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Solothurn Versicherungsgericht 23.05.2018 VSBES.2017.272

23. Mai 2018·Deutsch·Solothurn·Versicherungsgericht·HTML·3,265 Wörter·~16 min·3

Zusammenfassung

Neuanmeldung Invalidenrente

Volltext

[...]

Urteil vom 23. Mai 2018

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Weber-Probst

Oberrichter Kiefer

Oberrichter Marti    

Gerichtsschreiberin Ingold

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend     Neuanmeldung Invalidenrente (Verfügung vom 29. September 2017)

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.       

1.       Mit Schreiben vom 6. Juli 2017 wandte sich der behandelnde Psychiater des Versicherten A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer), geb. 1987, Dr. med. B.___, an die IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin). Er schilderte darin den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 38 S. 1 ff.). Gleichzeitig gab er ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis (IV-Nr. 38 S. 4), worin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit dem 10. März 2017 attestiert wurde, sowie einen neuropsychologischen Bericht des C.___ zu den Akten (IV-Nr. 38 S. 5). Am 7. August 2017 ersuchte der Beschwerdeführer selber mit einer Eingabe um Zusprache einer IV-Rente (IV-Nr. 39). Er führte in seinem Schreiben aus, dass sich seine Krankheit schon seit seinem 6. Lebensjahr hinziehe. Er habe einen Sonderkindergarten besucht und seine Kindheit in Heimen verbracht. Die ärztlichen Behandlungen seien bereits im Kindesalter von der IV-Stelle bezahlt worden. Er habe schon immer Hilfe benötigt, doch leider habe ihm niemand zugehört und er sei immer falsch verstanden worden (wie dies mit GG 404 [POS] üblich sei).

2.       Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 40 S. 2 ff.), trat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 29. September 2017 auf das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers nicht ein (IV-Nr. 41 bzw. Aktenseite [A.S.] 1 f.). Dagegen erhebt der Beschwerdeführer am 20. Oktober 2017 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde (A.S. 3). Die Beschwerdegegnerin lässt sich dazu am 17. November 2017 vernehmen und beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen (A.S. 8). Der Beschwerdeführer repliziert mit Eingabe vom 11. Dezember 2017 und beantragt die Zusprache einer IV-Rente, die Rückzahlung der ausstehenden Rentengelder ab 31. Januar 2007 sowie die Rückerstattung der Vorzahlungen (A.S. 12).

3.       Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.      

1.       Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.       Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.2]).

3.

3.1     Analog zum Revisionsgesuch ist auf eine Neuanmeldung nach rechtskräftiger Verneinung eines bestimmten Leistungsanspruchs nur einzutreten, wenn eine anspruchserhebliche Veränderung glaubhaft gemacht wird. Dieser für IV-Renten statuierte Grundsatz (Art. 87 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 IVV) gilt auch für Eingliederungsmassnahmen. Fehlt es an einer glaubhaft gemachten Änderung, tritt der Versicherer – nach Ansetzung und unbenutztem Ablauf einer entsprechenden Nachfrist – auf die Neuanmeldung nicht ein. Das Gericht prüft im Beschwerdefall einzig, ob zu Recht ein Nichteintretensentscheid erging. Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, der sich dem Versicherer bot. Der Untersuchungsgrundsatz gilt nicht (Sabine Steiger-Sackmann / Hans-Jakob Mosimann [Hrsg.]: Recht der Sozialen Sicherheit, Basel 2014, RZ 4.273).

Es soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorausgegangener rechtskräftiger Rentenverweigerung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 130 V 68 E. 5.2.3, 125 V 412 E. 2b, 117 V 200 E. 4b). Die zeitliche Vergleichsbasis für die Frage, ob eine rentenrelevante Veränderung des Sachverhalts glaubhaft ist, bildet der Zeitpunkt der letzten umfassenden materiellen Prüfung. Der Vergleichszeitraum erstreckt sich grundsätzlich bis zur Prüfung und Beurteilung des Gesuchs, d.h. bis zum Erlass der Verfügung betreffend die Neuanmeldung (Urteil des Bundesgerichts 8C_266/2015 vom 29. Juni 2015 E. 2.1, mit Verweis auf BGE 130 V 68 E. 5.2.5).

3.2     Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den der Richter grundsätzlich zu respektieren hat. Die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung ist deshalb vom Gericht nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist (BGE 109 V 114 E. 2b). Bei einer Neuanmeldung, die beispielsweise mehr als 15 Monate nach einer rentenablehnenden Verfügung erfolgt, sind nicht allzu hohe Anforderungen an die Glaubhaftmachung zu stellen (BGE 130 V 64 E. 6.2).

3.3     Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden. Die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine Invalidenrente (oder deren Erhöhung) sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 9C_523/2014 vom 19. November 2014 E. 2, mit Hinweisen).

Die glaubhaft zu machende Änderung muss nicht gerade jenes Anspruchselement betreffen, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr hat es zu genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es allseitig zu prüfen (BGE 117 V 200 E. 4b).

4.       Streitig und zu prüfen ist die Frage, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 6. Juli 2017 hätte eintreten müssen bzw. ob der Beschwerdeführer eine anspruchsrelevante Verschlechterung seines Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht hat. Dazu ist der Gesundheitszustand, wie er sich im Zeitpunkt der letzten materiellen Prüfung dargestellt hat, mit demjenigen im Zeitpunkt der Neuanmeldung zu vergleichen (vgl. E. II. 3.1 hiervor):

4.1    

4.1.1  Auf die Anmeldung vom 20. August 2016 hin, womit ein Schlafapnoe-Syndrom geltend gemacht worden ist, wurde der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers letztmals geprüft (IV-Nr. 23).

4.1.2  Anlässlich des damaligen Früherfassungs-/Intake-Gesprächs äusserte sich der Beschwerdeführer zum Arbeitspensum im Gesundheitsfall dahingehend, dass er sich aktuell und wegen der Kinderbetreuung (zwei Kinder mit den Jahrgängen 2011 und 2013) zu 100 % als Hausmann sehe. Bei Schuleintritt der beiden Kinder könne er sich ein 50%-Pensum vorstellen, vorzugsweise nachmittags und abends (IV-Nr. 27). Er berichtete weiter, als das erste Kind zur Welt gekommen sei, habe seine Ehefrau eine Vollzeitstelle gehabt, die sie auch heute noch habe. Daher hätten sie beschlossen, dass er sich um die Kindererziehung kümmere und sie arbeiten gehe, damit ein geregeltes Einkommen für die Familie garantiert sei.

4.1.3  Mit Verfügung vom 23. November 2016 verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen und eine Invalidenrente (IV-Nr. 34). Konkretisierend wurde dazu ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit 2009 nicht mehr in der freien Wirtschaft tätig gewesen sei. Nach absolvierter Anlehre zum Landwirt von 2007 bis 2008 sei der Beschwerdeführer anschliessend als Hilfsarbeiter tätig gewesen. Seit einigen Jahren betätige er sich nun als Hausmann. Eine ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit in seinem Aufgabenbereich bestehe nicht. Die getätigten Abklärungen hätten ergeben, dass kein Anspruch auf eine Umschulung durch die Invalidenversicherung bestehe. Dies, weil es ihm im Jahre 2007 möglich gewesen sei, eine Anlehre zum Landwirt FA zu absolvieren und heute nichts dagegen spreche, eine solche Tätigkeit oder eine Aufgabe als Hilfsarbeiter wieder aufzunehmen. Seinem Wunsch, aus familiären Gründen nur an den Abenden und Wochenenden Kurse zu besuchen, könne nicht stattgegeben werden. Die familiäre Situation müsste sich so verändern, dass mindestens 50 % (tagsüber) an einer Eingliederungsmassnahme der Invalidenversicherung teilgenommen werden könne. Sollte er bei veränderten familiären Verhältnissen die Hilfe der IV wünschen, könne eine Unterstützung im Rahmen der Stellenvermittlung angeboten werden.

4.1.4  Diese Verfügung blieb in der Folge unangefochten und erwuchs in Rechtskraft.

4.2

4.2.1  Mit Schreiben vom 6. Juli 2017, mit dem ein Neuanmeldegesuch gestellt wurde, berichtete Dr. med. B.___, der Beschwerdeführer habe eine schwer gestörte Mutter und stamme aus einer stark vorbelasteten Familie aus Deutschland. Der Beschwerdeführer sei seit früher Kindheit psychiatrisch auffällig gewesen. Derzeit könnten folgende Diagnosen gestellt werden:

          -    Hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens in der Kindheit mit Residuum im Erwachsenenalter (ICD-10 F90)

          -    Leichte geistige Behinderung (ICD-10 F70)

          -    Rezidivierende depressive Störung, ggw. leichtgradig (ICD-10 F33.0)

          -    Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom (ICD-10 G47.31) mit einer eher multifaktoriell begründbaren Tagesschläfrigkeit (ICD-10 G47.1)

Zum Psychostatus führte Dr. med. B.___ aus, im Wissen um das Verhalten und die Denkweise des Beschwerdeführers sei im C.___ eine neuropsychologische Abklärung inkl. IQ-Testung veranlasst worden. Das sich in den Sitzungen präsentierende Gesamtbild habe sich durch die neuropsychologische Abklärung weitgehend bestätigt. Es habe sich ein IQ von 66 Punkten ergeben, was einer leichten geistigen Behinderung (ICD-10 F70) entspreche. Der Beschwerdeführer, der sich als Hausmann nützlich mache, sei selbst im Rahmen der Familie sehr rasch am Ende seines Lateins. Er stehe praktisch dauernd unter subjektivem Stress und sei mehrfach pro Tag so blockiert, dass er nicht mehr weiter könne. Aufgrund seiner grundsätzlich gutmütigen Veranlagung nehme er das auf sich und die Familie toleriere die massive Einschränkung der Einsatzfähigkeit des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer schaffe es gerade, die Kinder in die Kindertagesstätte zu bringen und sich dann in der Küche nützlich zu machen, wobei er das dort Anfallende kaum selber zu Ende bringen könne. Zu mehr reiche seine Kraft nicht. Die Erfahrung im Umgang mit Arbeitseinsätzen habe auch gezeigt, dass der Beschwerdeführer einen Zeitplan, wie er an einem normalen Arbeitsplatz üblich sei, nicht einhalten könne. Er verschlafe oft, erscheine nicht zur Arbeit, gerate unter Druck in Wut, wobei es in der Vergangenheit des Öfteren zu Sachbeschädigungen gekommen sei. Jede Beengung, z.B. durch zu viele anwesende Menschen oder eine normale Arbeitsbelastung, die eingefordert werde, könne ihn aggressiv machen, obschon er eigentlich gar nicht so veranlagt sei. Entsprechende Erfahrungen auf dem [...] könnten belegt werden. Dort sei es zu Arresten in Folge aggressiver Durchbrüche gekommen. Unter Druck könne der Beschwerdeführer oft schliesslich nicht anders, als sich durch Ausagieren aufgestauter Wut vom Anspruch, den die Umgebung an ihn habe, zu befreien. Die Unterdrucksetzung des Beschwerdeführers durch normale Arbeitsanforderungen, sei dies im Haushalt oder gar am Arbeitsplatz, sei vor dem Hintergrund der objektivierten Minderintelligenz mit kognitiver Schwäche kontraproduktiv. Aus seiner Sicht handle es sich um einen Fall, der durch psychiatrisch-psychotherapeutische Betreuung respektive Behandlung kaum noch wesentlich verbesserungsfähig sei. Die Limitationen seien hier hauptsächlich organischer Natur. Der gute Wille des Beschwerdeführers in Bezug auf Leistungseinsätze sei ausgeschöpft. Mit Hilfe des Methylphenidats (Concerta) könne der Beschwerdeführer wenigstens das frei gestaltbare minimale Pensum im Rahmen des Haushalts und der Kinderbetreuung absolvieren. Er erachte ihn jedoch nicht als nachhaltig einsatzfähig in irgendeiner Stelle auf dem Primärmarkt. Zwar könnte er gelegentliche Temporär-Jobs bekommen, deren Abwicklung ihn jedoch soweit destabilisieren würde, dass er die Mitarbeit in der belasteten Familie aufkündigen müsste. Dem Beschwerdeführer stünden einfach nicht mehr Ressourcen zur Verfügung als die, die er schon einsetze und zum Teil überstrapaziere.

4.2.2  Dem von Dr. med. B.___ erwähnten Bericht des C.___ vom 12. April 2017 sind folgende Diagnosen zu entnehmen (IV-Nr. 38 S. 5 ff.):

          -    Hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens in der Kindheit (ICD-10 F90.1)

          -    Vd. a. ADHS im Erwachsenenalter

          -    Vd. a. ängstlich vermeidende Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.6)

              DD: sonstige Reaktion auf schwere Belastung (ICD-10 F43.80)

          -    Rezidivierende depressive Störung, ggw. leicht (ICD-10 F33.0)

          -    Adipositas

          -    Nikotinabhängigkeit (ICD-10 F17.2)

          -    Schädlicher Gebrauch von Canabinoiden in der Vergangenheit, ggw. abstinent (ICD-10 F12.20)

          -    Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom (ICD-10 G47.31)

          -    Tagesschläfrigkeit, multifaktoriell (ICD-10 G47.1) im Rahmen von Diagnosen (ICD-10 G74.31)

Anlässlich der neuropsychologischen Untersuchung gab der Beschwerdeführer an, dass er sich gut und gerne um die beiden Kinder kümmere. Er koche für die Familie, den Haushalt erledige er oberflächlich. Den Einkauf mache er zusammen mit seiner Ehefrau. Sie kümmere sich um die Finanzen, da er noch nie mit Geld habe umgehen können. In der Schulzeit, während der Lehre und im Rahmen der Eingliederungsmassnahmen habe er massive Wutausbrüche gehabt, die immer zu einem «Rauswurf» geführt hätten. Er würde gerne Webmaster werden, habe aber den Eindruck, einer geregelten Arbeit nicht gewachsen zu sein, weil er Mühe habe, Neues zu lernen und an einer Aufgabe «dranzubleiben». Er habe bereits als Kleinkind Wutausbrüche und Konzentrationsschwierigkeiten gehabt. Er lese sehr langsam und habe grosse Unsicherheiten in der Rechtschreibung. Am Computer könne er sich längere Zeit konzentrieren. Es falle ihm aber schwer, einem Gespräch längere Zeit zu folgen und könne davon später jeweils nur Bruchstücke wiedergeben. Auf telefonische Anfrage berichtete die Ehefrau des Beschwerdeführers, ihr Ehemann komme gut mit den Kindern klar. Wenn sie aber abends nach Hause komme, sei die Wohnung ein Chaos. Ihr falle auf, dass er schnell vergesse. Beispielsweise bringe er nie alle aufgeschriebenen Lebensmittel vom Einkaufen nach Hause. Er sei von Natur aus ein zuverlässiger Mensch, aber sie müsse ihn an Termine oder Besorgungen erinnern. Er habe in allem wenig Ausdauer. Ihm werde schnell langweilig, sei es bei einer neuen Arbeit oder bei einer Aufgabe zu Hause. Meist breche er vorzeitig ab. Was er mache, mache er oft ungenau. Seine Stimmung schwanke, sei eine Woche lang gut, dann wieder eine Woche betrübt. Er rede nicht gerne über sich, fresse vieles in sich hinein. Auf Nachfrage habe die Ehefrau Wutanfälle zu Hause verneint und mitgeteilt, sie hätten als Paar wenig Konflikte.

Der zusammenfassenden Beurteilung ist zu entnehmen, dass mit der neuropsychologischen Testuntersuchung im Aufmerksamkeitsbereich eine deutlich verminderte verbale Erfassungs- bzw. Aufmerksamkeitsspanne, leichte Beeinträchtigungen in der selektiven Aufmerksamkeit, in der geteilten Aufmerksamkeit und in der Impulskontrolle (vorschnelle Reaktionen) objektiviert werden konnten. Im Exekutivbereich konnten eine starke Einschränkung der verbalen Interferenzkontrolle, eine mittelstarke Beeinträchtigung der figuralen Ideenproduktion und der Konzepterkennung festgestellt werden. In der Mnestik liessen sich zudem mittelstarke Beeinträchtigungen im verbalen Lernen erkennen, wobei Gelerntes mit unauffälliger Leistung erinnert wurde (unauffälliger Langzeitabruf von Gespeichertem). Und im Bereich der visuell-räumlichen Fähigkeit liessen sich Strukturierungsschwierigkeiten bei der Kopie einer komplexen Figur objektivieren (unstrukturiertes Vorgehen). Das testpsychologische Ergebnis mit objektivierten Defiziten im Aufmerksamkeitsbereich (v.a. der Aufmerksamkeitsspanne) und in der Exekutive (u.a. verminderte Impulskontrolle / Interferenzhemmung, Strukturierungsschwierigkeiten) und das Ergebnis des ADHS-Assessments bestätigten den Verdacht eines ADHS im Erwachsenenalter. Weiter wurde festgehalten, dass die testpsychologische Prüfung der allgemeinen intellektuellen Leistungsfähigkeit (gemessen mittels WAIS-IV) einen Gesamt-IQ von 66 Punkten, was weit unter dem Durchschnitt seiner Altersgruppe liege, gemessen worden sei. Das Resultat sei vereinbar mit einer leichten geistigen Behinderung (ICD-10 F70). Die deutlichste Schwäche sei im Arbeitsgedächtnis zu verzeichnen mit einem weit unterdurchschnittlichen Ergebnis. Unterdurchschnittlich fielen die Ergebnisse im sprachlichen Verständnis, im wahrnehmungsgebundenen Denken und in der Verarbeitungsgeschwindigkeit aus. Ein Screening betreffend schulischer Fertigkeiten (Lesen, Schreiben, Grundrechenoperationen) weise auf erhebliche Schwächen bzw. Lücken hin. Die vom Beschwerdeführer angegebene Lese-Schreibschwäche könne bestätigt werden. Die erheblichen Schwierigkeiten im Rechnen könnten auf eine Dyskalkulie hinweisen. Gesamthaft würden die erhobenen Befunde auf eine hirnorganisch bedingte Funktionsstörung hinweisen. Was die Funktionalität im Beruf betreffe, so sei aus neuropsychologischer Sicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit den Arbeitsanforderungen auf dem ersten Arbeitsmarkt überfordert sei. Zusätzlich zu den kognitiven Minderleistungen seien emotionale und Verhaltensauffälligkeiten zu berücksichtigen, die sich im Rahmen der ruhigen, strukturierten Testsituation kaum zeigten, welche aber im komplexeren Alltag, v.a. in Stresssituationen und bei längeren Arbeitseinsätzen, die Leistungsfähigkeit erheblich negativ beeinflussen dürften.

5.        

5.1     Ein Vergleich der Diagnosen im Zeitpunkt der letzten materiellen Beurteilung mit denjenigen im Zeitpunkt der Neuanmeldung zeigt, dass zum obstruktiven Schlafapnoe-Syndrom neu auch psychische Beschwerden hinzugekommen sind, konkret eine rezidivierende depressive Störung, ggw. leichtgradig (ICD-10 F33.00). Die Verdachtsdiagnose eines ADHS, welche im Rahmen der neuropsychologischen Testung hat bestätigt werden können, ist hingegen nicht neu und war bereits im Kindsalter des Beschwerdeführers bekannt (IV-Nr. 16 S. 1) und wurde von der Beschwerdeführerin anerkannt (IV-Nr. 18). Ebenso bereits seit Kindheit bekannt ist die leichte Intelligenzminderung (IV-Nr. 3 S. 14)

5.2     Bei der depressiven Störung leidet der betroffene Patient unter einer gedrückten Stimmung und einer Verminderung von Antrieb und Aktivität. Die Fähigkeit zu Freude, das Interesse und die Konzentration sind vermindert. Ausgeprägte Müdigkeit kann nach jeder kleinsten Anstrengung auftreten. Der Schlaf ist meist gestört, der Appetit vermindert. Selbstwertgefühl und Selbstvertrauen sind fast immer beeinträchtigt. Sogar bei der leichten Form kommen Schuldgefühle oder Gedanken über eigene Wertlosigkeit vor. Die gedrückte Stimmung verändert sich von Tag zu Tag wenig, reagiert nicht auf Lebensumstände und kann von so genannten «somatischen» Symptomen begleitet werden, wie Interessenverlust oder Verlust der Freude, Früherwachen, Morgentief, deutliche psychomotorische Hemmung, Agitiertheit, Appetitverlust, Gewichtsverlust und Libidoverlust. Abhängig von Anzahl und Schwere der Symptome ist eine depressive Episode als leicht, mittelgradig oder schwer zu bezeichnen. Bei einer leichten Episode sind beim betroffene Patienten mindestens zwei oder drei der oben angegebenen Symptome vorhanden. Der Patient ist im Allgemeinen davon beeinträchtigt, aber oft in der Lage, die meisten Aktivitäten fortzusetzen. Die rezidivierende depressive Störung, leichte Episode, ist durch wiederholte depressive Episoden gekennzeichnet, wobei die gegenwärtige Episode leicht ist, ohne Manie in der Anamnese (Horst Dilling / Harald J. Freyberger [Hrsg.]: Taschenführer zur ICD-10-Klassifikation psychischer Störungen, 6. Auflage, 2013).

5.3     Nach neuer Rechtsprechung indiziert die neu hinzugetretene Diagnose (rezidivierende depressive Episode, ggw. leicht) eine Indikatorenprüfung (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_841/2016 vom 30. November 2017 E. 4.5.2 f. und 8C_130/2017 vom 30. November 2017 E. 7.2). Dem Bericht von Dr. med. B.___ ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bei der Kinderbetreuung rasch am Ende seines Lateins sei, praktisch dauernd unter subjektivem Stress stehe und mehrfach am Tag blockiert sei. Das in der Küche Anfallende könne er kaum selber erledigen. Der Beschwerdeführer selber berichtet von seinen Konzentrationsschwierigkeiten sowie von seinen Schwierigkeiten, Neues zu lernen und Durchhaltevermögen zu zeigen. Gemäss der Ehefrau des Beschwerdeführers sei die Wohnung ein Chaos, wenn sie von der Arbeit nach Hause komme. Zudem beschreibt sie ihren Ehemann als vergesslich und wenig ausdauernd. Sie erwähnt ausserdem seine Stimmungsschwankungen.

5.4     Die Mängel, die sich im Alltag des Beschwerdeführers manifestieren, dürften vermutungsweise nicht direkt mit der depressiven Störung zusammenhängen, vielmehr dürften dafür das bereits vorbestehende ADHS und die leichte Minderintelligenz ursächlich sein. Die nun neu hinzugekommene depressive Störung bzw. die beschriebenen Symptome wie etwa Verminderung von Antrieb, Aktivität und Konzentration, ausgeprägte Müdigkeit sowie vermindertes Selbstwertgefühl (vgl. E. II. 5.2 hiervor) können aber zu einer Akzentuierung und Verstärkung der bereits bestehenden Defizite in einem relevanten Ausmass führen. Der Beschwerdeführer ist bereits seit Langem in erheblichem Ausmass gesundheitlich angeschlagen. Es ist möglich, dass sich die nun neu aufgetretene psychische Problematik deshalb deutlich stärker auswirkt als bei einer ansonsten gesunden Person.

Demzufolge bestehen zumindest gewisse Anhaltspunkte, die für eine anspruchsrelevante Veränderung des Gesundheitszustandes sprechen. Das Beweismass des Glaubhaftmachens ist damit erfüllt, weshalb die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung hätte eintreten müssen.

6.       Die Beschwerde ist somit begründet und daher gutzuheissen.

7.

7.1     Der Beschwerdeführer ist weder anwaltlich noch anderweitig von einer für das vorliegend betroffene Rechtsgebiet besonders qualifizierten Person vertreten (vgl. BGE 118 V 139). Es wird daher keine Parteientschädigung ausgerichtet. Der Beschwerdeführer macht denn eine solche auch nicht geltend.

7.2     Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdegegnerin als unterliegende Partei die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss in derselben Höhe ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen

2.    Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

3.    Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 600.00 ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Vizepräsidentin                   Die Gerichtsschreiberin

Weber-Probst                           Ingold

VSBES.2017.272 — Solothurn Versicherungsgericht 23.05.2018 VSBES.2017.272 — Swissrulings