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Solothurn Versicherungsgericht 22.10.2018 VSBES.2017.238

22. Oktober 2018·Deutsch·Solothurn·Versicherungsgericht·HTML·5,605 Wörter·~28 min·3

Zusammenfassung

Berufliche Massnahmen und Invalidenrente

Volltext

Urteil vom 22. Oktober 2018

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Weber-Probst

Oberrichter Marti  

Oberrichter Kiefer

Gerichtsschreiberin Wittwer

In Sachen

A.___ vertreten durch Advokat Ozan Polatli

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend     Berufliche Massnahmen und Invalidenrente (Verfügung vom 14. Juli 2017)

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.       

1.

1.1     Der 1983 geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) war nach seiner Einreise aus der […] in die Schweiz im Juli 2012 als Gerüstbauer bei verschiedenen Arbeitgebern tätig, zuletzt im Vollzeitpensum bei der B.___ AG, [...] (IV-Beleg Nrn. [IV-Nrn]. 8 f., IV-Nr. 18 S. 1, 3, 5, IV-Nr. 44). Am 16. September 2015 zog sich der Beschwerdeführer während der Arbeit bei einem unbeobachteten Sturz aus zwei Metern Höhe von einem Baugerüst ein Schädelhirntrauma zu (IV-Nrn. 24.177 und 24.186).

1.2     Am 15. Juni 2016 meldete sich der Beschwerdeführer bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (vgl. IV-Nrn. 10 f.). Die Beschwerdegegnerin tätigte daraufhin verschiedene Abklärungen in erwerblicher (vgl. IV-Nr. 18) und medizinischer (vgl. IV-Nrn. 19 und 21) Hinsicht, wobei sie auch die Akten des Unfallversicherers SUVA beizog (vgl. IV-Nrn. 24.1 - 24.187). Nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; IV-Nr. 25) liess die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer bei der Begutachtungsstelle C.___ polydisziplinär (allgemeininternistisch, psychiatrisch und neurologisch) begutachten (IV-Nrn. 26 f. und 33). Nach erneuter Vorlage an den RAD (vgl. IV-Nr. 41) stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 22. Mai 2017 (IV-Nr. 45) die Abweisung seiner Leistungsbegehren auf berufliche Eingliederungsmassnahmen sowie auf eine Invalidenrente in Aussicht. Unter Berücksichtigung der dagegen am 6. Juli 2017 erhobenen Einwände (vgl. IV-Nr. 50) hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 14. Juli 2017 (IV-Nr. 52; Akten-Seiten [A.S.] 1 ff.) an ihrem Vorbescheid fest.

2.

2.1     Dagegen lässt der Beschwerdeführer am 14. September 2017 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) fristgerecht Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren sowie Verfahrensanträge stellen (A.S. 7 ff.):

      Rechtsbegehren:

1.    Es sei die Verfügung vom 14. Juli 2017 vollumfänglich aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen zu erbringen, insbesondere seien dem Beschwerdeführer berufliche Eingliederungsmassnahmen zu gewähren.

2.    Eventualiter sei die Verfügung vom 14. Juli 2017 vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3.    Unter o/e-Kostenfolge.

4.    Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit dem Unterzeichnenden als Rechtsvertreter zu bewilligen.

      Verfahrensanträge:

1.    Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten.

2.    Es seien sämtliche Akten über den Beschwerdeführer bei der IV-Stelle Solothurn von Amtes wegen beizuziehen.

3.    Es sei dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist zur ergänzenden Beschwerdebegründung zu gewähren.

4.    Es sei dem Beschwerdeführer das Replikrecht zu gewähren.

2.2       Mit Beschwerdeergänzung vom 6. Oktober 2017 (A.S. 16) hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen gemäss Beschwerde vom 14. September 2017 vollumfänglich fest.

2.3       Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 6. November 2017 (A.S. 23) unter Verweis auf die Begründung in der angefochtenen Verfügung auf Abweisung der Beschwerde und reicht die Verfahrensakten ein.

2.4       Mit Verfügung vom 20. November 2017 (A.S. 24 ff.) weist das Versicherungsgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege bzw. Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ab. Gleichzeitig wird auch der Antrag des Beschwerdeführers auf eine Replik abgelehnt.

2.5     Am 5. Januar 2018 reicht der Vertreter des Beschwerdeführers seine Kostennote ein (A.S. 27 ff.), die mit Verfügung vom 9. Januar 2018 (A.S. 30) zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin geht.

2.6     Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.      

1.       Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).

2.2     Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wiederherzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Die Eingliederungsmassnahmen bestehen u.a. in Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG).

2.3     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.

2.4    Das Administrativverfahren vor der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008 E. 2.2.1 mit zahlreichen Hinweisen).

2.5     Der im Sozialversicherungsrecht massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 E. 3a). Der Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121; BGE 122 V 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.  

Die Rechtsprechung erachtet es jedoch als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 352 ff. E. 3b). So ist einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch externe Spezialärzte, welches aufgrund eingehender Beo­bachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 104 V 212). Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353).

2.6     Für die Beurteilung eines Falles hat das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 14. Juli 2017 [IV-Nr. 52; A.S. 1 ff.]) eingetretenen Sachverhalt abzustellen (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243, 121 V 366 E. 1b).

3.

3.1     Die Beschwerdegegnerin hat den Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen und auf eine Invalidenrente im Wesentlichen mit der Begründung verneint, die beim Beschwerdeführer gutachterlich als Leiden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierten psychischen Gesundheitsbeeinträchtigungen seien invalidenversicherungsrechtlich unbeachtlich, da sie nicht die erforderliche Schwere aufweisen würden und therapeutisch noch angehbar seien. So sei der phobische Schwank­schwindel durch eine engmaschige psychiatrische Therapie behandelbar. Bei der Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion handle es sich definitionsgemäss um einen leichteren depressiven Zustand als Reaktion auf eine länger anhaltende Belastungssituation, die jedoch nicht länger als zwei Jahre dauere. Praxisgemäss werde bei leichten bis mittelschweren Störungen aus dem depressiven Formenkreis angenommen, dass – aufgrund der nach gesicherter psychiatrischer Erfahrung regelmässig guten Therapierbarkeit – hieraus keine invalidenversicherungsrechtlich relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit resultiere, was erst recht für den vorliegenden leichteren depressiven Zustand gelten müsse. Zu den Analgetika-induzierten Kopfschmerzen des Beschwerdeführers sei sodann festzuhalten, dass (rechtsprechungsgemäss) eine Suchtproblematik im Sinne einer Medikamentenabhängigkeit als solche grundsätzlich nicht invalidisierend sei. In Abweichung vom ansonsten beweiswertigen Gutachten der Begutachtungsstelle C.___ liege beim Beschwerdeführer somit keine (im Rechtssinne) invalidisierende und somit auch keine versicherte Gesundheitsschädigung vor, weshalb die Leistungsbegehren des Beschwerdeführers abzuweisen seien (A.S. 1 ff., insb. 2).

3.2     Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber vor, er leide aufgrund seines Sturzes vom Baugerüst am 16. September 2015 unter einer Hörbehinderung, für die er bis heute ambulant behandelt werden müsse. Bereits diese Hörbehinderung verhindere die Aufnahme der allermeisten Tätigkeiten, welche seinen Fähigkeiten entsprächen. Hinzu kämen weitere Beschwerden, wie Schwindel, starke Kopfschmerzen, Gleichgewichtsstörungen, übermässige Reizbarkeit, Muskelverletzung, Vergesslichkeit, Konzentrationsschwierigkeiten usw. Selbst der Gutachter gehe rund eineinhalb Jahre nach dem erlittenen Unfall immer noch von einer teilweisen Arbeitsunfähigkeit aus (A.S. 10). Obwohl er trotz Unfallfolgen weiterhin arbeiten möchte, verweigere ihm die Vorinstanz jegliche beruflichen Massnahmen. Es sei offensichtlich, dass er aufgrund seines Gesundheitszustandes nicht mehr auf einer Baustelle arbeiten könne. Dementsprechend beantrage er Massnahmen zur Integration in den Arbeitsmarkt, und, sofern eine Eingliederung nicht möglich sein sollte, die Vermittlung einer Ausbildung oder eines Arbeitsplatzes in einem geschützten Bereich. Ohne Eingliederungsmassnahmen werde der Beschwerdeführer nicht in der Lage sein, seine Fähigkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen, wiederherzustellen. Demnach seien die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen gemäss Art. 15 ff. IVG erfüllt. Eventualiter sei auf jeden Fall festzustellen, dass die Vorinstanz nicht vertieft geprüft habe, ob anstelle einer Invalidenrente geeignete berufliche Massnahmen zu gewähren seien. Der Beschwerdeführer sei willens, an solchen beruflichen Massnahmen teilzunehmen und baldmöglichst wieder zu arbeiten (A.S. 11).

Mit Beschwerdeergänzung vom 6. Oktober 2017 hielt der Beschwerdeführer an seinen Ausführungen gemäss Beschwerdeschrift vollumfänglich fest und fügte an, er leide an psychischen und physischen Beschwerden. Das erstellte Gutachten gehe von einer Teilarbeitsunfähigkeit in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Gerüstbauer aus. Die Beschwerdegegnerin verweigere ihm die gesetzlichen Leistungen ohne den Therapieverlauf abzuwarten (A.S. 16).

4.       Vorliegend ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 14. Juli 2017 (IV-Nr. 52; A.S. 1 ff.) einen Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen und eine Rente der Invalidenversicherung zu Recht verneint hat.

4.1     Zur Frage, wie sich der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers darstellt, liegt ein von der Beschwerdegegnerin im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholtes (vgl. IV-Nrn. 26 f., 32 ff.) – und von den Parteien im Grundsatz anerkanntes (vgl. E. II. 3 hievor) – polydisziplinäres Gutachten der Begutachtungsstelle C.___ vom 24. März 2017 (IV-Nrn. 38.2 f.) vor.

4.1.1  Dr. med. D.___, Fachärztin FMH für Allgemeine Innere Medizin, PD Dr. med. E.___, Facharzt für Neurologie, med. prakt. F.___, Assistenzärztin Klinik für Neurologie, und Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hielten darin folgende Diagnosen fest (IV-Nr. 38.2 S. 50):

Hauptdiagnosen mit Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit

-      Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10: F43.21)

-      Sekundärer phobischer Schwankschwindel (ICD-10: F45.8)

-      Chronische, Analgetika-induzierte Kopfschmerzen mit/bei

-      Einnahme von Analgetika an mehr als zwanzig Tagen pro Monat

Nebendiagnosen ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit

-      Akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10: Z73.1)

-      Leichtes organisches Psychosyndrom nach Schädel-Hirn-Trauma (ICD-10: F07.2)

-      Status nach leichtem Schädel-Hirn-Trauma bei unbeobachtetem Sturz aus zwei Metern Höhe am 16. September 2015

-      minimale bis leichte kognitive Defizite mit leichten Aufmerksamkeitseinbussen (neuropsychologische Testung, Klinik H.___ vom 27. September 2016)

-      Unklare Hypästhesien und Hypalgesien im Bereich der rechtsseitigen Extremitäten, des rechten Rumpfes, V1 rechts, median begrenzt mit/bei

-      MR Schädel und Angio nativ und nach Kontrastmittel vom 20. Februar 2017: Ohne bildmorphologisches Korrelat

-      Minutenlange Schwank- und Drehschwindelepisoden, am ehesten phobisch mit/bei:

-      Klinisch neurologisch: Kein Hinweis auf peripher-vestibuläre oder zentrale Schwindelursache

-      MR Schädel und Angio nativ und nach Kontrastmittel vom 20. Februar 2017: Keine posttraumatischen Läsionen oder strukturellen Ursachen von Schwindel

-      Zufallsbefund eines verkalkten Harmatoms ohne Krankheitswert

4.1.2  In der polydisziplinären versicherungsmedizinischen Beurteilung führten die Gutachter zu Entwicklung und Verlauf des Leidens sowie früheren fachspezifischen Einschätzungen aus, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben bis zu seinem Unfall im Jahr 2015 gesund gewesen sei. Am 16. September 2015 habe sich ein unbeobachteter Sturz aus circa zwei Metern Höhe von einem Baugerüst mit Bewusstseinsverlust ereignet. Bildmorphologisch (CT-Schädel vom 16. September 2015) habe eine traumatische Subarachnoidalblutung links frontal, eine Fraktur des Os occipitale rechts sowie eine Felsenbeinfraktur rechts nachgewiesen werden können. Die ergänzte vaskuläre Bildgebung vom 17. September 2015 (cerebrale Angiographie) sei unauffällig gewesen. Hinsichtlich des unbeobachteten Sturzes vom 16. September 2015 sei während der initialen Hospitalisation eine Ursachenabklärung erfolgt. Es hätten sich in den paraklinischen Untersuchungen (EEG, EKG, TTE) keine Hinweise auf eine kardiale oder epileptogene Ursache des Sturzes ergeben. Seit dem Unfallereignis leide der Beschwerdeführer an holocephalen, drückenden, mittelstarken bis starken täglichen Kopfschmerzen, gelegentlich begleitet von Übelkeit und Lichtempfindlichkeit. Der Versicherte nehme an mehr als zwanzig Tagen pro Monat Analgetika ein. Zudem würden seit dem Sturzereignis vom 16. September 2015 minutenlange Schwank- und Drehschwindelepisoden auftreten, die zu einer Gangunsicherheit mit Stürzen führe. In der ambulanten neurologischen Kontrolle durch Dr. med. I.___, Oberarzt Neurologie im Spital J.___, vom 4. April 2016 sei eine stetige Besserung der Schwindelsymptomatik sowie der Kopfschmerzen festgehalten worden. Am 18. Mai 2016 sei aufgrund verstärkter Kopfschmerzen sowie einer Zunahme des ungerichteten Schwindelgefühls eine notfallmässige Selbstvorstellung im Spital J.___ erfolgt, wo der Versicherte vom 18. bis 19. Mai 2016 hospitalisiert gewesen sei. Klinisch habe sich ein unsicheres Gangbild ohne fokale neurologische Defizite gezeigt. Es sei eine erneute Bildgebung (cCT mit Angiographie vom 19. Mai 2016) durchgeführt worden, die keinen Hinweis auf eine intrakranielle Blutung, Ischämie, Liquorzirkulationsstörung oder Gefässstenosen ergeben habe. Es sei der Verdacht auf einen posttraumatischen, chronifizierten Kopfschmerz am ehesten vom Spannungstyp mit möglicher migräniformer Komponente postuliert worden. In einer ambulanten neurologischen Verlaufskontrolle vom 20. Mai 2016 sei therapeutisch gegen die Kopfschmerzen eine schmerzmodulierende Behandlung mit Cymbalta 30 mg in die Wege geleitet worden. Dem neurologischen Konsilium von PD Dr. med. K.___, Facharzt FMH für Neurologie, vom 6. Juli 2016 seien im klinisch neurologischen Befund eine optokinetische Intoleranz mit Angabe von Schwindel und Übelkeit bei Augenfolgebewegungen, eine fragliche Hypästhesie auf der rechten Seite sowie im rechten Arm und rechten Bein, eine unsichere Stand- und Gangprüfung mit ungerichteter Fallneigung sowie ein pathologischer Romberg-Stehversuch zu entnehmen. Die Kopfschmerzen seien auf einen Analgetika-Übergebrauch bei regelmässiger Einnahme von Brufen an fünf Tagen pro Woche bis zu dreimal pro Tag zurückgeführt worden (IV-Nr. 38.2 S. 51). Anschliessend sei eine erneute stationäre Rehabilitation vom 15. September 2016 bis 20. Oktober 2016 in der Klinik H.___ erfolgt. In diesem Rahmen sei klinisch neurologisch ein unsicherer Romberg-Stehversuch und Unterberger-Tretversuch mit Fallneigung nach rechts sowie unsicherer Seiltänzergang ohne Fallneigung festgehalten worden. Bei Austritt hätten weiterhin nicht näher bezeichnete Kopfschmerzen, eine erhöhte Ermüdbarkeit und ein intermittierender Schwindel beim Aufstehen bestanden. Zuletzt habe der Versicherte Konzentrationsschwierigkeiten angegeben. Diesbezüglich sei am 27. September 2016 eine neuropsychologische Testung in der Klinik H.___ erfolgt, welche minimale bis leichte neuropsychologische Störungen mit leichten Aufmerksamkeitseinbussen und reduzierter Belastbarkeit ergeben habe (IV-Nr. 38.2 S. 51 f.).

Aus allgemein-internistischer Sicht sei der 34jährige Beschwerdeführer in gutem Allgemeinzustand und bei einem BMI von 27 kg/m2 leicht übergewichtig. Kardiopulmonal sei der Versicherte kompensiert und laborchemisch unauffällig mit normalen Leber-, Cholestase-, Pankreas- und Nierenwerten, normalem Blutbild und normalen Blutsalzen und -proteinen. Aus allgemein-internistischer Sicht sei die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers gegeben (IV-Nr. 38.2 S. 52).

4.1.3  Zur aktuellen gesundheitlichen Situation und Begründung der hauptgutachterlichen und polydisziplinären Diagnosefindung nahmen die Gutachter folgendermassen Stellung: Der Versicherte, der nach eigenen Angaben bis zu seinem Sturz aus zwei Metern Höhe immer gesund gewesen sei, habe bei diesem Sturz eine traumatische Subarachnoidalblutung im Bereich der Sylvischen Fissur links sowie eine Fraktur des Os Occipitale rechts und eine Fraktur des Felsenbeines rechts erlitten. Seither leide er unter rezidivierend auftretenden minutenlangen Schwank- und Drehschwindelepisoden mit Gangunsicherheit und Sturzgefahr sowie holocephalen, drückenden, mittelstarken bis starken, fast täglichen Kopfschmerzen mit gelegentlicher Übelkeit und Lichtempfindlichkeit und Konzentrationsstörungen mit vermehrter Vergesslichkeit. Die anfänglich vermutete peripher-vestibuläre Ursache des Schwindels aufgrund der Felsenbeinfraktur habe in den Verlaufsuntersuchungen nicht mehr bestätigt werden können. Auch aktuell bestünden keine Hinweise für einen peripher-vestibulären oder zentralen Schwindel. Aufgrund dessen handle es sich am ehesten um einen phobischen Schwindel. Dieser sei aus psychiatrischer Sicht als eine Störung bzw. Reaktion auf ganz spezifische Situationen anzusehen; es handle sich um eine vegetative Symptomatik im Zuge einer phobischen Reaktion. Die diagnostischen Kriterien erfülle der Beschwerdeführer mehrheitlich, sodass die Diagnose phobischer Schwankschwindel gestellt werden könne. Dieser sei verhaltenstherapeutisch überwindbar und führe nicht zu einer Invalidisierung. Als inkonsistent sei das Verhalten des Versicherten bei der Hauptgutachterin (Dr. med. D.___) anzusehen: So habe sich der Beschwerdeführer anlässlich der Hauptbegutachtung nur im Kontakt zur Wand bewegt, andererseits jedoch auf die offene Frage bezüglich seiner Beschwerden über keinen Schwindel geklagt, erst auf Nachfrage hin (vgl. IV-Nr. 38.2 S. 24; so auch in der psychiatrischen Begutachtung: siehe IV-Nr. 38.2 S. 31, 33, 35). Hier stehe auch die Frage einer Verdeutlichungstendenz im Raum, insbesondere da sich der Versicherte anscheinend ansonsten täglich selbständig im Freien aufhalte (IV-Nr. 38.2 S. 52; vgl. auch IV-Nr. 38.2 S. 29, 36, 43 betreffend täglichem Spaziergehen, monatlichem Basketballspielen und Angabe von Schwimmen und Wandern als Hobbies).

Hinsichtlich der chronischen Kopfschmerzen werde neurologischerseits davon ausgegangen, dass sich der primär posttraumatische Kopfschmerz sekundär aufgrund der chronischen Analgetika-Einnahme zu einem chronischen Analgetika-induzierten Kopfschmerz entwickelt habe. Dieser sei therapeutisch angehbar. Die geklagten Sensibilitätsstörungen fänden kein strukturelles Korrelat in der Schädel-Bildgebung. Eine funktionelle Komponente sei denkbar aufgrund der medianen Begrenzung der aktuellen Hypästhesien und Hypalgesien. Die Leistungsfähigkeit sei aus neurologischer und allgemein-internistischer Sicht gegeben. Es bestünden qualitative Einschränkungen aufgrund der chronischen Analgetika-induzierten Kopfschmerzen (IV-Nr. 38.2 S. 52).

Aus psychiatrischer Sicht leide der Versicherte nebst dem phobischen Schwankschwindel an einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion und an einem leichten organischen Psychosyndrom nach Schädel-Hirn-Trauma (gemäss neuropsychologischer Testung während der Rehabilitation in der Klinik H.___ datiert auf Ende September 2016). Auch zeige der Beschwerdeführer akzentuierte Persönlichkeitszüge. Aus psychiatrischer Sicht sei er zu 75 % arbeitsfähig, sowohl angestammt als auch adaptiert (IV-Nr. 38.2 S. 52 f.).

4.1.4  Zur Beurteilung der Arbeits(un)fähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Gerüstbauer hielten die Gutachter zusammenfassend fest, es bestehe sowohl aus neurologischer als auch allgemein-internistischer Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bezogen auf ein 100%-Pensum. Es bestünden qualitative Einschränkungen im Sinne einer 20%igen Leistungsminderung aufgrund der chronischen, Analgetika-induzierten Kopfschmerzen. Die Schwindelsymptomatik werde von Seiten des psychiatrischen Gutachters bewertet, da es neurologischerseits keinen Hinweis auf eine strukturelle peripher-vestibuläre oder zentrale Schwindelursache gebe. Aus psychiatrischer Sicht bestehe beim Versicherten in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit aktuell eine Arbeitsunfähigkeit von 25 %, die sich mittels engmaschiger psychiatrischer Therapie im Verlauf von einem Jahr verbessern lassen sollte. Polydisziplinär bestehe – seit dem Unfall im September 2015 – eine 75%ige Arbeitsfähigkeit bezogen auf ein 100%-Pensum. Dies aufgrund der verminderten Belastbarkeit des Beschwerdeführers bei phobischem Schwankschwindel, Analgetika-induzierten Kopfschmerzen und einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (IV-Nr. 38.2 S. 53).

In einer angepassten Tätigkeit sei der Versicherte aus somatischer Sicht zu 100 % arbeitsfähig bezogen auf ein 100%-Pensum. Aus psychiatrischer Sicht bestehe beim Beschwerdeführer in einer adaptierten Tätigkeit aktuell eine Arbeitsunfähigkeit von 25 %, die sich mittels engmaschiger psychiatrischer Therapie im Verlauf von einem Jahr (zu einer 100%igen Arbeitsfähigkeit bei einem 100%-Pensum) verbessern lassen sollte. Polydisziplinär bestehe eine 75%ige Arbeitsfähigkeit bezogen auf ein 100%-Pensum aufgrund der verminderten Belastbarkeit bei phobischem Schwankschwindel, Analgetika-induzierten Kopfschmerzen und einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion. Auch diese Einschätzung gelte seit dem Unfall 2015. Hinsichtlich Spezifikation bzw. Belastungsprofil der adaptierten Tätigkeit sei aufgrund der Kopfschmerzen ein erhöhter Pausenbedarf mit Ruhepausen sinnvoll (IV-Nr. 38.2 S. 54).

4.1.5  Als therapeutische Vorschläge zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit hielten die Gutachter fest, aus neurologischer Sicht seien bezüglich des sekundär phobischen Schwindels sowohl eine psychosomatische Therapie als auch regelmässige Physiotherapie mit Gangtraining zu empfehlen. Aus gutachterlicher Sicht sei die aktuelle ambulante psychiatrische Therapie weiterhin indiziert, jedoch sollte diese hinsichtlich der Konsultationsfrequenz intensiviert werden – zunächst wöchentlich bis alle zwei Wochen – und zudem auf die berufliche Wiedereingliederung sowie auf die Überwindbarkeit der Schwindelsymptomatik fokussiert sein. Dazu sei aus gutachterlicher Sicht eine verhaltenstherapeutische Vorgangsweise zu favorisieren. Hinsichtlich der Analgetika-induzierten Kopfschmerzen sei eine Reduktion der Analgetika-Einnahme auf nicht mehr als an fünfzehn Tagen pro Monat oder bestenfalls ein Stoppen des Analgetika-Konsums indiziert. Falls im ambulanten Rahmen nicht möglich, werde ein stationärer Analgetika-Entzug empfohlen. Gegen die Kopfschmerzen könne stattdessen konservativ mit Entspannungsübungen und sportlichen Aktivitäten, soweit möglich, gegengesteuert werden oder mit einem schmerzmodulierenden Präparat (wie Saroten 25 mg) zur Nacht begonnen werden. Hinsichtlich der beruflichen Wiedereingliederung sei diese aus psychiatrischer Sicht möglich und auch indiziert, um das bisherige Vermeidungsverhalten des Versicherten zu verändern bzw. auch zu überwinden. Limitierend sei dabei allenfalls die ambivalent beschriebene und imponierende Motivation des Versicherten (IV-Nr. 38.2 S. 54).

4.2     Auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin hielt RAD-Arzt Dr. med. L.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, mit Stellungnahme vom 12. April 2017 fest, das Gutachten der Begutachtungsstelle C.___ sei insgesamt schlüssig und nachvollziehbar bis auf den Beginn der Arbeitsfähigkeit. Der im Gutachten angegebene Beginn der Arbeitsfähigkeit im September 2015 sei falsch, da sich der Unfall am 16. September 2015 ereignet habe und eine mindestens zweimonatige Heilungszeit erforderlich gewesen sei. Dem Beschwerdeführer sei daher eine Arbeitsfähigkeit von 75 % – sowohl in der angestammten als auch einer anderen, leichteren Tätigkeit – ab Januar 2016 zumutbar. Dabei sei zu beachten, dass der phobische Schwindel durch eine Verhaltenstherapie behoben werden könne und, da es sich nicht um einen organischen Schwindel handle, grundsätzlich keine Kontraindikation für Arbeiten auf Gerüsten bestehe (IV-Nr. 41).

4.3     Das polydisziplinäre Gutachten der Begutachtungsstelle C.___ vom 24. März 2017 wird den von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen (Vollständigkeit, Schlüssigkeit, Nachvollziehbarkeit; vgl. E. II. 2.5 hievor) gerecht. So wurde der Beschwerdeführer je einer ausführlichen allgemein-internistischen, psychiatrischen und neurologischen Exploration unterzogen (IV-Nr. 38.2 S. 23 ff., 28 ff., 39 ff.), wobei jeweils auch seine geklagten Beschwerden in die gutachterlichen Beurteilungen miteingeflossen sind (IV-Nr. 38.2 S. 24 ff., 30, 39 f.). Zudem beruht das Gutachten auf allseitigen klinischen Untersuchungen (IV-Nr. 38.2 S. 27 f., 31 f., 40 f.). Dabei wurden fachspezifische Zusatzuntersuchungen in Form einer labormedizinischen Untersuchung [vgl. Bericht vom 15. Februar 2017 in IV-Nr. 38.3 S. 2 f.]) sowie eines MR Schädel und Angio nativ und nach Kontrastmittel [vgl. Bericht von Dr. med. M.___, Fachärztin FMH für Radiologie, vom 20. Februar 2017 in IV-Nr. 38.3 S. 1) durchgeführt und in die fachärztlichen Beurteilungen miteinbezogen (IV-Nr. 38.2 S. 28, 32, 41, 46). Wie das Aufführen der Akten ab dem 18. September 2015 in chronologischer Reihenfolge (IV-Nr. 38.2 S. 5 ff. inkl. Zusatzakten) erkennen lässt, wurde das Gutachten zudem in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) erstellt, zu denen die Gutachter ausführlich Stellung nehmen (IV-Nr. 38.2 S. 32 f., 43 ff., 46, 49, 51 ff.; vgl. auch E. II. 4.1.2 hievor).

Weiter leuchten die medizinischen Zusammenhänge und die Beurteilung der medizinischen Situation ein: So überzeugt die Diagnosestellung eines sekundären phobischen Schwankschwindels (ICD-10: F45.8), nachdem der psychiatrische Gutachter – dessen Teilgutachten korrekterweise bereits gestützt auf eine Indikatorenprüfung nach BGE 141 V 281 erstellt wurde (IV-Nr. 38.2 S. 33 ff.; vgl. auch den entsprechenden Fragekatalog in IV-Nr. 27) – die sechs Diagnosekriterien (subjektive Stand-/ Gangunsicherheit; Schwindel fluktuierend, teils attackenartig; Schwindel auch ohne Angstsymptome; auftreten in typischen/spezifischen Situationen; zwanghafte Persönlichkeitszüge oder depressive Symptomatik; Beginn mit besonderer Belastungssituation) mehrheitlich bejaht (IV-Nr. 38.2 S. 35 f.; E. II. 4.1.3) und gleichzeitig neurologischerseits eine organische Ursache für den Schwindel, insbesondere auch gestützt auf die zusätzlich durchgeführte bildgebende Untersuchung, schlüssig verneint werden konnte (IV-Nr. 38.2 S. 46, 48). Ebenso wird auch das Vorliegen einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10: F43.21) unter gleichzeitigem Ausschluss einer depressiven Störung oder einer depressiven Episode infolge «aktuell gegebener affektiver Auslenkbarkeit» einleuchtend dargelegt (IV-Nr. 38.2 S. 33 f.). Das gemäss der ausführlichen neuropsychologischen Testung in der Klinik H.___ im September 2016 (vgl. Bericht in IV-Nr. 24.3 insb. S. 6) festgestellte leichte organische Psychosyndrom nach Schädelhirntrauma (ICD-10: F07.2) wurde sodann gutachterlich ebenso bestätigt, wie dessen fehlende Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (IV-Nr. 38.2 S. 34; siehe auch IV-Nr. 24.3 S. 6). Der neurologische Gutachter führte sodann einleuchtend aus, dass – in Übereinstimmung mit der früheren fachärztlichen Beurteilung von Dr. med. K.___ (vgl. E. II. 4.1.2) – von einem chronischen Analgetika-induzierten Kopfschmerz auszugehen sei (bei Analgetikaeinnahme von Brufen 600 mg bis zu dreimal täglich an mehr als 20 Tagen pro Monat), zumal sich in der aktuellen Bildgebung (MR Schädel und Angio nativ und nach Kontrastmittel vom 20. Februar 2017) auch keine Hinweise auf strukturelle, posttraumatische Läsionen ergeben hätten, die einen chronischen posttraumatischen Kopfschmerz erklären würden (IV-Nr. 38.2 S. 46 f.).

Schliesslich ist mit Blick auf die erhobenen Befunde und die schlüssig begründete Diagnosestellung auch die gutachterliche Einschätzung des funktionellen Leistungsvermögens plausibel, wonach aus internistischer Sicht keine diesbezüglichen Einschränkungen vorliegen (vgl. E. II. 4.1.2 in fine), aus neurologischer Sicht aufgrund des Analgetika-induzierten Kopfschmerzes eine qualitative Einschränkung im Sinne einer 20%igen Leistungsminderung (bei 100%iger Präsenz) besteht und psychiatrischerseits von einer Arbeitsunfähigkeit von 25 % sowohl in der angestammten als auch einer angepassten Tätigkeit auszugehen ist, sodass polydisziplinär aufgrund des neurologischen sowie der psychiatrischen Befunde insgesamt eine Arbeitsfähigkeit von 75 % bezogen auf ein 100%-Pensum in der bisherigen und in einer Verweistätigkeit besteht (vgl. zum Ganzen E. II. 4.1.4 hievor).

Auch der Beginn der Arbeitsunfähigkeit am 16. September 2015 (Unfallzeitpunkt) ist grundsätzlich zutreffend; allerdings kann die gutachterlich schlüssig begründete Arbeitsunfähigkeit von 25 % erst eine gewisse Zeit später angesetzt werden, zumal aufgrund des Sturzereignisses zunächst von einer mindestens zweimonatigen Heilungsphase mit 100%iger Arbeitsunfähigkeit auszugehen ist, wie RAD-Arzt Dr. med. L.___ in seiner Stellungnahme vom 12. April 2017 (IV-Nr. 41) nachvollziehbar darlegte (vgl. E. II. 4.2). Es ist daher von einem Beginn der gutachterlich postulierten und seitens RAD bestätigten Arbeitsfähigkeit von 75 % ab dem 1. Januar 2016 – entsprechend der Einschätzung von Dr. med. L.___ – auszugehen.

4.4     Zusammenfassend ergibt sich, dass das von der Beschwerdegegnerin eingeholte polydisziplinäre Gutachten – mit Ausnahme des Beginns der wiedererlangten Arbeitsfähigkeit von 75 % ab 1. Januar 2016 und nicht ab 16. September 2015 – beweiskräftig ist und darauf abgestellt werden kann. Daran ändert auch die vom Beschwerdeführer angeführte Hörbehinderung (Beschwerde, S. 4 [A.S. 10]) nichts, zumal die Gutachter Kenntnis von der Hörminderung rechts hatten (vgl. IV-Nr. 38.2 S. 7 ff.); insbesondere lag ihnen auch der neurologische Bericht von Dr. med. N.___ vom 4. August 2016 (IV-Nr. 24.40 S. 2 ff.) vor (vgl. IV-Nr. 38.2 S. 14 f.). Es kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer die Hörminderung (einzig) gegenüber den neurologischen Gutachtern erwähnte (vgl. IV-Nr. 38.2 S. 39 unten), anlässlich der gutachterlichen Explorationsgespräche jedoch keinerlei diesbezügliche Schwierigkeiten mit der Kommunikation auftraten. Auch bei Schilderung seiner alltäglichen Aktivitäten werden keine durch die Hörminderung bedingten Beeinträchtigungen erkennbar; im Gegenteil sind nach wie vor auch leises Musikhören oder regelmässiges (wöchentliches) Telefonieren mit allen Familienmitgliedern ohne weiteres möglich (vgl. IV-Nr. 38.2 S. 29, 31). Vor diesem Hintergrund ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Hörminderung des Beschwerdeführers keine Einschränkung seiner Arbeitsfähigkeit bewirkt.

Sodann führt die Beschwerdegegnerin zutreffend aus, dass die chronischen Analgetika-induzierten Kopfschmerzen als Suchtproblematik im Sinne einer Medikamentenabhängigkeit rechtsprechungsgemäss keine Invalidität zu bewirken vermögen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_580/2014 vom 11. März 2015 E. 2.2.1 mit Hinweisen), was vorliegend jedoch keine Auswirkung auf den Grad der Arbeitsunfähigkeit zeitigt, zumal die Medikamentenabhängigkeit des Beschwerdeführers rein qualitative Einschränkungen im Sinne einer 20%igen Leistungsminderung (bei 100%iger Präsenz) bewirkt und gemäss polydisziplinärer Gesamtwürdigung in der psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit von 25 % aufgeht (vgl. E. II. 4.1.4 und 4.3). Auch der Beweiswert des Gutachtens wird davon nicht tangiert, handelt es sich bei der Verneinung der invalidisierenden Wirkung einer Gesundheitsbeeinträchtigung durch die Rechtsprechung nicht um eine gutachterlich zu klärende medizinische Frage (Gesundheitsschaden und dessen Auswirkungen auf das funktionelle Leistungsvermögen), sondern um eine Rechtsfrage auf der Ebene der Rechtsbegriffe von Erwerbsunfähigkeit und Invalidität (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_106/2015 vom 1. April 2015 E. 6.3).

Nicht gefolgt werden kann der Beschwerdegegnerin hingegen darin, auch die invalidisierende Wirkung der gutachterlich attestierten psychiatrischen Diagnosen zu verneinen. Hinsichtlich der Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion stützt sich die Beschwerdegegnerin dazu auf die früher geltende Depressionspraxis, wonach bei leichten bis mittelschweren Störungen aus dem depressiven Formenkreis praxisgemäss angenommen wurde, dass – aufgrund der nach gesicherter psychiatrischer Erfahrung regelmässig guten Therapierbarkeit – hieraus keine invalidenversicherungsrechtlich relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit resultiert (Urteil des Bundesgerichts 8C_14/2017 vom 15. März 2017 E. 4.2). Diese von der Beschwerdegegnerin angerufene Rechtsprechung hat das Bundesgericht mit BGE 143 V 409 und BGE 143 V 418 (beide vom 30. November 2017) aufgegeben und festgehalten, dass auch depressive Störungen leicht- bis mittelgradiger Natur einer einzelfallweisen Prüfung mittels strukturiertem Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (BGE 143 V 409 E. 4.5 S. 415 ff.; zur Unterstellung sämtlicher psychischer Leiden unter die Indikatorenprüfung siehe BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429), wobei die Therapierbarkeit bzw. Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz nunmehr (als Indiz bzw. eines von mehreren Kriterien) in die gesamthaft vorzunehmende allseitige Beweiswürdigung miteinzubeziehen ist (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.2 S. 412 f., 141 V 281 E. 4.3.1.2 S. 299 f.). Die gutachterliche Beurteilung der psychischen Leiden des Beschwerdeführers erfolgte – wie erwähnt (E. II. 4.3) – lege artis in Anwendung der Standardindikatoren nach BGE 141 V 281. Dies gilt für die Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion ebenso wie für den phobischen Schwankschwindel. Schliesslich kann vorliegend aus dem Umstand, dass eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion nicht länger als zwei Jahre dauert, nichts abgeleitet werden, da diese Zeitdauer im massgeblichen Beurteilungszeitpunkt am 14. Juli 2017 (Erlass der angefochtenen Verfügung [IV-Nr. 52; A.S. 1 ff.]; vgl. E. II. 2.6) mit Blick auf den Unfallzeitpunkt am 16. September 2015 (E. I. 1.1) noch nicht verstrichen war.

4.5     Nach dem Gesagten ist somit von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit (in jeglicher Tätigkeit) ab dem 16. September 2015 (Unfallzeitpunkt) auszugehen. Nach einer mindestens zweimonatigen Heilungsphase ist sodann spätestens ab 1. Januar 2016 von einer Arbeitsunfähigkeit von 25 % sowohl in der bisherigen als auch in einer adaptierten Tätigkeit auszugehen. Der Beschwerdeführer bestreitet diese Arbeitsunfähigkeit nicht; im Gegenteil verweist er selber mehrfach auf die gutachterlich attestierte teilweise Arbeitsunfähigkeit – auch hinsichtlich des bisherigen Berufes (vgl. E. II. 3.2).

5.       Vor diesem Hintergrund sind die kumulativen Voraussetzungen für die Entstehung eines Rentenanspruches gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (vgl. E. II. 2.3) nicht erfüllt; insbesondere wird der dazu erforderliche Invaliditätsgrad von 40 % – der vorliegend rein rechnerisch mit dem Grad der Arbeitsunfähigkeit (25 %) übereinstimmt, da sich Validen- und Invalideneinkommen auf Basis desselben in der angestammten Tätigkeit erzielbaren Lohnes berechnen – nicht erreicht. Die Beschwerdegegnerin hat daher den Anspruch auf eine Invalidenrente im Ergebnis zu Recht verneint.

6.       Was den möglichen Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Eingliederungsmassnahmen (vgl. E. II. 2.2) anbelangt, wurde ein solcher von der Beschwerdegegnerin ohne nähere Prüfung verneint. Die diesem Entscheid zugrunde liegende Annahme, es liege beim Beschwerdeführer kein invalidisierender bzw. versicherter Gesundheitsschaden vor, weshalb von vornherein kein Leistungsanspruch bestehe (vgl. E. II. 3.1), erweist sich nach dem vorstehend Dargelegten jedoch als nicht zutreffend. Bezüglich des abgewiesenen Anspruchs des Beschwerdeführers auf berufliche Eingliederungsmassnahmen beruht die Verfügung vom 14. Juli 2017 somit auf einer unvollständigen Abklärung des massgebenden Sachverhalts, weshalb sie in diesem Punkt aufzuheben ist. Die Sache ist daher in teilweiser Gutheissung der Beschwerde an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie allfällige berufliche Eingliederungsmassnahmen prüfe und darüber neu entscheide. Eine Rückweisung an die IV-Stelle ist möglich, wenn diese allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 S. 264 f.). Eine solche Konstellation liegt bezüglich des Anspruchs auf berufliche Eingliederungsmassnahmen vor.

7.

7.1     Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat der im kantonalen Beschwerdeverfahren obsiegende Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Der Beschwerdeführer obsiegt teilweise in Bezug auf seinen abgewiesenen Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen; die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zwecks Vornahme ergänzender Abklärungen gilt als anspruchsbegründendes Obsiegen (BGE 132 V 215 E. 6 S. 235). Eine Reduktion der Parteientschädigung aufgrund des nicht erfolgreichen Teils der Beschwerde (Rentenanspruch) ist nicht angezeigt, da hierfür kein zusätzlicher Prozessaufwand entstanden ist.

7.2     Die vom Vertreter des Beschwerdeführers eingereichte Kostennote vom 5. Januar 2018 (A.S. 28 f.) weist einen Zeitaufwand von 3.75 Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 250.00 (Honorar von Advokat Ozan Polatli) und einen Zeitaufwand von 2.75 Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 166.65 aus. Mangels näherer Bezeichnung ist davon auszugehen, dass es sich bei letzterem um das Honorar für einen juristischen Mitarbeiter handelt. Dessen Stundenansatz beträgt praxisgemäss jedoch lediglich die Hälfte des ordentlichen Stundenansatzes eines Rechtsanwaltes (= CHF 115.00/Std.; vgl. § 160 Abs. 2 GT). Hinzu kommen sodann Auslagen von total CHF 111.10.

Bemühungen, die praxisgemäss als Kanzleiaufwand gelten, sind im Stundenansatz eines Rechtsanwalts enthalten und werden nicht gesondert entschädigt. Dies trifft zu auf die Positionen vom 17. und 19. Juli 2017 (beide «Kurzbrief an Klient») à je fünf Minuten sowie vom 6. Oktober 2017 («Kurzmitteilung an Klient mit Kopie Schreiben ans Versicherungsgericht»), 12. Oktober 2017 («Kurzmitteilung an Klient mit Kopie Verfügung Versicherungsgericht») und 21. November 2017 («Kurzmitteilung an Klient mit Kopie Verfügung Versicherungsgericht, Kopie Eingabe Beschwerdegegnerin und Einzahlungsschein»), alle ebenfalls à je fünf Minuten. Damit reduziert sich der Aufwand um insgesamt 25 Minuten. Da aus der Kostennote die Aufteilung der einzelnen Positionen nach Personen nicht ersichtlich ist, wird der Zeitaufwand von Advokat Ozan Polatli von 3.75 Stunden um 25 Minuten (0.42 Std.) auf 3.33 Stunden reduziert. Bei den Auslagen sind die Kopien mit CHF 0.50 (und nicht mit CHF 1.50) zu vergüten (§ 161 Abs. 1 i.V.m § 160 Abs. 5 des Gebührentarifs [GT]; BGS 615.11). Demnach belaufen sich die zu vergütenden Auslagen auf insgesamt CHF 70.10.

7.3     Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer demnach eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 1'316.35 (Honorar von Advokat Ozan Polatli von 3.33 Std. à CHF 250.00 = CHF 832.50, Honorar des juristischen Mitarbeiters von 2.75 Std. à CHF 115.00 = 316.25, Auslagen von CHF 70.10 sowie Mehrwertsteuer von 8 %) zu bezahlen.

8.       Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis CHF 1'000.00 festgelegt. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Folglich ist dem Beschwerdeführer der geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 zurückzuerstatten.

Demnach wird erkannt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Ziff. 1 des Dispositivs der Verfügung vom 14. Juli 2017 aufgehoben und die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen allfällige berufliche Eingliederungsmassnahmen prüfe und darüber neu entscheide. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 1'316.35 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

3.    Die Beschwerdegegnerin hat die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Vizepräsidentin                   Die Gerichtsschreiberin

Weber-Probst                           Wittwer

VSBES.2017.238 — Solothurn Versicherungsgericht 22.10.2018 VSBES.2017.238 — Swissrulings