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Solothurn Versicherungsgericht 25.01.2018 VSBES.2017.17

25. Januar 2018·Deutsch·Solothurn·Versicherungsgericht·HTML·4,983 Wörter·~25 min·1

Zusammenfassung

Medizinische Massnahme

Volltext

Urteil vom 25. Januar 2018

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Marti

Oberrichter Kiefer

Gerichtsschreiber Schmidhauser

In Sachen

A.___ gesetzlich vertreten durch B.___

hier vertreten durch Advokatin Raffaella Biaggi,

Beschwerdeführer

IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend     Medizinische Massnahmen (Verfügung vom 1. Dezember 2016)

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.

1.       Der am 25. Mai 2007 geborene A.___ (im Folgenden: Beschwerdeführer) leidet an Konzentrationsschwierigkeiten und zeigt verminderte schulische Leistungen. Am 2. Mai 2016 wurde er von seinen Eltern bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Bezug von medizinischen Massnahmen angemeldet. Dr. med. C.___, Oberärztin, Kinderund Jugendpsychiatrie [...], diagnostizierte in ihrem Bericht vom 8. Juli 2016 ein Psychoorganisches Syndrom (POS; F 07.9) und stellte fest, beim Beschwerdeführer liege ein Geburtsgebrechen Ziff. 404 des Anhangs zur Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV Anhang) vor; aus kinderpsychiatrischer Sicht seien medizinische Massnahmen (regelmässige kinderpsychiatrische und neuropsychologische Verlaufskontrollen, je nach Verlauf neuropsychologische Aufmerksamkeitstherapie, Ergotherapie, gegebenenfalls medikamentöse Behandlung) dringend indiziert. Die behandelnde Kinderpsychiaterin führte eine kinderpsychiatrische Abklärung durch und leitete eine Ergotherapie ein (IV-St. Beleg Nr. [IV-Nr.] 8 S. 1 ff.). Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD; Dr. med. D.___, Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie FMH) hielt in seinem ärztlichen Bericht vom 20. September 2016 demgegenüber fest, das Geburtsgebrechen Ziff. 404 GgV Anhang sei nicht ausgewiesen, da die Voraussetzung der Störung des Erfassens nicht gegeben sei (IV-Nr. 10 S. 2 f.). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens, Einholung einer Stellungnahme bei der Kinder- und Jugendpsychiatrie [...] () und Rücksprache beim RAD lehnte die IV-Stelle des Kantons Solothurn (im Folgenden: Beschwerdegegnerin) den Anspruch des Beschwerdeführers auf medizinische Massnahmen in Bezug auf das Geburtsgebrechen Ziff. 404 GgV Anhang gestützt auf Art. 13 IVG mit Verfügung vom 1. Dezember 2016 ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angegeben, gemäss den Abklärungen sei eine Störung des Erfassens nicht ausgewiesen (IV-Nr. 18).

2.

2.1     Mit – unter Berücksichtigung der Gerichtsferien – fristgerechter Beschwerde vom 14. Januar 2017 lässt der Beschwerdeführer folgende Rechtsbegehren stellen (Aktenseiten [A.S.] 5 ff.):

1.    Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 4. Juni 2012 (recte: 1. Dezember 2016) aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Hilfsmittel auszurichten.

2.    Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

3.    Unter o/e-Kostenfolge.

2.2     Am 23. Januar 2017 geht ein Schreiben der Eltern des Beschwerdeführers beim Gericht ein, worin sinngemäss die Übernahme von medizinischen Massnahmen für den Beschwerdeführer durch die IV geltend gemacht wird (A.S. 14).

2.3     Mit Eingabe vom 24. Januar 2017 lässt der Beschwerdeführer eine ergänzende Beschwerdebegründung einreichen, worin folgende Rechtsbegehren gestellt werden (A.S. 15 ff.):

1.    Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 4. Juni 2012 (recte: 1. Dezember 2016) aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die medizinischen Massnahmen zu gewähren.

2.    Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

3.    Unter o/e-Kostenfolge.

2.4     In ihrer Beschwerdeantwort vom 16. März 2017 (A.S. 28) beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, wobei sie auf die Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. D.___ vom 14. März 2017 (A.S. 32 f.) verweist.

2.5     Mit Replik vom 16. April 2017 lässt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen festhalten und einen Bericht der Psychiatrie [...], Kinder- und Jugendpsychiatrie, vom 3. April 2017 einreichen (A.S. 40 f.).

2.6     Mit Verfügung vom 23. Mai 2017 wird festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin auf eine Duplik verzichtet hat (A.S. 45 f.).

2.7.    Mit Eingabe vom 31. Mai 2017 reicht die Vertreterin des Beschwerdeführers ihre Kostennote ein (A.S. 47 ff.).

2.8     Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen.

II.

1.       Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1     Gemäss Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) haben Versicherte bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) notwendigen medizinischen Massnahmen. Der Bundesrat bezeichnet die Gebrechen, für welche diese Massnahmen gewährt werden. Er kann die Leistung ausschliessen, wenn das Gebrechen von geringfügiger Bedeutung ist (Art. 13 Abs. 2 IVG).

Als Geburtsgebrechen im Sinne von Art. 13 IVG gelten Gebrechen, die bei vollendeter Geburt bestehen. Die blosse Veranlagung zu einem Leiden gilt nicht als Geburtsgebrechen. Der Zeitpunkt, in dem ein Geburtsgebrechen als solches erkannt wird, ist unerheblich (Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über Geburtsgebrechen [GgV; SR 831.232.21]). Die Geburtsgebrechen sind in der Liste im Anhang aufgeführt. Das Eidgenössische Departement des Innern kann die Liste jährlich anpassen, sofern die Mehrausgaben einer solchen Anpassung für die Versicherung insgesamt drei Millionen Franken pro Jahr nicht übersteigen (Art. 1 Abs. 2 GgV). Als medizinische Massnahmen, die für die Behandlung eines Geburtsgebrechens notwendig sind, gelten sämtliche Vorkehren, die nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sind und den therapeutischen Erfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben (Art. 2 Abs. 3 GgV).

Ziff. 404 GgV Anhang umschreibt folgendes Geburtsgebrechen: Störungen des Verhaltens bei Kindern mit normaler Intelligenz, im Sinne krankhafter Beeinträchtigung der Affektivität oder Kontaktfähigkeit, bei Störungen des Antriebes, des Erfassens, der perzeptiven Funktionen, der Wahrnehmung, der Konzentrationsfähigkeit sowie der Merkfähigkeit, sofern sie mit bereits gestellter Diagnose als solche vor der Vollendung des 9. Altersjahres auch behandelt worden sind; kongenitale Oligophrenie ist ausschliesslich als Ziffer 403 zu behandeln.

2.2     Nach der Verwaltungspraxis muss die Störung zwingend vor dem vollendeten 9. Lebensjahr als solche diagnostiziert, dokumentiert und auch behandelt worden sein. Erworbene Störungen müssen sicher ausgeschlossen sein (Rz. 404.2 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung [KSME]). Kongenitale Hirnstörungen, die erst nach Vollendung des 9. Lebensjahres tatsächlich behandelt werden, sind wie andere psychische Störungen von Kindern im Lichte von Art. 12 IVG zu beurteilen (Rz. 404.3 KSME). Wenn bis zum 9. Geburtstag nur einzelne der im Titel erwähnten Symptome ärztlich festgestellt werden, sind die Voraussetzungen für Ziff. 404 GgV Anhang nicht erfüllt. In diesen Fällen ist aus medizinischer Sicht sorgfältig zu überprüfen, ob die geforderten Kriterien gemäss dem medizinischen Leitfaden zu Ziffer. 404 GgV (Anhang 7) effektiv erfüllt sind. Die IV-Stelle entscheidet danach, ob allenfalls weitere (externe) Experten beizuziehen sind (Rz. 404.5 KSME).

Bei Störungen des Erfassens stehen ausgewiesene Defizite der visuellen und auditiven Wahrnehmung im Vordergrund, letztere können zu Sprachentwicklungsstörungen führen. Eine Störung des Erfassens besteht bei definierten visuellen oder auditiv-perzeptiven Teilleistungsstörungen. Verlangt wird hier eine klar definierte und detaillierte Abklärung mit standardisierten Untersuchungsverfahren. Aufgrund der Relevanz dieses Bereiches für pädagogische Fördermassnahmen gibt es hier eine Reihe von geeigneten Verfahren (Ziff. 2.1.3 des Anhangs 7 zur KSME).

3.

3.1     Im vorliegenden Fall wurde beim Beschwerdeführer gemäss dem Bericht der Psychiatrie [...], Kinder- und Jugendpsychiatrie (Dr. med. C.___, Oberärztin), vom 8. Juli 2016 folgende Diagnose gestellt: «F 07.9 Psychoorganisches Syndrom, erstmals gestellt am 26.04.2016». Im Weiteren wurde ausgeführt, A.___ zeige seit der ersten Klasse Konzentrationsschwierigkeiten und verminderte schulische Leistungen. Es liege das Geburtsgebrechen Ziff. 404 GgV Anhang vor. Der Gesundheitszustand sei besserungsfähig. Es seien regelmässige kinderpsychiatrische und neuropsychologische Verlaufskontrollen, je nach Verlauf eine neuropsychologische Aufmerksamkeitstherapie, Ergotherapie und gegebenenfalls eine medikamentöse Behandlung empfohlen worden (Ziff. 1.6). Die ärztliche Behandlung bestehe seit dem 21. Januar 2016. Im Rahmen der Anamnese wurde angegeben, A.___ wachse dreisprachig auf. Mit der Mutter spreche er Französisch, im Beisein des Vaters werde zu Hause portugiesisch gesprochen. Deutsch spreche A.___ nur ausserhalb der Familie. Nach Aussage der Eltern tendiere er dazu, die drei Sprachen zu vermischen. A.___ zeige impulsives Verhalten und weise eine geringe Frustrationstoleranz auf. Sowohl zu Hause als auch in der Schule sei bei ihm eine erhöhte Ablenkbarkeit vorhanden. Er habe Schwierigkeiten bei der Einhaltung von Regeln.

Zum ärztlichen Befund (Ziff. 2.4) wurde ausgeführt, es bestehe ein testpsychologischer Nachweis von Aufmerksamkeits-, Wahrnehmungs- und Lern-/Merkfähigkeitsproblemen. Im KABC-II (sprachfrei Index) zeige A.___ ein insgesamt durchschnittliches intellektuelles Potential. Eine unterdurchschnittliche Leistung zeige er im Untertest «Dreiecke», welcher die Fähigkeit zur visuo-motorischen Koordination erfasse. Werde die Sprachproblematik in der Auswertung nicht berücksichtigt, erziele A.___ ein insgesamt unterdurchschnittliches Ergebnis. Dieses sei einerseits bedingt durch die sprachliche Problematik, andererseits aber auch durch unterdurchschnittliche Leistungen in den Aufgaben zur akustischen Merkfähigkeit und zum Lernen, welche auf das POS zurückzuführen seien. Zur Störung des Erfassens wurde angegeben, die globale visuelle Wahrnehmung von A.___ liege insgesamt im unteren Durchschnittsbereich. Er zeige knapp durchschnittliche Leistungen beim Abzeichnen und bei den räumlichen Beziehungen (FEW-2). Die phonologische Verarbeitungsspanne und Wahrnehmung sei bei A.___ stark reduziert (Mottier). Abschliessend wurde festgehalten, aus kinderpsychiatrischer Sicht seien die vorerwähnten (unter Ziff. 1.6) empfohlenen Massnahmen dringend indiziert, um eine günstige Prognose betreffend A.___ weiterer schulischer und beruflicher Entwicklung stellen zu können. Es sei eine kinderpsychiatrische Abklärung erfolgt und die Ergotherapie werde eingeleitet (IV-Nr. 8 S. 1 ff.).

3.2     Aus dem RAD-Bericht von Dr. med. D.___, Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 20. September 2016 geht hervor, die Diagnose eines Geburtsgebrechens Ziff. 404 GgV Anhang sei vor der Vollendung des 9. Lebensjahres gestellt und eine Behandlung empfohlen worden. Die intellektuelle Leistungsfähigkeit liege mit einem IQ von 76 im durchschnittlichen Bereich nach den IV-Kriterien. Störungen des Verhaltens im Sinne krankhafter Beeinträchtigung der Affektivität oder Kontaktfähigkeit (oppositionelles Verhalten), des Antriebes sowie der Konzentrations- und auditiven Merkfähigkeit seien gegeben. Eine Störung des Erfassens könne jedoch nicht ausgewiesen werden. Die visuelle Wahrnehmung liege im durchschnittlichen Bereich. Der Mottier-Test erreiche mit 16 Punkten einen T-Wert von 49 nach St. Galler-Normen 2013, weshalb keine Auffälligkeiten in der auditiven Wahrnehmung und deren Reproduktion festzustellen seien. Ein Geburtsgebrechen Ziff. 404 GgV Anhang sei nicht ausgewiesen, da die Voraussetzung der Störung des Erfassens nicht gegeben sei (IV-Nr. 10 S. 2 f.).

3.3     Im Bericht der Psychiatrie [...], Kinder- und Jugendpsychiatrie (Poliklinik ;E.___, Oberarzt; F.___, Psychologin; G.___, Assistenzpsychologin) vom 6. Oktober 2016 wurde ausgeführt, gemäss der Abklärung sei die akustische Differenzierungsfähigkeit von A.___ stark beeinträchtigt. Die Schwierigkeiten seien nicht auf die Verarbeitungsspanne zurückzuführen. Die Störung des Erfassens sei somit eindeutig ausgewiesen (IV-Nr. 15).

3.4     Dr. med. D.___ führte auf die entsprechende Nachfrage der Beschwerdegegnerin in seinem Bericht vom 15. November 2016 aus, die Bewertung des Mottier-Tests durch die Psychiatrie [...] beziehe sich auf Normen aus dem Jahr 1978 von August Bohny, Basel. Diese Normen seien veraltet. Im Jahr 2013 sei eine Neu-normierung des Mottier-Tests (Nicole Wild und Christine Fleck, St. Gallen) erfolgt. Die Normen hätten sich in den letzten 30 Jahren deutlich verschoben, sodass A.___ nun einen T-Wert von 49 und somit ein gutes durchschnittliches Ergebnis erziele. Das Geburtsgebrechen Ziff. 404 GgV Anhang liege nicht vor, da das Kriterium der Störung des Erfassens nicht ausgewiesen sei (IV-Nr. 17 S. 3 f.).

3.5     Aus dem Bericht der Psychiatrie [...], Kinder- und Jugendpsychiatrie, Poliklinik [...], vom 19. Dezember 2016 geht hervor, A.___ befinde sich hier seit dem 21. Januar 2016 in ambulanter Behandlung. In Absprache mit Dr. med. H.___ (Kinderarzt, [...]) sei mit A.___ ergänzend der Rey Complex Figure Test (CFT) durchgeführt worden, welcher die visuelle Wahrnehmungsfähigkeit geprüft habe. A.___ zeige hier ein eindeutig unterdurchschnittliches Ergebnis, womit die Störung des Erfassens ausgewiesen sei (IV-Nr. 19 bzw. 20).

3.6     Im zusammen mit der Beschwerdeantwort eingereichten Bericht vom 14. März 2017 hielt Dr. med. D.___ im Wesentlichen fest, der nachgereichte Rey Figure-Test erreiche mit T-Werten zwischen 38 bis 39 einen leicht unterdurchschnittlichen Wert. Der moderne «Frostigs Entwicklungstest der visuellen Wahrnehmung FEW-2» (Erstauflage der deutschen Fassung im Jahr 2008; s. Arztbericht vom KJPD [...] vom 08.07.2016) zeige in der globalen visuellen Wahrnehmung einen Prozentrang von 37, in der Motorik-reduzierten Wahrnehmung einen Prozentrang von 50 und in der visuo-motorischen Integration einen Prozentrang von 27. Alle Werte seien im Normbereich. Somit sei keine neuropsychologisch relevante und behandlungsbedürftige visuelle Teilleistungsstörung vorhanden.

Im Weiteren äusserte sich Dr. med. D.___ dahingehend, in der Beschwerde werde ausgeführt, dass der Mottier-Test nicht ausgewertet werden könne, weil das Kind als Erst- und Zweitsprache Französisch und Portugiesisch spreche. Diese Aussage sei aus mehreren Gründen nicht nachvollziehbar. Bei diesem Test habe das Kind Kunstwörter nachsprechen müssen. Bei einem Kind, das in der Schweiz den Kindergarten und die Schule besucht habe, könne man davon ausgehen, dass es deutschsprachige Silben nachsprechen könne. Dies sei bei A.___ auch der Fall. Mit einem T-Wert von 49 habe er einen gut durchschnittlichen Wert erzielt. Man könnte auch die Meinung vertreten, dass der Junge trotz anderer Erst- und Zweitsprachen ein so gutes Testergebnis zu Stande gebracht habe. Auch hier liege eindeutig keine neuropsychologisch relevante und behandlungsbedürftige Teilleistungsstörung vor. Es sei zudem auch zweifelhaft, ob nicht Deutsch als Zweitsprache angesehen werden müsse. Ein Geburtsgebrechen Ziff. 404 GgV Anhang sei mangels einer Störung des Erfassens nicht ausgewiesen (A.S. 32 f.).

3.7     Im Bericht der Psychiatrie [...], Kinder- und Jugendpsychiatrie (Poliklinik [...]; Dr. med. I.___, Chefärztin; F.___, Psychologin; G.___, Assistenzpsychologin) vom 3. April 2017 wurde darauf hingewiesen, der Patient sei hier vom 21. Januar bis 15. Dezember 2016 ambulant abgeklärt worden. Nach nochmaliger Prüfung der Testergebnisse gelange man zur gleichen Einschätzung, welche in den vorgängigen Berichten bereits dargelegt worden sei. Bezüglich des Mottier-Tests sei ergänzend anzufügen, dass auch bei qualitativer Auswertung eine deutliche Schwäche in der Differenzierung von Vokalen und Konsonanten vorliege (Beschwerdebeilage [BB] 2).

4.

4.1     Zunächst ist aufgrund der (oben unter E. II. 3. hiervor dargelegten) Akten festzustellen, dass beim Beschwerdeführer die Diagnose eines Psychoorganischen Syndroms (POS; F 07.9) gemäss den fachärztlichen Angaben der Psychiatrie [...], Kinder- und Jugendpsychiatrie (Dr. med. C.___, Oberärztin), erstmals am 26. April 2016 gestellt und dieses Leiden vom 21. Januar bis 15. Dezember 2016 in der Kinder- und Jugendpsychiatrie [...] (Poliklinik [...]) ambulant abgeklärt wurde (vgl. Berichte der Psychiatrie [...], Kinder- und Jugendpsychiatrie, vom 8. Juli 2016 und 3. April 2017 [IV-Nr. 8 und BB 2]; E. II. 3.1 und 3.7 hiervor). Fachärztlich wurden mehrere Massnahmen empfohlen, wobei effektiv eine kinderpsychiatrische Abklärung durchgeführt (siehe Befunde auf den Beiblättern [IV-Nr. 8 S. 5 bis 12]) und die Einleitung einer Ergotherapie in Aussicht gestellt wurden (IV-Nr. 8 S. 1 ff. Ziff. 1.6, 2.1, 2.6 und 2.7). Nach den fachärztlichen Angaben begann die Behandlung am 21. Januar 2016 (IV-Nr. 8 S. 2 Ziff. 2.1). Demnach erfolgten sowohl die fachärztlich gestellte Diagnose als auch der Behandlungsbeginn noch vor Vollendung des 9. Altersjahres des am 25. Mai 2007 geborenen Beschwerdeführers. Diese zeitlichen Voraussetzungen zur Anerkennung eines Geburtsgebrechens gemäss Ziff. 404 GgV Anhang sind somit erfüllt (vgl. E. II. 2. hiervor). Dies wird denn auch von keiner Seite bestritten.

Ebenfalls unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer seit der ersten Klasse Konzentrationsschwierigkeiten und verminderte schulische Leistungen zeigt. Dementsprechend wurden von der Kinder- und Jugendpsychiatrie [...] regelmässige kinderpsychiatrische und neuropsychologische Verlaufskontrollen, je nach Verlauf eine neuropsychologische Aufmerksamkeitstherapie, Ergotherapie sowie gegebenenfalls eine medikamentöse Behandlung empfohlen. Der Beschwerdeführer zeigte vor Vollendung seines 9. Altersjahres (25. Mai 2016) Störungen des Verhaltens (zu Hause und in der Schule leicht ablenkbar, Mühe bei der Selbstorganisation, benötigt viel Aufmerksamkeit und viel Struktur von Lehrpersonen, ist beim Verrichten der Hausaufgaben schnell frustriert, hat Wutausbrüche, Leidensdruck), Störungen des Antriebes (Hypoaktivität, verträumt und leicht ablenkbar), Störungen der Konzentrationsfähigkeit (Schwierigkeiten im Bereich der Daueraufmerksamkeit, der geteilten Aufmerksamkeit, der Impulskontrolle und im visuellen Suchverhalten) und Störungen der Merkfähigkeit (unterdurchschnittliche Gesamtlernleistung, Abrufleistung nach Interferenz und zeitlicher Verzögerung ebenfalls unterdurchschnittlich, initiale Behaltensleistung nicht altersentsprechend, keine Stabilität gelernter Inhalte, erhöhte Vergessensrate und erhöhte Fehlerhaftigkeit beim Nachlegen von Figuren; vgl. IV-Nr. 8 S. 2 f. Ziff. 2.4). Umstritten ist dagegen, ob beim Beschwerdeführer bis zum 9. Geburtstag auch eine Störung des Erfassens vorlag. Es gilt zu beachten, dass nach Rz. 404.5 KSME die Voraussetzungen von Ziff. 404 GgV Anhang nur dann als erfüllt gelten, wenn vor dem 9. Geburtstag sämtliche vorgenannten Störungen bestehen. Die Symptome müssen kumulativ nachgewiesen sein. Wenn bis zu diesem Zeitpunkt nur einzelne der erwähnten Symptome ärztlich festgestellt werden, sind die Voraussetzungen für ein Geburtsgebrechen Ziff. 404 GgV Anhang nicht erfüllt. Der RAD hat daher kritisch und streng zu überprüfen, ob die geforderten Kriterien effektiv erfüllt und nachvollziehbar belegt sind. Allenfalls sind externe Experten beizuziehen (Ziff. 2.1 des Anhangs 7 zur KSME). Demnach ist im Folgenden zu prüfen, ob das Vorliegen einer Erfassensstörung von der Beschwerdegegnerin zu Recht verneint wurde.

4.2     Gemäss dem medizinischen Leitfaden zu Ziff. 404 GgV (KSME, Anhang 7) besteht eine Störung des Erfassens bei definierten visuellen oder auditiv-perzeptiven Teilleistungsstörungen. Spezifische Störungen der akustischen Wahrnehmung sind nicht immer einfach von Beeinträchtigungen der Merkfähigkeit zu unterscheiden. Im Weiteren ist eine Beeinträchtigung der Lautdifferenzierungsfähigkeit von einer solchen der Serialität zu unterscheiden anhand einer qualitativen Analyse der Fehler (z.B. falsche Silben, unklare Abgrenzung der Wörter in Sätzen, z.B. auch beim Schreiben nach Diktat, falsche Reihenfolgen). Insofern kommen verschiedene sprachlich-akustische Merkfähigkeitstest wie z.B. Test nach Mottier, Zahlen Nachsprechen (vorwärts und rückwärts), Wortreihen u.a.m. in Frage: es gilt, qualitative Auffälligkeiten im Sinne einer Differenzierungsstörung, die auf eine beeinträchtigte akustische Wahrnehmungsleistung schliessen lässt, darzustellen. Klinische Beobachtung und Anamnese können bei der Differenzierung helfen.

Zum Erfassen von Störungen der visuellen Wahrnehmung gibt es eine grosse Fülle von Testverfahren: Viele Intelligenztests haben entsprechende Untertests: wie z.B. das Bilder Ergänzen, der Mosaiktest, das Figurenlegen, das Gestalterschliessen, die Zauberfenster, die Dreiecke. Zusätzlich gibt es auch viele Verfahren aus dem visuokonstruktiven Bereich: Die Figure complexe von Rey oder der DTVP (Developmental Test of Visual Perception). So besteht die Möglichkeit, die Figur-Grund-Unterscheidung, die Formkonstanz, die Raumlage, räumliche Beziehungen, die analytisch-synthetische Formerfassung zu prüfen. Wichtig ist stets die Differenzierung zwischen Störungen des Erfassens und der Reproduktion.

Störungen des Erfassens im Sinne perzeptiver Teilleistungsstörungen lassen sich oft gut belegen. Im Umkehrschluss bedeutet dies aber auch, dass bei Fehlen von Störungen des Erfassens eine Zusprache der Ziff. 404 GgV Anhang nicht möglich ist und auf eine Prüfung der anderen Kriterien (im Rahmen der IV-Anerkennung) verzichtet werden kann (KSME, Anhang 7, Ziff. 2.1.3).

4.3     Nach dem ärztlichen Befund von Dr. med. C.___, Kinder- und Jugendpsychiatrie [...], liegt die globale visuelle Wahrnehmung des Beschwerdeführers aufgrund der Untersuchung vom 26. April 2016 insgesamt im unteren Durchschnittsbereich. A.___ zeige knapp durchschnittliche Leistungen beim Abzeichnen und bei den räumlichen Beziehungen (FEW-2). Im Weiteren sei die phonologische Verarbeitungsspanne und Wahrnehmung bei ihm stark reduziert (Mottier; vgl. Bericht vom 8. Juli 2016; IV-Nr. 8 S. 3 Ziff. 2.4). Hierzu wird auf den Mottier-Test vom 25. Februar 2016 verwiesen, wonach der Beschwerdeführer gemäss den entsprechenden Normen für den Mottier-Test (1 Silbe pro Sekunde; nach August Bohny, Basel, 1978) eine stark reduzierte Leistung gezeigt habe (16 richtige Ergebnisse, 14 Fehler). Gemäss dem abschliessenden Vermerk auf dem Formular «Akustische Differenzierungs- und Merkfähigkeit (Mottier)» basieren diese Normen auf Reihenuntersuchungen an 415 unausgelesenen Kindern, mitgeteilt im Aufsatz «Verbale auditive Dysgnosie» von August Bohny, Basel (IV-Nr. 8 S. 12). Gestützt auf dieses Testergebnis erklärte Dr. med. C.___ das Vorliegen einer Störung des Erfassens (und damit das Bestehen eines Geburtsgebrechens Ziff. 404 GgV Anhang) als ausgewiesen. Die phonologische Verarbeitungsspanne und Wahrnehmung sei bei A.___ stark reduziert (IV-Nr. 8 S. 3 Ziff. 2.4). Die starke Beeinträchtigung der akustischen Differenzierungsfähigkeit wurde von der Kinder- und Jugendpsychiatrie [...] aufgrund des vorerwähnten Testergebnisses mit Bericht vom 6. Oktober 2016 bestätigt. Die Schwierigkeiten seien nicht auf die Verarbeitungsspanne zurückzuführen. Die Störung des Erfassens sei somit eindeutig ausgewiesen (IV-Nr. 15). Mit vorliegend jüngstem Bericht vom 3. April 2017 gelangte sie nach nochmaliger Prüfung der Testergebnisse zur gleichen Einschätzung, wobei noch ergänzend erwähnt wurde, auch bei qualitativer Auswertung liege eine deutliche Schwäche in der Differenzierung von Vokalen und Konsonanten vor (BB 2).

Der RAD-Arzt Dr. med. D.___, Facharzt für Kinder– und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie FMH, ist demgegenüber der Auffassung, eine Störung des Erfassens könne nicht ausgewiesen werden. Die visuelle Wahrnehmung liege vielmehr im durchschnittlichen Bereich. Im Mottier-Test erreiche A.___ mit 16 Punkten einen T-Wert von 49 nach den St. Galler-Normen 2013, weshalb keine Auffälligkeiten in der auditiven Wahrnehmung und deren Reproduktion bestünden (IV-Nr. 10 S. 2). In seiner Stellungnahme vom 15. November 2016 führte der Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie aus, die Bewertung des Mottier-Tests durch die Psychiatrie [...] beziehe sich auf Normen aus dem Jahr 1978 von August Bohny, Basel, welche veraltet seien. Im Jahr 2013 sei eine Neunormierung des Mottier-Tests durch Nicole Wild und Christine Fleck, St. Gallen, erfolgt. Die Normen hätten sich in den letzten 30 Jahren deutlich verschoben, sodass A.___ nun einen T-Wert von 49 und somit ein gutes durchschnittliches Ergebnis erziele. Das Kriterium einer Störung des Erfassens sei nicht ausgewiesen (IV-Nr. 17 S. 3). Daran hielt Dr. med. D.___ in seiner Stellungnahme vom 14. März 2017 fest (A.S. 32 f.).

4.4     Nach der vorerwähnten Studie von Nicole Wild und Christine Fleck über die «Neunormierung des Mottier-Tests für 5- bis 17-jährige Kinder mit Deutsch als Erst- oder als Zweitsprache» (St. Galler–Normen 2013; publiziert in: Praxis Sprache, März 2013, S. 152 ff.) prüft der Mottier-Test die phonologische Verarbeitungsspanne und Wahrnehmung, welche die auditive Sequenzierung beinhalten und auf der Sprechbewegungsplanung und –programmierung, der sprechmotorischen Koordination sowie der Artikulation basieren. Der Test sei 1951 von Grete Mottier als informeller Test zur Ergänzung der Diagnostik leserechtschreibschwacher Kinder als Zusatz für die Zürcher Leseprobe entwickelt worden. Er prüfe das Nachsprechen von 30 Kunstwörtern unterschiedlicher Länge. Bislang seien keine aktuellen Normen vom 5. bis zum 17. Lebensjahr unter Einbezug von mono- und bilingualen Kindern vorgelegen. Die Normen seien entweder veraltet (vgl. Bohny 1981) oder deckten nur eine geringe Altersspanne ab (Kiese-Himmel & Risse, 2009; Bürgi 2011). Aktuell seien Berner Normen (Messerli et al., 2012) vorhanden, welche sich aber auf eine tonbandbasierte Normierung beziehen würden.

Zur Fragestellung wurde sodann festgehalten, die Neunormierung habe zur Erstellung von aktuellen Normen unter Einbezug von Kindern und Jugendlichen mit Deutsch als Erst- und Zweitsprache vom 5. bis zum 17. Lebensjahr gedient. Es sollte überprüft werden, ob Unterschiede zwischen den Einsprachigen und Mehrsprachigen bestünden und ob es eine Veränderung der Normen im Vergleich zu den Referenzwerten von Bohny (1981) gebe. Der Schulpsychologische Dienst des Kantons St. Gallen habe im Jahr 2011 eine Neunormierung mit insgesamt 1242 Probanden vom 1. Kindergartenjahr bis zur 3. Oberstufe mit Deutsch als Erst- und Zweitsprache vorgenommen. Man habe neue Normen (Prozentränge und T-Werte) für insgesamt 9 Altersgruppen vom 5. bis zum 17. Lebensjahr erheben können.

Die Ergebnisse lauteten wie folgt: Die Normen hätten sich in den letzten 30 Jahren deutlich verschoben. Um einen Testwert entsprechend der mittleren Norm zu erreichen, müssten heutzutage weniger korrekte Silbensequenzen wiedergegeben werden. Zwischen den Geschlechtern habe man keine statistisch signifikanten Unterschiede feststellen können. Die Kinder und Jugendlichen, welche mehrsprachig (Deutsch als Zweitsprache) aufwachsen (37 % der Normstichprobe), seien im Mottier-Test nicht benachteiligt. Die jungen Probanden im Alter von 5 Jahren, bei denen die Muttersprache nicht Deutsch sei, wiesen sogar tendenziell bessere Leistungen als die Kinder mit Deutsch als Erstsprache in Bezug auf den Mittelwert auf. Zu den Schlussfolgerungen wurde sodann ausgeführt, vermutlich seien die tendenziell besseren Leistungen der 5-jährigen Kinder mit Deutsch als Zweitsprache auf ein hohes lautsprachliches Training zurückzuführen. Es werde vermutet, dass dies durch die Wechselwirkung von hoher Lernmotivation, lautsprachlicher Aufmerksamkeit und einer grösseren phonologischen Variabilität im mehrsprachigen Alltag entstehe. Die phonologische Bewusstheit werde dadurch positiv beeinflusst. Dieses erhöhte Training schlage sich vorübergehend in einer besseren auditiven Speicherung und Sequenzierung nieder, welche mit dem Mottier-Test erfasst werde. Die neuen Normen unter Einbezug der mehrsprachigen Kinder seien von grossem Interesse für die logopädische und schulpsychologische Arbeit, um differentialdiagnostische Überlegungen bezüglich Sprachentwicklungsstörung und Mehrsprachigkeit zu machen.

Aus der Darstellung der Ergebnisse (Ziff. 5 der Studie) geht im Wesentlichen hervor, als Normen seien Prozentrangplätze sowie T-Werte für alle Altersgruppen getrennt berechnet worden (vgl. Tabelle 2). Ein Prozentrang gebe die individuelle Position eines Kindes in Bezug auf die Gesamtstichprobe an. Der T-Wert sei eine weitere Skala zur Interpretation des erzielten Ergebnisses und unterliege einem Mittelwert von 50 und einer Standardabweichung von 10. Die Berechnung der T-Werte erfolge über den Mittelwert und die Standardabweichung (T = 10z+50) der normalisierten Daten. Unter dem Titel «Schlussfolgerungen und Diskussion» (Ziff. 6) wurde schliesslich ausgeführt, die Neunormierung des Mottier-Tests biete aktuelle Screening-Daten vom 5. bis zum 17. Lebensjahr. Diese zeigten in Prozenträngen und in T-Werten auf, wie gut die angebotenen Silben in dieser Altersspanne verbal-auditiv gespeichert und sequenziert werden können. Allerdings sei zu beachten, dass dieser Test alleine weder etwas über die Therapiebedürftigkeit noch etwas über die Therapieart aussage. Auch seien aus einem auffälligen Ergebnis im Mottier-Test keine direkten Massnahmen abzuleiten. Allerdings sollte ein unterdurchschnittliches Ergebnis im Mottier-Test mit zusätzlichen sprachlichen und/oder schulischen Auffälligkeiten Anlass für eine weitere Überprüfung der Hör- und Sprachfähigkeiten sein. Die Mottier-Neunormierung belege einmal mehr, dass mehrsprachige Kinder mindestens gleich gute Voraussetzungen, wenn nicht sogar bessere Leistungen zu Beginn des Kindergarteneintritts für die verbal-auditive Merk- und Sequenzierungsfähigkeit aufwiesen. Aus den genannten Zusammenhängen sei eine detaillierte Erfassung der Mehrsprachigkeit (z.B. bezüglich des Zeitpunktes des Erst- und Zweitsprachenerwerbs) zur genauen Beurteilung und Einschätzung der Sprachkompetenz von grosser Wichtigkeit. Denn die Art und Weise, wie ein Kind Sprachen erlerne, sei entscheidend für die unterschiedlichen Nachsprechleistungen als Teil der phonologischen Bewusstheit, insbesondere der auditiven Verarbeitung und Wahrnehmung. Werde dies berücksichtigt, so vermöge der Mottier-Test mit den neuen Normen als ein Teil der Differentialdiagnose von Sprachentwicklungsstörung zu dienen. Zudem sei mit dieser Mottier-Neunormierung in den letzten 30 Jahren eine klare Verschiebung des Normbereichs festzustellen. Die Befunde zeigten auf, dass mittlerweile eine geringere auditiv-verbale Leistung notwendig sei, um Werte im Normbereich zu erlangen. Es werde eine Leistungsverschlechterung der phonologischen Verarbeitungsfähigkeit über die vorangegangenen 30 Jahre deutlich, wenn man die Normwerte von Bohny (1981) mit den vorliegenden neuen Normwerten vergleiche. Diese Verschiebung der Normwerte zeige sich auch bei den neueren Datenerhebungen (vgl. Kiese-Himmel & Risse 2009; Bürgi 2011; Messerli et al. 2012). Die Vergleichbarkeit der Studien sei jedoch aufgrund der oftmals kleinen Stichprobe und der Stichprobenzusammensetzung (teils selektiert) nur eingeschränkt möglich. Die vorliegenden aktuellen Normen lieferten aufgrund der hohen Stichprobenzahl über eine grosse Altersspanne hinweg einen wichtigen Beitrag für die weitere praktische Anwendung des Mottier-Tests (BB 1).

4.5     Nach dem Gesagten besteht kein Anhaltspunkt, weshalb im vorliegenden Fall auf die beinahe 40-jährigen, die Realität nicht mehr abbildenden Testnormen nach August Bohny aus dem Jahr 1978 abgestellt werden sollte. Vielmehr ist die oben dargestellte Neunormierung des Mottier-Tests aus dem Jahr 2013 heranzuziehen, aus welcher eine klare Verschiebung des Normbereichs in den letzten 30 Jahren hervorgeht. Diese neue Studie ist denn auch breiter abgestützt als die veralteten Testnormen (415 unausgelesene Kinder im Mottier-Test gemäss August Bohny aus dem Jahr 1978 gegenüber 1242 Probanden vom 1. Kindergartenjahr bis zur 3. Oberstufe mit Deutsch als Erst- und Zweitsprache gemäss der Neunormierung im Jahr 2013; vgl. IV-Nr. 8 S. 12 und BB 1). Es entspricht denn auch der Praxis des Versicherungsgerichts, in diesem Zusammenhang auf die Neunormierung von 2013 und nicht auf die Werte gemäss Bohny abzustellen (Urteil des Versicherungsgerichts vom 16. Juni 2015, S. 9 f., E. II. 6.2 [VSBES.2015.2]). Ein Anhaltspunkt oder eine nachvollziehbare Erklärung, weshalb die aktuelleren und repräsentativeren Testnormen im Fall des Beschwerdeführers keine Anwendung finden sollten, ist nicht ersichtlich. Dazu äusserten sich auch die involvierten Fachärzte der Kinder- und Jugendpsychiatrie [...] nicht.

4.6     Gemäss der erwähnten Neunormierung des Mottier-Test ist eine geringere auditiv-verbale Leistung notwendig, um Werte im Normbereich zu erlangen. Laut der im Rahmen der vorerwähnten Neunormierung des Mottier-Tests erstellten Tabelle 2, worin als Normen Prozentrangplätze sowie T-Werte für alle Altersgruppen getrennt berechnet wurden (mono- und bilinguale Kinder zusammengefasst), erreichte der Beschwerdeführer (in der für ihn massgebenden Altersstufe 8;0 – 8;11) bei einem Rohwert von 16 (d.h. 16 richtigen Ergebnissen; vgl. IV-Nr. 8 S. 12) den Prozentrangplatz 46 und einen T-Wert von 49.0. Dieser Wert entspricht gemäss der vorerwähnten Tabelle 2 einem durchschnittlichen Ergebnis. Demnach kann nicht von einer stark beeinträchtigten akustischen Differenzierungsfähigkeit ausgegangen werden, wie sie von der Kinder- und Jugendpsychiatrie [...]d festgestellt wurde. Die im Bericht von Dr. med. C.___ vom 8. Juli 2016 noch festgestellte stark reduzierte phonologische Verarbeitungsspanne wurde im Bericht der Kinder- und Jugendpsychiatrie [...] vom 6. Oktober 2016 denn auch nicht bestätigt (vgl. IV-Nr. 15 S. 1). Mit nachträglich eingereichtem Bericht vom 3. April 2017 wurde zum durchgeführten Mottier-Test zwar ergänzend darauf hingewiesen, es bestehe eine deutliche Schwäche in der Differenzierung von Vokalen und Konsonanten (BB 2), darauf kann angesichts der gestützt auf die aktuellen Normen erfolgten Beurteilung des RAD- und Fach-Arztes Dr. med. D.___ jedoch nicht abgestellt werden.

Der Einwand des Beschwerdeführers, die erwähnte Neunormierung sei nur auf Kinder mit Deutsch als Erst- oder Zweitsprache anwendbar, weshalb sie auf ihn keine Anwendung finde, da er als Erst- und Zweitsprache Französisch und Portugiesisch und Deutsch nur in der Schule spreche, geht fehl. Der Umstand, dass mehrsprachige Kinder - wie der Beschwerdeführer - in die Studie miteinbezogen wurden, spricht gerade für die Anwendbarkeit dieser Studie. Der Darstellung der Methode der Methode ist denn auch zu entnehmen, dass die Studie auch Probanden umfasste, die zwei andere Muttersprachen als Deutsch beherrschen (Praxis Sprache, a.a.O., S. 154). Beim Mottier-Test musste der Beschwerdeführer Kunstwörter nachsprechen. Es ist in Übereinstimmung mit dem RAD-Arzt davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, der seit dem Jahr 2012 eine deutschsprachige Schule besucht (vgl. IV-Nr. 2 S. 4 Ziff. 4.1), deutschsprachige Silben nachsprechen kann. Dementsprechend erzielte er mit einem T-Wert von 49 auch ein durchschnittliches, d.h. im Normbereich liegendes Resultat. Wie der Facharzt Dr. med. D.___ zu Recht darauf hinweist, kann durchaus auch die Meinung vertreten werden, dass der Beschwerdeführer trotz anderer Erst- und Zweitsprachen ein im Normbereich liegendes Testergebnis erzielt hat und sein Resultat daher eher höher einzustufen ist. Demnach ist gestützt auf den neunormierten Mottier-Tests mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer keine neuropsychologisch relevante und behandlungsbedürftige Teilleistungsstörung im Bereich der auditiven Wahrnehmung vorliegt. Es besteht diesbezüglich kein Anlass für weitere medizinische Abklärungen.

4.7     Der vom Beschwerdeführer nach Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung eingereichte «Rey Complex Figure Test (CFT)», der in Absprache mit dem Kinderarzt Dr. med. H.___ ergänzend durchgeführt wurde und Aufschluss über die visuelle Wahrnehmungsfähigkeit des Beschwerdeführers gibt (Einwand vom 19. Dezember 2016; IV-Nr. 19 bzw. 20), zeigt kein anderes Bild. Dr. med. D.___ räumt zwar ein, der nachgereichte Rey Complex Figure Test erreiche einen leicht unterdurchschnittlichen Wert, der modernere «Frostigs Entwicklungstest der visuellen Wahrnehmung FEW-2» vom 12. April 2016 (Erstauflage der deutschen Fassung im Jahr 2008; Arztbericht vom KJPD [...] vom 8. Juli 2016) zeige aber in der globalen visuellen Wahrnehmung einen Prozentrang von 37, in der Motorik-reduzierten Wahrnehmung einen Prozentrang von 50 und in der visuo-motorischen Integration einen Prozentrang von 27. Sämtliche Werte seien im Normbereich (A.S. 32; vgl. Protokollbogen FEW-2 [IV-Nr. 8 S. 5]). Dementsprechend gab Dr. med. C.___ in ihrem Bericht vom 8. Juli 2016 an, die globale visuelle Wahrnehmung des Beschwerdeführers liege insgesamt im unteren Durchschnittsbereich. Er zeige knapp durchschnittliche Leistungen beim Abzeichnen und bei den räumlichen Beziehungen (FEW-2; IV-Nr. 8 S. 3). Demnach wurden auch bei diesem Test keine neuropsychologisch relevanten und behandlungsbedürftigen visuelle Teilleistungsstörungen nachgewiesen. Auf den mit Einwand vom 19. Dezember 2016 nachgereichten CFT kann somit nicht abgestellt werden.

4.8     Nach dem Gesagten liegt kein Geburtsgebrechen gemäss Ziff. 404 GgV Anhang vor (vgl. E. II. 2. hiervor). Es bestand für die Beschwerdegegnerin diesbezüglich auch kein Anlass, weitere (externe) Experten beizuziehen (vgl. KSME, Rz. 404.5). Das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers wurde gestützt auf Art. 13 IVG zu Recht abgewiesen. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Abschliessend bleibt darauf hinzuweisen, dass ein Anspruch auf medizinische Massnahmen gemäss Art. 12 IVG bisher nicht geprüft worden ist.

5.

5.1     Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Art. 61 lit. g ATSG).

5.2     Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1‘000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

3.    Der Beschwerdeführer hat die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, welche mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident                           Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                   Schmidhauser

VSBES.2017.17 — Solothurn Versicherungsgericht 25.01.2018 VSBES.2017.17 — Swissrulings