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Solothurn Versicherungsgericht 22.11.2017 VSBES.2017.209

22. November 2017·Deutsch·Solothurn·Versicherungsgericht·HTML·1,651 Wörter·~8 min·1

Zusammenfassung

Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen Nichtbefolgen von Weisungen

Volltext

Urteil vom 22. November 2017

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___    

Beschwerdeführer

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit, Kantonale Amtsstelle, Juristische Dienstleistungen, Rathausgasse 16, 4509 Solothurn

Beschwerdegegnerin

betreffend       Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen Nichtbefolgen von Weisungen

(Einspracheentscheid vom 25. August 2017)

zieht der Präsident des Versicherungsgerichts in Erwägung:

I.

1.       Mit Verfügung vom 21. Juli 2017 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) den Versicherten A.___ (fortan: Beschwerdeführer) ab 7. Juli 2017 für 44 Tage in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ein. Zur Begründung gab die Beschwerdegegnerin an, der Beschwerdeführer habe am 6. Juli 2017 zum wiederholten Mal unentschuldigt ein Beratungsgespräch versäumt (Akten der Beschwerdegegnerin / AWA-Nr. 1). Die dagegen gerichtete Einsprache (AWA-Nr. 7) wies die Beschwerdegegnerin am 25. August 2017 ab (Aktenseite / A.S. 3 ff.).

2.       Am 28. August 2017 erhebt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, die Zahl der Sperrtage sei zu reduzieren (A.S 1 f.).

Die Beschwerdegegnerin stellt mit Beschwerdeantwort vom 19. Oktober 2017 folgende Anträge (A.S. 11 ff.):

1.    Die Beschwerde sei abzuweisen.

2.    Gerichtskosten seien keine aufzuerlegen.

Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 24. Oktober 2017 an seinem Rechtsbegehren fest (A.S. 21 ff.), während die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 9. November 2017 auf eine Duplik verzichtet (A.S. 29).

II.

1.

1.1     Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

1.2     Der Präsident des Versicherungsgerichts beurteilt sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 als Einzelrichter (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Diese Grenze wird hier mit einer strittigen Arbeitslosenentschädigung von CHF 6'226.00 (44 Einstelltage à CHF 141.50 Taggeld, vgl. AWA-Nr. 3) nicht überschritten, weshalb der Präsident des Versicherungsgerichts zur Beurteilung der Angelegenheit als Einzelrichter zuständig ist.

2.

2.1     Der Versicherte, der Arbeitslosenentschädigung beziehen will, muss den Weisungen der Amtsstelle folgen und an Beratungsgesprächen teilnehmen (Art. 17 Abs. 3 lit. b Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIG, SR 837.0). Er hat sich nach der Anmeldung entsprechend den Anordnungen des Kantons zu Beratungs- und Kontrollgesprächen persönlich bei der zuständigen Amtsstelle zu melden; dabei muss er sicherstellen, dass er in der Regel innert Tagesfrist von der Amtsstelle erreicht werden kann (Art. 21 Abs. 1 Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIV, SR 837.02). Diese legt die Gesprächstermine fest (Art. 21 Abs. 2 AVIV). Ein Gespräch kann auf Gesuch hin verschoben werden, wenn der Versicherte nachweist, dass er am vereinbarten Termin infolge eines zwingenden Ereignisses, namentlich einer Stellenbewerbung, verhindert ist (Art. 25 lit. d AVIV).

2.2     Der Versicherte ist in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung einzustellen, wenn er die Kontrollvorschriften oder Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG). Dazu gehört auch das unentschuldigte Versäumen von Beratungsgesprächen. Ein mit einer Einstellung zu sanktionierendes Verhalten liegt namentlich dann vor, wenn ein Termin aus Gleichgültigkeit und Desinteresse verpasst wurde, nicht aber, wenn ein Versicherter den Termin irrtümlich oder zufolge einer Unaufmerksamkeit nicht eingehalten hat und sein übriges Verhalten zeigt, dass er seine Pflichten als Arbeitsloser und Leistungsbezüger ernst nimmt (s. Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 4. Aufl., Zürich 2013, S. 180; Boris Rubin, Commentaire de la loi sur l’assurance-chômage, Genf 2014, Art. 30 N 50). Dies wäre z.B. dann der Fall, wenn ein Termin verwechselt oder falsch in die Agenda eingetragen wird (vgl. GVP 2005 S. 152 f. E. 2.4; ARV 2000 Nr. 21 S. 103 f. E. 3a).

2.3     Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG), wobei folgende Abstufung gilt (Art. 45 Abs. 3 AVIV):

•        leichtes Verschulden: 1 – 15 Tage

•        mittelschweres Verschulden: 16 – 30 Tage

•        schweres Verschulden: 31 - 60 Tage

Wird die versicherte Person wiederholt in der Anspruchsberechtigung eingestellt, so ist die Einstellungsdauer angemessen zu verlängern. Für die Verlängerung werden die Einstellungen der letzten zwei Jahre berücksichtigt (Art. 45 Abs. 5 AVIV).

Die Festlegung der Einstellungsdauer stellt eine typische Ermessensfrage dar (Urteil des Bundesgerichts 8C_257/2014 vom 10. Juni 2014 E. 3.2). Bei der Überprüfung darf das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich vielmehr auf Gegebenheiten stützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (s. Rubin, a.a.O., Art. 30 N 110).

3.

3.1     Der Beschwerdeführer war in den zwei Jahren vor der hier zu beurteilenden Einstellung wie folgt wegen unentschuldigt versäumter Beratungsgespräche in seiner Anspruchsberechtigung eingestellt worden (AWA-Nr. 12, 15, 19 + A.S. 15):

·    6. Februar 2017:           8 Tage, Termin vom 19. Januar 2017

·    7. März 2017:                14 Tage, Termin vom 22. Februar 2017

·    7. April 2017:                28 Tage, Termin vom 28. März 2017

Hinzu kommen noch vier Einstellungen wegen fehlender Arbeitsbemühungen (AWA-Nr. 20).

3.2     Am 14. Juni 2017 erfolgte beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) [...] ein Gespräch zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Personalberaterin. Man vereinbarte dabei gemäss Protokolleintrag, dass das nächste Beratungsgespräch am 6. Juli 2017 um 11:00 stattfinden sollte (AWA-Nr. 8; s.a. Nr. 4). Der Beschwerdeführer blieb diesem Termin jedoch unentschuldigt fern (AWA-Nr. 5).

In seiner Stellungnahme vom 18. Juli 2017 (AWA-Nr. 6), der Einsprache vom 21. August 2017 (AWA-Nr. 7), der Beschwerdeschrift (A.S. 1 f.) und der Replik (A.S. 21 ff.) erklärte der Beschwerdeführer zusammengefasst, er habe vom Termin am 6. Juli 2017 gewusst, ihn aber nicht absichtlich versäumt. Er bemühe sich wirklich, allen Verpflichtungen nachzukommen, befinde sich jedoch in einer schwierigen Situation, die ihn sehr viel Energie und Kraft koste. Im Mai 2016 sei er obdachlos geworden. Nachdem er über zwei Monate in seinem Auto gelebt habe, sei er wegen Übermüdung entlassen worden und habe sodann auch noch das Auto verloren. Wegen Depressionen sei er zeitweise hospitalisiert gewesen. An sechs bis acht verschiedenen Orten sei er jeweils vorübergehend untergekommen. Vom Sozialamt habe er nur die Nothilfe erhalten. Mangels einer festen Postadresse seien die Briefe des RAV zu spät oder gar nicht zu ihm gelangt. Eine Postlageradresse oder einen Nachsendeauftrag habe er sich nicht leisten können. Er habe mit seiner Personalberaterin vereinbart, dass sie ihm die Termine per E-Mail mitteile. Anfangs habe das geklappt, bis die Einladungen plötzlich wieder brieflich erfolgt seien; die Termine habe er deshalb nicht wahrgenommen. Seit dem 1. Juli 2017 besitze er wieder einen festen Wohnsitz bei einer Kollegin. In der Woche des 6. Juli 2017 habe er sehr viele Sachen gleichzeitig erledigen müssen, An- und Abmelden auf den Gemeinden, Abholen seiner Sachen an den Orten, wo er gewohnt habe, sonstige Termine und fast täglich Besuche bei seinem schwerkranken besten Freund im Spital. Er sei einfach mit allem überfordert gewesen. Er habe zwar Fehler gemacht, aber 44 Sperrtage seien unverhältnismässig, wenn man die Situation objektiv anschaue. Sobald die Einstellung vorbei sei, könne er wieder ein einigermassen normales Leben führen.

3.3     Der Beschwerdeführer anerkennt, dass er das Beratungsgespräch vom 6. Juli 2017 versäumt und damit seine Pflichten gegenüber der Arbeitslosenversicherung missachtet hat. Namentlich räumt er ein, ihm sei dieser Termin bekannt gewesen (A.S. 23), was mit dem Eintrag im Beratungsprotokoll vom 14. Juni 2017 korrespondiert (AWA-Nr. 8). Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung an sich wird somit zu Recht nicht beanstandet. Der Beschwerdeführer rügt indes, eine Dauer von 44 Tagen sei angesichts seiner Situation unangemessen hoch.

Der Beschwerdeführer befand sich im Juli 2017 zweifellos in einer schwierigen Situation. Dies soll keineswegs bagatellisiert werden, rechtfertigt aber keine Reduktion der Einstelldauer. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin das Verschulden im mittleren Bereich des schweren Verschuldens angesiedelt hat. Der Beschwerdeführer orientierte die Personalberaterin mit E-Mail vom 5. Juli 2017 (s. unter AWA-Nr. 8), dass er seine Arbeitsbemühungen am nächsten Tag mitbringe, d.h. er hatte offenbar im Sinn, den Termin wahrzunehmen. Vor diesem Hintergrund ist umso weniger verständlich, dass er dann doch nicht erschien. Er macht insbesondere nicht geltend, ihm sei kurzfristig eine dringende Angelegenheit dazwischengekommen, die keinen Aufschub geduldet habe. Die verschiedenen Angelegenheiten, die der Beschwerdeführer laut seinen Rechtsschriften zu regeln hatte, kamen nicht überraschend auf ihn zu, so dass er sich hätte organisieren können. Es existieren keine Anhaltspunkte dafür, dass irgendetwas davon zwingend am 6. Juli 2017 erledigt werden musste, abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer gar nicht angibt, was er an diesem Tag wirklich getan hat. Allermindestens hätte man von ihm erwarten können, dass er sich entschuldigt. Auch das unterliess er aber, obwohl es ihm möglich gewesen wäre, der Personalberaterin eine E-Mail zu schicken, wie er es schon bei anderen Gelegenheiten getan hatte.

Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer in den zwei vorhergehenden Jahren bereits in sieben Fällen in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden war, was eine längere Einstellung nach sich zieht. Drei dieser Einstellungen, alle im letzten halben Jahr vor dem 6. Juli 2017, betrafen ebenfalls ein versäumtes Beratungsgespräch. Somit handelt es sich beim vorliegenden Sachverhalt um keinen einmaligen Ausrutscher eines Versicherten, der sonst seinen Pflichten anstandslos nachkommt. Noch nicht einmal die letzte Einstellung vom 28. März 2017 mit 28 Sperrtagen vermochte am Verhalten des Beschwerdeführers etwas zu ändern. Dies lässt nur den Schluss zu, dass er seine Pflichten gegenüber der Arbeitslosenversicherung nicht genügend ernst nahm.

Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass die Verwaltungsweisung des SECO bei einem ohne entschuldbaren Grund versäumten Beratungsgespräch nur für das erste und zweite Mail einen Einstellrahmen (von fünf bis acht resp. neun bis 15 Tagen) vorsieht; ab dem dritten Mal ist die Angelegenheit wie hier zum Entscheid an die kantonale Amtsstelle zu überweisen (AVIG-Praxis ALE D79/3.A, in der ab 1. Januar 2017 geltenden Fassung).

3.4     Zusammenfassend hat das Gericht hat keinen Anlass, in das Ermessen der Beschwerdegegnerin einzugreifen und die Zahl der Einstelltage zu reduzieren. Die Beschwerde stellt sich damit als unbegründet heraus und ist abzuweisen.

4.       In Beschwerdesachen der Arbeitslosenversicherung sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61 lit. a Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1).

Demnach wird erkannt:

1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.         Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident                           Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                   Haldemann

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