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Solothurn Versicherungsgericht 06.09.2017 VSBES.2017.177

6. September 2017·Deutsch·Solothurn·Versicherungsgericht·HTML·1,641 Wörter·~8 min·3

Zusammenfassung

Wiedererwägungsgesuch / Einstellung in der Anspruchsberechtigung

Volltext

Urteil vom 6. September 2017

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Gerichtsschreiberin Weber

In Sachen

A.___

Beschwerdeführerin

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit, RAV Olten, Rathausgasse 16, Juristische Dienstleistungen, 4509 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend     Wiedererwägungsgesuch / Einstellung in der Anspruchsberechtigung (Einspracheentscheid vom 2. Juni 2017)

zieht der Präsident des Versicherungsgerichts in Erwägung:

I.

1.       Mit Verfügung vom 17. Januar 2017 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) die Versicherte A.___ (fortan: Beschwerdeführerin) ab 1. Januar 2017 für sieben Tage in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ein. Zur Begründung gab die Beschwerdegegnerin an, die Beschwerdeführerin habe sich in der Zeit vor der Antragstellung (zwei Monate Kündigungsfrist) ungenügend um Arbeit bemüht (Akten der Beschwerdegegnerin [AWA-Nr.] 9).

2.      

2.1     Am 6. März 2017 meldete sich die Beschwerdeführerin telefonisch beim zuständigen Teamleiter der Beschwerdegegnerin. Dieser teilte ihr mit, die Frist für ein Rechtsmittel sei abgelaufen. Wenn Gründe und Ursachen vorgebracht würden, die bei Erlass der Verfügung noch nicht bekannt gewesen seien, könne ein Wiedererwägungsgesuch gestellt werden (AWA-Nr. 12 S. 2 f.).

2.2     Ebenfalls am 6. März 2017 stellte die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin schriftlich ein Wiedererwägungsgesuch. Sie führte aus, der Dezember 2016 sei ein arbeitsreicher Monat gewesen. Ausserdem sei sie durch ein Rückenleiden und die entsprechende Therapie – neben der 100 %-Anstellung – zusätzlich bei den Arbeitsbemühungen eingeschränkt worden. Zudem sei es in ihrem Alter (Jahrgang 1958) schwierig, eine Arbeitsstelle zu finden; sie habe deshalb die relevanten Möglichkeiten in Betracht gezogen und sich dort zeitnah beworben. Auch ihre finanzielle Lage spreche für die Gutheissung des Wiedererwägungsgesuchs (AWA-Nr. 10).

3.       Mit Verfügung vom 27. April 2017 wies die Beschwerdegegnerin das Wiedererwägungsgesuch ab. Zur Begründung wurde erklärt, die Verfügung vom 17. Januar 2017 lasse sich nicht als zweifellos unrichtig bezeichnen (AWA-Nr. 1).

4.       Am 28. Mai 2017 erhob die Beschwerdeführerin Einsprache gegen die Verfügung vom 27. April 2017. Sie stellte sinngemäss den Antrag, das Wiedererwägungsgesuch sei gutzuheissen, die Verfügung vom 17. Januar 2017 sei aufzuheben und die sieben Einstelltage seien zu streichen (AWA-Nr. 11).

5.       Mit Einspracheentscheid vom 2. Juni 2017 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache ab. Sie führte aus, die Verfügung vom 17. Januar 2017 sei nicht zweifellos unrichtig und eine Wiedererwägung daher nicht möglich wäre (Aktenseite [A.S.] 1 f.).

6.       Mit Zuschrift vom 30. Juni 2017 erhebt die Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, die sieben Einstelltage seien aufzuheben (A.S. 3).

7.       Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 28. August 2017, die Beschwerde sei abzuweisen (A.S. 9 ff.).

8.       Die Beschwerdeführerin bestätigt mit Schreiben vom 1. September 2017 ihren Standpunkt (A.S. 19).

II.

1.

1.1     Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

1.2     Der Präsident des Versicherungsgerichts beurteilt sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 als Einzelrichter (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Diese Grenze wird bei sieben streitigen Einstelltagen offenkundig nicht überschritten, weshalb der Präsident des Versicherungsgerichts zur Beurteilung der Angelegenheit als Einzelrichter zuständig ist.

2.

2.1     Der Versicherte, der Arbeitslosenentschädigung beanspruchen will, muss mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um die Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist er verpflichtet, Arbeit zu suchen – nötigenfalls auch ausserhalb seines bisherigen Berufes – und diese Bemühungen zu belegen (Art. 17 Abs. 1 Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG, SR 837.0]). Der Versicherte muss sich gezielt um Arbeit bemühen, und zwar in der Regel in Form einer ordentlichen Bewerbung (Art. 26 Abs. 1 Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV, SR 837.02]). Was als genügende Arbeitsbemühungen zu gelten hat, ist immer im Einzelfall zu prüfen (Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 4. Aufl., Zürich / Basel / Genf 2013, S. 104). Die Verwaltungspraxis verlangt in der Regel zehn bis zwölf Bewerbungen pro Monat (Boris Rubin, Commentaire de la loi sur l’assurance-chômage, Genf / Zürich / Basel 2014, Art. 17 N 24).

Die Pflicht, sich um eine neue Arbeit zu bemühen, setzt bereits vor dem Eintritt der Arbeitslosigkeit ein, bei einem unbefristeten Arbeitsverhältnis mit dessen Kündigung, bei einem befristeten spätestens drei Monate vor dem Ablauf (Kupfer Bucher, a.a.O., S. 172 und 175; Rubin, a.a.O., Art. 17 N 10 und 12; BGE 141 V 365 E. 2.2 S. 367). Bei der Anmeldung zum Leistungsbezug hat die arbeitslos gewordene Person den Nachweis ihrer Arbeitsbemühungen vorzulegen (Art. 20 Abs. 1 lit. d AVIV). Spätestens zu diesem Zeitpunkt muss sie die vor der Anmeldung getätigten Stellenbewerbungen einreichen (BGE 139 V 524 E. 2.1.2 S. 526).

2.2     Die versicherte Person ist in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht (Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG).

Die Pflicht zur Arbeitssuche ergibt sich direkt aus dem Gesetz (BGE 139 V 524 E. 4.2 S. 530), weshalb eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung weder eine Mahnung resp. Aufklärung noch eine Vereinbarung mit dem Personalberater über eine Mindestanzahl von Bewerbungen voraussetzt (Rubin, a.a.O., Art. 17 N 9 und 24; BGE 139 V 524 E. 2.1.2 S. 526, 124 V 225 E. 5b S. 233). Auch eine bloss leichte Fahrlässigkeit ist zu sanktionieren, eine Beschränkung auf Grobfahrlässigkeit und Vorsatz sieht das Gesetz hier nicht vor (BGE 124 V 225 E. 4d S. 232 f.).

2.3     Die Einstellung dauert gemäss Art. 45 Abs. 3 AVIV bei leichtem Verschulden 1 - 15 Tage, bei mittelschwerem Verschulden 16 - 30 Tage und bei schwerem Verschulden 31 - 60 Tage.

2.4     Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden (Art. 52 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Wird gegen eine Verfügung innerhalb dieser Frist keine Einsprache erhoben, erwächst sie in Rechtskraft und kann nur noch abgeändert werden, wenn die Voraussetzungen einer Wiedererwägung oder einer prozessualen Revision erfüllt sind.

Im Rahmen einer prozessualen Revision müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (Art. 53 Abs. 1 ATSG).

Im Rahmen einer Wiedererwägung kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG).

3.      

3.1     Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin die Verfügung vom 17. Januar 2017 nicht innerhalb der Einsprachefrist von 30 Tagen angefochten hat. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren kann daher der Inhalt der Verfügung nicht frei geprüft werden. Eine Korrektur der Verfügung ist, wie soeben erwähnt, nur möglich, wenn die Voraussetzungen einer prozessualen Revision oder einer Wiedererwägung erfüllt sind.

3.2     In der rechtskräftigen Verfügung vom 17. Januar 2017, um deren nachträgliche Korrektur es hier geht, führte die Beschwerdegegnerin aus, die Beschwerdeführerin habe für die zwei Monate vor der Antragstellung respektive vor Anspruchsbeginn am 1. Januar 2017 zehn Arbeitsbemühungen nachgewiesen. Dies sei nicht ausreichend. Die im Schreiben der Beschwerdeführerin vom 10. Januar 2017 (AWA-Nr. 8) vorgebrachten Gründe (Arbeitsbelastung, Müdigkeit, gesundheitliche Probleme, Therapie) vermöchten an dieser Beurteilung nichts zu ändern.

3.3     Im Wiedererwägungsgesuch vom 6. März 2017 (AWA-Nr. 10), der Einsprache vom 28. Mai 2017 (AWA-Nr. 11) und der Beschwerdeschrift vom 30. Juni 2017 (A.S. 3) werden keine neuen Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht, welche geeignet wären, die Beurteilung, welche der Verfügung vom 17. Januar 2017 zugrunde liegt, zu erschüttern. So gibt es weder Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin mehr als die von der Beschwerdegegnerin erwähnten zehn Arbeitsbemühungen vorgenommen hätte respektive dass die entsprechende Liste, die sich bei den Akten befindet und welche sechs Bemühungen im November 2016 und vier Bemühungen im Dezember 2016 enthält (AWA-Nr. 6), unzutreffend oder unvollständig wäre. Ebenso ergeben sich aus den erwähnten Schreiben keine Hinweise auf neu vorgebrachte, zwingende Gründe, welche der Beschwerdeführerin weitere Bewerbungen verunmöglicht hätten. Die starke Belastung durch die Arbeit und die Therapie war bereits früher vorgebracht worden. Die Voraussetzungen einer prozessualen Revision sind daher nicht erfüllt.

3.4     Ob eine Verfügung im Sinne der Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG zweifellos unrichtig war, beurteilt sich nach der Aktenlage, welche dem Versicherungsträger vorlag, als er den zur Diskussion stehenden Entscheid (hier die Verfügung vom 17. Januar 2017) fällte. Der Beschwerdegegnerin lagen die Nachweise der Arbeitsbemühungen für November 2016 und Dezember 2016 (AWA-Nr. 6) vor. Daraus ergab sich, dass die Beschwerdeführerin im November 2016 sechs Bewerbungen und im Dezember 2016 vier Bewerbungen unternommen hatte. Weiter verfügte die Beschwerdegegnerin über das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 10. Januar 2017 (AWA-Nr. 8). Diesem war zu entnehmen, dass weitere Bewerbungen unterblieben waren, weil die Beschwerdeführerin mit einem vollen Pensum arbeitete, der Monat arbeitsmässig sehr streng war und sie ausserdem Probleme mit dem Laufen, der rechten Hüfte und der Schulter hatte, wobei sie auch eine Therapie machen musste. Mit Blick auf die zitierten Grundsätze, wonach bereits nach der Kündigung Arbeitsbemühungen in der Grössenordnung von zehn Bewerbungen pro Monat verlangt werden (E. II. 2.1 hiervor), kann es nicht als zweifellos unrichtig gelten, wenn die Beschwerdegegnerin die ihr vorliegenden Nachweise für zehn Bewerbungen in zwei Monaten als unzureichend erachtete. Ausgehend von dieser Beurteilung war eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung zwingend (Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG; E. II. 2.2 hiervor). Die Einstellungsdauer von sieben Tage bewegt sich im mittleren Bereich des leichten Verschuldens (vgl. E. II. 2.3 hiervor). Auch dies lässt sich nicht als zweifellos unrichtig bezeichnen.

4.       Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass die Verfügung vom 17. Januar 2017, mit der die sieben Einstelltage verhängt wurden, in Rechtskraft erwachsen ist. Auf die Sanktion könnte daher nur zurückgekommen werden, wenn die Voraussetzungen einer prozessualen Revision oder einer Wiedererwägung erfüllt wären. Beides trifft nicht zu. Damit bleibt es bei der Verfügung vom 17. Januar 2017. Die Beschwerde ist abzuweisen.

5.       Grundsätzlich ist das Verfahren kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG). Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein Anlass.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Eine Kopie der Replik (Stellungnahme zur Beschwerdeantwort) der Beschwerdeführerin A.___ vom 1. September 2017 geht zur Kenntnis an die Beschwerdegegnerin.

3.    Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident                           Die Gerichtsschreiberin

Flückiger                                   Weber

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