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Solothurn Versicherungsgericht 03.07.2019 VSBES.2017.252

3. Juli 2019·Deutsch·Solothurn·Versicherungsgericht·HTML·11,669 Wörter·~58 min·1

Zusammenfassung

Invalidenrente

Volltext

Urteil vom 3. Juli 2019

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Weber-Probst

Oberrichter Kiefer

Ersatzrichterin Steffen

Gerichtsschreiberin Wittwer

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt und Notar Claude Wyssmann

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente (Verfügung vom 28. August 2017)

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.       

1.

1.1     A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer), geboren 1963, meldete sich am 8. November 2005 bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an und beantragte berufliche Massnahmen sowie eine Rente (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 8). Die Beschwerdegegnerin tätigte medizinische Abklärungen und sprach dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 27. Februar 2009 (IV-Nr. 60) für die Zeit von Januar 2006 bis März 2007 eine Dreiviertelsrente zu, verneinte aber einen weitergehenden Leistungsanspruch, da der Invaliditätsgrad ab Januar 2007 nur noch 39 % betrage.

1.2     In Gutheissung der vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Beschwerde hob das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) die Verfügung vom 27. Februar 2009 auf und wies die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück, damit diese den Sachverhalt ergänze und neu über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers verfüge (vgl. Urteil VSBES.2009.82 vom 20. Oktober 2009).

2.

2.1     Die Beschwerdegegnerin holte sodann bei Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein Gutachten ein, das am 4. Juli 2010 erstattet wurde (IV-Nr. 97). Mit Verfügung vom 12. Dezember 2011 (IV-Nr. 111) sprach sie dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Januar 2006 eine ganze Invalidenrente zu.

2.2     Im Jahr 2012 erfolgte eine erste Rentenrevision, wobei die Beschwerdegegnerin medizinische Unterlagen einholte und ein Eingliederungsgespräch durchführte. Am 2. Mai 2013 teilte sie dem Beschwerdeführer mit, dass die Rente unverändert ausgerichtet werde (IV-Nr. 121).

3.       Mit Schreiben vom 22. Mai 2013 ersuchte die C.___ (D.___), bei welcher der Beschwerdeführer im Bereich der 2. Säule versichert war, um Zusendung der Akten der Beschwerdegegnerin (IV-Nr. 122).

4.

4.1     Am 21. Mai 2015 beantragte die C.___ bei der Beschwerdegegnerin eine Revision des Rentenanspruchs (IV-Nr. 128 S. 1). Dem Antrag lagen Unterlagen zu einer von der C.___ in Auftrag gegebenen Observation des Beschwerdeführers in der Türkei in der Zeit vom 27. April 2014 bis 1. Mai 2015 bei.

4.2     Mit Schreiben vom 10. Juni 2015 (IV-Nr. 129) teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass eine Rentenrevision eingeleitet werde. Sie stellte weiter in Aussicht, die Rentenleistungen zu sistieren. Die Sistierung erfolgte sodann mit Verfügung vom 16. Juli 2015 (IV-Nr. 138).

4.3     Die Beschwerdegegnerin holte in der Folge bei Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erneut ein psychiatrisches Gutachten ein, das am 5. August 2016 erstattet wurde (IV-Nr. 174.1).

5.       Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nrn. 186 und 189) hob die Beschwerdegegnerin die Rente des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 28. August 2017 (IV-Nr. 199; Aktenseite [A.S.] 1 ff.) rückwirkend per Mai 2014 auf.

6.       Gegen die genannte Verfügung lässt der Beschwerdeführer am 29. September 2017 beim Versicherungsgericht Beschwerde erheben (A.S. 7 ff.) und folgende Rechtsbegehren stellen:

1.   Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom 28. August 2017 sei vollumfänglich aufzuheben.

2.   a)  Es sei das Beschwerdeverfahren zur Durchführung eines neuen Vorbescheidverfahrens resp. zur korrekten Gewährung des rechtlichen Gehörs zurückzuweisen, wobei der neue Vorbescheid der versicherten Person insbesondere eine Stellungnahme zu der im Urteil 9C_806/2016 bezüglich Verwertbarkeit geforderten Interessenabwägung ermöglichen müsse.

b)  Eventualiter: Es seien dem Versicherten rückwirkend ab Rentensistierung (16. Juli 2015) und auch weiterhin die bisherigen Rentenleistungen auszurichten.

c)  Subeventualiter: Es sei eine neue psychiatrische Begutachtung in Auftrag zu geben, ohne Vorlage des Observationsmaterials und der gestützt darauf ergangenen rechtswidrig zustande gekommenen Voraktenlage.

d)  Subsubeventualiter: Es sei die Rente frühestens auf das Ende des der Renteneinstellungsverfügung vom 28. August 2017 folgenden Monats, eventuell mit Wirkung ab September 2016 gemäss Beurteilung von Dr. med. F.___ vom 14. Dezember 2016 anzupassen.

3.   Es seien das Observationsmaterial und die gestützt darauf ergangenen Dokumente, insbesondere das Gutachten von Dr. med. E.___, aus den Akten zu weisen.

4.   Es sei eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit zusätzlicher Parteibefragung (sämtliche Parteien) durchzuführen.

5.   Vor der Eröffnung des materiellen Endentscheides sei dem unterzeichneten Rechtsanwalt Gelegenheit zur Einreichung einer detaillierten Kostennote zur Geltendmachung einer Parteientschädigung zu geben (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV).

6.   Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

7.       Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 12. Januar 2018 (A.S. 26 f.), die Beschwerde sei abzuweisen. Der Beschwerdeführer lässt sich am 9. März 2018 noch einmal vernehmen (A.S. 35 ff.), woraufhin die Beschwerdegegnerin am 11. April 2018 erneut Stellung nimmt (A.S. 40).

8.       Mit Eingabe vom 11. Mai 2018 (A.S. 45 ff.) reicht der Vertreter des Beschwerdeführers eine Kostennote zu den Akten.

9.       Mit Verfügung vom 20. März 2019 (A.S. 50 f.) werden die Parteien zur öffentlichen Verhandlung auf den 3. Juli 2019 vorgeladen, wobei der Beschwerdegegnerin das Erscheinen freigestellt wird. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Partei- und Zeugenbefragung wird abgewiesen.

10.     Am 3. Juli 2019 führt das Versicherungsgericht die erwähnte öffentliche Verhandlung durch (vgl. Protokoll der Verhandlung vom 3. Juli 2019 [A.S. 53 ff.]). Der Vertreter des Beschwerdeführers reicht weitere Unterlagen (Urkunden 4 und 5) zu den Akten und stellt folgenden Beweisantrag: Das vorliegende Beschwerdeverfahren sei bis zur (in einem anderen Verfahren bereits bewilligten, aber noch nicht erfolgten) Herausgabe und anschliessenden Auswertung der anonymisierten Gutachtensresultate von Dr. med. E.___ zu sistieren. Nach eingehender Beratung (unter Ausschluss der Parteien) eröffnet das Gericht dem Beschwerdeführer und seinem Vertreter, dass die Urkunden 4 und 5 zu den Akten genommen werden. Der Sistierungsantrag werde dagegen abgewiesen. Sodann hält der Vertreter des Beschwerdeführers sein Plädoyer. In der Folge schliesst die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts die öffentliche Verhandlung. Im Nachgang zur Verhandlung reicht der Vertreter des Beschwerdeführers seine aktualisierte Kostennote (A.S. 56 ff.) ein.

11.     Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit notwendig, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.

1.       Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1     Die Beschwerdegegnerin legt in der angefochtenen Verfügung (A.S. 1 ff.) dar, wie dem Ermittlungsbericht über die von der C.___ in Auftrag gegebenen Observation entnommen werden könne, sei der Beschwerdeführer jeden Tag unterwegs gewesen, habe intensiven Kontakt mit Freunden gepflegt und sich stundenlang mit diesen unterhalten. Er habe sich aufgestellt und fröhlich gezeigt, vital gewirkt und ein gepflegtes Äusseres gehabt. Die früher geltend gemachten Beschwerden wie Verzweiflung, Hoffnungslosigkeit, Erschöpfung und Müdigkeit, Ungeduld, eingeschränkte Konzentrations- und Leistungsfähigkeit seien nicht mehr feststellbar. Aufgrund dieser Hinweise auf eine deutliche Verbesserung der gesundheitlichen Situation sei die ordentliche Rentenrevision eingeleitet worden. In diesem Rahmen sei ein Gutachten in Auftrag gegeben worden. Gemäss diesem Gutachten habe sich die Gesundheit erheblich verbessert. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit könne bereits ab Datum des Beginns der Observation in der Türkei im Jahr 2014 auf die im vorliegenden Gutachten erläuterte Einschätzung abgestützt werden. Eine längerfristige Arbeitsunfähigkeit sei aus versicherungspsychiatrischer Sicht nicht gegeben. Der Beschwerdeführer sei in der Lage, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen. Da der Beschwerdeführer die Verbesserung des Gesundheitszustandes nie gemeldet habe, erfolge die Aufhebung rückwirkend auf Mai 2014.

Zum Einwand nehme man wie folgt Stellung: Die Observation müsse nicht aus den Akten entfernt werden, weil diese geboten gewesen sei, nur im öffentlichen Raum stattgefunden habe und auf neun Tage innerhalb eines Zeitraums von 13 Monaten begrenzt gewesen sei. Dem stehe das erhebliche und gewichtige öffentliche Interesse an der Verhinderung von Versicherungsmissbrauch gegenüber. Es dürfe darauf und auf das Gutachten von Dr. med. E.___ abgestellt werden. Nachdem gerügt worden sei, dass die Akten unvollständig seien, habe man über einen stationären Aufenthalt in der psychiatrischen Klinik [...] Unterlagen eingeholt. Diese zeigten auf, dass der weitere Verlauf die gutachterliche Einschätzung stütze. Auch die Stellungnahme der behandelnden Therapeutin, Dr. med. G.___, vermöge unter Berücksichtigung der gesamten Aktenlage nicht zu überzeugen.

2.2     Der Beschwerdeführer lässt dem in seiner Beschwerde (A.S. 7 ff.) und Replik (A.S. 35 ff.) entgegenhalten, die Beschwerdegegnerin habe im Vorbescheid noch die Auffassung vertreten, die Observation sei rechtmässig erfolgt. Diese Auffassung habe sie mit der angefochtenen Verfügung geändert und die im Urteil 9C_806/2016 vom 14. Juli 2017 vom Bundesgericht postulierte Interessenabwägung bezüglich Verwertbarkeit von rechtswidrig erlangtem Beweismaterial durchgeführt. Aufgrund dieses Grundsatzurteils hätte ein neuer Vorbescheid ergehen müssen. Die Gehörsrechte des Beschwerdeführers seien durch dieses Unterlassen schwer verletzt worden. Die Beschwerdegegnerin stütze sich bei der durchgeführten Rentenrevision auf eine rechtswidrig erlangte Datenlage. Die Observation und die im Nachgang ergangenen medizinischen Unterlagen dürften nicht verwertet werden. Das Bundesgericht habe im Grundsatzurteil 9C_806/2016 vom 14. Juli 2017 unter anderem festgehalten, dass im IV-Bereich keine genügende gesetzliche Grundlage für verdeckte Ermittlungen bestehe. Bei der Frage der Verwertbarkeit solcher Beweismaterialien seien die Regeln der Straf- und Zivilprozessordnung wegleitend, wonach eine Interessenabwägung zwischen privaten und öffentlichen Interessen vorzunehmen sei. Im vorliegenden Fall sei die in der Türkei durchgeführte Observation rechtswidrig erfolgt. Dies nicht nur aufgrund der schweizerischen Gesetzeslage, sondern auch wegen des verbotenen Nachrichtendienstes in der Türkei. Die herrschende Lehre gehe anders als das Bundesgericht von einer Nichtverwertbarkeit von rechtswidrig beschafften Beweismitteln aus. Würde man der Rechtsprechung des Bundesgerichts folgen, wäre die angefochtene Verfügung dennoch rechtswidrig. Denn die Prüfung der bundesgerichtlichen Interessenabwägung fiele bereits deshalb zu Ungunsten der Verwertbarkeit aus, weil ein Bürger genauso wenig wie in den Privaträumen davon ausgehen müsse, im Ausland von einer schweizerischen Einrichtung der beruflichen Vorsorge überwacht zu werden. Zudem seien Dauer und Zeitraum der Überwachung unverhältnismässig.

Die Beweiskraft des Gutachtens von Dr. med. E.___ werde bestritten. Der Stellungnahme von Dr. med. G.___ vom 12. September 2016 und dem Bericht des Spitals H.___ vom 15. Juni 2016 sei zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer in einem konfliktbeladenen Zustand bei Dr. med. E.___ befunden habe, in welchem die Begutachtung nicht zulässig gewesen sei. Durch diesen Zustand und die hochdosierte Einnahme von Benzodiazepinen sei das Untersuchungsergebnis verfälscht. Zweifel an der Schlüssigkeit des Gutachtens ergäben sich auch deshalb, weil die Begutachtung abgebrochen worden sei.

Die Beschwerdegegnerin vermöge sich, was die behauptete Verbesserung der Gesundheitslage anbelange, auch in zeitlicher Hinsicht nicht auf eine verlässliche Entscheidgrundlage zu stützen. Sie behaupte ohne jeglichen Beweis, dass sich die Gesundheitslage und ihre Erwerbsrelevanz ab Beginn der Observation in der Türkei im Jahr 2014 verbessert haben solle. Woher sie diese Auffassung nehme, sei völlig unklar. Selbst der Psychiater des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) gehe in seiner Stellungnahme vom 14. Dezember 2016 davon aus, dass die Beobachtungen zum Zeitraum November 2014 weniger aussagekräftig und versicherungsmedizinisch schlecht verwertbar seien. Der RAD-Arzt widerspreche damit auch der gutachterlichen Einschätzung. Auch deshalb sei erstellt, dass das Gutachten von Dr. med. E.___ insgesamt revisionsrechtlich keine Beweiskraft habe.

Der Beschwerdeführer lässt schliesslich beantragen, es sei I.___ von der C.___ zu seinen Ausführungen im Abschlussbericht vom 2. Juni 2010 gerichtlich und protokollarisch zu befragen. Bezüglich der Indikation der Observation seien die Ausführungen der C.___ in ihrem Schreiben vom 17. August 2015 nämlich nicht geeignet, die Observation in einem fremden Land als geboten erscheinen zu lassen. Die Ausführungen von Dr. med. B.___ in seinem alten Gutachten aus dem Jahr 2010 seien überhaupt nicht geeignet, Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit zu begründen. Dr. med. B.___ habe dem Beschwerdeführer keine Unglaubwürdigkeit unterstellt und dem Beschwerdeführer eine teilweise Arbeitsfähigkeit von vier Stunden täglich zugestanden, was zur Zusprechung einer Dreiviertelsrente geführt habe. Die entsprechende Verfügung sei unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Somit habe es an fassbaren, objektiven, konkreten und aktuellen Anhaltspunkten gefehlt, die Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit hätten aufkommen lassen können. Die Observationsunterlagen seien daher mangels Gebotenheit beweisrechtlich nicht verwertbar. Es komme hinzu, dass die bundesgerichtliche Verwertungspraxis im Urteil 9C_806/2016 vom 14. Juli 2017 nichts anderes als eine Perpetuierung der vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) bereits festgestellten Grundrechtsverletzung darstelle. Sie sei abzulehnen.

3.

3.1     Der Beschwerdeführer macht in formeller Hinsicht zunächst eine schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend und verlangt, dass die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen werde, damit diese ein korrektes Vorbescheidverfahren durchführe.

3.2     Der Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen.

3.3     Der Sinn und Zweck des Vorbescheidverfahrens besteht darin, die Akzeptanz des Entscheids bei den Versicherten zu verbessern (BGE 134 V 97 E. 2.7 S. 106). Die IV-Stelle darf sich daher nicht darauf beschränken, die von der versicherten Person vorgebrachten Einwände tatsächlich zur Kenntnis zu nehmen und zu prüfen. Sie hat ihre Überlegungen dem oder der Betroffenen gegenüber auch namhaft zu machen und sich dabei ausdrücklich mit den (entscheidwesentlichen) Einwänden auseinanderzusetzen, oder aber zumindest die Gründe anzugeben, weshalb sie gewisse Gesichtspunkte nicht berücksichtigen kann (BGE 124 V 181 E. 2b S. 183). Das Vorbescheidverfahren geht über den verfassungsrechtlichen Mindestanspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) hinaus, indem es Gelegenheit gibt, sich nicht nur zur Sache, sondern auch zum vorgesehenen Entscheid zu äussern (BGE 134 V 97 E. 2.8.2 S. 107 mit Hinweisen). Dies heisst nicht, dass eine IV-Stelle, die von dem im Vorbescheid in Aussicht gestellten Entscheid abweichend verfügen will, vorgängig nochmals ein Vorbescheidverfahren durchzuführen hätte (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_96/2012 vom 9. Mai 2012 E. 3.2 und 9C_115/2007 vom 22. Januar 2008 E. 4 und 5, in: SVR 2008 IV Nr. 43 S. 145). Ob die Verwaltung, wenn sie auf Einwand der versicherten Person gegen den Vorbescheid hin weitere Abklärungen vornimmt, nochmals ein Vorbescheidverfahren durchzuführen hat, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, u.a. von der inhaltlichen Bedeutung der Sachverhaltsvervollständigung (Urteil des Bundesgerichts 9C_312/2014 vom 19. September 2014 E. 2.2.1). Einem Vorbescheid kommt nicht die verfahrensmässige Wirkung einer Verfügung zu, weshalb er ohne die Voraussetzungen einer prozessualen Revision oder Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG) abgeändert werden kann.

Im Vorbescheid vom 15. Dezember 2016 (IV-Nr. 186) führte die Beschwerdegegnerin zur Observation aus, es werde nicht auf die Ergebnisse aus derselben verzichtet. Einerseits sei das Urteil des EGMR vom 18. Oktober 2016 noch nicht rechtskräftig und selbst wenn, sei es rechtlich nicht auf den vorliegenden Fall anwendbar. Das Urteil habe sich auf einen konkreten Fall der Unfallversicherung und nicht auf die Observation einer privaten Vorsorgeeinrichtung bezogen. In der angefochtenen Verfügung legt die Beschwerdegegnerin indessen dar, dass es in der Invalidenversicherung zwar an einer gesetzlichen Grundlage für verdeckte Überwachungen fehle, was wohl auch für die Vorsorge gelten müsse. Jedoch müssten die Observationsunterlagen nicht grundsätzlich aus den Akten genommen werden. Unter Bezugnahme auf die diesbezüglich am 14. Juli 2017 – also nach Erlass des Vorbescheids – ergangene bundesgerichtliche Rechtsprechung erwog die Beschwerdegegnerin sodann, weshalb sie im vorliegenden Fall die Observationsunterlagen als zum Beweis zulässig erachtete. Aus diesem Umstand lässt der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ableiten, weil er zu den Ausführungen der Beschwerdegegnerin zur Verwertbarkeit eines allenfalls rechtswidrig erlangten Beweises nicht habe Stellung nehmen können. Sowohl im Vorbescheid wie auch in der angefochtenen Verfügung wird die Rente rückwirkend per Mai 2014 aufgehoben, in beiden Fällen wurden die Observationsunterlagen als beweisrechtlich verwertbar erachtet. Die vom Bundesgericht nach dem Vorbescheid entwickelte Rechtsprechung führte somit nicht zu einem vom Vorbescheid abweichenden Entscheid über die Verwertbarkeit der vorliegenden Observationsergebnisse. Inwiefern der Beschwerdeführer nicht die Möglichkeit gehabt haben sollte, sich umfassend zur Frage der Verwertbarkeit äussern zu können, ist nicht ersichtlich. Die Beschwerdegegnerin ging nicht von einem veränderten Sachverhalt aus und dieser wurde auch nicht ergänzt, sondern es wurde gestützt auf eine zwischenzeitlich ergangene bundesgerichtliche Rechtsprechung eine Rechtsfrage anders beurteilt. Dies allerdings mit der gleichen Konsequenz, nämlich der Verwertbarkeit der Observationsergebnisse. Angesichts dieser Umstände ist darin höchstens eine leichte Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erkennen. Eine Rückweisung der Sache aufgrund dessen würde zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390). Weil das kantonale Versicherungsgericht sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüft, kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ohne Weiteres als geheilt gelten (vgl. BGE 127 V 437 E. 3d/aa, 126 I 72, 126 V 132 E. 2b, je mit Hinweisen). Eine Entschädigung zugunsten des Beschwerdeführers aufgrund einer Gehörsverletzung wäre indessen nur insoweit zuzusprechen, als bei ihm nennenswerte (zusätzliche) Kosten entstanden wären, die ohne die Gehörsverletzung nicht angefallen wären (Urteile des Bundesgerichts 8C_758/2009 vom 12. Februar 2010 E. 2.3 und 2.4, 8C_325/2007 vom 18. Februar 2008 und I 329/05 vom 10. Februar 2006 E. 2.3.2). Dies kann vorliegend ohne Weiteres verneint werden.

4.

4.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).

4.2     In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220, 131 V 9 E. 1 S. 11 und 107 E. 1 S. 109, 127 V 466 E. 1 S. 467). Im vorliegenden Fall steht die Aufhebung einer seit 2006 ausgerichteten Invalidenrente per Mai 2014 zur Debatte. Somit ist die Rechtslage ab 1. Januar 2012, nach der 6. IV-Revision, massgebend.

4.3     Seit der ab 1. Januar 2012 geltenden Rechtslage (6. IV-Revision) haben nach Art. 28 Abs. 1 IVG jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.

5.       Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG).

Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E. 3 S. 133). Die Frage, ob eine erhebliche, d.h. mit Bezug auf den Invaliditätsgrad rentenwirksame Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist, beurteilt sich aufgrund eines Vergleichs des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung – oder einer späteren, auf einer umfassenden Prüfung beruhenden Bestätigung oder Änderung – bestanden hat, mit demjenigen im Zeitpunkt der streitigen Revisionsverfügung (BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.). Das Heranziehen eines Verwaltungsaktes als Vergleichsbasis setzt voraus, dass er auf denjenigen Abklärungen beruht, welche mit Blick auf die möglicherweise veränderten Tatsachen notwendig erscheinen (Urteil des Bundesgerichts 8C_3/2012 vom 25. April 2012 E. 3.3). Eine hinzugetretene oder weggefallene Diagnose stellt nicht per se einen Revisionsgrund dar, sondern nur, wenn diese veränderten Umstände den Rentenanspruch berühren (BGE 141 V 385 E. 4.2 S. 391).

6.

6.1     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f., 125 V 256 E. 4 S. 261).

6.2     Das Administrativverfahren vor der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichend Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008 E. 2.2.1, mit vielen Hinweisen).

6.3     Der im Sozialversicherungsrecht massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 E. 3b S. 194 f.). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121; BGE 122 V 157 E. 1c S. 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.

Die Rechtsprechung erachtet es jedoch als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352 ff.). So ist einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 104 V 209 S. 212). Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353).

6.4     In Revisionsfällen ist zusätzlich zu beachten, dass sich eine medizinische Beurteilung, welche von einer früheren ärztlichen Einschätzung abweicht, hinreichend darüber aussprechen muss, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustandes stattgefunden hat. Die Feststellung einer Veränderung erfolgt durch eine Gegenüberstellung eines vergangenen und des aktuellen Zustandes. Der Beweiswert eines zwecks Rentenrevision erstellten Gutachtens hängt also wesentlich davon ab, ob es sich ausreichend auf das Beweisthema der erheblichen Änderung des Sachverhalts bezieht. Einer für sich allein betrachtet vollständigen, nachvollziehbaren und schlüssigen medizinischen Stellungnahme, die im Hinblick auf eine erstmalige Beurteilung der Rentenberechtigung tauglich wäre, mangelt es daher in der Regel am rechtlich erforderlichen Beweiswert, wenn sich die von einer früheren abweichende ärztliche Einschätzung nicht hinreichend darüber ausspricht, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustandes eingetreten ist. Vorbehalten bleiben Sachlagen, in denen es evident ist, dass die gesundheitlichen Verhältnisse sich verändert haben (Urteil des Bundesgerichts 8C_38/2013 vom 2. September 2013 E. 4.4.3). Ist eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (a.a.O., E. 2.4).

7.

7.1     Der Beschwerdeführer lässt vorbringen, das sich in den Akten befindliche Observationsmaterial sowie die im Nachgang zur Observation ergangenen medizinischen Unterlagen dürften nicht verwertet werden (vgl. E. II. 2.2 hiervor). Dem kann aus nachfolgenden Überlegungen nicht gefolgt werden:

7.2     Mit BGE 143 I 377 (Urteil 9C_806/2016 vom 14. Juli 2017) hat das Bundesgericht – unter Berücksichtigung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 18. Oktober 2016 i.S. Vukota-Bojic gegen die Schweiz (61838/10) – entschieden, dass es trotz Art. 59 Abs. 5 IVG («Zur Bekämpfung des ungerechtfertigten Leistungsbezugs können die IV-Stellen Spezialisten beiziehen.») auch im Bereich der Invalidenversicherung an einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage fehlt, welche die Observation umfassend klar und detailliert regelt. Folglich verletzen solche durch eine IV-Stelle – vor dem Inkrafttreten einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage (vgl. nArt. 43a ATSG) – veranlasste Handlungen Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) bzw. den einen im Wesentlichen gleichen Gehalt aufweisenden Art. 13 der Bundesverfassung (BV, SR 101).

7.3     Im vorliegenden Fall hat nicht die IV-Stelle die Observation des Beschwerdeführers in Auftrag gegeben, sondern das Observationsmaterial wurde ihr durch die C.___ bzw. den (offenbar von ihr sowohl verwalteten als auch rückversicherten) D.___ (als Organ der beruflichen Vorsorge) zur Verfügung gestellt. Ob das in vorstehender E. II. 7.2 Dargelegte auch bezüglich der Verwendung von Observationsmaterial gilt, welches von interessierten Dritten – wie z.B. Pensionskassen oder Haftpflichtversicherungen – beschafft wurde, kann indessen offengelassen werden, da nach bundesgerichtlicher Praxis auch bei einer rechtswidrig durchgeführten Observation nicht zwingend auf eine gänzliche Unverwertbarkeit der unmittelbaren Observationsergebnisse und der darauf gründenden Beweise zu schliessen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_192/2017 vom 25. August 2017 E. 5.4).

7.4     Was die Verwendung des im Rahmen einer widerrechtlichen Observation gewonnenen Materials anbelangt, richtet sich diese allein nach schweizerischem Recht. Der EGMR prüft dabei nur, ob ein Verfahren insgesamt fair im Sinne von Art. 6 Abs. 1 EMRK gewesen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_192/2017 vom 25. August 2017 E. 5.4.1). In diesem Zusammenhang hat das Bundesgericht in seinem Leitentscheid (BGE 143 I 377) im Wesentlichen erkannt, dass die Verwertung der Observationsergebnisse (und damit auch der gestützt darauf ergangenen weiteren Beweise) grundsätzlich zulässig ist, es sei denn, bei einer Abwägung der tangierten öffentlichen und privaten Interessen würden letztere überwiegen (vgl. BGE 143 I 377 E. 5.1.1 S. 385 f.). Mit Blick auf die gebotene Verfahrensfairness hat es sodann in derselben Erwägung eine weitere Präzisierung angebracht: Unter Hinweis auf das Urteil 8C_239/2008 vom 17. Dezember 2009 E. 6.4.2 Abs. 2 und die darin enthaltene Anlehnung an die strafprozessuale Rechtsprechung (vgl. BGE 131 I 272 E. 4.2 S. 279) hat es daran erinnert, dass eine gegen Art. 8 EMRK verstossende Videoaufnahme verwertbar ist, solange Handlungen des «Beschuldigten» aufgezeichnet werden, die er aus eigenem Antrieb und ohne äussere Beeinflussung machte, und ihm keine Falle gestellt worden war. Ferner hat es erwogen, dass von einem absoluten Verwertungsverbot wohl immerhin insoweit auszugehen ist, als es um Beweismaterial geht, das im nicht öffentlich frei einsehbaren Raum zusammengetragen wurde, was im konkreten Fall jedoch nicht zu beurteilen war (vgl. BGE 143 I 377 E. 5.1.3 S. 386 mit Hinweis auf Urteil 8C_830/2011 vom 9. März 2012 E. 6.4). Die so für den Bereich des sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahrens gewonnene Lösung mit einer Abwägung der infrage stehenden Interessen entspricht inhaltlich dem Konzept, das der Gesetzgeber für den Bereich des Zivilrechts gemäss Art. 28 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) verfolgt (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_192/2017 vom 25. August 2017 E. 5.4.1; vgl. auch Art. 152 Abs. 2 der Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272], wonach rechtswidrig beschaffte Beweismittel dann berücksichtigt werden, wenn das Interesse an der Wahrheitsfindung überwiegt).

7.5     Vor diesem Hintergrund ist zur Verwertbarkeit für den vorliegenden Fall Folgendes zu erwägen:

7.5.1 Es bestanden genügend Anhaltspunkte, die eine Observation rechtfertigten. Im von der Beschwerdegegnerin eingeholten und von der Vorsorgeeinrichtung (C.___ bzw. D.___) beigezogenen (vgl. IV-Nr. 122) Gutachten von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 4. Juli 2010 (IV-Nr. 97) wurde festgehalten, dass beim Beschwerdeführer eine zusätzliche Verhaltensauffälligkeit im Sinne einer regressiven und dysphorischen Tendenz ausgemacht werden müsse und dieser seit Jahren widersprüchliche Signale aussende. Im Schmerzerleben bestehe eine gewisse Ausweitung, wobei sich die Frage stelle, ob dies nur einer depressiven Fehlentwicklung zuzuordnen sei oder ob der Beschwerdeführer auch dermassen narzisstisch gekränkt und enttäuscht sei, dass er sich völlig aufgebe. Gewisse Diskrepanzen lägen vor. Mit einer Depression allein sei nicht erklärt, weshalb sich der Beschwerdeführer dermassen aufgebe. Es sei auch eine appellative und demonstrative Komponente auf der Verhaltensebene auszumachen, möglicherweise im Sinne eines sekundären Krankheitsgewinnes. Diese Ausführungen erweckten bei der C.___ derartige Zweifel, dass sie sich veranlasst sah, eine Observation in Auftrag zu geben. Hierauf verwies sie in ihrem Schreiben an den Beschwerdeführer vom 17. August 2016 (IV-Nr. 148.2 S. 1). Inwiefern eine Befragung eines Mitarbeiters der C.___ noch weitere oder andere Erkenntnisse bringen würde, ist nicht ersichtlich, zumal diese Angelegenheit Jahre zurückliegt; ein entsprechender Antrag des Beschwerdeführers wurde daher von der Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 20. März 2019 (A.S. 50 f.) abgewiesen (vgl. auch E. I. 9 hiervor). Soweit der Vertreter des Beschwerdeführers anlässlich der Verhandlung vom 3. Juli 2019 vorbrachte, die Beschwerdegegnerin habe sich widersprüchlich verhalten bzw. es liege ein Handeln gegen Treu und Glauben vor, verkennt er, dass nicht die IV-Stelle, sondern die C.___ den Auftrag zur Observation erteilt hat.

Die Observation erweist sich damit als objektiv geboten. Dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf dieses Gutachten eine Rente zugesprochen hatte, ändert daran nichts. Die vom Gutachter festgestellten Widersprüchlichkeiten genügten als Anlass für eine Observation im Sinne ausgewiesener Zweifel an der Leistungsunfähigkeit, deren Ausmass durch medizinische Untersuchungen nicht restlos geklärt werden konnte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_294/2018 vom 28. November 2018 E. 3.2 und 3.3).

7.5.2  Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen eines ersten Überwachungsabschnittes am 27. Mai, 28. Mai, 13. November und 14. November 2014 observiert (IV-Nr. 148.4 S. 3 ff.). Die Überwachungen fanden an der Privatadresse des Beschwerdeführers in der Türkei (vor dem Haus, öffentlich frei einsehbarer Balkon) sowie im öffentlichen Raum (Imbisslokal, öffentliche Strasse, Mobiltelefongeschäft, Teehaus) statt. Ein weiteres Mal wurde am 22. April, 28. April, 29. April, 30. April und 1. Mai 2015 eine Überwachung in der Türkei durchgeführt (IV-Nr. 148.5 S. 4 ff.). Diese Observation fand wiederum an der Privatadresse des Beschwerdeführers (vor dem Haus, öffentlich frei einsehbarer Balkon) statt sowie im öffentlichen Raum (Restaurant, öffentliche Strasse, Mobiltelefongeschäft, Juweliergeschäft, Uhrengeschäft, Imbisslokal, Einkaufszentrum). Wohl wurde der Beschwerdeführer in Unkenntnis und ohne sein Einverständnis beobachtet, gefilmt und fotografiert. Ein schwerer Eingriff in die Persönlichkeitsrechte kann jedoch nicht gesehen werden, da die Überwachung nicht in Privaträumen, nur bei alltäglichen Verrichtungen (allesamt unbeeinflusst) und nicht über einen längeren Zeitraum hinweg, sondern nur punktuell (zweimal an zwei aufeinanderfolgenden Tagen im Jahr 2014 sowie an einem und danach vier aufeinanderfolgenden Tagen im Jahr 2015), erfolgte. Die eingesetzten Mittel erweisen sich als geeignet und notwendig. Es kann nicht gesehen werden, wie die Überprüfung der Rechtmässigkeit des Anspruchs noch auf andere Weise hätte getätigt werden können, zumal der Beschwerdeführer schon mehrfach begutachtet worden war. Dem gegenüberzustellen gilt es das Interesse des Versicherungsträgers und der Versichertengemeinschaft, unrechtmässige Leistungsbezüge (dauerhafte Geldleistungen von nicht zu unterschätzender Höhe) abzuwenden. Dieses ist unter den hier gegebenen Umständen höher zu gewichten als das Interesse des Beschwerdeführers an einer unbehelligten Privatsphäre. Damit können im vorliegenden Fall die ohne ausreichende gesetzliche Grundlage erhobenen Observationsergebnisse in Form des entsprechenden Berichts sowie der Foto- und Videoaufnahmen verwertet werden, zumal der Kerngehalt von Art. 13 BV bei der hier gegebenen Überwachung und der damit verbundenen geringen Eingriffsschwere ebenfalls unangetastet blieb (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_192/2017 vom 25. August 2017 E. 5.4.3.3 mit Hinweis auf BGE 137 I 327 E. 5.6 S. 335). Die Observationsergebnisse sind im Übrigen – wie sich nachfolgend zeigen wird – auch nicht hauptausschlaggebend für die Rentenaufhebung an sich.

7.5.3 Da sich der Beschwerdeführer offensichtlich überwiegend in der Türkei und kaum noch in der Schweiz aufgehalten hatte, fand die Observation im vorliegenden Fall zwangsläufig in der Türkei statt. Dieser Umstand vermag jedoch nichts an der vorstehend bejahten Verwertbarkeit des Observationsmaterials zu ändern:

Will eine öffentlich-rechtlich handelnde Versicherung (wozu auch die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge zählen) eine Observation im Ausland durchführen, wird sie grundsätzlich auf den Weg der Amtshilfe zu verweisen sein. Die zahlreichen Abkommen und Vereinbarungen der Schweiz mit anderen Ländern über die soziale Sicherheit enthalten in der Regel nur allgemeine Bestimmungen über gegenseitige Hilfe bei Abklärungen (siehe z.B. Art. 25 des Abkommens zwischen der Schweiz und der Republik Türkei über soziale Sicherheit [SR 0.831.109.763.1]); explizite Betrugsbekämpfungsklauseln fehlen. Observationen erfolgen daher in der Regel im Rahmen konkreter, einzelfallbezogener Vereinbarungen zwischen den zuständigen Regierungsstellen. Selbst wenn dieser Weg über die Amtshilfe jedoch nicht eingehalten wird, können die Observationsergebnisse verwertbar sein. Dies trifft dann zu, wenn das öffentliche Interesse an der Verhinderung des Versicherungsmissbrauchs im Verhältnis zum formalen Mangel bei der Beweismittelbeschaffung (Observation) überwiegt. Wie im Zivilprozess ist auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Frage nach der Verwertbarkeit von Beweismitteln nach der lex fori zu beurteilen, d.h. im schweizerischen Verfahren nach schweizerischem Recht (Aebi-Müller/Eicker/ Verde, Verfolgung von Versicherungsmissbrauch mittels Observation – Grenzen aus Sicht des Privat-, des öffentlichen und des Strafrechts, in: Jusletter vom 3. Mai 2010, Rn. 121 mit Fn. 231; siehe zum Ganzen auch Urteil des Bundesgerichts 8C_239/2008 vom 17. Dezember 2009 E. 6.4).

Im Übrigen dürften auch die (im Sinne von Art. 28 Abs. 2 ZGB rechtmässig erlangten) Observationsergebnisse einer mit dem gleichen Ereignis befassten privaten Versicherung durch den öffentlich-rechtlichen Versicherer ohne Weiteres verwertet werden, auch wenn die Observation im Ausland stattgefunden hat (Aebi-Müller/Eicker/Verde, a.a.O., Rn. 122 und Rn. 78 mit weiteren Hinweisen).

7.6     Zusammenfassend beurteilt sich die Verwertbarkeit von (auch im Ausland) rechtswidrig durchgeführten Observationen eines interessierten (öffentlich-rechtlich handelnden) Dritten im IV-Verfahren nach der bundesgerichtlichen Verwertbarkeitspraxis i.S.v. BGE 143 I 377 (bzw. im Falle einer [Zweit]Verwertung von Observationsergebnissen einer privaten Versicherung nach zivilrechtlichen Grundsätzen, namentlich Art. 28 Abs. 2 ZGB]). Liegt kein Fall eines absoluten Verwertungsverbotes (d.h. Observation im nicht öffentlich frei einsehbaren Raum; Beeinflussung der Handlungen der versicherten Person) vor, bestimmt sich die Verwertbarkeit demnach mittels Interessenabwägung zwischen privaten und öffentlichen Interessen. Wie unter vorstehender E. II. 7.5.2 aufgezeigt, kommt vorliegend kein absolutes Verwertungsverbot zum Tragen und überwiegt das erhebliche und gewichtige öffentliche Interesse an der Verhinderung des Versicherungsmissbrauchs den hier relativ bescheidenen Eingriff in die grundrechtliche Position des Beschwerdeführers, weshalb die Observationsergebnisse verwertet werden können.

7.7     Damit sind grundsätzlich auch die im Nachgang zur Observation ergangenen medizinischen Unterlagen, namentlich das psychiatrische Gutachten von Dr. med. E.___ vom 5. August 2016 (IV-Nr. 174.1; zu dessen Beweiswert siehe E. II. 8.4 f. hienach), verwertbar.

8.

8.1     In materieller Hinsicht streitig und zu prüfen ist, ob die mit Verfügung vom 12. Dezember 2011 (IV-Nr. 111) zugesprochene ganze Rente zu Recht rückwirkend per Mai 2014 aufgehoben wurde. Diese Frage wird durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprechung vom 12. Dezember 2011 und demjenigen, wie er zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung vom 28. August 2017 bestanden hat, beurteilt (BGE 130 V 73 E. 3.1 mit Hinweisen; AHI 1999 S. 84 E. 1b).

8.2     Zum Zeitpunkt der damaligen Rentenzusprechung, die unangefochten in Rechtskraft erwuchs, stellte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf das Gutachten von Dr. med. B.___ vom 6. Juli 2010 (IV-Nr. 97) ab. Demgemäss lagen beim Beschwerdeführer folgende Diagnosen vor:

mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

-      Mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.1)

-      Anpassungsprobleme bei Veränderung der Lebensumstände (ICD-10 Z60.0), bei Status nach Verlust eines Kindes durch Tod 1993, und bei fortwährenden Problemen wegen einer möglicherweise als Komplikation einer Lebertransplantation 2004 aufgetretenen Behinderung eines 2002 geborenen Kindes

-      Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) mit Selbstlimitierung und Behindertenüberzeugung

ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

-      Probleme in Verbindung mit Ausbildung und Bildung (ICD-10 Z55)

-      Atypische familiäre Situation (ICD-10 Z60.1)

-      Schwierigkeiten bei der kulturellen Eingewöhnung (ICD-10 Z60.3)

-      Probleme in Verbindung mit Wohnbedingungen und ökonomischen Verhältnissen (ICD-10 Z59)

-      Störung durch Alkohol (ICD-10 F10.26), episodischer Substanzgebrauch

-      Status nach Problemen in Beziehung zum Ehepartner (ICD-10 Z63.0)

In der Beurteilung wurde ausgeführt, psychiatrisch bestehe eine ausgesprochen schwierige psychosomatische Situation. Die in den letzten Jahren bestehende massive psychosoziale und familiäre Belastung habe zur Erkrankung an einer Depression geführt. Der Beschwerdeführer zeige seit Jahren ein depressives Zustandsbild und eine psychosomatische Schmerz- und Symptomfehlverarbeitung im Sinne einer anhaltenden somatoformen Störung, wobei gesichert auch eine zusätzliche Verhaltensauffälligkeit im Sinne einer regressiven und dysphorischen Tendenz ausgemacht werden müsse. Der Beschwerdeführer lasse sich im Sinne einer Selbstlimitierung gehen. Die Schmerzen seien eher nicht im Vordergrund für die subjektive Einschätzung des Beschwerdeführers, nicht arbeitsfähig zu sein. Allerdings bestehe auch im Schmerzerleben eine gewisse Ausweitung. Gewisse Diskrepanzen lägen vor. Der Beschwerdeführer zeige zwar eine mittelgradige, depressive Symptomatik. Allerdings sei mit der Depression allein nicht zu erklären, weshalb er sich dermassen gehen lasse. Sein Antriebsverhalten sei zudem inkonstant reduziert. Der Beschwerdeführer hinterlasse nicht nur einen depressiven Eindruck, sondern zeige auch auffällige, narzisstische, teilweise auch transkulturell gefärbte Charakterzüge mit Regressionstendenz. Es müsse auch eine appellative und demonstrative Komponente auf der Verhaltensebene ausgemacht werden, möglicherweise im Sinne eines sekundären Krankheitsgewinnes, wobei dieser eher nicht im Vordergrund stehe, sondern vielmehr die narzisstische Kränkung am Schicksal. Gegen eine lediglich depressive Fehlentwicklung spreche, dass sich der Zustand auch trotz antidepressiver Therapie und Langzeitbehandlung nicht bessere und auch mittels einer Hospitalisation nicht habe gebessert werden können. Der Beschwerdeführer sei auf sich selbst fixiert und kaum fähig, sich flexibel umzustellen. Er sei vermindert belastbar, verfüge über ein vermindertes Durchhaltevermögen, sei in seiner Konzentrationsfähigkeit und kognitiven Leistungsfähigkeit beeinträchtigt und weniger flexibel in seiner Umstellungsfähigkeit auf Neues. Eine Arbeit an CNC-Maschinen sei nicht mehr zumutbar. Hingegen wären Tätigkeiten ohne Kundenkontakt, Schalterdienst und möglichst ohne Teamanforderungen zumutbar. Dies während vier Stunden täglich.

8.3     Zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung lagen folgende Unterlagen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vor:

8.3.1  Gemäss Vorermittlungsbericht vom 5. November 2013 an die C.___ (IV-Nr. 148.3) habe sich herausgestellt, dass der Beschwerdeführer während seinen Aufenthalten in der Türkei jeweils bei seiner Mutter gewohnt habe. Er habe auch während mehreren Jahren seinen offiziellen Wohnsitz dort gehabt. Informationen zufolge befinde er sich während längerer Zeitperioden durch das Jahr in der Türkei.

Im Zwischenbericht vom 6. Januar 2015 über die beim Beschwerdeführer durchgeführte Observation (IV-Nr. 148.4) wird festgehalten, es habe sich im Zuge der operativen Ermittlungen gezeigt, dass sich der Beschwerdeführer seit Jahresbeginn 2014 in der Türkei aufgehalten habe. Nur zwischen dem 18. und 26. Juni 2014 sei er ausserhalb der Türkei gewesen. Am 28. Mai 2014 sei beobachtet worden, wie er mit normalem, flüssigem Gang in ein Imbisslokal gegangen sei. Am 13. November 2014 sei er mit unauffälligem Gang, am Handy telefonierend, eine Strasse entlanggegangen, habe mehrere Personen getroffen und sich kurze Zeit mit verschiedenen Leuten unterhalten. Mittags habe er Tee getrunken, geplaudert und sich in sichtlich lockerer Art mit Personen unterhalten. Dabei habe der Beschwerdeführer auch immer wieder herzhaft gelacht. Auch am Nachmittag habe er angeregt diskutiert. Dabei habe er zu keinem Zeitpunkt abwesend, angespannt oder aggressiv gewirkt.

Dem Ermittlungsbericht vom 15. Mai 2015 (IV-Nr. 148.5) lässt sich sodann Folgendes entnehmen: Der Beschwerdeführer sei am 22. April 2015 sowie vom 28. April bis 1. Mai 2015 überwacht worden. An allen Überwachungstagen habe er lokalisiert werden können. Am 28. April 2015 habe er sich auf dem Balkon mit einer Person unterhalten. Mittags sei er aus dem Wohnhaus gegangen, habe auf der Strasse mit zwei Männern geplaudert und dabei immer wieder gelacht. Mit einer anderen Person habe er Tee getrunken und sich unterhalten. Als eine weitere Person hinzugekommen sei, habe der Beschwerdeführer diese herzlich begrüsst. Er habe in lockerer Atmosphäre mit anderen geplaudert und während dieser Zeit interessiert gewirkt. Er habe mehrheitlich die Wortführung in der Unterhaltung innegehabt. Später sei er dabei beobachtet worden, wie er mit einem Mann Arm in Arm gegangen sei. Den Inhaber eines Juweliergeschäfts kenne der Beschwerdeführer offenbar bestens, man habe sich freudig begrüsst, auf die Schulter geklopft und sich angeregt unterhalten. Am Nachmittag habe sich der Beschwerdeführer in ein Mobiltelefongeschäft begeben, wo er oft anzutreffen gewesen sei. Er habe sich unterhalten, wild gestikuliert, gelacht und während der ganzen Zeit fröhlich, heiter und locker gewirkt.

Am Vormittag des 29. April 2015 habe sich der Beschwerdeführer in ein Café begeben. Später habe er sich an seinem Domizil auf dem Balkon lachend mit einer Frau unterhalten. Weiter habe man die Blumenkisten gepflegt und gegossen. Mittags habe er sich wieder in das Mobiltelefongeschäft begeben, diskutiert, gescherzt und dabei immer wieder Tee getrunken. Während des gesamten Nachmittags habe sich der Beschwerdeführer mit verschiedenen Personen an verschiedenen Orten unterhalten und sei dabei in ausgelassener Stimmung gewesen, offensichtlich lebensfreudig.

Am 30. April 2015 sei der Beschwerdeführer zunächst dabei gesichtet worden, wie er sich gelassen mit einer Person unterhalten habe, lächelnd die Strasse entlang geschlendert sei und sich wieder zu seinem bekannten Treffpunkt im Mobiltelefongeschäft begeben habe. Wiederum habe er Tee getrunken und sich mit verschiedenen Personen unterhalten. In einem Speiselokal habe er sich mit anderen Personen zum Essen getroffen. Die Männer hätten sich lautstark unterhalten und Witze erzählt, wobei der Beschwerdeführer im Mittelpunkt gestanden habe, immer wieder mit den Händen gestikulierend und herzhaft lachend. Am Nachmittag habe er sich in einem Optikergeschäft befunden und sich dabei immer wieder mit verschiedenen Personen unterhalten, dabei ausgelassen und fröhlich gewirkt, teils auch konzentriert. Später habe er einen Termin in einer Zahnklinik wahrgenommen.

8.3.2  Im Arztbericht von Dr. med. G.___, behandelnde Psychotherapeutin, vom 31. August 2015 (IV-Nr. 147) werden folgende Diagnosen gestellt:

Anhaltende affektive Störung:

-      Chronifiziertes depressives Syndrom mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11)

Belastungsund somatoforme Störungen:

-      Generalisierte Angststörung (mit Zwangssymptomen) ICD-10 F41.1

-      Undifferenzierte somatoforme Störungen (ICD-10 F45.1) auf dem Hintergrund einer Traumafolgestörung mit chronischem vegetativem Überregungssyndrom (Hyperarousal)

Die Arbeitsunfähigkeit betrage seit dem 15. Januar 2005 100 %. Seit der Rentenzusprache habe der Beschwerdeführer die Möglichkeit gehabt, sich mehr im vertrauten Umfeld der Türkei aufzuhalten. Seit 2013 sei er regelmässig alle drei Monate zu kurzen Besuchsaufenthalten in die Schweiz gekommen. Hier habe er sich um seine belastenden finanziellen Angelegenheiten gekümmert und seine Kinder besucht. Diese Besuche in der Schweiz seien jeweils als sehr belastend empfunden worden, da der Beschwerdeführer mit seinen konflikthaften existenziellen Problemen hautnah konfrontiert gewesen und das Leid aktualisiert worden sei. In seinem Zustand chronifizierter Depression und Angst erzeuge oft allein schon die Benennung hypothetischer Hoffnung auf Verbesserung sichtbaren Druck, unerträgliche Gefühle und die Zunahme psychomotorischer Erregung sowie Triggerung von motorischen «Fluchttendenzen» (Aufspringen, zur Tür laufen). Seine Äusserungen seien im Verbitterungszustand oft geprägt gewesen von Verbitterung, Negativität und dem Wunsch, tot zu sein. Einmal habe er in den letzten Monaten eine ganze Schachtel Schlafmittel genommen mit dem Wunsch, nicht mehr aufzuwachen. Medikamentös sei wegen Resignation und mangelnder Wirksamkeit auf Seiten des Beschwerdeführers lange nur eine Compliance für niedrigdosierte Benzodiazepine und Schlafmedikation realisierbar gewesen. Der Beschwerdeführer ängstige sich vor Begegnungen mit unvertrauten Personen, weil er in Situationen mit Druck oft gereizt bis aggressiv werde. Das Störungsbild sei seit 2005 im Wesentlichen gleich geblieben. Die erträglichste Lebenssituation finde der Beschwerdeführer in seinem persönlich vertrauten Umfeld in der Türkei. Die Aufenthalte in der Schweiz und in der Türkei würden sich durch entscheidende Unterschiede auszeichnen. Der Beschwerdeführer gebe folgende Beschwerden an: er fühle sich wie ein alter Mann, immer müde, könne nicht schlafen. Er habe immer Angst und Millionen von Gedanken im Kopf, beschimpfe sich selber als blöd. Er habe Angst in Situationen auf der Strasse, vor kritischen Blicken und Fremden. Sein Körper sei angespannt, er müsse sich ständig bewegen. Er könne sich oft nicht konzentrieren. Unter Druck sei er angespannt wie eine Bombe. Er müsse alles Mögliche zählen und vermeide neue Situationen. Antrieb habe er keinen, die Verwandten drängten ihn zu allem. Befundmässig seien beim Beschwerdeführer eine mittelschwere Antriebsstörung und eine leicht triggerbare, ausgeprägte psychomotorische Unruhe zu erheben. Es bestehe eine Impulskontrollstörung. Im Denken sei der Beschwerdeführer inhaltlich eingeengt, Auffassung und Konzentration seien eingeschränkt. Die Symptome würden oft perservierend vorgetragen, wie unter Beweisnot. Der Beschwerdeführer sei niedergestimmt, resignativ, lustlos. Der Selbstwert sei gestört bis zum Selbsthass. Es bestünden Todeswünsche, Angst vor allem, hypochondrische Züge, Panikerleben und Schreckhaftigkeit. Im Jahr 2004 / 2005 habe die depressive Erkrankung im Vordergrund gestanden. Da sich die schwere Dekompensation 2014 verzögert auf die Ereignisse 2003 entwickelt habe, habe keine akute traumatische Belastungsreaktion diagnostiziert werden können. Aufgrund der fehlenden Flashbacks sei auch nicht die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung gestellt worden. Im Jahr 2013 seien die Zwangsgedanken eigens aufgeführt und die Diagnose einer Traumafolgestörung gestellt worden.

8.3.3  Im psychiatrischen Gutachten von Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 5. August 2016 (IV-Nr. 174.1) wird zu den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers Folgendes wiedergegeben: Dieser habe systematische Angaben zu seiner Vorgeschichte abgelehnt und auf die Akten verwiesen. Er habe angegeben, zu Impulsdurchbrüchen zu neigen, wenn er gereizt werde. Er leide unter vielen Problemen. Er sei herzkrank und es sei alles schlimm. Er habe kein Geld. Im Vordergrund seiner Probleme stehe, dass er alle Menschen hasse. Zudem habe er Angst vor dem Leben und dem Sterben. Er sei vergesslich, unkonzentriert, müde, erschöpft, traurig und misstrauisch. Manchmal habe er Atemnot. Er verspüre rezidivierende Schmerzen im linken Bein und in beiden Schultern. Im linken Bein habe er Ödeme und er leide an Hämorrhoiden. Er fühle sich wie ein 70-jähriger Mann. Er könne nur schwer hören und benötige zwei Brillen zum Lesen. Ein sexuelles Empfinden habe er nicht mehr. Wegen der IV leide er unter Paranoia und Depression. Bestimmte Medikamente würden ihn beruhigen. Er lebe alleine in einer Zwei-Zimmer-Wohnung. Er halte sich nicht regelmässig und / oder länger dauernd im Ausland auf. Er leide unter finanzieller Not und habe nicht genug zu Essen. Die Angaben zu den Aktivitäten des alltäglichen Lebens seien trotz mehrfacher empathischer Nachfrage ausweichend. Der Beschwerdeführer berichte, er sei nur zu Hause, schlafe viel, auch tagsüber. Manchmal verlasse er die Wohnung während drei bis vier Tagen nicht. Ab und zu gehe er spazieren. Den Haushalt besorge er selber und ab und zu treffe er sich mit zwei oder drei Kollegen. Er sehe den ganzen Tag fern. In der Türkei sei er zuletzt im Mai 2016 gewesen. Er lebe dort bei seiner Mutter. Er mache dort nichts.

Der Gutachter erhebt folgende objektiven Befunde: Psychomotorik sowie Antrieb seien flexibel und lebendig. Das Gesprächsverhalten des Beschwerdeführers sei im Beisein seiner Begleitperson (behandelnde Psychotherapeutin) freundlich und sozial angepasst gewesen, dann aber deutlich unwillig geworden, nachdem diese die Praxis verlassen habe. Eine direkte Befragung und systematische Gesprächsführung durch den Gutachter seien immer wieder ausdrücklich abgelehnt worden. Der Beschwerdeführer antworte oft ausweichend oder mit «weiss nicht», «blöde Frage». Gegenüber dem Dolmetscher versuche er hingegen manchmal, distanzgemindert persönlichen Kontakt aufzunehmen. Er berichte von sich aus aktiv, engagiert, flüssig, differenziert und strukturiert. In der Interaktion sei er emotional expressiv, sthenisch, dominant, informell und narzisstisch. Es sei eine aussergewöhnliche Verdeutlichungstendenz vorhanden. Im formalen Denken sei der Beschwerdeführer logisch und kohärent. Intelligenz, Auffassung, Merkfähigkeit und Konzentration seien unauffällig. Im Affekt sei er ausgeglichen, ernst, ruhig, dysthym, klagsam und moros, dabei gut moduliert. Er reagiere verärgert, wenn er das Verhalten seiner Ehefrau sowie der IV bzw. seiner Versicherungen kommentiere. Beim Bericht über die Behinderung seines lebertransplantierten Kindes engagiere er sich emotional und werde verbittert. Von Suizidalität sei er distanziert. Ein affektiver Rapport komme gut zustande. Der Beschwerdeführer beende seine Mitarbeit spontan mit der Erklärung, dass er sich wegen der IV innerlich zu sehr errege. Er lasse sich in seinem Handeln verbal nicht unterbrechen und verlasse geordnet die Praxis. Eine umfassende Befunderhebung sei trotz der unwillig ausweichenden Grundhaltung gut möglich gewesen.

Folgende Diagnose wird gestellt:

Angst und depressive Störung gemischt (F41.2)

Mit Verbitterungssyndrom, bei vielfältigen psychosozialen Belastungen (Tod eines Kindes, Krankheit / Behinderung der Kinder, eheliche Konflikte / Scheidung, Kündigung der Anstellung, finanzielle Sorgen / Schulden),

Mit Abhängigkeitssyndrom von Tabak (F17.2) und unregelmässigem Konsum von Alkohol und Cannabinoiden (Z72.0),

Bei depressiver Störung (gegenwärtig remittiert, F32.4),

Bei Status nach anhaltender Schmerzstörung (F45.4).

8.3.4  Gemäss Bericht des Spitals H.___ (IV-Nr. 175 S. 4 f.) über eine Selbsteinweisung am 9. Juni 2016 (Datum der Untersuchung durch den Gutachter Dr. med. E.___ [vgl. IV-Nr. 174.1 S. 2]) sei der Beschwerdeführer am Bahnhof von einem Bekannten gesehen und auf die Notfallstation gebracht worden. Der Beschwerdeführer habe angegeben, am Vormittag einen Termin bei einem Arzt gehabt zu haben. Dieser habe ihn sehr wütend gemacht, weshalb er in suizidaler Absicht mehrere Tabletten zu sich genommen habe. Er sei anschliessend freiwillig in die Erwachsenenpsychiatrie gegangen.

Im Austrittsbericht der Klinik J.___ vom 21. Juni 2016 (IV-Nr. 193) wird ein Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung geäussert. Der Beschwerdeführer sei auf der Station ruhig und kooperativ gewesen und habe auf eine baldige Entlassung gedrängt. Von Suizidgedanken sei er distanziert gewesen. Am 10. Juni 2016 sei er bei fehlender akuter Selbst- und Fremdgefährdung entlassen worden.

8.3.5  In einem weiteren Arztbericht von Dr. med. G.___ vom 12. September 2016 (IV-Nr. 175) wird nach wie vor eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert. Seit dem letzten Bericht im August 2015 habe sich ein schwieriger Verlauf ergeben. Der Zustand sei geprägt gewesen von schweren Schlafstörungen, starker Unruhe, generalisierter Angst, unaufhörlichem Gedankenkreisen, starken Antriebsstörungen und Ängsten. Dies alles führe zu einem weitgehenden Rückzug in die eigene Wohnung. Der Beschwerdeführer habe für ein Vorgespräch zwecks eines stationären Aufenthalts in der psychiatrischen Klinik motiviert werden können. Die Unruhe sei aber derart ausgeprägt gewesen, dass dieser sich nicht in der Lage gesehen habe, einen stationären Aufenthalt anzutreten. Die Angst vor fremden Menschen sei zu ausgeprägt gewesen.

8.4     Die Beschwerdegegnerin stellt in der angefochtenen Verfügung auf das von ihr eingeholte Gutachten von Dr. med. E.___ ab, weshalb dessen Beweiswert zu prüfen ist. Hierzu kann zunächst festgehalten werden, dass das Gutachten in Kenntnis und unter Würdigung der gesamten Aktenlage, unter Einbezug der vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden, und nach eigener Untersuchung von einem auf dem entsprechenden Gebiet ausgewiesenen Facharzt erstellt worden ist. Insofern genügt das Gutachten den Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise.

Dr. med. E.___ würdigt in seiner Beurteilung zunächst die Aktenlage und legt dar, dass der Beschwerdeführer Ende 2004 in Zusammenhang mit psychosozialen Belastungen (unter anderem durch einen schwerkranken Sohn mit Zerebralschädigung und Mehrfachbehinderung) einen «psychophysischen Zusammenbruch» erlitten habe und arbeitsunfähig geworden sei. In den Akten werde mit Austrittsbericht der Privatklinik K.___ vom 12. April 2005 eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom attestiert. Dort sei bereits auf psychosoziale Belastungen hingewiesen worden. In der Folge seien unter anderem die Einschätzungen der bis heute ambulant behandelnden Therapeutin dokumentiert. Diese habe die Diagnose der Privatklinik K.___ bestätigt und ab dem 15. Januar 2005 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % festgelegt. Mit Bericht vom 31. August 2015 diagnostiziere sie eine anhaltende affektive Störung / ein chronifiziertes depressives Syndrom mit somatischem Syndrom, eine generalisierte Angststörung und eine undifferenzierte somatoforme Störung. Ihre Einschätzung erläutere sie unter Bezug auf ein spekulatives psychodynamisches Theoriemodell. Sie erörtere den Verdacht auf eine Traumafolgestörung, indem langjährig bekannte Informationen in einem akademischen Sinn neu arrangiert würden. Bei der Beschreibung der Aktivitäten des täglichen Lebens referiere sie die Angaben des Beschwerdeführers. Auf psychosoziale Belastungen weise sie hin. Neben den Einschätzungen der therapeutisch tätigen Fachpersonen fänden sich in den Akten noch zwei Gutachten, wovon dasjenige vom 27. Februar 2008 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % von 2005 bis Ende 2006 und von 20 % ab Ende 2006 / Anfang 2007 annehme und in demjenigen vom 4. Juli 2010 eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % seit 2004 attestiert werde. Im zweiten Gutachten werde von einer geringen Verschlechterung des Gesundheitszustandes ab 2008 ausgegangen. Eine Arbeitsfähigkeit in einer einfachen Hilfsarbeitertätigkeit werde als während vier Stunden täglich gegeben erachtet. Schliesslich werde in den Observationsberichten vom 6. Januar und 15. Mai 2015 festgestellt, dass der Beschwerdeführer gepflegt sowie gesprächsfähig, gut gelaunt und «vital» erschienen sei. Körperliche Einschränkungen seien nicht zu erkennen und er pflege einen aktiven und strukturierten Tagesablauf. Er führe vielfältige soziale Kontakte und vermittle einen aufgestellten, heiteren und immerzu fröhlichen Eindruck.

Im Rahmen der Erhebung der Befunde legt der Gutachter sodann nachvollziehbar dar, dass anlässlich der aktuellen Untersuchung die objektivierbaren psychopathologischen Befunde gering ausgeprägt seien. Im Gegensatz zum Gutachten von Dr. med. B.___ vom 4. Juli 2010 sei festzustellen, dass das klinische Bild des Beschwerdeführers am 9. Juni 2016 nicht «bizarr auffällig» sei. Vielmehr sei dieser gepflegt, geordnet und ruhig aufgetreten, habe aktiv, engagiert, flüssig, differenziert und strukturiert berichtet. Sein Denken sei nicht assoziativ, zerfahren oder unstrukturiert und es sei keine Affektarmut vorhanden. Demgegenüber habe sich die behandelnde Therapeutin, die den Beschwerdeführer begleitet habe, bei der Begrüssung aussergewöhnlich besorgt über dessen Gesundheitszustand geäussert. Der Beschwerdeführer habe im Rahmen der Untersuchung das grosse menschliche Engagement der Therapeutin bestätigt, indem er ihre finanziellen Zuwendungen an ihn betont habe. Hierzu passe ein am 15. April 2013 anlässlich eines Revisionsgesprächs (zu welchem die behandelnde Therapeutin den Beschwerdeführer ebenfalls begleitet hatte) dokumentierter enger körperlicher Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer. Dem Gutachter ist zuzustimmen, wenn er in diesem Zusammenhang von einer ungewöhnlichen Nähe zwischen Patient und behandelnder Therapeutin spricht, die sich auch darin äussert, dass der Beschwerdeführer zu Terminen bei der Beschwerdegegnerin oder dem Gutachter von ihr begleitet wurde. Dr. med. E.___ nimmt sodann Bezug auf die im Gutachten vom 4. Juli 2010 als eingeschränkt dargestellten komplexen Ich-Funktionen und trifft gestützt auf die aktuellen Untersuchungsbefunde und einleuchtend eine abweichende Einschätzung: in den Aspekten Affektsteuerung / Impulskontrolle sowie Abwehrorganisation seien eine leichte Einschränkung und in den Aspekten Beziehungsfähigkeit / Kontaktgestaltung sowie Selbstwertregulation / Regressionsfähigkeit eine leichte bis mittelschwere Beeinträchtigung gegeben. Es sei zudem von einer leicht bis mittelgradig eingeschränkten Frustrationstoleranz auszugehen. Die Affektsteuerung sei leicht gestört. Ebenfalls lasse sich eine leichte Störung der Impulskontrolle ausmachen. Die Beziehungsfähigkeit und Kontaktgestaltung seien leicht bis mittelgradig gestört, die Abwehrorganisation ebenfalls. Demgegenüber seien die Realitätsprüfung und Urteilsbildung nicht eingeschränkt. Der Antrieb sei ebenfalls nicht reduziert. Als Ergebnis hält der Gutachter fest, dass die komplexen Ich-Funktionen jedenfalls soweit vorhanden und ausgebildet seien, dass aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht von einer angemessenen Fähigkeit zur Willensanstrengung und Bewältigung allfälliger Defizite ausgegangen werden könne. Zudem ergäben sich keine Hinweise auf schwere, dauerhafte pathologische Persönlichkeitsstrukturen, wovon auch in den Vorberichten nie ausgegangen wurde.

Zusammenfassend stellt Dr. med. E.___ gestützt auf die Untersuchungsbefunde auf nachvollziehbare Weise die Diagnose Angst und depressive Störung gemischt, die sich nach einer ab August 2004 bzw. April 2005 in den Akten postulierten depressiven Störung, die gegenwärtig remittiert sei, entwickelt habe. Die gemischte Angst und depressive Störung zeige sich im Verlauf veränderlich vor dem Hintergrund eines Verbitterungssyndroms bei vielfältigen psychosozialen Belastungen. Die diagnostischen Kriterien der Diagnose Angst und depressive Störung gemischt erachtet er aufgrund der subjektiven Angaben des Beschwerdeführers und mit Bezug auf die Akten als erfüllt. Schlüssig legt er dar, dass das von ihm genannte ängstlich-niedergeschlagene Syndrom bei körperlichen Missempfindungen nicht ausreichend die Definitionen allfällig eigenständiger Diagnosekategorien erfülle. Zwar postuliere die behandelnde Therapeutin solche, sie stelle dabei aber fast vollständig auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers ab. Entsprechende tatsächliche objektive psychopathologische Befunde seien hingegen nicht in hinreichender Schwere dokumentiert. Auch werde keine allfällige Verdeutlichungstendenz oder Aggravation diskutiert. Zudem grenze die behandelnde Ärztin den möglichen negativen Einfluss nicht krankheitsbedingter Faktoren nicht kritisch ab. Dem ist zuzustimmen. Ebenso erachtet Dr. med. E.___ die diagnostischen Kriterien einer depressiven Episode nicht mehr als erfüllt: Der Beschwerdeführer nenne zwar einige der Symptome, die für eine solche Diagnose vorhanden sein müssten. Bei ihm bestehe aber objektiv keines der genannten Symptome in ausreichender Schwere bzw. in ausreichender Länge, um eine depressive Episode zumindest leichten Ausmasses diagnostizieren zu können. Der Schweregrad erreiche nicht das notwendige Ausmass. Insbesondere die Eingangskriterien (depressive Stimmung, Interessen- und Freudverlust, verminderter Antrieb oder gesteigerte Ermüdbarkeit) seien objektiv nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erfüllt. Hierzu legt er ebenfalls nachvollziehbar dar, dass unter einem allfälligen somatischen Syndrom (wie postuliert) gerade nicht körperliche, psychosomatische oder ähnliche Befindlichkeitsstörungen gemeint sind, sondern ein Interessenverlust oder Verlust der Freude, Früherwachen, Morgentief, deutliche psychomotorische Hemmung, Agitiertheit, Appetitverlust, Gewichtsverlust und Libidoverlust. Beim Beschwerdeführer sei kein solches somatisches Syndrom zu erkennen. Unter Bezugnahme auf die von der behandelnden Therapeutin neu hingewiesene Möglichkeit des Bestehens einer «Traumafolgestörung» erläutert der Gutachter, dass eine solche insbesondere mit Blick auf die vom Beschwerdeführer geschilderten chronischen zwischenmenschlichen Konflikte mit seiner Ehefrau tatsächlich diskutiert werden könne. Allerdings habe diese Diagnose noch keinen Eingang in das ICD-10-Klassifikationssystem gefunden. Zu den Diagnosekriterien einer solchen Störung gehörten indessen weiter auch Blockaden des Antriebs, die beim Beschwerdeführer nicht vorkämen. Weiter führt er aus, dass der Krankheitswert einer posttraumatischen Verbitterungsstörung, wie sie beim Beschwerdeführer vorliegen könnte, umstritten sei. In seinem Fall könne indessen das bestehende Verbitterungssyndrom dem depressiven Subsyndrom im Rahmen der gemischten Angst und depressiven Störung zugeordnet werden. Schliesslich kann der Gutachter eine anhaltende Schmerzstörung und / oder undifferenzierte Somatisierungsstörung nicht (mehr) bestätigen. Insbesondere sei das Charakteristikum einer somatoformen Störung, nämlich das wiederholte Darbieten körperlicher Symptome in Verbindung mit hartnäckigen Forderungen nach medizinischen Untersuchungen trotz wiederholter negativer Ergebnisse und Versicherung der Ärzte, dass die Symptome nicht körperlich begründbar seien, beim Beschwerdeführer nicht zu beobachten. Weder sei dies im Verhalten zu sehen noch werde ein solches in den Akten beschrieben. Auch in der aktuellen Untersuchung werde dies nicht dargestellt. Weitere Störungen neben der Angst und depressiven Störung gemischt, könnten gegenwärtig nicht begründet werden.

Zusammengefasst interpretiert der Gutachter demnach die Gesundheitsschädigung nachvollziehbar als Angst und depressive Störung gemischt. Die psychopathologischen Befunde seien gering ausgeprägt. Die Limitierung des Aktivitätenniveaus sei in allen vergleichbaren Lebensbereichen weit überwiegend durch die Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers zu begründen. Unter Bezugnahme auf die vorliegenden Observationsberichte stellt der Gutachter dazu fest, dass der Beschwerdeführer 2014 / 2015 offensichtlich sozial regelmässig aktiv und im Verhalten unauffällig gewesen sei. Behandlungsmassnahmen seien seit August 2004 im ambulanten Setting unverändert. Eine psychisch ausgewiesene, erheblich schwere Komorbidität sei nicht gegeben. Hinweise auf schwere, dauerhaft pathologische Persönlichkeitsstrukturen gebe es keine. In den Akten würden auch keine akzentuierten Persönlichkeitszüge oder eine Persönlichkeitsänderung postuliert. Die Angaben zur Vorgeschichte liessen zumindest bis 2004 eine gute berufliche, persönliche, familiäre und soziale Entwicklung erkennen. Die Verhaltensauffälligkeiten im Rahmen der Untersuchung sieht Dr. med. E.___ in Zusammenhang mit dem Verbitterungssyndrom, was nachvollziehbar erscheint. Des Weiteren relativiert er diese einleuchtend auch in Zusammenhang mit einer bewusstseinsnahen Aggravation. Eine deutlich ausgeprägte bewusstseinsnahe Aggravation steht beim Beschwerdeführer tatsächlich im Vordergrund, was auch im Gutachten von Dr. med. B.___ aus dem Jahr 2010 bereits erkannt worden war. Der Umstand zeigt sich gutachterlich gesehen in der erheblichen, nicht krankheitsbedingten Diskrepanz zwischen subjektiver Schilderung der emotionalen und körperlichen Beschwerden einerseits, gegenüber dem beobachtbaren Verhalten und den objektivierbaren psychopathologischen Befunden andererseits. Der Beschwerdeführer beschreibe seine Defizite vage und widersprüchlich sowie demonstrativ und unglaubwürdig. Zudem seien bei der Entstehung der Störung bereits soziale Belastungen wesentlich bedeutsam gewesen. Diese gehen, wie der Gutachter zu Recht betont, nicht in die Beurteilung einer allfälligen Tätigkeit aus versicherungspsychiatrischer Sicht mit ein. Sie erklären aber die im Rahmen der gutachterlichen Untersuchung erkennbare aussergewöhnliche Diskrepanz zwischen der subjektiv wahrgenommenen und der objektivierbaren Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers.

Gestützt auf die getroffene, nachvollziehbare Einschätzung kommt Dr. med. E.___ konsequenterweise zum Schluss, dass sich eine relevante längerfristige Arbeitsunfähigkeit aus versicherungspsychiatrischer Sicht nicht mehr begründen lässt, zumal keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu stellen ist. Von dieser Einschätzung kann aus gutachterlicher Sicht ab dem Untersuchungsdatum (9. Juni 2016) ausgegangen werden. Im Vergleich zur Begutachtung am 4. Juli 2010 habe sich der Gesundheitszustand damit wesentlich verbessert. Die depressive Episode sei remittiert und eine anhaltende Schmerzstörung könne nicht mehr bestätigt werden. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit könne bereits ab Datum des Beginns der Observation in der Türkei im Jahr 2014 auf die im vorliegenden Gutachten erläuterte Einschätzung abgestützt werden.

8.5     Nach dem Gesagten liegt nach gutachterlicher Beurteilung beim Beschwerdeführer keine invalidisierende Arbeitsunfähigkeit mehr vor. Dem vermögen die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwendungen nichts entgegenzuhalten, wonach er sich in einem konfliktbeladenen Zustand und unter hochdosierter Einnahme von Benzodiazepinen bei Dr. med.  E.___ befunden habe, in welchem die Begutachtung nicht zulässig gewesen sei. Dass der Beschwerdeführer am Untersuchungstag übermässig viele Benzodiazepine zu sich genommen habe, lässt sich nicht als erstellt erachten. Vielmehr hat Dr. med. E.___ den Beschwerdeführer in der Untersuchung als geordnet und ruhig auftretend beschrieben, überdies engagiert, flüssig, differenziert und strukturiert berichtend. Die behandelnde Therapeutin hat in ihrem Arztbericht vom 31. August 2015 darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer zunächst nur eine niedrigdosierte medikamentöse Therapie akzeptiert habe. Zudem hätte diese, die ihn zur Untersuchung am 9. Juni 2016 begleitet hatte, sicherlich interveniert, wenn eine Untersuchung des Beschwerdeführers aufgrund einer hochdosierten Medikamenteneinnahme nicht hätte möglich sein sollen. Auch aus dem Umstand, dass die Begutachtung vom Beschwerdeführer vorzeitig abgebrochen wurde, lässt sich keine fehlende Beweiskraft des Gutachtens ableiten. Der Gutachter erwähnt explizit, dass eine ordentliche Befunderhebung trotz vorzeitigem Abbruch ohne Weiteres möglich gewesen sei.

Die Stellungnahme von Dr. med. G.___ zum Gutachten vom 20. Februar 2017 (IV-Nr. 190) vermag ebenfalls keine Zweifel am Beweiswert aufkommen zu lassen. Die Angabe, dass die Vorgeschichte des Beschwerdeführers bei der Deutung und Bewertung der Affektivität ungenügend oder nicht berücksichtigt worden sei, ist nicht nachvollziehbar, zumal im Rahmen der Befunderhebung zu beurteilen ist, wie sich diese aktuell, also im Untersuchungszeitpunkt präsentiert. Wenn sie weiter darlegt, dass die Beschreibung der Ich-Funktionen angesichts der kurzen Untersuchungsdauer zweifelhaft erscheine, so ist dem entgegenzuhalten, dass der Gutachter (wie bereits erwähnt) dargelegt hat, die Untersuchungsdauer sei ausreichend gewesen, um eine fachlich begründete Befunderhebung machen zu können. Im Übrigen gilt es im Hinblick auf die Stellungnahmen von Dr. med. G.___ der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353; vgl. auch E. II. 6.3 hievor).

Die Beschwerdegegnerin durfte somit für die Beurteilung des Gesundheitszustandes bzw. für die Frage, ob sich dieser seit der letzten materiellen Rentenprüfung verändert hat, auf das Gutachten von Dr. med. E.___ abstellen. Demgemäss liegt kein invalidisierendes Leiden und damit auch keine relevante Arbeitsunfähigkeit (mehr) vor.

9.

9.1     Was den Zeitpunkt des Eintritts der Verbesserung des Gesundheitszustandes anbelangt, so wird im Gutachten ausgeführt, dass mit Sicherheit ab Untersuchungszeitpunkt (9. Juni 2016) von einer solchen ausgegangen werden könne, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit indessen bereits ab dem Zeitpunkt der ersten Observation im Jahr 2014. Dr. med. L.___, Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), hat hierzu in seiner Stellungnahme vom 14. Dezember 2016 (IV-Nr. 185) ausgeführt, versicherungsmedizinisch gesichert sei die Verbesserung des Gesundheitszustandes seit der gutachterlichen Untersuchung vom 9. Juni 2016, mit grosser Wahrscheinlichkeit jedoch bereits seit April 2015. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers werde im Observationsbericht vom 15. Mai 2015 so gut dokumentiert, soweit er von aussen erkennbar sei, dass sich eine Aussage nach Wahrscheinlichkeit machen lasse. Hingegen seien die im Bericht vom 6. Januar 2015 festgehaltenen Beobachtungen zum Zeitraum November 2014 weniger aussagekräftig, mithin versicherungsmedizinisch schlecht verwertbar.

9.2     Die Beschwerdegegnerin geht in der angefochtenen Verfügung davon aus, dass eine Verbesserung des Gesundheitszustandes bereits seit Beginn der Observation im Mai 2014 ausgewiesen sei. Dabei stützt sie sich auf die gutachterliche Aussage von Dr. med. E.___. Allerdings erweist sich der Einwand des RAD-Arztes Dr. med. L.___ bezüglich der Observationsergebnisse von Mai und November 2014 als berechtigt. Zum einen wurde der Beschwerdeführer im Mai nur während zwei (aufeinanderfolgenden) Tagen observiert. Zum anderen erweisen sich die Ergebnisse dieser Überwachung als zu wenig aussagekräftig, als dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden könnte, dass die im Untersuchungszeitpunkt mit Sicherheit festgestellte Verbesserung des Gesundheitszustandes im Mai 2014 bereits im gleichen Umfang vorgelegen hat. Demgegenüber erweisen sich die Ergebnisse aus der Überwachung vom April 2015, die zeitlich auch näher am Untersuchungszeitpunkt liegen, als umfassender und detaillierter, so dass sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgehen lässt, dass die Verbesserung des Gesundheitszustandes zu diesem Zeitpunkt bereits eingetreten war bzw. bereits damals kein invalidisierendes Leiden mehr vorgelegen hat. Diese Observationsergebnisse lassen sich nicht mehr mit den Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Gesundheitszustand im Rahmen der Begutachtung vereinen. Dementsprechend ist in Abweichung von der angefochtenen Verfügung davon auszugehen, dass die gutachterlich festgestellte Verbesserung des Gesundheitszustandes mit überwiegender Wahrscheinlichkeit seit Ende April 2015 gegeben ist.

9.3

9.3.1  Gemäss Art. 88bis Abs. 2 lit. b der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) erfolgt die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihm nach Artikel 77 zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war. Art. 77 IVV besagt, dass der Berechtigte jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, namentlich auch eine solche des Gesundheitszustandes oder der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen hat. Für den Tatbestand der Meldepflichtverletzung ist ein schuldhaftes Fehlverhalten erforderlich, wobei praxisgemäss bereits eine leichte Fahrlässigkeit genügt (BGE 118 V 214 E. 2a S. 218; Urteile des Bundesgerichts 9C_338/2015 vom 12. November 2015 E. 2 und 9C_226/2011 vom 15. Juli 2011 E. 4.2.1).

9.3.2  Gestützt auf das nach der Observation des Beschwerdeführers verfasste und beweiskräftige psychiatrische Gutachten von Dr. med. E.___ sowie die Einschätzung des RAD-Arztes Dr. med. F.___ vom 14. Dezember 2016 ist davon auszugehen, dass die volle Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers bereits seit Ende April 2015 besteht (vgl. E. II. 9.2 hiervor). Das Ergebnis einer zulässigen Observation kann zusammen mit einer ärztlichen Aktenbeurteilung grundsätzlich geeignet sein, eine genügende Basis für Sachverhaltsfeststellungen betreffend den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der versicherten Person zu bilden (BGE 140 V 70 E. 6.2.2 S. 76). Den Observationsberichten sind keine massiven Einschränkungen zu entnehmen. Eine rückwirkende Aufhebung ist (wie dargelegt; vgl. E. II. 9.3.1) aber nur dann vorzunehmen, wenn eine der Tatbestandsvarianten von Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV erfüllt ist. Dabei kommt vorliegend lediglich eine Verletzung der Meldepflicht (Art. 77 IVV) in Betracht.

9.3.3  Im Rahmen der im April 2015 durchgeführten Observationstage konnte festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer einen strukturierten Tagesablauf mit verschiedenen ausserhäuslichen Aktivitäten pflegte, die er selbständig, über einen längeren Zeitraum und ohne Einschränkungen bewältigen konnte, dabei vielfältige soziale Kontakte hatte und stets einen aufgestellten, heiteren, lockeren und fröhlichen Eindruck vermittelte (vgl. IV-Nr. 148.5; siehe auch E. II. 8.3.1 hiervor). Gegenüber dem psychiatrischen Gutachter präsentierte sich der Beschwerdeführer hingegen als sehr krank und eingeschränkt. So gab er bei der Begutachtung mitunter an, er sei herzkrank und es sei «alles schlimm»; er «hasse alle Menschen», habe Angst vor dem Leben und vor dem Sterben; er sei vergesslich, unkonzentriert, müde, erschöpft, traurig, misstrauisch; er spüre rezidivierende Schmerzen im linken Bein und in beiden Schultern, manchmal habe er Atemnot; er fühle sich wie ein 70-jähriger Mann; er leide an «Paranoia und Depression» und habe viele Probleme. Weiter gab der Beschwerdeführer an, er lebe allein in der Schweiz, und verneinte – auf Nachfrage von Dr. med. E.___ – einen regelmässigen (mehrmals pro Jahr) und/oder länger dauernden Aufenthalt im Ausland ausdrücklich. Er sei «nur zu Hause», schlafe viel, auch tagsüber. Es komme vor, dass er drei oder vier Tage die Wohnung nicht verlasse; er sehe den ganzen Tag fern (vgl. IV-Nr. 174.1 S. 15 ff.). Im weiteren Verlauf der Begutachtung gab der Beschwerdeführer dann zwar gleichwohl an, im Mai 2016 zuletzt während eines Monats in der Türkei gewesen zu sein (gemäss seinen Aussagen auf Anraten seiner Psychiaterin; er lebe dort bei seiner Mutter), wollte jedoch keine Angaben zur Häufigkeit machen und habe angegeben, dort «nichts» zu machen. Mehr habe er gemäss Gutachter dazu nicht sagen wollen (IV-Nr. 174.1 S. 18). Obwohl der Beschwerdeführer zu wahrheitsgetreuen Angaben gegenüber dem Sozialversicherer verpflichtet war (vgl. Art. 28 und 43 ATSG), hat er anlässlich der Begutachtung bei Dr. med. E.___ unwahre Angaben zu seinem Gesundheitszustand, seinen Alltagsaktivitäten und seinen Auslandaufenthalten gemacht bzw. (im späteren Verlauf) genauere Angaben zu seinen Türkeiaufenthalten und Reiseaktivitäten verweigert. Stattdessen hat er sich, wie dargelegt, als (insbesondere psychisch) schwer eingeschränkt präsentiert. Dieses Vortäuschen von nicht bestehenden Einschränkungen bzw. das Verheimlichen seiner effektiven funktionellen Möglichkeiten, welches Verhalten weit über eine blosse Aggravation hinausgeht, lässt einzig den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer um die Erheblichkeit der eingetretenen Gesundheitsverbesserung bzw. um die erwerbliche Verwertbarkeit seiner Fähigkeiten wusste (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_338/2015 vom 12. November 2015 E. 4.2, 8C_349/2015 vom 2. November 2015 E. 5). Mithin ist eine schuldhafte Meldepflichtverletzung zu bejahen und die Rente rückwirkend auf Ende April 2015 bzw. per 1. Mai 2015 aufzuheben. Die Beschwerde ist damit insoweit gutzuheissen, als die rückwirkende Aufhebung nicht bereits per 1. Mai 2014, sondern per 1. Mai 2015 erfolgt. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

10.

10.1   Zusammenfassend ist die Beschwerde im Hauptpunkt abzuweisen. Der Beschwerdeführer dringt indessen (zumindest teilweise) mit seinem Eventualbegehren gemäss Antragsziffer 2 lit. d (vgl. E. I. 6 hiervor) durch, da die Rente nicht per Mai 2014, sondern erst per Mai 2015 aufzuheben ist.

10.2   Obsiegt die versicherte Person, so hat sie gemäss Art. 61 lit. g ATSG für das Beschwerdeverfahren Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Bei teilweisem Obsiegen, wie dies vorliegend der Fall ist, ist die Parteientschädigung insoweit zu reduzieren, als das Rechtsbegehren, welches über die Gutheissung hinausgeht, den Prozessaufwand erhöht hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_995/2012 vom 17. Januar 2013, E. 3 mit Hinweisen). Dies trifft hier zu. Hätte der Beschwerdeführer sein Begehren von Anfang an nur auf die Anpassung des Aufhebungszeitpunktes (Mai 2015 statt Mai 2014) gerichtet, so wäre der Prozessaufwand um einiges geringer ausgefallen. Es erscheint vorliegend angemessen, ihm eine um drei Viertel reduzierte Parteientschädigung auszurichten, die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist.

Der Vertreter des Beschwerdeführers hat mit Eingabe vom 11. Mai 2018 eine Kostennote eingereicht (A.S. 46 ff.). Anlässlich der Hauptverhandlung hat er eine ergänzte Kostennote abgegeben (A.S. 56 ff.). Insgesamt wird ein Totalaufwand von 16.71 Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 240.00 geltend macht, wovon 6.51 Stunden auf die Zeit vor 2018 anfallen. Von diesen 6.51 Stunden handelt es sich bei drei Positionen «Brief an Klient» zu je 0.17 Stunden (5. Oktober und 8. November 2017) um die Weiterleitung von inhaltlich wenig relevanten Verfügungen des Versicherungsgerichts bzw. von Orientierungskopien an die Klientschaft; dies stellt Kanzleiaufwand dar, der im Stundenansatz eines Anwalts inbegriffen und daher nicht separat zu vergüten ist. Somit sind vom Aufwand vor 2018 0.34 abzuziehen, es ergibt sich ein angemessener Aufwand von 6.17 Stunden. Für die Zeit ab 2018 wird ein Aufwand von 10.2 Stunden (= 4.19 Std. + 6.01 Std.) geltend gemacht. Hierbei handelt es sich bei Positionen «Brief an Klient» wiederum um die Weiterleitung von inhaltlich wenig relevanten Verfügungen des Versicherungsgerichts bzw. von Orientierungskopien an die Klientschaft (17. Januar, 6. Februar, 9. März, 13. März, 18. April 2018, 21. März 2019); es sind daher 1.02 Stunden abzuziehen. Weiter ist der Aufwand für die Erstellung von Fristerstreckungsgesuchen praxisgemäss nicht zu vergüten, weshalb folgende Positionen zu streichen sind: 6. Februar 2018 (0.17 Stunden), 28. Februar 2018 (0.33 Stunden). Demgegenüber ist die Position «Verhandlung» von einer auf 1.33 Stunden (vgl. Verhandlungsprotokoll) zu erhöhen. Damit verringert sich der Aufwand um 1.19 Stunden auf 9.01 Stunden für die Zeit ab 2018.

Hinsichtlich der geltend gemachten Auslagen ist zu sagen, dass Kopien mit CHF 0.50 pro Stück vergütet werden und nicht mit CHF 1.00. Bei 108 erstellten Kopien sind damit die Auslagen um CHF 54.00 von CHF 151.20 auf total CHF 97.20 zu kürzen. Hiervon entfallen 41 Kopien, mithin CHF 20.50, auf die Zeit ab 2018 und 67 Kopien, mithin CHF 33.50, auf das Vorjahr.

Mit dem geltend gemachten Ansatz von CHF 240.00 sowie den Auslagen und der Mehrwertsteuer von 8 % (bis 31. Dezember 2017) bzw. 7.7 % (ab 1. Januar 2018) resultiert eine ganze Parteientschädigung von CHF 3'986.45. Hiervon hat die Beschwerdegegnerin einen Viertel (CHF 996.60) an den Beschwerdeführer zu erstatten.  

10.3   Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat die IV-Stelle an die Verfahrenskosten von total CHF 1'000.00 einen Betrag von CHF 250.00 zu bezahlen. CHF 750.00 sind dem teilweise unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Demnach wird beschlossen und erkannt:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Invalidenrente des Beschwerdeführers wird per 1. Mai 2015 aufgehoben.

2.    Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

3.    Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 996.60 zu bezahlen.

4.    An die Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 haben die Beschwerdegegnerin CHF 250.00 und der Beschwerdeführer CHF 750.00 zu bezahlen. Der vom Beschwerdeführer zu bezahlende Anteil wird mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'000.00 verrechnet, womit diesem CHF 250.00 zurückzuerstatten sind.

5.    Je eine Kopie des Protokolls der öffentlichen Verhandlung vom 3. Juli 2019 geht zur Kenntnisnahme an die Parteien.

6.    Je eine Kopie der an der öffentlichen Verhandlung vom 3. Juli 2019 eingereichten Urkunden 4 und 5 gehen zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.

7.    Eine Kopie der ergänzten Kostennote des Vertreters des Beschwerdeführers vom 3. Juli 2019 geht zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Vizepräsidentin                   Die Gerichtsschreiberin

Weber-Probst                           Wittwer

VSBES.2017.252 — Solothurn Versicherungsgericht 03.07.2019 VSBES.2017.252 — Swissrulings