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Solothurn Versicherungsgericht 22.08.2018 VSBES.2017.191

22. August 2018·Deutsch·Solothurn·Versicherungsgericht·HTML·4,074 Wörter·~20 min·2

Zusammenfassung

Invalidenrente

Volltext

Urteil vom 22. August 2018

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Kiefer

Ersatzrichterin Steffen

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt David Lüthi

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn

Beschwerdegegnerin

betreffend     Invalidenrente (Verfügung vom 16. Juni 2017 und Verfügungen vom 4. Oktober 2017)

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.       

1.       A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer), geboren 1962, wurde am 27. November 2012 durch seinen damaligen Arbeitgeber (B.___) bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zur Früherfassung angemeldet (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 1). Er war – nachdem er zuvor jahrelang als Steuerrevisor tätig gewesen war – damals als Steuerfachmann angestellt und seit dem 3. August 2011 bzw. 19. November 2012 wegen psychischer Probleme zu 100 % arbeitsunfähig. Am 24. Dezember 2012 erfolgte die Anmeldung zum Leistungsbezug durch den Beschwerdeführer selbst (IV-Nr. 8).

2.       Die Beschwerdegegnerin gewährte dem Beschwerdeführer zunächst berufliche Eingliederungsmassnahmen in Form eines Belastbarkeits- und Aufbautrainings bei der C.___ GmbH und bezahlte während dieser Zeit Taggelder (IV-Nrn. 24, 36, 46 und 52). Ab Januar 2014 konnte er bei der Firma D.___ in [...] einen Arbeitsversuch absolvieren, beginnend mit einem Pensum von 50 % (IV-Nrn. 49, 55, 57 und 62). Weil ihm dort keine Festanstellung angeboten werden konnte, wurde er durch die Beschwerdegegnerin in der Folge mit Stellensuche unterstützt (IV-Nr. 68).

3.       Im Februar 2015 begann die Beschwerdegegnerin mit medizinischen Abklärungen und unterstützte den Beschwerdeführer danach weiterhin bei der Stellensuche (IV-Nrn. 82, 84). Bei der E.___ konnte dieser einen dreimonatigen Arbeitsversuch machen (IV-Nrn. 89 und 96). Nachdem er im Anschluss auch dort keine Festanstellung antreten konnte, wurde die berufliche Eingliederung am 2. Juni 2016 abgeschlossen (IV-Nr. 109).

4.       Nachdem die Beschwerdegegnerin noch einmal medizinische Unterlagen in Form von Arztberichten eingeholt und der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) dazu Stellung genommen hatte, sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nrn. 111 und 113) mit Verfügung vom 16. Juni 2017 (Aktenseite [A.S.] 1 ff.) mit Wirkung ab 1. Juli 2014 eine ganze Rente, mit Wirkung ab 1. November 2014 eine Dreiviertelsrente und mit Wirkung ab 1. Januar 2015 eine Viertelsrente zu.

5.       Gegen die genannte Verfügung lässt der Beschwerdeführer am 21. Juli 2017 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben (A.S. 6 ff.) und folgende Rechtsbegehren stellen:

1.    Es sei die Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom 16. Juni 2017 aufzuheben, soweit sie den Rentenanspruch ab 1. Januar 2015 betrifft.

2.    Es sei dem Beschwerdeführer ab 1. Januar 2015 eine halbe Invalidenrente auszurichten.

3.    Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die IV-Stelle Solothurn zurückzuweisen.

4.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt.).

6.       Die Beschwerdegegnerin weist in ihrer Beschwerdeantwort vom 12. September 2017 (A.S. 20) darauf hin, dass die zuständige Ausgleichskasse dem Beschwerdeführer aus Versehen eine nicht aktuelle Verfügungsbegründung eröffnet habe, in welcher dessen Festanstellung ab 1. März 2017 unberücksichtigt geblieben sei, und legt die massgebliche Verfügungsbegründung bei. Es wird beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen.

7.       Der Beschwerdeführer lässt am 4. Oktober 2017 noch einmal Stellung nahmen (A.S. 32 ff.), die Beschwerdegegnerin äussert sich dazu am 30. Oktober 2017 (A.S. 38 f.).

8.       Mit drei Verfügungen vom 4. Oktober 2017 verfügt die Beschwerdegegnerin in der gleichen Sache betreffend Renten-Nachzahlung (A.S. 41 ff.). Hiergegen lässt der Beschwerdeführer am 7. November 2017 beim Versicherungsgericht Beschwerde erheben (A.S. 51 ff.) und folgende Rechtsbegehren stellen:

1.    Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom 4. Oktober 2017 betreffend Nachzahlung vom 1. Januar bis 30. Juni 2015, die Verfügung vom 4. Oktober 2017 betreffend Nachzahlung vom 1. Dezember 2015 bis 28. Februar 2017 und die Verfügung vom 4. Oktober 2017 betreffend Nachzahlung vom 1. März bis 30. Juni 2017 seien aufzuheben.

2.    Es sei dem Beschwerdeführer ab 1. Januar 2015 – mit Ausnahme der Zeit vom 1. Juli bis 30. November 2015 – eine halbe Invalidenrente auszurichten.

3.    Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die IV-Stelle Solothurn zurückzuweisen.

4.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt.).

9.       Mit Verfügung vom 10. November 2017 (A.S. 63 f.) vereinigt das Versicherungsgericht die beiden Beschwerdeverfahren.

10.     Mit Beschwerdeantwort vom 1. Dezember 2017 verzichtet die Beschwerdegegnerin unter Verweis auf die Akten und die Begründung in den angefochtenen Verfügungen auf weitere Ausführungen und beantragt, auch die Beschwerde vom 7. November 2017 sei abzuweisen.

11.     Mit Eingabe vom 12. Januar 2018 (A.S. 79 ff.) reicht der Vertreter des Beschwerdeführers eine Kostennote zu den Akten.

12.     Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.

1.       Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1     Die Beschwerdegegnerin legt in den angefochtenen Verfügungen (A.S. 1 ff., 25 ff. und 41 ff.), der Beschwerdeantwort vom 12. September 2017 (A.S. 20) und der Stellungnahme vom 30. Oktober 2017 (A.S. 38 f.) dar, die Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. November 2012 in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Ohne gesundheitliche Einschränkung wäre er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als Steuerrevisor tätig. Vorübergehend habe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Im weiteren Verlauf habe sich der Gesundheitszustand dann gebessert. Ab dem 7. Juli 2014 sei dem Beschwerdeführer eine angepasste kaufmännische Tätigkeit (ohne Kundenkontakt und in ruhiger Atmosphäre) in einem Pensum von 60 % und ab dem 1. Oktober 2014 in einem Pensum von 80 % möglich. Die ursprüngliche Tätigkeit als Steuerrevisor sei nicht mehr zumutbar.

Das Valideneinkommen betrage gestützt auf den Arbeitgeberbericht des B.___ CHF 127'119.00. Das Invalideneinkommen wurde in der angefochtenen Verfügung vom 16. Juni 2017 (die eine nicht aktuelle Begründung enthielt) für die Zeit vom 7. Juli 2014 bis 30. September 2014 mit CHF 50'673.00 (medizinische Angaben) beziffert und für die Zeit ab dem 1. Oktober 2014 gestützt auf einen Tabellenlohn der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) mit CHF 67'564.00. Zum Einwand nahm man in dieser Verfügungsbegründung wie folgt Stellung: Mit dem aktuell befristeten Arbeitsverhältnis bei der E.___ in einem 60 % Pensum, das möglicherweise auf 80 % aufgestockt werden könne, seien keine besonders stabilen Arbeitsverhältnisse gegeben. Es sei daher auf einen Tabellenlohn abzustellen. Selbst wenn man auf den tatsächlich erzielten Lohn abstellen würde, könnten die Fahrkosten nicht in Abzug gebracht werden. Invaliditätsbedingte Gestehungskosten seien abzugsfähig, soweit sie die im Gesundheitsfall entstehenden Kosten überstiegen. Der Arbeitsweg betrage beim Beschwerdeführer maximal eine Stunde und 32 Minuten. Somit würden die Fahrkosten die im Gesundheitsfall entstehenden Kosten nicht übersteigen. Würde der gegenwärtig seit Juli 2016 tatsächlich erzielte Lohn auf ein 80 %-Pensum aufgerechnet, würde ebenfalls eine Viertelsrente resultieren. In der aktuellen, der Beschwerdeantwort beigelegten Verfügungsbegründung (A.S. 25 ff.) wurde das Invalideneinkommen indessen ab dem 1. März 2017 mit CHF 64'445.00 gemäss der vom Beschwerdeführer eingereichten Anstellungsverfügung bemessen. Für die Zeit vor dem 1. März 2017 könne der bei der E.___ erzielte Lohn nicht herangezogen werden, weil aufgrund der Befristung keine besonders stabilen Arbeitsverhältnisse vorgelegen hätten. Ausserdem sei das zumutbare Pensum nicht voll ausgeschöpft worden. Die Dauer, die der Beschwerdeführer für seinen Arbeitsweg in Anspruch nehme, sei nicht aussergewöhnlich. 8.4 % der Erwerbstätigen benötigten für ihren Arbeitsweg mehr als eine Stunde. Eine Arbeit, welche einen Arbeitsweg von ein bis zu zwei Stunden für den Hin- und Rückweg notwendig mache, sei nach Arbeitslosengesetz zumutbar. Ausserdem sei nicht dargelegt, inwiefern invaliditätsbedingte Lücken im Lebenslauf es verunmöglicht hätten, eine Anstellung in näherer Umgebung zu finden. Hierbei dürften auch IV-fremde Faktoren wie die Ansprüche des Beschwerdeführers eine Rolle gespielt haben. Weiter habe das Eidgenössische Versicherungsgericht den Charakter von Krankenkassenselbstbehalten als invaliditätsbedingte Gewinnungskosten verneint. Ausserdem sei vorliegend nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die vom Beschwerdeführer in Anspruch genommenen Behandlungen primär der Erhaltung der Verbesserung der Erwerbstätigkeit dienten. Der Abzug behinderungsbedingter Gewinnungskosten sei nur zulässig, wenn diese wegen der Invalidität dauernd nötig seien und es sich dabei um wirklich notwendige Ausgaben für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit handle. Diese Voraussetzungen seien bei Krankheitskosten nicht erfüllt, wenn die Behandlungen primär wegen der Krankheit als solcher erforderlich seien und nur sekundär der Erhaltung der Erwerbsfähigkeit dienten.

2.2     Der Beschwerdeführer lässt dem in seinen beiden Beschwerden (A.S. 6 ff. und 51 ff.) sowie der Replik (A.S. 32 ff.) entgegenhalten, er habe der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 21. Februar 2017 mitgeteilt, dass er ab 1. März 2017 definitiv als Mitarbeiter Archiv bei der E.___ angestellt worden sei. Diesem Schreiben habe er die Anstellungsverfügung vom 6. Februar 2017 beigelegt. Trotzdem habe die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung des Invalideneinkommens auf einen Tabellenlohn abgestellt. Gestützt auf das Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung sei grundsätzlich das tatsächliche Erwerbseinkommen, unter Vorbehalt der abzugsfähigen invaliditätsbedingten Gewinnungskosten, als massgebendes Invalideneinkommen zu betrachten, sofern der Versicherte seine verbliebene Arbeitsfähigkeit im Sinne der zumutbaren Erwerbstätigkeit voll ausnütze, das erzielte Erwerbseinkommen der Arbeitsleistung entspreche und zu erwarten sei, dass ein solches Einkommen auch anderweitig auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt dauernd auf zumutbare Weise erzielt werden könne oder besonders stabile Arbeitsverhältnisse vorlägen. Ebenfalls seien die Mehrkosten für den Arbeitsweg abzugsfähig. Für den Beschwerdeführer sei es aufgrund seiner invaliditätsbedingten Lücken im Lebenslauf und aufgrund seiner Behinderung trotz intensiver Bemühungen nicht möglich gewesen, eine Arbeitsstelle in seiner Wohnregion zu finden. Durch die Anstellung in [...] habe sich sein Arbeitsweg im Vergleich zu früher mehr als vervierfacht. Zusammenhängend mit diesem langen Arbeitsweg würden ihm erhebliche invaliditätsbedingte Mehrkosten erwachsen. Zur Erhaltung seiner Erwerbsfähigkeit sei er nämlich darauf angewiesen, den Arbeitsweg mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurückzulegen. Das hohe Verkehrsaufkommen auf der Autobahn löse bei ihm Unruhe, Nervosität und Angstzustände aus. Der Arbeitsweg betrage für den Hinweg mindestens 66 Minuten und für den Rückweg mindestens 64 Minuten, somit 130 Minuten. Zudem wäre das Autofahren aufgrund der indizierten Medikamenteneinnahme mit erheblichen Risiken verbunden. Die Kosten für den Arbeitsweg würden die im Gesundheitsfall entstandenen Kosten deutlich überschreiten. Aufgrund der Krankheit und des Alters sei es für ihn äusserst schwierig gewesen, eine geeignete Arbeitsstelle mit ruhiger Arbeitsatmosphäre zu finden. Von Anfang Mai 2014 bis Ende Juni 2016 habe er 315 Bewerbungen geschrieben, bis er eine Stelle gefunden habe. Weiter sei es dem Beschwerdeführer nur dank der Einnahme diverser, mittels Dauerrezept verordneter Medikamente möglich, weiterhin einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Auch diese Kosten seien abzugsfähig. Hinzu kämen regelmässige ärztliche Behandlungskosten aufgrund der Behinderung. Gemäss Steuererklärung 2016 hätten sich die von der Krankenkasse nicht zurückerstatteten Kosten auf CHF 687.70 belaufen. Nach Abzug der invaliditätsbedingten Gewinnungskosten betrage das Invalideneinkommen CHF 62'606.90. Es ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 50,75 %, womit der Beschwerdeführer Anspruch auf eine halbe Rente habe.

3.

3.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).

3.2     In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220, 131 V 9 E. 1 S. 11 und 107 E. 1 S. 109, 127 V 466 E. 1 S. 467). Im vorliegenden Fall wird eine gesundheitliche Beeinträchtigung seit November 2012 (IV-Nr. 1) geltend gemacht, d.h. eine rentenbegründende Invalidität kann erst nach Ablauf der einjährigen Wartezeit im November 2013 vorliegen. Der Rentenanspruch wiederum entsteht – sofern die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind – frühestens sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs (vgl. Anmeldung vom 24. Dezember 2012, IV-Nr. 8), was hier im Juni 2013 der Fall wäre. Ein allfälliger Rentenanspruch kann demnach frühestens ab November 2013 gegeben sein. Damit sind die ab 1. Januar 2012 geltenden Bestimmungen der 6. IV-Revision massgebend.

3.3     Nach der seit 2012 geltenden Rechtslage haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.

4.

4.1     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f., 125 V 256 E. 4 S. 261).

4.2     Das Administrativverfahren vor der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichend Klarheit besteht.

4.3     Der im Sozialversicherungsrecht massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 E. 3b S. 194 f.). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121; BGE 122 V 157 E. 1c S. 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.

5.       Im vorliegenden Fall ist der medizinische Sachverhalt unstreitig geblieben und kann als genügend abgeklärt gelten. Die Beschwerdegegnerin hat beim Hausarzt des Beschwerdeführers sowie bei der behandelnden Psychotherapeutin zweimal je einen Arztbericht eingeholt. Der RAD hat zu diesen Unterlagen Stellung genommen und erachtet insbesondere die von der behandelnden Psychotherapeutin getroffene Einschätzung der Arbeitsfähigkeit mit Blick auf die gestellten Diagnosen als nachvollziehbar. Dem ist zuzustimmen. Daher konnte die Beschwerdegegnerin darauf verzichten, weitere medizinische Abklärungen zu treffen. Gestützt auf die Arztberichte von med. pract. F.___, Fachärztin für Psychiatrie, vom 28. August 2014 (IV-Nr. 76 S. 5 ff.) und 1. Februar 2016 (IV-Nr. 105 S. 5 ff.) sowie von Dr. med. G.___ vom 24. September 2014 (IV-Nr. 77) lagen beim Beschwerdeführer zum Verfügungszeitpunkt folgende Diagnosen vor:

mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

Generalisierte Angststörung, ICD-10 F41.1, DD Panikstörung ICD-10 F41.0

Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert ICD-10 F33.4

ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

Persönlichkeitsakzentuierung mit anankastischen und selbstunsicheren Anteilen, ICD-10 73.1

Tinnitus aurium

Die angestammte Tätigkeit als Steuerrevisor sei nicht mehr zumutbar. Der Beschwerdeführer habe Konzentrationsstörungen und Versagensängste, er kontrolliere seine Arbeit übermässig. Das Arbeitstempo sei deutlich reduziert. Zumutbar sei eine Tätigkeit ohne Kundenkontakt, in einem möglichst ruhigen Einzelbüro, während sieben bis acht Stunden an vier bis fünf Wochentagen. Die Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit betrage seit dem 19. November 2012 100 %, in einer angepassten Tätigkeit habe vorübergehend ebenfalls eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden, wobei ab 7. Juli 2014 eine Besserung eingetreten sei und die Arbeitsunfähigkeit noch 40 % betragen habe, ab dem 1. Oktober 2014 dann noch 20 %.

6.

6.1     Strittig ist im vorliegenden Fall einzig die Berechnung des Invaliditätsgrades bzw. die Festsetzung des Invalideneinkommens. Klar und nicht bestritten ist, dass zur Ermittlung des Invaliditätsgrades ein reiner Einkommensvergleich vorzunehmen ist. Nachdem der Beschwerdeführer in der Beschwerde vom 21. Juli 2017 hauptsächlich moniert hatte, die Beschwerdegegnerin hätte das Invalideneinkommen nicht gestützt auf einen Tabellenlohn festsetzen, sondern die tatsächlichen Verhältnisse ab 1. März 2017 berücksichtigen müssen, hat die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 12. September 2017 und Beilage der eigentlich massgeblichen Verfügungsbegründung (A.S. 25 ff.) anerkannt, dass das Invalideneinkommen ab dem 1. März 2017 nach den tatsächlichen Verhältnissen festzusetzen ist. Auf diese Rüge ist dementsprechend nicht mehr weiter einzugehen.

6.2     Für die Bemessung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des Rentenbeginns überwiegend wahrscheinlich als Gesunde tatsächlich verdienen würde. Da die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall vermutungsweise fortgesetzt worden wäre, ist in der Regel vom letzten Lohn auszugehen, der vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt wurde. Dieser Verdienst ist, wenn nötig, der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung anzupassen (BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59).

Die Bemessung des Valideneinkommens ist vorliegend unter der Annahme vorgenommen worden, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall als Steuerrevisor tätig wäre. Die Beschwerdegegnerin hat gestützt auf die Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin (vgl. Arbeitgeberbericht vom 3. Januar 2013, IV-Nr. 17, und Auskunft vom 15. November 2016, IV-Nr. 119) das Valideneinkommen mit CHF 127'119.00 bemessen, was der Beschwerdeführer nicht beanstanden lässt und korrekt erscheint.

6.3    

6.3.1  Für das Invalideneinkommen massgebend ist dasjenige Entgelt, welches die versicherte Person aufgrund ihres konkreten Gesundheitsschadens zumutbarerweise noch zu erzielen in der Lage wäre (Art. 16 ATSG). Wird nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, muss das Invalideneinkommen aufgrund der Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) festgesetzt werden. Gemäss dem vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) herausgegebenen Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH) gilt das tatsächliche Einkommen als massgebendes Invalideneinkommen, wenn eine Tätigkeit ausgeübt wird, bei der angenommen werden kann, die verbliebene Arbeitsfähigkeit werde im Sinne der zumutbaren Erwerbstätigkeit voll ausgenützt, wenn das erzielte Einkommen den Arbeitsleistungen entspricht, und wenn entweder zu erwarten ist, dass ein solches Einkommen auch anderweitig auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt dauernd auf zumutbare Weise erzielt werden könnte oder besonders stabile Arbeitsverhältnisse vorliegen (Rn. 3053). Vom Einkommen können alle Kosten abgezogen werden, die wegen der Invalidität zur Erzielung des Einkommens dauernd notwendig sind (Rn. 3063). Die Kosten müssen objektiv gerechtfertigt und durch Belege ausgewiesen sein. Sie müssen direkt oder indirekt durch die Invalidität bedingt sein. Die versicherte Person trägt die Kosten selber (Rn. 3064). Hierzu zählen zum Beispiel dauernde und invaliditätsbedingte Kosten für die Überwindung des Arbeitsweges (Kosten für die Benutzung eines persönlichen Fahrzeuges, für Zugsabonnement oder für die Begleitung) oder die zur Erhaltung der Erwerbsfähigkeit notwendigen Ausgaben (regelmässige ärztliche und/oder medikamentöse Behandlung, Rn. 3065).

6.3.2  Die Beschwerdegegnerin ist für die Zeit vom 19. November 2012 bis 6. Juli 2014 aufgrund der vollständigen Arbeitsunfähigkeit richtigerweise von einem Invalideneinkommen von CHF 00.00 ausgegangen. Für die Zeit vom 7. Juli 2014 bis 28. Februar 2017 hat sie auf einen Tabellenlohn abgestellt, weil der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt keine zumutbare Verweistätigkeit ausübte bzw. die im Juli 2016 aufgenommene Tätigkeit bei der E.___ zu Beginn nur in einem 60 %-Pensum ausgeübt wurde und die Anstellung vorerst befristet war, mithin keine stabilen Arbeitsverhältnisse vorlagen. Für die Zeit ab dem 1. März 2017 (Zeitpunkt, ab welchem der Beschwerdeführer bei der E.___ eine unbefristete Anstellung in einem 80 %-Pensum erhielt), stellte sie indessen auf das konkrete Einkommen ab. Dieses Vorgehen erweist sich mit Blick auf die oben dargelegten Erwägungen als korrekt. Ebenfalls ist der herangezogene Tabellenlohn (LSE 2014 T17, Total Männer, inkl. Aufrechnung Wochenstunden) nicht zu beanstanden. Als Zwischenergebnis kann daher Folgendes festgehalten werden:

Für die Zeit vom 19. November 2012 bis 6. Juli 2014 beträgt das Invalideneinkommen CHF 0.00, für die Zeit vom 7. Juli bis 30. September 2014 CHF 50'673.00 (Tabellenlohn von CHF 6'751.00 x 12 Monate zuzüglich Aufrechnung Wochenstunden, hiervon zumutbar 60 %), für die Zeit vom 1. Oktober 2014 bis 28. Februar 2017 CHF 67'564.00 (Tabellenlohn von CHF 6'751.00 x 12 Monate zuzüglich Aufrechnung Wochenstunden, hiervon zumutbar 80 %).

6.3.3  Ab dem 1. März 2017 war der Beschwerdeführer bei der E.___ in einem 80 %-Pensum fest angestellt. Gemäss Anstellungsverfügung vom 6. Februar 2017 (IV-Nr. 129 S. 21) beträgt der Jahreslohn CHF 64'446.00. Diesen hat die Beschwerdegegnerin als massgebliches Invalideneinkommen eingesetzt. Der Beschwerdeführer lässt hingegen geltend machen, es seien hiervon invaliditätsbedingte Gewinnungskosten in Abzug zu bringen, und zwar für Fahrkosten (Arbeitsweg) sowie für Medikamente bzw. nicht abzugsfähige Gesundheitskosten gemäss Steuererklärung 2016.

Was den Arbeitsweg anbelangt, so erscheint es nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner psychischen Erkrankung diesen nicht (mehr) mit dem Auto zurücklegen kann und daher die öffentlichen Verkehrsmittel benützt. Ein Arbeitsweg von etwas mehr als einer Stunde pro Weg ist allerdings nicht als übermässig lang, sondern vielmehr als im üblichen Rahmen zu bewerten. Die Beschwerdegegnerin verweist in diesem Zusammenhang zu Recht auf Art. 16 Abs. 2 lit. f Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG; SR 837.0), gemäss welchem erst ein Arbeitsweg von zwei Stunden pro Weg als unzumutbar erscheint. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer früher in der Region tätig war und er im Rahmen seiner Arbeitssuche nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine Stelle in der nächsten Umgebung gefunden hat, steht in keinem Zusammenhang mit seiner psychischen Erkrankung. Der der Beschwerde vom 21. Juli 2017 beigelegten Liste von Bewerbungen (Urkunde 15) lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer zahlreiche Bewerbungen innerhalb der nächsten Umgebung, aber auch in der Region […] und sogar noch weiter entfernt eingereicht und Absagen erhalten hat. Im Rahmen der Schadenminderungspflicht ist ein Arbeitsweg von ca. einer Stunde in Kauf zu nehmen. Wenn der Beschwerdeführer geltend machen lässt, er müsse gesundheitsbedingt mit den öffentlichen Verkehrsmitteln reisen und könne nicht das Auto benützen, so ist ihm entgegenzuhalten, dass Abonnement-Kosten weit günstiger ausfallen als die Kosten für die Benützung des Autos. Gerechnet mit CH 0.70 pro Kilometer (vgl. Pauschale gemäss Anhang der Verordnung des EFD vom 10. Februar 1993 über den Abzug von Berufskosten der unselbstständigen Erwerbstätigkeit bei der direkten Bundessteuer [SR 642.118.1]) ergeben sich für eine Strecke von 110 km täglich ([...] – [...] und wieder zurück) für 176 Arbeitstage (80 %-Pensum) Kosten von CHF 13'552.00 jährlich. Nach dem Gesagten sind die Kosten für den Arbeitsweg nicht als Kosten anzusehen, die wegen der Invalidität zur Erzielung des Einkommens dauernd notwendig sind bzw. durch die Invalidität bedingt sind. Der Beschwerdeführer verkennt bei seiner Argumentation, dass es bei der Anrechnung der invaliditätsbedingten Gewinnungskosten nicht darum geht, eine Differenz zum ehemaligen (vor Eintritt des Gesundheitsschadens bestehenden) Arbeitsplatz auszugleichen, sondern um die Frage, ob sich aufgrund der eingetretenen Invalidität die Umstände derart verändert haben, dass ein teurerer Arbeitsweg in Kauf genommen werden muss. Er darf unter diesen Umständen nicht besser gestellt werden als eine nicht invalide Person, die ihre Stelle aus wie auch immer gelagerten Gründen verliert und eine neue Stelle antritt, die einen weiteren Arbeitsweg bedingt als zuvor.

Schliesslich sind auch die Gesundheitskosten (Medikamente bzw. von der Krankenkasse nicht gedeckte Gesundheitskosten im Umfang von CHF 687.70) nicht als Kosten anzusehen, die wegen der Invalidität zur Erzielung des Einkommens dauernd notwendig sind. Wohl mögen diese wegen des Gesundheitsschadens, der zur Invalidität führt, anfallen, sie würden dies aber auch, wenn der Beschwerdeführer keiner Erwerbstätigkeit nachgehen würde. Es handelt sich damit primär um Krankheitskosten und nicht um mit der Erwerbstätigkeit verbundene Gewinnungskosten (vgl. Ulrich Meyer / Marco Reichmuth: Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, 3. Auflage, Zürich / Basel / Genf 2014, Art. 28a IVG, RZ 118, mit Hinweisen).

Zusammengefasst hat die Beschwerdegegnerin das Vorliegen von invaliditätsbedingten Gewinnungskosten zu Recht verneint. Das Invalideneinkommen ab 1. März 2017 beträgt CHF 64'446.00.

6.4     Nach dem Gesagten ergeben sich folgende Invaliditätsgrade:

Valideneinkommen                                        CHF 127'119.00

Invalideneinkommen ab 19.11.2012 CHF 00.00

Invalideneinkommen ab 07.07.2014 CHF 50'673.00

Invalideneinkommen ab 01.10.2014 CHF 67'564.00

Invalideneinkommen ab 01.03.2017 CHF 64'446.00

Invaliditätsgrad ab 19.11.2012                      100 %

Invaliditätsgrad ab 07.07.2014                      60,13 %

Invaliditätsgrad ab 01.10.2014                      46,84 %

Invaliditätsgrad ab 01.03.2017                      49,30 %

Bei einem Invaliditätsgrad von 49,30 % ist das Ergebnis auf 49 % abzurunden (vgl. BGE 130 V 121 E. 3.2).

Die Beschwerdegegnerin hat damit dem Beschwerdeführer zu Recht mit Wirkung ab 1. Juli 2014 eine ganze Rente, mit Wirkung ab 1. November 2014 eine Dreiviertelsrente und mit Wirkung ab 1. Januar 2015 eine Viertelsrente zugesprochen. Die Beschwerde ist abzuweisen.

7.

7.1     Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

7.2     Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

3.    Der Beschwerdeführer hat Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident                           Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                   Haldemann