Urteil vom 30. Oktober 2017
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Unia Arbeitslosenkasse Kompetenzzentrum D-CH West, Monbijoustrasse 61, Postfach 1174, 3000 Bern 23
Beschwerdegegnerin
betreffend Wegentschädigung (Einspracheentscheid vom 29. August 2017)
zieht die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts in Erwägung:
I.
1.
1.1 Der Versicherte A.___ (fortan: Beschwerdeführer), geb. 1956, befand sich bei der Unia Arbeitslosenkasse (fortan: Beschwerdegegnerin) ab 13. Februar 2017 in einer zweijährigen Rahmenfrist für den Leistungsbezug (Akten der Unia Arbeitslosenkasse / Unia S. 157).
1.2 Das RAV Plus [...] (Regionales Arbeitsvermittlungszentrum) eröffnete dem Beschwerdeführer am 2. Februar 2017, er werde dem Kurs «Schreibwerkstatt» in [...] zugewiesen. Vorgesehen waren fünf einstündige Kurseinheiten vom 13. Februar bis 13. April 2017. Gemäss der Mitteilung bestand ein Anspruch auf Reisespesen für «öffentliche Verkehrsmittel, 2. Klasse, eine Hin- und Rückfahrt pro Tag» (Beschwerdebeilage / BB-Nr. 2 f.). Der Beschwerdeführer beendete diesen Kurs per 13. März 2017 (s. unter BB-Nr. 3), nachdem er die fünf Termine am 13., 20 und 27. Februar sowie 6. und 13. März 2017 absolviert hatte (Unia S. 148 + 160).
1.3 Am 23. Februar 2017 verlangte der Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin für diesen Monat die Vergütung von Auslagen über insgesamt CHF 309.80 (Unia S. 162):
· Anreise vom Wohn- zum Kursort: CHF 130.80 (3 x 43.60 […-Tageskarte 1. Klasse, s. Unia S. 152 + 166])
· Parkgebühren: CHF 9.00 (3 x 3.00, Unia S. 165)
· Mittagessen und Zwischenverpflegung: CHF 75.00 (3 x 25.00)
· Couverts, Briefmarken etc.: CHF 95.00 (pauschal)
Die Beschwerdegegnerin setzte die Reisekosten in der Abrechnung pro Februar 2017 vom 3. April 2017 auf CHF 76.80 fest (Unia S. 144). Daran hielt sie mit Verfügung vom 27. Juni 2017 fest: Einerseits bestehe bei arbeitsmarktlichen Massnahmen lediglich Anspruch auf Fahrten in der 2. Klasse der öffentlichen Verkehrsmittel. Andererseits werde die Verpflegung nur bei einem ganztägigen Kurs vergütet (Unia S. 87 f.). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 29. Juni 2017 Einsprache (Unia S. 73 f.).
1.4 Am 24. März 2017 machte der Beschwerdeführer für diesen Monat Auslagen über insgesamt CHF 238.20 geltend (Unia S. 150):
· Anreise zum Kursort: CHF 87.20 (2 x 43.60)
· Parkgebühren: CHF 6.00 (2 x 3.00)
· Mittagessen und Zwischenverpflegung: CHF 50.00 (2 x 25.00)
· Couverts, Briefmarken etc.: CHF 95.00
Die Beschwerdegegnerin setzte die Reisekosten in der Abrechnung pro März 2017 vom 3. April 2017 auf CHF 51.20 fest (Unia S. 143). Daran hielt sie mit Verfügung vom 27. Juni 2017 fest (Unia S. 89 f.), wogegen der Beschwerdeführer am 3. Juli 2017 Einsprache erhob (Unia S. 71 f.).
1.5 Am 23. April resp. 23. Mai 2017 machte der Beschwerdeführer für diese beiden Monate Auslagen über jeweils CHF 205.00 geltend (Unia S. 133 + 137):
· Couverts, Briefmarken etc.: CHF 95.00
· Autospesen: CHF 110.00 (pauschal)
Die Beschwerdegegnerin vergütete in den Abrechnungen pro April und Mai 2017 vom 28. April resp. 30. Mai 2017 keine Auslagen (Unia S. 130 + 136). Daran hielt sie mit Verfügung vom 27. Juni 2017 fest: Es bestehe kein Anspruch auf Reise-, Verpflegungs- oder andere Spesen, da der Beschwerdeführer in diesen Monaten an keiner arbeitsmarktlichen Massnahme teilgenommen habe (Unia S. 95). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 3. Juli 2017 Einsprache (Unia S. 80 f.).
1.6 Die Beschwerdegegnerin vereinigte die drei Einspracheverfahren, wies die Einsprachen mit Entscheid vom 29. August 2017 ab und verneinte einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Parteientschädigung (Aktenseite / A.S. 1 ff.).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer erhebt mit Schreiben vom 8. September 2017 (Postaufgabe: 7. September 2017) beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde, wobei er folgende Rechtsbegehren stellt (A.S. 4 f.):
Ich beantrage eine angemessene Entschädigung für die Reise- und Transportkosten, Vorstellungsgespräche, etc. die ich hatte. Darin enthalten sind ebenfalls Couverts, Briefmarken, Mappen, Papier, PW-Auslagen, etc. Diese Auslagen müssen dementsprechend ebenfalls mitberücksichtigt werden. Die fünf kontrollfreien Tage müssen zur Nachzahlung ausbezahlt werden.
Meine Beschwerde sei gutzuheissen und [die] Verfügungen von der Arbeitslosenkasse sind alle aufzuheben. Es ist mir eine angemessene Entschädigung für die vielen Auslagen retour zu vergüten.
Weiter bin ich bedürftig und arm und beantrage deshalb die unentgeltliche Rechtspflege.
Die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts hält in der Verfügung vom 8. September 2017 fest, das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sei angesichts der Kostenlosigkeit des Verfahrens (s. E. II. 4 hiernach) gegenstandslos (A.S. 6 f.).
2.2 Die Beschwerdegegnerin stellt mit Beschwerdeantwort vom 15. September 2017, welche sie am 19. September 2017 ergänzt, folgende Anträge (A.S. 9 f. / 12 f.):
1. Die Beschwerde sei abzuweisen.
2. Der Einspracheentscheid vom 29. August 2017 sei zu bestätigen.
3. Die Kasse stellt den Antrag auf mutwillige Prozessführung. Bei der Geltendmachung des Beschwerdeführers um die Entschädigung der zusätzlichen Auslagen stützt sich der Beschwerdeführer in [seiner] Stellungnahme auf einen Sachverhalt ab, von dem [er] bei der [ihm] zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrichtig ist. Deshalb sei das Verhalten des Beschwerdeführers als mutwillig und leichtsinnig zu qualifizieren.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdeführers.
2.3 Der Beschwerdeführer hält in seiner Replik vom 25. September 2017 an der Beschwerde fest und stellt folgende Anträge (A.S. 17 ff.):
1. Meine Beschwerde vom 8. September 2017 sei gutzuheissen.
2. Der Einspracheentscheid der Unia Arbeitslosenkasse vom 29. August 2017 sei aufzuheben und mir seien dementsprechend angemessen Spesen zu vergüten für die vielen Bewerbungslauslagen, etc. die ich hatte.
3. Der Antrag unter Punkt 3 wegen mutwilliger Prozessführung ist per sofort aufzuheben. Das Verhalten des Beschwerdeführers darf nicht als mutwillig und leichtsinnig qualifiziert werden, sondern muss vom Gericht seriös überprüft werden. Dies ist ebenfalls ausnahmslos und mit sofortiger Wirkung aufzuheben.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten [der] Beschwerdegegnerin.
Ich bin bedürftig und arm und beantrage deshalb die unentgeltliche Rechtspflege.
Diese Rechtsbegehren bekräftigt der Beschwerdeführer in seinen Eingaben vom 26. und 27. September 2017 (A.S. 20 ff.). Die Beschwerdegegnerin gibt dazu innert Frist keine Duplik ab (s. A.S. 27).
II.
1. Die Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt, soweit sich die Beschwerde auf den Ersatz der Auslagen von Februar bis Mai 2017 bezieht. Demgegenüber kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden, soweit darin Arbeitslosenentschädigung für fünf kontrollfreie Tage verlangt wird; dieser Punkt bildet nicht Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheides, womit es hier an einem Anfechtungsobjekt fehlt.
Der Präsident des Versicherungsgerichts beurteilt sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 als Einzelrichter (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Diese Grenze wird mit streitigen Auslagen von CHF 830.00 ([309.80 ./. 76.80] + [238.20 ./. 51.20] + [2 x 205.00]) nicht überschritten. Ebenfalls in die Präsidialkompetenz fallen Entscheide über Eingaben, auf die offensichtlich nicht eingetreten werden kann (§ 54bis Abs. 1 lit. b GO). Die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts (als Stellvertreterin des Präsidenten) ist deshalb zur Beurteilung der Angelegenheit als Einzelrichterin zuständig.
2.
2.1 Die Arbeitslosenversicherung erbringt finanzielle Leistungen für arbeitsmarktliche Massnahmen zu Gunsten von versicherten Personen sowie von Personen, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind (Art. 59 Abs. 1 Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIG, SR 837.0). Sie erstattet den Versicherten die nachgewiesenen und notwendigen Auslagen für die Teilnahme an diesen Massnahmen (Art. 59cbis Abs. 3 AVIG).
Die zuständige Amtsstelle (im Kanton Solothurn das RAV) legt die Kosten für Reise, Verpflegung und Unterkunft, auf welche die versicherte Person Anspruch hat, dem Grundsatz nach in ihrer Verfügung fest. Die Arbeitslosenkasse hat anhand dieser Verfügung sowie der durch den Organisator der Massnahme ausgefüllten Bescheinigung die Berechnung und Auszahlung vorzunehmen (Art. 85 Abs. 2 Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIV, SR 837.02; AVIG-Praxis AMM A58).
Massgebend sind die im Hinblick auf die Dauer der Massnahme günstigsten Tarife der 2. Klasse der öffentlichen Verkehrsmittel (Einzelbillet, Monatsabonnement etc.). Ausnahmsweise erhält die versicherte Person einen Betrag entsprechend den nachgewiesenen notwendigen Auslagen für die Benützung eines privaten Fahrzeugs, wenn kein öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung steht oder dessen Benützung ihr nicht zugemutet werden kann (Art. 85 Abs. 2 AVIV; AVIG-Praxis AMM A59). Legt die versicherte Person die Strecke zwischen Wohn- und Durchführungsort der Massnahme mit dem Privatfahrzeug zurück, obwohl ihr die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel zumutbar war, vergütet ihr die Arbeitslosenkasse die entsprechenden Kosten der öffentlichen Verkehrsmittel (AVIG-Praxis AMM A59).
Ist die versicherte Person durch den Besuch einer arbeitsmarktlichen Massnahme gezwungen, sich auswärts zu verpflegen, so leistet die Versicherung einen Beitrag an diese Auslagen. Die Ansätze dafür sind in der Verordnung des Eidg. Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) über die Ansätze der Arbeitslosenversicherung beim Ersatz der Auslagen für Kursbesuch (SR 837.056.2) geregelt (Art. 85 Abs. 3 lit. a AVIV; AVIG-Praxis AMM A61).
2.2 Der Beschwerdeführer hat als Teilnehmer einer arbeitsmarktlichen Massnahme unbestrittenermassen Anspruch auf Auslagenersatz. Da diese Massnahme jedoch am 13. März 2017 ordnungsgemäss nach fünf Kursterminen endete, entfällt ein Anspruch für die Monate April und Mai 2017. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid fälschlicherweise festhielt, der Beschwerdeführer habe die Massnahme im März 2017 «abgebrochen» (A.S. 2 Ziff. 6).
Was die Wegspesen für die fünf Kurstermine im Februar und März 2017 betrifft, so hat die Beschwerdegegnerin zu Recht jeweils eine […]-Tageskarte der 2. Klasse zu einem Preis von CHF 25.60 (s. Unia S. 151) angerechnet. Der Beschwerdeführer machte in seiner Einsprache geltend, die Kosten für das Auto einschliesslich der Abnützung seien höher als der Tarif der 2. Klasse, weshalb der Tarif der 1. Klasse anzuwenden sei. Der Beschwerdeführer bestreitet also nicht, dass ihm die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel möglich und zumutbar gewesen wäre, weshalb trotz Verwendung des eigenen Autos nur die Kosten vergüten sind, die im öffentlichen Verkehrs angefallen wären (womit auch gleich gesagt ist, dass eine Erstattung der Parkgebühren entfällt). Nach der klaren Regelung in der AVIV besteht indes unter keinen Umständen Anspruch auf die Kosten einer Fahrt in der 1. Klasse.
Was die Verpflegung angeht, so ist nur die Vergütung der Hauptmahlzeiten Frühstück und Mittagessen vorgesehen (Art. 1 Abs. 1 Verordnung WBF), nicht jedoch von Zwischenmalzeiten, wie es der Beschwerdeführer verlangt. Aber auch auf Vergütung des Mittagessens besteht hier kein Anspruch, da es sich um keine ganztägigen Kurseinheiten handelte. Der Beschwerdeführer hätte folglich vor resp. nach dem Kurs zu Hause essen können, möglicherweise etwas früher oder später als gewohnt, wobei aber eine gewisse Flexibilität verlangt werden darf. In den Akten und Rechtsschriften finden sich keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer durch irgendwelche besonderen Umstände gezwungen war, sich am Kursort zu verpflegen.
Die Erstattung von Auslagen, welche dem Versicherten durch Bewerbungen entstehen, ist in Gesetz und Verordnung nicht vorgesehen (s. Urteile des Versicherungsgerichts VSBES.2016.273 vom 5. Dezember 2016 E. 3 und VSBES.2013.228 vom 22. November 2013 E. 3.2), weshalb der Beschwerdeführer auch insoweit keinen Anspruch geltend machen kann.
2.3 Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin zu Recht für Februar 2017 CHF 76.80 sowie für März 2017 CHF 51.20 an Auslagen zugesprochen und eine darüber hinausgehende Vergütung abgelehnt. Damit stellt sich die Beschwerde als unbegründet heraus und ist abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann.
3. Bei diesem Verfahrensausgang steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu.
Die Beschwerdegegnerin hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation – abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).
4. In Beschwerdesachen der Arbeitslosenversicherung sind grundsätzlich keine Verfahrenskosten zu erheben; nur einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 61 lit. a Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1; § 7 Abs. 2 Kantonale Verordnung über das Verfahren vor dem Versicherungsgericht und über die Organisation und das Verfahren der Schiedsgerichte in den Sozialversicherungen, BGS 125.922). Mutwilligkeit und Leichtsinn sind gegeben, wenn eine Partei Tatsachen wider besseres Wissen als wahr behauptet oder ihre Stellungnahme auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie bei der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrichtig ist. Mutwillig ist ferner das Festhalten an einer offensichtlich gesetzwidrigen Auffassung. Leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung liegt aber so lange nicht vor, als es der Partei darum geht, einen bestimmten, nicht als willkürlich erscheinenden Standpunkt durch das Gericht beurteilen zu lassen. Die Erhebung einer aussichtslosen Beschwerde lässt für sich allein einen Prozess noch nicht als leichtsinnig oder mutwillig erscheinen. Vielmehr bedarf es zusätzlich des subjektiven – tadelnswerten – Elements, dass die Partei die Aussichtslosigkeit bei der ihr zumutbaren vernunftgemässen Überlegung ohne weiteres erkennen konnte, den Prozess aber trotzdem führt (BGE 128 V 323 E. 1b S. 324).
Die vorliegende Beschwerde kann zwar als aussichtslos, aber noch nicht als mutwillig oder leichtsinnig bezeichnet werden. Der Beschwerdeführer verstand den Einspracheentscheid so, dass die Beschwerdegegnerin ihm vorwerfe, er habe den Kurs pflichtwidrig vorzeitig abgebrochen, und dass sich diese unrichtige Behauptung negativ auf seinen Anspruch auswirke. Diese Auffassung ist zwar unzutreffend, aber bei einem juristischen Laien gerade noch nachvollziehbar. Es ging dem Beschwerdeführer also darum, eine bestimmte Frage vom Gericht überprüfen zu lassen. Die Beschwerdegegnerin wiederum begründet ihren Antrag, es sei auf mutwillige oder leichtsinnige Prozessführung zu erkennen, nicht näher. Folglich sind mangels mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung keine Kosten zu erheben. Vor diesem Hintergrund ist das erneuerte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nach wie vor gegenstandslos.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
2. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Da Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ist gegenstandslos.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Haldemann