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Solothurn Versicherungsgericht 06.12.2017 VSBES.2017.95

6. Dezember 2017·Deutsch·Solothurn·Versicherungsgericht·HTML·2,107 Wörter·~11 min·1

Zusammenfassung

Schadenersatz nach Art. 52 AHVG

Volltext

Urteil vom 6. Dezember 2017

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Marti

Oberrichter Kiefer

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Semela

Beschwerdeführer

gegen

Ausgleichskasse Kt. Solothurn, Postfach 116, 4501 Solothurn

Beschwerdegegnerin

betreffend     Schadenersatz nach Art. 52 AHVG (Einspracheentscheid vom 20. Februar 2017

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.       

1.

1.1     Die B.___ GmbH, [...], war der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) vom 1. Juli 2006 bis 31. Juli 2015 als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen. Am 5. Mai 2015 geriet das Unternehmen in Konkurs, der am 24. Juli 2015 mangels Aktiven wieder eingestellt wurde (s. Handelsregisterauszug, Akten der Beschwerdegegnerin [...] / AK-Nr. 325).

Aus dem Handelsregister ergeben sich, jeweils ab 25. Juli 2006 bis zur Konkurseröffnung, folgende Eintragungen (a.a.O.):

·         A.___ (fortan: Beschwerdeführer): Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift

·         C.___: Gesellschafter ohne Zeichnungsberechtigung

·         D.___: Gesellschafter ohne Zeichnungsberechtigung

1.2     Mit Verfügung vom 11. November 2016 verpflichtete die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zur Bezahlung von CHF 22‘308.50 Schadenersatz für entgangene Beiträge, betreffend die Zeit vom 1. Januar 2013 bis 31. Juli 2015 (Rechnungen 2014/4-7, 2015/1-3 und 2016/3-4; AK-Nr. 344). Die dagegen erhobene Einsprache (AK-Nr. 353) hiess die Beschwerdegegnerin am 20. Februar 2017 teilweise gut und reduzierte die Schadenersatzforderung auf CHF 19'579.50 (Aktenseite / A.S. 1 ff.).

2.

2.1     Der Beschwerdeführer lässt am 22. März 2017 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 9 ff.):

1.    Der Einspracheentscheid resp. die reduzierte Schadenersatzforderungsverfügung der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn vom 20. Februar 2017 in der Höhe von CHF 19'579.50 sei ersatzlos aufzuheben. Es sei festzustellen, dass keine Schadenersatzpflicht des Beschwerdeführers besteht.

2.    Es sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen.

3.    Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung resp. zur korrekten Ermittlung der einzelnen Schadenersatzpositionen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

4.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Der Präsident des Versicherungsgerichts stellt in der Verfügung vom 24. März 2017 fest, das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sei gegenstandslos, da der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukomme und deren Entzug in Schadenersatzfällen nicht möglich sei (A.S. 19 f.).

Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 26. April 2017 die Abweisung der Beschwerde (A.S. 21 ff.).

2.2     Der Präsident des Versicherungsgerichts fordert die E.___ GmbH mit Verfügung vom 7. Juni 2017 auf, die vorhandenen Unterlagen zu den Lohnzahlungen der B.___ GmbH von 2013 bis 2015 einzureichen (A.S. 25 ff.). Die E.___ GmbH teilt daraufhin am 14. Juni 2017 mit, sie verfüge über keine solchen Akten (A.S. 28).

Der Beschwerdeführer gibt innert der bis 31. August 2017 erstreckten Frist (A.S. 33 f.) keine Replik ab (s. A.S. 36).

Der Vertreter des Beschwerdeführers reicht am 27. September 2017 (also nach Ablauf der Frist bis 18. September 2017, s. A.S. 36) eine Kostennote ein (A.S. 38 f.). Diese geht am 28. September 2017 zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin (A.S. 40), welche sich in der Folge nicht dazu äussert.

II.

1.       Im vorliegenden Verfahren ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin Schadenersatz in der Höhe von CHF 19'579.50 schuldet. Das Versicherungsgericht ist zur Beurteilung dieser Streitigkeit sachlich und, nachdem die betroffene Arbeitgeberin ihr Domizil im Kanton Solothurn hatte, örtlich zuständig (Art. 52 Abs. 5 Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung / AHVG, SR 831.10, sowie § 54 Abs. 1 und § 54bis Abs. 3 Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12).

2.       Ein Arbeitgeber hat der Ausgleichskasse denjenigen Schaden zu ersetzen, welchen er ihr durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften verursacht hat (Art. 52 Abs. 1 AHVG). Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen (Art. 52 Abs. 2 Satz 1 AHVG). Die Ausgleichskasse macht den Schadenersatzanspruch mittels Verfügung geltend (Art. 52 Abs. 4 AHVG).

3.

3.1     Ein Schaden im Sinne von Art. 52 AHVG ist eingetreten, wenn geschuldete Sozialversicherungsbeiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr beim Arbeitgeber eingefordert werden können (BGE 126 V 443 E. 3a S. 444; Marco Reichmuth, Die Haftung des Arbeitgebers und seiner Organe nach Art. 52 AHVG, Zürich 2008, N 329), z.B. weil dieser zahlungsunfähig geworden ist (BGE 123 V 12 E. 5b S. 15; Reichmuth, a.a.O., N 332). Die Höhe des Schadens entspricht den entgangenen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträgen zuzüglich Verwaltungskostenbeiträge, Verzugszins, Veranlagungskosten, Mahngebühren und Betreibungskosten (Reichmuth, a.a.O., N 367).

Da über die B.___ GmbH der Konkurs eröffnet wurde, sind die ausstehenden Beiträge von ihr nicht mehr im ordentlichen Verfahren erhältlich (a.a.O., N 357). Damit ist die erste Voraussetzung für eine Haftbarkeit der Organe gegeben.

3.2     Die Beschwerdegegnerin belegt ihre Forderung u.a. mit einem Kontoauszug für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis 24. Oktober 2016 (AK-Nr. 339) sowie einer Abschreibung von Beiträgen vom 9. November 2016 (AK-Nr. 342). Daraus geht hervor, dass ein Beitragsausstand nebst Folgekosten von insgesamt CHF 22‘308.50 angefallen ist. Davon zog die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid die erst nach der Konkurseröffnung in Rechnung gestellten Beiträge von insgesamt CHF 2'729.00 ab (2015/3 und 2016/3-4; s. AK-Nr. 339 S. 4 f. und A.S. 5 f.), womit eine Forderung von CHF 19'579.50 verbleibt.

Die B.___ GmbH unterliess es jeweils trotz Mahnung, die Jahresabrechnungen für 2013, 2014 und 2015 einzureichen (AK-Nrn. 229, 286, 319, 362). Auch bei der Arbeitgeberrevision, welche die Suva am 3. Februar 2016 durchführte, gelang es mangels Unterlagen nicht, die effektiv ausbezahlten Löhne zu ermitteln (AK-Nr. 320). Die Beschwerdegegnerin schätzte deshalb die Lohnsummen für die fraglichen Jahre auf CHF 195'992.00, 145'992.00 resp. 72'996.00 (AK-Nr. 362 S. 2). Dieses Vorgehen ist hier, wo dem Grundsatz nach unbestritten ist, dass Lohnzahlungen erfolgten, und die B.___ GmbH es pflichtwidrig versäumte, die erforderlichen Angaben für die Festsetzung der Beiträge zu machen (s. E. II. 4.1 hiernach), zulässig (Reichmuth, a.a.O., N 459 und Fn 661). Der Einwand des Beschwerdeführers, es sei pro ganzes Jahr von einer Lohnsumme von CHF 50'000.00 auszugehen (A.S. 16), findet in den Akten keine Stütze. Der Beschwerdeführer reichte die Jahresabrechnungen auch im Einspracheverfahren nicht ein, obwohl er dazu am 13. Dezember 2016 Gelegenheit erhalten hatte (AK-Nr. 352). Er begründete dies am 30. Januar 2017 damit, dass alle Akten entweder beim Konkursamt oder bei der E.___ GmbH seien (AK-Nr. 356). Gemäss Rückfrage der Suva waren jedoch auf dem Konkursamt keine Akten der B.___ GmbH vorhanden (AK-Nr. 320 S. 3). Auch bei der E.___ GmbH konnten keine sachdienlichen Unterlagen eingeholt werden. Diese teilte dem Gericht am 14. Juni 2017 mit, sie sei nur bis 2012 für die B.___ tätig gewesen (A.S. 28), also nicht im hier interessierenden Zeitraum.

Mangelt es aber an substantiierten Einwänden gegen die Forderungshöhe, so besteht kein Anlass, von der Berechnung der Beschwerdegegnerin abzuweichen (Reichmuth, a.a.O., N 1082 f.); von weiteren Abklärungen sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung (s. dazu a.a.O., N 1095) verzichtet wird. Bestand und Höhe der Schadenersatzforderung sind folglich mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen.

4.

4.1     Der Arbeitgeber ist verpflichtet, bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge abzuziehen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen an die Ausgleichskasse zu überweisen (Art. 14 Abs. 1 AHVG und Art. 34 ff. Verordnung über die Altersund Hinterlassenenversicherung / AHVV, SR 831.101). Ausserdem hat er der Kasse periodisch Unterlagen über die ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die Höhe der Beitragsschuld bestimmt werden kann. Die Pflicht zur Abrechnung und Beitragszahlung ist eine öffentlich-rechtliche Aufgabe, welche dem Arbeitgeber bekannt sein muss und deren Nichterfüllung regelmässig ein widerrechtliches und zumindest grobfahrlässiges Verhalten darstellt, welches die volle Schadensdeckung nach sich zieht (BGE 118 V 193 E. 2a S. 195; Reichmuth, a.a.O., N 504 / 536 / 745).

Die B.___ GmbH hat somit, indem sie für die Jahre 2013, 2014 und 2015 keine Jahresabrechnungen einreichte sowie geschuldete Beiträge nebst Folgekosten im Umfang von CHF 19'579.50 nicht bezahlte, rechtswidrig und qualifiziert schuldhaft gehandelt.

4.2     Die Nichtbezahlung von Beiträgen kann allenfalls auf Grund der besonderen Umstände im Einzelfall gerechtfertigt bzw. entschuldbar sein. Dies gilt namentlich dann, wenn ein Arbeitgeber bei ungenügender Liquidität zunächst die für das Überleben des Unternehmens wesentlichen anderen Forderungen – insbesondere solche der Arbeitnehmer und der Lieferanten – befriedigt, sofern er auf Grund der objektiven Umstände und einer seriösen Beurteilung der Lage annehmen darf, er werde die geschuldeten Beiträge innert nützlicher Frist nachzahlen können. Dergleichen macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Es obliegt indes grundsätzlich dem Arbeitgeber resp. seinen Organen, Gründe zu behaupten, welche ein Verschulden im Sinne von Absicht oder Grobfahrlässigkeit ausschliessen, und die entsprechenden Beweise beizubringen oder zu beantragen (Urteil des Bundesgerichts 9C_369/2012 vom 2. November 2012 E. 7.2; s.a. Reichmuth, a.a.O., N 746).

Die Verletzung der Abrechnungspflicht ist keiner Rechtfertigung zugänglich. Eine Exkulpation wiederum kommt nur bei Unklarheit über die Abrechnungspflicht in Frage, was hier nicht vorgebracht wird (Reichmuth, a.a.O., N 585 und Fn 815).

Demnach fehlt es an Rechtfertigungsbzw. Entschuldigungsgründen für das Verhalten der B.___ GmbH.

5.

5.1     Das Organ einer juristischen Person haftet nur nach Art. 52 AHVG, soweit ihm das vorschriftswidrige Verhalten des Arbeitgebers im Hinblick auf seine rechtliche und faktische Stellung innerhalb des Unternehmens als zumindest grobe Fahrlässigkeit zuzurechnen ist (Reichmuth, a.a.O., N 537). Grobe Fahrlässigkeit ist dann gegeben, wenn das betreffende Organ ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in der gleichen Lage und unter den gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen (a.a.O., N 725). Das Mass der zu verlangenden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in den kaufmännischen Belangen der betreffenden Arbeitgeberkategorie üblicherweise erwartet werden kann und muss (a.a.O., N 549). An die Sorgfaltspflicht der Organe einer Aktiengesellschaft sind grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen (BGE 108 V 199 E. 3a S. 203). Nach dem gleichen Massstab haften auch die Geschäftsführer einer GmbH (Reichmuth, a.a.O., N 630).

5.2     Der Beschwerdeführer war unbestrittenermassen vom 25. Juli 2006 bis zum Konkurs Geschäftsführer der B.___ GmbH. Er besass folglich im Zeitraum, als die fraglichen Beiträge anfielen und zu zahlen waren, formelle Organqualität (Reichmuth, a.a.O., N 203 – 205) und hatte die damit verbundenen gesetzlichen Pflichten zu erfüllen (a.a.O., N 613). Als alleiniger Geschäftsführer kann er sich von vornherein nicht darauf berufen, die Abrechnung und Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge sei nicht seine Sache gewesen.

Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei der deutschen Sprache nur in mündlicher Form mächtig, könne in ihr also weder lesen noch schreiben. Deshalb habe er die E.___ GmbH beauftragt, sich um die Buchhaltung zu kümmern. Angesichts der besonderen Situation sei mit dem Treuhänder vereinbart worden, dass sich dieser bei buchhalterischen Problemen umgehend mit dem Beschwerdeführer in Verbindung setze, was nicht geschehen sei. Damit vermag sich der Beschwerdeführer aber nicht zu entlasten. Gemäss ihrer Auskunft war die E.___ GmbH in der massgeblichen Zeit ab 2013, als die Abrechnungs- und Beitragspflicht nicht erfüllt wurde, gar nicht mehr für die B.___ GmbH tätig. Aber selbst wenn die E.___ GmbH die Buchhaltung bis zum Konkurs erledigt hätte, müsste man dem Beschwerdeführer entgegnen, dass sich ein Geschäftsführer einer GmbH – ebenso wie der Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft – seiner Verantwortung nicht dadurch entziehen kann, dass er bestimmte Aufgaben an jemand anderen überträgt. Der Geschäftsführer hat bei einer solchen Delegation vielmehr die Pflicht, den Dritten in einer den Umständen angemessenen Weise zu überwachen (a.a.O., N 614). Namentlich ist auch ein nicht unmittelbar mit dem Beitragswesen betrauter Geschäftsführer gehalten, für die ordnungsgemässe Abrechnung und Bezahlung der Beiträge zu sorgen (a.a.O., N 616 f. / 627 f.). Wer dies wie hier unterlässt, missachtet seine Überwachungspflicht in grobfahrlässiger Weise. Soweit die unzureichenden Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers eine wirkungsvolle Aufsicht verhinderten, muss man ihm ein Übernahmeverschulden vorwerfen, gleich wie wenn die fachlichen Kenntnisse gefehlt hätten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_276/2013 vom 28. Juni 2013 E. 3.2.2): Ein Schuldvorwurf trifft auch denjenigen, der sich unter Voraussetzungen auf eine Organstellung einlässt, die ihm die gesetzeskonforme Erfüllung des Amtes (insbesondere der unübertragbaren Pflichten) von vornherein verunmöglichen (Reichmuth, a.a.O., N 552 f.). Aus der von ihm behaupteten Übereinkunft, wonach sich die E.___ GmbH bei Schwierigkeiten hätte melden sollen, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten, da dies keine Überwachung darstellt, sondern einem blinden Vertrauen in den Treuhänder entspricht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_276/2013 vom 28. Juni 2013 E. 3.2.2, betr. Vertrauen in den Ehepartner). Im Übrigen würde eine Verletzung der vereinbarten Informationspflicht durch den Treuhänder kein derart schweres Drittverschulden darstellen, welches geeignet wäre, das Verhalten des Beschwerdeführers gänzlich in den Hintergrund zu drängen und den Kausalzusammenhang mit dem Schaden zu unterbrechen; dies muss umso mehr gelten, als kein strafbares Fehlverhalten des Treuhänders ersichtlich ist (a.a.O., N 792 ff.).

5.3     Der Beschwerdeführer muss sich folglich das Verschulden der B.___ GmbH vollumfänglich anrechnen lassen und ist dementsprechend schadenersatzpflichtig.

6.       Zusammenfassend stellt sich die Beschwerde als unbegründet heraus und ist abzuweisen.

7.       Bei diesem Verfahrensausgang steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu.

Die Beschwerdegegnerin hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation – abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).

8.       In Beschwerdesachen nach Art. 52 AHVG sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61 lit. a Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1).

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. Bundesgerichtsgesetz / BGG). Unter Vorbehalt von Rechtsfragen mit grundsätzlicher Bedeutung gilt eine Streitwertgrenze von CHF 30‘000.00 (Art. 85 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG, BGE 137 V 51 E. 4). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident                           Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                   Haldemann

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