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Solothurn Versicherungsgericht 23.02.2018 VSBES.2017.207

23. Februar 2018·Deutsch·Solothurn·Versicherungsgericht·HTML·1,997 Wörter·~10 min·3

Zusammenfassung

Invalidenrente

Volltext

Urteil vom 23. Februar 2018

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Marti

Oberrichter Kiefer

Gerichtsschreiber Schmidhauser

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend       Invalidenrente (Verfügung vom 8. August 2017)

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.

1.       Der 1966 geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich am 20. April 2015 unter Hinweis auf Depressionen/Angstzustände bei der Invalidenversicherungs-Stelle des Kantons Solothurn (IV-Stelle; nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle [IV-Nr.] 2). Am 2. Juni 2015 fand ein Intake-Gespräch statt (IV-Nr. 8). Die Beschwerdegegnerin traf medizinische Abklärungen, insbesondere bei Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH (IV-Nr. 16, 20, 22 S. 1, 24, 26 S. 2), und bei Dr. med. C.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie, speziell Handchirurgie (IV-Nr. 12, 14, 15, 22 S. 2). Weiter wurde ein (psychiatrischer) Austrittsbericht der Klinik D.___ vom 26. Juni 2015 (IV-Nr. 21) zu den Akten genommen. Mit Verfügung vom 28. Januar 2016 (IV-Nr. 28) sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer einen dreimonatigen Arbeitsversuch ab 1. Februar 2016 beim Verein E.___, [...], zu. Der Arbeitsversuch wurde in der Folge bis 31. Juli 2016 verlängert (Mitteilung vom 4. April 2016, IV-Nr. 43).

2.       Die Beschwerdegegnerin zog in der Folge die Akten der Krankentaggeldversicherung bei (IV-Nr. 55) und holte einen Bericht von Dr. med. B.___ vom 25. Oktober 2016 (IV-Nr. 60) ein. Anschliessend nahm Dr. med. F.___, Fachärztin für Arbeitsmedizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) am 24. Januar 2017 zum medizinischen Sachverhalt Stellung (IV-Nr. 69).

3.       Mit Vorbescheid vom 22. Februar 2017 (IV-Nr. 71) stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in Aussicht, sie werde ihm rückwirkend ab 1. Februar 2016 eine halbe Rente zusprechen. Der Invaliditätsgrad betrage 59 %.

4.       Am 17. März 2017 erhob der Beschwerdeführer Einwände gegen den Vorbescheid (IV-Nr. 75). Er beanstandete die Ermittlung der Vergleichseinkommen und beantragte, es sei ihm eine Dreiviertelsrente zuzusprechen.

5.       Mit Verfügung vom 8. August 2017 (IV-Nr. 87; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) entschied die Beschwerdegegnerin im Sinne des Vorbescheids. Sie sprach dem Beschwerdeführer rückwirkend ab 1. August 2016 eine halbe Rente zu.

6.       Gegen diese Verfügung erhebt der Beschwerdeführer am 25. August 2017 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde (A.S. [Akten-Seite] 7 f.) mit dem Rechtsbegehren, es sei ihm eine Dreiviertelsrente zuzusprechen.

7.       Die Beschwerdegegnerin schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 23. Oktober 2017 (A.S. 13 f.) auf Abweisung der Beschwerde.

8.       Mit Eingabe vom 13. November 2017 (A.S. 17 ff.) bekräftigt der Beschwerdeführer seinen Standpunkt. Die Beschwerdegegnerin verzichtet in der Folge auf eine weitere Stellungnahme (Schreiben vom 4. Dezember 2017, A.S. 22).

9.       Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.

1.

1.1     Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2     Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch ab 1. Februar 2016 respektive – wegen des vorangegangenen Taggeldbezugs – ab 1. August 2016.

2.

2.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).

2.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben diejenigen Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.

2.3     Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen; Art. 16 ATSG).

3.       Die Beschwerdegegnerin gelangte gestützt auf die medizinischen Unterlagen, insbesondere die Berichte des behandelnden Psychiaters Dr. med. B.___, zum Ergebnis, der Beschwerdeführer könne seine angestammte Tätigkeit als Lehrer nicht mehr ausüben. In einer angepassten Verweistätigkeit sei er zu 50 % arbeitsfähig. Diese Feststellung ist unbestritten und wird durch die medizinischen Unterlagen gestützt. Seitens des Gerichts besteht kein Anlass für Weiterungen. Was den Rentenbeginn anbelangt, wurde das Wartejahr (E. II. 2.2 hiervor) im Februar 2015 eröffnet. Es endete somit im Februar 2016. Gemäss Art. 29 Abs. 2 IVG entsteht der Rentenanspruch jedoch nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann. Dies war hier während des Arbeitsversuchs, der vom 1. Februar 2016 bis 31. Juli 2016 dauerte, der Fall (vgl. IV-Nr. 32, 45). Die Beschwerdegegnerin hat daher den Rentenbeginn zu Recht auf den 1. August 2016 festgesetzt. Der Beschwerdeführer beanstandet jedoch die Bemessung der für die Invaliditätsbemessung massgebenden Vergleichseinkommen (vgl. E. II. 2.3 hiervor).

4.       Zu prüfen ist zunächst das Valideneinkommen, welches die Beschwerdegegnerin auf CHF 110'370.00 beziffert hat.

4.1     Wie beim Invalideneinkommen handelt es sich auch beim Valideneinkommen um eine hypothetische Grösse, indem nicht auf den – unter Umständen schon länger zurückliegenden – zuletzt tatsächlich erzielten Verdienst abzustellen ist, sondern darauf, was die versicherte Person im Zeitpunkt des Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325, SVR 2011 IV Nr. 55 S. 163, 8C_671/2010 E. 4.5.1; Ulrich Meyer / Marco Reichmuth: Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl., 2014, S. 327). Falls mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die zuletzt ausgeübte Tätigkeit auch ohne den Gesundheitsschaden geendet hätte (z.B. weil sie von vornherein befristet war, weil die Stelle aufgehoben wurde oder weil sonstige Gründe für eine Beendigung bestanden), muss dagegen auf statistische Grundlagen ausgewichen werden.

4.2     Den Akten ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer bereits in den Jahren 2005, 2008 und 2013 für jeweils rund acht Wochen in stationärer psychiatrischer Behandlung befand. Im Juli 2013 nahm er die ambulante Behandlung bei Dr. med. B.___ auf (vgl. dessen Bescheinigung an die Krankentaggeldversicherung vom 16. März 2015, IV-Nr. 10 S. 3). Nach den ersten beiden Aufenthalten kehrte er jeweils wieder an seine angestammte Stelle als Oberschullehrer an der Kreisschule [...] (bis 2007 Kreisschule [...]) zurück. Im Jahr 2013 kündigte er diese Anstellung. Am Intake-Gespräch vom 2. Juni 2015 begründete er die Kündigung damit, dass er, weil er «nur» die «alte» Sek-Lehrer-Ausbildung gehabt habe, nicht mehr als Klassenlehrer, sondern nur noch als Fachlehrer hätte arbeiten können und ihm die anderen die unbeliebtesten Fächer gegeben hätten (IV-Nr. 8 S. 1). In der Folge trat der Beschwerdeführer eine Stelle als Klassenlehrer an der Oberstufenschule G.___, [...], an. Diese Anstellung war zunächst auf ein Jahr befristet und wurde schliesslich bis 31. Juli 2015 verlängert. Ab 21. Februar 2015 war der Beschwerdeführer krankgeschrieben. Anschliessend setzte er den Schuldienst nicht mehr fort.

4.3     Aus den erwähnten Angaben des Beschwerdeführers geht hervor, dass er die Stelle bei der Kreisschule in erster Linie wegen einer ungünstigen Veränderung der Rahmenbedingungen aufgab. Wohl fiel in diese Zeit auch der stationäre Aufenthalt in der Klinik D.___ der gemäss deren Bericht vom 26. Juni 2015 vom 1. Mai bis 19. Juni 2013 dauerte (IV-Nr. 21 S. 2). Der Beschwerdeführer konnte jedoch anschliessend die Stelle in [...] antreten. Nach Lage der Akten war es ihm in der Folge zunächst auch möglich, die dortige Aufgabe zu erfüllen, bis er ab Februar 2015 längerfristig krankgeschrieben wurde. Vor diesem Hintergrund kann es nicht als überwiegend wahrscheinlich gelten, dass der Beschwerdeführer die Anstellung an der Kreisschule [...] trotz der widrigen Umstände und für ihn ungünstigen Veränderungen über das Ende des Schuljahres 2012/13 hinaus fortgesetzt hätte. Vielmehr ist anzunehmen, dass er sich bei voller Gesundheit erst recht nicht mit diesen Veränderungen abgefunden und stattdessen die Stelle gewechselt hätte. Der Lohn, den er anschliessend in [...] erzielte, eignet sich ebenfalls nicht als Grundlage für die Bemessung des Valideneinkommens, da die Stelle von Anfang an befristet war und die Anstellung somit unabhängig vom Gesundheitszustand des Beschwerdeführers geendet hätte. Die Beschwerdegegnerin hat das Valideneinkommen daher zu Recht auf der Basis statistischer Werte bestimmt. Sie zog die Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) 2014 heran und stellte auf den Wert für Lehrkräfte (Berufsgruppe 23) innerhalb der Tabelle T17 (Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Berufsgruppen, Lebensalter und Geschlecht; privater und öffentlicher Sektor zusammen) ab. Dies erscheint als sachgerecht. Es entspricht auch der Praxis, dass innerhalb einer Tabelle auf den Gesamtwert und nicht auf denjenigen für eine bestimmte Altersstufe abgestellt wird. Dies ist jedenfalls im vorliegenden Fall, wo für die Bestimmung des Invalideneinkommens ebenfalls von statistischen Werten auszugehen ist, die ihrerseits auch nicht altersabhängig differenzieren (vgl. E. II. 5 hiernach), korrekt, da das Validen- und das Invalideneinkommen auf vergleichbaren Grundlagen bemessen werden müssen. Es lässt sich daher nicht beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den Totalwert von CHF 9'162.00 herangezogen hat. Unter Berücksichtigung der allgemeinen Lohnentwicklung von 2014 auf 2015 resultiert ein Valideneinkommen von CHF 110'370.00. Der Ansicht des Beschwerdeführers, es sei auf die Lohntabellen des Kantons Solothurn abzustellen, kann nicht gefolgt werden, da keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er trotz der durch ihn erwähnten, mit seiner Ausbildung verbundenen Widrigkeiten wieder in den Kanton zurückgekehrt wäre. Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet.

5.       Beim Invalideneinkommen stellte die Beschwerdegegnerin ebenfalls auf die Werte der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2014 ab. Sie zog den Gesamtwert («Total») des standardisierten Monatslohns der im privaten Sektor (Tabelle TA1_tirage_skill_level) im Kompetenzniveau 3 («Komplexe praktische Tätigkeiten, welche ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzen») beschäftigten Männer heran, der sich auf CHF 7'185.00 belief. Dieses Vorgehen vermag jedoch nicht zu überzeugen, denn das spezifische Wissen und die Kenntnisse, welche der Beschwerdeführer als Lehrer erworben hat, lassen sich nicht im gesamten privaten Sektor, sondern nur in einem vergleichsweise engen Einsatzbereich verwerten. Im Vordergrund stehen die Wirtschaftszweige «Erziehung und Unterricht» (Wirtschaftszweig 85) sowie «Gesundheits- und Sozialwesen» (Wirtschaftszweige 86-88). Im Sinne der den Beschwerdeführer treffenden Verpflichtung, seine verbliebene Restarbeitsfähigkeit bestmöglich zu verwerten, ist auf den letzteren Sektor abzustellen, der gemäss LSE 2014 mit einem Tabellenwert von CHF 7'038.00 leicht höher eingestuft ist als der Sektor «Erziehung und Unterricht» mit CHF 6'792.00. Ausgehend vom Tabellenwert von CHF 7'038.00 ergibt sich bei einer ansonsten gegenüber der angefochtenen Verfügung unveränderten Berechnung ein Invalideneinkommen von CHF 43'981.00 (12 x CHF 7'038.00 = CHF 84’456.00 : 40 x 41.5 : 103.3 x 103.7 x 50 %). Verglichen mit dem Valideneinkommen von CHF 110'370.00 resultiert ein Invaliditätsgrad von 60 %. Der Beschwerdeführer hat somit Anspruch auf eine Dreiviertelsrente. Die Beschwerde ist in diesem Sinn gutzuheissen.

6.       Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1'000.00 festgelegt. Da der Verfahrensaufwand unterdurchschnittlich war, sind die Gerichtskosten auf CHF 400.00 festzusetzen. Sie sind nach dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Der geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 8. August 2017 wird dahingehend abgeändert, dass der Beschwerdeführer ab 1. August 2016 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat.

2.    Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat die Verfahrenskosten von CHF 400.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident                           Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                   Schmidhauser

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