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Solothurn Versicherungsgericht 29.08.2018 VSBES.2017.285

29. August 2018·Deutsch·Solothurn·Versicherungsgericht·HTML·2,287 Wörter·~11 min·3

Zusammenfassung

Ergänzungsleistungen AHV

Volltext

Urteil vom 29. August 2018

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Gerichtsschreiber Schmidhauser

In Sachen

A.___ vertreten durch B.___

Beschwerdeführer

gegen

Ausgleichskasse Kt. Solothurn, Postfach 116, 4501 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend Ergänzungsleistungen AHV (Einspracheentscheid vom 5. Oktober 2017)

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.

1.       A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) bezieht für sich und seine Ehefrau Ergänzungsleistungen zu seiner Altersrente der AHV. Die jährliche Ergänzungsleistung wurde mit Verfügung vom 28. Dezember 2016 für die Zeit ab 1. Januar 2017 auf CHF 1'642.00 pro Monat festgelegt (Akten der Ausgleichskasse [AK-Nr.] 2).

2.

2.1     Im Rahmen der periodischen Überprüfung holte die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) Angaben zu den aktuellen Verhältnissen ein. Der Beschwerdeführer teilte am 15. April 2017 unter anderem mit (AK-Nr. 18 S. 4), seine Ehefrau pflege zurzeit ihre Mutter in [...] (Nordafrika). Die AHV-Zweigstelle verlangte mit Schreiben vom 19. Mai 2017 (AK-Nr. 24 S. 2) und 12. Juni 2017 (AK-Nr. 24 S. 3) weitere Unterlagen (Kopie Ausländerausweis Ehefrau, Policen Krankenkasse, Kontoabschlüsse, definitive Staatssteuerveranlagung, separate Bestätigung).

2.2     Am 20. Juni 2017 wurden die genannten Dokumente mit Ausnahme des Ausländerausweises nochmals eingefordert. Zusätzlich verlangte die AHV-Zweigstelle Dokumente betreffend den Auslandaufenthalt der Ehefrau. Gleichzeitig kündigte die Zweigstelle an, falls die Unterlagen nicht eingingen, werde sie die Beschwerdegegnerin informieren, welche die Leistungen daraufhin einstellen werde (AK-Nr. 24 S. 5 f.).

2.3     Der Beschwerdeführer reagierte mit einem Schreiben vom 25. Juni 2017 (AK-Nr. 24 S. 7 f.). Er lieferte einige Dokumente ein, verweigerte aber Angaben zum Auslandaufenthalt seiner Ehefrau.

3.

3.1     Mit Verfügung vom 3. August 2017 (AK-Nr. 25) stellte die Beschwerdegegnerin die Ergänzungsleistungen ab 1. August 2017 wegen Nichterfüllens der Mitwirkungspflicht ein. Zur Begründung wurde erklärt, die Zweigstelle habe den Beschwerdeführer mehrmals aufgefordert, die Unterlagen für die periodische Überprüfung einzureichen. Die Unterlagen seien aber nach wie vor unvollständig. Die Ergänzungsleistungen würden daher bis zum Erhalt der vollständigen Unterlagen eingestellt.

3.2     Am 8. August 2017 erhob der Beschwerdeführer schriftlich Einsprache (AK-Nr. 27). Diese wurde mit Einspracheentscheid vom 5. Oktober 2017 (AK-Nr. 30; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) abgewiesen.

4.       Am 4. November 2017 lässt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn gegen den Einspracheentscheid vom 5. Oktober 2017 Beschwerde erheben (A.S. 4). Diese wird am 21. November 2017 – innerhalb der durch das Gericht gesetzten Nachfrist – verbessert und begründet (A.S. 8 f.). Der Beschwerdeführer lässt beantragen, die Ergänzungsleistung sei ihm ab 1. Oktober 2017 wieder auszurichten.

5.       Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 22. Dezember 2017 (A.S. 12 f.), die Beschwerde sei abzuweisen.

6.       Der Beschwerdeführer verzichtet in der Folge auf eine Replik (A.S. 14 f.).

7.       Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.

1.

1.1     Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt.

1.2     Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 5. Oktober 2017, mit welchen die Beschwerdegegnerin die Einstellung der Ergänzungsleistung per 1. August 2017 wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht bestätigt hat.

1.3     Gemäss § 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation (GO, BGS 125.12) beurteilt der Präsident des Versicherungsgerichts – von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen – sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 als Einzelrichter. Mit dem hier streitigen Ergänzungsleistungs-Anspruch seit 1. August 2017 wird diese Grenze nicht erreicht. Der Präsident ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit als Einzelrichter zuständig.

2.

2.1     Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Artikeln 4 – 6 ELG erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG, SR 831.30]). Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben u.a. Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]) in der Schweiz, welche eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) beziehen.

2.2     Gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung werden die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten zusammengerechnet.

3.

3.1     Gemäss Art. 28 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) haben die Versicherten und ihre Arbeitgeber beim Vollzug der Sozialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken. Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind (Art. 28 Abs. 2 ATSG). Nach Art. 29 Abs. 1 ATSG hat sich derjenige, welcher eine Versicherungsleistung beansprucht, beim zuständigen Versicherungsträger in der für die jeweilige Sozialversicherung gültigen Form anzumelden.

3.2     Laut Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten. Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG). Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG).

3.3     Die mit der Festsetzung und Auszahlung der Ergänzungsleistungen betrauten Stellen haben die wirtschaftlichen Verhältnisse der Bezüger periodisch, mindestens aber alle vier Jahre zu überprüfen (Art. 30 Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV; SR 831.301]). Die Überprüfung erfolgt in der Regel anhand eines besonderen Erhebungsformulars und der allenfalls nötigen Belege. Die Angaben sind in gleicher Weise wie bei der erstmaligen Anmeldung von der versicherten Person oder ihrem gesetzmässigen Vertreter bzw. der Person, die zur Geltendmachung des Anspruches befugt ist, unterschriftlich bestätigen zu lassen und zu überprüfen (Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], gültig ab 1. April 2011, Rz. 3645.02).

3.4     Nach Art. 20 Abs. 1 ELV wird der Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung durch eine schriftliche Anmeldung geltend gemacht. Art. 67 Abs. 1 Verordnung über die Altersund Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) ist sinngemäss anwendbar. Laut Art. 20 Abs. 2 ELV hat das Anmeldeformular Aufschluss zu geben über die Personalien und die Einkommens- und Vermögensverhältnisse aller in die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung eingeschlossenen Personen (Art. 20 Abs. 2 ELV). Anmeldungen zum Bezug einer Ergänzungsleistung sind der AHV-Zweigstelle einzureichen (§ 83 des [kantonalen] Sozialgesetzes [SG]; BGS 831.1).

3.5     Laut § 17 Abs. 1 SG sind Gesuchstellende und leistungsbeziehende Personen sowie deren gesetzliche oder bevollmächtigte Vertretung u.a. verpflichtet, aktiv am Verfahren mitzuwirken, insbesondere über die massgebenden Verhältnisse alle erforderlichen Auskünfte wahrheitsgetreu und vollständig zu erteilen und soweit möglich zu belegen (lit. a), Einsicht in schriftliche Unterlagen zu gewähren (lit. b), Behörden und Institutionen zu ermächtigen, soweit erforderlich Auskunft zu erteilen (lit. c) und Auflagen und Weisungen zu befolgen (lit. d).

3.6     Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz (Art. 4 Abs. 1 ELG). Bei längerem Auslandaufenthalt wird die jährliche Ergänzungsleistung eingestellt und erst nach der Rückkehr in die Schweiz wieder ausgerichtet (WEL, Rz. 2310.01). Zur Überprüfung, ob der gewöhnliche Aufenthalt in der Schweiz gegeben ist, kann die EL-Stelle die EL-beziehende Person auffordern, Auslandaufenthalte unter Angabe des Ausreiseund Wiedereinreisedatums zu melden. Die EL-Stelle kann – unter Wahrung der Verhältnismässigkeit – weitere Kontrollmassnahmen anordnen (WEL, Rz. 2320.03). In der Regel wird die Ergänzungsleistung eingestellt, wenn sich die betroffene Person mehr als drei Monate am Stück oder mehr als sechs Monate während eines Kalenderjahres im Ausland aufhält (WEL, Rz. 2330.01 und 2330.02). In diesem Zusammenhang enthält die Verfügung vom 28. Dezember 2016 (AK-Nr. 2) den Hinweis, Auslandaufenthalte, die pro Jahr länger als zwei Monate dauern, seien der Beschwerdegegnerin zu melden.

4.       Der für den angefochtenen Entscheid relevante Sachverhalt präsentiert sich zusammengefasst wie folgt:

4.1     Am 21. Februar 2017 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, die wirtschaftlichen Verhältnisse müssten überprüft werden. Er werde deshalb gebeten, das beiliegende Formular vollständig auszufüllen, zusammen mit seiner Ehefrau zu unterschreiben und innert 30 Tagen mit allen aktuellen Unterlagen an die AHV-Zweigstelle zu senden (AK-Nr. 12).

4.2     Mit Schreiben vom 6. April 2017 erinnerte die AHV-Zweigstelle den Beschwerdeführer an die erwähnte Aufforderung und bat ihn, die verlangten Angaben und Unterlagen bis 13. April 2017 einzureichen (AK-Nr. 24 S. 1).

4.3     Am 18. April 2017 traf bei der Zweigstelle das vom 15. April 2017 datierte Anmeldeformular ein. Es trug die Unterschrift des Beschwerdeführers. Dieser erklärte, seine Ehefrau pflege zurzeit ihre Mutter in [...] (AK-Nr. 18). 

4.4     Mit Schreiben vom 12. Juni 2017 teilte die Zweigstelle dem Beschwerdeführer mit (AK-Nr. 24 S. 3), die Beschwerdegegnerin habe festgestellt, dass zur Beurteilung des EL-Anspruchs folgende, bis 19. Juni 2017 nachzureichende Belege fehlten:

- Kopie des Ausländerausweises der Ehefrau

- Policen Krankenkasse 2017 beider Ehegatten

- Zins- und Saldoabschlüsse per 31.12.2016 dreier konkret genannter und allfälliger weiterer Konten

- definitive Staatssteuerveranlagung 2016 (oder 2015) inkl. Faktoren

- von beiden Ehegatten unterschriebene Bestätigung.

In der Folge trafen am 16. Juni 2017 Auszüge aus einem Konto des Beschwerdeführers und einem solchen seiner Ehefrau bei der Zweigstelle ein (AK-Nr. 39 f.; AK-Nr. 38 S. 2).

4.5     Am 20. Juni 2017 wiederholte die Zweigstelle ihre Aufforderung vom 12. Juni 2017. Zusätzlich verlangte sie die Reiseunterlagen über die Ausreise der Ehefrau und hielt fest, die Ehefrau habe sich nach ihrer Rückkehr persönlich am Schalter zu melden (AK-Nr. 24 S. 5 f.).

4.6     Der Beschwerdeführer reagierte am 25. Juni 2017 auf das Schreiben vom 20. Juni 2017 (AK-Nr. 24 S. 7 ff.). Er reichte den Ausländerausweis der Ehefrau (AK-Nr. 19 S. 2) sowie Unterlagen über den Steuer-Vorbezug 2016 (AK-Nr. 23 S. 2; nicht die verlangte Steuerveranlagung) ein.

4.7     Die Zweigstelle leitete die erhaltenen Unterlagen am 27. Juni 2017 mit dem Vermerk «EL-periodische Überprüfung / unvollständig» (AK-Nr. 18 S. 7) an die Beschwerdegegnerin weiter.

5.

5.1     Die Beschwerdeführerin stützt ihren Entscheid vom 5. Oktober 2017 auf den vorstehend zitierten (E. II. 3.2) Art. 43 Abs. 3 ATSG. Ein darauf gestützter Nichteintretensentscheid setzt in formeller Hinsicht voraus, dass die betroffene Person gemahnt und auf die drohenden Rechtsfolgen hingewiesen wurde, wobei ihr eine angemessene Bedenkfrist eingeräumt wurde. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin bzw. der AHV-Zweigstelle wird diesen Anforderungen gerecht: Der Beschwerdeführerin wurde mehrmals Frist gesetzt, um die jeweils noch fehlenden Unterlagen einzureichen. Der mit «letzte Mahnung / Androhung» überschriebene Brief vom 20. Juni 2017 (AK-Nr. 24 S. 5 f.) enthielt den ausdrücklichen Hinweis, die Beschwerdegegnerin werde die Ergänzungsleistungen einstellen, falls bei Ablauf der Frist immer noch Belege fehlen sollten. Dass die Androhung von der Zweigstelle ausging, schadet nichts. Die Zweigstelle nimmt die Anmeldungen zum Bezug von Ergänzungsleistungen entgegen (§ 83 kantonales Sozialgesetz, BGS 831.1) und sorgt anschliessend für die Vollständigkeit der Unterlagen. In diesem Zusammenhang sind ihre Handlungen der Beschwerdegegnerin zuzurechnen.

5.2     Steht somit fest, dass die formellen Voraussetzungen erfüllt sind, bleibt zu prüfen, ob es auch inhaltlich korrekt war, auf das Leistungsgesuch nicht einzutreten und die Leistungen einzustellen. Ein Vorgehen nach Art. 43 Abs. 3 ATSG setzt voraus, dass die nicht gelieferten Auskünfte für die Beurteilung des Anspruchs erforderlich sind (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG; E. II. 3.2 hiervor). Trifft dies zu, sieht die erwähnte Bestimmung zwei Möglichkeiten vor: Entweder einen Nichteintretensentscheid oder einen Entscheid aufgrund der Akten. Ein Entscheid aufgrund der Akten geht vor. Namentlich ist ein Nichteintreten unzulässig, wenn sich der Sachverhalt ohne grössere Schwierigkeiten anderweitig ermitteln lässt (Ueli Kieser: ATSG-Kommentar, 3. Auflage 2016, Art. 43 N 100).

6.

6.1     Mit dem Schreiben vom 20. Juni 2017 (AK-Nr. 24 S. 5 f.) wurden der Ausländerausweis der Ehefrau, die Krankenkassenpolicen, die Zins- und Saldoabschlüsse diverser Konten, die definitive Staatssteuerveranlagung sowie eine «beiliegende Bestätigung» (aus dem Dossier ist nicht ersichtlich, worum es sich handelte) einverlangt. Der Ausländerausweis der Ehefrau wurde eingereicht, die übrigen Unterlagen standen nach Lage der Akten noch aus, als die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 3. August 2017 erliess. Die einverlangten Dokumente waren für die Anspruchsbeurteilung relevant. So benötigt die Beschwerdegegnerin die Krankenkassenpolicen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau, um sicherstellen zu können, dass eine Krankenversicherung besteht, an welche der entsprechende Betrag ausbezahlt werden kann. Die Angaben zum Auslandaufenthalt der Ehefrau sind ebenfalls von Relevanz, zumal die Auskunft des Beschwerdeführers, die Ehefrau befinde sich in [...], um ihre Mutter zu pflegen, und könne deshalb die Unterlagen nicht unterzeichnen (E. II. 4.3 hiervor), als Hinweis auf einen länger dauernden Auslandaufenthalt verstanden werden konnte, der sich auf die EL-Berechtigung der Ehefrau auswirken könnte. Es geht dabei nicht um eine Schikane gegenüber dem Beschwerdeführer, sondern darum, die für den Anspruch massgebenden Verhältnisse, zu welchen auch ein allfälliger lange dauernder Auslandaufenthalt gehört, abzuklären. Nach Lage der Akten wurden innerhalb der Frist, welche im Schreiben vom 20. Juni 2017 (als «letzte Mahnung» bezeichnet) gesetzt worden war, die Krankenkassenpolicen, die Bankauszüge und die Nachweise über den Auslandaufenthalt der Ehefrau nicht eingereicht.

6.2     Wie dargelegt, waren die zuletzt genannten, fehlenden Unterlagen für die Beurteilung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen von Bedeutung. Da sie trotz Mahnung ausblieben, ist die Beschwerdegegnerin zu Recht zum Ergebnis gelangt, der Beschwerdeführer habe trotz Mahnung nicht alle erforderlichen Unterlagen eingereicht. Der Beschwerdeführer machte auch nicht geltend, es sei ihm nicht möglich, die verlangten Dokumente beizubringen, sondern er liess erkennen, dass er jedenfalls die Auskünfte über den Auslandaufenthalt der Ehefrau nicht erteilen werde. Die Beschwerdegegnerin war daher berechtigt, aufgrund der Akten zu verfügen oder die Erhebungen einzustellen und Nichteintreten zu beschliessen (Art. 43 Abs. 3 ATSG; E. II. 3.2 hiervor). Angesichts der verschiedenen Unklarheiten war ein materieller Entscheid mit Berechnung des Anspruchs nicht zuverlässig möglich. Die Beschwerdegegnerin hat daher zu Recht die Leistungen vorderhand eingestellt.

6.3     Zusammenfassend lassen sich die Verfügung vom 3. August 2017 und der sie bestätigende Einspracheentscheid vom 5. Oktober 2017 nicht beanstanden. Die verfügte Leistungseinstellung ist korrekt. Sie ist aufzuheben und die Leistungen sind wieder auszurichten, sobald die für die Anspruchsbeurteilung notwendigen Unterlagen vorliegen. Dies war bis zum Einspracheentscheid vom 5. Oktober 2017 nicht der Fall. Sollten die Unterlagen inzwischen eingereicht worden sein, wären die Leistungen ab diesem Zeitpunkt wieder aufzunehmen (vgl. für eine analoge Konstellation: BGE 139 V 585).

7.

7.1     Die Beschwerde erweist sich als unbegründet. Sie ist abzuweisen.

7.2     Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG).

7.3     Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

3.    Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident                           Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                   Schmidhauser

VSBES.2017.285 — Solothurn Versicherungsgericht 29.08.2018 VSBES.2017.285 — Swissrulings