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Solothurn Versicherungsgericht 15.06.2018 VSBES.2017.296

15. Juni 2018·Deutsch·Solothurn·Versicherungsgericht·HTML·3,269 Wörter·~16 min·3

Zusammenfassung

Verneinung der Anspruchsberechtigung

Volltext

Urteil vom 15. Juni 2018

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Weber-Probst

Oberrichter Kiefer

Oberrichter Marti   

Gerichtsschreiberin Fischer

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn, Rathausgasse 16, Juristische Dienstleistungen, 4509 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend     Verneinung der Anspruchsberechtigung – Mindestbeitragszeit (Einspracheentscheid vom 16. Oktober 2017)

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.       

1.       Mit Verfügung vom 14. Juni 2017 verneinte die Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn einen Anspruch des Versicherten A.___ auf Arbeitslosenentschädigung, da die Mindestbeitragszeit nicht erfüllt sei (Akten des Amtes für Wirtschaft und Arbeit, Öffentlichen Arbeitslosenkasse [AWA-Nr.] 1). Die dagegen am 11. August 2017 erhobene Einsprache (AWA-Nr. 5) wurde mit Einspracheentscheid vom 16. Oktober 2017 (Aktenseite [A.S.] 1 ff.) abgewiesen.

2.       Mit Eingabe vom 11. November 2017 (eingegangen am 17. November 2017) erhebt der Versicherte (fortan: Beschwerdeführer) gegen den Einspracheentscheid vom 16. Oktober 2017 Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und beantragt sinngemäss, es sei von der Erfüllung der Beitragszeit im massgebenden Bemessungszeitraum auszugehen und ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zu bejahen (A.S. 6 ff.).

3.       Die Öffentliche Arbeitslosenkasse (fortan: Beschwerdegegnerin) stellt mit Beschwerdeantwort vom 23. Januar 2018 folgende Anträge (A.S. 14 ff.):

1.   Die Beschwerde sei abzuweisen.

2.   Gerichtskosten seien keine aufzuerlegen.

3.   Es sei keine Parteientschädigung auszurichten.

4.       Die Parteien halten mit Eingaben vom 14. Februar 2018 (Beschwerdeführer; A.S. 33 ff.) resp. 3. April 2018 (Beschwerdegegnerin; A.S. 43 ff.) an ihren Anträgen fest.

5.       Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen

II.      

1.       Die Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

Streitig ist, ob der Beschwerdeführer in der Beitragsrahmenfrist vom 5. April 2015 bis 4. April 2017 (vgl. E. II. 3.1 hiernach) eine Beitragszeit von mindestens zwölf Monaten ausweist.

2.

2.1     Die Beschwerdegegnerin bringt vor, der Beschwerdeführer habe am 5. April 2017 Arbeitslosenentschädigung beantragt. In seinem Antrag mache er geltend, ab dem 14. März 2013 im Umfang von 100 % bei der B.___ AG in [...] angestellt gewesen zu sein. Gemäss Handelsregisterauszug sei er ab dem 19. August 2015 als Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelzeichnungsberechtigung für besagte AG eingetragen gewesen. Am 21. Februar 2017 sei der Konkurs über die B.___ AG eröffnet worden. Wegen der arbeitgeberähnlichen Stellung des Beschwerdeführers bei der B.___ AG seien weitere Angaben für den Nachweis des Lohnflusses verlangt worden. Aufgrund der eingereichten Belege sei nicht erwiesen, dass dem Beschwerdeführer in den letzten zwei Jahren während mindestens zwölf Monaten ein AHV-pflichtiger Lohn ausbezahlt worden sei, womit keine Beitragszeit für die Anspruchsberechtigung berücksichtigt werden könne (A.S. 1). Der Beschwerdeführer teile mit, dass die Buchhaltung für die Jahre 2015 und 2016 noch nicht abgeschlossen sei und ihm keine Lohnausweise zur Verfügung stünden. Dies, da zugunsten seines Treuhänders noch offene Rechnungen bestünden. Entsprechend seien auch die Steuererklärungen 2014 - 2016 noch nicht ausgefüllt worden. Aufgrund der gleichen Problematik sei es dem Beschwerdeführer auch nicht möglich, den Jahresgeschäftsabschluss der B.___ AG für die Jahre 2015 und 2016 einzureichen. Die Beschwerdegegnerin bringt weiter vor, die Buchhaltung habe für die Überprüfung der Löhne 2013 bis 2016 auf dem Konkursamt in [...] zur Verfügung gestanden. Ferner sei die Buchhaltung 2016 nie abgeschlossen worden. In den Jahren 2014 bis 2016 seien der Ausgleichskasse (AKSO) trotz den gesetzlichen Mahnungen keine Lohnbescheinigungen zugestellt worden. Nach erfolgter Einsicht in die Buchhaltungsunterlagen beim Konkursamt seien für die Ehefrau des Beschwerdeführers, C.___, für das Jahr 2014 CHF 80’340.00, für das Jahr 2015 CHF 52’080.00 und für das Jahr 2016 CHF 60’000.00, was der Akontorechnung vor Konkurseröffnung entsprechen würde, verarbeitet worden. Weiter seien in den Jahren 2014 und 2015 Löhne für Herrn D.___ verarbeitet worden. Für den Beschwerdeführer seien gemäss Buchhaltung im 2016 keine Löhne gebucht und bezahlt worden. Der Lohn über CHF 183’080.00 für 2015 sei nicht verarbeitet worden, weil die Lohnbescheinigung nicht rechtzeitig vor Eröffnung des Konkurses eingereicht worden sei. Damit sei nicht genügend erstellt, dass der Beschwerdeführer in einem AHV-pflichtigen Arbeitsverhältnis mit der B.___ AG gestanden sei. Weiter habe sich der Beschwerdeführer erst, nachdem sein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung verneint worden sei, mit der Ausgleichskasse bzgl. der nicht abgerechneten Löhne in Verbindung gesetzt. Die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn könne die Lohnzahlungen aber nicht mehr berücksichtigen, weil diese erst nach der Konkurseröffnung gemeldet worden seien. Auch gehe aus den Dokumenten hervor, dass bei der Ausgleichskasse die Ehefrau, C.___, und ein anderer Mitarbeiter, jedoch nicht der Beschwerdeführer registriert seien. Ferner könne den Buchhaltungsunterlagen nicht entnommen werden, dass der Beschwerdeführer für die B.___ AG als Arbeitnehmer tätig gewesen sei. Darüber hinaus sei nicht nachvollziehbar, dass während den ganzen Jahren, in denen er für die B.___ AG gearbeitet habe, sein Einkommen nicht bei der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn angemeldet worden sei. Dem Beschwerdeführer gelinge es damit nicht, die Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten innerhalb der vergangenen zwei Jahre nachzuweisen.

Die Beschwerdegegnerin bringt weiter vor, der Beschwerdeführer könne keinerlei Unterlagen einreichen, die aufzeigen würden, dass er bei der Unfallversicherung und/oder Pensionskasse als Arbeitnehmer der B.___ AG gemeldet worden sei. Weiter teile die Ehefrau des Beschwerdeführers nicht ausdrücklich mit, dass sie nie für die B.___ AG gearbeitet habe. Sie bestätige lediglich «während der zur Bemessung definierten Beitragszeit» nie bei der B.___ AG angestellt gewesen zu sein und keinen Lohn oder Dividenden bezogen zu haben. Die Ehefrau werde jedoch sowohl in der Jahresabrechnung 2014 vom 23. November 2015 mit einem Jahreslohn von CHF 80'340.00 (AWA-Nr. 30) und in der Jahresabrechnung 2015 vom 30. November 2016 (AWA-Nr. 31) mit einem Jahreslohn von CHF 52'080.00 ausdrücklich gegenüber der AKSO vermerkt. Ebenfalls werde die Ehefrau in der Erfolgsrechnung der B.___ AG für die Periode vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2015 mit einem entsprechenden Jahreslohn von CHF 52’080 aufgeführt (Beilage zur Beschwerde [B-Beilage] lit. E). Der Beschwerdeführer gebe keinerlei Erklärungen ab, weshalb seine Frau auf diesen Dokumenten erscheine, wenn sie nicht bei der B.___ AG gearbeitet habe. Bezüglich der erfolgten Bankkontoüberweisungen sei nicht klar, zu welchem Zweck diese erfolgt seien. Es sei weder mit überwiegender Wahrscheinlichkeit belegt, dass es sich um Lohnzahlungen handle, noch sei feststellbar, dass diese entgegen ihrer ausdrücklichen Bezeichnung «Belast. E-Banking C.___» zu Gunsten des Beschwerdeführers erfolgt seien. Weiter bringt die Beschwerdegegnerin vor, die eingereichten Lohnabrechnungen stellten lediglich eine Parteibehauptung des Beschwerdeführers dar, da davon ausgegangen werden müsse, dass diese erst nachträglich gestützt auf die erfolgten Überweisungen auf das Bankkonto bei der E.___ erstellt worden seien. Als Ausstellungsdatum der Lohnabrechnungen werde mit Ausnahme der Monate Februar praktisch durchgehend der 30. und ab März 2015 der 29. eines Monats aufgeführt, unabhängig davon, ob es sich dabei um einen Werk- oder Sonntag handle. Zudem sei davon auszugehen, dass es wohl nicht zu einer doppelten Berücksichtigung der Überweisung vom 3. Mai 2016 für die Lohnabrechnung von April 2016 und Mai 2016 gekommen wäre, wenn diese unabhängig von den auf den Kontoauszügen aufgeführten Überweisungen erstellt worden wären.

Damit sei weder mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer im für die Rahmenfrist Beitragszeit massgebenden Zeitraum vom 5. April 2015 bis 4. April 2017 mindestens zwölf Monate in einem unselbständigen Arbeitsverhältnis mit der B.___ AG gestanden, noch ob und in welcher Höhe dem Beschwerdeführer eine AHV-pflichtige Vergütung ausbezahlt worden sei.

2.2     Der Beschwerdeführer macht hingegen geltend, die B.___ AG sei im März 2013 als klassisches Startup-Unternehmen gegründet und durch seine Frau, C.___, grundfinanziert worden. Basierend auf einem KTI Projektauftrag (eidg. Kommission für Technologie und Innovation) mit entsprechenden Fördergeldern sei in enger Zusammenarbeit mit der Fachhochschule Nordwestschweiz das Geschäftsmodell mit Forschungskomponenten umgesetzt worden. Er sei damit beauftragt worden, die B.___ AG als Wirtschaftspartner der FHNW (Fachhochschule Nordwestschweiz) zu führen. Das Projekt, welches unter Aufsicht der KTI gestanden sei, sei mit Projektende geprüft und alles sei als korrekt bescheinigt worden. Als Geschäftsführer und alleiniger Angestellter der B.___ AG sei er mit sämtlichen Herausforderungen im Zusammenhang mit dem Gedeihen der Firma konfrontiert worden. Aufgrund seiner Ausbildung (Ingenieurwesen) und mangelnder Betriebswirtschaftskenntnisse sei sein Fokus mit enorm hoher Arbeitsbelastung auf die Entwicklung in technischer Sicht ausgerichtet gewesen. Dies habe auch dazu geführt, dass betriebswirtschaftliche Erfordernisse zu kurz gekommen seien. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die Kontogutschriften seien auf ein Privatkonto, das auf den Namen seiner Ehefrau laute, erfolgt, da er über kein eigenes Konto verfüge, sondern lediglich zusammen mit seiner Ehefrau über ein gemeinsames Konto. Gemäss Verwaltungsratsbeschluss sei ein monatlicher Nettolohn von CHF 10'000.00 vereinbart worden. Aus Liquiditätsgründen habe der Lohn aber nicht monatlich im vollen Umfang ausbezahlt werden können. Startup gerecht sei deshalb jeweils, sofern nötig, der Lohn gestundet worden, bis wieder liquide Mittel zur Verfügung gestanden seien. Um einen Missbrauch bei der Festsetzung des Lohnes vermeiden zu können, sei dies in Absprache mit der Investorin, seiner Ehefrau, definiert und in einem Verwaltungsratsprotokoll festgehalten worden. Bei Missbrauch hätte seine Ehefrau somit eine ausserordentliche Generalversammlung einberufen und eine andere Person als Verwaltungsrat einsetzen können. Die Tatsache, dass seine Anstellung noch bis zum Konkurs im Februar 2017 angedauert habe und die letzte Lohnzahlung im Oktober 2016 erfolgt sei, werde mit einem hohen Debitorenverlust begründet, wobei er davon ausgegangen sei, dass dieser noch bezahlt werden würde (vgl. AWA-Nr. 5).

Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, dem Bankkontoauszug der E.___ für die Zeit vom 1. April 2015 bis 13. Oktober 2016 (Beilage zur Beschwerde [B-Beilage] lit. B), könne ein Lohnfluss an ihn für die besagte Zeit im Umfang von CHF 220'300.00 entnommen werden. Weiter weise die zuhanden der Ausgleichskasse am 30. November 2016 eingereichte «Jahresabrechnung 2015» eine Lohnsumme für den Beschwerdeführer von CHF 183'080.00 aus (B-Beilage lit. D). Der gleiche Lohn ergebe sich aus dem Auszug aus der Buchhaltung der B.___ AG des Jahres 2015 (B-Beilage lit. E). Sodann sei aus dem Beleg lit. H die Bestätigung der einbezahlten Sozialleistungen über CHF 17'128.00 ersichtlich. Gemäss Auskunft der Ausgleichskasse seien sämtliche Sozialleistungen auf die Ehefrau des Beschwerdeführers gebucht worden, anstatt auf ihn, wovon er jedoch keine Kenntnis gehabt habe. Dies obwohl sie während der besagten Zeit nicht bei der B.___ AG angestellt gewesen sei (A.S. 6 ff.). Es treffe zu, dass kein schriftlicher Arbeitsvertrag bestehe, jedoch sei von einem Arbeitsverhältnis basierend auf dem Protokoll der 1. Verwaltungsratssitzung der B.___ AG vom 2. April 2013 (AWA-Nr. 21) auszugehen. Der Lohn sei dabei auf monatlich CHF 10'000.00 festgelegt worden. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, aus den Rechnungen der AKSO (AWA-Nr. 32) sei nicht ersichtlich, für welche Arbeitnehmer diese ausgestellt worden seien. Er habe damit nicht erkennen können, auf welche Lohnmeldungen sich diese beziehen würden. Da er im relevanten Bemessungszeitraum einziger Angestellter der B.___ AG gewesen sei, sei er davon ausgegangen, dass sich die Rechnungen auf seinen Lohn beziehen würden. Was den niedrigen gemeldeten Verdienst von CHF 84'000.00 bei der Kranken-Lohnausfallversicherung der Zürich Versicherung (B-Beilage lit. H4) betreffe, so sei dieses Vorgehen bei Jungunternehmen, bei welchen der effektive Lohn variieren könne, üblich, um die Versicherungskosten gering halten zu können. Im Falle der Inanspruchnahme des Versicherungsschutzes sei jedoch die Lohnmeldung bei der AKSO massgeblich. Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, die Lohnabrechnungen seien jeweils auf das Ende eines Monats datiert worden, da es als Unternehmer keinen Unterschied zwischen Werk- und Sonntag gebe. Er habe den angefallenen Arbeitsaufwand nicht innert fünf Tagen erledigen können. Er sei sich bewusst, dass er teilweise chaotisch hantiere und dass es mangels betriebswirtschaftlicher Kenntnisse zu Versäumnissen gekommen sei, jedoch sei nicht nachvollziehbar, weshalb die geleisteten Löhne angezweifelt würden (A.S. 33 ff.).

3.

3.1     Wer Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erheben will, muss die Beitragszeit erfüllt haben oder von deren Erfüllung befreit sein (Art. 8 Abs. 1 lit. e Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG, SR 837.0]). Die Beitragszeit erfüllt, wer innerhalb der Beitragsrahmenfrist während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG), selbst wenn der Arbeitgeber die Beiträge nicht an die Ausgleichskasse weitergeleitet hat (s. BGE 131 V 444 E. 3.1.1 S. 449; Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 4. Aufl., Zürich 2013, S. 46). Für die Erfüllung der Beitragszeit innerhalb der Rahmenfrist massgebend sind nur Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit (Kupfer Bucher a.a.O., S. 46). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person erstmals sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 AVIG). Da sich der Beschwerdeführer per 5. April 2017 bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet hat (vgl. AWA-Nr. 2), erstreckt sich die Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 5. April 2015 bis 4. April 2017.

Die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung muss genügend überprüfbar sein, um Missbräuche zu verhindern (BGE 131 V 444 E. 3.2.2 S. 451), namentlich durch fiktive Lohnvereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer (a.a.O., E. 1.2 S. 447). Dem Nachweis effektiver Lohnzahlungen kommt in diesem Zusammenhang nicht der Sinn einer selbstständigen Anspruchsvoraussetzung zu, sondern nur eines – allerdings bedeutsamen und u.U. ausschlaggebenden – Indizes für eine beitragspflichtige Beschäftigung (a.a.O., E. 3.2.2 + 3.3 S. 451 / 453). Soweit eine beitragspflichtige Beschäftigung nachgewiesen, der exakte ausbezahlte Lohn jedoch unklar geblieben ist, hat eine Korrektur über den versicherten Verdienst zu erfolgen (Kupfer Bucher, a.a.O., S. 47).

3.2     Als Beweis für den tatsächlichen Lohnfluss genügen Belege über entsprechende Zahlungen auf ein Post- oder Bankkonto, welches auf den Namen des Arbeitnehmers lautet. Bei behaupteter Barauszahlung wiederum fallen Lohnquittungen und Auskünfte von ehemaligen Mitarbeitern in Betracht (BGE 131 V 444 E. 1.2 S. 447; Boris Rubin, Commentaire de la loi sur l’assurance-chômage, Genf 2014, Art. 13 N 18; Kupfer Bucher, a.a.O., S. 46 f.). Höchstens Indizien bilden demgegenüber ein schriftlicher Arbeitsvertrag, ein Kündigungsschreiben, Arbeitgeberbescheinigungen, vom Arbeitnehmer erstellte Lohnabrechnungen und Steuererklärungen sowie Eintragungen im individuellen Konto (BGE 131 V 444 E. 1.2 S. 447; Rubin, a.a.O., Art. 13 N 19). Nicht geeignet sind Dokumente, die der Arbeitnehmer als alleiniger Firmeninhaber oder ein unbekannter Dritter unterschrieben haben, denn dabei handelt es sich um reine Parteibehauptungen (Kupfer Bucher, a.a.O., S. 48).

Nur in begründeten Ausnahmefällen darf auf die Lohnabrede zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer abgestellt werden, wenn ein Missbrauch mit vereinbarten Löhnen, welche in Wirklichkeit gar nicht zur Auszahlung gelangten, praktisch ausgeschlossen ist. Dies trifft z.B. zu, wenn der Arbeitgeber seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht mehr nachkam oder nachkommen konnte, weshalb Lohnforderungen des Arbeitnehmers offen blieben (Urteil des Bundesgerichts 8C_13/2014 vom 20. März 2014 E. 3.4.1.2).

3.3     Die beitragspflichtige Beschäftigung muss bewiesen oder zumindest überwiegend wahrscheinlich sein (Rubin, a.a.O., Art. 13 N 19; Kupfer Bucher, a.a.O., S. 48). Fehlt es an diesem Nachweis, so ist das Anspruchserfordernis der erfüllten Beitragszeit nicht gegeben (BGE 131 V 444 E. 3.2.2 S. 451).

4.       Im vorliegenden Fall stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer während der massgeblichen Rahmenfrist vom 5. April 2015 bis 4. April 2017 ein Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit erzielt hat und damit eine beitragspflichtige Beschäftigung während mindestens zwölf Monaten nachgewiesen ist oder nicht.

4.1     Dem Beschwerdeführer kann nicht gefolgt werden, wenn er aus den Zahlungen für die Zeit vom 1. April 2015 bis 13. Oktober 2016 auf das Bankkonto seiner Ehefrau bei der E.___ (AWA-Nr. 8) im Umfang von CHF 220'300.00 bereits die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung nachgewiesen sehen will. Der Geldfluss an sich, d.h. die Überweisung auf besagtes Konto, ist nicht bestritten. Auch ist es grundsätzlich unproblematisch, wenn auch unüblich, dass das angeblich gemeinsame Konto alleine auf den Namen der Ehefrau lautet (vgl. BGE 131 V 444 E. 3.3). Jedoch ist der Grund für diese Geldzahlungen nicht eindeutig nachgewiesen. Daran vermögen auch die eingereichten Lohnabrechnungen (AWA-Nr. 7) nichts zu ändern, zumal diese vom Beschwerdeführer selbst erstellt wurden, so dass es sich um eine reine Parteibehauptung handelt, und damit das Vorliegen einer effektiv ausgeübten beitragspflichtigen Beschäftigung weder bewiesen noch überwiegend wahrscheinlich ist (vgl. E. 3.2 hiervor).

4.2     Wohl nur ein Indiz für das Ausüben einer beitragspflichtigen Beschäftigung, aber immerhin, ist das Weiterleiten der Sozialversicherungsbeiträge an die Ausgleichskasse (vgl. E. 3.1 hiervor). Dem IK-Auszug des Beschwerdeführers (AWA-Nr. 18) lässt sich jedoch entnehmen, dass der Ausgleichskasse letztmals im Jahr 2011 ein Einkommen und entsprechende Beiträge gemeldet wurden. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer im August 2017 nachträglich eine beitragspflichtige Lohnsumme für die Jahre 2015 (AWA-Nr. 23) und 2016 (AWA-Nr. 24) gemeldet hat, zumal die Meldung aufgrund der bereits durchgeführten Arbeitgeberrevision nicht mehr verarbeitet werden konnte (B-Beilage lit. G S. 7). Darüber hinaus liegen insbesondere in Bezug auf die Jahresabrechnung 2015 Unregelmässigkeiten vor, da gleich zwei entsprechende Dokumente vorliegen (vgl. AWA-Nr. 23 und 31 sowie B-Beilage lit. H2), wobei bei der Abrechnung vom 30. November 2016 (AWA-Nr. 31 und B-Beilage lit. H2) nebst derjenigen für den Beschwerdeführer noch für zwei weitere Personen, nämlich für C.___ und D.___, Lohnmeldungen erfolgt sind. Eine Verbuchung der entsprechenden Lohnsumme von CHF 183'080.00 für den Beschwerdeführer konnte mangels Rechtzeitigkeit vor Konkurseröffnung aber nicht mehr erfolgen (AWA-Nr. 36 S. 2). Darüber hinaus stimmen beide Jahresabrechnungen 2015 nicht mit dem Auszug aus der Erfolgsrechnung 2015 der B.___ AG überein (B-Beilage lit. E), welcher nebst dem Beschwerdeführer, dessen Ehefrau C.___ noch eine dritte Lohnbezügerin aufführt, nämlich F.___, nicht hingegen D.___. Es liegen damit zahlreiche Ungereimtheiten vor, welche dazu führen, dass nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dargetan ist, bei welchen Personen es sich effektiv um Angestellte der B.___ AG handelte bzw. eben nicht. Dies gilt umso mehr, da der Beschwerdeführer vorbringt, im massgebenden Bemessungszeitraum einziger Angestellter der AG gewesen zu sein (A.S. 35).

4.3     Weiter wirft auch das Verhältnis der Ehefrau des Beschwerdeführers, C.___, zur B.___ AG Fragen auf, nachdem sowohl der Beschwerdeführer vorbringt, seine Ehefrau sei während der Bemessungszeit nie in einem Anstellungsverhältnis mit der B.___ AG gestanden, als auch die Ehefrau selbst bestätigt, während der relevanten Beitragszeit nie bei der B.___ AG angestellt gewesen und auch keinen Lohn oder Dividenden bezogen zu haben (B-Beilage lit. L). Diese Aussagen stehen in direktem Widerspruch sowohl zur Jahresabrechnung 2015 als auch zum Auszug aus der Erfolgsrechnung 2015 mit den aufgeführten Lohnbezügern (B-Beilage lit. E). Dabei unterlässt es der Beschwerdeführer, allfällige klärende Bemerkungen zum Lohnbezug seiner Ehefrau vorzubringen. Auch ist nicht nachvollziehbar, weshalb unter diesen Umständen für die Ehefrau sodann eine Anmeldung zur Personalvorsorge bei der Sammelstiftung H.___ erfolgte, wobei ein Eintritt in die Firma per 1. April 2014 und ein Beschäftigungsgrad von 100 % angegeben wurden (B-Beilage lit. H3).

Schliesslich wird der Beschwerdeführer sowohl in der Kranken-Lohnausfallversicherung (B-Beilage lit. H4) als auch in der UVG-Versicherung (B-Beilage lit. H5) nicht als Angestellter, sondern als Aktionär aufgeführt, was wiederum nicht darauf schliessen lässt, dass er in einem Anstellungsverhältnis mit der B.___ AG stand.

Der Vollständigkeit halber wird noch auf die diversen Unstimmigkeiten verwiesen, welche die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort in Ziff. 9 ff. (A.S. 23 ff.) ausführt, namentlich auch die Tätigkeit des Beschwerdeführers bei der G.___ AG (Ziff. 10).

4.4     Dem Beschwerdeführer gelingt es vorliegend nicht, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachzuweisen, dass er während der massgeblichen Rahmenfrist eine beitragspflichtige Beschäftigung bei der B.___ AG ausgeübt hat. Vielmehr lassen die eingereichten und teilweise widersprüchlichen Unterlagen darauf schliessen, dass er sich als anfänglicher Verwaltungsratspräsident und Geschäftsführer (AWA-Nr. 21) in einer arbeitgeberähnlichen Stellung befunden hat. Der Nachweis einer beitragspflichtigen Beschäftigung in der Zeit vom 5. April 2015 bis 4. April 2017 ist nicht dargetan. Damit wird indes nicht gesagt, der Beschwerdeführer habe mit böser Absicht gehandelt. Unter Hinweis auf die Rechtslage und die diesbezügliche Rechtsprechung genügt es nicht, sich darauf zu berufen, man sei vom Treuhandbüro schlecht beraten worden bzw. man verfüge über mangelnde betriebswirtschaftliche Kenntnisse.

5.       Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist vollumfänglich abzuweisen.

6.

6.1     Bei diesem Verfahrensausgang steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu.

6.2     Die Beschwerdegegnerin hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation – abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).

7.       Grundsätzlich ist das Verfahren kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein Anlass.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

3.    Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Vizepräsidentin                   Die Gerichtsschreiberin

Weber-Probst                           Fischer

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