Urteil vom 23. Mai 2018
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit, Kantonale Amtsstelle, Juristische Dienstleistungen, Rathausgasse 16, 4509 Solothurn
Beschwerdegegnerin
betreffend Ablehnung Erlassgesuch (Einspracheentscheid vom 5. Januar 2018)
zieht der Präsident des Versicherungsgerichts in Erwägung:
I.
1. Mit Verfügung vom 23. August 2017, welche unangefochten in Rechtskraft erwuchs, forderte die Syna Arbeitslosenkasse von der Versicherten A.___ (fortan: Beschwerdeführerin) Arbeitslosenentschädigung im Umfang von CHF 6‘824.10 zurück (Beilage zur Beschwerdeantwort / AWA-Nr. 3).
Das Erlassgesuch der Beschwerdeführerin vom 28. August 2017 (AWA-Nr. 4) wies das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) mit Verfügung vom 29. September 2017 ab, da es am guten Glauben fehle (AWA-Nr. 1). Dies bestätigte die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 5. Januar 2018 (Aktenseite / A.S. 1 ff.).
2. Am 12. Januar 2018 erhebt die Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, die Rückforderung sei zu erlassen (A.S. 4).
Die Beschwerdegegnerin stellt mit Beschwerdeantwort vom 6. März 2018 folgende Anträge (A.S. 9 ff.):
Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen. Gerichtskosten seien keine aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung sei nicht auszurichten.
Die Beschwerdeführerin reicht innert der Frist bis 13. April 2018 keine Replik ein (s. A.S. 15).
II.
1.
1.1 Die Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. Zu beurteilen ist, ob die rechtskräftig festgesetzte Rückforderung erlassen werden kann.
1.2 Sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 in die Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Diese Grenze wird hier mit der Rückforderung von CHF 6‘824.10 nicht überschritten, weshalb der Präsident des Versicherungsgerichts zur Beurteilung der Angelegenheit als Einzelrichter zuständig ist.
2.
2.1
2.1.1 Gemäss Art. 95 Abs. 1 Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG, SR 837.0) richtet sich die Rückforderung von Leistungen der Arbeitslosenversicherung – abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen – nach Art. 25 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1). Laut dieser Bestimmung muss der Versicherte unrechtmässig bezogene Leistungen nicht zurückerstatten, wenn er sie gutgläubig empfangen hat und eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG).
Gutgläubigkeit ist gegeben, wenn das fehlende Bewusstsein über den unrechtmässigen Leistungsbezug bei objektiver Betrachtungsweise unter den konkreten Umständen entschuldbar ist. Eine bloss leichte Fahrlässigkeit schliesst die Berufung auf den guten Glauben nicht aus (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2015, Art. 25 N 47 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_819/2012 vom 2. Mai 2013 E. 2.2). Der gute Glaube entfällt namentlich dann, wenn die Rückforderung auf einer arglistigen oder grobfahrlässigen Verletzung der Melde- oder Auskunftspflicht beruht (vgl. BGE 112 V 97 E. 2c S. 103). Die Melde- und Auskunftspflichten bestimmen sich in der Arbeitslosenversicherung nach dem ATSG (Boris Rubin, Commentaire de la loi sur l’assurance-chômage, Genf / Zürich / Basel 2014, Art. 30 N 76): Der Versicherte muss die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlichen Auskünfte erteilen (Art. 28 Abs. 2 ATSG). Die Formulare der Arbeitslosenversicherung sind vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen (Art. 29 Abs. 2 ATSG). Der Bezüger hat zudem jede für die Leistung wesentliche Änderung zu melden (Art. 31 Abs. 1 ATSG).
Die Auskunft- und Meldepflicht bezweckt, der Gefahr missbräuchlicher Inanspruchnahme von Arbeitslosenentschädigung vorzubeugen. Die Arbeitslosenkasse muss beurteilen können, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang einer versicherten Person Leistungen zustehen; sie darf sich dabei ohne eigene weitergehende Abklärungen auf die Angaben in den Formularen verlassen, zumal die Pflicht zum wahren und vollständigen Ausfüllen (mit Hinweis auf administrative und / oder strafrechtliche Sanktionen) unmissverständlich aus diesen hervorgeht (Urteil des Bundesgerichts 8C_735/2014 vom 3. März 2015 E. 3.2.1).
2.1.2 Als Zwischenverdienst gilt jedes Einkommen aus unselbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit, das der arbeitslose Versicherte innerhalb einer Kontrollperiode erzielt. Der Versicherte hat Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls (Art. 24 Abs. 1 AVIG), d.h. der Differenz zwischen dem in der Kontrollperiode erzielten Zwischenverdienst, mindestens aber dem berufs- und ortsüblichen Ansatz für die betreffende Arbeit, und dem versicherten Verdienst (Art. 24 Abs. 3 Satz 1 AVIG).
2.2
2.2.1 Die Beschwerdeführerin bezog von März 2015 bis Juli 2016 Arbeitslosenentschädigung. Im Formular «Angaben der versicherten Person für den Monat …» gab sie jeweils an, im fraglichen Monat nicht erwerbstätig gewesen zu sein (AWA-Nr. 6). Die Beschwerdeführerin stand jedoch ab 2. März 2015 in einem Arbeitsverhältnis mit Frau B.___ (AWA-Nr. 11). Dieser Arbeitsvertrag sah keine feste Arbeitszeit vor, wobei die Beschwerdeführerin wie folgt zum Einsatz kam (AWA-Nr. 12):
· März 2015: 7 Stunden
· April 2015: 8 Stunden
· Mai 2015: 2 Stunden
· Juni 2015: 6 Stunden
· Juli 2015: 4 Stunden
· August 2015: 10 Stunden
· September 2015: 2 Stunden
· Oktober 2015: 6 Stunden
· November 2015: 8 Stunden
· Dezember 2015: 8 Stunden
· Januar 2016: 8 Stunden
· Februar 2016: 8 Stunden
· März 2016: 10 Stunden
· April 2016: 9 Stunden
· Mai 2016: 8 Stunden
· Juni 2016: 4 Stunden
· Juli 2016: 6 Stunden
Weiter war die Beschwerdeführerin vom 21. April 2015 bis 5. Januar 2016 bei der C.___ AG angestellt (AWA-Nr. 13), wo sie folgende Arbeitszeiten aufwies (AWA-Nr. 14):
· April / Mai 2015: 34 Stunden
· Mai / Juni 2015: 32,25 Stunden
· Juni / Juli 2015: 17 Stunden
· Juli / August 2015: 31 Stunden
· August / September 2015: 38,83 Stunden
· September / Oktober 2015: 13,25 Stunden
· Oktober / November 2015: 36,75 Stunden
· November / Dezember 2015: 34 Stunden
· Dezember 2015 / Januar 2016: 8,5 Stunden
Als die Syna Arbeitslosenkasse nachträglich von dieser Erwerbstätigkeit erfuhr, berechnete sie die Arbeitslosenentschädigung neu und berücksichtigte die Einkünfte als Zwischenverdienst (s. dazu E. II. 2.1.2 hiervor), was rückwirkend zu einem tieferen Anspruch und einer Rückforderung führte.
2.2.2 In ihrem Erlassgesuch machte die Beschwerdeführerin geltend, sie sei im Umfang von 40 % bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet gewesen. Nach einer Weile habe sie die Stelle bei der C.___ AG gefunden, wo sie jeden Tag eine Stunde tätig gewesen sei. Da es so wenig Stunden gewesen seien und sie 60 % habe arbeiten können, habe sie gedacht, sie müsse diese Arbeit nicht angeben (AWA-Nr. 4).
In der Einsprache vom 3. Oktober 2017 brachte die Beschwerdeführerin vor, ihr sei nicht bewusst gewesen, dass anderthalb Stunden Arbeit am Tag angegeben werden müssten. In der Steuererklärung habe sie es deklariert (AWA-Nr. 10). Anlässlich des Telefongesprächs mit der Beschwerdegegnerin vom 5. Dezember 2017 ergänzte die Beschwerdeführerin, sie wisse nicht, wieso sie zu der Auffassung gekommen sei, dass sie die Stelle nicht melden müsse. Vermutlich habe sie die Broschüre der Arbeitslosenversicherung nicht gut gelesen (AWA-Nr. 9).
Die Beschwerdeschrift wiederholt die Ausführungen im Erlassgesuch und bekräftigt, dass keine böse Absicht vorgelegen habe (A.S. 4).
2.3 Die Beschwerdeführerin erklärte in den Formularen für die Monate März 2015 bis Juli 2016 jeweils wahrheitswidrig, dass sie nicht gearbeitet habe. Der Versicherte, der die Arbeitslosenkasse nicht oder bloss unvollständig über die während der Arbeitslosigkeit erzielten Zwischenverdienste orientiert, kann sich indes nicht auf den guten Glauben berufen (s. Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 4. Aufl., Zürich 2013, S. 342 unten). Das Formular «Angaben der versicherten Person für den Monat …» enthält folgenden Hinweis: «Melden Sie Ihrer Kasse unbedingt jede Arbeit, die Sie während des Bezugs von Arbeitslosenentschädigung ausführen … Zu Unrecht bezogene Leistungen müssen zurückbezahlt werden» (s. AWA-Nr. 6). Derselbe Passus findet sich auch im «Leitfaden für Versicherte» (AWA-Nr. 17 S. 12 Ziff. 4), wo zudem ausdrücklich festgehalten wird, dass Zwischenverdienste der Arbeitslosenversicherung mitzuteilen sind (a.a.O.) und bei der Arbeitslosenentschädigung berücksichtigt werden (S. 15 Ziff. 9); die Beschwerdeführerin bestreitet im Übrigen nicht, dass sie über diese Broschüre verfügte (s. AWA-Nr. 9). Weder im Formular noch im Leitfaden wird irgendwo erwähnt, dass Zwischenverdienste erst ab einer gewissen Dauer gemeldet werden müssten.
Vor diesem Hintergrund dringt die Beschwerdeführerin mit ihrem Einwand, sie habe die geleistete Arbeitszeit als zu geringfügig betrachtet, nicht durch. Sie hätte vielmehr, wenn sie das Formular und den Leitfaden mit der gebührenden Sorgfalt gelesen hätte, wissen können, dass der Arbeitslosenversicherung jegliche Arbeit während der Kontrollperiode anzugeben ist. Die Missachtung der Meldepflicht stellt daher kein leichtes Verschulden mehr dar, sondern ist mindestens als grobe Fahrlässigkeit zu werten. Die Beschwerdeführerin durfte in dieser Situation nicht darauf vertrauen, dass die ausbezahlte Arbeitslosenentschädigung korrekt war, vielmehr musste sie davon ausgehen, dass ohne Anrechnung der Zwischenverdienste zu hohe Zahlungen erfolgen, wie es denn auch der Fall war.
2.4 Zusammenfassend kommt ein Erlass der Rückforderung mangels Gutgläubigkeit beim Bezug der Arbeitslosenentschädigung nicht Frage. Die Beschwerde stellt sich damit als unbegründet heraus und ist abzuweisen.
3. Bei diesem Verfahrensausgang steht der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zu.
Die Beschwerdegegnerin hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation – abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).
4. In Beschwerdesachen der Arbeitslosenversicherung sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Haldemann