Urteil vom 23. Mai 2017
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Marti
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiberin Fischer
In Sachen
A.___ vertreten durch ProSoz GmbH, Sozialberatung
Beschwerdeführerin
gegen
Ausgleichskasse Kt. Solothurn, Postfach 116, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Ergänzungsleistungen IV (Einspracheentscheid vom 5. Januar 2017)
zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:
I.
1. Mit Verfügung vom 7. Dezember 2015 (Ausgleichskasse, Akten-Nr. [AK-Nr.] 47) verneinte die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) einen Anspruch der 1959 geborenen A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) auf Ergänzungsleistungen zur IV-Rente für die Zeit vom 1. Juli 2014 bis 31. Dezember 2014 sowie ab 1. Januar 2015.
2. Dagegen liess die Beschwerdeführerin am 8. Januar 2016 Einsprache erheben (AK-Nr. 50). Mit der Einsprache wurde verlangt, der Anspruch sei ohne den in der angefochtenen Verfügung berücksichtigten Vermögensverzehr neu festzulegen.
3. Mit Einspracheentscheid vom 5. Januar 2017 (Aktenseiten [A.S.] 1 ff.; AK-Nr. 66) hiess die Beschwerdegegnerin die Einsprache teilweise gut. Gemäss den gestützt darauf – als integrierende Bestandteile des Einspracheentscheids – erlassenen neuen Verfügungen wurde der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 1. Juli 2014 bis 31. Dezember 2014 eine jährliche Ergänzungsleistung von CHF 658.00 pro Monat (inkl. Prämienpauschale Krankenversicherung von CHF 377.00), für die Zeit vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2015 eine solche von CHF 803.00 pro Monat (inkl. Prämienpauschale Krankenversicherung von CHF 398.00) und vom 1. Januar 2016 bis 31. Mai 2016 eine solche von CHF 822.00 pro Monat (inkl. Prämienpauschale Krankenversicherung von CHF 417.00) zugesprochen. Die Anpassung ergab sich daraus, dass vom angerechneten Vermögen Schulden in Abzug gebracht wurden, was zu einer Reduktion des Vermögensverzehrs führte.
4. Am 6. Februar 2017 lässt die Beschwerdeführerin gegen den Einspracheentscheid vom 5. Januar 2017 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben (A.S. 5 f.). Sie stellt den Antrag, ihre Vermögenswerte seien gemäss der Vereinbarung vom 28. September 2016 mit dem Steueramt des Kantons Solothurn in der Berechnung der Ergänzungsleistung anzupassen.
5. Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 7. April 2017 (A.S. 15 ff.), die im Einspracheentscheid berücksichtigte Schuld sei – zu Ungunsten der Beschwerdeführerin – zu reduzieren und im Übrigen sei die Beschwerde abzuweisen. Die Beschwerdeführerin verzichtet in der Folge auf eine Replik.
6. Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
II.
1.
1.1 Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 5. Januar 2017 ist rechtzeitig eingereicht worden. Das angerufene Gericht ist sachlich und örtlich zuständig. Die Sachurteilsvoraussetzungen sind somit erfüllt. Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.
1.2 Streitig ist der Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab 1. Juli 2014. Die Beschwerdeführerin beanstandet, dass ihr mit dem angefochtenen Einspracheentscheid weiterhin ein (wenn auch reduzierter) Vermögensverzehr als Einnahme angerechnet wird.
1.3 Thema des Beschwerdeverfahrens können nur Ansprüche sein, über welche mit der ursprünglichen Verfügung entschieden wurde, da diese den Anfechtungs- und Streitgegenstand des Einspracheverfahrens und damit auch eines allfälligen Beschwerdeverfahrens begrenzt. Die Verfügung vom 7. Dezember 2015 (AK-Nr. 47) bezieht sich auf den Anspruch für die Zeit vom 1. Juli 2014 bis 31. Dezember 2014 sowie ab 1. Januar 2015. Da die jährliche Ergänzungsleistung als Jahresleistung ausgestaltet ist, kann die Verfügung nur bis Ende 2015 Rechtsbeständigkeit entfalten (BGE 128 V 39). Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet demzufolge der Anspruch auf Ergänzungsleistungen für den Zeitraum vom 1. Juli 2014 bis 31. Dezember 2015.
2.
2.1 Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG, SR 831.30]).
2.2 Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung SR 831.301).
3. Umstritten ist einzig der Vermögensverzehr.
3.1 Als Einnahme angerechnet wird bei IV-Rentnerinnen und -Rentnern ein Fünfzehntel des Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen CHF 37‘500.00 übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG). Schulden sind für die Bestimmung des Vermögens im Rahmen von Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG vom rohen Vermögen abzuziehen, bevor der Vermögensverzehr ermittelt wird. Die Berücksichtigung setzt voraus, dass der Bestand der Schuld hinreichend nachgewiesen ist (Ralph Jöhl / Patricia Usinger-Egger, Ergänzungsleistungen, in Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Auflage, Basel 2016, S. 1847 f. N 166).
3.2
3.2.1 Die aus dem Einspracheentscheid resultierende EL-Berechnung für die Zeit vom 1. Juli 2014 bis 31. Dezember 2014 (AK-Nr. 71) enthält einen Vermögensverzehr von CHF 2‘625.00, entsprechend 1/15 von CHF 39‘387.00. Diese letztere Summe resultiert aus Sparguthaben/Wertschriften von CHF 165‘504.00, einem BVG-Freizügigkeitsguthaben von CHF 94‘715.00 und einer unverteilten Erbschaft von CHF 15‘333.00, total CHF 275‘552.00, abzüglich Schulden von CHF 198‘665.00 und Freibetrag von CHF 37‘500.00.
3.2.2 Der Erbanteil von CHF 15‘333.00 ist ausgewiesen durch das Inventar über den Vermögensnachlass des 2013 verstorbenen Vaters der Beschwerdeführerin (AK-Nr. 24 S. 15). Die Sparguthaben/Wertschriften per 1. Januar 2014 setzen sich zusammen aus einem Guthaben bei der Bank Credit Suisse (Säule 3a) von CHF 66‘904.05 (AK-Nr. 41) und den Guthaben per 31. Dezember 2013 gemäss Wertschriftenverzeichnis zur Steuererklärung 2013 (AK-Nr. 18 S. 1). Die BVG-Altersguthaben per 31. Dezember 2013 beliefen sich auf CHF 52‘858.66 (AK-Nr. 37) plus CHF 19‘757.80 (AK-Nr. 38) plus CHF 22‘098.90 (vgl. AK-Nr. 30 S. 4), total CHF 94‘715.26.
3.2.3 Vom auf diese Weise ermittelten Vermögen von CHF 275‘552.00 brachte die Beschwerdegegnerin in der Berechnung, welche dem Einspracheentscheid zugrunde liegt (AK-Nr. 71), nunmehr Schulden in der Höhe von CHF 198‘665.00 in Abzug. Dieser Betrag ergibt sich aus dem namens der Beschwerdeführerin eingereichten Auszug aus dem Betreibungsregister per 31. Dezember 2013 (vgl. AK-Nr. 62 S. 10). Dem in der Einsprache gestellten Antrag, das Vermögen müsse um mindestens CHF 180‘000.00 reduziert werden, wurde damit entsprochen. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern dieser Schuldbetrag unzutreffend sein sollte. Die Beschwerde ist, soweit sie sich auf das Jahr 2014 bezieht, unbegründet.
3.3
3.3.1 Die Berechnung für die Zeit vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2015 (AK-Nr. 68) enthält einen Vermögensverzehr von CHF 1‘839.00, entsprechend 1/15 von CHF 27‘598.00. Diese letztere Summe resultiert aus Sparguthaben/Wertschriften von CHF 157‘811.00, einem BVG-Freizügigkeitsguthaben von CHF 103‘018.00, einer unverteilten Erbschaft von CHF 15‘333.00, total CHF 276‘162.00, abzüglich Schulden von CHF 211‘064.00 und Freibetrag von CHF 37‘500.00.
3.3.2 Die Sparguthaben/Wertschriften per 31. Dezember 2014 setzen sich zusammen aus einer Summe CHF 90‘112.62 gemäss Vermögenszusammenstellung vom 20. Februar 2015 (AK-Nr. 9 S. 1) sowie einem Guthaben bei der Bank Credit Suisse (Säule 3a) von CHF 67‘698.54 (AK-Nr. 32), total CHF 157‘811.15. Die BVG-Altersguthaben per 31. Dezember 2014 beliefen sich auf CHF 60‘700.74 (AK-Nr. 30 S. 1) plus CHF 19‘831.90 (AK-Nr. 38) plus CHF 22‘485.65 (AK-Nr. 39), total CHF 102‘568.30. Hinzu kommt wiederum der Erbanteil von CHF 15‘333.00. Der Schuldbetrag von CHF 211‘064.00 entspricht dem bereits erwähnten Auszug des Betreibungsamtes per 31. Dezember 2014 (AK-Nr. 62 S. 10). Auch diesbezüglich ist der Einspracheentscheid korrekt.
3.4 Die Vorbringen in der Beschwerdeschrift vom 6. Februar 2017 vermögen dieses Ergebnis nicht infrage zu stellen. Die am 28. September 2016 mit dem Steueramt des Kantons Solothurn getroffene Vereinbarung ist allenfalls geeignet, die künftige Anspruchsbeurteilung zu beeinflussen. Für den hier zu beurteilenden Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung im Zeitraum vom 1. Juli 2014 bis 31. Dezember 2015 sind jedoch die Vermögensverhältnisse am 1. Januar 2014 (für das Anspruchsjahr 2014) respektive am 1. Januar 2015 (für das Anspruchsjahr 2015) massgebend (Art. 23 Abs. 1 ELV; E. II. 2.2 hiervor). Auf dieser Basis ist die Berechnung, welche die Beschwerdegegnerin mit dem Einspracheentscheid und den zugehörigen Verfügungen vorgenommen hat, korrekt. Aus demselben Grund ist umgekehrt auch dem Antrag der Beschwerdegegnerin, der Einspracheentscheid sei zu Ungunsten der Beschwerdeführerin abzuändern (sog. reformatio in peius, vgl. Art. 61 lit. d ATSG), nicht zu entsprechen. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
4.
4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG).
4.2 Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Flückiger Fischer