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Solothurn Versicherungsgericht 14.10.2019 VSBES.2017.60

14. Oktober 2019·Deutsch·Solothurn·Versicherungsgericht·HTML·11,902 Wörter·~1h·1

Zusammenfassung

Unfallversicherung

Volltext

Urteil vom 14. Oktober 2019

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichterin Weber

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich

Beschwerdeführer

gegen

Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern, vertreten durch Rechtsanwalt Beat Frischkopf

Beschwerdegegnerin

betreffend     Unfallversicherung (Einspracheentscheid vom 23. Januar 2017)

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.       

1.

1.1     Der 1968 geborene Versicherte A.___ (fortan: Beschwerdeführer) war seit Januar 1991 bei der Firma B.___, als Hilfsarbeiter auf Baustellen mit einem Arbeitspensum von 100 % angestellt. Auf Grund dieses Arbeitsverhältnisses war er bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt Suva (fortan: Beschwerdegegnerin) obligatorisch unfallversichert.

1.2     Laut Unfallmeldung UVG vom 6. Mai 1993 verletzte sich der Beschwerdeführer am 17. April 1993, um 15:00 Uhr, beim Fussballspielen am linken Knie (Suva-Akten / Suva-Nr. 2). Dem Bericht des Spitals C.___ vom 27. Mai 1993 (Suva-Nr. 4) sind folgende Diagnosen zu entnehmen: «Ruptur des vorderen Kreuzbandes mit Korbhenkelläsion des lateralen Meniskus links und unklarer Befund im lateralen Femurkondylus». Weiter geht aus dem Bericht hervor, dass am 30. April 1993 eine Arthroskopie mit partieller Meniskektomie stattfand. Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht, kam für die Heilbehandlung auf und richtete Taggelder aus, bis der Beschwerdeführer die Arbeit wieder voll aufnehmen konnte. In der Folge kam es am 12. August 1997 und 28. Februar 1999 zu Rückfallmeldungen (IV-Nrn. 12 + 21) und vorübergehenden Leistungen der Beschwerdegegnerin.

1.3     Am 1. Juni 2001 trat der Beschwerdeführer eine neue Anstellung bei der D.___ AG, [...], mit einem Pensum von 100 % an. Diese Arbeitgeberin meldete der Beschwerdegegnerin am 26. März 2012 einen weiteren Rückfall zum Unfall vom 17. April 1993 (IV-Nr. 31 S. 1). Die Beschwerdegegnerin bestätigte mit Schreiben vom 29. Mai 2012 (Suva-Nr. 41) ihre Leistungspflicht für die Behandlung der geltend gemachten Kniebeschwerden links. Zudem führte sie mit dem Beschwerdeführer nach der kreisärztlichen Untersuchung vom 15. Januar 2013 (Suva-Nr. 111) ein Erstgespräch durch (Suva-Nr. 108), wobei sie u.a. eine Zweitbeurteilung ins Auge fasste. Dementsprechend erfolgte am 21. März 2013 eine Untersuchung in der Klinik E.___ (vgl. Bericht vom 27. März 2013, Suva-Nr. 134). Auf Empfehlung des Kreisarztes Dr. med. F.___, Facharzt für Chirurgie (Suva-Nr. 139), fand vom 22. Juli bis 10. September 2013 ein stationärer Aufenthalt in der [Klinik] G.___ statt (vgl. Austrittsbericht vom 10. September 2013, Suva-Nr. 181). Am 29. Oktober 2013 kündigte die D.___ AG das Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer per 31. Januar 2014 (Suva-Nr. 187). Die Beschwerdegegnerin stellte mit Schreiben vom 10. Dezember 2013 (Suva-Nr. 207) die Taggelder per 1. Dezember 2013 ein, da ab dem 2. Dezember 2013 ein Aufbautraining durch die IV-Stelle des Kantons Solothurn (fortan: IV-Stelle) durchgeführt werde. Nach Eingang des Schlussberichts der [Einrichtung] H.___ über das Aufbautraining vom 28. Februar 2014 (Suva-Nr. 227 S. 2 ff.) und der kreisärztlichen Untersuchung durch Dr. med. I.___, Facharzt für Chirurgie FMH, vom 30. Mai 2014 (Suva-Nr. 237) teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. Juni 2014 mit (Suva-Nr. 238), sie nehme die Taggeldzahlungen per 10. März 2014 wieder auf.

1.4     Auf Grund der Beurteilung des Integritätsschadens vom 27. November 2013 durch den Kreisarzt Dr. med. I.___ (Suva-Nr. 200 f.), sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 3. Januar 2014 (Suva-Nr. 209) eine Integritätsentschädigung von 30 % zu. Dagegen liess der Beschwerdeführer am 29. Januar 2014 (Suva-Nr. 220) Einsprache erheben. Nach dem Einholen der orthopädischen Beurteilung durch Dr. med. J.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 23. Juli 2014 (Suva-Nr. 242) wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 25. Juli 2014 (Suva-Nr. 243) die Einsprache ab und bestätigte die Integritätsentschädigung von 30 %.

1.5     Am 9. Februar 2015 erteilte die Beschwerdegegnerin Kostengutsprache für die vorgesehene Knie-Totalendoprothese links und die entsprechende Spitalbehandlung (Suva-Nr. 282). Der operative Eingriff erfolgte am 13. März 2015 (vgl. Suva-Nrn. 291 + 302). Die Beschwerdegegnerin verlängerte anschliessend die Kostengutsprache für einen Aufenthalt in der Klinik G.___ bis am 30. April 2015 (Suva-Nrn. 305 f., 308). Es folgte ein zweiter Aufenthalt in dieser Klinik vom 6. Oktober bis 10. November 2015 (Suva-Nr. 341). Gestützt auf die Einschätzung des Kreisarztes Dr. med. K.___ vom 17. November 2015 (Suva-Nr. 342) stellte die Beschwerdegegnerin die Heilbehandlungskosten mit Schreiben vom 23. November 2015 ab diesem Datum ein (Suva-Nr. 346). Weiter hielt sie fest, die Taggelder würden noch bis am 31. Januar 2016 ausgerichtet, damit sich der Beschwerdeführer bei der Arbeitslosenkasse anmelden könne. Betreffend die Integritätsentschädigung werde auf die Verfügung vom 3. Januar 2014 verwiesen. Dies bestätigte die Beschwerdegegnerin sodann mit Schreiben vom 8. Februar 2016 (Suva-Nr. 370).

1.6     Die Beschwerdegegnerin holte Angaben der Arbeitgeberin zum mutmasslichen Verdienst des Beschwerdeführers in den Jahren 2014-2016 (Suva-Nr. 354) ein. Anschliessend sprach sie dem Beschwerdeführer ab 1. Februar 2016 eine Übergangsrente für eine Erwerbsunfähigkeit von 24 % zu (Verfügung vom 15. Februar 2016, Suva-Nr. 375). Dagegen liess der Beschwerdeführer am 8. März 2015 [recte: 2016] Einsprache erheben (Suva-Nr. 379), die er am 15. April 2016 ergänzte (Suva-Nr. 408). Nach der Mitteilung der Eingliederungsfachfrau der IV-Stelle vom 22. April 2016, wonach die Eingliederung abgeschlossen worden sei (Suva-Nr. 409), verfügte die Beschwerdegegnerin sodann am 25. April 2016 (Suva-Nr. 410) die Ausrichtung einer «ordentlichen» Rente für einen Invaliditätsgrad von 24 % ab 1. Mai 2016. Die dagegen am 25. Mai 2016 erhobene Einsprache, mit der eine höhere Rente beantragt wurde (Suva-Nr. 412), wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 23. Januar 2017 (Aktenseite / A.S. 1 ff.) ab.

2.       Am 23. Februar 2017 lässt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 18 ff.):

1.    Die Verfügung [recte: der Einspracheentscheid] der Beschwerdegegnerin vom 23. Januar 2017 sei aufzuheben.

2.    Dem Beschwerdeführer seien die gesetzlichen Leistungen nach Massgabe einer unfallbedingten erwerblichen Leistungseinschränkung von mehr als 24 % und einem versicherten Verdienst von mehr als CHF 45'488.00 zuzusprechen.

3.    Eventualiter sei die Angelegenheit zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Mit der Beschwerdeschrift werden zahlreiche Berichte und Zeugnisse der Klinik E.___ eingereicht (Beschwerdebeilagen / BB Nr. 3 und 5 – 16).

3.       Mit Eingabe vom 7. März 2017 (A.S. 32) lässt der Beschwerdeführer einen weiteren Bericht der Klinik E.___ vom 24. Februar 2017 (BB Nr. 17) zu den Akten geben.

4.       In ihrer Beschwerdeantwort vom 13. März 2017 (A.S. 34 ff.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese einzutreten sei.

5.       Im Rahmen der Replik vom 5. April 2017 bzw. der Duplik vom 11. Mai 2017 (A.S. 44 ff. / 52) halten die Parteien an ihrem jeweiligen Standpunkt fest.

6.      

6.1     Mit Verfügung vom 9. Oktober 2017 (A.S. 61 ff.) wird den Parteien mitgeteilt, zur Beurteilung der Streitfrage, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Leistungen der Beschwerdegegnerin habe, werde ein gerichtliches Gutachten eingeholt. Es sei vorgesehen, mit der polydisziplinären Begutachtung (Orthopädische Chirurgie, Neurologie, Psychiatrie) die Begutachtungsstelle L.___ und die Gutachterpersonen Dr. med. M.___, Orthopädische Chirurgie FMH, Dr. med. N.___, Neurologie FMH, und Dr. med. O.___, Psychiatrie und Psychotherapie FHM, zu beauftragen. Die Parteien könnten sich zur vorgeschlagenen Gutachterstelle und den vorgeschlagenen Gutachtern äussern sowie allfällige Zusatzfragen zum Fragenkatalog beantragen. Es wird zudem festgestellt, dass im Rahmen des ebenfalls beim Versicherungsgericht hängigen invalidenversicherungsrechtlichen Verfahrens (VSBES.2017.23) ebenfalls ein Gerichtsgutachten bei derselben Stelle in Auftrag gegeben werde.

6.2     Die mit Eingabe vom 30. Oktober 2017 (A.S. 65 ff.) durch den Beschwerdeführer geltend gemachten Ausstands- und Ablehnungsgründe gegen die Begutachtungsstelle L.___ und die Gutachterpersonen Dr. med. M.___, N.___ und Dr. med. O.___ weist der Präsident des Versicherungsgerichts mit Verfügung vom 9. November 2017 (A.S. 76 ff.) ab. Er bestimmt die L.___ als Gutachterstelle und die drei genannten Ärzte als Gutachterpersonen.

6.3     Auf die durch den Beschwerdeführer dagegen beim Bundesgericht erhobene Beschwerde vom 6. Dezember 2017 (A.S. 85 ff.) tritt dieses mit Urteil 8C_863/2017 vom 23. April 2018 (A.S. 109 ff.) nicht ein.

6.4     Zu dem am 28. Dezember 2018 erstatteten polydisziplinären Gutachten der Begutachtungsstelle L.___ (A.S. 122 ff.) lassen sich die Beschwerdegegnerin am 11. Januar 2019 (A.S. 225) und der Beschwerdeführer am 28. Januar 2019 (A.S. 226 ff.) vernehmen. Der Beschwerdeführer reicht ausserdem drei weitere Dokumente ein.

6.5     Mit Verfügung vom 4. Februar 2019 (A.S. 230 f.) werden den Parteien u.a. die eingereichten Honorarnoten in Bezug auf das polydisziplinäre Gerichtsgutachten zur Kenntnisnahme zugestellt.

7.       Die am 4. März 2019 eingereichte Kostennote der Vertreterin des Beschwerdeführers (A.S. 233 ff.) geht mit Verfügung vom 5. März 2019 (A.S. 236) zur Kenntnisnahme an den Vertreter der Beschwerdegegnerin.

8.       Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.      

1.       Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung der Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.       Die revidierte Version des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) ist am 1. Januar 2017 in Kraft getreten. Gemäss der Übergangsbestimmung zur Änderung vom 25. September 2015 werden Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten dieser Änderung ereignet haben und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt. Da Leistungen für ein Unfallereignis vom 17. April 1993 strittig sind, ist das frühere Recht anwendbar.

3.       Der Versicherer hat in der obligatorischen Unfallversicherung – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten zu gewähren (Art. 6 Abs. 1 UVG). Die versicherte Person hat Anspruch auf Heilbehandlung im Sinne der zweckmässigen Behandlung der Unfallfolgen (Art. 10 Abs. 1 UVG). Dabei hat der Unfallversicherer die Pflegeleistungen so lange zu erbringen, als davon eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann (Art. 19 Abs. 1 Satz 1 UVG). Ist die versicherte Person infolge des Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig, so hat sie Anspruch auf ein Taggeld (Art. 16 Abs. 1 UVG). Anspruch auf eine Invalidenrente besteht, wenn die versicherte Person infolge des Unfalls zu mindestens 10 % invalid ist (Art. 18 Abs. 1 UVG). Hinzu kommt ein Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn der Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität bewirkt hat (Art. 24 Abs. 1 UVG).

4.

4.1     Die Leistungspflicht des Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 140 V 356 E. 3.1 S. 358, 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1 S. 338, 118 V 286 E. 1b S. 289 je mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 8C_271/2013 vom 30. Juli 2013 E. 2.1, 8C_729/2013 vom 27. Mai 2014 E. 2).

4.2     Ob zwischen einem schädigenden Ereignis oder einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall der Richter im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 140 V 356 E. 3.1 S. 358, 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1 S. 338, 118 V 286 E. 1b S. 289 je mit Hinweisen).

4.3     Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 Verordnung über die Unfallversicherung / UVV, SR 832.202). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt. Von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem völlig anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 293 E. 2c S. 296; RKUV 2003 U 487 S. 341 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 8C_791/2014 vom 1. April 2015 E. 2.2). Liegt ein Rückfall oder eine Spätfolge vor, so besteht eine Leistungspflicht des Unfallversicherers nur dann, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht. Dabei kann der Unfallversicherer nicht auf der Anerkennung des Kausalzusammenhangs beim Grundfall oder einem früheren Rückfall behaftet werden (BGE 118 V 293 E. 2c S. 296; RKUV 1994 U 206 S. 327 E. 2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_66/2016 vom 9. Mai 2016 E. 4.2). Je grösser der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem Auftreten der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist, desto strengere Anforderungen sind an den Wahrscheinlichkeitsbeweis des natürlichen Kausalzusammenhanges zu stellen (RKUV 1997 U 275 S. 191 E. 1c). Ist die Unfallkausalität zwischen Rückfall bzw. Spätfolge und Unfallereignis nachgewiesen, entfällt die Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn entweder der status quo ante oder der status quo sine erreicht ist. Die Beweislast hierfür trägt der Unfallversicherer (RKUV 1994 U 206 S. 328 E. 3b).

5.

5.1     Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360, 125 V 193 E. 2 S. 195 je mit Hinweisen) zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und / oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 9C_167/2009 vom 28. Mai 2009 E. 3.1, 8C_101/2010 vom 3. Mai 2010 E. 4.1, 8C_1021/2009 vom 3. November 2010 E. 4.2, 8C_956/2011 vom 20. Juni 2012 E. 5.1).

5.2     Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel die Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221, 117 V 261 E. 3b S. 264 mit Hinweis; RKUV 2003 U 485 S. 259 E. 5; Urteil des Bundesgerichts 8C_651/2016 vom 15. Dezember 2016 E. 2.2).

5.3     Für den Beweiswert eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis).

5.4     Auch den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen kann Beweiswert zukommen, wenn sie den vorstehend erwähnten Anforderungen gerecht werden. Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f.).

5.5     Bei Gerichtsgutachten weicht das Gericht nicht ohne zwingende Gründe von den Einschätzungen des medizinischen Experten ab (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469). Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein Obergutachten in überzeugender Weise zu andern Schlussfolgerungen gelangt. Eine abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachexperten dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung durch einen Oberexperten für angezeigt hält, sei es, dass es ohne Oberexpertise vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b/aa S. 352 f.).

6.      

6.1     Die Beschwerdegegnerin stützte sich im vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid vom 23. Januar 2017 (A.S. 1 ff.) im Wesentlichen auf den Austrittsbericht der Klinik G.___ vom 11. November 2015. Es sei gestützt auf diesen beweiswertigen Bericht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass im Zeitpunkt des Klinikaustritts vom 10. November 2015 von einer weiteren medizinischen Behandlung keine namhafte Besserung des unfallbedingt beeinträchtigten Gesundheitszustandes mehr zu erwarten gewesen sei. Da in einer leidensangepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit vorliege, womit eine Steigerung derselben ausser Betracht falle, sei der vorgenommene Fallabschluss per Ende Januar 2016 nicht zu beanstanden. Da zu diesem Zeitpunkt die Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung noch nicht abgeschlossen gewesen seien, sei zunächst korrekterweise eine das Taggeld ablösende Übergangsrente ausgerichtet und nach dem Abschluss der Eingliederungsmassnahmen die bisher ausgerichtete Übergangsrente zu Recht per 1. Mai 2016 durch eine definitive Rente ersetzt worden (A.S. 7 f.). Bei der Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen von CHF 80'860.00 (Valideneinkommen, basierend auf den Angaben der Firma D.___ AG vom 30. November 2015) und CHF 61'183.00 (Invalideneinkommen, basierend auf der Dokumentation von Arbeitsplätzen [DAP]) erweise sich der verfügte IV-Grad von 24 % als korrekt. Für die Bestimmung des versicherten Verdienstes sei zu Recht auf den innerhalb eines Jahres vor dem Unfall vom 17. April 1993 bezogenen und an die allgemeine statistische Nominallohnentwicklung im angestammten Tätigkeitsbereich angepassten Verdienst von CHF 45'488.00 abgestellt worden.

6.2     Der Beschwerdeführer lässt in seiner Beschwerdeschrift vom 23. Februar 2017 (A.S. 18 ff.) geltend machen, die Beschwerdegegnerin habe nicht sämtliche der neuen medizinischen Erkenntnisse (sehr schmerzhafte Ansatztendinopathie Pes anserinus und Verdacht auf störendes Narbengewebe hinter Hoffa-Körper, reaktives lumbospondylogenes Schmerzsyndrom infolge Entlastungsantalgie wegen chronischen Knieschmerzen mit / bei statischer Insuffizienz der LWS und 100%ige Arbeitsunfähigkeit durch E.___ ausgewiesen) in ihre Beurteilung miteinbezogen, obwohl ihr diese mit der Einsprache bereits zugestellt worden seien. So habe die Beschwerdegegnerin in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit einzig auf den veralteten Austrittsbericht der Klinik G.___ vom 11. November 2015 abgestellt (A.S. 20 ff.). Auf Grund deren gerichtsnotorischer Nähe zur Beschwerdegegnerin könne die [Klinik] G.___ nicht als unabhängig bezeichnet werden. Es sei ein unabhängiges Gutachten über den heutigen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und die daraus resultierende Arbeitsunfähigkeit anzuordnen. Der gesundheitliche Endzustand des Beschwerdeführers sei zudem im Zeitpunkt des Fallabschlusses per Ende Januar 2016 noch nicht eingetreten gewesen (A.S. 25 Mitte). Auch die im Einkommensvergleich zur Bestimmung des Invalideneinkommens herangezogenen Lohnangaben mittels DAP seien unrichtig ausgefallen. So berücksichtigten diese nicht, dass der bald 50jährige Beschwerdeführer als ungeschulter Immigrant kaum Deutsch spreche und die deutsche Sprache auch nicht verstehe. Er könne daher nur als Hilfsarbeiter mit einfachsten Handlangerarbeiten tätig sein. Fraglich sei zudem, ob die herangezogenen Arbeitsplätze eine wechselbelastende Tätigkeit zuliessen (A.S. 25 unten f.). Das Valideneinkommen sei ebenfalls unrichtig festgelegt worden, da die jahrelang geleisteten Mehrstunden des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt worden seien. In Bezug auf den versicherten Verdienst sei zudem nicht vom Verdienst auszugehen, der vor dem Unfall erzielt worden sei, sondern von demjenigen im Jahr vor dem Rentenbeginn. Daher sei der versicherte Verdienst aufgrund des damaligen Einkommens bei der Firma D.___ AG festzusetzen (A.S. 26 f.).

7.       Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 24 % zu Recht ab dem 1. Februar 2016 eine Übergangs- und ab dem 1. Mai 2016 eine ordentliche Rente zugesprochen hat sowie ob der durch die Beschwerdegegnerin errechnete versicherte Verdienst von CHF 45'488.00 korrekt ist.

8.       Es ist hinreichend erstellt und unbestritten, dass sich der Beschwerdeführer am 17. April 1993 beim Fussballspielen eine vordere Kreuzbandruptur mit begleitender Korbhenkelläsion des Aussenmeniskus links zuzog (vgl. Suva-Nrn. 2, 4, 7 f.). Der Beschwerdeführer macht Ansprüche aus diesem Ereignis geltend.

9.       Bei der «Schadenmeldung UVG» vom 26. März 2012 (Suva-Nr. 31) handelt es sich um die Meldung eines Rückfalls gemäss Art. 11 UVV i.V.m. Art. 10 UVG. Dies wurde auf der «Schadenmeldung UVG» auch entsprechend ausgewiesen. Aus der Aktenlage ist zu schliessen, dass der Fall im Jahr 1993 zunächst abgeschlossen werden konnte. In der Folge kam es zu einem Rückfall mit einer Operation (vordere Kreuzbandplastik) im Jahr 1997 (Suva-Nr. 14) und zu einem erneuten Eingriff (Schraubenentfernung) im Jahr 1999 (Suva-Nr. 21 – 25). Im Jahr 2001 erfolgte nochmals eine Meldung durch den Hausarzt Dr. med. P.___ (Suva-Nr. 26); die Beschwerdegegnerin erklärte sich jedoch für nicht leistungspflichtig (Schreiben vom 7. Dezember 2001, Suva-Nr. 30). Anschliessend standen nach Lage der Akten bis zur Schadenmeldung vom 26. März 2012 (Suva-Nr. 31) keine Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung zur Diskussion. Der Beschwerdeführer arbeitete ab 1. Juni 2001 zu 100 % bei der Firma D.___ (Suva-Nr. 31 S. 1). Da somit während längerer Zeit keine Leistungen der Beschwerdegegnerin mehr zur Diskussion standen, ist von einer Rückfallsituation auszugehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_522/2013 vom 23. September 2013 E. 3.2). Die Angelegenheit ist somit unter dem Aspekt eines Rückfalls zum Unfall vom 17. April 1993 zu behandeln.

10.     Zur Beurteilung des Leistungsanspruchs des Beschwerdeführers sind im Wesentlichen die folgenden medizinischen Unterlagen relevant:

10.1   Im Bericht vom 17. April 1993 (Suva-Nr. 7) hielt Dr. med. Q.___, Chefarzt, Institut für Diagnostische Radiologie, R.___, aufgrund des durchgeführten Kniestatus fest, der Beschwerdeführer habe beim Fussball ein Knierotationstrauma links erlitten. Klinisch bestehe der Verdacht auf eine vordere Kreuzbandläsion. Der radiologische Befund wurde wie folgt beurteilt: «Keine Fraktur, kein Hinweis auf Erguss. Unklare radiologisch gutartige ossäre Veränderung in der distalen Femurmetaphyse.».

10.2   Im Bericht vom 27. Mai 1993 (Suva-Nr. 4) hielten Dr. med. S.___, Oberarzt, und Dr. med. T.___, Assistenzärztin, Chirurgische Klinik, C.___, auf Grund der Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 29. April bis 3. Mai 1993 folgende Diagnosen fest:

1. Ruptur des vorderen Kreuzbandes mit Korbhenkelläsion des lateralen Meniskus links

2. Unklarer Befund im lateralen Femurkondylus links

Am 30. April 1993 seien eine Arthroskopie mit partieller Meniskektomie sowie eine Knochenbiopsie (vgl. Suva-Nr. 4) durchgeführt worden. Betreffend die Histologie wurde ausgeführt, es seien ein kompakter Knochen mit subperiostaler Faserknochenneubildung, offenbar im Bereich eines Bandansatzes, sowie mikrofrakturierte Knochenpartikel, umgeben von Fibrin sowie Fettmark und frischen Blutungen, vorhanden. Ein Tumor habe sich nicht diagnostizieren lassen. Der Eingriff und der postoperative Verlauf seien problemlos gewesen. Bei der Entlassung sei der Beschwerdeführer selbständig gehfähig gewesen. Die Knieverletzung werde konservativ behandelt, d.h. das Knie werde muskulär stabilisiert.

10.3   Im Bericht vom 26. August 1997 (Suva-Nr. 14) führten Dr. med. U.___ und Dr. med. V.___, Oberarzt, Chirurgische Klinik, C.___, aus, es habe vom 13. bis 19. August 1997 eine Hospitalisation stattgefunden, wobei am 14. August 1997 eine vordere Kreuzbandplastik mit freiem Ligamentum patellae durchgeführt worden sei. Der Beschwerdeführer habe in den letzten Wochen eine vermehrte Giving-way Symptomatik gehabt. Auf Grund der Beschwerden sowie des noch jugendlichen Alters hätten sie sich zur offenen vorderen Kreuzbandplastik rechts [recte: links] entschlossen. Der postoperative Verlauf habe sich komplikationslos gestaltet; der Beschwerdeführer habe an einer Fractomed-Schiene sowie an Amerikanerstöcken nach Selbstinstruktion von Fraxiparine wieder nach Hause entlassen werden können. Der Suva-Kreisarzt Dr. med. W.___ hielt in einer Notiz vom 12. September 1997 fest, es sei mit einer Arbeitsunfähigkeit von zehn bis elf Wochen zu rechnen (Suva-Nr. 15).

10.4   Im «Arztzeugnis UVG für Rückfall» vom 6. April 1999 (Suva-Nr. 24) hielt Dr. med. X.___ fest, der Beschwerdeführer gebe an, er habe rezidivierende Schmerzen im Bereich des medialen Tibiaplateaus links bei Status nach vorderer Kreuzbandplastik. Der Allgemeinzustand sei unauffällig. Als Befund sei eine Druckschmerzhaftigkeit über palpablem Schraubenkopf zu verzeichnen; das Kniegelenk sei reizlos bis auf eine leicht vermehrte vordere Schublade. Diagnostiziert wurde eine «Schmerzhafte Schraube nach vorderer Kreuzbandplastik». Es lägen ausschliesslich Unfallfolgen vor. Der Beschwerdeführer sei an die Chirurgische Klinik des Spitals R.___ überwiesen worden. Dr. med. X.___ schlage als besondere Massnahme die Schraubenentfernung vor. Der Beschwerdeführer sei hospitalisiert. Er sei vom 10. bis 20. Februar 1999 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen und habe die Arbeit am 22. Februar 1999 teilweise wieder aufnehmen können. Der Behandlungsabschluss sei am 20. Februar 1999 erfolgt.

10.5   Im «Arztzeugnis UVG für Rückfall» vom 25. September 2001 (Suva-Nr. 26) erklärte Dr. med. P.___, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, seit der Schraubenentfernung klage der Beschwerdeführer zunehmend über Knieschmerzen links, besonders bei Belastung. Inflamac und eine Kenacort-Injektion in loco dolenti hätten keine Besserung gebracht. Das Röntgenbild zeige nichts Pathologisches. Das Knie sei frei beweglich, ohne Schwellung, aber mit einer Druckdolenz unterhalb des linken medialen Kondylus. Zu diagnostizieren seien Knieschmerzen links bei Status nach Knieoperation 1997. Der Beschwerdeführer sei an Dr. med. Y.___, Arzt FMH für Orthopädie, überwiesen worden. Er sei nicht arbeitsfähig. Im «Arztzeugnis UVG für Rückfall» vom 11. November 2001 hielt Dr. med. Y.___ fest, ihm sei der Beschwerdeführer nicht bekannt (Suva-Nr. 27). Dr. med. P.___ hielt im ärztlichen Zwischenbericht vom 29. November 2001 (Suva-Nr. 28) fest, die letzte Konsultation habe am 23. Juni 2001 stattgefunden. Damals sei eine Anmeldung bei Dr. med. Y.___ erfolgt. Seither habe er vom Beschwerdeführer nichts mehr gehört. Angeblich habe sich der Beschwerdeführer bei Dr. med. Y.___ nicht gemeldet. Der Kreisarzt Dr. med. W.___ hielt am 6. Dezember 2001 handschriftlich fest (Suva-Nr. 29), es bestehe keine Behandlungsbedürftigkeit und die Kausalität sei nicht gegeben.

10.6   Dr. med. Z.___, Chefarzt, Orthopädische Klinik, R.___, nannte im Bericht vom 6. Februar 2012 (Suva-Nr. 47) folgende Diagnosen:

−  Chronische schmerzhafte anteriore Knieinstabilität links

−  Gonarthrose links

−  Status nach BTB VKB-Ersatzplastik links 1995

Der Bericht enthielt folgende Befunde: Linkes Knie: Schwellung und Erguss. Reizlose mediale Narbe. Konturunregelmässigkeiten im Sinne von palpablen Osteophyten zirkulär. Flexion / Extension 130/0/0. Kein Hyperextensionsschmerz. Keine seitliche Aufklappbarkeit. Lachmann 2 – 3 + ohne klar definierbaren Anschlag. Pivot-Shift nicht auslösbar. McMurray-Zeichen deutlich dolent mit hörbarem Click. Es gebe eine ordentliche Quadrizepskoordination. Röntgenaufnahmen des linken Knies a.p. Einbeinstand, lateral und Patella axial zeigten eine recht fortgeschrittene Degeneration in sämtlichen Kompartimenten, im Sinne einer Pangonarthrose, sowie einen Zustand nach einer VKB-Plastik mit noch sichtbaren Bohrkanälen. 17 Jahre nach offener VKB-Ersatzplastik links leide der 44jährige Patient an einer zunehmend störenden, schmerzhaften, chronischen Knieinstabilität mit rezidivierenden Reizzuständen. Konventionell-radiologisch zeige sich leider schon eine recht fortgeschrittene Degeneration sämtlicher Kompartimente. Dr. med. Z.___ habe zur Standortbestimmung eine MRT-Untersuchung des linken Gelenks veranlasst und werde nach Erhalt der Resultate über das weitere Procedere bestimmen.

10.7   Im Bericht vom 10. Februar 2012 (Suva-Nr. 48) hielt Dr. med. Z.___ sodann folgende Diagnosen fest:

−  Chronische schmerzhafte anteriore Knieinstabilität links

−  Aktivierte lateral betonte Gonarthrose links

−  Degenerativer lateraler Meniskuskomplexriss links

−  Status nach BTB VKB-Ersatzplastik links 1995

Die zwischenzeitlich durchgeführte MRT-Untersuchung des linken Kniegelenks zeige eine mögliche stattgehabte Avulsion des BTB-Graftes mit allerdings noch intakten Fasern. Im Vordergrund stehe leider eine schon recht fortgeschrittene, aktivierte, lateral betonte Gonarthrose mit neu aufgetretener Komplexrissbildung im lateralen Meniskus. Dem Beschwerdeführer sei eine arthroskopische Meniskussanierung resp. Standortbestimmung vorgeschlagen worden. Er sei mit dem vorgeschlagenen Prozedere einverstanden.

10.8   Im Operationsbericht vom 28. Februar 2012 (Suva-Nr. 49) betreffend die am 27. Februar 2012 durchgeführte «Kniearthroskopie und Gelenkskörperentfernung und Shaving laterales Kompartiment links» auf Grund der präoperativen Diagnosen einer «aktivierten Varusgonarthrose links» und «mehreren freien Gelenkskörper laterales Kompartiment links» führte Dr. med. Z.___ u.a. aus, im medialen Kompartiment seien weitgehend unauffällige Knorpelverhältnisse im medialen Femurkondylus sowie im medialen Tibiaplateau vorhanden. Der mediale Meniskus sei insgesamt intakt, glattrandig und stabil verankert. Betreffend das laterale Kompartiment zeige sich eine vollständige Knorpelgalaxy im Sinne einer Chondromalazie Grad IV in der ganzen Zirkumferenz des lateralen Femurkondylus sowie des lateralen Tibiaplateaus. Der laterale Restmeniskus sei noch knapp zur Hälfte vorhanden und zeige keine frischen Einrisse, welche sich im Gelenksraum luxieren liessen, unauffällige Popliteus-Sehne. Popliteal posterior finde sich ein zweites grosses osteochondrales Fragment, in etwa erbsengross, welches mit der lateralen Gelenkkapsel adhärent sei. Das osteochondrale Fragment könne mit dem Tasthaken hervorgehebelt und schlussendlich mit einer kleinen Knochenklemme in toto entfernt werden. Es erfolge ein ausgedehntes Spülen mit Ringer und ein Shaven von losen Transplantaten-Fasern. Der erste Verbandswechsel werde nach 24 Stunden durchgeführt. Die Mobilisation unter Belastung erfolge nach Massgabe der Beschwerden, die Fadenentfernung sieben bis zehn Tage postoperativ. Mittel- bis längerfristig müsse wahrscheinlich eine Umstellungsosteotomie diskutiert werden.

10.9     Dr. med. AA.___, Oberarzt, Orthopädische Klinik, C.___, hielt auf Grund der Sprechstunde vom 19. April 2012 im Bericht vom 2. Mai 2012 (Suva-Nr. 37) folgende Diagnosen fest:

−     Sekundäre posttraumatische Gonarthrose links bei Status nach komplexem Knietrauma links 1995, Status nach VKB-Ersatzplastik 1995

−     Status nach Kniearthroskopie und lateraler Teilmeniskektomie links Februar 2012 bei aktivierter sekundärer Gonarthrose

Der Beschwerdeführer befinde sich weiterhin in der ambulanten Behandlung bei sekundärer Gonarthrose und oben genannten Diagnosen. Es werde diesbezüglich um eine Neubeurteilung gebeten. Gemäss Dr. med. AA.___ seien die jetzigen Kniebeschwerden eindeutig auf die damalige komplexe Knieverletzung zurückzuführen und deshalb als unfallbedingt einzustufen.

Der Kreisarzt Dr. med. W.___ kreuzte am 22. Mai 2012 (Suva-Nr. 40) handschriftlich an, es handle sich mindestens wahrscheinlich um einen Rückfall.

10.10   Dr. med. Z.___ wies im Bericht vom 12. Juni 2012 (Suva-Nr. 52) auf Grund der Sprechstunde vom 1. Juni 2012 folgende Diagnosen aus:

−     Sekundäre posttraumatische Gonarthrose links

−     Status nach komplexem Knietrauma links 1995 mit VKB-Ersatzplastik mittels BTB-Technik 1995

−     Status nach Kniearthroskopie und lateraler Teilmeniskektomie links Februar 2012

Der Beschwerdeführer sei gut drei Monate nach der arthroskopischen Meniskussanierung und Gelenkslavage nicht beschwerdefrei. Gemäss dem begleitenden Übersetzer klage er nach knapp 200 m über v.a. medial betonte starke Knieschmerzen. Eine Arbeitsaufnahme sei bisher schmerzbedingt nicht möglich gewesen. Durch die recht intensive Physiotherapie sei wenigstens das chronische Instabilitätsgefühl etwas geringer geworden. Auf Grund der erheblichen Schädigung des linken Kniegelenkes mit sekundär etablierter lateral betonter Pangonarthrose werde früher oder später nur noch ein knietotalprothetischer Ersatz in Frage kommen. Allerdings wäre bei diesem 44jährigen Beschwerdeführer ein Zeitgewinn wünschenswert.

Am 22. Juni 2012 fand eine Infiltration des linken Knies intraartikulär mit Viscosupplementation Ostenil plus statt. Dr. med. Z.___ hielt im Infiltrationsbericht vom 26. Juni 2012 (Suva-Nr. 51) die Diagnose einer «sekundären posttraumatischen Gonarthrose links» fest und führte aus, die Mobilisation habe nach Massgabe der Beschwerden zu erfolgen. Die Applikation der zweiten und dritten Infiltration finde im Wochenabstand statt. Im Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 16. August 2012 (Suva-Nr. 72) hielt Dr. med. Z.___ fest, dem Beschwerdeführer sei vom 27. Februar bis 19. August 2012 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit im Betrieb zumutbar.

10.11   Dr. med. AB.___, Facharzt Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH, Spezialklinik für Traumatologische Akutrehabilitation, Berufliche Integration und Medizinische Expertisen, führte im Bericht vom 4. August 2012 (Suva-Nr. 70) auf Grund des Aktenstudiums eine Triage-Abklärung zur Beurteilung der Indikation für eine arbeitsorientierte Rehabilitation durch und nannte folgende Diagnosen:

          A. Unfall von 1995: komplexes Knietrauma links mit VKB-Ersatzplastik

A1 Sekundäre posttraumatisch aktivierte Varusgonarthrose links mit mehreren freien Gelenkskörpern und Chondromalazie Grad IV im lateralen Kompartiment

−    27. Februar 2012 Kniearthroskopie, Gelenkskörperentfernung, Shaving laterales Kompartiment

−    22. Juni 2012 Infiltration mit Ostenil

Gemäss den verfügbaren Informationen habe sich der Zustand bisher mit der Therapie wesentlich verbessert. Somit sei eine Triage für die stationäre Rehabilitation gemäss Prozess (Checkliste Telefoninterview, vgl. Suva-Nr. 68) eigentlich nicht indiziert. Es werde aktuell aus folgenden Gründen keine Rehabilitation empfohlen: Soweit bekannt bisher guter Verlauf, aus momentaner Sicht sei eine Arbeitsaufnahme in absehbarer Zeit auch ohne Rehabilitation zu erwarten. Mittelfristig könne nur eine Totalprothese die Schmerzen und Reizzustände lindern. Es bleibe zu hoffen, dass der noch relativ junge Beschwerdeführer mit der begonnenen Ostenil-Infiltrationsserie noch Zeit gewinnen könne, bevor die Schwelle zur absoluten Indikation für die Knieprothese überschritten werde. Der Beschwerdeführer sei in der Bearbeitung und Erstellung von Unterlagsböden tätig. Dabei handle es sich gemäss den Angaben aus den Akten um eine vorwiegend kniende Tätigkeit, welche ihm medizinisch eigentlich nicht mehr zuzumuten sei.

10.12   Auf Grund der Sprechstunde vom 6. September 2012 hielt Dr. med. Z.___ im Bericht vom 7. September 2012 (Suva-Nr. 75) folgende Diagnosen fest:

−     Zunehmend symptomatische sekundäre posttraumatische Gonarthrose links

−     Status nach komplexem Knietrauma links 1995 mit VKB-Ersatzplastik mittels BTB-Technik

−     Status nach Kniearthroskopie und lateraler Teilmeniskektomie links Februar 2012

Der Beschwerdeführer sei nach wie vor nicht schmerzfrei. Ein Arbeitsversuch zu 50 % sei wegen einer Schmerzexazerbation misslungen. Die dem Beschwerdeführer offerierte Viskosupplementation habe nicht zum gewünschten Erfolg geführt. Letzten Endes müsse in der vorliegenden, zunehmend unbefriedigenden Situation als Ultima ratio eine knietotalprothetische Versorgung andiskutiert werden. Der Beschwerdeführer werde in Anwesenheit seines Dolmetschers über eine solche Operation orientiert. Er sei verständlicherweise sehr verunsichert und wolle sich die Sache noch einmal überlegen. Es sei ihm zwischenzeitlich zur Schmerzreduktion eine selektive Kortisioninstallation intraartikulär vorgeschlagen worden. Ein entsprechender Termin sei dem Beschwerdeführer mitgegeben worden. Die Arbeitsunfähigkeit sei für vier Wochen zu 100 % bestätigt worden.

10.13   Der Kreisarzt Dr. med. AC.___ hielt am 12. September 2012 (Suva-Nr. 74) fest, in einer angepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer voll arbeitsfähig. Ob bzw. wie er vermittelbar sei, liege nicht in seiner Entscheidkompetenz.

10.14   Dr. med. Z.___ hielt im Bericht vom 16. Oktober 2012 (Suva-Nr. 82) folgende Diagnosen fest:

−     Erneute Schmerzexazerbation Knie links bei sekundärer, posttraumatischer Pangonarthrose links

−     Status nach Kniearthroskopie und Teilmeniskektomie links Februar 2012

−     Status nach komplexem Knietrauma links 1995 mit VKB-Ersatzplastik mittels BTB-Technik

Die am 28. September 2012 therapeutisch durchgeführte Infiltration im linken Kniegelenk habe zu keiner wesentlichen Beschwerdelinderung geführt. Der Beschwerdeführer melde sich wegen der mittlerweile medialen Schmerzexazerbation erneut in der Sprechstunde. Eine Arbeitsaufnahme sei bis anhin nicht denkbar gewesen. Befund: Ordentlich flüssiges Gangbild mit Schmerzhinken links. Knie links: Aktuell keine Schwellung oder Erguss. Druckdolenz im Bereich des medialen Gelenkspaltes. Flexion / Extension 150/0/0 . Kein Hyperextensionsschmerz. Keine vermehrte seitliche Aufklappbarkeit. Lachmann ++ ohne klar definierbaren Anschlag. McMurray-Zeichen dolent medial betont. Ordentliche Quadrizepskoordination. Beurteilung und Procedere: Angesichts der erneuten Schmerzexazerbation v.a. im medialen Kompartiment sei eine radiologische Verlaufskontrolle mittels MRT gerechtfertigt. Eine entsprechende Untersuchung sei veranlasst worden.

10.15   Im Bericht vom 8. November 2012 (Suva-Nr. 94) bestätigte Dr. med. Z.___ die bereits im Bericht vom 16. Oktober 2012 (vgl. E. II. 10.14 hiervor) ausgewiesenen Diagnosen, wobei er die Schmerzexazerbation im linken Knie nun als «rezidivierend» qualifizierte. Die zwischenzeitlich durchgeführte MRT-Untersuchung des linken Kniegelenks zeige im Vergleich zur Voruntersuchung vom Februar keine neuen Aspekte. Insbesondere könne eine neu aufgetretene Knochenmarksödembildung, resp. Nekrose, eigentlich ausgeschlossen werden. Es bestätige sich nach wie vor die recht ausgeprägte lateral betonte Pangonarthrose, welche zurzeit allerdings nicht aktiviert zu sein scheine. Dem Beschwerdeführer sei die Situation in Anwesenheit eines Übersetzers noch einmal klar dargestellt worden. Letzten Endes könne eine Besserung der Schmerzsituation lediglich durch einen knietotalprothetischen Ersatz erreicht werden. Eine Arbeitsaufnahme solle ab dem 1. Dezember 2012 versucht werden.

10.16   Der Kreisarzt Prof. Dr. med. AD.___ gelangte in seiner Untersuchung vom 15. Januar 2013 zu folgender Beurteilung (Suva-Nr. 111): Auf Grund der heutigen Untersuchung könne er die Indikation zur Knie-TEP Implantation als einzig noch verbleibende Behandlungsmöglichkeit zur Beseitigung der Beschwerden nicht uneingeschränkt teilen. Der Schmerz sei heute eindeutig nicht intraartikulär lokalisiert, auch die anamnestischen Angaben des fehlenden Anlauf- bzw. Einlaufschmerzes und die aktuell relativ geringen objektivierbaren Beschwerden am rechten Kniegelenk würden ihn dazu veranlassen, den Beschwerdeführer in der Klinik E.___ bei Dr. med. AE.___ vorzustellen. Die Vorstellung sei mit der Frage verbunden, ob er bei diesem 44jährigen Beschwerdeführer möglicherweise eine Alternativtherapieoption anbieten könne. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit sei mit dem Beschwerdeführer besprochen worden, dass Prof. Dr. med. AD.___ eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Ausführung für zumutbar erachte. Inwieweit sich die Zumutbarkeit spezifisch auf seine Tätigkeit oder später auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auswirken werde, bleibe abzuwarten, bis die Kollegen der Klinik E.___ den Beschwerdeführer gesehen hätten.

10.17   Im Bericht vom 27. März 2013 (Suva-Nr. 134) stellten Dr. med. AF.___, Teamleiter Stv. Kniechirurgie, und Dr. med. AG.___, Assistenzärztin, Orthopädie, Klinik E.___, gestützt auf die Kniesprechstunde ambulant vom 21. März 2013 folgende Diagnosen:

Chronische Knieschmerzen und Instabilitätsgefühl mit Blockaden und Giving ways Knie links mit / bei

−     Initial Kniedistorsion 17. April 1993 beim Fussballspielen mit

−    Ruptur vorderes Kreuzband und Korbhenkelriss lateraler Meniskus

−     Laterale Teilmeniskektomie 1993

−     Bei persistierender Instabilität und Schmerzen VKB-Plastik (BTB 1995)

−     Status nach Schraubenentfernung bei störendem Osteosynthesematerial 1997 (alles in [...])

−     Wiedervorstellung in [...] auf Grund progredienter Schmerzen und Giving way-Symptomatik im Februar 2012

−     Arthroskopie und Gelenkskörperentfernung, sowie Knorpelshaving lateral im Februar 2012

−     Bei persistierenden Schmerzen Ostenil-Infiltrationen Juni 2012

−     November 2012 erneutes MRI mit Darstellung der bereits bekannten degenerativen Veränderungen (Pangonarthrose, vor allem lateral bereits Unregelmässigkeiten der Gelenksfläche, Osteophyten medial, lateral und retropatellär)

−     Bei Status nach Teilmeniskektomie lateral nur kleiner Restmeniskus vorhanden

In Bezug auf die Ätiologie der Schmerzen könnten sich die Ärzte den vorbehandelnden Kollegen anschliessen, am ehesten handle es sich um eine symptomatische Pangonarthrose. Zusätzlich bestünden wohl Schmerzen weiter distal, eher neuropathischen Schmerzen entsprechend. Diese stünden laut Beschwerdeführer jedoch aktuell nicht im Vordergrund. Eine weitere Problematik seien die rezidivierenden Giving ways und auch Blockadegefühle, die auch nach der Arthroskopie nicht ganz verschwunden seien. Aktuell lägen auch keine konventionellen Röntgenaufnahmen vor, diese wolle man bis zur nächsten Konsultation durchführen (Kniestatus links, Rosenbergaufnahme und Orthoradiogramm). Zusätzlich wollten die Ärzte eine Kniegelenksinfiltration mit Lokalanästhesie und Steroiden noch heute durchführen und den Beschwerdeführer in sechs Wochen wiedersehen. Dann sollte je nach Wirksamkeit erneut die weitere operative oder konservative Therapie besprochen werden. Die Arbeitsunfähigkeit sei weiterhin zu 100 % attestiert worden.

10.18   PD Dr. med. AF.___ und prakt. med. AH.___, Assistenzarzt, Orthopädie, Klinik E.___, bestätigten auf Grund der Verlaufskontrolle im Bericht vom 5. Juni 2013 (Suva-Nr. 149) die bereits im Bericht vom 27. März 2013 gestellten Diagnosen und beurteilten diese wie folgt: Beim Beschwerdeführer bestehe eine deutliche Pangonarthrose. Klinisch imponierten auch starke Schmerzen im Ansatzbereich des Pes anserinus. Angesichts des Nichtansprechens auf die Infiltration sowie der klinischen Untersuchung bei relativ jungem Alter des Beschwerdeführers werde aktuell von einer Knie-Totalprothesenimplantation abgeraten. Andere operative Möglichkeiten bestünden auf Grund der doch fortgeschrittenen arthrotischen Veränderungen keine. Es werde eine physiotherapeutische Behandlung mit Aufdehnung und Kräftigung der ischiocruralen Muskulatur sowie lokale Entzündungshemmung mit Ultraschall oder Iontophorese am Pes anserinus durch die Physiotherapie empfohlen. Auf Grund der radiologisch objektivierbaren Befunde sei die Arbeit als Bodenleger für den Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar. Dasselbe gelte auch nach der Implantation einer Knieprothese. Ein Jobwechsel resp. eine Umschulung wären angezeigt. Vorerst seien keine weiteren Kontrollen vereinbart worden.

10.19   Im Austrittsbericht vom 10. September 2013 (Suva-Nr. 181) führten med. pract. AI.___, Spitalfachärztin, arbeitsorientierte Rehabilitation, und med. pract. AJ.___, Facharzt Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH, Klinik G.___, folgende während des Aufenthalts des Beschwerdeführers vom 22. Juli bis 10. September 2013 gestellte Diagnosen auf:

A. Unfall vom 17. April 1993: Linkes Knie beim Fussballspielen verdreht

A1 Kniedistorsion links mit Ruptur des vorderen Kreuzbandes und Korbhenkelriss lateral am Meniskus

−    30. April 1993 Arthroskopie mit partieller Meniskektomie

−    14. August 1997 Vordere Kreuzbandplastik mit freiem Ligamentum patellae

−    1997 Schraubenentfernung bei störendem Osteosynthesematerial

A2 Lateralbetonte Pangonarthrose links

−    27. Februar 2012 Kniearthroskopie und Gelenkkörperentfernung sowie Shaving laterales Kompartiment links

−    22. Juni 2012 Infiltration mit Viscosupplementation Ostenil plus links intraartikulär, keine schmerzlindernde Wirkung

−    19. Oktober 2012 MRI Knie links: Unveränderte lateralbetonte Gonarthrose mit leicht regredienten Aktivierungszeichen. Unveränderte subchondrale Zystenbildung am Tibiaplateau ventromedial. Vorbestehende mukoide Degeneration des Hinterhorns des lateralen Restmeniskus mit Verdacht auf kleinen radiären Einriss. VKB-Graft intakt. Regredienter Gelenkserguss.

−    21. März 2013 Röntgen Knie links, Rosenberg-Aufnahme und Orthoradiogramm: Lateralbetonte Pangonarthrose links mit grossen osteophytären Anbauten ventral und an der Trochlea, Valgusachse links von 6 

−    21. März 2013 Intraartikuläre Instillation von Lokalanästhetikum und Steroid, nur sehr geringgradige Beschwerdelinderung

−    16. Mai 2013 Kniesprechstunde E.___: Von einer Knietotalprothesenimplantation werde aktuell abgeraten. Physiotherapie mit Aufdehnen und Kräftigen der Ischiokruralmuskulatur sowie lokale Entzündungshemmung mit Ultraschall oder Iontophorese am Pes anserinus. Arbeit als Bodenleger nicht mehr zumutbar. Keine weiteren Kontrollen geplant.

B. Adipositas Grad I (BMI 30,9 kg/m2)

Die Probleme beim Austritt seien: 1. Belastungs- und bewegungsverstärkte sowie nächtliche Schmerzen am Knie links medial, 2. Leicht regrediente Mobilitätseinschränkung (subjektiv maximal 15 Minuten Gehen am Stück, Treppensteigen mühsam), 3. Leicht regrediente Knie-Instabilität links, 4. Regrediente Einschränkung der Knieflexion links, 5. Verbesserte schmerzbedingte Schlafstörung. Prozedere medizinisch: Es werde ein selbständiges Training in einem Fitnesscenter gemäss den Instruktionen im Trainingsprogramm der Rehaklinik sowie die Fortsetzung des instruierten Heimprogrammes empfohlen. Die Ziele seien der Erhalt und die sukzessive Verbesserung berufsspezifischer Kraft- und Ausdauerkomponenten, der Gelenks- und Muskelfunktion des linken Kniegelenks und die Schmerzlinderung. Auf Grund von prognostischen Überlegungen (weitere Zunahme der Gonarthrose links) sei die zumutbare Belastbarkeit gegenüber den Testergebnissen etwas reduziert worden. Die berufliche Tätigkeit als Bodenleger (Arbeitsvertrag sei vorhanden) sei nicht zumutbar. Die Anforderungen einer mittelschweren, kniebelastenden Tätigkeit seien zu hoch. Die ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit betrage ab dem 11. September 2013 100 %. Dem Beschwerdeführer sei eine leichte bis mittelschwere Arbeit ganztags zumutbar. Spezielle Einschränkungen seien: Wechselbelastende Tätigkeit (im Wechsel von Gehen, Stehen und Sitzen), ohne Gehen auf unebenem Boden, ohne Einnehmen von Zwangshaltungen für das linke Knie (Hocken, Knien, Kauern) und ohne Ersteigen von Treppen, Gerüsten und Leitern.

10.20   Dr. med. I.___ hielt anlässlich seiner kreisärztlichen Untersuchung vom 27. November 2013 folgende Diagnosen fest (Suva-Nr. 201):

Chronische Knieschmerzen und Instabilitätsgefühl im Sinne von Giving way-Phänomenen Knie links, lateralbetonter Pangonarthrose links mit / bei:

−     Status nach Kniedistorsion links mit Ruptur des vorderen Kreuzbandes und Korbhenkelläsion lateraler Meniskus (April 1993)

−     Status nach Kniearthroskopie links mit partieller lateraler Meniskektomie (April 1993)

−     Status nach vorderer BTB-Kreuzbandplastik (August 1979 [recte wohl 1997])

−     Status nach Schraubenentfernung bei störendem Osteosynthesematerial (1997)

−     Status nach Kniearthroskopie mit Gelenkkörperentfernung und Shaving des lateralen Kompartiments links (Februar 2012)

−     Status nach Infiltration mit Ostenil plus, ohne schmerzlindernde Wirkung (Juni 2012)

−     Status nach intraartikulärer Infiltration von Lokalanästhetikum und Steroid ohne schmerzlindernde Wirkung (März 2013)

Beim Beschwerdeführer bestünden nach wie vor sowohl Ruheschmerzen als auch belastungsabhängige Schmerzen im linken Kniegelenk bei obengenannten Diagnosen. Die Beschwerden seien eindeutig auf eine radiologisch gesicherte Pangonarthrose des linken Kniegelenks zurückzuführen. Von medizinischer Seite her bestehe aktuell ein Endzustand, da auf Grund des jungen Patientenalters derzeit von einer Implantation einer Kniegelenksprothese abgeraten werde, da die Beschwerden subjektiv derzeit noch moderat seien. Insofern sei die medizinische Behandlung für den Moment abgeschlossen und von administrativer Seite könne der Fallabschluss ins Auge gefasst werden. Bezüglich der Zumutbarkeit könne an der Beurteilung der Klinik G.___ (vgl. E. II. 10.19 hiervor) festgehalten werden. Eine Tätigkeit im angestammten Beruf als Bodenleger sei nicht mehr zumutbar, da die Anforderungen zu hoch seien. Für andere berufliche Tätigkeiten bestehe eine Zumutbarkeit für leichte bis mittelschwere Arbeit ganztägig. Dabei sollte die Möglichkeit zur Wechselbelastung (Sitzen, Gehen, Stehen) gegeben sein. Auf dauer- oder regelhaftes Begehen von unebenem Gelände, Einnehmen von Zwangshaltungen für das linke Kniegelenk (Hocken, Knien, Kauern) sowie auf häufiges Besteigen von Treppen, Gerüsten oder Leitern müsse künftig verzichtet werden. Eine Integritätsentschädigung sei geschuldet und werde gesondert beurteilt. Gemäss Art. 21 UVG könne eine Beteiligung am Fitnessabo, die laufende Physiotherapie mit maximal zwei weiteren Serien à neun Anwendungen sowie die nötige Bedarfsmedikation mit Olfen und Zurcal weiterhin zu Lasten der Beschwerdegegnerin abgerechnet werden.

Im Bericht vom 2. Juni 2014 über die kreisärztliche Untersuchung vom 30. Mai 2014 (Suva-Nr. 237) bestätigte Dr. med. I.___ die bereits im Bericht vom 27. November 2013 ausgewiesenen Diagnosen. Im Vergleich zur letzten kreisärztlichen Untersuchung vor sechs Monaten bestünden klinisch praktisch identische Untersuchungsbefunde. Subjektiv habe der Beschwerdeführer den Eindruck, dass die Schmerzen stetig zunähmen, und er fühle sich insgesamt durch die starken Beschwerden derart eingeschränkt, dass er nun nach reiflicher Überlegung eine prothetische Versorgung des linken Kniegelenks wünsche. Der Beschwerdeführer wünsche eine ambulante Konsultation in der Klinik E.___ zur Besprechung einer Versorgung mittels Kniegelenksprothese. Ansonsten ändere sich bis auf weiteres nichts an der bisherigen Zumutbarkeitsbeurteilung im Rahmen der letzten abschliessenden kreisärztlichen Untersuchung vom 27. November 2013.

10.21   Dr. med. AK.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, hielt in seiner orthopädischen Beurteilung vom 23. Juli 2014 (Suva-Nr. 242) als Schlussfolgerung fest, der Beschwerdeführer habe Anspruch auf eine Integritätsentschädigung von 30 %.

10.22   Auf Grund der Knie-Sprechstunde ambulant vom 19. August 2014 bestätigten Dr. med. AL.___, Oberarzt Orthopädie, und Dr. med. AM.___, Assistenzarzt Orthopädie, Klinik E.___, im Bericht vom 21. August 2014 (Suva-Nr. 246) die bereits im Bericht vom 27. März 2013 (vgl. E. II. 10.20 hiervor) gestellten Diagnosen. Die vom Beschwerdeführer beschriebenen Beschwerden könnten nicht eindeutig der Gonarthrose auf der linken Seite zugeordnet werden. In der klinischen Untersuchung imponierten v.a. die Schmerzen im Bereich des Pes anserinus-Ansatzes. Es werde nun als nächster diagnostischer Schritt das Pes anserinus therapeutisch infiltriert. Gleichzeitig würden die physiotherapeutischen Massnahmen fortgeführt und gegebenenfalls auch lokal antiinflammatorische Massnahmen durchgeführt. Der Beschwerdeführer werde in circa drei Monaten zur Besprechung des weiteren Vorgehens und gegebenenfalls zur Wiederholung der intraartikulären Infiltration gesehen.

10.23   Im ärztlichen Zwischenbericht vom 28. August 2014 (Suva-Nr. 250) hielt Dr. med. AN.___, Innere Medizin FMH, folgende Hauptdiagnose fest: «Chronische Knieschmerzen links und Instabilitätsgefühl (Giving ways) mit Blockaden». Es sei ein protrahierter Verlauf mit subjektiver Zunahme der Knieschmerzen links gegeben (Belastungs-Anlauf und nächtliche Ruheschmerzen), Instabilitätsgefühl mit Blockaden beim Gehen auf unebenem Boden sowie Einschränkung der Gehfähigkeit. Die Prognose sei weiterhin unbestimmt. Es gebe besondere Umstände, welche den Heilungsverlauf ungünstig beeinflussen würden. Dies seien eine Chronifizierung der Knieschmerzen links, langjährige und andauernde Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Unterlagsbodenverleger sowie fehlende berufliche Perspektiven infolge mangelnder sozialer Integration bei Migrationshintergrund. Gegenwärtig werde mit Physiotherapie im Spital R.___ (Kräftigung der Quadrizeps-Muskulatur) sowie Steroid-Infiltration des Pes anserinus links am 22. August 2014 (Klinik E.___) behandelt. Prozedere / Vorschläge: Eventuell sei die intraartikuläre Steroid-Infiltration zu wiederholen, später evtl. eine Kniegelenksprothese zu implantieren. Die Konsultationen fänden alle vier bis fünf Wochen statt. Die Dauer der Behandlung sei unbestimmt. Die Arbeitsfähigkeit sei im Rahmen der Zumutbarkeit gegeben. Die Beschwerdegegnerin solle sich beim Betrieb um Zuweisung einer geeigneten Arbeit engagieren. Es sei ein bleibender Nachteil im Sinn einer Chronifizierung mit somatoformer Schmerzstörung zu erwarten.

10.24   Dr. med. Rahm, Oberarzt Orthopädie, und Dr. med. AO.___, Assistenzarzt Orthopädie, Klinik E.___, hielten im Sprechstundenbericht vom 27. Oktober 2014 (Suva-Nr. 256) die bereits in den früheren Berichten ausgewiesenen Diagnosen fest. Durch die Infiltration habe sich leider nur ein kurzfristiger Erfolg für ca. eine Woche gezeigt, mit aktuell wieder unveränderte Schmerzsymptomatik und Leidensdruck. Im Bericht vom 7. November 2014 (Suva-Nr. 258) führten die Ärzte aus, beim Beschwerdeführer zeige sich eine komplexe Situation im linken Kniebereich bei Zustand nach mehrmaligen Operationen. Klinisch wie auch radiologisch zeige sich eine ausgeprägte Pangonarthrose, welche nur mittels Totalendoprothese versorgt werden könne. Ob damit sämtliche Beschwerden, wie insbesondere jedwelche im Pes anserinus Bereich behoben werden könnten, sei fraglich. Letztendlich erscheine den Ärzten bei persistierenden Beschwerden und deutlich ausgeprägter Arthrose trotz jungem Alter die Totalendoprothese die einzig mögliche operative Versorgung. Sie seien so verblieben, dass der Beschwerdeführer sich die Möglichkeit der endoprothetischen Versorgung überlege und dies mit der Beschwerdegegnerin rückbespreche. Sollte der Entscheid positiv ausfallen, könne er sich jederzeit wieder in der Kniesprechstunde vorstellen, wo dann die Prothesenimplantation zu planen wäre.

10.25   Im Operationsbericht vom 13. März 2015 (Suva-Nr. 291) der Klinik E.___ wurde nach dem durchgeführten Eingriff einer Knie-Totalprothese links (Medacta, MyKnee, Femur narrow 5 zementiert, Tibia 4 zementiert, PS-Inlay 10 mm fixed bearing, Palacos) die Hauptdiagnose «Pangonarthrose links mit Instabilitätsgefühl» gestellt und eine Stockentlastung mit halbem Köpergewicht für vier Wochen, dann ein Belastungsaufbau, empfohlen. Die Flexion / Extension seien frei.

Im Austrittsbericht vom 24. März 2015 (Suva-Nr. 302) hielten Dr. med. AP.___ und Dr. med. AQ.___, Assistenzarzt Orthopädie, Klinik E.___, auf Grund der Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 13. bis 23. März 2015 folgende Austrittsdiagnosen fest:

            Pangonarthrose links mit Instabilitätsgefühl mit / bei

−    Initial Kniedistorsion 17. April 1993 beim Fussballspielen mit Ruptur vorderes Kreuzband und Korbhenkelriss lateraler Meniskus

−    Laterale Teilmeniskektomie 1993

−    Bei persistierender Instabilität und Schmerzen VKB-Plastik (BTB 1995)

−    Status nach Schraubenentfernung bei störendem Osteosynthesematerial 1997 (alles in [...])

−    Arthroskopie und Gelenkkörperentfernung, sowie Knorpelshaving lateral im Februar 2012

Postoperativ habe sich im Versorgungsgebiet des N. femoralis noch eine eingeschränkte Motorik und leichte Hyposensibiliät gezeigt, welche sich jedoch stetig gebessert habe. Die Symptome seien als Restbeschwerden nach Femoraliskatheter interpretiert worden. Der Beschwerdeführer sei beim Austritt an zwei Unterarm-Gehstöcken mit halbem Körpergewicht Teilbelastung praktisch selbständig mobil gewesen. Die Wunde sei zu jedem Zeitpunkt der Hospitalisation reizlos und trocken gewesen, der Beschwerdeführer afebril. Er werde in gutem Allgemeinzustand mit reizlosen Wundverhältnissen zur weiteren Rehabilitation entlassen. Kniebeweglichkeit bei Austritt: Flexion / Extension 70-0-0°.

10.26   Im Austrittsbericht der Klinik F.___ vom 28. April 2015 (Suva-Nr. 308) hielten med. pract. AR.___, Fachärztin für Chirurgie, und med. pract. AS.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, folgende, während des Aufenthalts des Beschwerdeführers vom 23. März bis 30. April 2015 gestellten Hauptdiagnosen fest:

A.     Pangonarthrose links mit Instabilitätsgefühl mit / bei initialer Kniedistorsion vom 17. April 1993 beim Fussballspielen mit Ruptur des vorderen Kreuzbandes

B.     Heuschnupfen

Die Probleme beim Austritt seien: 1. Schmerzen linkes Knie, 2. Eingeschränkte Mobilisation linkes Knie, 3. Einschränkung in ADL (Activities of Daily Living). Es werde eine ambulante Physiotherapie mindestens drei Mal pro Woche empfohlen (der Beschwerdeführer habe eine Verordnung erhalten). In der beruflichen Tätigkeit als Bodenleger sei ab dem 30. April 2015 eine ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit von 100 % gegeben. Die Festlegung der weiteren Arbeitsfähigkeit erfolge durch den weiterbehandelnden Kollegen. Die Wiederaufnahme der bisherigen Tätigkeit als Bodenleger erscheine in Zukunft nicht mehr gegeben. Aus orthopädischer Sicht sollte in Zukunft eine leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit möglich sein. Beim Austritt habe der Beschwerdeführer das linke Knie frei bewegen können, Flexion / Extension aktiv 85/5/0 und Flexion / Extension passiv 90/0/0°. Der Beschwerdeführer habe beim Austritt noch über eine schmerzhafte Extension geklagt. Die Narbe sei reizlos gewesen und das Knie noch leicht geschwollen und überwärmt. Der Beschwerdeführer sei bei der Entlassung im 4-Pkt-Gang an Unterarmgehstöcken für eine 80 m-Gehstrecke selbständig mobil gewesen, ohne Stöcke für zwei bis drei Schritte. Das linke Bein habe nun mit vollem Körpergewicht belastet werden können. Der Beschwerdeführer sei im Alltag nur noch geringfügig auf Hilfe angewiesen

10.27   Im Sprechstundenbericht vom 18. Juni 2015 (Suva-Nr. 321) wiesen PD Dr. med. AF.___ und Dr. med. AT.___, Assistenzarzt Orthopädie, Orthopädie, Klinik E.___, folgende Hauptdiagnose aus: «Status nach Knie-Totalprothese links (Medacta, MyKnee, Femur narrow 5 zementiert, Tibia 4 zementiert, PS-Inlay 10 mm fixed bearing, Palacos) vom 13. März 2015». Beim Beschwerdeführer bestünden drei Monate postoperativ noch deutliche Restbeschwerden. Die medialseitigen Schmerzen seien vermutlich auf eine Kapselreizung zurückzuführen, jedoch finde sich an dieser Lokalisation kein Überstand der Komponenten. Bezüglich der ventralen Knieschmerzen finde sich eine leicht lateralisierte Patella ebenso mit leichtem Patellatilt. Es werde versucht, mittels konservativen Massnahmen die deutlich hypotrophe Muskulatur zu stärken, insbesondere den VMO. Des Weiteren physiotherapeutische Behandlung zur Verbesserung der Beweglichkeit (vgl. Verordnung vom 16. Juni 2015, Suva-Nr. 322).

Am 16. September 2015 (Suva-Nr. 329) berichteten PD Dr. med. AF.___ und Dr. med. AU.___, Assistenzärztin, Orthopädie, Klinik E.___, über eine vom Untersuchungsbefund her zufriedenstellende Verlaufskontrolle sechs Monate postoperativ nach Implantation einer Knieprothese links. Leider leide der Beschwerdeführer weiterhin unter Schmerzen, insbesondere bei Belastung. Auf Grund der brennenden, vermutlich neuropathischen Schmerzen werde Lyrica verordnet und um Weiterführen bzw. Anpassung dieser Medikation durch den Hausarzt gebeten. Zudem sollte bei noch deutlichem muskulärem Defizit die Physiotherapie bzw. der Kraftaufbau fortgesetzt werden.

10.28   Dr. med. K.___, Kreisarzt, hielt am 22. September 2015 fest (Suva-Nr. 330), es sei eine Klärung der Beschwerden und eine arbeitsorientierte Reha mit Festlegung des Arbeitsplatzprofils in [...] durchzuführen.

Im Austrittsbericht der Klinik G.___ vom 11. November 2015 (Suva-Nr. 341) stellten Dr. med. AV.___, Assistenzärztin, und Dr. med. AW.___, Facharzt Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH, Arbeitsorientierte Rehabilitation, in Bezug auf den Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 6. Oktober bis 10. November 2015 folgende Diagnosen:

A. Unfall vom 17. April 1993: Beim Fussballspielen das linke Knie verletzt

  A1 Ruptur des vorderen Kreuzbandes, Korbhenkelläsion des lateralen Meniskus links

−    27. Mai 1993 Arthroskopie mit partieller Meniskektomie

−    14. August 1997 Vordere Kreuzbandplastik mit freiem Ligamentum patellae

−    27. Februar 2012 Kniearthroskopie und Gelenkskörperentfernung und Shaving laterales Kompartiment links

−    19. August 2014 Orthoradiogramm: Es zeigt sich eine Valgusfehlstellung von 6° links und 2° Valgus rechts. Kniestatus links: Es zeigt sich eine bereits fortgeschrittene Pangonarthrose

−    6. November 2014 MRI Knie links: Arthrotische Veränderung medial als auch lateral und retropatellär mit multiplen, osteophytären Anbauten. Massive Gelenksspaltverschmälerung mit z.T. kaum noch vorhandenen Menisci medial und lateral. Die Menisci zeigen starke, degenerative Veränderungen mit z.T. kleinen, radiären und longitudinalen Einrissen, insbesondere im Hinterhornbereich. Im Bereich des tibialen Bohrkanals und des Pes anserinus leichtes Kontrastmittel-Enhancement mit Zeichen einer lokalen Entzündung bzw. Bursitis. Das VKB-Implantat erscheint ausgedünnt, jedoch kontinuierlich, HKB intakt

−    13. März 2015 Knietotalprothese links zementiert

−    16. Juni 2015 Röntgen Kniestatus links und Orthoradiogramm: Unverändert gute Lage des eingebrachten Prothesematerials ohne Zeichen einer Lockerung oder Lyse. Insbesondere medial kein Überhang der tibialen Komponente. Leichte Lateralisation sowie ebenfalls leichter Tilt der Patella. Varus von 0,5°.

B. Psychosomatisches Konsilium, Klinik G.___ (November 2015)

−    Verdacht auf chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)

−    Subdepressive affektive Auslenkung bei psychosozialer Belastung durch Arbeitslosigkeit und gesundheitliche Probleme der Ehefrau (ICD-10 F43.21, Z56, Z63)

Die Probleme beim Austritt seien: 1. Belastungsverstärkte mediale, laterale und dorsale Knieschmerzen, 2. Leichte schmerzbedingte Bewegungseinschränkung Knie links, 3. Unklare berufliche Situation. Aktuell seien keine weiteren Kontrollen geplant. Im März 2016 sei die klinisch-radiologische Jahreskontrolle im E.___ vorgesehen. Weitere physiotherapeutische Massnahmen seien nicht vorgesehen, aber die Fortsetzung des instruierten Heimprogramms. Nach dem Austritt seien keine spezifischen Massnahmen aus dem psychosomatischen Bereich erforderlich. Es sei eine mässige Symptomausweitung beobachtet worden. Diese sei teilweise auf eine psychische Störung zurückzuführen. Die Resultate der physischen Leistungstests seien deshalb für die Beurteilung der zumutbaren körperlichen Belastbarkeit nur teilweise verwertbar. Das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen lasse sich mit den objektivierbaren pathologischen Befunden der klinischen Untersuchung und bildgebenden Abklärung sowie den Diagnosen nur zum Teil erklären. Die Beurteilung der Zumutbarkeit stütze sich auch auf medizinisch-theoretische Überlegungen, unter Berücksichtigung der Beobachtungen bei den Leistungstests und im Behandlungsprogramm. Die festgestellte psychische Störung begründe keine arbeitsrelevante Leistungsminderung. Die nachfolgenden Beurteilungen der Zumutbarkeit erfolge aus unfallkausaler Sicht: Die berufliche Tätigkeit als Bodenleger sei dem Beschwerdeführer nicht zumutbar. Andere (mindestens) leichte bis mittelschwere Arbeiten seien ihm ganztags zumutbar mit den folgenden Einschränkungen betreffend das linke Knie: Wechselbelastend (Stehen / Gehen am Stück bis maximal etwa 1,5 Stunden), ohne Tätigkeit in der Hocke und / oder auf den Knien sowie ohne häufiges Treppen- und / oder Leitersteigen. Der Beschwerdeführer müsse sich beruflich neu ausrichten. Die Beschwerdegegnerin werde ersucht, ihn bei der Wiedereingliederung zu unterstützen. Allerdings hege der Beschwerdeführer angesichts fortdauernder Kniebeschwerden links derzeit grosse Bedenken, wieder einer geregelten Tätigkeit nachgehen zu können.

10.29   Dr. med. K.___, Kreisarzt, hielt am 17. November 2015 fest (Suva-Nr. 342), von weiteren Behandlungen könne nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden. Der unfallbedingte Integritätsschaden werde auf 30 % geschätzt (vgl. auch Suva-Nr. 344).

10.30   Dr. med. AX.___, behandelnder Arzt, Spital R.___, wies im «Notfall Bericht» vom 18. Dezember 2015 (Suva-Nr. 359 S. 2 f.) die Hauptdiagnose eines «Status nach Knie-TP links, persistierende Knieschmerzen» aus. Der Beschwerdeführer sei seit der Knie-TP am 13. März 2015 in der Klinik E.___ in der Physiotherapie. Seit einer Woche habe er Schmerzen und eine Schwellung im Bereich des linken Knies und am Unterschenkel proximal. Status: «Knie links ohne Erguss. DDo medialer und lateraler Tibiakopf. Verspannter Tractus links». Es sei keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden.

10.31   Dr. med. AY.___, Oberarzt i.V. Orthopädie, und Dr. med. AZ.___, Assistenzarzt Orthopädie, Klinik E.___, führten im Sprechstundenbericht vom 14. Januar 2016 (Suva-Nr. 380) aus, es zeigten sich leider auch weiterhin fast unveränderte Schmerzen im Bereich des Tibiaplateaus. Bei stabiler Prothese sei seitens der muskulären Situation sicher noch eine Verbesserung möglich. Einen Anhalt für eine chirurgische Lösung der Schmerzproblematik sähen sie aktuell nicht. Es sei zu erwarten, dass sich nach der Stabilisierung der muskulären Situation auch die Schmerzsymptomatik bessern sollte.

Auf Grund der Sprechstunde vom 17. März 2016 (Suva-Nr. 420) führten PD Dr. med. BA.___, Oberarzt Kniechirurgie, und Dr. med. BB.___, Assistenzärztin Orthopädie, Klinik E.___, im Bericht vom 21. März 2016 folgende Hauptdiagnosen auf:

Ansatztendinopathie Pes anserinus mit Bursitis anserina, anteriore Knieschmerzen nach Knie-Totalprothese-Implantation links 13. März 2015 mit / bei:

−     Medacta, MyKnee, Femor narrow 5 zementiert, Tibia 4 zementiert, PS-Inlay, 10 mm fixed bearing, Palacos bei

−     Pangonarthrose links mit Instabilitätsgefühl mit / bei:

−    initial Kniedistorsion April 1993 mit Kniebinnentrauma Ruptur vorderes Kreuzband, Korbhenkelriss lateraler Meniskus mit lateraler Teilmeniskektomie, persistierender Instabilität und Schmerzen VKB-Plastik (BTB 1995, Metallentfernung 1997 [Spital [...]], arthroskopisches Débridement Februar 2012)

Der Beschwerdeführer habe klinisch klar eine Ansatztendinopathie des Pes anserinus mit Bursitis anserina. Differenzialdiagnostisch werde diese durch eine leicht vermehrte laterale Aufklappbarkeit insbesondere in Flexionsstellung unterhalten. Auf Grund der klar objektivierbaren Beschwerden gelte weiterhin die Arbeitsunfähigkeit von 100 % als Unterlagenbodenangestellter bis mindestens Ende Mai 2016.

10.32   Der Kreisarzt Dr. med. K.___ hielt am 14. April 2016 fest (Suva-Nr. 406), der Beschwerdeführer benötige auf Grund der unfallbedingten Verletzungen Hilfsmittel.

10.33   Im Sprechstundenbericht vom 14. Juli 2016 (Suva-Nr. 430, BB-Nr. 3) bestätigten Dr. med. AY.___, Oberarzt i.V. Orthopädie, und Dr. med. BC.___, Assistenzarzt Orthopädie Klinik, E.___, die bereits im Bericht vom 17. März 2016 (E. II. 10.31 hiervor) gestellten Diagnosen. Einerseits bestünden durch die Physiotherapie nicht beeinflussbare Schmerzen im Bereich des Pes anserinus, andererseits eine Symptomatik über der Patellaspitze, welche anamnestisch nach der VKB-Rekonstruktion nicht bestanden habe. Zudem sei ein störendes Knacken retropatellär, DD bei medialem Patella-Osteophyt, und ein freier Gelenkkörper gegeben. Zur genauen Differenzierung der Schmerzätiologie werde mit dem Beschwerdeführer die diagnostisch-therapeutische Infiltration des Pes anserinus sowie eine klinische und radiologische Verlaufskontrolle mit MRI (MARS-Sequenz) in sechs Wochen zum Ausschluss von freien Gelenkskörpern und einer Tendinopathie (Pes anserinus, Patellaspitze) vereinbart. Bei fehlender Beschwerdebesserung werde eine diagnostische intraartikuläre Infiltration stattfinden.

10.34   Im Sprechstundenbericht vom 14. September 2016 (Suva-Nr. 451, BB-Nr. 6) führten Dr. med. BD.___, Supervisor Chiropraktische Medizin, und cand. med. BE.___, Unterassistent Chiropraktische Medizin, Klinik E.___, die folgenden Hauptdiagnosen auf:

1.    Ansatztendinopathie Pes anserinus und Verdacht auf störendes Narbengewebe hinter dem Hoffa-Körper.

2.    Reaktives lumbospondylogenes Schmerzsyndrom infolge Entlastungsantalgie wegen chronischer Knieschmerzen.

Der Beschwerdeführer leide an einer chronischen Ansatztendinopathie des Pes anserinus links und im Bereich des Hoffa-Fettkörpers. Dazu bestünden zusätzlich lumbospondylogene Schmerzen. Aus Sicht der Ärzte seien die Schmerzen in der Knie-region wie auch die Rücken- und Beckenbeschwerden durch die chronische Fehlbelastung und Entlastung nach den diversen Knie-Operationen links ausgelöst worden, dies bei vorbestehender statischer Insuffizienz der LWS. Für den Moment liege der Fokus auf der Neuraltherapie des linken Kniegelenks, dazu würden tendomuskulär orientierte lokale Therapieformen im Knie- und Oberschenkelbereich in die Behandlung miteinbezogen. Die Behandlung der Rückenschmerzen werde noch drei bis vier Wochen in Reserve behalten, um das Ansprechen auf die verschiedenen Therapieformen klar abgrenzen zu können. Sobald die Schmerzen im linken Knie ameliorierten und das Körpergewicht gleichmässig auf beide Beine verteilt werden könne, werde auch ein Rückgang der Rückenschmerzen erwartet. Zur langfristigen Beschwerdelinderung werde weiterhin die Durchführung stabilisierender und aufbauender Massnahmen für die Knie- und Rumpfmuskulatur empfohlen. Des Weiteren werde das hausinterne Technische Orthopädie-Team um ein baldmögliches Aufgebot für Fusseinlagen zur linken medialen Abstützung des Längsgewölbes bei Knick-, Senk- und Spreizfuss gebeten.

10.35   Die MRI der LWS vom 4. November 2016 (Suva-Nr. 462 S. 13, BB-Nr. 9) beurteilte Dr. med. BF.___, Oberärztin, Radiologie, Klinik E.___, wie folgt: Linkskonvexe Skoliose und multisegmentale degenerative Veränderungen sowie Discusprotrusion mit konsekutiver leichter Spinalkanalstenose im Segment LWK 4 / LWK 5 und Kompression der L5-Wurzel links. Discusprotrusion im Segment LWK 3 / LWK 4 mit Kompression der L4-Wurzel rechts. Multisegmentale foraminale Stenosen im Segment LWK 3 / LWK 4 auf der rechten Seite hochgradig und im Segment LWK 4 / LWK 5 auf der linken Seite mässig.

10.36   Im Sprechstundenbericht vom 3. November 2016 (Suva-Nr. 444) hielten PD Dr. med. BG.___ und Dr. med. BH.___, Assistenzärztin Orthopädie, Klinik E.___, Orthopädie, fest, radiologisch bestehe eine stabile Prothese ohne Anhaltspunkte für Lockerung. Formell würden sie den Infekt mittels Punktion ausschliessen und auch eine CT zur Beurteilung der Rotation durchführen lassen. Anschliessend Befundbesprechung in der Sprechstunde. Sollten die Befunde im Normbereich liegen, sei chirurgisch-orthopädisch aktuell keine Massnahme zur Verbesserung der Symptomatik vorhanden.

10.37   Im Abschlussbericht vom 22. Dezember 2016 (Suva-Nr. 462 S. 11 f., BB-Nr. 8) bestätigten Dr. med. BI.___, Supervisor Chiropraktische Medizin, und MChiro BJ.___, Unterassistent Chiropraktische Medizin, Klinik E.___, auf Grund der Behandlungsdauer vom 14. September bis 22. Dezember 2016 die im Bericht vom 14. September 2016 (vgl. E. II. 10.34 hiervor) gestellten Diagnosen. Der Beschwerdeführer sei bezüglich seiner chronischen Kniegelenksschmerzen während sechs Sitzungen mittels Neuraltherapie therapiert und bezüglich seiner lumbalen Schmerzen während sieben Sitzungen mit chiropraktischer Impulstherapie und muskulär detonisierenden Massnahmen behandelt worden. Es müsse über einen sehr fluktuierenden Verlauf berichtet werden. Der Beschwerdeführer habe leider immer nur sehr kurzfristig von der Therapie profitieren können. Ein Nervenwurzelblock L4 links habe auf der visuell-analogen Skala am 21. November 2016 zu einer Schmerzprogredienz von sieben auf acht bis neun Punkte geführt. In Rücksprache mit dem Beschwerdeführer werde die Behandlung abgeschlossen und das hausinterne WS-Team um Aufgebot des Beschwerdeführers gebeten. Er werde weiterhin die Physiotherapie besuchen und die ihm gezeigten Übungen zur Kräftigung und Stabilisation der Kniemuskulatur auch in Zukunft durchführen, was sehr begrüsst werde.

10.38   Zu der am 30. Januar 2017 durchgeführten Röntgenuntersuchung der LWS ap / seitlich (Suva-Nr. 458) hielt Dr. med. BK.___, Fellow, Klinik E.___, folgenden Befund fest: Zum Vergleich liege die MR-Voruntersuchung vom 4. November 2016 vor (vgl. E. II. 10.35 hiervor). Linkskonvexe lumbale Skoliose mit Punctum maximum L3 und Cobb-Winkel 22 . Regelrechter anteroposteriores Alignement der Wirbelkörper. Keine Wirbelkörperfraktur.

10.39   Das am 30. Januar 2017 durchgeführten MRI der LWS (Suva-Nr. 459) beurteilte Dr. med. BL.___, Oberarzt, Klinik E.___, Radiologie, wie folgt: Multisegmentale Degenerationen auf allen Höhen. Linkskonvexe Skoliose thorakolumbal. Deutliche Foramenstenose L3/L4 rechts mit Kompression der Wurzel L3 rechts und L4/L5 links mit Kompression der Wurzel L4 links.

10.40   Im Sprechstundenbericht vom 1. Februar 2017 (Suva-Nr. 457) stellten Dr. med. BM.___, Oberarzt Wirbelsäulenchirurgie, und Dr. med. BN.___, Assistenzarzt Orthopädie, Klinik E.___, folgende Diagnosen:

1.    Lumbalgie sowie pseudoradikuläre Schmerzen links mit / bei

−    Unspezifischer Hyposensibilität laterales Knie links

−    Deutliche Foramenstenose L3/L4 rechts mit Kompression der Wurzel L3 rechts

−    Foramenstenose L4/L5 links mit Kompression der Wurzel L4 links

2.    Ansatztendinopathie Pes anserinus und Verdacht auf störendes Narbengewebe hinter dem Hoffa-Körper mit / bei

−    Status nach Knie-Totalprothese-Implantation, Medacta, MyKnee, Femur narrow 5 zementiert, Tibia 4 zementiert, PS-Inlay 10 mm fixed bearing, Palacos bei links 13. März 2015 mit / bei

−       Pangonarthrose links mit Instabilitätsgefühl mit / bei

−       Initial Kniedistorsion April 1993 mit Kniebinnentrauma Ruptur vorderes Kreuzband, Korbhenkelriss lateraler Meniskus mit lateraler Teilmeniskektomie, persistierender Instabilität und Schmerzen VKB-Plastik (BTB 1995, Metallentfernung 1997 [Spital [...]], arthroskopisches Débridement Februar 2012)

Der vom Beschwerdeführer beschriebene Schmerz sei bei brennendem Schmerzcharakter und Wetterfühligkeit suggestiv für einen neuropathischen Schmerz, wobei es sich möglicherweise bei Nichtansprechen auf den im November 2016 durchgeführten Nervenwurzelblock L4 rechts um eine periphere Neuropathie handle. Ein Infekt habe von den Kollegen des Knie-Teams genauso wie eine mechanische Ursache ausgeschlossen werden können. Der Beschwerdeführer werde daher von den Kollegen der Neurologie für eine neurophysiologische Untersuchung aufgeboten und anschliessend werde bei vorliegendem Befund über das weitere Procedere entschieden.

10.41   Auf Grund der neurologischen und neurophysiologischen Untersuchung vom 16. Februar 2017 (Beschwerdebeilage Nr. 17) bestätigten PD Dr. med. BO.___, Leitender Arzt Paraplegie, Facharzt für Neurologie, und Dr. med. BP.___, Oberarzt Paraplegie, Facharzt Neurologie, Zentrum für Paraplegie, Klinik E.___, im Bericht vom 24. Februar 2017 die bereits im Sprechstundenbericht vom 1. Februar 2017 ausgewiesenen Diagnosen (vgl. E. II. 10.40 hiervor). Der Schmerz des Beschwerdeführers scheine einerseits bei deutlicher Belastungsabhängigkeit eine mechanisch / orthopädische Ursache zu haben. Andererseits berichte der Beschwerdeführer auch über brennende Schmerzen am lateralen Knie, in diesem Gebiet gebe er auch eine Sensibilitätsstörung an, so dass sich hier der Verdacht auf eine neuropathische Schmerzkomponente ergebe. Die neurophysiologischen Zusatzuntersuchungen seien regelrecht ausgefallen, ohne Anhalt für eine Polyneuropathie oder Radikulopathie als Ursache der Schmerzsymptomatik. Pragmatisch werde dem Beschwerdeführer eine Schmerzbasistherapie mit Tramadol 2 x 50 mg retardiert, weiterhin werde Pregabalin aufdosiert. Eine lokale Behandlung des lateralen Knies werde mit Capsaicin erfolgen. Der Beschwerdeführer werde die weitere medikamentöse Therapiebetreuung mit dem Hausarzt durchführen.

10.42   Im Sprechstundenbericht vom 28. Dezember 2017 (Beilage 2 zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 28. Januar 2019) hielten Dr. med. BQ.___, Oberarzt Orthopädie, und Dr. med. BR.___, Assistenzarzt Orthopädie, Klinik E.___, folgende Diagnosen fest:

1.   Ansatztendinopathie Pes anserinus Knie links mit / bei

−    Status nach Knie-Totalprothese-Implantation, Medacta, MyKnee, Femur narrow 5 zementiert, Tibia 4 zementiert, PS-lnlay 10 mm fixed bearing, Palacos bei links 13. März 2015 mit / bei

−       Pangonarthrose links mit Instabilitätsgefühl mit / bei

−    lnitial Kniedistorsion April 1993 mit Kniebinnentrauma Ruptur vorderes Kreuzband, Korbhenkelriss lateraler Meniskus mit lateraler Teilmeniskektomie, persistierender Instabilität und Schmerzen VKB-Plastik (BTB 1995, Metallentfernung 1997 [Spital [...]]), arthroskopisches Débridement Februar 2012

2.   Verdacht auf L5 Wurzelclaudicatio mit / bei

−    Foramenstenose L3/4 und L4/5 links, mässiger Recessusstenose L4/5 links

Der Beschwerdeführer leide schon seit mehr als zwei Jahren unter persistierenden Schmerzen im vorderen Kniebereich. Eine Infektion sei Ende 2016 weitgehend ausgeschlossen worden und eine Fehlstellung bzw. Lockerung der Implantatkomponenten falle nicht auf. Der Zustand sei aktuell unverändert und die Ärzte seien der Meinung, dass die Kollegen der Schmerzsprechstunde allenfalls mit einer Anpassung der Schmerztherapie und allenfalls einer Infiltration des Pes anserinus bzw. Abklärung eines möglichen Neuroms des Nervus infrapatellaris helfen könnten. Der Hausarzt werde gebeten, allenfalls eine Schmerztherapie-Klinik in der Nähe des Patienten zu finden und ihn dort zuzuweisen. Es seien keine fixen Kontrollen geplant.

10.43   Auf Grund der triplanaren MRI der LWS nativ / i.v. KM vom 8. Oktober 2018 (A.S. 219 f.) hielt Prof. Dr. med. BS.___, Leitender Arzt, Klinik für Neuroradiologie BT.___, fest, es gebe keine relevanten Voraufnahmen. Er machte folgende Feststellungen von kaudal nach kranial:

−     erosive Osteochondrose im Wirbelkörper L5/S1, breitbasige Protrusion und foraminale Einengung linksbetont

−     erosive Osteochondrose und linksbetonte foraminale Einengung auf L4/5

−     L3/4 mit breitbasiger Protrusion, intraforaminaler Ausdehnung und signifikanter Einengung des Foramens intervertebralis rechts

−     L2/3 degenerative Veränderungen, erosive Osteochondrose und foraminale Einengung rechts

−     Hypertrophie der Ligamenta flava / Facettengelenke in allen Segmenten

−     L4/5 mit Punctum maximum der Spinalkanalstenose, insbesondere linksseitig

−     L3/4 mit Punctum maximum der foraminalen Einengung rechtsseitig

−     Keine Hinweise auf pathologische Signalalterationen im Myelon, normale Darstellung des Conus medullaris

−     Keine Hinweise auf pathologische KM-Anreicherung in den Wirbelkörpern oder in den Disci intervertebrales

Beurteilung: Degenerative Veränderungen der LWS, wie oben beschrieben. Spinalkanalstenose mit Punctum maximum auf L4/5. Foraminale Einengungen mit Punctum maximum auf L3/4 rechts, wie oben beschrieben.

10.44   Die am 8. Oktober 2018 durchgeführte «3-Phasen-Skelettszintigrafie und SPECT/CT Knie links mit 652 MBq 99m Tc-DPD» (A.S. 221) beurteilten PD Dr. med. BU.___, Leitender Arzt, und pract. med. BV.___, Assistenzarzt, Klinik für Nuklearmedizin am BT.___, wie folgt: Aktuell keine Voruntersuchung zum Vergleich vorliegend. Kein Hinweis auf eine Lockerung der Knie-TP links. Vermehrter ossärer Umbau an der Tuberositas tibiae beidseits betont links, a.e. Insertionstendinopathie. Degenerative Veränderungen des rechten Kniegelenks.

10.45   Im Bericht vom 10. Dezember 2018 (Beilage 3 zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 28. Januar 2019) hielt Dr. med. BW.___, Spitalfachärztin, Spital BX.___, Schmerzzentrum, Universitätsklinik für Anästhesiologie und Schmerztherapie, betreffend den Verlauf der Behandlungen des Beschwerdeführers vom 16. Oktober und 23. November 2018 in der ambulanten Schmerzsprechstunde folgende Diagnosen fest:

1.    Chronische Schmerzerkrankung Knie links mit muskuloskelettalen und neuropathischen Schmerzanteilen mit / bei:

−    Status nach Kniedistorsion links 1993 mit Ruptur vorderes Kreuzband, Riss des lateralen Meniskus beim Fussballspielen

−    Status nach lateraler Teilmeniskektomie links

−    Status nach vorderer Kreuzbandplastik 1995 bei persistierender Instabilität

−    Status nach OSME 1997

−    Status nach KAS und Débridement 2012

−    Status nach Knie-Totalprothese links 2015

−    anamnestisch Status nach multiplen intraartikulären Infiltrationen und Infiltrationen im Bereich des Pes anserinus Knie links, ohne Effekt auf die Schmerzsituation

2.    Chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit / bei:

−    Foramenstenose L3/4 und L4/5 links, mässiger Rezessusstenose L4/5 links mit Ausstrahlung der Schmerzen vor allem im Bereich L5

Beim Beschwerdeführer lägen muskuloskelettale und vor allem neuropathische Schmerzen im linken Knie nach multiplen Operationen vor. Bereits multiple konservative Therapien als auch infiltrative Therapien und zum Teil medikamentöse Therapien hätten keinen Effekt gezeigt. Bei chronisch gutartigen Schmerzen sollte mit dem Einsatz von Opioiden zurückhaltend umgegangen werden, weswegen ein Ausschleichen des Tramals empfohlen werde. Zurückhaltender Einsatz von nichtsteroidalen Antirheumatika bei deutlichen Magenbeschwerden. Leitliniengerecht werde zur Therapie von neuropathischen Schmerzen die Austestung mit einem Antikonvulsivum oder Antidepressivum empfohlen. Die Kollegen der Orthopädie würden um eine Zweitbeurteilung der Situation im linken Knie gebeten.

10.46   Im polydisziplinären Gutachten der Begutachtungsstelle L.___ vom 28. Dezember 2018 (A.S. 122 ff.) hielten Dr. med. M.___, Orthopädische Chirurgie, FMH, Dr. med. N.___, Neurologie FMH, und Dr. med. O.___, Psychiatrie und Psychotherapie FHM, zusammenfassend fest: Auf neurologischem sowie psychiatrischem Fachgebiet lägen keine Unfallfolgen und keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit vor. Orthopädisch sei seit 2012 eine zu 100 % dauerhaft erloschene Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit anzunehmen, dies auf Grund einer unfallkausalen progredienten Kniegelenkspathologie links, die letztlich 2015 in einen notwendigen Gelenkersatz eingemündet habe. In angepassten Tätigkeiten sei jedoch keine Minderung der Arbeitsfähigkeit anzunehmen. Der objektiv gut gelungene Kniegelenkersatz links bedinge einen Integritätsschaden von 20 %.

11.    

11.1     Die Beschwerdegegnerin stellte im hier angefochtenen Einspracheentscheid vom 23. Januar 2017 im Wesentlichen auf den Austrittsbericht der Klinik G.___ vom 11. November 2015 (E. II. 10.28 hiervor) ab (vgl. A.S. 5 ff.). Demnach sei der Beschwerdeführer wegen der Einschränkungen im linken Knie in seiner angestammten Tätigkeit als Bodenleger nicht mehr arbeitsfähig, könne jedoch in einer adaptierten Tätigkeit zu 100 % arbeiten. Im Rahmen des in der Klinik G.___ durchgeführten psychosomatischen Konsiliums wurden nebst der sich auf den somatischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers beziehenden Diagnose bezüglich des linken Knies zudem die «Verdachtsdiagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)» sowie eine «subdepressive affektive Auslenkung bei psychosozialer Belastung durch Arbeitslosigkeit und gesundheitliche Probleme der Ehefrau (ICD-10 F43.21, Z56, Z63)» ausgewiesen und festgehalten, die lang andauernde Schmerzsymptomatik im Rahmen der Neuroplastizität habe wahrscheinlich zur Ausbildung eines Schmerzgedächtnisses bzw. zur Entwicklung einer eigentlichen «Schmerzkrankheit» mit zunehmender Zentralisierung des Schmerzgeschehens beigetragen (Suva-Nr. 341 S. 3 unten). Es sei eine mässige Symptomausweitung beobachtet worden, welche teilweise auf eine psychische Störung zurückzuführen sei. Deshalb seien die Resultate der physischen Leistungstests für die Beurteilung der zumutbaren körperlichen Belastbarkeit nur teilweise verwertbar. Das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen lasse sich mit den objektivierbaren pathologischen Befunden der klinischen Untersuchung und bildgebenden Abklärungen sowie den Diagnosen nur zum Teil erklären. Die Beurteilung der Zumutbarkeit stütze sich auch auf medizinisch-theoretische Überlegungen, unter Berücksichtigung der Beobachtungen bei den Leistungstests und im Behandlungsprogramm. Die festgestellte psychische Störung begründe keine arbeitsrelevante Leistungsminderung (Suva-Nr. 341 S. 2).

11.2     Die Klinik G.___ ist eng mit der Beschwerdegegnerin verbunden. Ihre Berichte sind daher beweismässig denjenigen versicherungsinterner Ärzte oder ständiger Vertrauensärzte gleichzustellen. Ergänzende Abklärungen sind daher bereits erforderlich, wenn durch andere medizinische Stellungnahmen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen geweckt werden (vgl. E. II. 5.4 hiervor). Nach der Erstellung des Austrittsberichts der [Klinik] G.___ vom 11. November 2015 (Suva-Nr. 341), aber vor dem Einspracheentscheid vom 23. Januar 2017 fanden verschiedene medizinische Abklärungen statt, über welche Berichte verfasst wurden (E. II. 10.31 – 10.37 hiervor). Diese erwähnen teilweise zuvor nicht bekannt gewesene Diagnosen, namentlich eine Ansatztendinopathie Pes anserinus und einen Verdacht auf ein störendes Narbengewebe hinter dem Hoffa-Körper sowie ein lumbo-spondylogenes Schmerzsyndrom. Einige dieser Berichte lagen der Beschwerdegegnerin vor, bevor der Einspracheentscheid erlassen wurde. Dies gilt beispielsweise für den Bericht der Klinik E.___ vom 14. September 2016 (Suva-Nr. 451), der diese Diagnosen erwähnt und als unfallkausal bezeichnet. Diese Berichte einer als renommiert zu bezeichnenden Klinik sind geeignet, zumindest geringe Zweifel an der Beurteilung durch die Klinik G.___ zu erwecken. Die Beschwerdegegnerin ging jedoch im Einspracheentscheid, wie der Beschwerdeführer zu Recht rügen lässt, nicht auf die neu aufgelegten ärztlichen Stellungnahmen ein. Das Gericht war daher gehalten, die entstandenen, zumindest geringen Zweifel durch zusätzliche Abklärungen auszuräumen. Deshalb holte das Versicherungsgericht das polydisziplinäre Gerichtsgutachten der Begutachtungsstelle L.___ vom 28. Dezember 2018 (A.S. 122 ff.) ein.

12.     Wie bereits unter E. II. 5.5 hiervor erwähnt, weicht das Gericht von einem Gerichtsgutachten, das die allgemeinen Anforderungen erfüllt, nur dann ab, wenn zwingende Gründe für ein Abweichen vorliegen.

12.1   Das durch Dr. med. M.___, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, Dr. med. N.___, Neurologie FMH, und Dr. med. O.___ Psychiatrie und Psychotherapie FHM, verfasste polydisziplinäre Gutachten vom 28. Dezember 2018 wird den von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen (Vollständigkeit, Schlüssigkeit, Nachvollziehbarkeit; vgl. E. II. 5.3 hiervor) grundsätzlich in allen Punkten gerecht: Da der Beschwerdeführer unter Beizug einer [...] sprechenden Dolmetscherin (A.S. 124, 156, 188) u.a. Angaben zu den aktuellen Beschwerden, zur aktuellen Therapie und Medikation, zur Bildung und zum beruflichen Werdegang sowie zur Sozial-Anamnese machte (A.S. 125 ff., 157 ff., 189 ff.), wurden die von ihm geklagten subjektiven Beschwerden in die gutachterliche Beurteilung miteinbezogen. Das Gutachten beruht auf allseitigen Untersuchungen, indem beim Beschwerdeführer sowohl eine neurologische als auch eine orthopädische klinische Untersuchung durchgeführt wurden (A.S. 146 ff. und 176 ff.), in deren Rahmen eine neurologische Zusatzdiagnostik mittels elektrophysiologischer Untersuchung erfolgte (A.S. 149 f., A.S.216 f.). Weiter erfolgte eine psychiatrische Untersuchung nach AMDP (A.S. 209 ff.) und am 22. Oktober 2018 die Erstellung eines Medikamentenspiegels (A.S. 218). Durch das Aufführen sowohl der medizinischen Berichte als auch der beruflichen Abklärungen unter dem Titel «Aktendokumente und medizinische Vorgeschichte» (A.S. 128 ff., 159 ff., 192 ff.) in sämtlichen Teilgutachten, kann bei den Gutachterpersonen zudem von der Kenntnis der Vorakten ausgegangen werden.

Ferner leuchten auch die Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und die Beurteilung der medizinischen Situation ein: Der Beschwerdeführer gibt an, aktuell unter attackenartig auftretenden Schmerzen entlang des linken Schienbeins, die sich über das laterale Sprunggelenk zur Ferse links ausbreiteten, zu leiden. Die Attacken mit nadelstichartigen Schmerzen würden nachts auftreten, wenn der Beschwerdeführer tags zuvor viel gelaufen sei (A.S. 125 oben). Etwa zwei bis drei Monate nach der Knieoperation vom März 2015 habe der Beschwerdeführer erstmals auch Hüftschmerzen rechts bemerkt, die beim Gehen und Stehen aufträten. Es bestünden zudem auch Lumbalgien, wobei der Schmerzschwerpunkt im Bereich der unteren Lendenwirbelsäule liege (A.S. 126 oben). Auf Grund dieser Ausführungen hielt der neurologische Gutachter Dr. med. N.___ in nachvollziehbar Weise fest, es habe sich keine eindeutig radikuläre Schmerzausbreitung erfragen lassen (A.S. 150 Mitte). Im Rahmen der durchgeführten neurologischen Untersuchung wurden eine Hypästhesie, eine Hypalgesie und eine Thermhypästhesie des gesamten linken Unterschenkels, beginnend oberhalb der Patellaoberkante nach distal und unter Einschluss der Fussrückens links, angegeben (A.S. 148 oben). Die gemäss dem neurologischen Experten dadurch beklagte Sensibilitätsstörung sei auf Grund der durchgeführten Untersuchungen weder radikulär noch peripher-nerval oder zentral ausreichend schlüssig zuzuordnen (A.S. 150 unten). Diese Beurteilung leuchtet ein, da der Gutachter ausführte, es fänden sich keine Paresen oder Atrophien, insbesondere keine Atrophie des linken Beins, die Muskeleigenreflexe seien seitengleich erhältlich, die lumbale Beweglichkeit sei ungestört, das Zeichen nach Lasègue beidseitig negativ (A.S. 150). In diesem Zusammenhang wurde zudem eine elektroneurographische Zusatzdiagnostik durchgeführt (vgl. A.S. 151 oben, 216 f.), welche unauffällige Befunde ergab. So ging Dr. med. N.___ zusammenfassend von regelrechten Ergebnissen in der motorischen und sensibel-antidromen Neurographie der untersuchten Beinnerven, keinem Anhalt für eine Polyneuropathie, eine Mononeuritis multiplex oder eine anderweitige peripher-neurogene Schädigung der untersuchten Beinnerven, aus (A.S. 151, 217). Die weitere Einschätzung des Gutachters, wonach die anamnestische analgetische Polypragmasie mit formal hoch bis toxisch dosierten Analgetika-Einnahme-Angaben, einschliesslich der angegebenen Einnahme eines – zudem potenziell suchtinduzierten – Opioids, auffällig sei, vermag u.a. aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers bei der gutachterlichen Besprechung einzuleuchten. So gab der Beschwerdeführer im Rahmen der Besprechung mit dem Gutachter an (A.S. 127 Mitte), er nehme viermal täglich 1 g Paracetamol, viermal täglich 1 g Metamizol (jeweils zwei Tabletten Novalgin 500 mg) und zweimal täglich Tramal retard 50 mg morgens und abends. Morgens nehme er Pantoprazol 40 mg ein. Er appliziere eine pflanzliche Schmerzcreme (Traumaplant-Salbe) am Rücken, den Hüften und dem linken Knie. Ein Schmerzkalender werde nicht geführt. Seit circa zwei Monaten erfolge keine physiotherapeutische Beübung mehr, diese habe in der Vergangenheit keinen Effekt gehabt. Der durchgeführte Medikamentenspiegel vom 22. Oktober 2018 (A.S. 218) ergab folgende Resultate: Paracetamol (Normwert: 66 – 199 umol, Beschwerdeführer: 44,3 umol), Metamizol (1,0 – 12,0 ug/ml, Beschwerdeführer: < 0,5 ug/ml), Tramadol (Normwert: 200 – 600 ng/ml, Beschwerdeführer < 20 ng/ml). Gestützt auf diese Ergebnisse ist nachvollziehbar, dass der Neurologe in seiner Beurteilung darlegte, die angegebenen Pharmaka liessen sich nicht bzw. nicht in den anamnestischen Angaben entsprechenden Spiegeln im Labor nachweisen. Daher bestehe hier also ein deutlicher Hinweis auf nicht plausible Angaben bezüglich des Analgetikabedarfes, was wiederum Zweifel an der reklamierten Ausprägung der Beschwerden stütze, zumal der Beschwerdeführer auch bei der gutachterlichen Untersuchung nicht namhaft schmerzgeplagt gewirkt habe (A.S. 151).

Da der Beschwerdeführer bei der Anamnese im Rahmen des orthopädischen Teilgutachtens «nadelstichartige Schmerzen» im Bereich des linken Kniegelenks medial und im Bereich der Schienbeinkante links nach distal abstrahlend sowie «elektrisierende nächtliche Schmerzen» in dieser Region schilderte (A.S. 157), ging der orthopädische Gutachter Dr. med. M.___ darauf ein. Seine Einschätzung, wonach das linke Kniegelenk reizfrei sei, ohne Anzeichen für einen Infekt (A.S. 182), vermag auf Grund der erhobenen klinischen Befunde zu überzeugen. So wurden bei der klinischen Untersuchung der Kniegelenke (A.S. 180 Mitte) weder eine Abweichung oder eine Asymmetrie der Gelenkachse, noch eine Schwellung, ein Kniegelenkserguss, degenerative Vergröberungen oder muskuläre Atrophien festgestellt, sondern lediglich eine reizlose Narbe über dem linken Kniegelenk von 18 cm Länge. Daher kann das Vorbringen des Beschwerdeführers (A.S. 227 Mitte), wonach sein linkes Knie nach Belastung geschwollen sei, nicht nachvollzogen werden. Weiter fand sich ein Druckschmerz über dem medialen Gelenkspalt links sowie am Pes anserinus links. Die Meniskuszeichen waren negativ und es waren weder eine arthrotische Krepitation noch ein nachweisbarer fluktuierender Erguss, eine Instabilität der medialen oder lateralen Kollateralbänder, oder eine Kreuzbandinstabilität eruierbar (A.S. 180 Mitte). Auf Grund der durch den orthopädischen Gutachter in Auftrag gegebenen 3-Phasen-Skelettszintigraphie vom 8. Oktober 2018 (A.S. 221), in deren Rahmen u.a. kein Hinweis auf eine Lockerung

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