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Solothurn Versicherungsgericht 01.03.2018 VSBES.2017.181

1. März 2018·Deutsch·Solothurn·Versicherungsgericht·HTML·1,911 Wörter·~10 min·2

Zusammenfassung

Ergänzungsleistungen IV

Volltext

Urteil vom 1. März 2018

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Kiefer

Oberrichter Marti

Gerichtsschreiberin Fischer

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann

Beschwerdeführerin

gegen

Ausgleichskasse Kt. Solothurn, Postfach 116, 4501 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend       Ergänzungsleistungen IV (Einspracheentscheid vom 30. Mai 2017)

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.

1.       Die 1972 geborene Versicherte A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) bezieht eine Rente der Invalidenversicherung. Die ihr ursprünglich zugesprochene ganze Rente wurde mit Verfügung vom 29. März 2011 auf eine Dreiviertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von 63 % herabgesetzt.

2.       Mit Verfügung vom 15. Dezember 2011 sprach die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) der Beschwerdeführerin Ergänzungsleistungen zur IV-Rente zu. Mit Verfügung vom 27. Mai 2016 (Akten der Ausgleichskasse [AK-Nr.] 25) wurde die jährliche Ergänzungsleistung rückwirkend ab 1. Juli 2015 neu festgesetzt.

3.       Am 23. Juni 2016 verfasste die Beschwerdegegnerin ein an die Beschwerdeführerin gerichtetes Schreiben, in dem diese aufgefordert wurde, inskünftig der zuständigen Zweigstelle pro Monat sechs schriftliche Bewerbungen inklusive dazu gehörende Antwortschreiben der Arbeitgeber einzureichen. Falls diese Anforderungen nicht erfüllt würden, werde das hypothetische Erwerbseinkommen ab Januar 2017 in die Berechnung genommen (AK-Nr. 39). Am 3. August 2016 legte die Beschwerdegegnerin mittels Verfügung die Ergänzungsleistung ab 1. August 2016 fest (AK-Nr. 41).

4.       Mit Verfügung vom 30. Dezember 2016 verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen mit Wirkung ab 1. Januar 2017 (AK-Nr. 59). Wie sich dem entsprechenden Berechnungsblatt (AK-Nr. 61) entnehmen lässt, wurde bei den Einnahmen neu ein hypothetisches Erwerbseinkommen der Beschwerdeführerin in der Höhe von CHF 12'860.00 pro Jahr angerechnet.

5.       Am 1. Februar 2017 liess die Beschwerdeführerin gegen die Verfügung vom 30. Dezember 2016 Einsprache erheben (AK-Nr. 66). Am 6. März 2017 wurde die Einsprache ergänzend begründet. Die Beschwerdeführerin liess beantragen, der Anspruch auf Ergänzungsleistung ab 1. Januar 2017 sei ohne Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens zu berechnen. Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, weder die Beschwerdeführerin noch ihr Rechtsanwalt hätten das Schreiben vom 23. Juni 2016 erhalten. Zudem habe sie Arbeitsbemühungen getätigt, sei jedoch der Meinung gewesen, sie könne diese gesammelt einreichen (AK-Nr. 72). Mit dem Schreiben vom 6. März 2017 wurden Formulare «Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen» (AK-Nr. 73) eingereicht. In der Folge liess die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 9. März 2017 (AK-Nr. 74) eine Anmeldebestätigung des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) vom 7. März 2017 (AK-Nr. 75 S. 1) sowie eine Reihe von Spontan-Bewerbungsschreiben (AK-Nr. 75 S. 2 ff., AK-Nr. 76) und mit Schreiben vom 27. April 2017 (AK-Nr. 77) eine Bestätigung des Arbeitsamtes für die Anmeldung bei der Regionalen Arbeitsvermittlung (RAV) vom 26. April 2017 (AK-Nr. 78) einreichen.

6.       Mit Einspracheentscheid vom 30. Mai 2017 (AK-Nr. 80; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache ab.

7.       Gegen diesen Einspracheentscheid lässt die Beschwerdeführerin am 3. Juli 2017 Beschwerde an das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn erheben. Sie stellt und begründet folgende Rechtsbegehren (Aktenseite [A.S.] 5 ff.):

1.  Der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn vom 30. Mai 2017 und deren Verfügung vom 30. Dezember 2016 seien aufzuheben.

2.  a) Die Beschwerdesache sei zur korrekten Durchführung des rechtlichen Gehörs und des Einspracheverfahrens und unter Austausch der bisherigen Sachbearbeiter wegen Besorgnis der Befangenheit an die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn zurückzuweisen.

b) Eventualiter: Es sei der Beschwerdeführerin rückwirkend ab 1. Januar 2017 und auch weiterhin eine Ergänzungsleistung zur IV-Rente ohne Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens zuzusprechen.

c) Subeventualiter: Die Beschwerdesache sei zur Neubeurteilung und Neuverfügung an die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn zurückzuweisen.

3.  Es sei eine öffentliche Gerichtsverhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit Publikums- und Presseanwesenheit einzuberufen und durchzuführen.

4.  Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin

8.       In ihrer Beschwerdeantwort vom 4. September 2017 teilt die Beschwerdegegnerin mit, sie habe den Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab 1. März 2017 nunmehr ohne Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens berechnet und den angefochtenen Einspracheentscheid insoweit in Wiedererwägung gezogen. Für den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis 28. Februar 2017 beantragt sie, die Beschwerde sei abzuweisen (A.S. 14 ff.).

9.       Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 31. Oktober 2017 an ihren Rechtsbegehren fest (A.S. 32 ff.). Die Beschwerdegegnerin verzichtet in der Folge auf das Einreichen einer Duplik (vgl. A.S. 41).

10.     Mit Schreiben vom 12. Dezember 2017 reicht der Vertreter der Beschwerdeführerin seine Kostennote ein (A.S. 42 ff.).

11.     Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.

1.

1.1     Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt.

1.2     Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Ergänzungsleistungen für die Zeit ab 1. Januar 2017.

2.      

2.1     Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG, SR 831.30]).

2.2     Als Einnahmen angerechnet werden u.a. Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Der Bundesrat bestimmt die Anrechnung von Einkünften aus einer zumutbaren Erwerbstätigkeit bei teilinvaliden Personen (Art. 9 Abs. 5 lit. c ELG). Gestützt auf diese Ermächtigung wurde Art. 14a der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV, SR 831.301) erlassen. Nach dieser Bestimmung wird Invaliden als Erwerbseinkommen grundsätzlich der Betrag angerechnet, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben (Art. 14a Abs. 1 ELV). Invaliden unter 60 Jahren mit einem Invaliditätsgrad von 60 bis unter 70 % ist jedoch mindestens ein Erwerbseinkommen in der Höhe von zwei Dritteln des Höchstbetrags für den Lebensbedarf von Alleinstehenden nach Artikel 10 Abs. 1 lit. a Ziffer 1 ELG anzurechnen (Art. 14a Abs. 2 lit. c in Verbindung mit lit. a ELV).

2.3     In zeitlicher Hinsicht legt Art. 25 Abs. 4 ELV fest, die Herabsetzung einer laufenden Ergänzungsleistung infolge der Anrechnung eines Mindesteinkommens nach Art. 14a Abs. 2 ELV werde erst sechs Monate nach Zustellung der entsprechenden Verfügung wirksam.

3.       Umstritten ist einzig, ob die Beschwerdegegnerin in der EL-Berechnung ab 1. Januar 2017 bei den anrechenbaren Einnahmen zu Recht ein hypothetisches Erwerbeinkommen der Beschwerdeführerin in der Höhe von CHF 12'860.00 pro Jahr berücksichtigt hat. Mit der Beschwerdeantwort vom 4. September 2017 hat die Beschwerdegegnerin die Anrechnung des hypothetischen Erwerbseinkommens auf die Zeit vom 1. Januar 2017 bis 28. Februar 2017 beschränkt.

3.1     Die Beschwerdegegnerin stützt sich bei ihrem Vorgehen auf den zitierten Art. 14a Abs. 2 lit. c ELV (E. II. 2.2 hiervor). Der dort erwähnte Höchstbetrag nach Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG belief sich im Jahr 2017 auf CHF 19'290.00, zwei Drittel davon ergeben somit den von der Beschwerdegegnerin berücksichtigten Betrag von CHF 12'860.00. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Voraussetzungen für die Anrechnung dieses Mindesteinkommens seien nicht erfüllt, denn sie habe das Schreiben vom 23. Juni 2016 nie erhalten und sich zudem ausreichend um Stellen beworben. Allfällige Mängel bei den Bewerbungen seien auf ihre mangelnden Sprachkenntnisse und die gesundheitlichen Einschränkungen zurückzuführen.

3.2     Unabhängig von den erhobenen Rügen ist zu prüfen, ob die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens der dargestellten Verordnungsregelung (E. II. 2.2 und 2.3 hiervor) entspricht.

3.2.1  Wie dargelegt, verfasste die Beschwerdegegnerin am 23. Juni 2016 ein Schreiben an die Beschwerdeführerin. Sie führte aus, die bisherigen Bewerbungen entsprächen nicht ihren Anforderungen. Gemäss internen Weisungen benötige man sechs schriftliche Bewerbungen inklusive dazu gehörender Antwortschreiben der Arbeitgeber. Diese Unterlagen seien der zuständigen Zweigstelle einzureichen. Falls diese Anforderungen nicht erfüllt würden, werde das hypothetische Erwerbseinkommen ab Januar 2017 in die Berechnung genommen. Die Beschwerdeführerin bestreitet, dieses Schreiben erhalten zu haben.

3.2.2  Nach der dargestellten Verordnungsregelung (Art. 25 Abs. 4 ELV; E. II. 2.3 hiervor), wird die Herabsetzung einer laufenden Ergänzungsleistung infolge der hier zur Diskussion stehenden Anrechnung eines Mindesteinkommens nach Art. 14a Abs. 2 ELV erst sechs Monate nach Zustellung der entsprechenden Verfügung wirksam. Mit der «entsprechenden Verfügung» ist nicht die Rentenverfügung der Invalidenversicherung, welche die Teilinvalidität feststellt, gemeint. Vielmehr stellt die Verordnungsbestimmung auf die Kürzungsverfügung der Ergänzungsleistung ab (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts P 43/05 vom 25. Oktober 2006 E. 3.2.2 mit Hinweis auf ZAK 1987 S. 546; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_389/2014 vom 1. Oktober 2014 E 3). Die EL-Durchführungsstelle hat demnach zunächst eine Verfügung zu erlassen, mit der sie ankündigt, der EL-beziehenden Person in sechs Monaten ein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen. Erst nach Ablauf dieser sechs Monate ist ein hypothetisches Einkommen zu berücksichtigen.

3.2.3  Die Beschwerdegegnerin hat am 23. Juni 2016 keine Verfügung erlassen, sondern lediglich ein Schreiben verfasst (AK-Nr. 39). Wie dargelegt, lässt Art. 25 Abs. 4 ELV die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens erst sechs Monate nach Zustellung einer entsprechenden Verfügung zu. Ein formloses Schreiben wird dieser Anforderung nicht gerecht. Da jedenfalls bis Dezember 2016 keine derartige Verfügung mit einer entsprechenden Ankündigung erging, erweist sich die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens der Beschwerdeführerin für den hier zu beurteilenden Zeitraum bis zum Erlass des Einspracheentscheids vom 30. Mai 2017 – respektive für den noch strittigen Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis 28. Februar 2017 – als unzulässig. Dies gilt unabhängig davon, ob das Schreiben vom 23. Juni 2016 der Beschwerdeführerin zugestellt wurde oder nicht.

4.       Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu Unrecht für den nunmehr noch strittigen Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis 28. Februar 2017 ein hypothetisches Erwerbseinkommen von CHF 12'860.00 pro Jahr angerechnet. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid ist aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin wird, soweit dies nicht bereits erfolgt ist, den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen für die Zeit ab 1. Januar 2017 ohne Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens der Beschwerdeführerin neu festzulegen haben.

5.      

5.1     Die obsiegende Beschwerdeführerin hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Der Richter setzt die Kosten der berufsmässigen Vertretung nach dem Aufwand fest, welcher für eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung erforderlich ist (§ 160 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 161 des Kantonalen Gebührentarifs [GT, BGS 615.11]).

5.2     Rechtsanwalt Wyssmann macht in seiner Kostennote vom 12. Dezember 2017 (A.S. 43 f.) einen Zeitaufwand von 8,86 Stunden geltend. Davon entfallen insgesamt 1,09 Stunden auf Positionen, die praxisgemäss als Kanzleiaufwand gelten, welcher im Stundenansatz eines Rechtsanwalts inbegriffen ist (Briefe an Klientin vom 4. Juli 2017, 2. November 2017, 11. Dezember 2017, total 0,51 Stunden; Fristerstreckungsgesuche vom 27. September 2017 und 19. Oktober 2017, total 0,58 Stunden). Weiter lassen sich ein Brief an die Beschwerdegegnerin vom 2. November 2017 (0,33 Stunden) und ein Brief an das Versicherungsgericht vom 14. November 2017 (0,42 Stunden) keiner Eingabe oder sonstigen Verfahrenshandlung zuordnen. Schliesslich ist der nachprozessuale Aufwand bei diesem Verfahrensausgang (Gutheissung) auf 0,5 Stunden zu bemessen. Der Aufwand von 8,86 Stunden reduziert sich damit auf 6.52 Stunden. Mit dem geltend gemachten Ansatz von CHF 250.00 ergibt sich ein Honorar von CHF 1'630.00. Bei den Auslagen ist die Position vom 14. November 2017, die sich nicht zuordnen lässt, zu streichen. Die verbleibenden 37 Kopien sind zu CHF 0.50 und nicht mit CHF 1.00 einzusetzen (§ 160 Abs. 5 in Verbindung mit § 161 GT). Mit den Auslagen von noch CHF 47.70 und der Mehrwertsteuer von 8 % beläuft sich die Parteientschädigung auf CHF 1'811.90.

5.3     Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Einspracheentscheid vom 30. Mai 2017 wird aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin wird im Sinne der Erwägungen neu über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen ab 1. Januar 2017 zu befinden haben.

2.    Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 1'811.90 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

3.    Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident                           Die Gerichtsschreiberin

Flückiger                                   Fischer