücksichtigen.

Sachverhalt:

Die 1997 geborene Beschwerdeführerin bezieht seit Dezember 2016 Ergänzungsleistungen (EL) zu ihrer ausserordentlichen Rente der Invalidenversicherung. Aufgrund der Geburt ihres Sohnes am 2. August 2017 nahm die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) eine Neuberechnung vor. Am 1. September 2017 heiratete die Beschwerdeführerin den Vater ihres Kindes, welcher im Dezember 2017 zu ihr und dem Kind in die Wohnung zog. Der ebenfalls 1997 geborene Ehemann absolviert seit August 2016 eine erstmalige berufliche Ausbildung als Strassentransportpraktiker EBA, welche infolge eines Unfalles bis Ende Juli 2019 verlängert worden ist. Mit Verfügung vom 14. Februar 2018 berechnete die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen aufgrund des Zuzuges des Ehemannes ab 1. Januar 2018 neu, wobei sie bei letzterem die Differenz zwischen Ausbildungslohn und Durchschnittslohn einer ungelernten Hilfskraft als hypothetisches Erwerbseinkommen anrechnete. Die hierauf erhobene Einsprache der Beschwerdeführerin vom 27. Februar 2018 wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 22. März 2018 ab. Dagegen lässt die Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn fristgerecht Beschwerde erheben und beantragt, die Berechnung des EL-Anspruches sei ohne Anrechnung eines hypothetischen Einkommens vorzunehmen. Das Versicherungsgericht heisst die Beschwerde gut und weist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück, damit sie den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen ab dem 1. Januar 2018 ohne Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens ihres Ehegatten neu festlegt, wobei sie vorgängig ergänzend abzuklären hat, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Ehemann der Beschwerdeführerin während des vorliegend relevanten Zeitraums einen Unterhaltsanspruch gegenüber seinen Eltern hatte.

Aus den Erwägungen:

1.

1.1 […]

1.2 Streitig und zu prüfen ist einzig, ob die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen ab 1. Januar 2018 zu Recht ein hypothetisches Erwerbseinkommen ihres Ehegatten von CHF 28'453.00 (im Januar 2018 […]) bzw. CHF 30'703.00 (ab Februar 2018 […]) angerechnet hat. […]

2.

2.1 Anspruch auf Ergänzungsleistungen (EL) haben Personen mit Wohnsitz und ge­wöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die Anspruch auf eine Rente der Invaliden­versicherung haben (Art. 4 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG, SR 831.30]). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).

2.2 Im Rahmen der EL-Berechnung werden gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG zwei Drittel der Erwerbseinkünfte als Einnahmen angerechnet, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich CHF 1'000.00 und bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, CHF 1'500.00 übersteigen. Angerechnet werden auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG).

2.3 Ein Verzicht auf Erwerbseinkommen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG liegt auch vor, wenn der Ehegatte einer EL-berechtigten Person auf die Ausnützung seiner Erwerbsfähigkeit verzichtet, obwohl er nach Art. 163 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) zum Ausüben einer Erwerbstätigkeit verpflichtet ist. Demnach haben die Ehegatten gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie zu sorgen (Art. 163 Abs. 1 ZGB). Übt der rentenberechtigte Ehegatte keine Erwerbstätigkeit mehr aus, kann vom nichtinvaliden Ehegatten, der bis anhin nicht oder nur beschränkt erwerbstätig war, verlangt werden, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder die bisherige auszudehnen (Erwin Carigiet/Uwe Koch: Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage Zürich 2009, S. 157 mit Hinweis auf BGE 117 V 287).

3.

3.1 Die Beschwerdegegnerin begründet die vorliegend vorgenommene Anrechnung von hypothetischem Erwerbseinkommen (vgl. E. II. 1.2 hievor) im Wesentlichen damit, dass die Finanzierung der Lebensunterhaltungskosten bzw. der Erstausbildung des Ehemannes nicht über die Ergänzungsleistungen erfolgen könnten. Dem Wunsch, selbständig in einer eigenen Wohnung mit seiner Ehefrau und seinem Kind leben zu können, könne in Nachachtung der Schadenminderungspflicht nicht entsprochen werden bzw. die Ergänzungsleistungen dürften nicht hierfür verwendet werden. Bis zum Abschluss der Erstausbildung bzw. bis zum Erreichen des 25. Altersjahres seien (gemäss Art. 276 f. ZGB) die Eltern des Ehemannes unterhaltspflichtig und hätten damit ihren Umständen entsprechend für die Kosten der Erstausbildung aufzukommen. Sollte dies für die Eltern nicht möglich sein, müssten andere Finanzierungsquellen gefunden werden bzw. müsste dies eventuell durch die Sozialhilfe mitfinanziert werden oder könnte allenfalls die Beantragung von Stipendien eine Lösung sein […]. Aufgrund der Schadenminderungspflicht seien einer versicherten Person Massnahmen zuzumuten, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Versicherungsleistungen zu erwarten hätte. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stelle die Tatsache, dass ein Ehegatte noch in Ausbildung sei, keinen Grund dar, auf ein hypothetisches Einkommen in der EL-Berechnung zu verzichten, obwohl der Ehepartner mit dem Ausbildungsabschluss auf dem schweizerischen Arbeitsmarkt sicherlich einen Vorteil zu erwarten habe. Andernfalls würde die Ausbildung des Ehegatten indirekt über die Ergänzungsleistungen finanziert, was dem Zweck der Ergänzungsleistungen nicht entsprochen hätte bzw. ihm zuwiderlaufen würde. Schliesslich sei der Ehegatte gestützt auf Art. 163 ZGB zum Unterhalt an die Ehe verpflichtet ([…] mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_240/2010 vom 3. September 2014 [recte: 2010] E. 4.2).

3.2 Die Beschwerdeführerin bringt demgegenüber vor, gestützt auf Art. 14 der Bundesverfassung (BV, SR 101) gelte es, den Anspruch auf Achtung des Familienlebens und somit das Zusammenleben der Familie zu gewährleisten. Die Beschwerdeführerin und deren Ehemann hätten das Recht, mit ihrem Kind zusammenzuleben, und die Schadenminderungspflicht gehe nicht so weit, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin getrennt von Frau und Kind und bei seinen Eltern leben müsse. Zudem gelte es, den Wunsch des Ehemannes, die Lehre zu beenden, auch im Licht von Art. 27 und 94 BV zu respektieren und zu ermöglichen (Freiheit der Berufswahl, berufliche Entfaltung). Durch die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens werde der Ehemann der Beschwerdeführerin faktisch gezwungen, seine Lehrstelle aufzugeben, weil der Familie sonst die finanziellen Mittel fehlten. Es könne ihm nicht zugemutet werden, zeitlebens als Hilfsarbeiter tätig zu sein, zumal die von ihm begonnene Ausbildung nicht lange dauere und er auch keine kürzere Ausbildung wählen könnte. Zudem übersehe die Beschwerdegegnerin, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin mit einem Lehrabschluss eher in der Lage sein werde, seine Familie zu unterstützen […]. Was sodann die Unterhaltspflicht der Eltern des Ehemannes betreffe, so hänge diese davon ab, ob es den Eltern aus finanziellen Gründen zumutbar sei, ihren Sohn zu unterstützen, weshalb die Beschwerdegegnerin gehalten gewesen wäre, die finanzielle Situation der Eltern abzuklären. Soweit die Beschwerdegegnerin auf eine Mitfinanzierung durch die Sozialhilfe oder die Beantragung von Stipendien verweise, übersehe sie, dass der EL-Anspruch gemäss Art. 11 Abs. 3 lit. b und e ELG sowohl dem Sozialhilfeanspruch als auch dem Anspruch auf Stipendien vorgehe […].

4. Mit Blick auf das vorstehend Ausgeführte stellt sich vorliegend die Frage, ob auch dann von einem Verzicht auf Erwerbseinkünfte (Art. 11 Abs. 1 lit. g i.V.m. lit. a ELG) auszugehen ist, wenn der in die Anspruchsberechnung einzuschliessende Ehegatte der EL-beziehenden Person deshalb keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, weil er sich in einer Erstausbildung befindet.

4.1 Das Bundesgericht hat im von der Beschwerdegegnerin zitierten Urteil 9C_240/2010 vom 3. September 2010 erwogen (E. 4.2), der Umstand, dass die 1956 geborene Ehegattin des dort am Recht stehenden EL-Bezügers im September 2008 ein Universitätsstudium begonnen habe, rechtfertige es nicht, auf die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens zu verzichten. Ein Universitätsabschluss sei zwar zweifellos ein Vorteil auf dem schweizerischen Arbeitsmarkt, es sei aber mit Blick auf die Ausbildung und Berufserfahrung der Ehefrau nicht notwendig, um eine geeignete Anstellung zu finden. Hinzu komme, dass andernfalls die Sozialversicherung gezwungen würde, indirekt die (neue) Ausbildung der Ehefrau des Beschwerdeführers zu finanzieren, was dem Ziel des ELG, den Rentenbezügern der AHV und IV ein Mindesteinkommen zu garantieren, zuwiderliefe.

4.2 In der Lehre wird zur Frage, ob die Absolvierung einer Ausbildung der Anrechnung eines Verzichtseinkommens entgegenstehe, insbesondere Folgendes ausgeführt:

4.2.1 In die EL-Berechnung einbezogene Kinder des EL-Ansprechers oder eine Waise, die in die Anspruchsberechnung einbezogen ist oder – alleinlebend – selbst einen EL-Anspruch geltend macht, verzichten nicht auf Erwerbseinkünfte, wenn sie eine Ausbildung absolvieren (Ralph Jöhl/Patricia Usinger-Egger, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Soziale Sicherheit, SBVR Band XIV, 3. Auflage 2016, S. 1681–1955, Rz. 130 S. 1811). Die Ausbildung geht hier der EL-spezifischen Schadenminderungspflicht in der Form der Erzielung von Erwerbseinkünften vor. Bis zur Vollendung des 18. Altersjahres wird eine Ausbildung fingiert, die jede Erwerbstätigkeit ausschliesst, so dass auf keinen Fall ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet werden darf. Geht das Kind allerdings bereits vor der Vollendung des 18. Altersjahres einer Erwerbstätigkeit nach und erzielt es ein Erwerbseinkommen (in der Regel wohl einen Lehrlingslohn), so ist dieses effektive Einkommen anzurechnen. Bei einem Kind oder einer Waise, das bzw. die nach der Vollendung des 18. Altersjahrs noch in Ausbildung ist, muss grundsätzlich ebenfalls gelten, dass die Ausbildung der Erzielung von Erwerbseinkünften vorgeht. Sollte es dem Kind/ der Waise jedoch trotz Ausbildung möglich und zumutbar sein, daneben einer Erwerbstätigkeit nachzugehen – zu denken ist etwa an eine Ausbildung an einer Abendschule, die berufsbegleitend ausgerichtet ist und daneben Zeit für eine Erwerbstätigkeit lässt – kann im Unterlassungsfall der Verzichtstatbestand nach Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG erfüllt sein (Jöhl/Usinger-Egger, a.a.O., Rz. 130 S. 1811 f.).

4.2.2 In Bezug auf über 25-jährige Ehegatten des EL-Ansprechers gilt laut derselben Lehrmeinung, dass die Weiterbildung eines Erwachsenen, anders als die erstmalige berufliche Ausbildung eines jungen Menschen, keine Rechtfertigung für fehlende oder ungenügende Erwerbseinkünfte sein kann, auch wenn damit die Chancen auf eine Arbeitsstelle verbessert werden oder wenn nach Abschluss der Weiterbildung ein Erwerbseinkommen erzielt werden kann, das einen Einnahmenüberschuss bewirkt (Jöhl/Usinger-Egger, a.a.O., Rz. 130 S. 1812, mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_240/2010 vom 3. September 2010 in Fn. 529). Dies müsse selbst dann gelten, wenn der Ehegatte nie einen Beruf erlernt und deshalb bisher Hilfstätigkeiten ausgeübt hat. Würde die Weiterbildung (oder die erstmalige berufliche Ausbildung eines Hilfsarbeiters) den Vorrang vor der Erzielung von Erwerbseinkünften geniessen, so würde die Ergänzungsleistung zweckentfremdet. Sie würde nämlich im Ergebnis zu einem staatlichen Stipendium, weil sie den Existenzbedarf nicht wegen der effektiven Unfähigkeit, den Existenzbedarf selbst zu decken, sondern wegen des ausbildungsbedingt fehlenden Willens, den Existenzbedarf selbst zu decken, ausgerichtet würde. Eine Ausnahme sei dann anzunehmen, wenn eine kurze Weiterbildung es einer Person erlaubt, existenzsichernde Erwerbseinkünfte zu erzielen (etwa wenn ein ausländischer Ehegatte eines EL-Ansprechers eine Zusatzausbildung absolvieren will, um auch in der Schweiz als Arzt tätig sein zu können; siehe zum Ganzen Jöhl/Usinger-Egger, a.a.O., Rz. 130 S. 1812).

4.3

4.3.1 Der zitierte, soweit ersichtlich einzige höchstgerichtliche Entscheid zur Frage, ob eine laufende Ausbildung die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit unter dem Aspekt von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG als unzumutbar erscheinen lässt (9C_240/2010; vgl. E. II. 4.1), kann auf die hier gegebene Situation nicht ohne weiteres übertragen werden, denn die Situation war eine vollständig andere. Dort stand eine neue Ausbildung auf Universitätsniveau zur Diskussion, welche eine 52-jährige Person mit guter Ausbildung und reicher Berufserfahrung in Angriff nahm. Demgegenüber geht es hier darum, ob der Ehemann der Beschwerdeführerin EL-rechtlich gehalten ist, seine zweijährige, wegen eines Unfalls auf drei Jahre verlängerte Erstausbildung in einer Lehre, welche er ein Jahr vor dem Eheschluss als 19-jähriger begonnen hatte, abzubrechen, um einer vollzeitlichen ungelernten Erwerbstätigkeit nachzugehen. Angesichts dieses völlig anders gelagerten Sachverhalts lässt sich aus dem Urteil 9C_240/2010 vom 3. September 2010 für den vorliegenden Fall nichts ableiten.

4.3.2 Die zitierten Ausführungen von Jöhl/Usinger-Egger (E. II. 4.2 hiervor) vermögen – jedenfalls insoweit, als sie für die hier gegebene Konstellation bedeutsam sein könnten – zu überzeugen. Damit wird gewährleistet, dass EL-beziehende oder in die EL-Berechnung eingeschlossene junge Personen die Möglichkeit erhalten, wie andere Gleichaltrige eine angemessene Erstausbildung zu absolvieren. Gleichzeitig wird verhindert, dass Personen nach dem 25. Altersjahr zu Lasten der Allgemeinheit eine Ausbildung nachholen können.

4.3.3 Zur hier gegebenen Konstellation, in welcher nicht ein in die EL-Berechnung eingeschlossenes Kind oder eine selbst EL-berechtigte Waise, sondern der Ehegatte der EL-beziehenden Person deutlich weniger als 25 Jahre alt ist und eine Erstausbildung absolviert, äussert sich auch die zitierte Lehrmeinung nicht. Anders als das Kind gegenüber seinen Eltern, ist der Ehegatte aufgrund der ehelichen Unterhaltspflicht (Art. 163 ZGB) gehalten, die EL-beziehende Person finanziell zu unterstützen. Dazu kann auch eine Verpflichtung gehören, die eigene Lebensführung so auszugestalten, dass sie es erlaubt, ein existenzsicherndes Einkommen zu erzielen. Dies gilt verstärkt, wenn die Ehegatten Eltern eines gemeinsamen Kindes sind, welches seinerseits einen Anspruch auf (auch finanziellen) Unterhalt hat (Art. 276 ZGB). Andererseits ist zu berücksichtigen, dass sich aus Art. 163 ZGB umgekehrt auch ein Anspruch des ausbildungsbedürftigen Ehegatten auf diesbezügliche Unterstützung durch den nicht in Ausbildung begriffenen Ehegatten ergeben kann (vgl. Heinz Hausheer/Rolf Brunner, in: Hausheer/Spycher [Hrsg.]: Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Auflage Bern 2010, Rz. 03.118 f.). Weiter kann im Rahmen einer längerfristigen Betrachtungsweise auch EL-rechtlich nicht vollständig unberücksichtigt bleiben, dass eine Erstausbildung die Aussichten auf ein künftiges existenzsicherndes Einkommen, welches eine weitere staatliche Unterstützung der noch sehr jungen Familie entbehrlich machen könnte, erheblich verbessert. Vor diesem Hintergrund ginge es zu weit, zu verlangen, der Ehegatte einer EL-beziehenden Person müsse in jedem Fall bereits in sehr jungen Jahren auf eine Ausbildung verzichten. Wenn – gemäss der vorstehend zitierten, überzeugenden Lehrmeinung – ein in die EL-Berechnung einbezogenes Kind oder eine Waise, die nach Art. 4 Abs. 1 lit. abis ELG zum Bezug einer selbständigen jährlichen Ergänzungsleistung berechtigt ist, in jungen Jahren eine Ausbildung absolvieren kann, obwohl dies den Bedarf nach Ergänzungsleistungen erhöht, muss dies im Grundsatz – mit gewissen Abstrichen aufgrund der ehelichen und elterlichen Unterhaltspflicht – auch für den Ehegatten gelten. Vor diesem Hintergrund erscheint die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens im Regelfall jedenfalls dann nicht als gerechtfertigt, wenn eine verhältnismässig kurze Erstausbildung absolviert wird, welche sich nicht mit der Ausübung einer (zusätzlichen) Erwerbstätigkeit vereinbaren lässt und die künftigen Verdienstaussichten verbessert. Dabei kann auch eine Rolle spielen, ob die Ausbildung schon begonnen wurde, bevor sich die EL-rechtliche Frage nach der Anrechnung eines Verzichtseinkommens stellte.

4.4 Ausweislich der Akten absolviert der Ehemann der Beschwerdeführerin seit dem 1. August 2016 eine Lehre als «Strassentransportpraktiker EBA» […], wobei es sich gemäss übereinstimmenden Aussagen der Parteien um die erstmalige berufliche Ausbildung des Ehemannes handelt (vgl. […] und E. II. 3). Ebenfalls ist unbestritten, dass die Verlängerung der Lehre um ein Jahr bis am 31. Juli 2019 […] auf einen Unfall und dadurch bedingte längere Absenzen zurückzuführen ist (Wiederholung des ersten Lehrjahres; vgl. […]). Der Ehemann der Beschwerdeführerin wurde am 24. Januar 1997 geboren und ist portugiesischer Staatsangehöriger […].

Der in die EL-Berechnung miteinbezogene Ehegatte der Beschwerdeführerin trat die vorerwähnte Lehrstelle somit im Alter von 19 Jahren an, ein Jahr vor der Heirat mit der Beschwerdeführerin und der Geburt des gemeinsamen Kindes. Soweit bekannt, wird er seine erstmalige berufliche Ausbildung voraussichtlich Ende Juli 2019 im Alter von 22 Jahren abschliessen. Vor diesem Hintergrund kann er nicht mit über 25-jährigen Ehegatten gleichgestellt werden, deren aus- bzw. weiterbildungsbedingter Verzicht auf die Erzielung von Erwerbseinkommen grundsätzlich zu einer Anrechnung von entsprechenden hypothetischen Einkünften führt (vgl. E. II. 4.2.2). Ebenso wenig lässt sich der vorliegende Sachverhalt, wie bereits dargelegt (vgl. E. II. 4.3.1), mit dem von der Beschwerdegegnerin angeführten Bundesgerichtsurteil 9C_240/2010 vom 3. September 2010 vergleichen. Mit Blick auf die vorstehend formulierten Grundsätze (E. II. 4.3.3 hiervor) kann der Beschwerdegegnerin nicht gefolgt werden, wenn sie davon ausgeht, der Ehemann der Beschwerdeführerin sei aufgrund seiner zivilrechtlichen Unterhaltspflicht gehalten, die im August 2016 mit 19 Jahren begonnene Lehre, welche regulär nur zwei Jahre dauern würde und sich wegen eines Unfalls um ein Jahr verzögert hat, abzubrechen. Die Ausgestaltung der Lehre lässt es – anders als manche weiterführenden Ausbildungsgänge (vgl. Hausheer/Spycher, a.a.O., Rz. 06.111) – auch nicht als zumutbar erscheinen, nebenher noch einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Als Einkommen des Ehemanns ist daher nur der tatsächlich erzielte Lehrlingslohn zu berücksichtigen.

4.5 Soweit die Beschwerdegegnerin weiter geltend macht, dem Ehemann der Be­schwerdeführerin wäre es unter dem Aspekt der Schadenminderungspflicht zuzumuten, weiterhin bei seinen Eltern (und nicht bei der Beschwerdeführerin und dem gemein­samen Kind) zu wohnen, kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden. Wie die Beschwer­deführerin zu Recht ausführt, geht hier der Anspruch auf Achtung des Familienlebens (Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 BV) vor. Selbst die Sozialhilfe, welche generell strengere Anforderungen vorsieht als die Ergänzungsleistungen, kennt in der hier gegebenen Konstellation keine solche Verpflichtung: Zwar erhalten im Kanton Solothurn junge Erwachsene nur im Ausnahmefall Unterstützungsleistungen, die ein eigenständiges Wohnen ausserhalb des Elternhauses ermöglichen (§ 93 Abs. 1bis Satz 1 der kantonalen Sozialverordnung [SV, BGS 831.2]). Für junge Erwachsene, welche mit eigenen Kindern zusammenleben, gelten diese (und andere) Einschränkungen jedoch nicht (vgl. den letzten Satz derselben Bestimmung).

4.6 Die Beschwerdegegnerin weist im Einspracheentscheid auf die Unterhaltspflicht der Eltern des Ehemanns hin. Diese dauert, soweit es den Eltern nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, bis zum ordentlichen Ende der Erstausbildung (vgl. Art. 277 Abs. 2 ZGB) und wird durch die erfolgte Heirat grundsätzlich nicht beeinflusst (vgl. Hausheer/Spycher, a.a.O., Rz. 06.112 und 08.56). Der Hinweis ist daher grundsätzlich berechtigt. Allerdings besteht der Unterhaltsanspruch des mündigen Kindes, wie der Gesetzestext festhält, nur insoweit, als es den Eltern zugemutet werden kann, was von deren finanziellen Verhältnissen abhängt. Dazu wird die Beschwerdegegnerin noch Abklärungen zu treffen haben, wobei die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann gehalten sind, alle notwendigen Auskünfte und Informationen zu liefern. Sollte der Ehemann Anspruch auf einen Unterhaltsbeitrag seiner Eltern haben, wäre dieser bei der Berechnung des EL-Anspruchs als anrechenbare Einnahme zu berücksichtigen (vgl. Art. 11 Abs. 1 lit. h ELG).

4.7 Die im Einspracheentscheid weiter genannten Einnahmequellen «Sozialhilfe» und «Stipendien» sind, wie die Beschwerdeführerin zutreffend ausführen lässt, bei der EL-Berechnung nicht zu berücksichtigen (Art. 11 Abs. 3 lit. b und e ELG).

5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen ab 1. Januar 2018 zu Unrecht ein hypothetisches Erwerbseinkommen ihres Ehegatten von CHF 28'453.00 (im Januar 2018 […]) bzw. CHF 30'703.00 (ab Februar 2018 […]) angerechnet hat.

Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen ab dem 1. Januar 2018 ohne Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens ihres Ehegatten neu festlege. Die Beschwerdegegnerin wird eine entsprechende Verfügung (nicht direkt einen Einspracheentscheid) zu erlassen haben. Vorgängig wird ergänzend abzuklären sein, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Ehemann der Beschwerdeführerin während des hier relevanten Zeitraums einen Unterhaltsanspruch gegenüber seinen Eltern hatte. Die Beschwerdeführerin und den Ehemann trifft in diesem Zusammenhang eine umfassende Auskunfts- und Mitwirkungspflicht.

6. […]

Versicherungsgericht, Urteil vom 17. April 2019 (VSBES.2018.113)

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