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Solothurn Versicherungsgericht 11.12.2017 VSBES.2017.19

11. Dezember 2017·Deutsch·Solothurn·Versicherungsgericht·HTML·9,081 Wörter·~45 min·1

Zusammenfassung

Invalidenrente

Volltext

Urteil vom 11. Dezember 2017

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Kiefer

Oberrichter Marti   

Gerichtsschreiberin Jäggi

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Hugo Feuz,

Beschwerdeführerin

Gegen

IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend     Invalidenrente (Verfügung vom 20. Dezember 2016)

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.       

1.       Die 1969 geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), meldete sich am 17. Dezember 2013 unter Hinweis auf einen septischen Schock mit Multiorganversagen infolge ungenügender Nierenfunktion seit dem 1. August 2013 bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (IV-St. Beleg Nr. [IV-Nr.] 2).

1.1     Nach Einholen des Arbeitgeberfragebogens vom 27. Dezember 2013 (IV-Nr. 9) und der Akten des Unfallversicherers, der B.___ (IV-Nrn. 11.1 - 11.4, 18.1 - 18.4), führte die Beschwerdegegnerin mit der Beschwerdeführerin am 17. Januar 2014 ein Intake-Gespräch durch (IV-Nr. 13) und holte medizinische Berichte ein (IV-Nrn. 15 ff., 19 ff.). Der Abklärungsfachmann C.___ hielt im Situationsbericht vom 30. Oktober 2014 (IV-Nr. 24) fest, es sei bei der Beschwerdeführerin seit 2011 von einem Status von 80 % als Erwerbstätige und 20 % als Hausfrau auszugehen. Gestützt auf die Stellungnahme von Dr. med. D.___, Facharzt Allgemeine Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), vom 19. Dezember 2014 (IV-Nr. 25 S. 2 ff.), teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin am 6. Januar 2015 mit (IV-Nr. 26), zur Klärung ihrer Leistungsansprüche werde eine umfassende medizinische Begutachtung (allgemeininternistisch, nephrologisch, neurologisch und psychiatrisch) als notwendig erachtet. Ohne schriftlich begründeten Gegenbericht innert 10 Tagen werde eine Gutachterstelle nach dem Zufallsprinzip (Art. 72bis IVV) mit der Untersuchung beauftragt. Innert derselben Frist könne die Beschwerdeführerin Zusatzfragen zum Fragenkatalog (IV-Nr. 27) einreichen. Daraufhin holte die Beschwerdegegnerin bei der B.___ weitere Akten ein (IV-Nrn. 28.1 - 28.3), darunter das Neurologisch-Psychiatrische Konsilium von Dr. med. E.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Neurologie FMH, vom 4. November 2014 (IV-Nr. 28.3). Mit Mitteilung vom 16. April 2015 (IV-Nr. 34) wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, die polydisziplinäre medizinische Untersuchung erfolge durch die F.___. Es würden folgende Untersuchungen durchgeführt: Allgemeine Innere Medizin, Nephrologie, Neurologie, sowie Psychiatrie und Psychotherapie. Das Gutachten wurde am 10. September 2015 erstattet (IV-Nrn. 38.1 - 38.6).

1.2     Nach Einholen der Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. D.___ vom 8. Oktober 2015 (IV-Nr. 45 S. 2 f.) holte die Beschwerdegegnerin bei PD Dr. med. G.___, Leitender Arzt, Medizinische Klinik, Nephrologie, H.___, das Schreiben vom 16. Dezember 2015 (IV-Nr. 48 S. 3) sowie dessen Verlaufsbericht vom 15. März 2016 (IV-Nr. 63) ein. Gestützt auf die Aktennotiz von Dr. med. D.___, RAD, vom 25. April 2016 (IV-Nr. 55) stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 12. Mai 2016 (IV-Nr. 56) die Ausrichtung einer ganzen Rente ab 1. August 2014 und einer halben Rente ab 1. August 2015 in Aussicht. Dagegen liess die Beschwerdeführerin am 10. Juni 2016 Einwände erheben (IV-Nr. 60). Zu diesen liess die Beschwerdegegnerin sowohl den Abklärungsfachmann C.___ am 6. Juli 2016 (IV-Nr. 65) als auch den RAD-Arzt Dr. med. D.___ am 1. September 2016 (IV-Nr. 67 S. 2) Stellung nehmen. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2016 (A.S. [Akten-Seiten] 1 f.) wurde sodann der Vorbescheid vom 12. Mai 2016 bestätigt.

2.       Dagegen lässt die Beschwerdeführerin am 18. Januar 2017 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) fristgerecht Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 7 ff.):

1.    Die Verfügung vom 20. Dezember 2016 der Eidgenössischen Invalidenversicherung, IV-Stelle Kanton Solothurn, sei aufzuheben, soweit sie die volle Invalidenrente auf eine halbe Rente reduziert.

Eventuell: Es sei die Angelegenheit zur Vervollständigung der Sachverhaltsfeststellungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

      Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

3.       Mit Beschwerdeantwort vom 16. Februar 2017 (A.S. 20 f.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde in allen Punkten

4.       Mit Verfügung vom 3. April 2017 (A.S. 33 f.) bewilligt der Präsident des Versicherungsgerichts der Beschwerdeführerin ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege und bestellt Rechtsanwalt Hugo Feuz als unentgeltlichen Rechtsbeistand.

5.       Mit Replik vom 2. Juni 2017 (A.S. 40 ff.) lässt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen vom 18. Januar 2017 festhalten.

6.       Mit Eingabe vom 20. Juni 2017 (A.S. 44) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf eine umfassende Stellungnahme.

7.       Die am 5. Juli 2017 (A.S. 46 ff.) durch den Vertreter der Beschwerdeführerin eingereichte Kostennote wird der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 6. Juli 2017 (A.S. 52) zur Kenntnisnahme zugestellt.

8.       Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.      

1.       Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.       Aufgrund der Rechtsbegehren ist im vorliegenden Verfahren einzig zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin nach dem 1. August 2015 weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.

3.      

3.1     Nach Art. 28 Abs. 1 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) haben jene Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]) gewesen sind (lit. b) sowie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.

3.2     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).

4.

4.1     Das Administrativverfahren vor der IV-Stelle, wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die, für die Beurteilung des streitigen Anspruchs, erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008 E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).

4.2     Versicherungsträger und Sozialversicherungsrichter haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (Art. 61 lit. c ATSG; BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; Urteil des Bundesgerichts 9C_888/2011 vom 13. Juni 2012 E. 4.2). Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass der Sozialversicherungsrichter alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).

4.3     Für die Beurteilung eines Falles hat das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 20. Dezember 2016) eingetretenen Sachverhalt abzustellen (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243, 121 V 366 E. 1b).

5.       Wie bereits unter E. II. 2 hiervor ausgeführt, ist vorliegend streitig und zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 20. Dezember 2016 (A.S. 1 ff.) der Beschwerdeführerin ab 1. August 2015 zu Recht eine halbe Rente zugesprochen hat.

6.       Vorab ist auf die Rüge einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör resp. der Begründungspflicht durch die Beschwerdegegnerin einzugehen. So lässt die Beschwerdeführerin vorbringen (A.S. 11), die Beschwerdegegnerin lege in der Verfügung erneut nicht dar, auf welche angeblichen Einschätzungen von PD Dr. med. G.___ sie sich ausschliesslich stütze und inwiefern sämtliche anderen ärztlichen Stellungnahmen und Gutachten nicht zuträfen. Zudem habe sie nicht die Möglichkeit gehabt, sich zu den dokumentierten, angeblichen Einschätzungen von PD Dr. med. G.___ zu äussern. Aus der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 20. Dezember 2016 (A.S. 1 ff.) geht indes hervor, worauf sich die Beschwerdegegnerin bei ihrem Entscheid konkret stützte. Somit wurden die als wesentlich und erstellt erachteten Tatsachen und die daraus gezogenen rechtlichen Schlüsse nachvollziehbar dargelegt. Somit kann keine Verletzung der aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV [Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, SR 101] sowie Art. 61 lit. h ATSG und Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG [Bundesgerichtsgesetz, SR 173.110] abgeleitete Prüfungs- und Begründungspflicht (Urteil des Bundesgerichts 5A_368/2007 vom 18. September 2007 E. 2; vgl. auch BGE 135 V 353 E. 5.3 S. 357 ff.) erblickt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_215/2010 vom 20. April 2010 E. 3). Entscheidend ist, dass es den Parteien möglich ist, das vorinstanzliche Erkenntnis […] sachgerecht anzufechten (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88, 133 III 439 E. 3.3 S. 445, 124 V 180 E. 1a S. 181; 9C_670/2013 vom 4. Februar 2014 E. 3.1). Dies ist vorliegend der Fall. Es kann ferner festgehalten werden, dass der Abklärungsfachmann C.___ in seiner Stellungnahme vom 6. Juli 2015 (vgl. E. II. 7.15 hiernach) explizit festhielt, dass dem Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin am 1. Juni 2016 sämtliche IV-Akten zugestellt worden seien. Folglich ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin über sämtliche relevanten Vorakten verfügte und sich im Rahmen der Beschwerdeschrift vom 18. Januar 2017 dazu äussern konnte. Damit sind die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar.

7.       Zur Beurteilung des Leistungsanspruchs der Beschwerdeführerin sind im Wesentlichen die folgenden Unterlagen relevant:

7.1     Im Austrittsbericht des I.___ vom 17. September 2013 (IV-Nr. 15 S. 11 ff.) betreffend die Hospitalisation der Beschwerdeführerin vom 2. August bis 3. September 2013 stellten die Assistenzärztin J.___, der Oberarzt Dr. med. K.___ und die Leitende Ärztin Dr. med. L.___, Urologisches Kompetenzzentrum, folgende Diagnosen:

−  Septischer Schock mit Multiorganversagen bei/mit

− Obstruktiver Pyelonephritis (4 mm Konkrement präostinal links)

− schweres ARDS

− Nierenversagen RIFLE L

− Leberinsuffizienz

− Herzkreislaufinsuffizienz

− DIC: Nekrose Dig IV links am ehesten bei Mikroembolie

−  Anpassungsstörung im Rahmen der somatischen Erkrankung

Perioperativ sei die Beschwerdeführerin kreislaufinstabil geworden, so dass die Verlegung auf die Intensivstation erfolgt sei. Im weiteren Verlauf sei es zu einem Multiorganversagen mit ARDS, DIC, steigenden Leberwerten, Nierenversagen und Herzkreislaufinsuffizienz gekommen. Unter intensivmedizinischer Behandlung und resistenzgerechter antibiotischer Therapie habe sie sich stabilisiert. Aufgrund persistierender Anurie sei die intermittierende Hämodialyse durch die Dialysestation erfolgt. Bei gebessertem Allgemeinzustand am 16. August 2013 sei sie auf die Urologische Bettenstation verlegt worden. Die Hämodialyse sei weiterhin dreimal wöchentlich durchgeführt worden, hierzu sei am 19. August 2013 die Perm-Cath-Einlage erfolgt. Zur Therapie der renalen Anämie habe die Beschwerdeführerin von den Kollegen der Nephrologie wiederholt Erythrozytenkonzentrate, EPO und Eiseninfusionen erhalten. Im weiteren Verlauf sei es zu einer Erholung der Nierenfunktion gekommen, nach anfänglicher Polyurie habe sich die Diurese auf normalem Niveau stabilisiert, sodass eine intravenöse Hydrierung nicht mehr nötig gewesen sei. Das Kreatinin sei beim Austritt bei 209 umol/l gelegen. Die im Rahmen der DIC aufgetretene Nekrose Dig IV links sei stets trocken geblieben. Gemäss chirurgischem Konsil sei sie zurzeit nicht interventionsbedürftig. Das am 20. August 2013 durchgeführte CT zeige wahrscheinlich eine Persistenz des prävesikal links gelegenen Ureterkonkrements sowie des bekannten Kelchkonkrements links. Die Beschwerdeführerin sei intermittierend ängstlich gewesen und habe immer wieder geweint, weshalb eine psychiatrische Mitbetreuung organisiert worden sei. Es sei eine Anpassungsstörung im Rahmen der somatischen Erkrankung diagnostiziert worden, welche jedoch aktuell keine Ergänzung der bereits bestehenden Medikation mit Lyrica erfordere. Die Beschwerdeführerin habe am 3. September 2013 in gutem Allgemeinzustand und beschwerdefrei nach Hause entlassen werden können.

7.2     PD Dr. med. G.___, Leitender Arzt, Nephrologie, H.___, hielt im Bericht vom 29. April 2014 (IV-Nr. 15 S. 5 f.) folgende Beurteilung/Verlauf fest: Er behandle die Beschwerdeführerin nephrologisch seit September 2013. Initial sei sie dialysepflichtig gewesen. Erfreulicherweise habe sich die Nierenfunktion im Verlauf doch so verbessert, dass ein Nierenersatzverfahren nicht mehr habe durchgeführt werden müssen. Allerdings habe sich die GFR (Glomeruläre Filtrationsrate) nun bei circa 25 ml/min eingependelt und im Moment zeichne sich keine weitere Erholung der Nierenfunktion ab. Bei kompensiertem Volumenstatus, normalem Blutdruck und derzeit praktisch keinen nachweisbaren Folgen der Niereninsuffizienz im Labor seien jetzt die chronisch vorhandenen nuchalen Kopfschmerzen das Hauptproblem der Beschwerdeführerin. Er habe diese initial im Rahmen einer möglichen depressiven Symptomatik und auch als Spannungskopfschmerz interpretiert und nun während acht Wochen ein Antidepressivum verschrieben. Dieses Medikament (Zoloft) habe jedoch keine positive Wirkung gezeigt. Seit der Durchführung einer Schädel-MR-Untersuchung, welche eine Arachnoidalzyste gezeigt habe, sei die Beschwerdeführerin zudem beunruhigt. Er sei nicht der Meinung, dass diese Pathologie die Kopfschmerzen erklären könne, eine neurologische Beurteilung der Beschwerdeführerin scheine ihm jetzt jedoch sinnvoll. Allenfalls stelle sich auch die Frage ob der Kopfschmerz mit einer anderen Dauermedikation (Antiepileptikum?) behandelt werden könne.

7.3     Im Arztbericht vom 3. Juni 2014 (IV-Nr. 17) hielt PD Dr. med. G.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest:

1.    Septischer Schock mit Multiorganversagen wegen obstruktiver Pyelonephritis 2. August 2013, nachfolgend schweres ARDS, disseminierte intravasale Gerinnung mit peripheren Mikroembolien (Zehen), akutes Nierenversagen mit vorübergehender Dialysepflicht, aktuell jedoch keine vollständige Erholung der Nierenfunktion

2.    Chronische Niereninsuffizienz Stadium IV

−    im Rahmen von Diagnose 1, vorgängig normale Nierenfunktion

3.    Chronische Kopfschmerzen seit August 2013

−    im Rahmen des Multiorganversagens, depressive Verstimmung

−    Schädel-MRI April 2014: Grosse frontale Arachnoidalzyste (5 cm Durchmesser)

Die Beschwerdeführerin sei in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit seit 2. August 2013 zu 100 % arbeitsunfähig. Der Gesundheitszustand sei stationär und die Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Massnahmen verbessert werden. Es seien sowohl berufliche Massnahmen als auch ergänzende medizinische Abklärungen angezeigt. Fast ein Jahr nach dem Multiorganversagen sei von Seiten der Nierenfunktion bei aktuell fehlenden Noxen mit keiner weiteren Verbesserung mehr zu rechnen. Die bisherige Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin nicht mehr zumutbar. Eine Arbeitsfähigkeit für eine körperlich nicht anstrengende Tätigkeit sei maximal während vier bis fünf Stunden pro Tag möglich. Die Arbeitsfähigkeit am bisherigen Arbeitsplatz bzw. im bisherigen Tätigkeitsbereich könne nicht verbessert werden. Der Beschwerdeführerin seien andere Tätigkeiten zumutbar. Es müsse sich um sitzende Tätigkeiten handeln, die wenig anstrengend seien und regelmässige Pausen beinhalten würden. Die maximale Arbeitsfähigkeit betrage 4 - 5 Stunden pro Tag.

7.4     Im Bericht von Dr. med. M.___, Fachärztin für Neurologie FMH, vom 4. Juni 2014 (IV-Nr. 22 S. 5 f.) wurden folgende Diagnosen aufgeführt:

−     Kopfschmerz, zurückzuführen auf eine systemische bakterielle Infektion, mit migräniformen Exazerbationen und Chronifizierung, EM August 2013

−    DD im Rahmen des Multiorganversagens, depressive Verstimmung, anderen Pathologien

−    Schädel-MRI 1. April 2014: Grosse frontale Arachnoidalzyste, einzelne Marklagerläsionen

−    Erfolglose, probatorische Behandlung mit SRI und trizyklischem Antidepressivum

−     Septischer Schock mit Multiorganversagen 2. August 2013 wegen obstruktiver Pyelonephritis

−    Schweres ARDS, DIC, Nierenversagen

−     Chronische Niereninsuffizienz Stadium IV

−    Im Verlaufe der letzten Monate nur sehr protrahierte Erholung

−    Status nach vorübergehender Hämodialyse August 2013

Der Kopfschmerz sei zurückzuführen auf eine systemische bakterielle Infektion, mit migräniformen Exazerbationen und Chronifizierung, aufgetreten im Rahmen des septischen Schocks mit MuItiorganversagen. Ein Schädel-MRT sei bis auf eine frontale Arachnoidalzyste, welche nicht mit den Beschwerden im Zusammenhang stehe, sowie einzelne Marklagerläsionen unauffällig. Sie habe der Beschwerdeführerin den MRT-Befund ausführlich erklärt. Offenbar seien die Retentionsparameter und Elektrolyte aktuell bis auf eine Hyperphosphatämie unauffällig gewesen, so dass die Kopfschmerzen nicht auf die chronische Niereninsuffizienz zurückzuführen seien. In der klinischen Untersuchung habe sie keine Hinweise auf eine grobe Refraktionsanomalie oder eine Erhöhung des Augeninnendrucks gehabt. Die Beschwerdeführerin gebe jedoch Mühe beim Fokussieren an. Sie empfehle eine augenärztliche Kontrolle mit Frage nach Refraktionsanomalie und erhöhtem Augeninnendruck. Zudem sei eine engmaschige Überwachung des Blutdrucks durchzuführen und eine Prophylaxe zu erwägen, z.B. mit Magnesium (bei normaler Nierenfunktion 10 - 20 Millimol täglich über 4 - 5 Monate) oder Topiramat (wiederum bei normaler Nierenfunktion 75 - 100 mg täglich). Oft sei das Erlernen einer Entspannungstechnik (autogenes Training, progressive Muskelrelaxation) bei Kopfschmerzen hilfreich, insbesondere bei verspannten Patienten. Es seien keine weiteren Kontrollen vorgesehen.

7.5     Im Arztbericht für Erwachsene vom 7. Oktober 2014 (IV-Nr. 21) bestätigte PD Dr. med. G.___ die bereits im Bericht vom 3. Juni 2014 (vgl. E. II. 7.3 hiervor) ausgewiesenen Diagnosen, wobei er neu betreffend die chronische Niereninsuffizienz Stadium IV eine «arterielle Hypertonie, aktuell medikamentös kontrolliert» festhielt. Der Verlauf sei stationär. Zudem bestätigte er die seit 2. August 2013 bis auf weiteres in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Haushaltshilfe bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Eine angepasste Tätigkeit von 4 - 5 Stunden in einer sitzenden Tätigkeit mit wenig Anstrengung und regelmässigen Pausen sei zumutbar. Es würden eine persistierende Müdigkeit, Leistungsintoleranz, partiell kontrollierte Kopfschmerzen angegeben. Derzeit seien keine weiteren spezialärztlichen Untersuchungen geplant. Eine neurologische Untersuchung bei Dr. med. M.___ habe stattgefunden. Die therapeutischen Massnahmen bestünden in den Behandlungen der arteriellen Hypertonie sowie der Folgekomplikationen der eingeschränkten Nierenfunktion. Die Arbeitsfähigkeit könne nicht durch medizinische Massnahmen verbessert werden, berufliche Massnahmen seien angezeigt.

7.6     Im Arztbericht vom 14. Oktober 2014 (IV-Nr. 22 S. 1 ff.) hielt Dr. med. M.___ folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest:

−     Kopfschmerz, zurückzuführen auf eine systemische bakterielle Infektion, seit August 2013

−     Septischer Schock mit Multiorganversagen, seit August 2013

−     Chronische Niereninsuffizienz, seit August 2013

Die Beschwerdeführerin sei seit August 2013 in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Haushaltshilfe zu 100 % arbeitsunfähig. Dies begründe sich nicht hauptsächlich durch die Kopfschmerzen, sondern durch den stark reduzierten Allgemeinzustand und die stark reduzierte Belastbarkeit.

7.7     Der Abklärungsfachmann C.___ nahm im Situationsbericht vom 30. Oktober 2014 (IV-Nr. 24 S. 2 f.) zum «Status» Stellung. Dabei führte er betreffend den «Gesundheitsschaden» aus, vor 20 Jahren habe die Beschwerdeführerin erstmalig eine Nierenkolik gehabt. Im 2013 habe sie erneut starke Nierenkoliken erlitten. Am 1. August 2013 habe sie einen septischen Schock mit Multiorganversagen infolge ungenügender Nierenfunktion erlitten. Auslöser für das Problem solle die Blockade des Nierensteins sein. Die Beschwerdeführerin sei 12 Tage im Koma gelegen und 5 Wochen auf der lntensivstation. Initial sei sie dialysepflichtig gewesen. Im Verlauf habe sich die Nierenfunktion verbessert, so dass ein Nierenersatzverfahren nicht mehr habe durchgeführt werden müssen. Eine vollständige Erholung der Nierenfunktion habe sich aber auch nicht eingestellt. Vordergründig leide die Beschwerdeführerin jetzt an chronischen Kopfschmerzen und einer depressiven Verstimmung. Zur «Erwerbsbiographie» wurde festgehalten: Gemäss den Angaben im Früherfassungsprotokoll vom 21. Januar 2014 und dem IK (Auszug aus dem Individuellen Konto) folgend, habe die Beschwerdeführerin nach der obligatorischen Schulzeit eine Anlehre im Service absolviert. Bis zur Geburt ihrer beiden Kinder (Jahrgänge: 1993 und 1995) habe sie vollzeitlich bei der N.___ als Montagemitarbeiterin gearbeitet. Trotz Kinderbetreuung sei sie von 1997 bis 2007 als Hauswartin in einem Alters- und Pflegeheim tätig gewesen. Das Arbeitspensum habe dort ungefähr 50 % betragen. Aus wirtschaftlichen Gründen sei dieses Arbeitsverhältnis aufgelöst worden. Hierauf habe die Beschwerdeführerin Taggelder von der Arbeitslosenversicherung bezogen und in der Reinigung und Montage gejobbt. Zwischen 2008 bis 2012 habe sie nachfolgende Jahreseinkommen erzielt: 2008: CHF 21’146.00; 2009: CHF 21‘390.00; 2010: CHF 18‘421.00; 2011: CHF 18‘124.00; 2012: CHF 21’797.00. Gemäss dem Auszug aus dem individuellen Konto habe die Beschwerdeführerin zwischen 2008 und 2012 Einkommen von CHF 18‘124.00 bis CHF 21‘797.00 erzielt. Daraus ergebe sich ein durchschnittliches Einkommen von CHF 20‘175.00. Verglichen mit einem Lohnniveau aus dem Privatsektor (Quelle: Schweizerische Lohnstrukturerhebung [LSE] 2010 des Bundesamtes für Statistik [BFS], TA1, Zweig «Sonstige persönliche Dienstleistungen», Frauen, Niveau 3) komme dies bei einem Jahreslohn im Vollzeitpensum von CHF 43‘125.00, gemessen mit dem AHV-pflichtigen Durchschnittseinkommen von CHF 20‘175.00, einem Pensum von höchstens 47 % gleich. Zur «Finanziellen Situation» führte der Abklärungsfachmann aus, seit dem 26. Februar 2011 sei die Beschwerdeführerin von ihrem Ehegatten geschieden. Am Früherfassungsgespräch vom 21. Januar 2014 habe die Beschwerdeführerin angegeben, dass die Alimente und Krankentaggelder knapp reichen würden, um die Ausgaben zu decken, sowie im Validitätsfall heute ein ausserhäusliches Erwerbspensum von 80 % zu gelten habe. Zudem sei über die Sozialhilfe eine Prämienverbilligung der Krankenkasse beantragt worden. Auf Leistungen der Fürsorge habe die Beschwerdeführerin keinen Anspruch. Sie lebe mit ihren beiden erwachsenen Kindern zusammen. Diese würden ihr beim Haushalt helfen. Die Beschwerdeführerin müsse sich die Arbeit sehr einteilen, mache Pausen dazwischen und sei oft sehr müde.

Der Abklärungsfachmann hielt folgenden Kommentar fest: Bei der Statuserhebung sei nicht einfach auf die bisherige Erwerbsbiografie mit mehreren Teilzeitstellen abzustellen (alle zusammengezählt ergäben ungefähr ein Erwerbspensum von 50 %). Im 2011 sei die Beschwerdeführerin von ihrem Ehemann geschieden worden. Hauptursächlich durch diese Gegebenheit (mit veränderter Ausgangslage durch die familiäre Situation bedingt) sei nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon auszugehen, dass sich die heute 45jährige Beschwerdeführerin ohne Kinderbetreuungsaufgaben bei voller Gesundheit nicht mit niederschwelligen Einkommen begnügt hätte. In der Gesamtschau (Konklusion) sei im Validitätsfall ein Erwerbspensum von 80 % ausgewiesen (ein Vollzeitpensum sei wegen der Unterhaltspflicht ihres ehemaligen Ehemannes bis zur Beendigung der Lehre des jüngsten Kindes nicht gegeben). Demzufolge gelte seit 2011 folgender Status: 80 % als Erwerbstätige und 20 % als Hausfrau. Demgemäss sei die Invalidität – falls nötig – in der gemischten Bemessungsmethode zu erheben.

7.8     In dem durch die B.___ in Auftrag gegebenen Neurologisch-Psychiatrischen Konsilium vom 4. November 2014 (IV-Nr. 28.3) hielt Dr. med. E.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Neurologie FMH, folgende Diagnosen fest (S. 8):

−  Niereninsuffizienz nach Multiorganversagen

−  Kopfschmerzen

Die Beschwerdeführerin sei bis zum Ereignis am 1. August 2013 gesund gewesen. Durch einen kleinen Nierenstein habe sich eine Pyelonephritis mit der Folge einer Sepsis mit Multiorganversagen entwickelt. Sie habe diese lebensgefährliche Erkrankung überlebt, aber noch bis Februar 2014 an der Dialyse bleiben müssen. Die Nierenfunktion habe sich wieder auf 25 % gebessert. Dennoch dürfe sie sich keine körperliche Anstrengung zumuten. Im subjektiven Beschwerdebild klage sie vor allem über Müdigkeit und Erschöpfbarkeit, was nach dieser schweren Erkrankung und der weiterhin bestehenden Niereninsuffizienz nachvollziehbar sei. Weiterhin gebe sie starke Kopfschmerzen an, die sich seit dem Multiorganversagen entwickelt hätten. Eine direkte Gehirnschädigung sei jedoch nicht vorhanden. Als Zufallsbefund habe sich im MRT eine Arachnoidalzyste frontal herausgestellt, die jedoch kaum relevant sei für die beschriebene Kopfschmerzproblematik. Die Kopfschmerzen seien als weitere Folge des Multiorganversagens, des jetzt bestehenden Bluthochdrucks und der Niereninsuffizienz einzuordnen. Eine psychische Mitverursachung liege nicht vor. Der psychische Status sei völlig unauffällig. Die Vermutung, die im H.___ hinsichtlich einer depressiven Entwicklung geäussert worden sei, treffe nicht zu. Eine depressive Störung könne ausgeschlossen werden. Nachvollziehbar sei die Beschwerdeführerin unglücklich über die Erkrankung und deren Folgen, zeige jedoch eine normalpsychologische Umgangsweise damit und habe nicht einmal eine Anpassungsstörung.

Aus psychiatrischer Sicht sei somit keine Arbeitsunfähigkeit begründbar. Die bestehende Arbeitsunfähigkeit sei durch eine internistische Erkrankung entstanden und müsse weiter auf dieser Ebene beurteilt werden. Die Beschwerdeführerin selbst dränge auf eine Wiederaufnahme einer Arbeitstätigkeit und habe jetzt ein Wochenpensum von fünf Stunden zugestanden bekommen (S. 9).

Die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit liege nicht auf psychiatrischem Fachgebiet. Die ab 1. November 2014 ausgesprochene Arbeitsunfähigkeit von 50 % bezogen auf das 24 %-Pensum erscheine realistisch, sofern leichte Tätigkeiten gemeint seien. Eine Tätigkeit als Haushaltshilfe sei wegen der Schwere der Tätigkeit wahrscheinlich nicht zumutbar. Ob von einer weiteren Behandlung eine namhafte Besserung zu erwarten sei, könne Dr. med. E.___ nicht beurteilen. Wahrscheinlich handle es sich jetzt um den natürlichen Verlauf, der medizinisch kaum beeinflussbar sei. Eine psychiatrische Behandlung sei nicht erforderlich (S. 11).

7.9     Im Rahmen der Stellungnahme vom 19. Dezember 2014 (IV-Nr. 25 S. 2 ff.) hielt Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, RAD, die folgende versicherungsmedizinische Beurteilung fest: Die Beschwerdeführerin habe eine äusserst schwere Erkrankung erlitten. Als Folge davon bestehe eine Niereninsuffizienz Stadium IV, was eigentlich bedeute, dass die chronische Hämodialyse oder die Nierentransplantation indiziert sein könnten. Die Nierenleistung sei aber noch gerade grenzwertig, offenbar deshalb sehe PD Dr. med. G.___ noch davon ab.

Aus den zitierten Berichten könne kein klinisches Gesamtbild der Beschwerdeführerin gewonnen werden. Die Angaben zur Arbeitsfähigkeit seien nicht konsistent und nachvollziehbar begründet, da die angegebene Ursache der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit einmal hauptsächlich den Kopfschmerzen, dann wieder dem reduzierten Allgemeinzustand und der reduzierten Leistungsfähigkeit und raschen Ermüdbarkeit zugeschrieben werde, alles Symptome, die schlecht fassbar seien. Die Arbeitsfähigkeit könne so nicht situationsgerecht festgelegt werden. Unklar sei auch, wie es um die psychische Verfassung stehe, sei doch von einer Anpassungsstörung die Rede gewesen. Diese könnte durchaus anhalten, da ja wie erwähnt die bedrohliche Situation seitens der Nieren fortbestehe. Aus diesem Grunde müsse man sich gründlich mit den noch realistischerweise vorhandenen Möglichkeiten zur Ausübung einer Arbeitstätigkeit auseinandersetzen. Die Beschwerdeführerin werde allgemeininternistisch, nephrologisch, neurologisch und psychiatrisch polydisziplinär begutachtet. Aufgrund der durch Dr. med. M.___ als Folge der bakteriellen Infektion interpretierten Kopfschmerzen stelle sich auch die Frage kognitiver Einschränkungen. PD Dr. med. G.___ erwähne die geistig verminderte Leistungsfähigkeit) durch eine mögliche cerebrale Traumatisierung und damit einer allfälligen neuropsychologischen Beurteilung.

7.10   Im Rahmen des polydiziplinären Gutachtens der F.___ vom 10. September 2015 (IV-Nrn. 38.1 - 38.6) stellten Dr. med. O.___, Facharzt für Allgemein- und Arbeitsmedizin, Umweltmedizin, Dr. med. P.___, Oberärztin, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Prof. Dr. med. Q.___, Nephrologie FMH, Dr. med. R.___, Oberarzt, Neurologie FMH, und Prof. Dr. rer. nat. med. habil. Dipl.-Psych. S.___, Neuropsychologe, folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (IV-Nr. 38.1 S. 18):

1.    Status nach septischem Schock mit Multiorganversagen August 2013 bei/mit

−    obstruktiver Pyelonephritis (4 mm Konkrement präostial links)

−    schwerem ARDS

−    Nierenversagen RIFLE L

−    Leberinsuffizienz

−    Herzkreislaufinsuffizienz

−    DIC: Nekrose Dig IV links am ehesten bei Mikroembolie

2.    Neuropsychologische Defizite (ICD-10 F06.7), mittelschwerer Ausprägung bei Diagnose 1

−    Beeinträchtigung der Aufmerksamkeits-, Konzentrations- und Gedächtnisleistungen sowie in der Bearbeitung komplexer, flexibilitätserfordernder Aufgaben

−    Ätiologie: am ehesten im Rahmen der hochgradigen Niereninsuffizienz

3.    Chronische Niereninsuffizienz im Stadium 3b (Übergang zu Stadium 4) nach KDIGO-Leitlinien 2012 (ICD-10 N18.9)

4.    Chronischer Kopfschmerz zurückzuführen auf eine Störung der Homöostase (ICD-10 G44.82)

−    mit migräniformem Charakter

Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit sei:

1. Renale Hypertonie (ICD-10 I12.9)

Zusammenfassend könne gesagt werden, dass sich bei der Beschwerdeführerin nach einem septischen Schock mit Multiorganversagen vom August 2013, der für die Beschwerdeführerin hätte letal ausgehen können, eine gewisse Besserung eingestellt habe. Im Vordergrund stehe eine chronische Niereninsuffizienz, aktuell im Stadium 3b, und dazu neuropsychologische Defizite mittelschwerer Ausprägung, weswegen die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit deutlich eingeschränkt sei (IV-Nr. 38.1 S. 21 unten). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Reinemachfrau sei sie aktuell nicht arbeitsfähig, da hier auch intermittierend mittelschwere Tätigkeiten durchgeführt werden müssten. Dies sei der Beschwerdeführerin aufgrund allgemeiner Schwäche aktuell nicht zumutbar. In einer körperlich leichten, wechselbelastenden Verweistätigkeit sei sie nach körperlichem Aufbautraining und Rekonditionierung aktuell zu 50 % (vier Stunden) täglich arbeitsfähig. Als qualitative Einschränkung müsse von neuropsychologischer Sicht eingeräumt werden, dass nur Tätigkeiten mit geringem Anspruch auf physische und konzentrative Belastbarkeit und ausreichender Pausenmöglichkeit zumutbar seien. Eine weitere Verbesserung müsse abgewartet werden.

Die Explorandin habe sich seit Juni 2014 bezüglich der Nierenfunktion nur diskret steigern können auf jetzt 32 ml/min (GFR); aktuell sei sie immer noch nicht arbeitsfähig. Die jetzt festgestellte Arbeitsfähigkeit gelte demnach in drei Monaten – nach erfolgter Rekonditionierung. Bei einer Verschlechterung der Nierenleistung müsste eine erneute Dialyse diskutiert werden; langfristig sei mit einer terminalen Niereninsuffizienz zu rechnen.

Zu den medizinischen Massnahmen wurde dargelegt, dass die regelmässige nephrologische Kontrolle im Vordergrund stehe. Dazu würden, wie von den Nephrologen vom H.___ empfohlen, das körperliche Aufbautraining und die Rekonditionierung empfohlen. Es sei denkbar, dass sich bei weiterer Verbesserung der Kreatinin-Clearance auch die Kopfschmerzen zurückbildeten. Der Blutdruck sei im Normbereich gewesen. Aus psychosomatischer, allgemeinmedizinischer und neuropsychologischer Sicht könnten keine weiteren Massnahmen genannt werden, die die Arbeitsfähigkeit verbessern würden.

7.11   In der Stellungnahme vom 8. Oktober 2015 (IV-Nr. 45 S. 2 f.) hielt Dr. med. D.___, RAD, fest, die Beschwerdeführerin sei in der zuletzt ausgeführten Tätigkeit als Haushaltshilfe und Raumpflegerin ab dem 2. August 2013 zu 0 % Arbeitsfähigkeit. In einer angepassten Verweistätigkeit bestehe ab Februar 2016 eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Zuvor sei eine der Beschwerdeführerin zumutbare Rekonditionierung durchzuführen. Im Haushalt habe vom 2. August 2013 bis circa 31. Januar 2014 eine Arbeitsfähigkeit von 0 % bestanden (nephrologischer Bericht im Gutachten der F.___). Danach seien körperlich leichte Tätigkeiten mit grösserem Zeitaufwand wieder zumutbar gewesen. Ab 3. Juni 2014 (Bericht PD Dr. med. G.___) sei die Haushalttätigkeit wieder bis auf schwere Tätigkeiten voll zumutbar. Die Beschwerdeführerin könne sich Zeit nehmen, den Ablauf selbst einzuteilen und für schwere Arbeiten die Hilfe der Söhne anzufordern. Im Haushalt könnten lediglich körperlich schwere Arbeiten nicht mehr selbständig erledigt werden.

7.12   PD Dr. med. G.___ hielt im Schreiben vom 16. Dezember 2015 an die Fachberaterin Sozialberatung der Lungenliga (IV-Nr. 48 S. 3) fest, bei der Beschwerdeführerin sei eine körperliche Rekonditionierung unter physiotherapeutischer Anleitung versucht worden. Dies, weil er der Meinung gewesen sei, dass ein Teil der Beschwerden der Beschwerdeführerin auch durch den aufgrund der akuten Erkrankung (mit dem dann weiteren chronischen Verlauf) vergesellschafteten Muskelschwund eine Rolle spielen könnte. Die Trainingseinheiten habe die Beschwerdeführerin jedoch eher schlecht ertragen. Einerseits habe ein Blutdruckanstieg (zum Teil bis sehr hohe Werte) beobachtet werden können und auch eine übermässige Erschöpfung sowie mehrere Tage anhaltende Muskelschmerzen nach dem Training seien beobachtet worden. Aus diesem Grunde sei es ihr dann im Weiteren nicht mehr möglich gewesen, mit diesen Trainingseinheiten (trotz der niedrigen Intensität) fortzufahren.

7.13   Die Verlaufsberichte vom 15. März 2016 (IV-Nr. 63; Eingang bei der IV-Stelle: 28. Juni 2016 und IV-Nr. 50; Eingang bei der IV-Stelle: 18. März 2016) tragen zwar dasselbe Datum, haben aber nicht den gleichen Inhalt. In dem am 28. Juni 2016 bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen Bericht (IV-Nr. 63) bestätigte PD Dr. med. G.___ seine bereits in den Berichten vom 3. Juni 2014 und 7. Oktober 2014 (vgl. E. II. 7.3 und 7.5 hiervor) ausgewiesenen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, wobei er in Bezug auf den «septischen Schock mit Multiorganversagen wegen obstruktiver Pyelonephritis» neu u.a. ausführte, es habe nachfolgend ein schweres ARDS mit disseminierter intravasaler Gerinnung mit peripheren Mikroembolien (Zehen, wahrscheinlich auch ZNS) bestanden. Zudem hielt er betreffend die Diagnose «chronische Kopfschmerzen seit August 2013» fest, aktuell sei eine Exacerbation der Problematik mit täglichen Kopfschmerzen trotz medikamentöser Dauertherapie gegeben, eine kürzlich (März 2016) durchgeführte HNO Abklärung inkl. CT habe keinen neuen Befund erbracht. Ferner führte PD Dr. med. G.___ als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit «rezidivierende, prolongiert verlaufende respiratorische Infekte viraler Ätiologie» auf.

In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Haushaltshilfe sei die Beschwerdeführerin vom 1. April 2015 bis dato zu 50 % arbeitsunfähig und vorgängig seit 2. August 2013 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei stationär und es seien berufliche Massnahmen angezeigt. Es seien unveränderte Symptome mit verminderter Leistungsfähigkeit, chronischen Kopfschmerzen und Nackenschmerzen vorhanden. Die angegebenen Beschwerden seien Müdigkeit und Kopfschmerzen. Es seien normotone Blutdruckwerte und eine stabile, chronische Niereninsuffizienz Stadium G2b gegeben. Seit dem letzten Bericht habe keine spezialärztliche Untersuchung stattgefunden. Zu den «therapeutischen Massnahmen/Prognose» führte PD Dr. med. G.___ die Behandlungen der arteriellen Hypertonie, der Folgekomplikationen der eingeschränkten Nierenfunktion und der chronischen Kopfschmerzen mit Antiepileptika auf.

Die gesundheitliche Störung wirke sich bei der bisherigen Tätigkeit durch verminderte körperliche und geistige Leistungsfähigkeit aus. Die bisherige Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin nicht mehr zumutbar. Eine Arbeitsfähigkeit in einer körperlich nicht anstrengenden Tätigkeit von circa vier Stunden täglich sei für ihn möglich. Die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit könne nicht verbessert werden. Es seien der Beschwerdeführerin andere Tätigkeiten (wenig körperlich anstrengend, hauptsächlich sitzend und regelmässige Pausen beinhaltend) während vier Stunden pro Tag zumutbar.

7.14   Dr. med. D.___, RAD, hielt in seiner Aktennotiz vom 25. April 2016 (IV-Nr. 55) betreffend die abschliessende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aufgrund des gleichentags geführten Telefonats mit PD Dr. med. G.___ fest, entgegen den Angaben der Fachberaterin Sozialberatung der Krebsliga (recte: Lungenliga) habe sich der Zustand der Beschwerdeführerin nicht verändert. Sie habe nach wie vor ihre fluktuierenden, nicht beeinflussbaren Kopfschmerzen und die Nierenfunktion habe sich stabilisiert.

PD Dr. med. G.___ sage, er beurteile die Beschwerdeführerin nach wie vor zu 50 % arbeitsfähig in einer angepassten Tätigkeit. Somit gelte seit Krankheitsbeginn folgende Arbeitsfähigkeit: 0 % für jede Tätigkeit ab dem 2. August 2013 - 31. März 2015; 0 % weiterhin für die angestammte Tätigkeit; 50 % für eine körperlich leichtere, angepasste Tätigkeit ab dem 1. April 2015. PD Dr. med. G.___ habe die Beschwerdeführerin zuletzt am 8. April 2016 wieder verlaufskontrolliert. Es gebe keinen Grund, seine überzeugende Einschätzung anzuzweifeln, zumal er die Beschwerdeführerin laufend beobachten könne. Die so attestierte Arbeitsfähigkeit ab dem 1. April 2015 stehe somit im nachvollziehbaren Widerspruch zur Beurteilung des F.___.

7.15   Der Abklärungsfachmann C.___ hielt in seiner Stellungnahme vom 6. Juli 2015 (IV-Nr. 65 S. 2) betreffend die Einwände der Beschwerdeführerin vom 10. Juni 2015 fest, dem Wortlaut der Beurteilung des Schreibenden vom 25. April 2016 (Protokolleintrag) folgend, sei der Grad der Invalidität bis 31. März 2015 mittels der gemischten Bemessungsmethode bei einem Erwerbsanteil von 80 % zu ermitteln. Da in Sachen Erwerb eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeiten in selbiger Zeit ausgewiesen sei, ergebe sich allein bezogen auf den Erwerb ein lnvaliditätsgrad von mindestens 80 %, welcher ohnehin zum Bezug einer ganzen Invalidenrente berechtige. Somit habe auf eine eigentliche Haushaltsabklärung verzichtet werden können. Mit Wirkung ab 1. April 2015 sei der Schreibende übereingekommen, dass sich eine Änderung der Bemessungsmethode aufdränge (Wegfall der Kinderbetreuungsaufgaben) und die Invalidität fortan mittels eines Einkommensvergleichs zu erheben sei. Dem Bevollmächtigten der versicherten Person seien am 1. Juni 2016 sämtliche IV-Akten zugestellt worden. Im vorhin erwähnten Einwandschreiben vom 10. Juni 2016 seien keine begründeten Einwände gegen die vom Schreibenden erhobenen Tatbestände eingegangen. Somit könne an den Feststellungen des Schreibenden festgehalten werden. Dagegen sei zum medizinischen Sachverhalt ab 1. April 2015 Stellung zu beziehen.

7.16   Dr. med. D.___, RAD, hielt in seiner Stellungnahme vom 1. September 2016 (IV-Nr. 67 S. 2) fest, im nephrologischen Bericht von PD Dr. med. G.___ vom 15. März 2016 (vgl. E. II. 7.13 hiervor) bestätige dieser nochmals (siehe Aktennotiz vom 25. April 2016, vgl. E. II. 7.14 hiervor) die Arbeitsfähigkeit von 50 % ab dem 1. April 2015 für eine angepasste, körperlich wenig anstrengende, hauptsächlich sitzende Tätigkeit, wie er schon im Bericht vom 7. Oktober 2014 (vgl. E. II. 7.5 hiervor) und dem Telefonat vom 25. April 2015 (recte: 2016) beurteilt habe. Dabei seien die Symptome (verminderte Leistungsfähigkeit, chronische Kopfschmerzen und Nackenschmerzen) unverändert. Die Beurteilung bleibe gemäss der Aktennotiz vom 25. April 2015 (recte: 2016) unverändert.

8.       Es ist zunächst auf das durch die Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene polydisziplinäre Gutachten bei der F.___ vom 10. September 2015 einzugehen:

8.1     Das von Dr. med. O.___, Facharzt für Allgemein- und Arbeitsmedizin, Umweltmedizin, Dr. med. K.___, Oberärztin, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Prof. Dr. med. Q.___, Nephrologie FMH, Dr. med. R.___, Oberarzt, Neurologie FMH, und Prof. Dr. rer. nat. med. habil. Dipl.-Psych. S.___, Neuropsychologe, erstellte polydisziplinäre Gutachten wird den von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen (Vollständigkeit, Schlüssigkeit, Nachvollziehbarkeit; vgl. II. E. 4.2 hiervor) gerecht. So wurde die Beschwerdeführerin je einer ausführlichen internistischen, psychosomatischen, neurologischen, nephrologischen und neuropsychologischen Exploration unterzogen (IV-Nrn. 38.1 S. 9 f., 38.3 S. 2 ff., 38.4 S. 2 ff., 38.5 S. 3 ff., 38.6 S. 2 ff.). Damit sind auch ihre geklagten Beschwerden in die gutachterlichen Beurteilungen miteingeflossen. Zudem beruht das Gutachten auf allseitigen Untersuchungen. So wurden labormedizinische Untersuchungen (IV-Nr. 38.2), eine psychometrische Messung nach HAMD-21 (Hamilton Depression Scale, IV-Nr. 38.3 S. 9), neurologische und nephrologische Untersuchungen inkl. Zusatzuntersuchungen sowie verhaltensneurologische Untersuchungen mittels verschiedenen Testverfahren (IV-Nrn. 38.4 S. 4 f., 38.5 S. 6 f., 38.6 S. 4) durchgeführt. Wie das Aufführen der Akten ab dem 17. September 2013 in chronologischer Reihenfolge (IV-Nr. 38.1 S. 2 ff.) erkennen lässt, wurde das Gutachten zudem in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) erstellt. Im psychosomatischen Teilgutachten wurden wichtige Punkte der Aktenanamnese aufgegriffen (IV-Nr. 38.3 S. 5 f.) und im nephrologischen Teilgutachten erfolgte sodann eine fachspezifische Ergänzung betreffend die Vorgeschichte. Ausserdem holte Prof. Dr. med. Q.___ vom behandelnden Nephrologen PD Dr. med. G.___ am 20. Mai 2015 ergänzende telefonische Auskünfte ein (IV-Nr. 38.5 S. 2 f.).

Ferner leuchten die medizinischen Zusammenhänge und die Beurteilung der medizinischen Situation ein: So überzeugt aufgrund der erhobenen und sich als weitgehend unauffällig präsentierenden psychopathologischen Befunde sowie der im Rahmen des HAMD-21-Tests erreichten 6 Punkte die gutachterliche Beurteilung, wonach sich die Beschwerden der Beschwerdeführerin keinen eigenständigen psychosomatisch-psychiatrischen Korrelaten zuordnen liessen (IV-Nr. 38.3 S. 9 f.). Auch die Ausführungen der Neurologen, wonach der chronische Kopfschmerz auf eine Störung der Homöostase zurückführen sei (IV-Nr. 38.4 S. 6), vermögen einzuleuchten. Denn es wurde diesbezüglich festgehalten, dass bei der Beschwerdeführerin die diagnostischen Kriterien gemäss den Kriterien der Internationalen Kopfschmerzgesellschaft (IHS) erfüllt seien. So habe sich der Kopfschmerz erstens innerhalb von zwei Monaten nach Beginn der Störung entwickelt und zweitens existierten Hinweise, dass die Störung Kopfschmerzen verursachen könne (Besserung der Kopfschmerzen nach der Dialyse und Progredienz seit Beendigung der Dialyse). Anlässlich der durchgeführten Laboruntersuchungen vom 11. Mai 2015 (IV-Nr. 38.5 S. 7) erscheint die Einschätzung der Nephrologin Prof. Dr. med. Q.___ schlüssig, wonach die Blutwerte bei sehr guter Diurese (Trinkmenge 3 - 4 l/Tag) ohne spezifische Behandlung keine Hinweise für eine fortgeschrittene urämische Stoffwechselstörung zeigten und daher die Müdigkeit und Schlaflosigkeit nur teilweise durch die Niereninsuffizienz erklärbar seien. Ferner überzeugt die Darlegung, dass die Nierenfunktion jetzt mit einer feststellten Kreatinin-Clearance von 32 ml/min/1,73m2 im Stadium 3b nach KDIGO liege. Aufgrund der im Rahmen des neuropsychologischen Teilgutachtens durchgeführten Testverfahren (IV-Nr. 38.6 S. 5 ff.) ist auch die gutachterliche Schlussfolgerung nachvollziehbar, wonach sich die neuropsychologischen Defizite insbesondere auf Aufmerksamkeits-, Konzentrations-, und Gedächtnisleistungen bezögen und darüber hinaus Schwierigkeiten in der Bearbeitung komplexer, flexibilitätserfordernder Aufgaben bestünden. So lägen die Leistungen der Beschwerdeführerin beim Aufmerksamkeits- und Konzentrationstest nach Zimmermann und Fimm, 1994, insgesamt im deutlich unterdurchschnittlichen Bereich, im Sinne einer allgemeinen, deutlich ausgeprägten Reaktionsverlangsamung. Beim Aufmerksamkeits-Belastungs-Test d2 nach Brickenkamp, 1981, seien die Leistungen der selektiven Aufmerksamkeit und Konzentrationsbelastungsfähigkeit – verglichen mit entsprechenden Altersnormen – insgesamt im unterdurchschnittlichen Bereich bei hoher Fehlerzahl und grosser Leistungsschwankung (IV-Nr. 38.6 S. 5 f.).

Damit kommt dem polydisziplinären Gutachten der F.___ vom 10. September 2015 grundsätzlich voller Beweiswert zu.

8.2     Wie nachfolgend darzulegen ist, vermögen die vorangehenden medizinischen Berichte den Beweiswert des medizinischen Gutachtens der F.___ nicht in Frage zu stellen:

8.2.1  Im Rahmen des psychosomatischen Teilgutachtens führten die Gutachter aus, ihre Einschätzung verhalte sich kongruent mit der Neurologisch-Psychiatrischen Beurteilung von Dr. med. E.___ vom Herbst 2014, welcher in seinem Gutachten einen unauffälligen psychischen Status bei der Beschwerdeführerin beschrieben, respektive eine depressive Störung ausgeschlossen habe (IV-Nr. 38.3 S. 10). Diesen Einschätzungen kann gefolgt werden. So konnte Dr. med. E.___ anlässlich seines Konsiliums vom 4. November 2014 (vgl. E. II. 7.8 hiervor) sowohl eine depressive Störung als auch eine Anpassungsstörung – die vorgängig bspw. im Austrittsbericht des I.___ vom 17. September 2013 (vgl. E. II. 7.1 hiervor) festgehalten worden war – ausschliessen. Er ging von einem völlig unauffälligen psychischen Status aus. Entsprechende Angaben sind denn auch dem psychosomatischen Teilgutachten der F.___ zu entnehmen, in dessen Rahmen ein unauffälliger psychopathologischer Befund und mit einem Ergebnis von 6 Punkten beim Fremdbeurteilungstest (HAMD-21) keine relevante Depression festgestellt werden konnten.

Das Neurologisch-Psychiatrische Gutachten von Dr. med. E.___ vom 4. November 2014 vermag das beweiswertige psychosomatische Teilgutachten der F.___ folglich nicht in Frage zu stellen.

8.2.2  Im Rahmen des neurologischen Teilgutachtens der F.___ nahmen die Gutachter zum Bericht der behandelnden Neurologin Dr. med. M.___ vom 4. Juni 2014 (vgl. E. II. 7.4 hiervor) Stellung und führten aus, die Diagnose eines Kopfschmerzes, welcher auf eine systemische Infektion zurückzuführen sei, sei aktuell nicht nachzuvollziehen, da die Kriterien der IHS nicht erfüllt seien (IV-Nr. 38.4 S. 6). Hierzu gehörten, dass der Kopfschmerz sich während der akuten systemischen Infektion entwickelt habe und innerhalb von drei Monaten nach erfolgreicher Behandlung der Infektion verschwinde. Da sich Dr. med. M.___ sowohl in ihrem Bericht vom 4. Juni 2014 als auch im Arztbericht vom 14. Oktober 2014 (vgl. E. II. 7.6 hiervor) mit der Diagnose des «Kopfschmerzes, zurückzuführen auf eine systemische bakterielle Infektion», nicht näher auseinandersetzte, ist diese Diagnosestellung nicht nachvollziehbar. Sie führte diesbezüglich im Bericht vom 4. Juni 2014 einzig in generell-abstrakter Weise aus, die Kopfschmerzen seien nicht auf die chronische Niereninsuffizienz zurückzuführen. Eine Auseinandersetzung mit den hierzu erforderlichen Kriterien gemäss IHS hat indes nicht stattgefunden.

Damit vermögen die Berichte von Dr. med. M.___ am beweiswertigen neurologischen Teilgutachten der F.___ keine Zweifel hervorzurufen.

8.2.3  Im nephrologischen Teilgutachten der F.___ von Prof. Dr. med. Q.___ sind keine den Diagnosestellungen des behandelnden Nephrologen PD Dr. med. G.___ entgegenstehenden Befunde ersichtlich. So wies Letzterer im Arztbericht vom 3. Juni 2014 (vgl. E. II. 7.3 hiervor) eine «chronische Niereninsuffizienz Stadium IV» aus und bezifferte die Nierenfunktion in dem kurze Zeit zuvor – am 29. April 2014 (vgl. E. II. 7.2 hiervor) – verfassten Bericht mit einem GFR von circa 25 ml/min. PD Dr. med. G.___ rechnete sodann im Juni 2014 und somit ungefähr ein Jahr nach dem Multiorganversagen und bei aktuell fehlenden Noxen nicht mit einer weiteren Verbesserung der Nierenfunktion. Aufgrund der labormedizinischen Untersuchungen im Rahmen des Gutachtens der F.___ wurde sodann durch Prof. Dr. med. Q.___ bei einem GFR von 32 ml/min eine «chronische Niereninsuffizienz im Stadium 3b (Übergang zu Stadium 4) nach KDIGO-Leitlinien 2012» ausgewiesen. Es kann daher festgehalten werden, dass sich die Situation betreffend die Niereninsuffizienz der Beschwerdeführerin als nicht wesentlich verändert präsentiert.

In Bezug auf die im Bericht vom 7. Oktober 2014 von PD Dr. med. G.___ weiter festgehaltene arterielle Hypertonie, die aktuell indes medikamentös kontrolliert sei (vgl. E. II. 7.5 hiervor), ist festzuhalten, dass diese im Rahmen des nephrologischen Teilgutachtens nicht bestätigt werden konnte. So führte Prof. Dr. med. Q.___ aus, die Blutdruckwerte seien mit Atacand aktuell und anamnestisch auch zu Hause gut eingestellt (RR: 130/80 mmHg) (IV-Nr. 83.5 S. 8 unten).

Folglich widersprechen die Arztberichte von PD Dr. med. G.___ vom 3. Juni und 7. Oktober 2014 dem nephrologischen Teilgutachten von Prof. Dr. med. Q.___ nicht.

8.2.4  In Bezug auf das ebenfalls durchgeführte neuropsychologische Teilgutachten der F.___ finden sich keine entsprechenden medizinischen Vorakten. Somit ist das neuropsychologische Teilgutachten von Prof. Dr. med. S.___ als voll beweiswertig zu qualifizieren.

8.3     Wie nachfolgend darzulegen ist, vermögen auch die nach dem polydisziplinären Gutachten des F.___ vom 10. September 2015 verfassten medizinischen Berichte dessen Beweiswert nicht zu schmälern:

8.3.1  So führte der behandelnde Nephrologe PD Dr. med. G.___ im Schreiben vom 16. Dezember 2015 (vgl. E. II. 7.12 hiervor) in Bezug auf die nach dem Gutachten versuchte körperliche Rekonditionierung unter physiotherapeutischer Anleitung aus, diese Trainingseinheiten habe die Beschwerdeführerin eher schlecht ertragen. Es sei ihr aufgrund eines Blutdruckanstiegs und übermässiger Erschöpfung nicht möglich gewesen, mit diesen fortzufahren. Daher seien diese abgebrochen worden. Dieses Aufbautraining war bereits im nephrologischen Teilgutachten von Prof. Dr. med. Q.___ thematisiert worden. So führte die Gutachterin betreffend die Möglichkeiten zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aus (IV-Nr. 38.5 S. 9), sie empfehle wie auch der behandelnde Nephrologe PD Dr. med. G.___ nach einer Übergangsphase körperliches Aufbautraining und Konditionierung. Da sich die nephrologischen Fachärzte diesbezüglich somit einig waren, liegt keine andere Beurteilung als jene im Gutachten der F.___ vor.

8.3.2  In Bezug auf den Verlaufsbericht von PD Dr. med. G.___ vom 15. März 2016 (vgl. E. II. 7.13 hiervor) ist festzuhalten, dass er von «unveränderten Symptomen» mit verminderter Leistungsfähigkeit sowie chronischen Kopf- und Nackenschmerzen sprach. Weiter gab er normotone Blutdruckwerte und eine stabile, chronische Niereninsuffizienz im Stadium G2b an. In Bezug auf die chronischen Kopfschmerzen trotz medikamentöser Dauertherapie führte er sodann aus, dass eine HNO-Abklärung inkl. CT vom März 2016 keinen neuen Befund gebracht habe. Diese Angaben stehen denjenigen von Prof. Dr. med. Q.___ im Gutachten des F.___ nicht entgegen. So wies sie ebenfalls eine chronische Niereninsuffizienz, allerdings im Stadium 3b (Übergang zu Stadium 4), aus und bezeichnete die Blutdruckwerte mit Atacand aktuell und anamnestisch auch zu Hause als gut eingestellt. Im Weiteren werden auch die chronischen Kopfschmerzen thematisiert und diesbezüglich ausgeführt, die fortgeschrittene Niereninsuffizienz als Ursache für die Kopfschmerzen wäre ungewöhnlich (IV-Nr. 38.5 S. 8). Auch hier findet sich kein Widerspruch zum nephrologischen Teilgutachten.

8.4     Es kann zusammenfassend festgehalten werden, dass dem polydisziplinären Gutachten der F.___ vom 10. September 2015 in Bezug auf die Diagnosestellung und die Befunderhebung insgesamt voller Beweiswert zukommt. Dies wird durch die Beschwerdeführerin denn auch nicht bestritten, die im Gutachten der F.___ formulierten Schlussfolgerungen, wurden in der Beschwerde nicht in Frage gestellt.

9.       Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin der Einschätzung von PD Dr. med. G.___ betreffend die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu Recht den Vorzug gegenüber derjenigen im Gutachten des F.___ vom 10. September 2015 gegeben hat:

9.1     In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit wurde im Gutachten der F.___ festgehalten, die Beschwerdeführerin sei für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Reinemachfrau/Haushaltshilfe nicht arbeitsfähig, da hier auch intermittierend mittelschwere Tätigkeiten durchgeführt werden müssten. Dies sei der Beschwerdeführerin aufgrund der allgemeinen Schwäche aktuell nicht zumutbar. In einer körperlich leichten, wechselbelastenden Verweistätigkeit sei die Beschwerdeführerin nach körperlichem Aufbautraining und Rekonditionierung aktuell zu 50 % (vier Stunden) täglich arbeitsfähig. Als qualitative Einschränkung müsse von neuropsychologischer Sicht eingeräumt werden, dass nur Tätigkeiten mit geringem Anspruch auf physische und konzentrative Belastbarkeit und ausreichender Pausenmöglichkeiten zumutbar seien.

9.2     Die gutachterlichen Einschätzungen betreffend die volle Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin ab 2. August 2013 in ihrer angestammten Tätigkeit als Haushaltshilfe werden durch die übrigen medizinischen Beurteilungen in den vorliegenden Akten gestützt: So ging bereits der die Beschwerdeführerin behandelnde Nephrologe PD Dr. med. G.___ in seinem Bericht vom 3. Juni 2014 (vgl. E. II. 7.3 hiervor) davon aus, dass die Beschwerdeführerin in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit seit 2. August 2013 zu 100 % arbeitsunfähig sei. Dies bestätigte er sodann in seinen weiteren Berichten vom 7. Oktober 2014 und 8. Oktober 2015 (vgl. E. II. 7.5, 7.11 hiervor). Auch die Neurologin Dr. med. M.___ hielt in ihrem Bericht vom 14. Oktober 2014 (vgl. E. II. 7.6 hiervor) fest, die Beschwerdeführerin sei seit August 2013 in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Haushaltshilfe zu 100 % arbeitsunfähig.

9.3     In Bezug auf die gutachterliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer körperlich leichten, wechselbelastenden Verweistätigkeit nach körperlichem Aufbautraining und Rekonditionierung von aktuell 50 % ist auf die Einschätzung von PD Dr. med. G.___ im Bericht vom 3. Juni 2014 (vgl. E. II. 7.3 hiervor) einzugehen. Er hielt dafür, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit maximal während vier bis fünf Stunden täglich arbeiten könne. Dies bestätigte er auch anlässlich des Telefonats mit der Gutachterin des F.___ Prof. Dr. med. Q.___ vom 20. Mai 2015 (vgl. IV-Nr. 38.5 S. 2 f.). Den Ausführungen zu diesem Telefongespräch ist sodann zu entnehmen, dass der behandelnde Nephrologe bei der Beschwerdeführerin eine ausgeprägte Dekonditionierung selbst für tägliche Arbeiten sehe und ihr deshalb Physiotherapie verordnet habe. Er sehe aber aus nephrologischer Sicht ebenfalls keinen Grund, weshalb die Beschwerdeführerin nicht wieder mit Arbeiten anfangen sollte. Es ist daher davon auszugehen, dass er die verordnete Physiotherapie nicht als unmittelbare Voraussetzung für den Einstieg der Beschwerdeführerin ins Erwerbsleben qualifizierte. Zudem hielt er eine 50%ige Arbeit bereits vor dem Verfassen des polydisziplinären Gutachtens für zumutbar, ohne diese an irgendwelche Voraussetzungen zu knüpfen. In diesem Sinn führte Prof. Dr. med. Q.___ in ihrem nephrologischen Teilgutachten denn auch aus, die Beschwerdeführerin habe bei der Niereninsuffizienz mittleren Schweregrades das Potenzial, in der Tätigkeit als Haushaltshilfe für vier Stunden pro Tag (50 %) arbeitsfähig zu sein. Sie bräuchte einen Arbeitsplatz mit leichten und gelegentlich mittelschweren Tätigkeiten. Des Weiteren hielt sie unter dem Titel «Möglichkeiten zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aus Sicht ihres Fachgebietes» fest, sie empfehle – wie auch der behandelnde Nephrologe – in einer Übergangsphase körperliches Aufbautraining und Konditionierung (IV-Nr. 38.5 S. 9). Im Rahmen der konsensualen Gesamtbeurteilung führten die Gutachter sodann aus, die Beschwerdeführerin sei in einer körperlich leichten, wechselbelastenden Verweistätigkeit «nach körperlichem Aufbautraining und Rekonditionierung» aktuell zu 50 % (vier Stunden) täglich arbeitsfähig (IV-Nr. 38.1 S. 22), wobei nur Tätigkeiten mit geringem Anspruch auf physische und konzentrative Belastbarkeit und ausreichenden Pausenmöglichkeiten zumutbar seien. Die Gutachter setzten sich jedoch nicht vertieft mit diesem erforderlichen körperlichen Aufbautraining bzw. mit der Rekonditionierung auseinander, weshalb aus dem Gutachten nicht klar hervorgeht, um welche Art von Training es sich dabei handeln müsste. Sie stützen sich dabei im Wesentlichen auf die Einschätzungen des behandelnden Nephrologen ab. Ausserdem hielt die nephrologische Expertin Prof. Dr. med. Q.___ explizit fest, dass das Aufbautraining/Konditionierung die Arbeitsfähigkeit einzig noch «verbessern» könnte (vgl. IV-Nr. 38.5 S. 9 unten). Ob die entsprechende Durchführung eines Aufbautrainings – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (A.S. 10) – im Rahmen des Gutachtens der F.___ tatsächlich als unmittelbare Voraussetzung für die Ausübung einer ausserhäuslichen Tätigkeit anzusehen ist, geht damit aus dem Gutachten der F.___ nicht ohne Weiteres hervor. Dies hat der RAD-Arzt Dr. med. D.___ in seiner Stellungnahme vom 8. Oktober 2015 (vgl. E. II. 7.11 hiervor) nicht hinterfragt. So ging er gestützt auf das Gutachten der F.___ davon aus, dass bei der Beschwerdeführerin nach einer dreimonatigen Rekonditionierung eine Arbeitsfähigkeit von 50 % ab Februar 2016 bestehe. Aufgrund der vorangegangenen Ausführungen kann dieser Einschätzung indes nicht gefolgt werden. Daher vermag die Beschwerdeführerin aus dem erfolglos durchgeführten Physiotherapietraining (vgl. dazu Schreiben von PD Dr. med. G.___ vom 16. Dezember 2015, vgl. E. II. 7.12 hiervor) nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Dies umso weniger, als PD Dr. med. G.___ auch nach diesem erfolglosen Rekonditionierungsversuch die 50%ige Arbeitsfähigkeit bestätigte (vgl. Verlaufsbericht vom 15. März 2016, E. II. 7.13 hiervor). So erweist sich insbesondere die daraus gezogene Schlussfolgerung (A.S. 10), wonach ohne ein erfolgreich durchgeführtes Aufbautraining weiterhin von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden müsse, als nicht überzeugend.

9.4     Es stellt sich daher die Frage, ab welchem Zeitpunkt die 50%ige Arbeitsfähigkeit besteht. Der behandelnde Nephrologe PD Dr. med. G.___ hielt diesbezüglich in seinem Verlaufsbericht vom 15. März 2016 (vgl. E. II. 7.13 hiervor) fest, die Beschwerdeführerin sei seit dem 1. April 2015 bis dato zu 50 % arbeitsfähig in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Haushaltshilfe. Dieser Einschätzung kann gefolgt werden. So steht die Beschwerdeführerin seit dem 2. August 2013 in regelmässiger nephrologischer Behandlung bei PD Dr. med. G.___, weshalb davon ausgehen ist, dass er ihren Gesundheitszustand sowie die Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit am verlässlichsten einzuschätzen vermag. Dies auch in Anbetracht der Tatsache, dass die gesundheitlichen Einschränkungen bei der Beschwerdeführerin im Wesentlichen von der chronischen Niereninsuffizienz herrühren, die das medizinische Fachgebiet betreffen, auf welches sich PD Dr. med. G.___ spezialisiert hat. Das Abstellen auf die Beurteilung des behandelnden Arztes PD Dr. med. G.___ im vorliegenden Fall erscheint auch unter dem Aspekt der Erfahrungstatsache plausibel, wonach behandelnde Ärzte im Zweifelsfall eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353). So hielt denn auch der RAD-Arzt Dr. med. D.___ in seiner Aktennotiz vom 25. April 2016 (vgl. E. II. 7.14 hiervor) fest, PD Dr. med. G.___ habe die Beschwerdeführerin zuletzt am 8. April 2016 wieder verlaufskontrolliert. Es gebe keinen Grund, dessen überzeugende Einschätzung anzuzweifeln, zumal er die Beschwerdeführerin laufend beobachten könne. Daher stehe die so attestierte Arbeitsfähigkeit ab dem 1. April 2015 in «nachvollziehbarem Widerspruch» zur Beurteilung der F.___. Diese Einschätzungen des RAD-Arztes beruhen auch auf einem Telefongespräch mit dem behandelnden Nephrologen PD Dr. med. G.___ vom 25. April 2016. Diesen kann gefolgt werden. Dies bestätigte der RAD-Arzt Dr. med. D.___ sodann auch in der Stellungnahme vom 1. September 2016 (vgl. E. II. 7.16 hiervor). Es ist deshalb richtig, diesen Einschätzungen des behandelnden Arztes, bei welchem sich die Beschwerdeführerin in regelmässigen, monatlichen Behandlungen (vgl. IV-Nr. 38.5 S. 4) befindet und der folglich den Beginn der zumutbaren Arbeitsfähigkeit dadurch am verlässlichsten festlegen kann, zu folgen. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin ab 1. April 2015 wieder eine Arbeitstätigkeit in einem Pensum von 50 % zumutbar wäre.

9.5     Damit ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 20. Dezember 2016 (A.S. 1 ff.) von einer seit dem 1. August 2014 (nach Ablauf des Wartejahres) bestehenden vollen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Haushaltshilfe sowie von einem der Beschwerdeführerin ab 1. April 2015 zumutbaren Arbeitspensum von 50 % ausging.

10.     Die konkreten Berechnungen der Invaliditätsgrade mit der gemischten Bemessungsmethode ab 1. August 2014 bzw. mit dem Einkommensvergleich ab 1. April 2015 wurden durch die Beschwerdeführerin nicht bestritten. Dies ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. So erweisen sich auch die anlässlich des Einkommensvergleichs ab 1. April 2015 berechneten Valideneinkommen von CHF 47'376.00 und Invalideneinkommen von CHF 23'688.00 als korrekt.

10.1   Beim Invalideneinkommen, das von der Beschwerdegegnerin zu Recht auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten (LSE 2014, TA1_tirage_level, Ziff. 96, Kompetenzniveau 1, Frauen) ermittelt wurde, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa S. 323) und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 75 E. 5b/aa in fine S. 80). Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 126 V 75 E. 5b/bb-cc S. 80). Nach der Rechtsprechung ist insbesondere dann ein Abzug zu gewähren, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb S. 78).

Es rechtfertigt sich vorliegend bei der Beschwerdeführerin aufgrund der Einschränkungen bei der Ausübung einer beruflichen Verweistätigkeit (körperlich leichte, hauptsächlich sitzende und regelmässige Pausen beinhaltende Arbeiten) ein leidensbedingter Abzug von 15 %. Da sonst keine Anhaltspunkte für eine Kürzung ersichtlich sind, beträgt das Invalideneinkommen somit CHF 20'134.80.

10.2   Bei einem Valideneinkommen von CHF 47'376.00 und einem Invalideneinkommen von CHF 20'134.80 resultiert für den Zeitpunkt ab 1. April 2015 eine Erwerbseinbusse von CHF 27'241.20 und damit ein Invaliditätsgrad von gerundet 58 %. Damit ändert sich an dem bereits in der angefochtenen Verfügung errechneten Anspruch auf eine halbe Invalidenrente (vgl. E. II. 3.1 hiervor) nichts. Daran kann festgehalten werden.

10.3   Zusammenfassend wäre die Beschwerdeführerin somit ab 1. April 2015 zu 50 % arbeitsfähig. Der Invaliditätsgrad beläuft sich auf 58 %. Sie hat demnach ab 1. August 2015 (Art. 88a Abs. 1 Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]) Anspruch auf eine halbe Invalidenrente (vgl. E. II. 3 hiervor).

11.     Folglich ist die Verfügung vom 20. Dezember 2016 zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.

12.     Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

13.     Die Beschwerdeführerin steht ab Prozessbeginn im Genusse der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. I. 4 hiervor).

13.1   Die Kostenforderung ist bei Unterliegen der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der Kanton entschädigt die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder den unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).

Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat am 5. Juli 2017 eine Kostennote eingereicht, worin er für das gesamte Verfahren – somit auch für jenes vor der Vorinstanz – einen Kostenersatz von insgesamt CHF 8'083.70 geltend macht. Die Kosten für das vorangehende Einwandverfahren vor der Beschwerdegegnerin werden im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens indes nicht entschädigt und können daher hier nicht berücksichtigt werden. Es ist somit von geltend gemachten Auslagen von total CHF 201.90 und einem Aufwand von 24,22 Stunden auszugehen. Da in mehreren Positionen Kanzleiaufwand aufgeführt wird, der im Stundenansatz eines Anwalts bereits enthalten ist (acht Kurzbriefe an die Klientin vom 6., 18. Januar, 13., 28. Februar, 11., 15. Mai, 2., 27. Juni 2017 à je 0,17 Std.; E-Mail an/von Dritte vom 20. Januar 2017 à 0,08 Std. und vom 3. März 2017 à 0,17 Std.; Eingabe der Honorarnote vom 30. Juni 2017 à 0,5 Std.) und daher nicht gesondert entschädigt wird, ist der zeitliche Aufwand auf 22,11 Stunden zu kürzen. Dies gilt auch für die «Briefe vom Gericht» vom 25. Januar und 27. Juni 2017 à je 0,08 Std. Somit beträgt der Aufwand noch 21,95 Std. Nicht berücksichtigt werden kann auch der Zeitaufwand von 0,83 Std. vom 17. Januar 2017, der anscheinend eine Besprechung zwischen Anwälten derselben Kanzlei betrifft. Der verbleibende Aufwand von 21,12 Std. erscheint sowohl in Anbetracht dessen, dass Rechtsbeistand Feuz die Beschwerdeführerin bereits im Vorverfahren vertreten hat, und somit auf die damaligen Vorarbeiten zurückgreifen konnte, als auch im Quervergleich mit ähnlich gelagerten Fällen sowie dem Umfang von Eingaben und Korrespondenz während des Beschwerdeverfahrens als zu hoch. Der Aufwand wird deshalb pauschal auf total 15 Stunden gekürzt. Der Stundenansatz beträgt gemäss § 161 i.V.m. § 160 Abs. 3 Gebührentarif (GT, BGS 615.11) CHF 180.00. Damit beträgt das Honorar CHF 2'700.00 (15 Std. x CHF 180.00). Unter Berücksichtigung der geltend gemachten Auslagen von CHF 201.90 und unter Einbezug der MwSt von 8 % (CHF 232.20) beläuft sich die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands auf total CHF 3'134.10. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Vorbehalten bleibt auch der Nachforderungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 324.00 (Differenz zum vollen Honorar von CHF 3'458.10), wenn die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Zum Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist anzufügen, dass hier – mit Blick auf den Gehörsanspruch der Beschwerdeführerin – von einem dem in der Kostennote geltend gemachten Stundenansatz von CHF 200.00 auszugehen ist, wenn – wie vorliegend der Fall – keine Honorarvereinbarung mit der Klientin vorgelegt wird, die einen höheren Ansatz vorsieht.

13.2   Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin an die gesamten Verfahrenskosten einen Betrag von CHF 600.00 zu bezahlen, die jedoch infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen sind (Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

3.    Die Kostenforderung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes, Hugo Feuz wird auf CHF 3'134.10 (inkl. Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 324.00 (Differenz zum vollen Honorar inkl. MwSt) während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

4.    Die Beschwerdeführerin hat die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident                           Die Gerichtsschreiberin

Flückiger                                   Jäggi

VSBES.2017.19 — Solothurn Versicherungsgericht 11.12.2017 VSBES.2017.19 — Swissrulings