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Solothurn Versicherungsgericht 16.05.2018 VSBES.2017.288

16. Mai 2018·Deutsch·Solothurn·Versicherungsgericht·HTML·3,149 Wörter·~16 min·4

Zusammenfassung

Einstellung in der Anspruchsberechtigung / Nichtbefolgen von Weisungen

Volltext

Urteil vom 16. Mai 2018

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Gerichtsschreiberin Ingold

In Sachen

A.___

Beschwerdeführerin

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit, Kantonale Amtsstelle, Rathausgasse 16, Juristische Dienstleistungen, 4509 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend       Einstellung in der Anspruchsberechtigung / Nichtbefolgen von Weisungen (2 Einspracheentscheide vom 10. Oktober 2017)

zieht der Präsident des Versicherungsgerichts in Erwägung:

I.

1.       Mit Verfügung vom 18. September 2017 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Versicherte A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) wegen nicht befolgter Weisungen ab dem 4. August 2017 während 27 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein (AWA-Urkunde 1). Die Beschwerdegegnerin warf der Beschwerdeführerin vor, dem Kontrollgespräch vom 3. August 2017 unentschuldigt ferngeblieben zu sein. Da es sich um einen Wiederholungsfall handelte, qualifizierte sie das Verhalten der Beschwerdeführerin als mittelschwer.

2.       Mit Verfügung vom 29. September 2017 stellte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin für weitere 44 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein (ab dem 6. September 2017), da sie auch dem Kontrollgespräch vom 5. September 2017 unentschuldigt ferngeblieben sei (AWA-Urkunde 2). Da es sich bereits um den vierten solchen Fall innert anderthalb Jahren handelte, wurde das Verschulden als schwer eingestuft.

3.       Gegen beide Verfügungen erhob die Beschwerdeführerin Einsprache (AWA-Urkunden 8 und 10). Die beiden Entscheide zu den Einsprachen vom 28. September und 3. Oktober 2017 ergingen am 10. Oktober 2017 (Aktenseite [A.S.] 1 ff.), wobei die Beschwerdegegnerin in beiden Fällen die Einsprache abwies und an den verfügten Einstelltagen festhielt.

4.       Die Beschwerdeführerin erhebt am 7. November 2017 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde gegen die beiden Einspracheentscheide vom 10. Oktober 2017 (A.S. 6 ff.). Mit Beschwerdeantwort vom 15. Januar 2018 lässt sich die Beschwerdegegnerin zu den Vorbringen der Beschwerdeführerin vernehmen (A.S. 14 ff.). Die Beschwerdeführerin verzichtet in der Folge auf eine Replik (A.S. 25).

5.       Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.

1.      

1.1     Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, zulässiges Anfechtungsobjekt) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist damit einzutreten.

1.2     Gemäss § 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation (GO, BGS 125.12) beurteilt der Präsident des Versicherungsgerichts – von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen – sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 als Einzelrichter. Bei vorliegend streitigen 71 Einstelltagen und einem versicherten Verdienst vom CHF 4'967.00 (vgl. AWA-Urkunden 5 und 7) wird diese Grenze nicht erreicht. Der Präsident ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit als Einzelrichter zuständig.

1.3     Die nachfolgend wiedergegebenen Bestimmungen der Publikation «AVIG-Praxis ALE» des Staatssekretariats für Wirtschaft (Seco) haben den Stellenwert von Verwaltungsweisungen. Sie richten sich als solche an die Durchführungsstellen und sind für diese verbindlich, nicht jedoch für das Sozialversicherungsgericht. Das Gericht soll sie aber bei seiner Entscheidung berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (Urteil des Bundesgerichts 8C_196/2014 vom 12. Juni 2014 E. 3.3, mit Hinweisen).

2.

2.1     Die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, muss mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen (Art. 17 Abs. 1 Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG, SR 837.0]). Sie hat auf Weisung der zuständigen Amtsstelle unter anderem an Beratungsgesprächen teilzunehmen (Art. 17 Abs. 3 lit. b AVIG). Die zuständige Amtsstelle führt mit jeder versicherten Person in angemessenen Zeitabständen, jedoch mindestens alle zwei Monate, Beratungs- und Kontrollgespräche durch (Art. 22 Abs. 2 Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV, SR 837.02]). Diese dienen in erster Linie der Überprüfung der Vermittlungsfähigkeit, der Vermittlungsbereitschaft, der persönlichen Arbeitsbemühungen, der Zuweisung zumutbarer Arbeit sowie arbeitsmarktlicher Massnahmen (AVIG-Praxis ALE/B341). Die zuständige Amtsstelle erfasst für jeden Versicherten die Tage, an denen ein Beratungs- und Kontrollgespräch geführt worden ist, und hält das Ergebnis des Gesprächs jeweils in einem Protokoll fest (Art. 21 Abs. 3 AVIV). Das Beratungs- und Kontrollgespräch hat persönlich mit der versicherten Person zu erfolgen (AVIG-Praxis ALE/B343).

2.2     Die versicherte Person ist unter anderem dann in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG). Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je Einstellungsgrund in der Regel höchstens 60 Tage (vgl. Art. 30 Abs. 3 AVIG).

Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung hat nicht den Charakter einer Strafe im Sinne des Strafrechts, sondern denjenigen einer verwaltungsrechtlichen Sanktion mit dem Zweck, der Gefahr missbräuchlicher Inanspruchnahme der Arbeitslosenversicherung zu begegnen. Zweck der Einstellung als versicherungsrechtliche Sanktion ist die angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person am Schaden, den sie durch ihr pflichtwidriges Verhalten der Arbeitslosenversicherung natürlich und adäquat kausal verursacht hat. Gewisse Einstellungstatbestände sind (auch) ein Instrument der Abwendung oder Minderung drohenden Schadens, indem sie – neben dem «generalpräventiven» Schutz der Arbeitslosenversicherung vor missbräuchlichen Verhaltensweisen – der vorbeugenden Verhaltenssteuerung im Einzelfall dienen, so etwa der Intensivierung unzureichender Arbeitsbemühungen oder der verbesserten Wahrnehmung administrativer Mitwirkungspflichten durch die versicherte Person (Barbara Kupfer Bucher, in: Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, 4. Auflage, Art. 30, S. 159 f.).

Die Einstellungsfrist in der Anspruchsberechtigung beginnt am ersten Tag nach der Unterlassung, derentwegen sie verfügt wird. Die Einstellung dauert 1 bis 15 Tage bei leichtem Verschulden, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem Verschulden und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden. Wird die versicherte Person wiederholt in der Anspruchsberechtigung eingestellt, so wird die Einstellungsdauer angemessen verlängert. Für die Verlängerung werden die Einstellungen der letzten zwei Jahre berücksichtigt (Art. 45 AVIV). Zweck der Einstellung als versicherungsrechtliche Sanktion ist die angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person am Schaden, den sie durch ihr pflichtwidriges Verhalten der Arbeitslosenversicherung verursacht hat. Sie hat zudem zum Ziel, Druck auf die einzelne Person auszuüben und sie dadurch zur Erfüllung ihrer Pflichten zu bewegen. Die Dauer der Einstellung bemisst sich aber grundsätzlich nicht nach der Höhe des der Versicherung verursachten Schadens, sondern nach dem Verschulden der versicherten Person (AVIG-Praxis ALE/D1). Erfüllt die versicherte Person einen in Art. 30 Abs. 1 AVIG erwähnten Tatbestand und ist ihr Verschulden mit dem notwendigen Beweisgrad erstellt, muss die zuständige Durchführungsstelle eine Einstellung aussprechen (vgl. E. I. 2.2 hiervor). Eine vorgängige Verwarnung ist nicht erlaubt (AVIG-Praxis ALE/D3). Nach der Rechtsprechung stellt Art. 45 Abs. 3 AVIV eine Vorschrift dar, von der die Verwaltung und das Versicherungsgericht abweichen können, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen. In diesem Sinne ist ihr Ermessen bei schwerem Verschulden nicht auf die in dieser Bestimmung festgelegte minimale Einstellungsdauer beschränkt (BGE 130 V 125; AVIG-Praxis ALE/D73).

3.

3.1     Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin zurecht per 4. August 2017 und 6. September 2017 in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden ist:

3.2     Die Beschwerdeführerin hält in ihren Eingaben fest, ihr sei beim Gespräch Ende Juli mitgeteilt worden, dass sie nicht mehr zu Beratungsgesprächen erscheinen müsse, sondern nur noch zu den Kontrollterminen. Aus diesem Grund habe sie die Einladung ignoriert und sei dem Kontrollgespräch vom 3. August 2017 ferngeblieben (AWA-Urkunde 8). Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, sie habe am Kontrollgespräch vom 5. September 2017 teilgenommen (AWA-Urkunde 10). Sie habe an diesem Tag viele Informationen für ihre RAV-Beraterin dabeigehabt und sei enttäuscht gewesen, als sie erfahren habe, dass ihre Beraterin nicht da sei. Dem stellvertretenden Berater habe sie nicht viel Zeit eingeräumt. Nachdem sie eine halbe Stunde gewartet habe, bis sie dran gewesen sei, habe sie dem Berater lediglich mitgeteilt, dass sie noch nicht viele Arbeitsbemühungen getätigt hätte für den Monat September und sei daraufhin wieder gegangen (A.S. 7).

3.3     Die Beschwerdegegnerin pflichtete der Beschwerdeführerin dahingehend bei, dass vereinbart worden sei, sie müsse nur noch zu Kontrollterminen erscheinen. Allerdings habe es sich beim Termin vom 3. August 2017 um ein solches Kontrollgespräch gehandelt (A.S. 1 f.). Dies könne dem Eintrag vom 27. Juli 2017 im Beratungsprotokoll des RAV entnommen werden. Ebenfalls sei vermerkt, dass die «Liste KG» abgegeben worden sei (vgl. AWA-Urkunde 12 S. 3). Die für die Beschwerdeführerin zuständige RAV-Beraterin habe auf Rückfrage am 8. Dezember 2017 mitgeteilt, wenn ein Kontrollgespräch kurz nach einem Beratungsgespräch stattfinde, sei es unüblich, dass dieses ausgelassen werden könne, ausser es sei so abgesprochen worden. Es sei zutreffend, dass sie auf dem von der Beschwerdeführerin eingereichten Blatt mit den Kontrollterminen den Termin vom 5. September 2017 angekreuzt habe (Urkunde 4 der Beschwerdeführerin). Sie habe nach dem unentschuldigten Fernbleiben am Kontrollgespräch vom 3. August 2017 der Beschwerdeführerin noch einmal ein Blatt mit den Kontrollterminen geschickt und sie darauf aufmerksam machen wollen, dass der nächste Termin am 5. September 2017 stattfinden werde (AWA-Urkunde. 18). Aus diesem Grund sei der Termin vom 5. September 2017 angekreuzt gewesen. Auf der im Dossier abgelegten Kopie des Schreibens vom 4. August 2017, mit dem der Beschwerdeführerin Gelegenheit gegeben worden sei, sich zu ihrem Fernbleiben zu äussern, sei eine handschriftliche Notiz ersichtlich, dass die Liste mit den Terminen zu den Kontrollgesprächen am 4. August 2017 neu versandt worden sei (AWA-Urkunde 13). Bereits auf eine früher erfolgte Nachfrage habe die RAV-Beraterin am 5. Oktober 2017 mitgeteilt, dass das Kontrollgespräch einmal monatlich Pflicht sei (AWA-Urkunde 17, A.S. 14 ff.).

Bezüglich des Kontrolltermins vom 5. September 2017 erklärte die Beschwerdegegnerin, es sei seitens des RAV bestätigt worden, dass die für die Beschwerdeführerin zuständige Beraterin an diesem Tag nicht anwesend gewesen sei. Die Stellvertretung sei von einem anderen Berater übernommen worden, was mit einem Plakat an der Kontrollwand signalisiert worden sei (A.S. 3 ff.). Weiter erklärt die Beschwerdegegnerin, der stellvertretende RAV-Berater habe berichtet, dass an diesem Tag eine Frau vor das Büro getreten sei und sinngemäss mitgeteilt habe, dass sie keine Arbeitsbemühungen getätigt habe, woraufhin sie die Räumlichkeiten wieder verlassen habe. Da er die Stellensuchenden der RAV-Beraterin, für die er die Stellvertretung übernommen habe, nicht kenne, könne er nicht beurteilen, ob es sich bei dieser Frau um die Beschwerdeführerin gehandelt habe. Aufgrund der übereinstimmenden Aussagen des stellvertretenden RAV-Beraters und der Beschwerdeführerin werde davon ausgegangen, dass es sich bei besagter Frau um die Beschwerdeführerin gehandelt habe. Die Beschwerdegegnerin hält weiter fest, dass selbst in diesem Fall das Verhalten der Beschwerdeführerin nicht als Teilnahme am Kontrollgespräch gewertet werden könne. Der stellvertretende Berater sei zum Zeitpunkt des Erscheinens der Beschwerdeführerin noch mit einer anderen stellensuchenden Person besetzt gewesen. Zudem sei die Beschwerdeführerin nicht in der Liste mit den durchgeführten Kontrollgesprächen eingetragen gewesen. Es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin am 5. September 2017 zwar auf dem RAV in [...] erschienen sei, jedoch nicht gewartet habe, bis sie an der Reihe gewesen wäre. Es müsse ebenfalls davon ausgegangen werden, dass sie das Büro des stellvertretenden Beraters weder betreten noch sich namentlich vorgestellt habe und ihm auch nicht genügend Zeit eingeräumt habe, mit ihr ein kurzes Gespräch zu führen. Entsprechend habe die Beschwerdeführerin ihre Pflicht, am 5. September 2017 an einem Kontrollgespräch teilzunehmen, nicht korrekt wahrgenommen und ihr Verhalten müsse als unentschuldigtes Fernbleiben gewertet werden (A.S. 14 ff.).

4.

4.1     Die Beschwerdeführerin ist seit dem 1. März 2016 bei der Arbeitslosenkasse zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung gemeldet (AWA-Urkunde 5). Was den Kontrolltermin vom 3. August 2017 betrifft, so ist dem Eintrag vom 27. Juli 2017 im Beratungsprotokoll zu entnehmen, dass ein neuer Termin für ein Kontrollgespräch im August 2017 vereinbart worden sei («n.T. KG Aug. 17»). Weiter wurde dazu festgehalten, dass künftig nur noch Kontrollgespräche durchgeführt würden und dass der Beschwerdeführerin eine Liste mit den Terminen für die Kontrollgespräche abgegeben worden sei («Liste KG abgegeben»). Auf der von der Beschwerdeführerin eingereichten Liste mit den Terminen für die persönliche Kontrollpflichterfüllung 2017 (Urkunde 4 der Beschwerdeführerin) wird explizit darauf hingewiesen, dass gemäss Arbeitslosenversicherungsgesetz AVIG jede arbeitslose Person die Kontrollpflicht persönlich auf dem RAV zu erfüllen habe. Die auf dem Blatt aufgeführten Termine seien für alle Personen obligatorisch, welche im aktuellen Monat kein Beratungsgespräch hätten oder nicht an einem Projekteinsatz teilnehmen würden. Gleichzeitig wurde auch auf die Folgen eines unentschuldigten Fernbleibens hingewiesen. Da mit der Beschwerdeführerin für den Monat August 2017 kein Beratungsgespräch vereinbart worden war und das letzte Gespräch mit der RAV-Beraterin im Juli 2017 stattgefunden hatte, war bereits aufgrund dieses Hinweises für die Beschwerdeführerin klar ersichtlich, dass sie verpflichtet ist, den Gesprächstermin vom 3. August 2017 wahrzunehmen. Der Umstand, dass auf dem von der Beschwerdeführerin eingereichten Blatt mit den Kontrollterminen für das Jahr 2017 der 5. September 2017 angekreuzt ist, ist darauf zurückzuführen, dass die RAV-Beraterin der Beschwerdeführerin nach deren Nichterscheinen im August 2017 das Kontrollblatt erneut hat zukommen lassen (AWA-Urkunde 13: «neu Liste KG gesendet, 4.8.17») und versucht hat, ihr verständlich zu machen, dass sie den nächsten Kontrolltermin, nämlich denjenigen vom 5. September 2017, wahrnehmen muss. Gleichzeitig hat sie mit einem Ausrufezeichnen darauf aufmerksam gemacht, dass die auf dem Blatt aufgeführten Termine obligatorisch sind, sofern im aktuellen Monat kein Beratungsgespräch stattfindet oder die versicherte Person an einem Projekteinsatz teilnimmt (AWA-Urkunden 17 f.). Die von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde angeführte Behauptung, es sei üblich, dass man einen Kontrolltermin auslassen könne, wenn kurz zuvor ein Beratungsgespräch mit dem RAV-Berater stattgefunden habe, geht somit fehl und ist als Entschuldigungsgrund untauglich. Zu berücksichtigen ist auch, dass die Beschwerdeführerin in diesem Zeitpunkt bereits seit über einem Jahr bei der Arbeitslosenkasse angemeldet und in dieser Zeit bereits zweimal in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden war, weil sie den Beratungs- / Kontrollgesprächen unentschuldigt ferngeblieben war. Insofern war die Beschwerdeführerin mit ihren Rechten und Pflichten bestens vertraut, insbesondere im Zusammenhang mit den Beratungs- und Kontrollgesprächen. Ihr drittes Fernbleiben von einem Kontrollgespräch kann daher mit ihrer Erklärung nicht entschuldigt werden.

4.2     Was den Kontrolltermin vom 5. September 2017 betrifft, so ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin an diesem Tag im RAV-Gebäude war. Streitig ist hingegen, ob ihr Erscheinen bzw. ihr kurzes Gespräch mit den stellvertretenden Berater als effektive Teilnahme am Kontrollgespräch zu werten ist. Seitens des RAV wird berichtet, die Beschwerdeführerin habe den stellvertretenden Berater kontaktiert, während dieser noch mit einer anderen stellensuchenden Person beschäftigt gewesen sei, habe ihren Namen nicht genannt und einzig mitgeteilt, sie habe für den Monat September noch keine Arbeitsbemühungen getätigt, woraufhin sie wieder verschwunden sei. Die Beschwerdeführerin räumt ihrerseits ein, sie sei enttäuscht gewesen, dass ihre Beraterin nicht anwesend gewesen sei und ihrem Stellvertreter nicht viel Zeit für ein Gespräch geboten habe. Insgesamt widersprechen sich die Ausführungen der Beschwerdeführerin und diejenigen der Beschwerdegegnerin auch nicht. Die Beschwerdegegnerin macht denn auch von ihrem Replikrecht keinen Gebrauch und bestreitet die Ausführungen der Beschwerdegegnerin zum Hergang am 5. September 2017 nicht. Insofern ist davon auszugehen, dass sich das Geschehen am 5. September 2017 so zugetragen hat, wie es von der Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort dargestellt wird (vgl. E. II. 3.3 hiervor).

Von Gesetzes wegen werden die durchgeführten Beratungs- und Kontrollgespräche von der zuständigen Amtsstelle, vorliegend vom RAV, erfasst und das Ergebnis des Gesprächs jeweils in einem Protokoll festgehalten (Art. 21 Abs. 3 AVIV). Im Rahmen der Beratungs- und Kontrollgespräche werden die Vermittlungsfähigkeit und die Vermittlungsbereitschaft der versicherten Person überprüft (Art. 22 Abs. 2 AVIV). Indem die Beschwerdeführerin nicht abgewartet hat, bis sie an der Reihe gewesen wäre bzw. der Berater effektiv Zeit für sie gehabt hätte und ihm vor ihrem Verschwinden lediglich eine kurze Information hat zukommen lassen, war es dem RAV-Berater gar nicht möglich, ein Gespräch zu führen, das seinem Zweck gerecht wird. Auch wenn vereinbart worden war, die Gespräche als blosse Kontrollgespräche (ohne Beratungsanteil) auszugestalten (vgl. Vermerk im Beratungsprotokoll vom 27. Juli 2017), dienten diese doch weiterhin insbesondere der Überprüfung der Vermittlungsfähigkeit, –bereitschaft und der persönlichen Arbeitsbemühungen (vgl. E. II. 2.1 hiervor). Diese Aufgaben konnte der stellvertretende Berater am 5. September 2017 nicht wahrnehmen. Ihm war nicht einmal der Name seines Gegenübers bekannt. Es war ihm nicht möglich, ein eigentliches Gespräch mit der Beschwerdeführerin über das, was seit dem letzten Gespräch passiert war, wie der Stand der Dinge ist und wie es weitergehen soll, zu führen. Entsprechend konnte er auch keinen Eintrag im Protokoll vornehmen. Bei einem solchen rudimentären Ablauf sind die Anforderungen an ein Kontrollgespräch nicht erfüllt, was gemäss den Darstellungen der Parteien dem Verhalten der Beschwerdeführerin zuzuschreiben ist. Die alleinige Anwesenheit im RAV-Gebäude am verabredeten Tag sowie eine kurze Mitteilung an den RAV-Berater, die quasi zwischen Tür und Angel stattgefunden hat, kann nicht als Kontrollgespräch im Sinne des Gesetzes verstanden werden. Entsprechend gilt der Termin vom 5. September 2018 als nicht wahrgenommen, wofür die Beschwerdeführerin auch keinen Rechtfertigungsgrund vorbringen kann. Insbesondere aufgrund ihrer Mitteilung in der Einsprache und der Beschwerde, sie habe einen Rucksack voller Informationen für ihre RAV-Beraterin dabeigehabt, die sie mit ihr habe besprechen wollen, erscheint es nicht nachvollziehbar, weshalb sie den Termin vom 5. September 2017 nicht genutzt und ihre Informationen mit dem stellvertretenden Berater besprochen hat.

4.3     Das Gesetz sieht vor, dass eine versicherte Person in ihrer Anspruchsberechtigung einzustellen ist, wenn sie Kontrollvorschriften oder Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt. Bei wiederholter Einstellung in der Anspruchsberechtigung wird die Einstellungsdauer angemessen verlängert. Dabei werden sämtliche Einstellungen der letzten zwei Jahre berücksichtigt. Ein erstmaliges Fernbleiben wird als leichtes Verschulden angesehen und mit fünf bis acht Einstelltagen sanktioniert. Das zweitmalige Fernbleiben gilt ebenfalls noch als leichtes Verschulden, allerdings erhöht sich die Anzahl Einstelltage auf neun bis 15. Beim dritten Fernbleiben wird der Fall zum Entscheid an die kantonale Amtsstelle überwiesen (AVIG-Praxis ALE/D79 Ziff. 3.A).

Beim unentschuldigten Fernbleiben vom Kontrollgespräch vom 3. August 2017 handelt es sich um das dritte, bei demjenigen vom 5. September 2017 um das vierte Fehlverhalten derselben Art (vgl. AWA-Urkunden 1 und 2). Die Beschwerdegegnerin wertete das dritte Fehlverhalten als mittelschweres und das vierte Fehlverhalten als schweres Verschulden. Entsprechend hoch fiel die Anzahl verfügter Einstelltage aus. Die Qualifikation des dritten Fehlverhaltens als mittelschweres Verschulden lässt sich nicht beanstanden. Das Gesetz sieht dafür 16 bis 30 Einstelltage vor mit einer angemessenen Verlängerung aufgrund des Wiederholungsfalles. Mit 27 Einstelltagen bewegt sich die Beschwerdegegnerin im oberen Bereich des Sanktionsrahmens, was mit Blick auf die früher erfolgten Einstellungen als angemessen zu bezeichnen ist. Das erneute bzw. vierte Fehlverhalten derselben Art, das nur einen Monat später erfolgte, hat die Beschwerdegegnerin als schweres Verschulden eingestuft. Das Gesetz sieht dafür 31 bis 60 Einstelltage vor mit angemessener Verlängerung im Wiederholungsfall. Die Beschwerdegegnerin sanktioniert das vierte Fehlverhalten mit 44 Einstelltagen. Damit bewegt sie sich im unteren Bereich des Strafrahmens für schwere Verschulden. Auch diese Sanktion erscheint in Anbetracht der Umstände, insbesondere die mehrfache Wiederholung desselben Fehlverhaltens, wobei die Beschwerdeführerin bereits seit anderthalb Jahren bei der Arbeitslosenkasse gemeldet ist und somit ihre Rechte und Pflichten, insbesondere im Zusammenhang mit den Kontrollterminen bestens kennt, angemessen und bedarf keiner Anpassung durch das Gericht.

5.       Die Beschwerde ist unbegründet und somit abzuweisen.

6.

6.1     Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

6.2     Grundsätzlich ist das Verfahren kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein Anlass.

Demnach wird erkannt:

1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.         Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

3.         Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident                           Die Gerichtsschreiberin

Flückiger                                   Ingold

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