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Solothurn Versicherungsgericht 07.06.2017 VSBES.2017.2

7. Juni 2017·Deutsch·Solothurn·Versicherungsgericht·HTML·6,116 Wörter·~31 min·1

Zusammenfassung

Invalidenrente / Erlass Rückforderung

Volltext

Urteil vom 7. Juni 2017

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Kiefer

Ersatzrichterin Steffen  

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___ vertreten durch lic.iur. Claude Wyssmann, Rechtsanwalt

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend     Invalidenrente / Erlass Rückforderung (Verfügung vom 22. Dezember 2016)

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.

1.       Mit Verfügung vom 16. Mai 2007 (IV-Nr. [Akten der IV-Stelle] 32) sprach die IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer), geb. 1963, aufgrund eines psychischen Leidens (vgl. IV-Nr. 15) ab 1. August 2005 eine ganze Rente zu.

2.       Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 64) sistierte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 5. Oktober 2010 (IV-Nr. 71) die Rente des Beschwerdeführers ab 1. August 2009 gestützt auf Art. 21 Abs. 5 ATSG, da sich dieser ab 16. Juli 2009 in Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft befand. Zudem forderte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 13. Oktober 2010 (IV-Nr. 74) vom Beschwerdeführer die vom 1. August 2009 bis 31. Oktober 2010 ausbezahlten Rentenleistungen im Betrag von CHF 32‘010.00 zurück. Die dagegen beim Versicherungsgericht erhobene Beschwerde zog der Beschwerdeführer wieder zurück, weshalb das Versicherungsgericht das Verfahren mit Beschluss vom 1. Februar 2011 (IV-Nr. 80) von der Geschäftskontrolle abschrieb.

3.       Mit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 15. Juli 2013 (IV-Nr. 96) wurde die im Therapiezentrum B.___ vollzogene therapeutische Massnahme auf den 30. August 2013 aufgehoben. Infolgedessen hielt die Beschwerdegegnerin mit 7. November 2013 (IV-Nr. 99) fest, der Beschwerdeführer habe ab 1. August 2013 wieder Anspruch auf eine ganze Rente.

4.       Mit Schreiben vom 18. Oktober 2016 teilte das Amt für Justizvollzug, Bewährungshilfe, der Beschwerdegegnerin mit, der Beschwerdeführer sei am 28. Juni 2016 festgenommen worden und befinde sich seither in Untersuchungshaft (IV-Nr. 107). Infolgedessen sistierte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 27. Oktober 2016 (IV-Nr. 108) die Rente des Beschwerdeführers ab 1. Juli 2016 gestützt auf Art. 21 Abs. 5 ATSG. Zudem forderte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 22. Dezember 2016 (IV-Nr. 109) vom Beschwerdeführer die vom 1. Juli 2016 bis 31. Oktober 2016 ausbezahlten Rentenleistungen im Betrag von CHF 7‘896.00 zurück.

5.       Gegen die Rückforderungsverfügung vom 22. Dezember 2016 erhebt der Beschwerdeführer am 24. Dezember 2016 fristgerecht Beschwerde (A.S. 6) und stellt die Rechtsbegehren, es sei auf eine Rückforderung zu verzichten, es sei eine Nachzahlung der IV-Rente ab 1. November 2016 zu verfügen und es seien ihm aufgrund seiner Mittellosigkeit Rechtsanwalt Claude Wyssmann, Oensingen, als unentgeltlicher Rechtsbeistand zuzuordnen und ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Zudem sei eine öffentliche Verhandlung anzusetzen.

6.       Mit Verfügung vom 5. Januar 2017 (A.S. 7 f.) wird dem Beschwerdeführer ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwalt Claude Wyssmann als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

7.       Mit Beschwerdeergänzung vom 7. Februar 2017 (A.S. 15 ff.) lässt der Beschwerdeführer folgende Rechtsbegehren stellen:

1.    Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom 22. Dezember 2016 sei aufzuheben.

2.    a) Die Beschwerdesache sei zur korrekten Durchführung des Vorbescheidverfahrens resp. Gewährung des rechtlichen Gehörs an die IV-Stelle Solothurn zurückzuweisen.

b) Eventualiter: Es seien dem Beschwerdeführer die versicherten IV-Leistungen (ganze Invalidenrente) rückwirkend ab Rentensistierung vom 1. Juli 2016 wieder auszurichten, zzgl. Verzugszins zu 5 % ab wann rechtens.

c) Subeventualiter: Es sei festzustellen, dass keine Rückforderungspflicht des Beschwerdeführers besteht.

d) Subsubeventualiter: es sei der Rückforderungsbetrag von CHF 7‘896.00 vollumfänglich zu erlassen.

3.    Es sei eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit zusätzlicher Partei- und Zeugenbefragung durchzuführen.

4.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

8.       Mit Beschwerdeantwort vom 28. Februar 2017 (A.S. 26 f.) stellt die Beschwerdegegnerin den Antrag auf Abweisung der Beschwerde.

9.       Mit Verfügung vom 27. März 2017 (A.S. 28 f.) wird der Antrag des Beschwerdeführers auf Partei- und Zeugenbefragung abgewiesen.

10.     Mit Verfügung vom 30. März 2017 (A.S. 31) wird festgestellt, dass die Verfügung betreffend Sistierung der Invalidenrente vom 27. Oktober 2016 zuhanden des Beschwerdeführers an die KESB gesandt wurde. Zudem wird C.___ von der KESB, gebeten, dem Versicherungsgericht bis 7. April 2017 mitzuteilen, bis wann spätestens die genannte Verfügung dem Beschwerdeführer zugestellt bzw. zur Annahme offeriert wurde.

11.     Mit Schreiben vom 6. April 2017 (A.S. 34) teilt C.___ von der KESB mit, der Beschwerdeführer habe veranlasst, dass sämtliche für ihn bestimmte Post an die KESB gesandt worden sei, obwohl er darauf hingewiesen worden sei, dass damit eine rechtsgenügliche Zustellung von Verfügungen nicht sichergestellt sei. Zwischen April und November 2016 seien regelmässig Versuche erfolgt, dem Beschwerdeführer seine Post zu übergeben. Diese seien jedoch allesamt gescheitert. Er habe die Annahme jeweils verweigert.

12.     Mit Eingabe vom 2. Mai 2017 (A.S. 36) lässt sich die Beschwerdegegnerin abschliessend vernehmen. Der Beschwerdeführer verzichtet auf eine Stellungnahme.

13.     Mit Verfügung vom 8. Mai 2017 (A.S. 39) wird C.___ von der KESB gebeten, dem Versicherungsgericht die Verfügung der IV-Stelle vom 27. Oktober 2016 betreffend Rentensistierung inklusive Zustellcouvert zuzustellen.

Mit Schreiben vom 9. Mai 2017 wurde dem Versicherungsgericht aufforderungsgemäss die den Beschwerdeführer betreffende Sistierungsverfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 27. Oktober 2016 zugestellt. Die Verfügung war bei Eingang beim Versicherungsgericht in einem noch verschlossenen Couvert verpackt – datierend auf den 26. Oktober 2016. Präsident Flückiger und Gerichtsschreiber Isch haben das Couvert geöffnet, wobei festgestellt werden konnte, dass darin tatsächlich die Sistierungsverfügung vom 27. Oktober enthalten war.

14.     Mit Eingabe vom 23. Mai 2017 (A.S. 47) weist der Beschwerdeführer auf ein laufendes Projekt hin und reicht Unterlagen ein.

15.     Am 30. Mai 2017 findet vor dem Versicherungsgericht eine Verhandlung statt. Anwesend sind der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Claude Wyssmann sowie Isabell Thalmann als Vertreterin der Beschwerdegegnerin. Anlässlich der Verhandlung verweist der Vertreter des Beschwerdeführers auf seine bereits gestellten Rechtsbegehren und stellt den Antrag, folgende Unterlagen zu den Akten nehmen:

·         Urteil vom 13. April 2017 der Beschwerdekammer des Obergerichts

·         Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 18. April 2017

Zudem stellt Rechtsanwalt Wyssmann den Antrag, der Beschwerdeführer sei zu den Verhältnissen in der Untersuchungshaft und insbesondere zu seinem Projekt einer leichtgewichtigen Jagdwaffe zu befragen.

Die Vertreterin der Beschwerdegegnerin stellt keine Prozessanträge.

Die eingereichten Urkunden werden zu den Akten genommen. Dagegen weist das Gericht den Antrag auf Befragung des Beschwerdeführers nach kurzer Beratung ab.

16.     Mit Eingabe vom 31. Mai 2017 (A.S. 57) lässt sich der Beschwerdeführer abschliessend vernehmen.

17.     Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit notwendig, eingegangen.

II.

1.       Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.       Befindet sich die versicherte Person im Straf- oder Massnahmenvollzug, so kann während dieser Zeit die Auszahlung von Geldleistungen mit Erwerbsersatzcharakter ganz oder teilweise eingestellt werden (Art. 21 Abs. 5 ATSG). Die Rente kann auch während der Untersuchungshaft (BGE 133 V 1; vgl. Rz. 6007) und beim vorzeitigen Strafvollzug (Urteile des Bundesgerichts 8C_702/2007 vom 17. Juni 2008 E. 4 und 8C_176/2007 vom 25. Oktober 2007 E 4.2) sistiert werden.

Art. 21 Abs. 5 ATSG bezweckt die Gleichbehandlung der invaliden mit der validen inhaftierten Person, welche durch einen Freiheitsentzug ihr Einkommen verliert. Entscheidend ist, dass eine verurteilte Person wegen der Verbüssung einer Strafe oder Massnahme an einer Erwerbstätigkeit gehindert wird. Nur wenn die Vollzugsart der verurteilten versicherten Person die Möglichkeit bietet, eine Erwerbstätigkeit auszuüben und somit selber für die Lebensbedürfnisse aufzukommen, verbietet es sich, den Rentenanspruch zu sistieren. Massgebend für eine Sistierung der Rentenleistungen eines Invaliden ist somit, ob eine nicht invalide Person in der gleichen Situation durch den Freiheitsentzug einen Erwerbsausfall erleiden würde (BGE 133 V 1 E. 4.2.4.1 S. 6 f.; BGE 116 V 20 E. 3b und 5b S. 21 und 22; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 416/95 vom 30. Juni 1997 E. 2a, in: AHI 1998 S. 182).

3.       Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG). Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 IVG). Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG).

4.      

4.1     Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers komme eine Verfügung, mit welcher die IV-Stelle wie vorlegend die Rentenleistungen sistiere und (angeblich) zu viel ausgerichtete Leistungen zurückfordere, einem Entzug einer bisher gewährten Leistung gleich, weshalb eine solche Verfügung (die Rückforderung ja ohnehin) eine End- und keine Zwischenverfügung darstelle und demzufolge zwingend ein Vorbescheidverfahren nach Art. 57a IVG durchzuführen sei. Die Beschwerdegegnerin habe nun aber die angefochtene Verfügung vom 22. Dezember 2016 direkt erlassen, ohne vorgängig ein Vorbescheidverfahren zu eröffnen oder in einer anderen Weise dem Versicherten das rechtliche Gehör zu gewähren. Dadurch habe sie den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt (Art. 57a IVG, Art. 42 AISG, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Die Nichtdurchführung des Vorbescheidverfahrens stelle nach Lehre und Rechtsprechung eine schwerwiegende Gehörsverletzung dar, welche einer Heilung grundsätzlich nicht zugänglich sei. Deshalb sei die Beschwerdesache an die IV-Stelle zurück zu weisen und diese sei anzuweisen, dem Versicherten die Möglichkeit zu bieten, zum vorgesehenen Entscheid Einwendungen zu erheben. Sollte das angerufene Gericht wider Erwarten die Gehörsverletzung heilen wollen, müsste dies eingedenk der Schwere der Gehörsverletzung zur Zusprache einer vollen Parteientschädigung sowie zur vollständigen Übernahme der Verfahrenskosten durch die Beschwerdegegnerin führen. Sodann rügt der Beschwerdeführer in materieller Hinsicht die Anwendung der Bestimmung von Art. 21 Abs. 5 ATSG über die Sistierung der Leistungsausrichtung bei Straf- und Massnahmenvollzug auf die Fälle von Untersuchungshaft, als mit dem Legalitätsprinzip unvereinbar (Art. 5 Abs. 1 BV). Die Beschwerdegegnerin könne sich in Bezug auf die Frage, ob die Untersuchungshaft unter den Sistierungsgrund des «Straf- und Massnahmenvollzugs» falle, auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 133 V 1) berufen, doch vermöge die Begründung des Bundesgerichts nicht zu überzeugen. Das Bundesgericht habe in BGE 133 V 1 selbst festgehalten, dass vom Wortlaut der Bestimmung her die Untersuchungshaft klar nicht unter diesen gesetzlichen Sistierungsgrund falle, da Untersuchungshaft zweifelsohne keine Form von Straf- oder Massnahmenvollzug darstelle. Ausserdem, so habe das Bundesgericht festgehalten, ergebe sich aus den Materialien, dass der Gesetzgeber mit Art. 21 Abs. 5 ATSG an Art. 13 aMVG habe anknüpfen wollen. Dann aber verkenne das Bundesgericht, dass es sich bei der Sistierung einer Rentenleistung um einen schweren Eingriff in die Existenzgrundlage des Betroffenen handle und demzufolge umso höhere Anforderungen an die Klarheit der Bestimmung zu fordern seien. Da eine gesetzliche Grundlage für eine Rentensistierung bei Anordnung der Untersuchungshaft fehle, sei auch der Entzug der bisherigen Rentenleistungen (Sistierung) ab 1. Juli 2016 nicht bundesrechtskonform und daher aufzuheben und es seien dem Beschwerdeführer die Leistungen unter Ausrichtung eines Verzugszinses wieder auszurichten. Zudem mache der Beschwerdeführer unter Anrufung seiner wirtschaftlichen Notlage, welche es ex officio abzuklären gelte und worunter auch die drohende Leistungssperre der Krankenversicherung und damit die dringend notwendige Therapie während und nach Entlassung der U-Haft zähle, den Grundsatz der rechtsgleichen Behandlung analog zu Art. 13 MVG geltend und fordere auch aus diesem Grunde die Wieder- resp. Weiterausrichtung der Invalidenrente während der bestehenden Untersuchungshaft. Des Weiteren sei es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts beispielsweise erlaubt, die Rente weiter auszurichten, wenn der Versicherte trotz Freiheitsentzug einer Erwerbstätigkeit nachgehen könne. Dies sei im vorliegenden Fall nicht ausgeschlossen. Selbst wenn die Untersuchungshaft unter den Anwendungsbereich von Art. 21 Abs. 5 ATSG fiele, so entbinde dies die IV-Stelle nicht davon, den Fall genauer zu untersuchen und sich in Beachtung dieser Untersuchungspflicht sowie der permanenten Aufklärungsund Beratungspflicht mit der Staatsanwaltschaft und der Bewährungshilfe auszutauschen, sich dabei über mögliche Alternativen zur Untersuchungshaft  zu erkundigen und sich somit auch bezüglich der Verhältnismässigkeit der U-Haft resp. deren Andauerns zu vergewissern. Und insofern sei auch nicht geklärt, ob der Versicherte tatsächlich selbst verschuldet an einer Arbeitserbringung verhindert sei. Aufgrund der obigen Ausführungen rechtfertige sich die verfügte Rückforderung für bereits erbrachte Rentenleistungen nicht. Schliesslich sei ein Verzicht auf die Rückforderung stets dann zu verfügen, wenn offensichtlich sei, dass die Voraussetzungen für den Erlass gegeben sind. Diese Voraussetzungen seien vorliegend offensichtlich gegeben, habe doch der Beschwerdeführer die Leistungen gutgläubig im Sinne von Art. 25 ATSG bezogen. Ausserdem sei die grosse Härte angesichts der bewilligten unentgeltlichen Rechtspflege resp. der notorischen Prozessarmut des Beschwerdeführers ebenso offenkundig.

Anlässlich der Verhandlung vor dem Versicherungsgericht vom 30. Mai 2017 machte der Vertreter des Beschwerdeführers sodann ergänzend geltend, die Beschwerdegegnerin habe gewusst, dass der Beschwerdeführer im Untersuchungsgefängnis gewesen sei. Die Beschwerdegegnerin könne deshalb die Verfügung nicht rechtsgültig der KESB zustellen. Zudem sei die Beistandschaft damals bereits aufgehoben gewesen. Die Eröffnung der Sistierungsverfügung sei demnach nichtig. Demnach sei auch die Rechtmässigkeit der Rentensistierung zu prüfen.

4.2     Demgegenüber vertritt die Beschwerdegegnerin die Ansicht, die Gehörsverletzung könne im nun vorliegenden Beschwerdeverfahren geheilt werden, da höchstens eine leichte Verletzung, sofern überhaupt, vorliege. Sodann würden die geforderten Voraussetzungen an den Sachverhalt, welcher eine Rentensistierung nach Art. 21 Abs. 5 ATSG nach sich ziehe, in der gesetzlichen Bestimmung sowie in der Rechtsprechung mit einer genügenden Klarheit umschrieben, so dass darüber ein direkter Entscheid im Sinne einer Verfügung erlassen werden könne. Bei Vorhandensein von Haftgründen, welche eine Untersuchungshaft begründeten, sei klar erstellt, dass eine Erwerbstätigkeit, welche für den Umstand der Sistierung relevant sei, nicht mehr möglich wäre. Daher werde der Rentenanspruch grundsätzlich sistiert, da auch eine gesundheitlich unbeeinträchtigte Person während dieser Zeit in der Regel einen Erwerbsausfall zu gewärtigen habe. Ferner gelte es zu beachten, dass bei einer Untersuchungshaft von gewisser Dauer, d.h. von mehr als drei Monaten, der erwerbsunfähige dem gesunden Strafgefangenen gleichzustellen sei (vgl. BGE 133 V 1 E. 4.2.4.2). Auch die rückwirkende Sistierung und die damit einhergehende Rückforderung seien korrekt und so im Kreisschreiben sowie in der Rechtsprechung vorgesehen. Für die Invalidenversicherung stehe in diesem Zusammenhang die einhergehende Gefahr der Nichteinbringlichkeit im Raum, welches eine vorzeitige Sistierung sogar noch vermehrt rechtfertige. Schliesslich sei festzuhalten, dass die Verfügung betreffend Sistierung der Invalidenrente vom 27. Oktober 2016 an die KESB adressiert worden sei. In der Folge sei diese rechtskräftig geworden. Wie aus der Stellungnahme der KESB hervorgehe, habe der Beschwerdeführer sein Zustellungsdomizil bei der KESB ernannt und damit sämtlichen Brief- und Postverkehr an diese Adresse leiten lassen. Bei solchen Vorkehrungen könne davon ausgegangen werden, dass das «Postfach» regelmässig geleert, respektive die eingegangene Post regelmässig abgeholt werde. Ferner dürfe zudem berücksichtigt werden, dass der Beschwerdeführer sogar in Genuss eines Reminders gekommen sei, indem ihn die KESB regelmässig über die eingegangene Post informiert habe.

5.      

5.1     Der Beschwerdeführer erhebt zwar gemäss Ziffer 1 seiner Rechtsbegehren nur Beschwerde gegen die Rückforderungsverfügung vom 22. Dezember 2016. Er stellt jedoch weitergehende Anträge (Rechtsbegehren Ziffer 2b) und bringt auch materielle Rügen vor, die inhaltlich die Sistierungsverfügung vom 27. Oktober 2016 betreffen.

Soweit sich die Beschwerde gegen die mit der Verfügung vom 27. Oktober 2016 vorgenommene rückwirkende Sistierung wendet, kann darauf jedoch – infolge abgelaufener Beschwerdefrist – nicht eingetreten werden, wie nachfolgend darzulegen ist.

Wie C.___ von der KESB dem Versicherungsgericht mit Schreiben vom 6. April 2017 (A.S. 34) mitgeteilt hat, sei auf Begehren des Beschwerdeführers dessen Begleitbeistand mit Entscheid vom 7. April 2016 aus dem Amt entlassen worden. Hiernach habe der Beschwerdeführer veranlasst, dass sämtliche seiner Post an die Adresse der KESB gesandt werde. Dabei sei er durch C.___ mehrfach darauf hingewiesen worden, dass die KESB sich nicht als Zustelldomizil zur Verfügung stelle und eine rechtsgenügliche Zustellung von Verfügungen so nicht sichergestellt sei. Zwischen April und November 2016 regelmässig erfolgte Versuche, dem Beschwerdeführer seine Post zu übergeben, seien allesamt gescheitert, weshalb sich bei der KESB bis heute unzählige ungeöffnete Briefe angesammelt hätten. Aufgrund der zahlreichen erfolglosen Versuche von C.___, den Beschwerdeführer zur Entgegennahme seiner Post zu bewegen, müsse aus Sicht der KESB davon ausgegangen werden, dass eine Verweigerung der Annahme bewusst und im Wissen um peremptorische Fristen erfolgt sei.

Das Versicherungsgericht hat sodann mit Verfügung vom 8. Mai 2017 bei der KESB die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 27. Oktober 2016 betreffend Rentensistierung inklusive Zustellcouvert eingeholt. Wie auf dem Zustellcouvert ersichtlich, wurde die Verfügung vom 27. Oktober 2016 bereits am 26. Oktober 2016 der Post übergeben und mittels B-Post versandt. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der Versand über herkömmliche (A- und B-)Post grundsätzlich zulässig, und die Zustellung hat nicht zwingend auf dem Weg der eingeschriebenen Sendung zu erfolgen, weil nicht erforderlich ist, dass der Adressat die Verfügung tatsächlich in Empfang nimmt. Es genügt, wenn die Sendung in den Machtbereich des Adressaten gelangt und er demzufolge Kenntnis von ihr nehmen kann (BGE 122 I 139, E. 1; BGE 115 Ia 12, E. 3b; BGE 113 Ib 296, E. 2a). Da der Beschwerdeführer veranlasst hat, dass sein Zustelldomizil bei der KESB lag, liegt es in seiner Verantwortung, dass er von allfälligen Verfügungen bzw. peremptorischen Fristen rechtzeitig Kenntnis erhält. Mit der Zustellung der Verfügung an die KESB ist die Verfügung damit auch in den Machtbereich des Beschwerdeführers gelangt. Dass dieser in der Folge den Empfang der Zusendungen im Untersuchungsgefängnis verweigert hat, ändert nichts daran, dass ihm die Rentensistierungsverfügung vom 27. Oktober 2016 rechtsgültig zugegangen ist. So musste der Beschwerdeführer mit dem Zugang der Rentensistierungsverfügung rechnen: Einerseits wurde anlässlich einer vorgängigen Untersuchungshaft ab 16. Juli 2009 bereits einmal eine Rentensistierung verfügt (IV-Nr. 71). Dem Beschwerdeführer war das Institut der Rentensistierung bei einer Untersuchungshaft demnach hinreichend bekannt. Andererseits wurde er von der zuständigen Sozialarbeiterin mehrfach darauf aufmerksam gemacht, dass er die aktuelle Untersuchungshaft der IV-Stelle melden müsse (IV-Nr. 107). Der Beschwerdeführer musste somit damit rechnen, dass innert absehbarer Frist eine Sistierungsverfügung ergehen und ihm zugestellt würde. Indem er seine gesamte Post an die KESB umleiten liess, war er in der Folge dafür verantwortlich, dass er von allfälligen Verfügungen Kenntnis erhält. Er hat jedoch, wie erwähnt, den Empfang sämtlicher Zustellungen verweigert. Die Beschwerdefrist hat demnach mit der Zustellung der Verfügung an die KESB zu laufen begonnen. Wollte man anders entscheiden, würde dies bedeuten, dass jedermann im Wissen um kommende Verfügungen durch Postumleitungen bzw. Angabe einer anderen Zustelladresse die Länge der Rechtmittelfristen beliebig hinausschieben bzw. manipulieren könnte. Dies ist rechtsmissbräuchlich und kann nicht geschützt werden.

Die objektive Beweislast für den Zeitpunkt der Zustellung liegt zwar bei der Verwaltung. Im Urteil des Bundesgerichts 8C_262/2012 vom 8. Juni 2012 E. 3 wurde es aber nicht beanstandet, dass das Verwaltungsgericht Graubünden auf eine Postauskunft abgestellt hat, gemäss welcher davon auszugehen sei, dass B-Post-Briefe spätestens am dritten Arbeitstag zugestellt würden. Diese Angaben macht die Post auch aktuell immer noch auf ihrer Homepage. Weiter hielt das Bundesgericht fest, zwar sei im Fall eines Bestreitens des Zustellungsdatums einer uneingeschriebenen Sendung «im Zweifel auf die Darstellung des Empfängers» abzustellen (Hinweis auf BGE 136 V 295 E. 5.9 und Urteil des Bundesgerichts 9C_791/2010 v. 10.11.2010, E. 4.1 in: SVR 2011 IV Nr. 32 S. 93), jedoch sei vorliegend der Zustellungszeitpunkt nicht hinreichend bestritten worden. Dies gilt auch im vorliegenden Fall. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, die Sistierungsverfügung vom 27. Oktober 2016 sei ihm erst ab dem 17. November 2016 zugestellt worden, so dass die in der Beschwerde vom 24. Dezember 2016 diesbezüglich erhobenen Rügen nicht verspätet wären (Berechnung des Fristenlaufs unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes von Art 38 Abs. 3 und 4 ATSG). Vielmehr ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass die am 26. Oktober 2016 versandte Rentensistierungsverfügung am dritten darauffolgenden Arbeitstag – somit am 31. Oktober 2016 – der KESB zugestellt wurde und diese damit an diesem Tag in den Machtbereich des Beschwerdeführers gelangt ist. Die 30-tägige Beschwerdefrist begann damit am 1. November 2016 zu laufen und verstrich am 30. November 2016 ungenutzt. Im Übrigen hat C.___, wie aus dem Schreiben vom 6. April 2017 hervorgeht, regelmässig versucht, dem Beschwerdeführer die Briefe zuzustellen. Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass die am 31. Oktober 2016 bei der KESB eingegangene Verfügung vom 27. Oktober 2016 dem Beschwerdeführer spätestens Mitte November 2016 zum Empfang offeriert wurde. Die Beschwerdefrist wäre demnach selbst dann verpasst worden, wenn man davon ausginge, die rechtsgenügliche Zustellung sei erst Mitte November 2016 erfolgt.

Somit ist auf die materiellen Rügen des Beschwerdeführers, welche die Rentensistierung (rückwirkend ab 1. Juli 2016) als solche betreffen, nicht einzutreten, da diese Gegenstand der in Rechtskraft erwachsenen Sistierungsverfügung vom 27. Oktober 2016 waren. Dies gilt auch hinsichtlich der Rügen, mit welchen der Beschwerdeführer die Unrechtmässigkeit der Rentenrückforderung begründen will, bei welchen es sich aber faktisch um materielle Rügen bezüglich der Sistierung handelt: So insbesondere die Rügen betreffend die Anwendung von Art. 21 Abs. 5 ATSG sowie bezüglich der verlangten rechtsgleichen Behandlung analog zu Art. 13 MVG und schliesslich auch bezüglich des Vorbringens, die Beschwerdegegnerin habe sich über mögliche Alternativen zur Untersuchungshaft zu erkundigen und sich somit bezüglich der Verhältnismässigkeit der U-Haft resp. deren Andauerns zu vergewissern und zu prüfen, ob der Versicherte tatsächlich selbst verschuldet an einer Arbeitserbringung verhindert sei.

Schliesslich wären die Rügen gegen die Sistierungsverfügung angesichts der klaren bundesgerichtlichen Rechtsprechung selbst dann abzuweisen, wenn darauf einzutreten wäre. So hat das Bundesgericht in BGE 133 V 1 festgehalten, Art. 21 Abs. 5 ATSG habe an der bisherigen Rechtsprechung (BGE 116 V 323), wonach Untersuchungshaft von gewisser Dauer in gleicher Weise Anlass zur Rentensistierung gebe wie jede andere Form des von einer Strafbehörde angeordneten Freiheitsentzugs, nichts geändert. Der Rentenanspruch einer Person, die sich in Untersuchungshaft (von einer drei Monate übersteigenden Dauer) befindet, ist grundsätzlich zu sistieren, da auch eine gesundheitlich unbeeinträchtigte Person während dieser Zeit in der Regel einen Erwerbsausfall zu gewärtigen hat (BGE 133 V 1 E. 4.2.4.2 S. 8). Die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem laufenden Projekt (vgl. Schreiben vom 23. Mai 2017) bilden keine Basis für eine von dieser Regel abweichende Beurteilung. Die Erzielung eines Erwerbseinkommens durch die von ihm erwähnten Aktivitäten (Konzipierung einer einschüssigen hochwaldtauglichen Jagdwaffe) wird ihm nicht durch seine Behinderung verunmöglicht, sondern durch den Freiheitsentzug. Dass er ohne Behinderung, aber mit der gleichen Haftregelung als Untersuchungshäftling dieses Projekt erwerblich umsetzen könnte, ist auszuschliessen. Daher erübrigte sich auch die vom Beschwerdeführer verlangte Parteibefragung zu diesem Thema. Ob der Freiheitsentzug materiell gerechtfertigt ist respektive ob stattdessen Ersatzmassnahmen möglich wären, wie der Beschwerdeführer an der öffentlichen Verhandlung unter Hinweis auf das von ihm neu eingereichte Urteil der Beschwerdekammer des Obergerichts vom 13. April 2017 (Urkunde 3) ausführlich darlegen liess, ist für das vorliegende Verfahren nicht entscheidend. Die Sistierung der Rente durch die Verfügung vom 27. Oktober 2016 lässt sich daher auch materiell nicht beanstanden. Dies gilt auch in Bezug auf den Umstand, dass die Sistierung rückwirkend (auf den Beginn des Monats, der dem Beginn der Untersuchungshaft folgt) verfügt wurde (vgl. BGE 133 V 1 E. 4.4 S. 9).

5.2     Auf den Antrag des Beschwerdeführers, ihm seien die Rentenrückforderungen infolge zweifellos vorliegenden grosser Härte zu erlassen, zumal er die Leistungen gutgläubig im Sinne von Art. 25 ATSG bezogen habe, ist ebenfalls nicht einzutreten. Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).

Bezüglich des Gesuchs um Erlass der verfügten Rückforderung liegt noch keine Verfügung der Beschwerdegegnerin vor, weshalb auf diesen Antrag im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht einzutreten ist. Die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Renten kann ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die beiden Voraussetzungen des guten Glaubens und der grossen Härte erfüllt sind (vgl. Art. 25 Abs. 1 ATSG). Der Erlass kann auf schriftliches Gesuch der rückerstattungspflichtigen Person hin gewährt werden. Dieses ist zu begründen und spätestens dreissig Tage nach Eintritt der Rechtskraft der Rückforderungsverfügung bei der Verwaltung einzureichen (vgl. Art. 4 Abs. 4 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV]). Da der Versicherte das Erlassgesuch beim Versicherungsgericht eingereicht hat, ist dieses nach Eintritt der Rechtskraft der Rückforderungsverfügung an die Verwaltung zur Behandlung zu überweisen. Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, die vorgenannten Voraussetzungen seien offensichtlich gegeben, weshalb das Erlassgesuch aus prozessökonomischen Gründen im vorliegenden Verfahren durch das Versicherungsgericht zu beurteilen sei. Die Voraussetzungen des guten Glaubens und der grossen Härte sind jedoch nicht derart offensichtlich beurteilbar, dass sich ein Entscheid darüber trotz fehlender funktioneller Zuständigkeit rechtfertigen würde. Demnach erscheint die Überweisung des Gesuchs an die IV-Stelle sachgerecht.

5.3     Materiell zu beurteilen bleibt die Rechtmässigkeit der Rückforderung der für die Monate Juli bis Oktober 2016 ausgerichteten Rentenbetreffnisse im Betrag von total CHF 7‘896.00 durch die Verfügung vom 22. Dezember 2016.

6.       Vorweg ist auf die Rüge des Beschwerdeführers einzugehen, wonach die Beschwerdegegnerin seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe, indem sie vor Erlass der Rückforderungsverfügung vom 22. Dezember 2016 kein Vorbescheidverfahren durchgeführt hat.

6.1     Zur durch Art. 29 BV geschützten Verfahrensfairness gehört der in Art. 29 Abs. 2 BV besonders aufgeführte Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. auch Art. 42 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 IVG). Dieser dient der Sachaufklärung und garantiert den Verfahrensbeteiligten ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht. Der verfassungsmässige Anspruch umfasst Rechte der Parteien auf Teilnahme am Verfahren und auf Einflussnahme auf den Prozess der Entscheidfindung. Dazu gehört auch das Recht, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden, das Akteneinsichtsrecht sowie die Pflicht der Behörden, den Entscheid zu begründen (vgl. BGE 140 I 99 E. 3.4; 135 II 286 E. 5.1; BERNHARD WALDMANN, in: Basler Kommentar, Bundesverfassung, 2015, Art. 29 N. 40 ff.; MICHELE ALBERTINI, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 202 ff.).

6.2     Im Bereich der Invalidenversicherung hat die Verwaltung das rechtliche Gehör grundsätzlich im Vorbescheidverfahren zu gewähren (Art. 57a IVG, Art. 73bis f. IVV [SR 831.201]). Dies gilt auch für Rückforderungsverfügungen gemäss Art. 3 ATSV (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_177/2015 vom 15. Oktober 2015 E. 3 sowie 8C_699/2010 vom 8. Februar 2011 E. 2 je m. H.; BGE 119 V 431 E. 3c; URS MÜLLER, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, 2010, N. 2152 m. H).

6.3     Gemäss Art. 57a Abs. 1 IVG teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mit (Satz 1); die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Artikel 42 ATSG (Satz 2). Die Parteien können innerhalb einer Frist von 30 Tagen Einwände zum Vorbescheid vorbringen (Art. 73ter Abs. 1 IVV). Dieses Verfahren soll eine unkomplizierte Diskussion des Sachverhalts ermöglichen und dadurch die Akzeptanz des Entscheids bei den Versicherten verbessern. Es geht über den verfassungsrechtlichen Mindestanspruch auf rechtliches Gehör hinaus, indem es Gelegenheit gibt, sich nicht nur zur Sache, sondern auch zum vorgesehenen Endentscheid – und damit zur geplanten Rechtsanwendung – zu äussern. Stets geht es um das grundlegende Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Akts äussern zu können. Die Behörde muss seine Vorbringen hören, ernsthaft prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigen (vgl. BGE 134 V 97 E. 2.7 f.; BGE 136 I 184 E. 2.2.1 m. H.; 112 Ia 1 E. 3c; MÜLLER, a.a.O., N. 2059).

6.4     Die Beschwerdegegnerin bestreitet anlässlich der Verhandlung, dass sie ein Vorbescheidverfahren hätte durchführen müssen. So handle es sich bei der Rückforderungsverfügung nicht um einen Endentscheid. Dies ist, wie vorgehend unter Ziff. 6.2 ausgeführt, nicht korrekt. Weshalb die Beschwerdegegnerin ohne Durchführung eines Vorbescheidverfahrens und ohne vorgängige Anhörung eine Rückforderungsverfügung erliess, bleibt unklar, zumal gemäss ständiger Praxis auch dem Vorbescheid materiell-rechtlich fristwahrende Wirkung zukommt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_625/2012 vom 1. Juli 2013 E. 6.1.1; BGE 133 V 579 E. 4.3.1; BGE 119 V 431 E. 3c).

6.5     Die Rückerstattungssumme fällt mit CHF 7‘896.00 nicht unerheblich aus. Zudem bildet das Recht der betroffenen Partei auf vorgängige Anhörung das Kernelement des Gehörsanspruchs. Jedoch ist auch zu berücksichtigen, dass dem Beschwerdeführer der Erlass der Rückforderungsverfügung bereits in der Sistierungsverfügung vom 27. Oktober 2016 in Aussicht gestellt wurde. Die Sistierung als solche, einschliesslich der Rückwirkung, stand somit bereits fest, und die Rückforderung als solche (die er zudem aus einem früheren Verfahren kannte [vgl. E. I. 2 hiervor]) stellte für den Beschwerdeführer keine neue, unerwartete Rechtsfolge dar. Die Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs hätte sich vor diesem Hintergrund lediglich auf die betragsmässige Höhe der erfolgten Auszahlungen und die Berechnung der Rückforderung beziehen können. Aufgrund einer gesamthaften Betrachtung handelt es sich damit lediglich um eine leichte Verletzung des rechtlichen Gehörs. Sodann führt nicht jede Verletzung des rechtlichen Gehörs zur Gutheissung der Beschwerde und Aufhebung der angefochtenen Verfügung. So können nicht besonders schwerwiegende Mängel geheilt werden, indem die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft (BGE 115 V 305, E. 2h), was im vorliegenden Fall gegeben ist. Ausserdem wäre von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 133 I 201 E. 2.2 mit Hinweisen; BGE 127 V 431 E. 3d/aa). Nachdem das Versicherungsgericht als Beschwerdeinstanz volle Kognition hat, ein Schriftenwechsel durchgeführt wurde und sich der Vertreter des Beschwerdeführers anlässlich der durchgeführten Verhandlung äussern konnte, würde unter diesen Umständen die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Gewährung des rechtlichen Gehörs einen prozessualen Leerlauf darstellen, welcher durch die Heilung der Verletzung des Gehörsanspruchs im Beschwerdeverfahren vermieden werden kann. Damit kann vorliegend auf eine Rückweisung an die Vorinstanz verzichtet und die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im vorinstanzlichen Verfahren als geheilt betrachtet werden. Es ist somit ebenso zu entscheiden wie im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-593/2012 vom 27. August 2012.

7.      

7.1     Nachdem die Sistierung der Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Juli 2016 in Rechtskraft erwachsen ist (Verfügung vom 27. Oktober 2016), ist der ab jenem Zeitpunkt erfolgte Rentenbezug als unrechtmässig im Sinne von Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG zu qualifizieren.

Die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen beurteilt sich im Gebiet der Invalidenversicherung zwar in erster Linie nach Art. 25 ATSG und den dazu von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen. Soweit die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezuges in einem invaliditätsspezifischen Gesichtspunkt begründet liegt, wird die Rückerstattungsforderung zusätzlich von einer Verletzung der Auskunfts- oder der Meldepflicht (vgl. Art. 77 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]) abhängig gemacht. Diese unterschiedliche Rückerstattungsordnung für die Invalidenversicherung ergibt sich nach wie vor aus Art. 85 in Verbindung mit Art. 88bis Abs. 2 lit. a oder lit. b IVV. Ausserhalb der invaliditätsspezifischen Gesichtspunkte bleibt es bei der früher in Art. 47 des alten Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und seit 2003 im ATSG festgehaltenen Rückerstattungsordnung. Ob der zur Wiedererwägung führende Fehler einen spezifisch invaliditätsrechtlichen Gesichtspunkt betrifft, beurteilt sich nicht danach, welche Verwaltungsbehörde den Fehler begangen hat, sondern allein nach der materiellen Seite des Fehlers (Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG), 3. Auflage 2014, S. 464 ff. N 145 ff.)

Bei einer während der Untersuchungshaft zu Unrecht weiterhin ausgerichteten Invalidenrente handelt es sich nicht um einen Fehler betreffend materielle Voraussetzungen für die Zusprechung von Leistungen der Invalidenversicherung. Vielmehr liegt bei diesem Sachverhalt kein invaliditätsspezifischer Aspekt vor, weshalb für die Rückforderung der während der Untersuchungshaft zu Unrecht ausgerichteten Invalidenrenten keine Verletzung einer Auskunfts- oder Meldepflicht notwendig ist (vgl. Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der IV [KSIH], Rz. 6007). Die von der Beschwerdegegnerin angeordnete Rückforderung erweist sich daher als korrekt.

7.2     Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor, er habe die Leistungen gutgläubig im Sinne von Art. 25 ATSG bezogen. Ausserdem sei die grosse Härte angesichts der bewilligten unentgeltlichen Rechtspflege resp. der notorischen Prozessarmut des Beschwerdeführers ebenso offenkundig. Wie bereits vorgehend festgehalten, wird dies erst im Rahmen der Beurteilung des Erlassgesuches zu prüfen sein.

7.3     Nach dem Gesagten ist die angefochtene Rückerstattungsverfügung vom 22. Dezember 2016 nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.

8.       Aufgrund des Prozessausgangs hat der Beschwerdeführer grundsätzlich keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung im kantonalen Beschwerdeverfahren. Die Gehörsverletzung und deren faktische Heilung können jedoch nicht ohne Folgen für die Verfahrenskostenauferlegung bleiben. Das Bundesgericht hat entschieden, bei einer Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Verwaltung mit anschliessender Heilung im gerichtlichen Verfahren rechtfertige es sich, der Gehörsverletzung durch Zusprache einer reduzierten Parteientschädigung und teilweiser Auferlegung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Urteil vom 4. August 2008, 9C_234/2008, E. 5.1). Eine Entschädigung ist dann geschuldet, wenn nennenswerte (zusätzliche) Kosten entstanden sind, die ohne die Gehörsverletzung nicht angefallen wären (so das bundesgerichtliche Urteil vom 10. Februar 2006, I 329/05, E. 2.3.2). Dies ist trifft hier zu, wobei der zusätzliche Aufwand relativ gering ausfiel. Entsprechend diesen Ausführungen rechtfertigt es sich, die Beschwerdegegnerin zur Vergütung von pauschal 2 Stunden des geltend gemachten Aufwandes zu verpflichten (vgl. Lorenz Kneubühler, Gehörsverletzung und Heilung, ZBl 1998 97 ff. 119; Benjamin Schindler, die «formelle Natur» von Verfahrensgrundrechten, ZBl 2005 169 ff. 193). Der übrige geltend gemachte Aufwand ist – nach einer allfälligen Kürzung der Kostennote – zufolge Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen. Der Kanton entschädigt die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder den unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).

Der Vertreter des Beschwerdeführers hat am 30. Mai 2017 eine Kostennote eingereicht, worin er einen Kostenersatz von insgesamt CHF 4‘490.65 bzw. einen Zeitaufwand von CHF 3‘937.50, entsprechend 15.75 Stunden, sowie Auslagenersatz von CHF 220.50 geltend macht. In Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses erscheint die Vergütung von 14.04 Stunden als angemessen. Zudem ist der Auslagenersatz auf CHF 154.10 zu kürzen. Hiervon hat die Beschwerdegegnerin einen Anteil von 2 Stunden und somit CHF 540.00 (2 Std. à CHF 250.00 und 8 % MWSt.) als Parteientschädigung zu bezahlen.

Die übrige Aufwand und die Auslagen werden aufgrund der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn entschädigt. Der Stundenansatz beträgt aufgrund des Kreisschreibens Nr. 1 der Gerichtsverwaltungskommission des Kantons Solothurn vom 18. September 2006 seit 1. Oktober 2006 bzw. § 160 Abs. 3 Gebührentarif (GT) CHF 180.00. Damit beträgt der durch den Staat zu entschädigende Anteil der Parteientschädigung CHF 2‘507.00 (12.04 Stunden zu CHF 180.00, zuzügl. Auslagen von CHF 154.10 und 8 % MwSt), zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 650.15 (Differenz zu dem vom Staat vergüteten Anteil des vollen bei einem Stundenansatz von CHF 230.00) während zehn Jahren, wenn A.___, zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Der Nachzahlungsanspruch wird praxisgemäss basierend auf dem Stundenansatz von CHF 230.00 festgesetzt (vgl. § 160 Abs. 2 GT), wenn wie vorliegend keine Honorarvereinbarung mit dem Klienten vorgelegt wird, in der ein höherer Ansatz vereinbart worden ist. Andernfalls wäre das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers, der sich zur Höhe des Stundenansatzes nicht äussern konnte, verletzt.

Die Differenz zu der eingereichten Kostennote begründet sich einerseits damit, dass mehrere der geltend gemachten Positionen Kanzleiaufwand darstellen (Orientierungskopien an den Klienten vom 9. Februar, 23. Februar, 26. April, 1. Mai, 8. Mai, 15. Mai. 2017, Fristerstreckungsgesuch vom 20. Januar 2017), der bereits im Stundenansatz enthalten ist und nicht gesondert entschädigt wird. Andererseits betrafen die Abklärungen bei der Staatsanwaltschaft (Telefonate vom 6. Januar, 10. Januar, 15. Februar 2017 sowie der Brief vom 6. Januar 2017) die materiellen Rügen betreffend die Sistierungsverfügung vom 27.Oktober 2017, auf welche vorliegend nicht eingetreten wird, womit dieser Aufwand nicht zu entschädigen ist. Dagegen dauerte die Verhandlung vor dem Versicherungsgericht 75 Minuten, womit die Kostennote diesbezüglich nach oben abzuändern ist. Des Weiteren sind die Kopien pro Stück nur mit 50 Rappen zu vergüten (§ 160 Abs. 5 Gebührentarif) und nicht mit CHF 1.00, wie in der Kostennote geltend gemacht wird. Schliesslich beträgt der Ansatz für die Vergütung von Fahrtspesen 70 Rappen pro Kilometer (§ 157 Abs. 3 Gebührentarif i.V.m. 161 lit. a GAV) und nicht CHF 1.00, wie beantragt.

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat die IV-Stelle des Kantons Solothurn an die Verfahrenskosten pauschal CHF 200.00 und der Beschwerdeführer pauschal CHF 800.00 zu bezahlen, die jedoch infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen sind (Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Akten werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils an die IV-Stelle des Kantons Solothurn zur Behandlung des Erlassgesuches überwiesen.

3.    Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 540.00 (inkl. MwSt.) zu bezahlen.

4.    Die Kostenforderung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes, Rechtsanwalt Claude Wyssmann, wird auf CHF 2‘507.00 (inkl. Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 650.15 (Differenz zu vollem Honorar) während zehn Jahren, wenn A.___, zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

5.    Die Beschwerdegegnerin hat an die Verfahrenskosten einen Betrag von CHF 200.00 zu bezahlen.

6.    Der Beschwerdeführer hat an die Verfahrenskosten einen Betrag von CHF 800.00 zu bezahlen, der infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen ist. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, wenn A.___, zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

7.    Das Protokoll der Verhandlung vom 30. Mai 2017 geht zur Kenntnis an die Parteien.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident                           Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                   Isch

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