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Solothurn Versicherungsgericht 18.09.2018 VSBES.2017.282

18. September 2018·Deutsch·Solothurn·Versicherungsgericht·HTML·3,849 Wörter·~19 min·4

Zusammenfassung

Invalidenrente

Volltext

Urteil vom 18. September 2018

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Weber-Probst

Oberrichter Marti

Ersatzrichterin Steffen

Gerichtsschreiber Schmidhauser

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Biedermann

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend     Invalidenrente (Verfügung vom 2. Oktober 2017)

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.       

1.

1.1     A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), geboren 1987, meldete sich am 8. Juni 2010 bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zur Früherfassung (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 1) und am 16. Juli 2010 zum Leistungsbezug (IV-Nr. 13) an. Angegeben wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit dem 11. Dezember 2009 infolge einer Acetabulum Hinterpfeilerfraktur links mit hemitransverser Komponente etc.. Die Beschwerdeführerin war vom 15. Juli 2009 bis 31. Januar 2010 in einem Pensum von 100 % bei der B.___, [...], als Produktionsmitarbeiterin tätig gewesen. Im Rahmen eines Verkehrsunfalls vom 11. Dezember 2009 hatte sie verschiedene Verletzungen erlitten (IV-Nr. 6 S. 17).

1.2       Die Beschwerdegegnerin gewährte der Beschwerdeführerin parallel zu einer vom Haftpflichtversicherer bezahlten Umschulung an einer Handelsschule berufliche Eingliederungsmassnahmen im Sinne eines Aufbautrainings sowie eines Jobcoachings, dies im kaufmännischen Bereich (IV-Nr. 37, 42, 47, 50 und 51). Am 16. Februar 2012 wurden die beruflichen Massnahmen nach einem durchzogenen Verlauf abgeschlossen (IV-Nr. 53) und es wurde die Rentenprüfung eingeleitet.

1.3       Mit Verfügung vom 21. Juni 2013 (IV-Nr. 80) sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 % eine befristete halbe Rente vom 1. Januar bis 30. Juni 2011 zu. Für die Zeit danach verneinte sie einen Leistungsanspruch. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

2.

2.1       Am 28. Juli 2017 (Eingang: 31. Juli 2017) meldete sich die Beschwerdeführerin erneut bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 83). Angegeben wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit dem 19. April 2017 bis auf Weiteres.

2.2       Die Beschwerdegegnerin erliess am 31. Juli 2017 einen Vorbescheid (IV-Nr. 82) und stellte der Beschwerdeführerin in Aussicht, auf das Leistungsbegehren nicht einzutreten. Mit Einwand vom 8. September 2017 (IV-Nr. 86) reichte die Beschwerdeführerin dann medizinische Berichte zu den Akten.

3.         Mit Verfügung vom 2. Oktober 2017 (IV-Nr. 88; Aktenseite [A.S.] 1 f.]) trat die Beschwerdegegnerin auf das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin nicht ein. Zur Begründung wurde ausgeführt, sowohl dem Einwandschreiben als auch den medizinischen Unterlagen könne man keine Anhaltspunkte entnehmen, welche eine erhebliche Änderung des Gesundheitszustands seit der rechtskräftigen Verfügung vom 21. Juni 2013 glaubhaft machten.

4.         Gegen die vorgenannte Verfügung lässt die Beschwerdeführerin am 1. November 2017 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben (A.S. 3 ff.) und folgende Rechtsbegehren stellen:

Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die IV-Stelle Kanton Solothurn sei anzuweisen, auf das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin vom 31. Juli 2017 einzutreten.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

5.         Die Beschwerdegegnerin verzichtet in ihrer Beschwerdeantwort vom 12. Dezember 2017 (A.S. 12) unter Verweis auf die angefochtene Verfügung grundsätzlich auf weitere Ausführungen und beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen.

6.         Die Beschwerdeführerin lässt sich am 19. Januar 2018 noch einmal vernehmen (A.S. 15 f.).

7.         Mit Verfügung vom 27. Februar 2018 wird festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin auf eine Äusserung zur Replik der Beschwerdeführerin vom 19. Januar 2018 verzichtet hat (A.S. 18).

8.         Der Vertreter der Beschwerdeführerin reicht am 6. März 2018 (A.S. 19 ff.) seine Kostennote ein.

9.         Mit Eingabe vom 4. April 2018 (A.S. 23) lässt die Beschwerdeführerin einen Bericht der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) Solothurn vom 28. März 2018 zu den Akten reichen (Beilage 6 zur Beschwerde vom 1. November 2017).

10.     Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.

1.       Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1       Die Beschwerdegegnerin legt in der angefochtenen Verfügung (A.S. 1 f.) und der Beschwerdeantwort (A.S. 12) dar, die Beschwerdeführerin habe nicht glaubhaft dargelegt, dass sich ihre medizinische Situation wesentlich geändert habe. Auch ihrem Einwandschreiben und den eingereichten medizinischen Unterlagen könnten keine Anhaltspunkte entnommen werden, die eine erhebliche Änderung des Gesundheitszustandes seit der rechtskräftigen Verfügung vom 21. Juni 2013 glaubhaft machen würden. Die Schmerzen im Bereich des rechten Sprunggelenks seien bereits anlässlich des ersten Leistungsgesuchs vom 15. Juli 2010 Grund dafür gewesen, dass der Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit nicht mehr zumutbar gewesen sei und man eine Umschulung in den Bürobereich finanziert habe. Mit den aktuell geltend gemachten Beschwerden sei eine Tätigkeit im bestehenden Zumutbarkeitsprofil weiterhin vollschichtig zumutbar; es könne keine relevante Veränderung des Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht werden.

2.2       Die Beschwerdeführerin lässt dem in ihrer Beschwerde (A.S. 3 ff.) und der Replik vom 19. Januar 2018 (A.S. 15 f.) entgegenhalten, den ärztlichen Berichten lasse sich entnehmen, dass die bei ihr neu aufgetretenen Schmerzen auf eine mässiggradige Arthrose im rechten oberen und unteren Sprunggelenk zurückzuführen seien. Es dürfte sich dabei um eine posttraumatische Früharthrose handeln. Weiter sei zu erwähnen, dass die Suva den vorliegenden Schadenfall als Rückfall behandelt habe und die neu aufgetretenen Schmerzen als wesentliche Veränderung nicht von vornherein ausschliesse. Die neu aufgetretenen Schmerzen im Bereich des Sprunggelenks seien als wesentliche Veränderung der medizinischen Situation zu qualifizieren. Die unfallbedingten Arthrosen im Sprunggelenk wirkten sich auch auf eine Bürotätigkeit aus. Das Sprunggelenk schmerze aufgrund der fortschreitenden Arthrose neuerdings auch im Ruhezustand stark und die permanenten Schmerzen führten zu einer Reduktion der Leistungsfähigkeit. Die Beschwerdegegnerin wäre verpflichtet gewesen, auf die Neuanmeldung einzutreten.

3.

3.1     Wurde eine Rente wegen eines fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]). Mit dieser Bestimmung soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorausgegangener rechtskräftiger Rentenverweigerung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 130 V 64 E. 5.2.3 S. 68 mit Hinweis).

3.2     Ob eine erhebliche Veränderung eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren nach denselben Grundsätzen wie bei einer Rentenrevision nach Art. 17 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1). Zu vergleichen sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Neuanmeldung mit denjenigen bei Erlass der letzten, auf einer umfassenden materiellen Prüfung des Anspruchs beruhenden Verfügung, wobei auch die weitere Entwicklung bis zum Erlass der Verfügung über die Neuanmeldung zu berücksichtigen ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_683/2013 vom 2. April 2014 E. 3.1). Die glaubhaft gemachte Veränderung muss sich demnach auf diese beiden Vergleichszeitpunkte beziehen. Vorliegend erfolgte die letzte umfassende materielle Anspruchsbeurteilung mit Verfügung vom 21. Juni 2013 (IV-Nr. 80).

3.3     Die glaubhaft zu machende Änderung muss nicht jenes Anspruchselement betreffen, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung bzw. rechtskräftigen Rentenzusprechung zugrunde legte. Es genügt, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 4b S. 200).

3.4     Die versicherte Person muss mit der Neuanmeldung oder dem Revisionsgesuch die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht. Wird in der Neuanmeldung (oder dem Revisionsgesuch) kein Eintretenstatbestand geltend gemacht, sondern bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewiesen, die noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvorkehren geeignet sind, den entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der Androhung zu verbinden, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei. Ergeht eine Nichteintretensverfügung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens, das diesen Erfordernissen betreffend Fristansetzung und Androhung der Säumnisfolgen genügt, legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 69).

3.5     Eine Tatsache ist glaubhaft gemacht, wenn für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, die behauptete Sachverhaltsänderung werde sich bei eingehender Abklärung nicht bestätigen lassen (Urteil des Bundesgerichts 9C_838/2011 vom 28. Februar 2012 E. 3.3.2 mit Hinweisen).

4.       Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin vor dem Erlass der hier angefochtenen Verfügung vom 2. Oktober 2017 eine erhebliche Veränderung ihres Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht hat. Der relevante Vergleichszeitpunkt wird durch die Verfügung vom 21. Juni 2013 (IV-Nr. 80) bestimmt.

4.1       Bei Erlass der Verfügung vom 21. Juni 2013 stützte sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf eine Beurteilung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), konkret Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, vom 10. Juli 2012 (IV-Nr. 59). Diese erfolgte in Kenntnis der vorhandenen medizinischen Akten, insbesondere der am 18. August 2010 (IV-Nr. 21) und 7. März 2011 (IV-Nr. 35) stattgefundenen kreisärztlichen Untersuchungen durch die Suva. Die vom RAD-Arzt getroffene Einschätzung ist damals unbestritten geblieben und erweist sich als nachvollziehbar. Für die Frage, wie sich der medizinische Sachverhalt zum Zeitpunkt der letztmaligen (bzw. ersten) materiellen Rentenprüfung präsentierte, kann darauf abgestellt werden. Demgemäss lagen zum damaligen Zeitpunkt bei der Beschwerdeführerin folgende Diagnosen vor:

mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

Status nach Polytrauma am 11. Dezember 2009 mit/bei:

1.    Azetabulumhinterwandfraktur links (offene Reposition und Plattenosteosynthese via chirurgische Hüftluxation links am 12. Dezember 2009)

2.    Ligamentum patellae-Ausriss rechts (transossäre Naht am 12. Dezember 2009)

3.    Distale intraartikuläre Radiusfraktur mit undislozierter Ulnafraktur rechts (offene Reposition, palmare Osteosynthese am 12. Dezember 2009)

4.    Trimalleolarfraktur mit Talushalsfraktur Typ II rechts (Plattenosteosynthese am 22. Dezember 2009)

Metallentfernung am 19. März 2010 bei Status nach Osteosynthese einer Pillonfraktur rechts

ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

Anpassungsstörung (ICD-10: F43.28)

Die Beurteilung der medizinischen Situation lautete dahingehend, bei der Frontalkollision vom 11. Dezember 2009 sei die Beschwerdeführerin mehrfach verletzt worden mit Frakturen im Bereich des Hüftgelenks links, der Kniescheibe rechts, des oberen und unteren Sprunggelenks rechts sowie der Elle und Speiche im Bereich des Handgelenks. Die Frakturen seien orthopädisch versorgt worden. Bei der Untersuchung durch den Suva-Kreisarzt am 7. März 2011 sei das rechte Handgelenk sehr gut geheilt gewesen, ohne funktionell relevante Differenz zur Gegenseite. Im Bereich der linken Hüfte sei das Resultat ebenfalls günstig mit allerdings leicht eingeschränkter Flexion, Innenrotation und Abduktion, endständig schmerzhaft. Das Gangbild sei hinkfrei. Das rechte Knie sei normal beweglich, Niederknien auf den Boden sei nicht möglich. Am meisten Folgen zeige der rechte Fuss mit zum Teil schmerzhaften Einschränkungen im Bereich des oberen und unteren Sprunggelenks. Radiologisch bestünden eine beginnende Arthrose des oberen Sprunggelenks und eine Ankylose des unteren Sprunggelenks. Die Orthopäden hätten erwähnt, dass bei Zunahme der Schmerzen eine Arthrodesierung des unteren Sprunggelenks stattfinden könnte (Gelenksversteifung). Mit diesen Verletzungen resp. Resultaten aus der orthopädischen Behandlung könne unschwer ausgesagt werden, dass die angestammte Tätigkeit in vorwiegend stehender Position nicht mehr zumutbar sei. Es sei eine Umschulung in eine angepasste Bürotätigkeit mit Besuch einer Handelsschule erfolgt, die im Oktober 2011 erfolgreich abgeschlossen worden sei. Das Belastbarkeitstraining in der D.___ in [...] und die erfolgreiche Stellensuche seien dann misslungen, weil die Beschwerdeführerin mit dauernden Absenzen aufgefallen sei. Als Grund dafür könnten hauptsächlich familiäre Probleme verantwortlich gemacht werden. Psychiatrisch bestehe eine Anpassungsstörung, die keine Arbeitsunfähigkeit begründen könne. Eine neuropsychologische Untersuchung in [...] habe eine minimale, leichte kognitive Störung gezeigt, mehrheitlich im Rahmen der psychiatrischerseits diagnostizierten Anpassungsstörung. Eine zentrale Ursache könne bei fehlender Schädelhirnverletzung ausgeschlossen werden.

Zur Arbeitsfähigkeit wurde angegeben, die Beschwerdeführerin sei durch die Veränderungen im Bereich der rechten Hüfte und vor allem der Sprunggelenke rechts eingeschränkt. Langes Stehen, Gehen und Treppensteigen seien erschwert. Das Zumutbarkeitsprofil des Suva-Kreisarztes vom 7. März 2011 könne übernommen werden. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt seien leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten in wechselbelastender Position mit der Möglichkeit des wiederholten Sitzens zumutbar. Mit der Umschulung in den kaufmännischen Bereich sei eine Bürotätigkeit ins Auge gefasst worden, also eine vorwiegend sitzende Tätigkeit, die sehr gut in das Zumutbarkeitsprofil passe. Ein Vollpensum ohne Leistungseinschränkung sei möglich. Nicht zumutbar seien wiederholtes oder länger dauerndes Treppensteigen, das Besteigen von Leitern oder Gerüsten, Gehen in unebenem oder abschüssigem Gelände. Lasten über 10 kg sollten nicht getragen werden. Tätigkeiten in Zwangshaltungen der Beine oder Tätigkeiten in kauernder oder kniender Position seien nicht zumutbar. Demgemäss betrage die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Produktionsmitarbeiterin (Maschinenbedienerin in einer stehenden Position) 0 %. Die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit sei medizinisch-theoretisch mit 100 % zu beurteilen. Die vom Hausarzt deklarierte Leistungseinschränkung von 40 % sei nicht begründet und auch nicht nachvollziehbar. Die 100%ige Arbeitsunfähigkeit sei mit dem Unfall am 11. Dezember 2009 eingetreten. Die Poliklinik für Fusschirurgie des E.___ habe diese Arbeitsunfähigkeit bis 30. Juni 2010 dokumentiert und bei gutem Verlauf eine 50%ige Arbeitsfähigkeit ab 1. Juli 2010 deklariert. Der Suva-Kreisarzt habe diese Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer angepassten Tätigkeit anlässlich seiner Untersuchung vom 18. August 2010 bestätigt. Anlässlich der Abschlussuntersuchung am 7. März 2011 habe er eine Arbeitsfähigkeit von 100 % in angepasster Tätigkeit festgelegt.

4.2     Den im Neuanmeldeverfahren eingereichten Unterlagen lässt sich Folgendes entnehmen:

4.2.1    Gemäss dem Bericht des Hausarztes, Dr. med. F.___, Facharzt für Innere Medizin, vom 30. Juni 2017 (IV-Nr. 86 S. 2 f.) stellte sich die Beschwerdeführerin erstmals am 24. April 2017 in seiner Sprechstunde vor. Die Patientin klage über zunehmende Schmerzen im Bereich des rechten oberen Sprunggelenks seit dem Jahreswechsel. Besonders beim Gehen habe sie Beschwerden und könne mit dem Fuss nicht abrollen. Es seien folgende Diagnosen zu stellen:

-        Status nach Polytrauma vor Jahren mit Handgelenkfraktur rechts und Hüftgelenkfraktur links (jeweils Osteosynthese), Sprunggelenkfraktur rechts (Osteosynthese)

-        Psychovegetativer Erschöpfungszustand bei chronischem Schmerzsyndrom

-        Adipositas

Die Untersuchung des rechten Fusses am 24. April 2017 habe Folgendes ergeben: reizlose Operationsnarben, die Pround Supination seien wegen Schmerzen nicht möglich. Die Dorsal- und Plantarflexion seien möglich, jedoch endgradig schmerzhaft. Es bestünden keine Sensibilitätsstörungen bei intakten Fusspulsen. Der Mittelfuss und die Achillessehne seien unauffällig. Es bestehe kein Druckschmerz des Kalkaneus. Aktuell seien keine Zeichen einer frischen äusseren Verletzung ersichtlich. Im Rahmen der Diagnostik sei ein MRT des rechten OSG am 9. Mai 2017 veranlasst worden. Es zeigten sich hierbei eine mässiggradige Arthrose im oberen und unteren Sprunggelenk des rechten Fusses sowie ein reaktives Knochenmarködem im Talus und Kalkaneus. Die Schmerzen im Bereich des rechten Sprunggelenks seien nicht unerheblich und beeinflussten die Lebensqualität in erheblichem Masse. Auch in der Nacht würden Schmerzen angegeben. Die Patientin benötige eine analgetische Mehrfach-Kombination und es sei ergänzend eine physiotherapeutische Behandlung eingeleitet worden. Die Patientin müsse sich regelmässig ärztlichen Kontrolluntersuchungen unterziehen. Der weitere Verlauf bleibe abzuwarten. Es müsse therapeutisch alles versucht werden, um einer weiteren Chronifizierung des Schmerzsyndroms vorzubeugen.

Die Schmerzen seien als Ausdruck einer Arthrose im Bereich des oberen und unteren Sprunggelenks rechts zu interpretieren. Es bestehe ein eindeutiger Zusammenhang zwischen der Ausbildung dieser Arthrose und dem stattgehabten Polytrauma vor Jahren mit Fraktur und osteosynthetischer Versorgung. Es dürfte sich somit um eine posttraumatische Früharthrose handeln. Der weitere Heilverlauf habe auch erheblichen Einfluss auf die berufliche Vermittelbarkeit der Patientin.

4.2.2    Laut dem Bericht des Röntgeninstituts G.___, [...], vom 9. Mai 2017 (IV-Nr. 86 S. 4 f.) über das gleichentags erstellte MRT des rechten OSG seien als Befunde ein Knochenmarködem im Talus angrenzend an die posteriore Kammer des unteren Sprunggelenks sowie ein Knochenmarködem hieran angrenzend im Calcaneus zu erheben. Es bestehe eine deutliche Reduktion des Knorpels im posterioren Anteil der posterioren Kammer des unteren Sprunggelenks. Im oberen Sprunggelenk seien kleinere Knorpelläsionen an der distalen tibialen Gelenkfläche mit subchondralen Knochenmarködemzonen an der distalen tibialen Gelenkfläche festzustellen. Es bestünden Suszeptibilitätsartefakte in der distalen Tibia bei Status nach Schraubenosteosynthese. Es seien kleine ventrale und dorsale osteophytäre Anbauten an der distalen tibialen Gelenkfläche vorhanden. In der Lisfranc’schen Gelenklinie bestünden keine ausgeprägten degenerativen Veränderungen, ebenso wenig in der Chopart-Gelenk-Linie.

In der Beurteilung wird festgehalten, es bestünden eine mässiggradige Arthrose im oberen und unteren Sprunggelenk, ein reaktives Knochenmarködem im Talus und Calcaneus, insbesondere angrenzend an die posteriore Kammer des unteren Sprunggelenks, sowie eine leichte Tenosynovitis der Peronealsehnen distal der Fibulaspitze und auf Höhe des Tuberculum peroneum.

5.         Zur Klärung der Frage, ob die Beschwerdeführerin mit den eingereichten Unterlagen eine wesentliche Veränderung der Tatsachen glaubhaft gemacht hat, hat die Beschwerdegegnerin diese dem RAD vorgelegt, wie sich dem Protokolleintrag vom 31. Juli 2017 entnehmen lässt. RAD-Ärztin Dr. med. H.___ führte aus, die Schmerzen im rechten Sprunggelenk seien auf eine mässiggradige Arthrose im Gelenk als Folge der Traumatisierung 2009 zurückzuführen. Bereits im Rahmen der ersten materiellen Rentenprüfung sei ein Zumutbarkeitsprofil unter Berücksichtigung der Unfallfolgen formuliert worden. Mit den aktuell geltend gemachten Beschwerden sei eine Tätigkeit in diesem Zumutbarkeitsprofil weiterhin vollschichtig möglich.

5.1       Zunächst ist festzuhalten, dass der von der Beschwerdeführerin dem Gericht erst nachträglich am 4. April 2018 eingereichte Bericht der Suva Solothurn vom 28. März 2018 (Beschwerdebeilage 6; vgl. E. I. 9. hiervor) nicht berücksichtigt werden kann. Nach der Rechtsprechung ist für die beschwerdeweise Überprüfung einer Nichteintretensverfügung der Sachverhalt massgeblich, wie er sich der Verwaltung bot, d.h. die Aktenlage bei Erlass der angefochtenen Verfügung ist massgeblich (Urteil des Bundesgerichts 8C_244/2016 vom 21. Juni 2016 E. 2.1 mit Hinweisen; vgl. E. II. 3.4 hiervor). Somit sind ausschliesslich die ärztlichen Berichte, die der Beschwerdegegnerin bis zum Erlass der vorliegend angefochtenen Nichteintretensverfügung vom 2. Oktober 2017 vorlagen, zu berücksichtigen, während jene, die erst im kantonalen Gerichtsverfahren eingereicht wurden, unbeachtlich bleiben (Urteil des Bundesgerichts 9C_683/2013 vom 2. April 2014 E. 3.3.2). Der Bericht der Suva Solothurn vom 28. März 2018 wurde erst nach Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 2. Oktober 2017 verfasst und dem Gericht im vorliegenden Beschwerdeverfahren nachträglich am 4. April 2018 (Eingang: 5. April 2018) eingereicht (vgl. A.S. 23 f.), weshalb er unbeachtlich ist. Daraus geht zwar der gesundheitliche Verlauf der Beschwerdeführerin nach Ausübung einer Erwerbstätigkeit als Verkäuferin im Zeitraum von August 2016 bis April 2017 hervor, dies kann hier nach dem Gesagten aber nicht berücksichtigt werden.

5.2       Der Einschätzung der RAD-Ärztin vom 31. Juli 2017, wonach die geltend gemachten Schmerzen im rechten Sprunggelenk auf eine mässiggradige Arthrose im Gelenk als Folge der Traumatisierung im Jahr 2009 zurückzuführen seien, ist angesichts des Berichts von Dr. med. F.___ vom 30. Juni 2017 (IV-Nr. 86 S. 2 f.) beizupflichten. So führte der Hausarzt aus, es bestehe ein eindeutiger Zusammenhang zwischen der Ausbildung der Arthrose und dem Polytrauma vor Jahren mit Fraktur und osteosynthetischer Versorgung. Die RAD-Ärztin weist im Weiteren zu Recht darauf hin, dass bereits anlässlich des ersten Leistungsgesuchs die Zumutbarkeit unter Berücksichtigung der Unfallfolgen formuliert wurde. Bereits damals waren die Schmerzen im Bereich des rechten Sprunggelenks Grund dafür, dass der Beschwerdeführerin die angestammte, vorwiegend stehende Tätigkeit als Produktionsmitarbeitern nicht mehr zumutbar war und eine Umschulung in den Bürobereich erfolgte (vgl. Protokolleintrag vom 31. Juli 2017 und Abschlussbericht der beruflichen Eingliederung vom 16. Februar 2012 [IV-Nr. 53]). Der Suva-Kreisarzt hielt anlässlich der ärztlichen Abschlussuntersuchung vom 7. März 2011 fest, aufgrund der Verletzungen seien der Beschwerdeführerin auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten in wechselbelastender Position mit der Möglichkeit des wiederholten Sitzens zumutbar. Nicht zumutbar seien wiederholtes oder länger dauerndes Treppen steigen, das Besteigen von Leitern oder Gerüsten und Gehen in unebenem oder abschüssigen Gelände. Lasten über 10 kg sollten nicht getragen werden und Tätigkeiten in Zwangshaltungen der Beine oder Tätigkeiten in kauernder und kniender Position seien nicht zumutbar. Im zumutbaren Rahmen seien ganztägige Arbeitsplatzpräsenzen möglich (IV-Nr. 35 S. 5). Dieses Zumutbarkeitsprofil wurde vom RAD-Arzt Dr. med. C.___ übernommen (vgl. Stellungnahme vom 10. Juli 2012, IV-Nr. 59 S. 4).

Aufgrund der im Rahmen der Neuanmeldung eingereichten medizinischen Unterlagen kann nicht von einer erheblichen Sachverhaltsänderung bzw. relevanten gesundheitlichen Verschlechterung ausgegangen werden, welche die grundsätzlich bestehende 100 %ige Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit andauernd schmälern würde. Die im Bericht von Dr. med. F.___ vom 30. Juni 2017 gestellten Diagnosen betreffend das rechte Sprunggelenk sind nicht neu. Ausserdem wurde bereits im Rahmen der erstmaligen materiellen Rentenprüfung erwähnt, radiologisch bestehe eine beginnende Arthrose im oberen Sprunggelenk und eine Ankylose im unteren Sprunggelenk. Es wurde festgehalten, dass bei Zunahme der Schmerzen eine Arthrodesierung im unteren Sprunggelenk (Gelenkversteifung) stattfinden könnte (vgl. IV-Nr. 35 S. 4 f. und 59 S. 2 f.; vgl. auch Bericht desI.___, Universitätsklinik für Orthopädische Chirurgie, vom 7. Dezember 2010; IV-Nr. 34). Ein solcher Eingriff ist bisher jedoch nicht erfolgt. Auch die von der Beschwerdeführerin aktuell geäusserten Beschwerden beim Gehen (Abrollen mit dem Fuss nicht möglich [IV-Nr. 86 S. 2]) entsprechen den damals angegebenen Einschränkungen (vgl. IV-Nr. 35 S. 2 und 4 f.). Der Hausarzt legt sich in seinem Bericht vom 30. Juni 2017 in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit nicht fest, sondern führt nur aus, der weitere Heilverlauf habe einen erheblichen Einfluss auf die berufliche Vermittelbarkeit der Beschwerdeführerin (IV-Nr. 86 S. 3). Inwiefern aufgrund der bestehenden Beschwerden eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen, somit auch angepassten Tätigkeiten wie z.B. im Bürobereich gegeben sein soll (der Hausarzt attestierte der Beschwerdeführerin ab 19. April 2017 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit, vgl. IV-Nr. 85 S. 3 ff.), wird von ihm weder dargelegt noch wäre dies ersichtlich. Der Hausarzt erwähnt zwar, die Beschwerdeführerin gebe auch in der Nacht Schmerzen an, er hält jedoch fest, die Patientin benötige eine analgetische Mehrfach-Kombination bestehend aus Novalgin, Dafalgan, Irfen und Tramadol, ergänzend sei eine physiotherapeutische Behandlung eingeleitet worden, die Patientin müsse sich regelmässig ärztlichen Kontrolluntersuchungen unterziehen und der weitere Verlauf bleibe abzuwarten (IV-Nr. 86 S. 3). Damit wird keine andauernde gesundheitliche Verschlechterung glaubhaft gemacht. Ebenso wenig wird dargelegt, inwieweit sich der neu diagnostizierte psychovegetative Erschöpfungszustand bei chronischem Schmerzsyndrom auf die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auswirken soll.

5.3       Die Magnetresonanztomographie (MRT) des rechten oberen Sprunggelenks vom 9. Mai 2017 ergab eine mässiggradige Arthrose im oberen und unteren Sprunggelenk, ein reaktives Knochenmarködem im Talus und Calcaneus sowie eine leichte Tenosynovitis der Peronealsehnen (IV-Nr. 86 S. 4 f.). Aufgrund dieser Diagnostik wurde vom Hausarzt in seinem Bericht vom 30. Juni 2017 keine anhaltende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit attestiert, sondern eine medikamentöse und ergänzend dazu eine physiotherapeutische Behandlung als notwendig erachtet und eingeleitet (IV-Nr. 86 S. 3). Die vom Hausarzt zuletzt mit Arztzeugnis vom 18. Juli 2017 attestierte, seit 19. April 2017 angegebene vollständige Arbeitsunfähigkeit wurde für voraussichtlich 14 Tage, somit bis Ende Juli 2017, verlängert (IV-Nr. 85 S. 3). Weitere (haus-)ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen bzw. -verlängerungen gehen aus den Akten nicht hervor und es besteht auch kein Hinweis, dass der mit Einwand vom 8. September 2017 in Aussicht gestellte weitere Bericht der J.___, [...] (recte: [...]), der Beschwerdegegnerin je eingereicht worden wäre (vgl. IV-Nr. 86 S. 1). Somit ist nach wie vor davon auszugehen, dass eine leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeit in wechselbelastender Position mit der Möglichkeit des wiederholten Sitzens grundsätzlich vollschichtig zumutbar ist. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern sich die unfallbedingten Arthrosen im rechten Sprunggelenk nun auf eine diesem Leiden angepasste Tätigkeit im Bürobereich auswirken soll. Die Symptomatik, wonach das Sprunggelenk nach den Angaben der Beschwerdeführerin aufgrund der fortschreitenden Arthrose neuerdings auch im Ruhezustand stark schmerzt, wird behandelt und es besteht (noch) kein Hinweis, dass die Schmerzen eine anhaltende Reduktion der Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit bzw. im Bürobereich verursachen würden (vgl. Replik vom 19. Januar 2018, A.S. 15). Die hausärztlichen Zeugnisse, worin (ohne Begründung) eine vollständige Arbeitsunfähigkeit im Zeitraum vom 19. April bis Ende Juli 2017 angegeben wurde, genügen für die Glaubhaftmachung einer relevanten gesundheitlichen Verschlechterung nicht. Aufgrund der von der Beschwerdeführerin eingereichten medizinischen Unterlagen kann nicht gesagt werden, eine angepasste Tätigkeit sei ihr nun nicht mehr oder nurmehr teilzeitlich zumutbar. Damit ist eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustands nicht glaubhaft gemacht. Unter den gegebenen Umständen bestand für die Beschwerdegegnerin kein Anlass, weitere medizinische Abklärungen zu veranlassen.

5.4     Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin eine relevante Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes seit dem 21. Juni 2013 nicht glaubhaft dargetan hat. Die Beschwerdegegnerin hat aufgrund der vorstehenden Erwägungen zu Recht einen Nichteintretensentscheid erlassen. Die Beschwerde ist abzuweisen.

6.

6.1     Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Art. 61 lit. g ATSG).

6.2     Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

3.    Die Beschwerdeführerin hat die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Vizepräsidentin                   Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst                           Schmidhauser

VSBES.2017.282 — Solothurn Versicherungsgericht 18.09.2018 VSBES.2017.282 — Swissrulings