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Solothurn Versicherungsgericht 08.12.2017 VSBES.2017.40

8. Dezember 2017·Deutsch·Solothurn·Versicherungsgericht·HTML·1,413 Wörter·~7 min·1

Zusammenfassung

Pendlerkostenbeiträge

Volltext

Urteil vom 8. Dezember 2017

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Gerichtsschreiberin Fischer

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit, Logistik arbeitsmarktl. Massnahmen, Rathausgasse 16, Juristische Dienstleistungen, 4509 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend       Pendlerkostenbeiträge (Einspracheentscheid vom 31. Januar 2017)

zieht der Präsident des Versicherungsgerichts in Erwägung:

I.

1.       Auf das Gesuch des Versicherten A.___ vom 5. Dezember 2016 hin (Akten des Amtes für Wirtschaft und Arbeit [AWA] Nr. 3) verneinte das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn mit Verfügung vom 18. Januar 2017 einen Anspruch des Versicherten auf Pendlerkostenbeiträge (AWA-Nr. 1). Die dagegen am 25. Januar 2017 erhobene Einsprache (AWA-Nr. 9) wurde mit Entscheid vom 31. Januar 2017 abgewiesen (Aktenseite [A.S.] 1 ff.)

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 31. Januar 2017 erhebt der Versicherte (fortan: Beschwerdeführer) am 6. Februar 2017 frist- und formgerecht Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und beantragt sinngemäss, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und es seien ihm Pendlerkostenbeiträge zu gewähren (A.S. 5).

3.       Mit Beschwerdeantwort vom 1. März 2017 stellt das Amt für Wirtschaft und Arbeit (fortan: Beschwerdegegnerin) folgende Anträge (A.S. 8 ff.):

1.   Die Beschwerde vom 6. Februar 2017 sei abzuweisen.

2.   Gerichtskosten seien keine aufzuerlegen.

3.   Es sei keine Parteientschädigung auszuzahlen.

4.       Der Beschwerdeführer äussert sich dazu in der Folge nicht mehr (A.S. 18).

5.       Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.

1.      

1.1     Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, zulässiges Anfechtungsobjekt, Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

Streitig und zu prüfen ist, ob für den Einsatz bei der B.___ GmbH in [...], welcher vom 5. bis 9. Dezember 2016 über die C.___ gmbh und danach vom 12. bis 22. Dezember 2016 über die D.___ AG gelaufen ist, ein Anspruch auf Pendlerkostenbeiträge besteht.

1.2     Der Präsident des Versicherungsgerichts beurteilt sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 30'000.00 als Einzelrichter (§ 54bis lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Da im vorliegenden Fall nur Pendlerkostenbeiträge für 13 Tage streitig sind, wird die besagte Streitwertgrenze offenkundig nicht überschritten. Der Präsident ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit als Einzelrichter zuständig.

2.       Die Arbeitslosenversicherung gewährt den Versicherten innerhalb einer Rahmenfrist während längstens sechs Monaten Pendlerkosten- oder Wochenaufenthalterbeiträge, wenn ihnen in ihrer Wohnortsregion keine zumutbare Arbeit vermittelt werden kann und sie die Beitragszeit von mindestens zwölf Monaten erfüllt haben (Art. 68 Abs. 1 und 2 Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG, SR 837.0]). Der Arbeitsort liegt in der Wohnortsregion des Versicherten, wenn zum Wohnort eine öffentliche Verkehrsverbindung besteht, deren Länge 50 Kilometer nicht übersteigt, oder wenn der Versicherte ihn vom Wohnort aus mit einem privaten Motorfahrzeug, das ihm zur Verfügung steht, innert einer Stunde erreichen kann (Art. 91 Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV, SR 837.02]).

Pendlerkostenbeiträge setzen weiter voraus, dass dem Versicherten im Vergleich zu seiner letzten Tätigkeit durch die auswärtige Arbeit eine finanzielle Einbusse entsteht (Art. 68 Abs. 3 AVIG). Eine solche Einbusse ist zu bejahen, wenn der Verdienst bei der neuen Tätigkeit, abzüglich der notwendigen Auslagen (Fahrkosten, Unterkunft, Verpflegung), den vor der Arbeitslosigkeit erzielten versicherten Verdienst (s. dazu Art. 23 Abs. 1 AVIG), abzüglich der entsprechenden Auslagen, nicht erreicht und die notwendigen Auslagen (Fahrkosten, Unterkunft, Verpflegung) höher sind als die entsprechenden Auslagen vor der Arbeitslosigkeit (Art. 94 AVIV). Als Vergleichsbasis können nur Arbeitsverhältnisse dienen, die in diejenige zweijährige Rahmenfrist für den Nachweis der Beitragszeit (s. Art. 9 Abs. 1 und 3 sowie Art. 13 Abs. 1 AVIG) fallen, welche die Referenzperiode zur zweijährigen Rahmenfrist für den Leistungsbezug (s. Art. 9 Abs. 1 und 2 AVIG) bildet, innerhalb deren der Anspruch auf Pendlerkostenbeiträge geltend gemacht wird (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts [EVG] C 246/02 vom 5. Juni 2003 E. 4.1).

Der Pendlerkostenbeitrag deckt die nachgewiesenen notwendigen Fahrkosten von Versicherten, die täglich vom neuen Arbeitsort an ihren Wohnort zurückkehren (Art. 69 AVIG). Er bestimmt sich sinngemäss nach der Regelung über den Reisekostenersatz bei Kursbesuch (Art. 92 i.V.m. Art. 85 Abs. 2 und 3 lit. b AVIV).

3.

3.1     Der Beschwerdeführer steht seit dem 1. Januar 2015 bei der Arbeitslosenversicherung in einer neuen Rahmenfrist für den Leistungsbezug (AWA-Nr. 2). Der versicherte Verdienst beträgt CHF 5'118.00 (AWA-Nr. 2 i.V.m. AWA-Nr. 10).

Am 5. Dezember 2016 trat der Beschwerdeführer einen Arbeitseinsatz über die C.___ gmbh bei der B.___ GmbH in […] an. Der Stundenlohn betrug – einschliesslich CHF 3.17 Ferienentschädigung – CHF 34.00 (AWA-Nr. 4). Der Beschwerdeführer leistete am 5., 6., 7. und 9. Dezember 2016 insgesamt 32 Arbeitsstunden (AWA-Nr. 5), wobei er jeden Tag an seinen Wohnort in [...] zurückkehrte (AWA-Nr. 3).

In der Folge trat der Beschwerdeführer am 12. Dezember 2016 einen neuerlichen Einsatz bei der B.___ GmbH in […] an. Diesmal vermittelt über die D.___ AG (AWA-Nr. 6). Der Stundenlohn betrug hier – einschliesslich CHF 3.25 Ferienentschädigung – CHF 35.00 (AWA-Nr. 6). Der Beschwerdeführer leistete vom 12. bis 16. Dezember 2016 sowie vom 19. bis 22. Dezember 2016 insgesamt 73,75 Arbeitsstunden (AWA-Nr. 7), wobei auch hier davon auszugehen ist, dass er täglich an seinen Wohnort in [...] zurückkehrte.

Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass der fragliche Arbeitsplatz nicht in der Wohnortregion des Beschwerdeführers lag. Uneinigkeit herrscht aber darüber, ob ihm eine Einkommenseinbusse entstanden ist.

3.2

3.2.1  Die finanzielle Einbusse wird nicht jeden Monat, sondern nur zu Beginn der auswärtigen Tätigkeit ermittelt (s. AVIG-Praxis AMM L4). Das anrechenbare frühere Einkommen richtet sich nach dem versicherten Verdienst des Beschwerdeführers von monatlich CHF 5'118.00, wie er sich aus der Beitragsrahmenfrist von 2013 bis 2014 ergibt. Dieser Verdienst muss, um ihn mit dem im Dezember 2016 erzielten auswärtigen Verdienst vergleichen zu können, auf die dortige Arbeitsdauer von 105,75 Stunden umgerechnet werden, so dass sich CHF 3'117.70 ergeben (CHF 5'118.00 : 21,7 [Arbeitstage pro Monat, vgl. dazu Art 40a AVIV] : 8 [Stunden pro Arbeitstag, s. Verweis in den beiden Einsatzverträgen des Beschwerdeführers [AWA-Nr. 4 und 6] auf den GAV Gebäudetechnik, http://www.gav-service.ch/Contract.aspx?stellaNumber=305001&versionName=7#Arbeitszeit, eingesehen am 6. Dezember 2017] x 105,75). Eine analoge Umrechnung auf die 13 Arbeitstage im Dezember 2016 hat auch bei den Auslagen der früheren Stelle zu erfolgen. Das erwähnte frühere Einkommen von CHF 3'117.70 reduziert sich in diesem Sinn um folgende Auslagen auf CHF 2'805.90:

-      CHF 116.80: Fahrtkosten vom Wohnort [...] zum vor der Eröffnung der Rahmenfirst für den Leistungsbezug vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2016 letzten Arbeitsort in [...] (Libero-Monatsabonnement via [...] über CHF 195.00 [fünf Tarifzonen, https://www.mylibero.ch/de/abo/libero-abo/, eingesehen am 6. Dezember 2017] : 21,7 x 13).

-      CHF 195.00: Kosten der auswärtigen Verpflegung (13 x CHF 15.00, Art. 1 Abs. 1 Verordnung des WBF über die Ansätze der Arbeitslosenversicherung beim Ersatz von Auslagen für Kursbesuch [SR 837.056.2]).

3.2.2    Was den auswärtigen Verdienst betrifft, so ist beim dort vereinbarten Stundenlohn die Ferienentschädigung auszuklammern (Urteil des Bundesgerichts 8C_571/2007 vom 29. August 2008 E. 3). Mit dem verbleibenden Ansatz für den Einsatz über die C.___ gmbh von CHF 30.83 und 32 Arbeitsstunden ergibt sich so ein Lohn von CHF 986.56. Für den Einsatz über die D.___ AG verbleibt ein Ansatz von CHF 31.75, was mit 73,75 Arbeitsstunden ein Lohn von CHF 2'341.56 ergibt. Insgesamt erzielte der Beschwerdeführer für seinen Einsatz bei der B.___ GmbH demnach einen Lohn von CHF 3'328.12. Davon abzuziehen sind die folgenden Auslagen im Dezember 2016:

-     CHF 203.69: Fahrtkosten (CHF 340.00 : 21,7 x 13; die Beschwerdegegnerin ging sinnvollerweise vom Preis eines Monats-Generalabonnements von CHF 340.00 aus [vgl. https://www.sbb.ch/de/abos-billette/abonnemente/ga/ga-erwachsene.html, eingesehen am 6. Dezember 2017], nachdem der Beschwerdeführer seinen Arbeitsplatz in der Vergangenheit häufig wechselte)

-     CHF 195.00: Verpflegungskosten (vgl. E. II. 3.2.1 hiervor).

Damit verbleibt ein auswärtiges Einkommen von CHF 2'929.45, d.h. mehr als der frühere Verdienst von CHF 2'805.90. Der Beschwerdeführer hat durch die auswärtige Tätigkeit folglich keine Lohneinbusse im Sinne des Gesetzes erlitten, weshalb für den Zeitraum vom 5. bis 22. Dezember 2016 kein Anspruch auf Pendlerkostenbeiträge besteht.

3.3       Zusammenfassend stellt sich die Beschwerde als unbegründet heraus und ist abzuweisen.

4.        

4.1       Bei diesem Verfahrensausgang steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu.

4.2       Die Beschwerdegegnerin hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation – abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 124 E. 5b, 126 V 143 E. 4a).

5.         Grundsätzlich ist das Verfahren kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein Anlass.

Demnach wird erkannt:

1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.         Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

3.         Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident                           Die Gerichtsschreiberin

Flückiger                                   Fischer

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