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Solothurn Versicherungsgericht 29.06.2018 VSBES.2017.257

29. Juni 2018·Deutsch·Solothurn·Versicherungsgericht·HTML·2,765 Wörter·~14 min·3

Zusammenfassung

Hilfsmittel IV

Volltext

Urteil vom 29. Juni 2018

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Gerichtsschreiber Schmidhauser

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Thomann

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend Hilfsmittel IV (Verfügung vom 4. September 2017)

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.

1.       Die 1964 geborene A.___ leidet an einem spastischen sensomotorischen Hemisyndrom links. Sie bezieht eine ganze Rente der Invalidenversicherung. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn sprach ihr verschiedentlich Hilfsmittel zu, so orthopädische Spezialschuhe (Mitteilung vom 10. Februar 2015, Akten der IV-Stelle [IV-Nr.] 45) und invaliditätsbedingte bauliche Änderungen in der Wohnung in Form des Einbaus einer begehbaren Dusche (Mitteilung vom 1. Oktober 2014, IV-Nr. 41).

2.

2.1     Am 25. Januar 2017 meldete sich A.___ zum Bezug von Hilfsmitteln in Form eines Hörgeräts an (IV-Nr. 50).

2.2     Die IV-Stelle teilte der Versicherten am 13. Februar 2017 mit, sie erteile Kostengutsprache in der Höhe der Pauschale für eine beidseitige Hörgeräteversorgung mit zwei in der Schweiz zugelassenen Hörgeräten im Betrag von CHF 1'650.00 (IV-Nr. 52).

2.3     Die Versicherte stellte am 25. April 2017 den Antrag, es sei ein Härtefall zu prüfen und es seien zusätzliche Kosten zu übernehmen (IV-Nr. 53). Gleichzeitig reichte sie eine Offerte von B.___, Hörgeräteakustikmeister, vom 3. April 2017 (IV-Nr. 55) ein.

2.4     Mit Vorbescheid vom 4. Mai 2017 stellte die IV-Stelle der Versicherten in Aussicht, sie werde keine Gutsprache für Mehrkosten der Hörgeräteversorgung erteilen. Die Voraussetzungen für die Anwendung der Härtefallregelung seien nicht erfüllt, denn die Versicherte beziehe eine ganze IV-Rente (IV-Nr. 56).

2.5     Die Versicherte erhob am 15. Mai 2017 Einwände gegen den Vorbescheid (IV-Nr. 57).

2.6     Mit Verfügung vom 4. September 2017 (Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) wies die IV-Stelle das Gesuch ab und verweigerte die Gutsprache für Mehrkosten der Hörgeräteversorgung.

3.       Gegen diese Verfügung lässt A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 3. Oktober 2017 Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn erheben (A.S. 6 ff.). Sie stellt die folgenden Rechtsbegehren:

Die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 04.09.2017 sei aufzuheben. Der Beschwerdeführerin sei eine Hörgeräteversorgung gemäss Offerte vom 03.04.2017 zu gewähren.

Eventualiter sei die Angelegenheit zwecks Abklärung bei einer spezialisierten ORL-Klinik rückzuweisen.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Mit Eingabe vom 30. Oktober 2017 wird die Beschwerde ergänzend begründet (A.S. 14 ff.).

4.       Die IV-Stelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) verzichtet auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort, hält aber an der angefochtenen Verfügung fest (Schreiben vom 10. Januar 2018; A.S. 24).

5.       Der Vertreter der Beschwerdeführerin reicht am 25. Januar 2018 seine Kostennote ein (A.S. 27 ff.).

6.       Auf die Ausführungen der Parteien in der angefochtenen Verfügung und der Beschwerde sowie deren Ergänzung wird im Folgenden, soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.

1.

1.1     Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2     Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf Übernahme der Kosten der Hörgeräteversorgung gemäss der Offerte von B.___ vom 3. April 2017 hat. Die Offerte lautet auf einen Betrag von CHF 6'940.25 (IV-Nr. 55).

1.3     Der Präsident des Versicherungsgerichts entscheidet – vorbehältlich hier nicht gegebener Ausnahmen – als Einzelrichter über Streitigkeiten in Sozialversicherungssachen mit einem Streitwert bis höchstens CHF 30‘000.00 (§ 54bis Abs. 1 lit. a Gesetz über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Die streitige Summe von CHF 6’940.25 liegt unter dieser Grenze. Das vorliegende Beschwerdeverfahren fällt somit in die einzelrichterliche Zuständigkeit.

2.

2.1     Der Versicherte hat im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren er für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf (Art. 21 Abs. 1 Satz 1 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]). Der Versicherte, der infolge seiner Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedarf, hat im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Art. 21 Abs. 2 IVG).

2.2     Der Bundesrat hat die ihm übertragene Kompetenz zur Bezeichnung der im Rahmen von Art. 21 IVG abzugebenden Hilfsmittel durch Art. 14 Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) an das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) subdelegiert, welches seinerseits die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI, SR 831.232.51) erlassen hat. Im Anhang zur HVI werden die Hilfsmittel aufgezählt. Die versicherte Person hat Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontakts mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Art. 2 Abs. 1 HVI). Anspruch auf die im Anhang HVI mit (*) bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der betreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Art. 2 Abs. 2 HVI).

2.3     Den Anspruch auf Hörgeräte bei Schwerhörigkeit hat das EDI in Ziffer 5.07 des Anhangs zur HVI geregelt. Danach besteht ein solcher Anspruch, wenn das Hörvermögen durch ein solches Gerät namhaft verbessert wird und die versicherte Person sich wesentlich besser mit der Umwelt verständigen kann. Die versicherte Person hat Anspruch auf eine Pauschalvergütung, die im Regelfall höchstens alle sechs Jahre beantragt werden kann und sich auf CHF 840.00 für eine monaurale Versorgung respektive CHF 1'650.00 für eine binaurale Versorgung beläuft. Hinzu kommt eine Pauschale für Batteriekosten und eine Pauschale für Reparaturen. Gemäss Ziffer 5.07.2* Anhang HVI, welche die Überschrift «Härtefallregelung Hörgeräteversorgung» trägt, legt das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) fest, in welchen Fällen über der Pauschale nach Ziffer 5.07 liegende Beiträge an monaurale und binaurale Versorgungen ausgerichtet werden können.

2.4     Von der ihm mit Ziffer 5.07.2* Anhang HVI eingeräumten Kompetenz hat das BSV im Rahmen des KHMI (Kreisschreiben über die Abgabe von Hilfsmitteln) und mit dem ergänzenden IV-Rundschreiben Nr. 304 Gebrauch gemacht. Rz. 2052 KHMI hält fest, die versicherte Person habe Anspruch auf eine einfache und zweckmässige, nicht auf die bestmögliche Versorgung. Die Pauschalvergütung entspreche einer definierten Geldleistung, wobei im Einzelfall die effektiven Kosten höher oder tiefer ausfallen könnten. Laut Rz. 2053 kann die Härtefallregelung nur dann zur Anwendung kommen, wenn der Versorgungsaufwand und die daraus resultierenden Kosten eine durchschnittliche, einfache und zweckmässige Versorgung in unzumutbarer Weise übersteigen. Voraussetzung ist, dass die versicherte Person einer Erwerbstätigkeit oder einer Tätigkeit im Aufgabenbereich nachgeht oder in Schulung/Ausbildung steht. Eine Zusprache nach der Härtefallregelung bedeutet, dass die invaliditätsbedingten Mehrkosten über dem Pauschalbetrag, indes immer noch im Rahmen einer einfachen und zweckmässigen Versorgung, durch die IV übernommen werden können. Ein Antrag um Prüfung einer Härtefallregelung ist durch die versicherte Person bei der IV-Stelle einzureichen. Die IV-Stelle prüft, ob aufgrund bestimmter, durch die versicherte Person einzureichender Dokumente mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von erheblichen Problemen bei der Hörgeräteversorgung ausgegangen werden kann. Trifft dies zu, erteilt sie einer spezialisierten ORL-Klinik einen Abklärungsauftrag (vgl. Rz. 2054 KHMI).

2.5     Die Hilfsmittelversorgung unterliegt den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen von Art. 8 IVG. Dazu gehören namentlich Geeignetheit, Erforderlichkeit und Eingliederungswirksamkeit (BGE 129 V 67 E. 1.1 S. 68 mit Hinweisen). Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin eine ganze IV-Rente bezieht, welche auf der Annahme einer vollen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall beruht, schliesst einen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, insbesondere Hilfsmittel, nicht aus, soweit sich diese Massnahmen auf die Betätigung im Aufgabenbereich beziehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_931/2015 vom 24. Februar 2016 E. 2.3).

2.6     Gemäss Rz. 1021 KHMI (Fassung gültig seit 1. Januar 2018, früher Rz. 1019) können kostspielige Hilfsmittel für die Tätigkeit im Aufgabenbereich nur abgegeben werden, wenn die Arbeitsfähigkeit beachtlich gesteigert oder erhalten werden kann (in der Regel mindestens 10 % gemäss Haushaltsabklärung). Diese Weisung stellt eine Konkretisierung der im Rahmen des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes verlangten Eingliederungswirksamkeit eines Hilfsmittels dar. Die Bestimmung ist gesetzmässig (BGE 129 V 67 E. 2.2 S. 69). Die 10 %-Klausel ist nicht als absolutes Minimum zu verstehen, sondern hat vielmehr als Richtmass zur Beurteilung der Beachtlichkeit zu gelten, das Abweichungen im Einzelfall zugänglich ist (BGE 129 V 67 E. 2.2 S. 69; Urteile des Bundesgerichts 9C_573/2016 vom 20. Februar 2017 E. 4.1 und 8C_961/2009 vom 17. Juni 2010 E. 7.2).

3.

3.1     Die Beschwerdegegnerin führt in der Verfügung vom 4. September 2017 aus, die Voraussetzungen von Ziff. 5.07 HVI-Anhang für die Pauschalbeträge seien erfüllt. Zu prüfen sei, ob gestützt auf die Härtefallregelung Anspruch auf höhere als die verfügten Pauschalbeträge bestehe. Dies setze voraus, dass das Hilfsmittel notwendig sei für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit, die Tätigkeit im Aufgabenbereich oder für die Schulung/Ausbildung. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin eine ganze Rente beziehe, schliesse einen Anspruch auf Eingliederung in einen gesetzlich anerkannten nichterwerblichen Aufgabenbereich nicht aus. Es fehle jedoch an der Eingliederungswirksamkeit. Es sei nicht ersichtlich und werde auch nicht substantiiert geltend gemacht, inwieweit einer Steigerung von 10 % in der Verrichtung der Haushaltarbeiten ermöglicht würde. Deshalb könne ein Abklärungsauftrag an eine spezialisierte ORL-Klinik unterbleiben.

3.2     Die Beschwerdeführerin lässt geltend machen, sie beziehe seit Jahrzehnten eine IV-Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 %. Sie sei in ihrer Erwerbsfähigkeit und auch in der Bewältigung ihres Alltags erheblich eingeschränkt. Dies betreffe insbesondere auch die Haushaltstätigkeit. Hierfür sei sie ebenfalls auf besondere Hilfe angewiesen. Ihr seien auch bereits Hilfsmittel (Dusche, Anpassung des Fahrzeugs) zugesprochen worden. Die Beschwerdeführerin lebe alleine und versuche soweit möglich ihren häuslichen Aufgabenbereich selbst zu organisieren. Dies sei unter gewissen Anstrengungen und Anpassungen an die Haushaltführung und die Infrastruktur dem Grundsatz nach möglich. Hierfür sei sie jedoch auf eine angemessene Hörgeräteversorgung angewiesen. Ansonsten sei es ihr nicht möglich, alltägliche akustische Signale wahrzunehmen. Dies behindere sie in ihrem Aufgabenbereich Haushalt und im sozialen Kontakt stark. So betreibe sie u.a. für den Kontakt mit ihrem sozialen Umfeld Internettelefonie. Für die Kommunikation über die Entfernung, Richtungshören und Alarmierungsfunktion im Auto sei sie ebenfalls auf eine angemessene Hörgeräteversorgung angewiesen. Im häuslichen Aufgabenbereich wäre es ihr nicht mehr möglich einzukaufen, Behördengänge selbständig durchzuführen und allgemein draussen unterwegs zu sein.

Behinderungsbedingt sei es der Beschwerdeführerin nicht möglich, einen Batteriewechsel selbständig vorzunehmen. Sie leide an einer linksseitigen Halbseitenlähmung. Die linke Hand sei durch sehr starke Spastik nicht mehr einsetzbar. Die rechte Hand könne ebenfalls nicht mehr eingesetzt werden, weil sie aufgrund einer Operation im Jahr 2014 jeglichen Tastsinn von Daumen bis Mittelfinger verloren habe. Dass ein Batteriewechsel nicht möglich sei, ergebe sich aus den eingereichten Arztberichten. Mehrere Systeme und Versuche des Batteriewechsels seien beim Hörspezialisten durchgeführt worden, welche jedoch allesamt misslungen seien. Der Fachspezialist komme zum Schluss, dass eine alltagstaugliche Lösung nur zu gewährleisten sei, wenn eine Hörgeräteversorgung mit Akkutechnologie erfolge.

Batteriebetriebene Geräte müssten regelmässig gewartet bzw. deren Batterie müsse regelmässig gewechselt werden. Medizinisch sei ausgewiesen, dass solche Batteriewechsel für die Beschwerdeführerin nicht möglich seien. Sie wäre auf die ständige Hilfe von Fachpersonen bzw. den Hörgerätespezialisten angewiesen. Damit könne sie ihren Alltag nicht mehr bewältigen, setze sich besonderen Gefahren aus, könne mit ihrem sozialen Umfeld nicht mehr kommunizieren und sei in der Bestreitung ihres häuslichen Alltags erheblich eingeschränkt. Falls beispielsweise die Batterie an einem Wochenende oder an Feiertagen ausfalle, könne sie über mehrere Tage hinweg nicht mehr ihren Haushalt führen oder mit ihrem Umfeld kommunizieren. Die Beschwerdegegnerin habe diese Beeinträchtigung in ihrem Entscheid nicht genügend abgeklärt und berücksichtigt. Sie wäre von Amtes wegen gehalten gewesen, den formell korrekt gestellten Antrag eingehend und umfassend abzuklären, damit eine Beurteilung überhaupt möglich sei. Insbesondere hätte sie eine spezialisierte ORL-Klinik hinzuziehen müssen, um den Härtefallantrag korrekt abzuklären und zu beurteilen.

4.

4.1     Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf den Pauschalbetrag für eine binaurale Hörgeräteversorgung in der Höhe von CHF 1'650.00 gemäss Ziffer 5.07 HVI-Anhang hat. Umstritten ist dagegen, ob die Voraussetzungen der Härtefallregelung gemäss Ziffer 5.07.02* dieses Anhangs erfüllt sind. Hierfür ist zunächst – weil die Bestimmung mit (*) bezeichnet ist – erforderlich, dass die teurere Ausführung für die (hier einzig zur Diskussion stehende) Tätigkeit im Aufgabenbereich, konkret die Haushaltführung, notwendig ist (vgl. E. II. 2.2 hiervor). Weiter ist vorausgesetzt, dass der Versorgungsaufwand und die daraus resultierenden Kosten eine durchschnittliche, einfache und zweckmässige Versorgung in unzumutbarer Weise übersteigen (RZ. 2053 KHMI; E. II. 2.4 hiervor).

4.2     Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie benötige anstelle der batterienbetriebenen Version, welche mit dem Pauschalbetrag abgedeckt ist, eine Hörgeräteversorgung mit Akkutechnologie. Die entsprechenden Kosten belaufen sich gemäss der Offerte von B.___ vom 3. April 2017 auf CHF 6'940.25 (IV-Nr. 55). Die Versorgung mit Akku ist nach ihren Darlegungen deshalb notwendig, weil sie die Batterien nicht selbst wechseln kann und deshalb auf Hilfe von Drittpersonen angewiesen ist, welche unter Umständen, insbesondere an Wochenenden und Feiertagen, nur mit Verzögerung zugänglich ist.

4.3     Wie dargelegt, ist die Eingliederungswirksamkeit eines Hilfsmittels mit Bezug auf den Aufgabenbereich Haushalt zu bejahen, wenn die Arbeitsfähigkeit beachtlich gesteigert oder erhalten werden kann. In der Regel ist eine Steigerung um etwa 10 % erforderlich. Bemessen wird diese Steigerung analog zur Haushaltabklärung gemäss Art. 69 Abs. 2 IVV (vgl. E. II. 2.6 hiervor).

Für diese Haushaltabklärung sieht Rz. 3086 des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH) in der bis Ende 2017 gültig gewesenen Fassung eine Aufteilung der Haushaltstätigkeit auf sieben Teiltätigkeiten vor, welche wie folgt zu gewichten sind: Haushaltführung (Planung, Organisation, Arbeitseinteilung, Kontrolle) 2 - 5 %; Ernährung (Rüsten, Kochen, Anrichten, Reinigungsarbeiten in der Küche, Vorrat) 10 – 50 %; Wohnungspflege (Abstauben, Staubsaugen, Bodenpflege, Fenster putzen, Betten machen) 5 - 20 %; Einkauf und weitere Besorgungen (Post, Versicherungen, Amtsstellen) 5 - 10 %; Wäsche, Kleiderpflege (Waschen, Wäsche aufhängen und abnehmen, Bügeln, Flicken, Schuhe putzen) 5 - 20 %; Betreuung von Kindern oder anderen Familienangehörigen 0 – 30 %; Verschiedenes (z.B. Krankenpflege, Pflanzen- und Gartenpflege, Haustierhaltung, Anfertigung von Kleidern; gemeinnützige Tätigkeiten, Weiterbildung, künstlerisches Schaffen, alles unter Ausschluss reiner Freizeitbeschäftigungen) 0 – 50 %.

4.4     Der Beschwerdegegnerin ist beizupflichten, wenn sie ausführt, es sei nicht ersichtlich, wie durch eine verbesserte Hörgeräteversorgung eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit im Haushalt um mindestens 10 % erreicht werden könne. Es leuchtet zwar ein, dass sich die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der alleine lebenden Beschwerdeführerin auch in der Haushaltarbeit auswirken. Dies gilt aber nicht primär, sondern höchstens ganz am Rande für die Hörproblematik. Sämtliche Tätigkeiten, welche innerhalb des Hauses zu bewältigen sind, und das sind die meisten in der obgenannten Liste, stellen kaum Anforderungen an das Hörvermögen. Betreuungsaufgaben hat die Beschwerdeführerin nach Lage der Akten nicht zu erfüllen. Einzig in der Teiltätigkeit «Einkauf und weitere Besorgungen», welche ausserhäuslich erfüllt werden muss, kann sich schlechtes Hören in einem gewissen Mass auswirken. Auch dies ist jedoch zu relativieren, lassen sich doch heutzutage Einkäufe ohne nennenswerte mündliche Kommunikation erledigen. Behördengänge sind in der Regel zeitlich nicht besonders dringend und können erledigt werden, sobald der Batteriewechsel mithilfe einer Drittperson erfolgt ist. An den in der Beschwerde besonders erwähnten Wochenenden und Feiertagen sind Behördengänge ohnehin nicht möglich. Die Gefahr, dass die Beschwerdeführerin, weil es ihr nicht möglich ist, die Batterie selbst zu wechseln, vorübergehend über kein funktionierendes Hörgerät verfügen könnte, wirkt sich zweifellos in einer nicht leicht zu nehmenden Weise auf ihre Lebensgestaltung aus. Die hier als Gegenstand der Eingliederung zur Diskussion stehende Haushaltstätigkeit ist davon jedoch nicht erheblich betroffen. Deshalb kann die notwendige Steigerung der Arbeitsfähigkeit im Haushalt um 10 % nicht erreicht werden, wenn der Beschwerdeführerin anstelle der «normalen» Hörgeräteversorgung mit Batterien, welche durch den Pauschalbetrag abgedeckt ist, ein Hörgerät mit Akkutechnologie zur Verfügung steht. Ein vom Eingliederungszweck unabhängiger Gewinn an Lebensqualität kann im Rahmen der Härtefallregelung gemäss HVI-Anhang Ziffer 5.07.02* (E. II. 2.3 hiervor) nicht berücksichtigt werden. Der in der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 15. Mai 2017 (IV-Nr. 57) enthaltene Hinweis auf Art. 21 Abs. 2 IVG, wonach Anspruch auf Hilfsmittel ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit besteht, gilt bei denjenigen Hilfsmitteln, die in der Liste mit einem (*) versehen sind, nur eingeschränkt (vgl. E. II. 2.2 hiervor am Ende).

5.       Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin die Eingliederungswirksamkeit der beantragten Leistung zu Recht verneint. Die Beschwerde ist abzuweisen.

6.

6.1     Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1] in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 IVG).

6.2     Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000 festgelegt. Nach dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei die Verfahrenskosten zu bezahlen. Diese sind mit Blick darauf, dass der dem Gericht entstandene Aufwand unter dem Durchschnitt liegt, auf CHF 400.00 festzusetzen. Sie sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 600.00 zu verrechnen. Die Differenz von CHF 200.00 ist der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

3.    Die Beschwerdeführerin hat die Verfahrenskosten von CHF 400.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 600.00 verrechnet. Die Differenz von CHF 200.00 wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident                           Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                   Schmidhauser

VSBES.2017.257 — Solothurn Versicherungsgericht 29.06.2018 VSBES.2017.257 — Swissrulings