Urteil vom 28. September 2017
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
Ausgleichskasse Kt. Solothurn, Postfach 116, 4501 Solothurn
Beschwerdegegnerin
betreffend Prämienverbilligung kantonal (Einspracheentscheid vom 23. Juni 2017)
zieht die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts in Erwägung:
I.
1. Die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) sprach A.___ (fortan: Beschwerdeführerin) mit Verfügung vom 16. Mai 2017 für das Anspruchsjahr 2017 eine Prämienverbilligung in der Höhe von CHF 1’375.80 zu (Akten der Beschwerdegegnerin / AK-Nr. 1). Die dagegen gerichtete Einsprache (AK-Nr. 2) wies die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 23. Juni 2017 ab (Aktenseite / A.S. 1 ff.).
2. Mit Eingabe datiert auf den 19. Juli 2017 (Postaufgabe: 20. Juli 2017) erhebt die Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, ihr sei eine höhere Prämienverbilligung zu gewähren (A.S. 4 f.).
Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 9. August 2017 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne (A.S. 8 f.).
Die Beschwerdeführerin hält in der Replik vom 16. August 2017 an ihrem Rechtsbegehren fest (A.S. 13 f.), wozu sich die Beschwerdegegnerin nicht mehr äussert (s. A.S. 17).
II.
1. Die Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
Der Präsident des Versicherungsgerichts beurteilt sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 als Einzelrichter (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Da es um den Prämienverbilligungsanspruch der unverheirateten und kinderlosen Beschwerdeführerin geht, wäre bei Obsiegen maximal die jährliche Richtprämie für einen Erwachsenen zuzusprechen, d.h. CHF 3'708.00 (s. dazu E. II. 2.2.2 hiernach). Die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts (als Stellvertreterin des Präsidenten) ist deshalb zur Beurteilung dieser Angelegenheit als Einzelrichterin zuständig.
2.
2.1 Die Kantone gewähren den Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen (Art. 65 Abs. 1 Bundesgesetz über die Krankenversicherung / KVG, SR 832.10). Sie erlassen die entsprechenden Ausführungsbestimmungen (Art. 97 KVG), worin sie die Anspruchsberechtigung sowie das Verfahren für die Ermittlung der Berechtigten, die Festsetzung und die Auszahlung der Beiträge bestimmen (Alfred Maurer, Das neue Krankenversicherungsrecht, Basel / Frankfurt a.M. 1996, S. 152). Den Kantonen kommt bei der konkreten Ausgestaltung der Prämienverbilligung weitgehende Autonomie zu, sofern sie den vom KVG angestrebten Zweck nicht vereiteln (Gebhard Eugster in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht Bd. XIV Soziale Sicherheit, 3. Aufl., Basel 2016, lit. E Rz 1392 / 1394 S. 818 f.).
Für den Kanton Solothurn finden sich die massgeblichen Normen in §§ 86 ff. Kantonales Sozialgesetz (SG, BGS 831.1) sowie in §§ 67 ff. Kantonale Sozialverordnung (SV, BGS 831.2). Auf die Prämienverbilligung pro 2017 sind die Bestimmungen anwendbar, die in diesem Jahr in Kraft standen.
2.2
2.2.1 Anspruch auf Prämienverbilligung hat, wer bei einem vom Bund anerkannten Versicherer für die obligatorische Krankenpflegeversicherung versichert ist, am 1. Januar des Anspruchsjahres im Kanton Solothurn Wohnsitz hatte und dessen Aufwendungen für die Prämien einen bestimmten Prozentsatz des massgebenden Einkommens übersteigen (§ 87 Abs. 1 SG). Entscheidend sind die persönlichen und familiären Verhältnisse am 1. Januar des Anspruchsjahres (§ 87 Abs. 3 SG).
2.2.2 Der Regierungsrat legt generelle Richtprämien für die Berechnung des Anspruchs auf Prämienverbilligung fest. Dabei orientiert er sich an den kantonalen Durchschnittsprämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (§ 88 SG), d.h. die anrechenbare Prämie entspricht der kantonalen Durchschnittsprämie abzüglich 10 %; das Departement des Innern des Kantons Solothurn (fortan: DDI) kann indes diesen Abschlag von 10 % nach Massgabe der verfügbaren Mittel um 20 % erhöhen oder senken (§ 68 SV). Die Richtprämie beträgt im Jahr 2017 für Erwachsene CHF 3‘708.00, für junge Erwachsene (bis zum vollendeten 25. Altersjahr) CHF 3‘432.00 sowie für Kinder (bis zum vollendeten 18. Altersjahr) CHF 1‘056.00 (s. Parameter für die Prämienverbilligung 2016 des DDI vom 23. Januar 2017, fortan: Parameter).
Das für die Anspruchsberechnung massgebende Einkommen basiert auf den Steuerwerten der letzten rechtskräftigen Steuerveranlagung nach dem kantonalen Steuergesetz und besteht aus dem korrigierten satzbestimmenden Einkommen sowie einem Anteil des satzbestimmenden Vermögens (§ 89 Abs. 1 SG). Praxisgemäss ist auf diejenige Veranlagung abzustellen, welche ordentlicherweise im Vorjahr ergeht (s. n. publ. Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn VSBES.2014.171 vom 29. September 2015 E. 2.2), d.h. für das Anspruchsjahr 2017 ist die Staatssteuerveranlagung pro 2015 massgeblich. Der Regierungsrat legt die Parameter, den Anteil des steuerbaren Vermögens sowie den Prozentsatz des massgebenden Einkommens fest (§ 89 Abs. 2 lit. a SG). Anspruch auf Prämienverbilligung hat, wer über ein massgebendes Einkommen von CHF 0.00 bis CHF 84‘000.00 verfügt. Die prozentualen Eigenanteile werden abhängig von der Höhe dieses Einkommens im Rahmen von 6 bis 12 % linear festgelegt (§ 70 Abs. 1 SV); das DDI kann indes nach Massgabe der verfügbaren Mittel die Grenzwerte des anspruchsberechtigten Einkommens um CHF 12‘000.00 und die Eigenanteile um vier Prozentpunkte nach oben oder unten verändern (§ 70 Abs. 2 SV). Ein Anspruch auf Prämienverbilligung für das Jahr 2017 besteht demnach bei einem massgebenden Einkommen bis maximal CHF 75‘000.00, wobei die prozentualen Eigenanteile im Rahmen von 6 bis 16 % festgelegt werden (s. Parameter).
2.3 Der Beschwerdeführerin ist die Richtprämie für einen Erwachsenen anzurechnen, d.h. CHF 3‘708.00 (s. E. II. 1 hiervor). Gemäss der massgeblichen Veranlagung pro 2015 (s. unter AK-Nr. 3) betrug das satzbestimmende Einkommen CHF 25‘520.00 und das satzbestimmende Vermögen CHF 0.00. Anpassungen sind keine vorzunehmen, doch ist das Einkommen praxisgemäss auf die nächsttieferen tausend Franken, d.h. CHF 25‘000.00, abzurunden. Die Eigenbeteiligung der Beschwerdeführerin von 9,33 % ({CHF 25‘000 : CHF 75‘000 x 10 [16 % - 6 %]} + 6 [%], vgl. E. II. 2.2.2 hiervor) beläuft sich folglich auf CHF 2‘332.50. Gemessen an der anrechenbaren Richtprämie ergibt sich so eine Prämienverbilligung in der Höhe von CHF 1’375.50. Dies ist zwar um CHF 0.30 tiefer als die verfügte Prämienverbilligung, doch angesichts der Geringfügigkeit der Differenz wird auf eine Korrektur zu Lasten der Beschwerdeführerin verzichtet (n. publ. Urteil des Versicherungsgerichts VSBES.2016.60 vom 20. Mai 2016 E. II. 2.3).
2.4 Die Bindung an die letzte rechtskräftige Veranlagung ist indes nicht absolut:
2.4.1 Das Versicherungsgericht korrigiert praxisgemäss klar ausgewiesene Irrtümer in der Steuertaxation, auch wenn diese nicht angefochten wurde und in Rechtskraft erwachsen ist (n. publ. Urteil des Versicherungsgerichts VSBES.2016.19 vom 30. März 2016 E. II. 2.3).
Die Beschwerdeführerin hält dafür, es liege eine Verwechslung vor, denn bei den angerechneten CHF 25'000.00 handle es sich nicht um Einkommen, sondern um 2009 geerbtes Vermögen. Dies trifft jedoch nicht zu. Als Reinvermögen vor dem Sozialabzug wird in der Veranlagung ein Betrag von CHF 25'666.00 angegeben, als unselbständiges Erwerbseinkommen hingegen CHF 30'000.00, woraus sich nach den verschiedenen Abzügen das satzbestimmende Einkommen von CHF 25'520.00 ergibt, von dem die Beschwerdegegnerin ausging.
2.4.2 Entsprechen die Steuerwerte offensichtlich nicht der aktuellen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Gesuchstellers, so ist auf diese abzustellen (§ 90 Abs. 3 SG): Personen, die durch besondere Verhältnisse wie Naturereignisse, Todesfall, Unglück, Krankheit, Arbeitslosigkeit, Sozialhilfebedürftigkeit, geschäftliche Rückschläge und dergleichen in ihrer Zahlungsfähigkeit stark beeinträchtigt sind, können bei der Ausgleichskasse beantragen, dass ihnen eine Prämienverbilligung anstatt nach den massgebenden Steuerwerten nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit im Anspruchsjahr ausbezahlt wird. Die Bestimmungen über den betreibungsrechtlichen Notbedarf sind dabei sinngemäss anwendbar (§ 71 Abs. 4 SV).
Die Beschwerdeführerin macht keinen solchen Härtefall geltend. Der Hinweis auf ihre Arbeitslosigkeit seit 2013 ist unbehelflich, da es sich hier um einen Umstand handelt, der bereits vor der massgeblichen Steuerveranlagung pro 2015 eingetreten ist.
2.5 Zusammenfassend stellt sich die Beschwerde als unbegründet heraus und ist abzuweisen.
3. Verfahrenskosten sind keine zu erheben (§ 7 Abs. 1 Kantonale Verordnung über das Verfahren vor dem Versicherungsgericht und über die Organisation und das Verfahren der Schiedsgerichte in den Sozialversicherungen, BGS 125.922).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Haldemann
Auf die gegen den vorliegenden Entscheid erhobenen Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 8C_792/2017 vom 17. November 2017 nicht ein.