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Solothurn Versicherungsgericht 30.06.2017 VSBES.2017.87

30. Juni 2017·Deutsch·Solothurn·Versicherungsgericht·HTML·1,513 Wörter·~8 min·1

Zusammenfassung

Verneinung der Anspruchsberechtigung

Volltext

Urteil vom 30. Juni 2017

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Marti

Oberrichter Kiefer

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn, Juristische Dienstleistungen, Rathausgasse 16, 4509 Solothurn

Beschwerdegegnerin

betreffend     Verneinung der Anspruchsberechtigung (Einspracheentscheid vom 17. Februar 2017)

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.

1.       Die Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) verneinte mit Verfügung vom 16. Januar 2017 einen Anspruch des Versicherten A.___ (fortan: Beschwerdeführer) auf Arbeitslosenentschädigung ab 2. September 2016, da die Mindestbeitragszeit nicht erfüllt sei (Akten der Beschwerdegegnerin / AWA-Nr. 1). Die dagegen erhobene Einsprache (AWA-Nr. 6) wurde mit Entscheid vom 17. Februar 2017 abgewiesen (Aktenseite / A.S. 1 ff.).

2.

2.1     Mit Schreiben vom 27. Februar 2017, welches am 2. März 2017 bei der Beschwerdegegnerin eingeht, erhebt der Beschwerdeführer «Wiederspruch» mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, ihm sei Arbeitslosenentschädigung zu gewähren (A.S. 4). Die Beschwerdegegnerin leitet diese Eingabe als Beschwerde an das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) weiter. (s. A.S. 5).

2.2     Mit Beschwerdeantwort vom 12. Mai 2017 stellt die Beschwerdegegnerin folgende Anträge (A.S. 10 ff.).

Die Beschwerde sei abzuweisen. Gerichtskosten seien keine aufzuerlegen. Es sei keine Parteientschädigung auszurichten.

Der Beschwerdeführer äussert sich dazu in der Folge nicht mehr (s. A.S. 20).

II.

1.       Die Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

2.   

2.1     Der Beschwerdeführer lebte zwar bis 2016 in [...] und damit in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaft, hatte aber im Zeitpunkt, als er Arbeitslosenentschädigung beantragte, Wohnsitz in der Schweiz (s. E. II. 2.3.1 + 2.3.2 hiernach). Er untersteht deshalb, wie die Beschwerdegegnerin anerkennt, den Rechtsvorschriften der schweizerischen Arbeitslosenversicherung (s. Art. 1 lit. q und s, Art. 11 Abs. 3 lit. c und Art. 65 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, geändert durch Verordnung (EG) Nr. 988/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009, in der Fassung von Anhang II zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, in Kraft getreten für die Schweiz am 1. April 2012 [GVO, SR 0.831.109.268.1]).

2.2     Wer Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erheben will, muss die Beitragszeit erfüllt haben oder von deren Erfüllung befreit sein (Art. 8 Abs. 1 lit. e Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIG, SR 837.0).

2.2.1  Die Beitragszeit erfüllt, wer innerhalb der Rahmenfrist während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Praxisgemäss ist dabei die formale Dauer des Arbeitsverhältnisses entscheidend (BGE 121 V 165 E. 2c/bb S. 170 mit Hinweis). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person erstmals sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 AVIG). Als Beitragsmonat zählt jeder ganze Kalendermonat, in dem die versicherte Person in einem Arbeitsverhältnis stand (Art. 11 Abs. 1 Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIV, SR 837.02). Beitragszeiten, die nicht einen vollen Kalendermonat umfassen, werden zusammengezählt, wobei je 30 Kalendertage als ein Beitragsmonat gelten (Art. 11 Abs. 2 AVIV). Wird eine beitragspflichtige Beschäftigung nicht auf Beginn eines Kalendermonats aufgenommen bzw. nicht auf Ende eines Kalendermonats beendet, werden die entsprechenden Werktage (d.h. grundsätzlich die Tage von Montag bis Freitag) mit dem Faktor 1,4 in Kalendertage umgerechnet (AVIG-Praxis ALE B150).

Zusätzlich zur Beitragszeit, welche in der Schweiz erfüllt wird, wird Versicherungszeit berücksichtigt, welche nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft zurückgelegt wurde, sofern die betreffende Person unmittelbar vor Eintritt der Arbeitslosigkeit Versicherungszeit in der Schweiz zurückgelegt hat (Art. 61 Abs. 1 und 2 GVO).

2.2.2  Von der Erfüllung der Beitragszeit ist u.a. befreit, wer innerhalb der Rahmenfrist während insgesamt mehr als zwölf Monaten wegen Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung (Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG) bzw. infolge Krankheit, Unfall oder Mutterschaft (lit. b) nicht in einem Arbeitsverhältnis stand und deshalb die Beitragszeit nicht erfüllen konnte. Ebenfalls befreit sind Personen, die wegen Trennung oder Scheidung der Ehe, wegen Invalidität oder Todes des Ehegatten oder aus ähnlichen Gründen oder wegen Wegfalls einer Invalidenrente gezwungen sind, eine unselbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder zu erweitern, sofern das betreffende Ereignis nicht mehr als ein Jahr zurückliegt (Art. 14 Abs. 2 AVIG).

2.3

2.3.1  Nachdem sich der Beschwerdeführer am 2. September 2016 bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet und auf dieses Datum hin Leistungen beantragt hatte (AWA-Nr. 2), meldete er sich per 23. September 2016 wieder ab (AWA-Nr. 4). Am 18. November 2016 beantragte der Beschwerdeführer erneut per 2. September 2016 Leistungen der Arbeitslosenversicherung (AWA-Nr. 3). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit erstreckt sich demnach vom 2. September 2014 bis 1. September 2016.

2.3.2  Der Beschwerdeführer ging gemäss Arbeitgeberbescheinigung vom 3. Oktober 2016 und Arbeitsbestätigung vom 15. August 2016 vom 1. Juli bis 11. August 2016 bei der B.___ AG einer Arbeit nach (AWA-Nr. 9). Weitere schweizerische Beitragszeiten innerhalb der Rahmenfrist liegen nicht vor; der Einsatz bei der C.___ AG erfolgte vom 26. September bis 18. November 2016 und damit erst nach dem Ende der Beitragsrahmenfrist (AWA-Nr. 10).

Der Beschwerdeführer beruft sich im Sinne der GVO auf in [...] zurückgelegte Beitragszeiten. Ein erstes Formular «U1 – Zeiten, die für die Gewährung von Leistungen bei Arbeitslosigkeit zu berücksichtigen sind» vom 27. Dezember 2016 (AWA-Nr. 7), ausgefüllt von der [...], führte keine Versicherungszeiten oder gleichgestellte Zeiten auf (s. Ziff. 2). Ein neues Formular vom 8. Februar 2017 (AWA-Nr. 8) – das der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Einsprache vom 9. Februar 2017 einreichte, s. AWA-Nr. 6 – enthielt für die hier interessierende Rahmenfrist die folgenden Einträge:

-   13. Oktober bis 12. Dezember 2014 (Erwerbstätigkeit)

-   27. Juli bis 2. August 2015 (Krankheit)

-   3. August 2015 bis 4. Februar 2016 (Erwerbstätigkeit)

2.3.3  In der Beschwerdeschrift wendet der Beschwerdeführer ein, das Formular vom 8. Februar 2017 sei nicht richtig ausgefüllt worden. Es fehle die Beschäftigung bei der [...]. Ausserdem seien die Krankheitszeiten nicht berücksichtigt worden. Er habe ein neues Formular beantragt (A.S. 4).

2.4

2.4.1  Der Beschwerdeführer macht zu Recht keine Befreiungsgründe geltend, muss also die Beitragszeit von mindestens zwölf Monaten erfüllen. In die massgebliche Rahmenfrist vom 2. September 2014 bis 1. September 2016 fällt nach Aktenlage jedoch lediglich eine Beitragszeit von 9,94 Monaten, was nicht ausreicht, um einen Leistungsanspruch ab 2. September 2016 zu begründen:

13. Oktober bis 12. Dezember 2014

2 Monate und 5 Tage (15 Werktage im Oktober und 10 im Dezember x 1,4 = 35 Kalendertage = 1 Monat und 5 Tage)  

27. Juli bis 2. August 2015

7 Tage (5 Werktage im Juli und 0 im August x 1,4)

3. August 2015 bis 4. Februar 2016

6 Monate und 5 Tage (21 Werktage im August und 4 im Februar x 1,4  = 35 Kalendertage = 1 Monat und 5 Tage)

1. Juli bis 11. August 2016

1 Monat und 11,2 Tage (8 Werktage im August x 1,4)

Daran würde sich im Übrigen auch dann nichts ändern, wenn man, der zweiten Anmeldung entsprechend, von einem Leistungsbeginn am 19. November 2016 und damit einer Rahmenfrist vom 19. November 2014 bis 18. November 2016 ausginge. Diesfalls ergäbe sich nämlich eine Beitragszeit von 10,5 Monaten:

19. November bis 12. Dezember 2014

25,2 Tage (8 Werktage im November und 10 im Dezember x 1,4)

27. Juli bis 2. August 2015

7 Tage (5 Werktage im Juli und 0 im August x 1,4)

3. August 2015 bis 4. Februar 2016

6 Monate und 5 Tage (21 Werktage im August und 4 im Februar x 1,4 = 35 Kalendertage = 1 Monat und 5 Tage)

1. Juli bis 11. August 2016

1 Monat und 11,2 Tage (8 Werktage im August x 1,4)

26. September bis 18. November 2016

1 Monat und 26,6 Tage (5 Werktage im September und 14 im November x 1,4)

2.4.2  Der Einwand des Beschwerdeführers, das U1-Formular vom 8. Februar 2017 sei unvollständig ausgefüllt worden, vermag nicht zu überzeugen. Einerseits hatte er dieses Formular selber im Einspracheverfahren eingereicht, was er wohl kaum getan hätte, wenn darauf Beitragszeiten fehlen würden. Andererseits hat er trotz seiner Ankündigung weder ein ergänztes Formular noch andere sachdienliche Belege beigebracht. Vor diesem Hintergrund ist mit dem mit dem im Sozialversicherungsrecht erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (s. dazu BGE 126 V 353 E. 5b S. 360) davon auszugehen, dass das Formular vom 8. Februar 2017 zuverlässig über alle anrechenbaren Beitragszeiten im Ausland Auskunft gibt und darauf abgestellt werden kann.

2.5     Zusammenfassend stellt sich die Beschwerde als unbegründet heraus und ist abzuweisen.

3.       Bei diesem Verfahrensausgang steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu.

Die Beschwerdegegnerin hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation – abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).

4.       In Beschwerdesachen der Arbeitslosenversicherung sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61 lit. a Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1).

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident                           Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                   Haldemann

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