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Solothurn Versicherungsgericht 24.03.2017 VSBES.2017.3

24. März 2017·Deutsch·Solothurn·Versicherungsgericht·HTML·1,667 Wörter·~8 min·1

Zusammenfassung

Prämienverbilligung kantonal / 2014

Volltext

Urteil vom 24. März 2017

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführerin

gegen

Ausgleichskasse Kt. Solothurn, Postfach 116, 4501 Solothurn

Beschwerdegegnerin

betreffend       Prämienverbilligung kantonal / 2014

Konkubinatspaare mit Kindern

(Einspracheentscheid vom 16. November 2016)

zieht der Präsident des Versicherungsgerichts in Erwägung:

I.

1.       Die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) verneinte mit Verfügung vom 22. Januar 2015 (welche unbestrittenermassen erst am 14. Oktober 2016 eröffnet werden konnte) einen Anspruch von A.___ (fortan: Beschwerdeführerin) und ihrer Tochter auf Prämienverbilligung für das Jahr 2014 (Akten der Beschwerdegegnerin / AK-Nr. 5). Die dagegen gerichtete Einsprache wies die Beschwerdegegnerin  am 16. November 2016 ab (Aktenseite / A.S. 1 ff.).

2.       Am 2. Januar 2017 erhebt die Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, die Prämienverbilligung für sie und ihre Tochter sei mit diversen Vorgaben neu zu berechnen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse (A.S. 6 ff.).

Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 24. Januar 2017 die Abweisung der Beschwerde (A.S. 12 ff.).

Die Beschwerdeführerin hält in der Replik vom 14. Februar 2017 an ihrem Rechtsbegehren fest (A.S. 17 ff.), wozu sich die Beschwerdegegnerin nicht mehr äussert (s. A.S. 22).

II.

1.       Die Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

Der Präsident des Versicherungsgerichts beurteilt sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 als Einzelrichter (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Da es um den Prämienverbilligungsanspruch der unverheirateten Beschwerdeführerin und ihrer minderjährigen Tochter (geb. 2011, s. Beschwerdebeilage / BB Nr. 3) geht, wäre bei Obsiegen maximal die jährliche Richtprämie für einen Erwachsenen sowie ein Kind zuzusprechen, d.h. total CHF 4'104.00 (s. dazu E. II. 2.2.2 + 2.2.3 hiernach). Der Präsident ist daher für die Beurteilung der Angelegenheit als Einzelrichter zuständig.

2.

2.1     Die Kantone gewähren den Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen (Art. 65 Abs. 1 Bundesgesetz über die Krankenversicherung / KVG, SR 832.10). Sie erlassen die entsprechenden Ausführungsbestimmungen (Art. 97 KVG), worin sie die Anspruchsberechtigung sowie das Verfahren für die Ermittlung der Berechtigten, die Festsetzung und die Auszahlung der Beiträge bestimmen (Alfred Maurer, Das neue Krankenversicherungsrecht, Basel / Frankfurt a.M. 1996, S. 152). Den Kantonen kommt bei der konkreten Ausgestaltung der Prämienverbilligung weitgehende Autonomie zu, sofern sie den vom KVG angestrebten Zweck nicht vereiteln (Gebhard Eugster, in Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht Bd. XIV Soziale Sicherheit, 3. Aufl., Basel 2016, lit. E Rz 1392 / 1394 S. 818 f.).

Für den Kanton Solothurn finden sich die massgeblichen Normen in §§ 86 ff. Kantonales Sozialgesetz (SG, BGS 831.1) sowie in §§ 67 ff. Kantonale Sozialverordnung (SV, BGS 831.2). Auf die Prämienverbilligung pro 2014 sind die Bestimmungen anwendbar, die in diesem Jahr in Kraft standen.

2.2

2.2.1  Anspruch auf Prämienverbilligung hat, wer bei einem vom Bund anerkannten Versicherer für die obligatorische Krankenpflegeversicherung versichert ist, am 1. Januar des Anspruchsjahres im Kanton Solothurn Wohnsitz hatte und dessen Aufwendungen für die Prämien einen bestimmten Prozentsatz des massgebenden Einkommens übersteigen (§ 87 Abs. 1 SG). Entscheidend sind die persönlichen und familiären Verhältnisse am 1. Januar des Anspruchsjahres (§ 87 Abs. 3 SG).

2.2.2  Personen, die gemeinsam besteuert werden, haben einen Gesamtanspruch auf Prämienverbilligung (§ 87 Abs. 2 SG). Die Ein- oder Zweieltern-Familie bildet eine Berechnungs- und Auszahlungseinheit, wobei jedes Kind, für das bei der Steuerveranlagung ein Sozialabzug für Kinder in Ausbildung geltend gemacht und gewährt wurde (s. dazu § 43 Abs. 1 lit. a Satz 1 Kantonales Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern / StG, BGS 614.11), für die Berechnung der Prämienverbilligung als Kind der Familie zugerechnet wird, auch wenn es bereits selbständig besteuert wird (§ 67 SV).

Gemäss Grundsatzentscheid des Versicherungsgerichts vom 16. Juli 2015 (welcher der Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt, als der angefochtene Einspracheentscheid erging, bekannt war) haben Konkubinatspaare de lege lata keinen gemeinsamen Prämienverbilligungsanspruch (SOG 2015 Nr. 41 E. 2.4.1). Was die gemeinsamen Kinder unverheirateter Paare mit gemeinsamem Sorgerecht angeht, so ist für die Zuordnung zu einem Elternteil auf den Sozialabzug für (minderjährige oder in Ausbildung stehende) Kinder in der Steuerveranlagung abzustellen. Wird dieser Abzug hälftig auf die beiden Eltern aufgeteilt (§ 43 Abs. 1 lit. a Satz 4 StG), so ist auch der Anspruch auf Prämienverbilligung zu splitten, d.h. jedem Elternteil wird bei der Berechnung die Hälfte der Richtprämien für die Kinder angerechnet (SOG 2015 Nr. 41 E. 2.4.2).

2.2.3  Der Regierungsrat legt generelle Richtprämien für die Berechnung des Anspruchs auf Prämienverbilligung fest. Dabei orientiert er sich an den kantonalen Durchschnittsprämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (§ 88 SG), d.h. die anrechenbare Prämie entspricht der kantonalen Durchschnittsprämie abzüglich 10 %; das Departement des Innern des Kantons Solothurn (fortan: DDI) kann indes diesen Abschlag von 10 % nach Massgabe der verfügbaren Mittel um 20 % erhöhen oder senken (§ 68 SV). Die Richtprämie beträgt im Jahr 2014 für Erwachsene CHF 3‘168.00, für junge Erwachsene (bis zum vollendeten 25. Altersjahr) CHF 2‘880.00 sowie für Kinder (bis zum vollendeten 18. Altersjahr) CHF 936.00 (s. Parameter für die Prämienverbilligung 2014 des DDI, fortan: Parameter).

Das für die Anspruchsberechnung massgebende Einkommen basiert auf den Steuerwerten der letzten rechtskräftigen Steuerveranlagung nach dem kantonalen Steuergesetz und besteht aus dem korrigierten satzbestimmenden Einkommen sowie einem Anteil des satzbestimmenden Vermögens (§ 89 Abs. 1 SG). Nach ständiger Praxis ist auf diejenige Veranlagung abzustellen, welche ordentlicherweise im Vorjahr ergeht (s. n. publ. Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn VSBES.2014.171 vom 29. September 2015), d.h. für das Anspruchsjahr 2014 ist grundsätzlich die Staatssteuerveranlagung pro 2012 massgeblich. Der Regierungsrat legt die Parameter, den Anteil des steuerbaren Vermögens sowie den Prozentsatz des massgebenden Einkommens fest (§ 89 Abs. 2 lit. a SG). Anspruch auf Prämienverbilligung hat demnach, wer über ein massgebendes Einkommen von CHF 0.00 bis CHF 84‘000.00 verfügt. Die prozentualen Eigenanteile werden abhängig von der Höhe dieses Einkommens im Rahmen von 6 bis 12 % linear festgelegt (§ 70 Abs. 1 SV). Das DDI kann indes nach Massgabe der verfügbaren Mittel die Grenzwerte des anspruchsberechtigten Einkommens um CHF 12‘000.00 und die Eigenanteile um vier Prozentpunkte nach oben oder unten verändern (§ 70 Abs. 2 SV). Ein Anspruch auf Prämienverbilligung besteht demnach für das Jahr 2014 bei einem massgebenden Einkommen bis maximal CHF 80‘000.00, wobei die prozentualen Eigenanteile im Rahmen von 6 bis 16 % festgelegt werden (s. Parameter). Kindern und jungen Erwachsenen in Ausbildung werden die anrechenbaren Prämien jedoch um mindestens 50 % verbilligt, sofern das massgebende Einkommen CHF 84‘000.00 nicht übersteigt; das DDI kann auch hier den Grenzwert des anspruchsberechtigten Einkommens nach Massgabe der verfügbaren Mittel um CHF 12‘000.00 nach oben oder unten verändern (§ 70 Abs. 4 SV). Für das Jahr 2014 liegt der besagte Grenzwert bei CHF 70‘000.00 (s. Parameter).

2.3     Im vorliegenden Fall sind ausnahmsweise die Steuerwerte der Veranlagung pro 2013 massgeblich, wie die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid richtig festhält: Da die Beschwerdeführerin 2012 noch im Kanton [...] wohnte (vgl. Beilage zur Replik / RB Nr. 1), lag erstmals für das Jahr 2013 eine Veranlagung der solothurnischen Staatssteuer vor (RB Nr. 2)

Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin mit dem Vater ihrer Tochter im Konkubinat lebt. Der gemeinsamen Erklärung mit ihm, das Sorgerecht liege allein bei der Beschwerdeführerin (BB Nr. 4), kann indes nicht gefolgt werden: Die Beschwerdeführerin erhielt nämlich in der Steuerveranlagung pro 2013 nur den halben Sozialabzug für ihre Tochter (CHF 3‘000.00 statt 6‘000.00, RB Nr. 2), was die gemeinsame elterliche Sorge mit dem Kindsvater voraussetzt (§ 43 Abs. 1 lit. a Satz 4 StG). Wie dargelegt, ist für die Beurteilung des Prämienverbilligungsanspruchs diesbezüglich auf die rechtskräftige Beurteilung durch die Steuerbehörden abzustellen (E. II. 2.2.2 hiervor).

Die Beschwerdegegnerin nahm für die Familie eine Gesamtberechnung der Prämienverbilligung vor, d.h. sie bezog entgegen der Rechtsprechung (SOG 2015 Nr. 41; s. E. II. 2.2.2 hiervor) die Veranlagung des Kindsvaters und Konkubinatspartners ein (AK-Nr. 6). Der Anspruch ist richtigerweise wie folgt zu berechnen: Der Beschwerdeführerin ist neben der eigenen Richtprämie für einen Erwachsenen die halbe Richtprämie für ein Kind anzurechnen (s. E. II. 2.2.2 hiervor), d.h. total CHF 3‘636.00 (12 x [264 + 39]). Gemäss der Veranlagung der Beschwerdeführerin pro 2013 belief sich sowohl das satzbestimmende Einkommen als auch das satzbestimmende Vermögen auf CHF 0.00 (RB Nr. 2). Aufzurechnen ist der Abzug für Liegenschaftskosten von CHF 68‘343.00 (§ 69 Abs. 1 lit. f SV), weitere Anpassungen sind keine vorzunehmen. Das korrigierte Einkommen beträgt demnach CHF 68‘343.00, was praxisgemäss auf die nächsttieferen tausend Franken, d.h. CHF 68‘000.00, abzurunden ist. Die Eigenbeteiligung der Beschwerdeführerin von 14,5 % ({CHF 68‘000 : CHF 80‘000 x 10 [16 % - 6 %]} + 6 [%], vgl. E. II. 2.2.3 hiervor) beläuft sich folglich auf CHF 9‘860.00. Da dieser Betrag höher ist als die anrechenbare Richtprämie, besteht insoweit kein Anspruch auf Prämienverbilligung. Das korrigierte Einkommen liegt jedoch unterhalb von CHF 70‘000.00, weshalb für die Tochter eine Prämienverbilligung in der Höhe der halben Richtprämie für Kinder auszurichten ist, also CHF 468.00.

Der angefochtene Einspracheentscheid ist folglich in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. Der Beschwerdeführerin wird eine Prämienverbilligung in Höhe von CHF 468.00 zugesprochen, auszahlbar an die Krankenversicherung B.___ (s. § 91 Abs. 1 SG und BB Nr. 3).

3.

3.1     Der Beschwerdeführerin steht trotz ihres teilweisen Obsiegens keine Parteientschädigung zu. Eine nicht anwaltlich vertretene Person hat nur dann Anspruch auf eine Entschädigung, wenn es sich einerseits um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert handelt. Andererseits muss die Interessenwahrung einen grossen Arbeitsaufwand notwendig machen, der den Rahmen dessen überschreitet, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat; erforderlich ist mit anderen Worten ein Arbeitsaufwand, welcher die normale (z.B. erwerbliche) Betätigung während einiger Zeit erheblich beeinträchtigt. Ausserdem hat zwischen dem betriebenen Aufwand und dem Ergebnis der Interessenwahrung ein vernünftiges Verhältnis zu bestehen (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt, denn weder handelte es sich um einen rechtlich oder sachverhaltlich besonders schwierigen Fall noch hatte die Beschwerdeführerin mit zwei Rechtsschriften von vier resp. drei Seiten einen überdurchschnittlichen Aufwand.

3.2     Die Beschwerdegegnerin hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation – abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).

4.       Verfahrenskosten sind keine zu erheben (§ 7 Abs. 1 Kantonale Verordnung über das Verfahren vor dem Versicherungsgericht und über die Organisation und das Verfahren der Schiedsgerichte in den Sozialversicherungen, BGS 125.922).

Demnach wird erkannt:

1.    Der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn vom 16. November 2016 wird in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufgehoben. Die Beschwerdeführerin erhält für das Anspruchsjahr 2014 eine Prämienverbilligung in der Höhe von CHF 468.00 zugesprochen, auszahlbar an die Krankenversicherung B.___.

2.    Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident                           Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                   Haldemann

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