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Solothurn Versicherungsgericht 28.06.2018 VSBES.2017.166

28. Juni 2018·Deutsch·Solothurn·Versicherungsgericht·HTML·6,954 Wörter·~35 min·3

Zusammenfassung

Invalidenrente

Volltext

Urteil vom 28. Juni 2018

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Weber-Probst

Oberrichter Marti

Oberrichter Kiefer

Gerichtsschreiber Schmidhauser

In Sachen

A.___ vertreten durch Fürsprech und Notar Jürg Walker

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente (Verfügung vom 18. Mai 2017)

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.       

1.

1.1     Der 1956 geborene A.___ (im Folgenden: Beschwerdeführer) erlitt am 2. September 2001 auf der Autobahn A1 bei [...] einen Auffahrunfall. Dabei zog er sich Verstauchungen am Kopf, Genick und Rücken zu (IV-St. Beleg Nr. [IV-Nr.] 3.4 S. 2). Mit Arztzeugnis vom 8. Oktober 2001 diagnostizierte Dr. med. B.___, Chirurgie des C.___, eine commotio cerebri und eine HWS-Distorsion (IV-Nr. 3.4 S. 1). Für die Folgen des Unfalles vom 2. September erbrachte die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) die gesetzlichen Versicherungsleistungen bis 14. Februar 2002.

Am 26. September 2002 meldete sich der Beschwerdeführer bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) wegen Kopf-, Koordinations-, Geh- und Schlafbeschwerden zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 3.22). Der damals behandelnde Neurologe Dr. med. D.___ diagnostizierte in seinem Arztbericht vom 27. Oktober 2002 eine langdauernde, seit zweieinhalb Jahren bestehende schwere Depression bei vor allem familiären Belastungen, welche nach dem vorerwähnten Unfall zugenommen habe. Es bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit seit 2. September 2001 (IV-Nr. 3.12 S. 9 ff.). Der damalige Hausarzt Dr. med. E.___, Allgemeine Medizin FMH, gab in seinem Bericht vom 2. November 2002 die Diagnosen einer Depression sowie eines Status nach Autounfall vom 2. September 2001 an und attestierte ebenfalls eine vollständige Arbeitsunfähigkeit seit diesem Zeitpunkt (IV-Nr. 3.12 S. 1 f.). Die IV-Stelle Basel-Landschaft sprach dem Beschwerdeführer mit rechtskräftiger Verfügung vom 23. April 2003 aufgrund eines Invaliditätsgrades von 100 % eine ganze Invalidenrente ab 1. September 2002 zu (IV-Nr. 3.10 S. 19 ff.). Mit Verfügungen vom 25. August 2005 wurde die Invalidenrente infolge Anrechnung türkischer Versicherungszeiten neu berechnet (IV-Nr. 3.10 S. 1 ff. und 7 ff.).

1.2     Die Suva stellte mit Verfügung vom 25. August 2004 fest, gemäss ihren Abklärungen bestünden aktuell keine behandlungsbedürftigen Unfallfolgen mehr. Was die Unfallfolgen angehe, habe sie den Fall abgeschlossen und die Versicherungsleistungen per 14. Februar 2002 eingestellt (IV-Nr. 3.8 S. 1 f.). Dagegen liess der Beschwerdeführer Einsprache erheben, welche mit Einspracheentscheid vom 6. Dezember 2004 abgewiesen wurde (IV-Nr. 3.8 S. 3 ff.). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 17. Februar 2006 ab (IV-Nr. 3.2).

1.3     Ein im Februar 2005 von der SVA Zürich, IV-Stelle, veranlasstes Revisionsverfahren ergab keine rentenrelevante Änderung des IV-Grades. Es bestehe deshalb weiterhin Anspruch auf die bisherige ganze Invalidenrente (IV-Grad von 100 %; Mitteilung vom 14. Juni 2005; IV-Nr. 3.3 S. 1 ff.).

1.4     Ende April 2017 wurde der IV-Stelle des Kantons Solothurn (im Folgenden: Beschwerdegegnerin) eine Strafanzeige der Kantonspolizei Solothurn gegen den Beschwerdeführer wegen Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz betreffend die Lotterie und die gewerbsmässigen Wetten sowie gegen das Wirtschafts- und Arbeitsgesetz und wegen Missachtens des Rauchverbots durch den Wirt zugestellt, worauf die Beschwerdegegnerin ein Revisionsverfahren eröffnete (IV-Nr. 5 und 9). Am 3. Mai 2017 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, es stehe der Verdacht eines unrechtmässigen Leistungsbezuges im Raum. Sie veranlasse eine medizinische Begutachtung und sistiere gleichzeitig die laufenden Rentenleistungen. Der Beschwerdeführer wurde zur Stellungnahme aufgefordert (IV-Nr. 6). Am 5. Mai 2017 äusserte sich dieser zur vorgesehenen Rentensistierung (IV-Nr. 7). Am 18. Mai 2017 erliess die Beschwerdegegnerin eine Zwischenverfügung, worin sie die seit 1. September 2002 laufende ganze Invalidenrente gestützt auf Art. 55 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 56 VwVG per sofort bis zum Vorliegen des Hauptentscheides sistierte. Einer Beschwerde gegen diese Zwischenverfügung wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (IV-Nr. 10).

2.

2.1     Mit fristgerechter Beschwerde vom 19. Juni 2017 lässt der Beschwerdeführer folgende Rechtsbegehren stellen (Aktenseiten [A.S.] 4 ff.):

1.      Die Verfügung der IV-Stelle vom 18. Mai 2017 sei aufzuheben.

2.      Die Invalidenrente des Beschwerdeführers sei nicht zu sistieren.

3.      Die der Beschwerde entzogene aufschiebende Wirkung sei wiederherzustellen.

4.      Dem Unterzeichneten sei zu gestatten, die Beschwerde nach Vorliegen der Strafakten ergänzend zu begründen.

5.      Dem Beschwerdeführer sei für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit unentgeltlicher Rechtsverbeiständung durch den Unterzeichneten zu gewähren.

6.      Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

2.2     Am 5. Juli 2017 nimmt die Beschwerdegegnerin zum gestellten Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung Stellung (A.S. 11 ff.).

2.3     Am 11. August 2017 lässt der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung einreichen und an seinen gestellten Rechtsbegehren festhalten (A.S. 29 ff.).

2.4     Mit Verfügung vom 31. August 2017 wird der Antrag des Beschwerdeführers, die der Beschwerde gegen die Verfügung vom 18. Mai 2017 entzogene aufschiebende Wirkung sei wiederherzustellen, abgewiesen (A.S. 36 ff.).

2.5     In ihrer Beschwerdeantwort vom 20. September 2017 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (A.S. 40).

2.6     Mit Verfügung vom 27. September 2017 wird dem Beschwerdeführer ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Jürg Walker, [...], als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt (A.S. 41 f.).

2.7     Mit Eingabe vom 11. Oktober 2017 lässt der Beschwerdeführer zur Beschwerdeantwort vom 20. September 2017 Stellung nehmen, wobei an den in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren festgehalten wird. Gleichzeitig reicht der Vertreter des Beschwerdeführers seine Kostennote ein (A.S. 43 ff.).

II.      

1.

1.1     In formeller Hinsicht ist zunächst die Frage zu beantworten, ob auf die Beschwerde vom 19. Juni 2017 und deren Ergänzung vom 11. August 2017 gegen die vorliegend angefochtene Zwischenverfügung der Beschwerdegegnerin vom 18. Mai 2017 einzutreten ist.

Unter vorsorglichen Massnahmen werden Anordnungen verstanden, welche im Hinblick auf eine Endverfügung erlassen werden. Sie sind in Form einer Zwischenverfügung zu erlassen. Vorsorgliche Massnahmen sind akzessorisch zur Endverfügung; sie fallen grundsätzlich mit der Endverfügung dahin. Sie gelten nur vorläufig und ergehen in der Regel aufgrund einer bloss summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage (Müller, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, 2010, S. 453 Rz. 2323 ff. mit Hinweisen). In der Praxis sind hauptsächlich zwei Hauptanwendungsfälle von vorsorglichen Massnahmen anzutreffen: Zum einen die Einstellung einer laufenden Rente, sei dies im Rahmen einer Rentenrevision, einer Wiedererwägung oder einer prozessualen Revision; zum anderen der Entzug der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde (Müller, a.a.O., S. 453 Rz. 2328 mit Hinweis).

Die IV-Stelle ist zum Erlass vorsorglicher Massnahmen ermächtigt. Die Ermächtigung gründet in der Anknüpfung an das Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) und stützt sich insbesondere auf das materielle Bundesrecht, dessen Durchsetzung die vorsorglichen Massnahmen sichern sollen (Müller, a.a.O., S. 453 f. Rz. 2329). Die IV-Stelle ist auch im Revisionsverfahren gemäss Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) zum Erlass vorsorglicher Massnahmen ermächtigt (Müller, a.a.O., S. 454 Rz. 2330 mit Hinweis).

Die vorsorgliche Massnahme ergeht als Zwischenverfügung und ist als solche mit Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht anfechtbar. Vorausgesetzt ist ein nicht wiedergutzumachender Nachteil, wobei ein rechtlicher und nicht bloss faktischer Nachteil verlangt wird, der somit auch mit einem für die Beschwerde führende Partei günstigen Endentscheid nicht oder nicht vollständig behebbar ist. Ein solcher liegt etwa vor, wenn die plötzliche Einstellung der Rentenzahlungen die versicherte Person aus dem finanziellen Gleichgewicht bringt und sie zu kostspieligen oder sonst wie unzumutbaren Massnahmen zwingen könnte (Müller, a.a.O., S. 433 Rz. 2212 und S. 464 Rz. 2383 mit Hinweis auf BGE 109 V 229 E. 2b S. 233).

1.2.    Die vorliegend mit Verfügung vom 18. Mai 2017 angeordnete Renteneinstellung bzw. – sistierung wurde von der Beschwerdegegnerin ausdrücklich bis zum Vorliegen des Hauptentscheids angeordnet. Sie stellt damit eine vorsorgliche Massnahme der Beschwerdegegnerin im Rahmen eines Rentenrevisionsverfahrens dar, welche als Zwischenverfügung ergeht und mit Beschwerde anfechtbar ist. Die Ermächtigung der IV-Stelle zum Erlass dieser vorsorglichen Massnahme mit vorliegend angefochtener Zwischenverfügung vom 18. Mai 2017 wird denn auch von keiner Seite bestritten.

Der Beschwerdeführer weist darauf hin, die Beschwerdegegnerin habe ihre Rentenzahlungen per sofort eingestellt und er habe für den Monat Juni 2017 keine Invalidenrente mehr erhalten. Er sei zurzeit in grosser Not, weil die Sozialhilfe noch keine Leistungen erbringe (vgl. Beschwerde, S. 4 Ziff. 6; A.S. 7). Zudem habe die angefochtene Verfügung nicht nur zur Einstellung seiner Invalidenrente, sondern – mit einer Verzögerung von einem Monat – auch zur Einstellung der Ergänzungsleistungen geführt (vgl. Beschwerdeergänzung, S. 7 Ziff. 14; A.S. 35). Der vorliegenden Bestätigung des Regionalen Sozialdienstes Oberes Niederamt (SON) vom 23. Juni 2017 kann indessen entnommen werden, dass der Beschwerdeführer ab 1. Juni 2017 mit wirtschaftlicher Sozialhilfe unterstützt wird (A.S. 26; vgl. SKOS Budget ab 1. Juni 2017 [A.S. 27]). Es bestehen keine Hinweise, dass ihn die vorübergehende Renteneinstellung aus dem finanziellen Gleichgewicht geworfen hätte. Besondere Umstände, die den Beschwerdeführer zu kostspieligen oder sonstwie unzumutbaren Massnahmen gezwungen, d.h. für ihn aussergewöhnliche Konsequenzen herbeigeführt hätten, sind anhand der vorliegenden Unterlagen nicht ersichtlich. Es gilt zu beachten, dass der blosse vorläufige Entzug finanzieller Leistungen nach der Rechtsprechung in der Regel keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zur Folge hat, was auch für die vorsorgliche Einstellung einer Rentenzahlung gilt. Wenn sich nämlich im Revisionsverfahren ergibt, dass die Rente nicht eingestellt wird, erfolgt für die ganze Dauer der vorsorglichen Einstellung eine Rentennachzahlung samt Zins (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_293/2017 vom 19. Juni 2017 E. 3.3., 9C_482/2015 vom 22. September 2015 E. 2.2., 9C_478/2015 vom 31. August 2015 E. 3.2.2. und 9C_45/2010 vom 12. April 2010 E. 1.2, je mit Hinweisen). Demnach kann aufgrund der gegebenen Umstände auf die Beschwerde vom 19. Juni 2017 gegen die vorliegend angefochtene Zwischenverfügung nicht eingetreten werden.

2.       Aber selbst wenn auf die Beschwerde einzutreten wäre, müsste diese abgewiesen werden, wie im Folgenden noch darzulegen ist. In diesem Fall wäre die Frage zu prüfen, ob die dem Beschwerdeführer seit dem 1. September 2002 gewährte ganze Invalidenrente zu Recht per sofort bis zum Vorliegen des Hauptentscheides vorübergehend eingestellt bzw. sistiert wurde. Dazu ergibt sich was folgt:

2.1     Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der mit vorliegend angefochtener Zwischenverfügung angeordneten sofortigen Sistierung der Rentenleistungen auf Art. 55 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 56 VwVG. Gemäss Art. 55 Abs. 1 ATSG bestimmen sich in den Art. 27 bis 54 ATSG oder in den Einzelgesetzen nicht abschliessend geregelten Verfahrensbereiche nach dem VwVG vom 20. Dezember 1968. Laut Art. 56 VwVG kann die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter nach Einreichung der Beschwerde von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei andere vorsorgliche Massnahmen treffen, um den bestehenden Zustand zu erhalten oder bedrohte Interessen einstweilen sicherzustellen.

2.2     Vorsorgliche Massnahmen sind nach Art. 56 VwVG dazu bestimmt, einen tatsächlichen oder rechtlichen Zustand einstweilen unverändert zu erhalten. Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren können sie darüber hinaus auch dazu dienen, bedrohte rechtliche Interessen sicherzustellen. Nach der Rechtsprechung hat die über die Anordnung vorsorglicher Massnahmen nach Art. 56 VwVG befindende Behörde zu prüfen, ob die Gründe, die für die sofortige Vollstreckbarkeit der Verfügung sprechen, gewichtiger sind als jene, die für die gegenteilige Lösung angeführt werden können. Dabei steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu. Im Allgemeinen wird sie ihren Entscheid auf den Sachverhalt stützen, der sich aus den vorhandenen Akten ergibt, ohne zeitraubende weitere Erhebungen anzustellen. Bei der Abwägung der Gründe für und gegen die sofortige Vollstreckbarkeit können auch die Aussichten auf den Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache ins Gewicht fallen; sie müssen allerdings eindeutig sein (Urteil des Bundesgerichts P 62/99 vom 8. Februar 2000 E. 3a mit Hinweis auf BGE 117 V 185 E. 2b S. 191). Die im Zusammenhang mit der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung entwickelten Grundsätze zur Interessenabwägung lassen sich auf die bei der Anordnung positiver vorsorglicher Massnahmen vorzunehmende Interessenabwägung übertragen (Kieser, a.a.O., Art. 56 ATSG, S. 747 Rz. 57, Art. 61 ATSG, S. 804 Rz. 37, je mit Hinweisen).

Im vorliegenden Fall könnte den Aussichten auf den Ausgang dieses Verfahrens nicht bereits im Rahmen der Anordnung vorsorglicher Massnahmen Rechnung getragen werden, da die Verhältnisse auf Grund der gesamten Aktenlage nicht eindeutig erscheinen. Ziel allfälliger vorsorglicher Massnahmen ist zu verhindern, dass der Beschwerdeführer Rentenbetreffnisse bezieht, welche die Verwaltung bei materiellem Obsiegen im Hauptprozess später zurückfordern müsste. Dabei liegt das Risiko auf der Hand, dass diese Leistungen nicht mehr erhältlich sein würden. Die Rechtsprechung hat denn auch das Interesse der Verwaltung an der Vermeidung möglicherweise nicht mehr einbringlicher Rückforderungen gegenüber demjenigen von Versicherten, nicht in eine vorübergehende finanzielle Notlage zu geraten, oft als vorrangig gewichtet, insbesondere wenn – wie vorliegend – auf Grund der Akten nicht ohne weiteres feststeht, dass der Versicherte im Hauptprozess siegen werde (Urteil des Bundesgerichts I 92/01 vom 29. März 2001 E. 4 mit Hinweis).

3.

3.1     Die Beschwerdegegnerin begründete die Sistierung der dem Beschwerdeführer seit dem 1. September 2002 gewährten ganzen Invalidenrente (vgl. IV-Nr. 3.10 S. 19 f. und 3.10 S. 1 ff.) damit, der Beschwerdeführer habe im Zeitpunkt der Rentenzusprache unter einer schweren Depression gelitten (IV-Grad von 100 %). Ende April 2017 habe sie eine Kopie der Strafanzeige der Kantonspolizei Solothurn vom 13. April 2017 erhalten, worin beschrieben werde, dass der Beschwerdeführer am 27. Oktober 2016 im F.___ in [...] kontrolliert worden sei. Er habe CHF 3'300.00 und die Schlüssel zu illegalen Geräten sowie zum Café auf sich getragen. Die Aufnahmen aus der Videoüberwachung (Treppe/Küche) hätten gezeigt, dass er für den Betrieb des Lokals verantwortlich sei. Das Vorliegen einer schweren Depression erscheine mehr als fraglich. Eine Verbesserung der gesundheitlichen Situation sei bisher nie gemeldet worden. Es stehe hier der Verdacht eines unrechtmässigen Leistungsbezuges im Raum, weshalb diesbezüglich weitere Abklärungen notwendig seien. Sie werde eine medizinische Begutachtung veranlassen und die laufenden Rentenleistungen bis zum nächsten materiellen Entscheid sistieren (A.S. 1 f.).

In ihrer Beschwerdeantwort vom 20. September 2017 weist die Beschwerdegegnerin noch darauf hin, mit vorliegend angefochtener Verfügung sei einzig die vorläufige Sistierung bis zum Vorliegen des Hauptentscheides verfügt worden. Hierfür bestehe aufgrund der Strafanzeige vom 13. April 2017 ein ausreichend begründender Verdacht. Die ausführliche Würdigung der noch nicht vorhandenen Beweismittel und die Diskussion darüber, ob diese rechtmässig erlangt worden seien, finde im Rahmen des Hauptverfahrens statt (A.S. 40).

3.2     Der Beschwerdeführer lässt demgegenüber geltend machen, die bisher gewährte Invalidenrente sei weiterhin auszurichten. Es sei nicht nachvollziehbar, woher sich die Kantonspolizei Solothurn das Recht genommen habe, der Beschwerdegegnerin eine Kopie der Strafanzeige zuzustellen. Die Beschwerdegegnerin dürfe durchaus eine Rentenrevision in die Wege leiten, dabei müsse sie aber den «normalen Weg» einschlagen und die Invalidenrente so lange weiter ausrichten, bis aus den Abklärungen hervorgehe, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers tatsächlich erheblich verbessert habe. Demnach sei die Sistierung der Invalidenrente aufzuheben (Beschwerde, S. 3 f. Ziff. 4; A.S. 4 ff.).

In seiner Beschwerdeergänzung vom 11. August 2017 lässt der Beschwerdeführer noch darauf hinweisen, es bestehe aufgrund der Strafakten kein Hinweis, dass die Beschwerdegegnerin je Einsicht in die Videoaufnahmen erhalten hätte. Sie stütze sich lediglich auf Hinweise, die aus der Strafanzeige hervorgingen. Im Strafverfahren sei Einsprache gegen den Strafbefehl vom 5. Juli 2017 erhoben werden. Die vom Inhaber des Lokals erstellten Videoaufnahmen hätten weder im Straf- noch im Sozialversicherungsverfahren verwendet oder verwertet werden dürfen; ebenso wenig hätten sie an die Beschwerdegegnerin weitergegeben werden dürfen. Damit fehle jedes Indiz für die von der Beschwerdegegnerin geltend gemachte gesundheitliche Verbesserung. Im Weiteren sei gegen den Beschwerdeführer nicht wegen eines unrechtmässigen Leistungsbezuges ermittelt worden. Für eine Aufhebung der Invalidenrente per 1. Juni 2017 bestehe kein Anlass (A.S. 29 ff.). Mit Stellungnahme vom 11. Oktober 2017 lässt der Beschwerdeführer seinen Einwand, es fehle jede Grundlage für die vorgenommene Rentensistierung, erneuern (A.S. 43 f.).

3.3     Im Folgenden wäre anhand der vorliegenden Akten zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine vorsorgliche Massnahme vorliegen, d.h. ob die Gründe, die für die sofortige Vollstreckbarkeit der Verfügung sprechen, gewichtiger sind als jene, die für die gegenteilige Lösung angeführt werden können (BGE 117 V 185 E. 2b S. 191; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_463/2009 vom 8. Juli 2009 E. 3.2.1). Dazu ist der relevante Sachverhalt kurz darzulegen:

4.

4.1     Dem Bericht von Dr. med. D.___, Neurologie, vom 27. Oktober 2002 kann die Diagnose «langdauernde schwere Depression bei v.a. familiären Belastungen» entnommen werden. Diese bestehe seit 2 ½ Jahren und habe nach dem Auffahrunfall zugenommen. Es wurde eine vollständige Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit seit dem 2. September 2001 angegeben und im Rahmen der Anamnese ausgeführt, seine damalige Ehefrau sei psychisch krank und häufig psychiatrisch hospitalisiert gewesen. Sie habe ihre Haltung ihm gegenüber im negativen Sinn sehr stark geändert. Den Grund dafür kenne er immer noch nicht. Sie habe sich von ihm scheiden lassen wollen. Die Ehefrau habe mit Hilfe der Polizei seine Ausweisung aus der gemeinsamen Wohnung erreicht. Nach diesem Ereignis sei es ihm psychisch sehr schlecht gegangen. Er habe seine Arbeitsstelle aufgegeben und sei in die Türkei gegangen. Mit Hilfe seiner Brüder sei er wieder in die Schweiz zurückgekehrt. Seine Kinder habe er seit vier Jahren nicht mehr sehen können. Er habe das Gefühl gehabt, alles verloren zu haben. Seit 2 ½ Jahren habe er folgende psychische Beschwerden: starkes mentales Durcheinander, Zerstreutheit, ausgeprägte Schlafstörungen, starke Vergesslichkeit, Antriebslosigkeit, Freudeund Lustlosigkeit, Schmerzen und Schweregefühl im Kopf (chronische Spannungstypschmerzen), starker sozialer Rückzug, Pessimismus, Unsicherheit, Zukunftsangst, vermindertes Selbstwertgefühl und Selbstvertrauen. Ausserdem bestehe eine deutlich reduzierte Belastbarkeit. Am 2. September 2001 habe er einen Verkehrsunfall (Heckkollision) in einem Tunnel erlitten, worauf er 12 Tage im C.___ gewesen sei. Seit diesem Unfall hätten seine psychischen Beschwerden zugenommen.

Der behandelnde Neurologe führte im Weiteren aus, als er den Patienten zum ersten Mal gesehen habe, sei dieser stark durcheinander und schwer depressiv gewesen. Die antidepressive Therapie sei dann intensiviert worden. Seit Monaten stehe der Patient unter Fluoxetin und Melleril, worunter es ihm psychisch etwas besser gehe als vorher. Dennoch sei seine Belastbarkeit und seine Arbeitsfähigkeit weiterhin stark reduziert. Er sei weiterhin antriebslos, habe starke Kopfschmerzen, schlafe schlecht, sei vergesslich usw. Im Rahmen der Befunderhebung wurde im Wesentlichen angegeben, aus psychiatrischer Sicht sei Folgendes aufgefallen: Er habe keinen richtigen Affektkontakt, wirke wie abwesend, sei stark zurückgezogen, wortkarg, ängstlich, unsicher und psychomotorisch verlangsamt. Da er stark vergesslich sei (Frischgedächtnis-, Aufmerksamkeits- und Konzentrationsstörung), würden seine Angelegenheiten meist von einem seiner Brüder erledigt. Er wirke ständig rat- und hilflos, zeige keine Lebhaftigkeit und sei antriebslos. Seine Äusserungen und sein Denken seien eintönig und beinhalteten nur seine Probleme und seine Beschwerden. Er sei stark pessimistisch, sehe keinen Ausweg und sei latent suizidgefährdet.

Zur Behandlung wurde angegeben, es würden regelmässig stützende Gespräche in türkischer Sprache und eine medikamentöse Therapie durchgeführt. Das klinische Bild bestehe seit 2 ½ Jahren, sei chronifiziert und ziemlich therapieresistent. Diesem Patienten seien in der freien Wirtschaft keine Tätigkeiten mehr zuzumuten. Er sei zu 100 % arbeitsunfähig. Die Prognose sei ungünstig (IV-Nr. 3.12 S. 9 ff.).

4.2     Dr. med. E.___, Allgemeine Medizin FMH, diagnostizierte in seinem Arztbericht vom 2. November 2002 eine Depression sowie einen Status nach dem Autounfall vom 2. September 2001. Es bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit seit dem 2. September 2001 bis auf weiteres. Der Gesundheitszustand des Patienten sei stationär bis sich verschlechternd. Beim erwähnten Autounfall habe er eine HWS-Distorsion und eine Commotio Cerebri erlitten. Der Patient habe längere Zeit über eine Dolenz der HWS sowie über Kopfschmerzen und Vergesslichkeit geklagt. Als Beschwerden habe er Schlaflosigkeit, eine schlechte Konzentration und andauernde Müdigkeit angegeben. Im Rahmen der Befunderhebung wurde vermerkt, der 46-jährige Patient komme in Begleitung seines Bruders. Es sei ein gebeugter, schwerfälliger Gang festzustellen. Der Kopf sei gesenkt. Unter dem Titel «Therapeutische Massnahmen/Prognose» wurde ausgeführt, der Patient mache den Eindruck eines «gebrochenen Mannes». Dr. med. D.___ sei zuzustimmen, dass dieser Mann zur Zeit nirgendwo beschäftigt werden könne. Auch die Prognose sei wohl eher düster (IV-Nr. 3.12 S. 1 f.).

4.3     Dem Verlaufsbericht von Dr. med. D.___ zu Handen der IV-Stelle vom 24. März 2005 kann entnommen werden, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers stationär eingestuft und eine Änderung der Diagnose verneint wurden. Die angegebenen Beschwerden bzw. Symptome seien weiterhin vorhanden. Der Patient sei öfters mental durcheinander, fast immer antriebsarm, freud-lustlos, habe Konzentrationsschwierigkeiten und lebe weiterhin stark zurückgezogen. Er sei auch nicht in der Lage, sich um seine Angelegenheiten zu kümmern. Dies werde von seinem jüngeren Bruder erledigt. Dem Patienten seien in der freien Wirtschaft weiterhin keine Tätigkeiten zuzumuten. Er sei aber nicht hilflos. Als therapeutische Massnahmen wurden unterstützende Gespräche in türkischer Sprache in lockeren Abständen und eine Psychopharmaka-Therapie (Fluoxetin, Melleril, Lexotanil) genannt. Die Prognose sei ungünstig. Berufliche Massnahmen seien nicht angezeigt (IV-Nr. 3.3 S. 9).

4.4     Am 11. Dezember 2012 hielt sich der Beschwerdeführer wegen muskuloskelettaler Thoraxschmerzen auf der Notfallstation des G.___ auf. Es sei eine Selbsteinweisung bei seit 5 bis 6 Stunden konstanten, seither exazerbierenden, bewegungsunabhängigen linksseitigen Thorax- und Armschmerzen erfolgt. Es seien keine Atemnot, kein Schwindel und keine Kopfschmerzen festzustellen gewesen. Insbesondere bei der Elevation seien Schmerzen im Arm vorhanden gewesen. Es handle sich um einen afebrilen Patienten in gutem Allgemeinzustand. Es bestünden starke Druckdolenzen im unteren Rippenbogen links seitlich und Schmerzen bei der Elevation des Armes. Im Rahmen der Beurteilung wurde angegeben, nach der Gabe von Dafalgan 500 mg habe sich die Symptomatik gebessert. Bei starken Druckdolenzen, gutem Allgemeinzustand, unauffälligem EKG, Troponin und Röntgen des Thorax sei am ehesten von einem muskuloskelettalen Schmerz auszugehen. Der Patient sei in gutem Allgemeinzustand entlassen worden. Eine Arbeitsunfähigkeit wurde nicht attestiert (IV-Nr. 12 S. 6 f.).

4.5     Vom 11. bis 14. August 2014 hielt sich der Beschwerdeführer im G.___, Urologische Klinik, wegen einer am 12. August 2014 durchgeführten Hydrozelektomie auf. Zum Status bei Eintritt wurde angegeben, der Patient befinde sich in gutem Allgemeinzustand. Zur Therapie und zum Verlauf wurde vermerkt, der peri- und postoperative Verlauf hätten sich komplikationslos gestaltet. Man habe den Patienten bei guten Wundverhältnissen und gutem Allgemeinzustand beschwerdefrei am 14. August 2014 nach Hause entlassen können (Austrittsbericht vom 21. August 2014; IV-Nr. 12 S. 4 f.).

4.6     Aus der Strafanzeige der Kantonspolizei Solothurn vom 13. April 2017 geht hervor, dass der Beschwerdeführer am 27. Oktober 2016 um 18:00 Uhr im F.___, [...], kontrolliert wurde, wobei gegen ihn (und zwei andere Personen) Strafanzeige erhoben werde. Dem Beschwerdeführer werde eine Widerhandlung gegen das Bundesgesetz betreffend die Lotterie und die gewerbsmässigen Wetten (gewerbsmässiges Vermitteln von in der Schweiz verbotenen Internetwetten auf Sportveranstaltungen [Art. 33 Abs. 1 und 2, 42 LG]), eine Widerhandlung gegen das Wirtschafts- und Arbeitsgesetz (WAG; Wirten ohne Betriebsbewilligung [§ 9 Abs. 1 / § 97 Abs. 1 lit. a WAG], Dulden von rechtswidrigen Handlungen [§ 14 Abs. 1 lit. b / 15 Abs. 3 / 97 Abs. 1 lit. c WAG]) und ein Missachten des Rauchverbots durch den Wirt (§ 6bis Abs. 4 GesundheitsG, § 17 Abs. 2 / 43 WAG) vorgeworfen. Zum Sachverhalt wurde angegeben, im Lokal hätten sich drei Personen befunden. H.___ und A.___ seien dabei zusammen an einem Tisch in der Mitte des Spielraumes gesessen. Im Spielraum habe man u.a. zwei Glücksspielautomaten sowie zwei Internetterminals und drei Laptops feststellen können. Im Weiteren habe in einem Raum unter dem Café eine Werkstatt ausgemacht werden können, in welcher offensichtlich Glücksspielgeräte und Wettstationen vorbereitet, zusammengestellt und repariert worden seien. Beim Eintreffen der Polizeikräfte hätten sich H.___, der Mieter der Liegenschaft, und A.___ gegenseitig beschuldigt, für die Gerätschaften und das Lokal verantwortlich zu sein.

Im Weiteren wurde angegeben, bei der Küche habe ein Bedienpanel der Videoüberwachung (Treppe/Küche) festgestellt werden können. Ab dem Panel habe eine SD-Karte sichergestellt und in der Folge ausgewertet werden können. Den Aufnahmen sei zu entnehmen, dass A.___ für den Betrieb des Lokals verantwortlich sei. Die Aufnahmen hätten u.a. gezeigt, wie er während mehreren Tagen das Lokal aufschliesse, Waren anliefere, Gäste bediene und wie er als verantwortliche Person im öffentlichen Bereich rauche. H.___, welcher die Räumlichkeiten miete, nutze die Werkstatt alleine. Bei der Kontrolle habe A.___ CHF 3'300.00 und die Schlüssel zu den illegalen Geräten sowie auch den Schlüssel zum F.___ auf sich getragen. Er habe vehement bestritten, für das Lokal und die Gerätschaften verantwortlich zu sein. Er sei aber von H.___ genau deswegen beschuldigt worden. A.___ habe zu Protokoll gegeben, dass er lediglich kurz das Lokal gehütet habe während der Abwesenheit von H.___. Dieser habe ihm deshalb auch das Geld und die Schlüssel übergeben. Anhand der gesicherten Videoaufnahmen sei jedoch eindeutig zu erkennen, dass A.___ über sämtliche Vorgänge im Lokal Bescheid gewusst und die Führung des Lokals inne gehabt habe. Zudem sei er des Öfteren im öffentlichen Bereich des Lokals am Rauchen gewesen. Aufgrund der gesicherten Videoaufnahmen des F.___ könnten die Aussagen von A.___ zu seiner Person als reine Schutzbehauptungen angesehen werden.

Ferner geht aus der Strafanzeige hervor, am 27. Januar 2017 sei erneut eine Kontrolle im F.___ durchgeführt worden. Wiederum habe im Lokal ein Glücksspielautomat sichergestellt werden können. Das F.___ sei der Polizei betreffend Verstösse gegen das Glückspiel- und Lotteriegesetz bestens bekannt. In den vergangenen Jahren seien verschiedene Verstösse im Lokal durch die Polizei geahndet worden. Dies habe jeweils auch Wechsel der Patent-/Bewilligungsinhaber nach sich gezogen. Zum Zeitpunkt der Polizeikontrolle vom 27. Oktober 2016 habe jedoch niemand über eine Bewilligung zum Betreiben des F.___ verfügt. Somit hätten dort auch keine Gäste empfangen und bewirtet werden dürfen. Zur Auswertung der Videoüberwachung wurde ausgeführt, F.___ verfüge über eine eigene Videoüberwachungsanlage. Diese Überwachungsanlage schliesse zwei Videokameras ein. Die eine Kamera zeige die Eingangstür inkl. Treppenaufgang (Aussenseite), die zweite Kamera zeige den Bereich um die Küche/Bar sowie Teile vom Gang und eine Spaltbreite das Spielzimmer. Die Kamerabilder würden automatisch abgespeichert und nach ca. 48 Stunden automatisch überschrieben. Nebst der Bildaufzeichnung bestehe zudem noch eine Tonspur, welche den Bereich bei der Bar aufzeichne. Diesbezüglich sei ein Gespräch aufgezeichnet worden, welches kurz vor dem Eintreffen der Polizeikräfte geführt worden sei. Dieses Gespräch sei unter drei Personen in türkischer Sprache geführt worden. Bei den drei Personen handle es sich um H.___, A.___ und I.___ (ehemaliger Bewilligungsinhaber des F.___). Das gesamte Gespräch sei durch eine Dolmetscherin übersetzt worden. Im Gespräch sei es insbesondere auch darum gegangen, dass durch die Polizei viele Kontrollen, auch in [...] in der Industrie, durchgeführt worden seien und dass H.___ anscheinend mit dem Wetten Geld verdiene und deswegen von der Polizei gesucht werden könnte.

Abschliessend wurde in der Strafanzeige festgehalten, erst bei der Durchsicht der Akten sei der eventuell relevante Zusammenhang betreffend IV-Bezüge und der getätigten Arbeiten von A.___ im F.___ aufgefallen. Abklärungen bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn hätten ergeben, dass A.___ eine ganze Invalidenrente beziehe. Gemäss der Auskunft der IV-Stelle sollten keine weiteren Erhebungen betreffend den Bezug von IV-Leistungen getätigt werden. Die zuständige Sachbearbeiterin habe um Zustellung der Akten gebeten; sie werde sich der Prüfung des Falles annehmen (IV-Nr. 5).

4.7     Mit Schreiben vom 3. Mai 2017 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, es stehe hier der Verdacht eines unrechtmässigen Leistungsbezuges im Raum. Diesbezüglich seien weitere Abklärungen notwendig. Sie werde eine medizinische Begutachtung veranlassen und gleichzeitig die laufenden Rentenleistungen gestützt auf Art. 55 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 56 VwVG sistieren. Der Beschwerdeführer werde um eine Stellungnahme gebeten (IV-Nr. 6).

In seiner Stellungnahme vom 5. Mai 2017 teilte der Beschwerdeführer im Wesentlichen mit, es sei korrekt, dass er seit dem 1. September 2002 aufgrund seiner psychischen Leiden eine ganze Invalidenrente beziehe. Diese Leiden seien durch Spezialärzte in gebotener Art und Weise diagnostiziert worden, sodass bezüglich dieser gravierenden gesundheitlichen Gebrechen keinerlei Zweifel bestünden. Es treffe auch zu, dass sein Bruder angesichts der erwähnten Leiden und der daraus resultierenden Vergesslichkeit grundsätzlich für seine Angelegenheiten besorgt sei. Was den Vorfall vom 27. Oktober 2016 im F.___ angehe, habe sich folgende Situation ergeben: Es sei korrekt, dass er sich an diesem Tag im F.___ befunden habe. Es sei eine Razzia durchgeführt worden, wobei die Polizei bei ihm CHF 3'300.00 und verschiedene Schlüssel beschlagnahmt habe. Er habe bereits anlässlich der polizeilichen Befragung angegeben, an diesem Tag einen Wettschein für CHF 10.00 abgeschlossen zu haben, der ihm einen Gewinn von CHF 1'710.00 eingebracht habe. Den Rest des Geldes habe er von zu Hause mitgebracht. Da der Betreiber des Cafés, H.___, ein Bekannter von ihm, der aus dem gleichen Dorf in der Türkei stamme, an diesem Tag mit seiner Ehefrau nach [...] habe fahren wollen, habe dieser ihn gebeten, für ein paar Stunden für den Betrieb besorgt zu sein. Er habe ihm diesen Gefallen machen wollen, weshalb ihm die Schlüssel für die im Café befindlichen Apparate übergeben worden seien. Bevor sich H.___ auf den Weg nach [...] habe machen können, sei die Polizei gekommen und habe die erwähnte Kontrolle durchgeführt.

Im Weiteren führte der Beschwerdeführer aus, die anderslautenden Ausführungen seien falsch. Er habe das Café hüten wollen, es sei jedoch wegen der Polizeikontrolle nicht so weit gekommen. Es sei zu beachten, dass auch der verantwortliche Betreiber des Cafés an diesem Tag von der Polizei im Lokal angehalten und kontrolliert worden sei. Zu den Videoaufnahmen, die seine Verantwortlichkeit für das Café angeblich belegten, sei zu sagen, dass dies eine erfundene und unbegründete Behauptung sei. Er bestreite diesen Vorwurf. Er sei zu keinem Zeitpunkt für dieses Lokal zuständig gewesen und er habe mit dem Betrieb nichts zu tun gehabt. Er sei fast jeden Tag in dieses Café gegangen, weil der Betreiber – wie erwähnt – aus dem gleichen Dorf in der Türkei stamme und auch viele andere ihm bekannte Dorfbewohner dort regelmässig verkehrten. Die Behauptung, dass er das Lokal über mehrere Tage geöffnet und Gäste als verantwortliche Person bedient habe, sei falsch. Er habe jedoch den Fehler begangen, im öffentlichen Bereich zu rauchen. Er sei grundsätzlich bereit, sich einer medizinischen Begutachtung zu unterziehen, zumal er wegen der bekannten Leiden unter stetiger ärztliche Kontrolle stehe und wirklich nicht gesund sei. Das Vorgehen, eine medizinische Begutachtung durchzuführen und gleichzeitig die Invalidenrente zu sistieren, sei unfair (IV-Nr. 7).

4.8     Dr. med. J.___, Facharzt FMH für Kinder- und Jugendmedizin, konnte in seinem Bericht zu Handen der IV-Stelle Solothurn vom 2. Juni 2017 keine sichere Diagnose stellen. Er gab lediglich die Diagnose einer seit 11. Juni 2014 bestehenden arteriellen Hypertonie an, welche keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit habe. Zur Arbeitsunfähigkeit machte er keine Angaben. Dr. med. J.___ hielt aufgrund seiner letzten Untersuchung vom 15. Mai 2017 fest, A.___ habe ihn im Jahr 2011 als Hausarzt gewählt, da er bis anhin ausschliesslich von Dr. med. D.___ behandelt worden sei. Dank diesem habe er vor ca. zehn Jahren eine IV-Rente bekommen. Er könne aber nicht sagen, was für eine Krankheit er habe. Jedenfalls habe er Probleme mit dem Kopf und den Nerven. Eine spezifische Behandlung habe er bei ihm, Dr. med. J.___, nicht benötigt. Der Beschwerdeführer habe ihn seit dem Jahr 2011 nur wegen leichten Krankheiten sporadisch aufgesucht. Der Nikotinabusus sei im Jahr 2013 eingestellt worden. Gegenwärtig klage der Patient über Schmerzen im Schultergürtel. Sie bestünden schon länger, seien jetzt aber schlimmer geworden. Zum erhobenen Befund wurde festgehalten, der Patient sehe gesund und kräftig aus. Er sei klein (ca. 160 cm) und etwas adipös. Seine Stimme sei stark und entschlossen. Im Weiteren seien zwei Berichte aus dem G.___ und seine letzten Laborresultate vorhanden. Dem G.___ seien keine schweren gesundheitlichen Störungen aufgefallen. Der Patient habe solche auch nicht geltend gemacht. Seine IV-Rente habe er nicht erwähnt. Zu den therapeutischen Massnahmen wurde festgehalten, es seien keine besonderen Massnahmen geplant und auch nicht indiziert. Der Patient werde wohl weiterhin gelegentlich leichte Analgetica gegen muskuloskelettale Schmerzen und Kopfweh gebrauchen. Der Patient benötige weiter eine antihypertensive Therapie. Seine Compliance sei aber eher schlecht.

Im Weiteren führte der Arzt aus, während seiner Behandlungszeit habe sich der Gesundheitszustand des Patienten verschlechtert: Es bestehe neu eine ausgeprägte arterielle Hypertonie. Die Veränderung sei am 11. Juni 2014 erstmals festgestellt worden. Die Arbeitsfähigkeit sei jedoch vor dieser Diagnose nicht erkennbar eingeschränkt gewesen. Die Angaben des Patienten seien vage gewesen. Die Arbeitsfähigkeit sei auch durch die arterielle Hypertonie nicht eingeschränkt, sofern der Patient die verordnete Therapie einhalte (IV-Nr. 12 S. 10 ff.).

Auf dem Beiblatt zum Arztbericht führte Dr. med. J.___ aus, die Arbeitsfähigkeit des Patienten sei in seiner Sprechstunde nie ein Thema gewesen. Der Patient habe bei ihm nie ein grösseres medizinisches Problem gehabt. Er habe nie eine gesundheitliche Störung erwähnt, die zur Gewährung einer Rente geführt habe. Eine gesundheitliche Störung sei auch nicht erkennbar gewesen. Zumindest vordergründig habe man somit keinen Grund für eine Einschränkung seiner Arbeitsfähigkeit gesehen. Deswegen könne er nur ungefähre Angaben machen. Die frühere Tätigkeit des Patienten kenne er nicht; andere Tätigkeiten seien dem Patienten zuzumuten. Körperlich leichte Arbeiten, die sich nach kurzer Einarbeitung und ohne besondere Ausbildung ausführen liessen, seien anfänglich für mindestens vier Stunden pro Tag zuzumuten, wobei eine um 25 bis 50 % verminderte Leistungsfähigkeit bestehe (IV-Nr. 12 S. 8 f.).

4.9     Dr. med. D.___ hielt in seinem Arztbericht zu Handen der IV-Stelle Solothurn vom 7. Juni 2017 fest, dieser Patient stehe bei ihm seit dem 17. Dezember 2009 nicht mehr in Behandlung. Er habe ihn am 6. Juni 2017 kurz gesehen wegen der Sistierung seiner Invalidenrente. Nach einer kurzen Beobachtung und Beurteilung könne er sagen, dass es dem Patienten psychisch schlecht gehe. Er sei durcheinander, hilf- und ratlos sowie extrem zerstreut. Sein Denken und seine Wahrnehmung seien stark eingeschränkt. Man könne weiterhin von einer ausgeprägten, möglicherweise ungenügend therapierten Depression mit vielen Symptomen ausgehen. Man könne ihm weiterhin keine Tätigkeiten in der freien Wirtschaft zumuten. Das Sistieren seiner IV-Rente beruhe ganz klar auf einem Missverständnis. Der Patient sei so stark verwirrt, dass er immer noch nicht die Tragweite der IV-Verfügung vom 18. Mai 2017 verstehe. Er sei unschuldig und habe keinen IV-Betrug begangen. Er sei ein armer «naiver Mensch», der nun ein grosses Unrecht erlebe. Dass sein Hausarzt ihn zu ihm verwiesen habe, ohne die angeforderten bisherigen Berichte zuzustellen, sei eine grosse Verantwortungsund Respektlosigkeit. Die IV habe die Sistierung der Rente aufzuheben und den Patienten zu begutachten. Der Patient sei psychisch tatsächlich schwer krank (IV-Nr. 13).

5.

5.1     Vergleicht man den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Verfügungen vom 23. April 2003 bzw. 25. August 2005, als ihm wegen einer langdauernden schweren Depression bei vor allem familiären Belastungen und nach dem Auffahrunfall vom 2. September 2001 angesichts einer ab diesem Zeitpunkt attestierten vollständigen Arbeitsunfähigkeit (Invaliditätsgrad von 100 %) eine ganze Invalidenrente ab 1. September 2002 zugesprochen worden war, mit demjenigen im Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen Zwischenverfügung vom 18. Mai 2017, bestehen Hinweise dafür, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in psychischer Hinsicht erheblich verbessert hat. Während Dr. med. D.___ in seinem Arztbericht vom 27. Oktober 2002 noch ausführte, der Beschwerdeführer leide seit 2 ½ Jahren unter verschiedenen psychischen Beschwerden (starkes mentales Durcheinander, Zerstreutheit, ausgeprägte Schlafstörungen, starke Vergesslichkeit, Antriebslosigkeit, Freudeund Lustlosigkeit, Schmerzen und Schweregefühl im Kopf [chronischer Spannungstypschmerz], starker sozialer Rückzug, Pessimismus, Unsicherheit, Zukunftsangst, vermindertes Selbstwertgefühl und Selbstvertrauen, deutlich reduzierte Belastbarkeit) und diese Störungen hätten nach dem erwähnten Auffahrunfall vom 2. September 2001 noch zugenommen (vgl. E. II. 4.1 hiervor), konnte sein aktueller Hausarzt Dr. med. J.___ in seinem Arztbericht vom 2. Juni 2017 keine sichere Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellen. Der Hausarzt gab an, der Beschwerdeführer benötige keine spezifische Behandlung und er habe ihn seit dem Jahr 2011 nur wegen leichten Krankheiten sporadisch aufgesucht. Der Patient klage gegenwärtig über Schmerzen im Schultergürtel. Psychische Beschwerden konnte Dr. med. J.___ nicht feststellen; der Hausarzt gab vielmehr an, der Beschwerdeführer sehe gesund und kräftig aus und seine Stimme sei stark und entschlossen. Auch dem G.___ seien keine schweren gesundheitlichen Störungen aufgefallen. Der Beschwerdeführer habe solche offenbar auch nicht geltend gemacht; seine IV-Rente habe er nicht erwähnt. Auf dem Beiblatt zum Arztbericht gab Dr. med. J.___ im Weiteren an, eine Arbeitsunfähigkeit sei in der Sprechstunde nie ein Thema gewesen; der Patient habe nie ein grösseres medizinisches Problem gehabt. Ein Grund für eine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit sei nicht erkennbar gewesen. Dementsprechend attestierte er eine Teilarbeitsfähigkeit für körperlich leichte Arbeiten, die er nach kurzer Einarbeitung und ohne besondere Ausbildung ausführen könne (vgl. E. II. 4.8 hiervor). Somit bestehen Hinweise, welche auf eine Verbesserung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers hindeuten.

5.2     Der von Dr. med. D.___ erstellte, vorliegend jüngste Arztbericht vom 7. Juni 2017 (E. II. 4.9 hiervor) vermag die Hinweise für eine Verbesserung des psychischen Gesundheitszustands des Beschwerdeführers nicht in Frage zu stellen. So gab der Neurologe an, der Beschwerdeführer stehe seit dem 17. Dezember 2009 nicht mehr in seiner Behandlung; er habe ihn am 6. Juni 2017 wegen der Rentensistierung nur kurz gesehen. Auf die von ihm angegebene schlechte psychische Verfassung des Beschwerdeführers kann nicht abgestellt werden, hielt doch Dr. med. D.___ selber fest, er habe den Beschwerdeführer nur kurz gesehen und beobachtet. Seine Einschätzung, man könne «weiterhin von einer ausgeprägten, möglicherweise ungenügend therapierten Depression mit vielen Symptomen» ausgehen und es seien ihm «weiterhin keine Tätigkeiten in der freien Wirtschaft zuzumuten», wurde weder substanziiert noch diskutiert. Auf eine solche derart vage Kurzbeurteilung eines relevanten psychischen Leidens durch einen Nichtfacharzt kann nicht abgestellt werden, zumal es auch zu berücksichtigten gilt, dass in den Berichten des G.___ vom 11. Dezember 2012 und 21. August 2014 keine psychischen Störungen oder Beschwerden des Beschwerdeführers erwähnt wurden (vgl. E. II. 4.4. und 4.5 hiervor).

5.3     Auch aufgrund der mit Strafanzeige vom 13. April 2017 erhaltenen Informationen durfte die Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass sich der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Verfügung vom 23. April 2003 bzw. den Verfügungen vom 25. August 2005 erheblich verbessert haben könnte. Unabhängig davon, was sich am 27. Oktober 2016 im F.___ tatsächlich ereignet hat, sind die eigenen Angaben des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 5. Mai 2017 zur Kenntnis zu nehmen, wonach er in der Lage war, «für ein paar Stunden» für den Betrieb besorgt zu sein. Ausserdem teilte er mit, er gehe «fast jeden Tag in dieses Café, weil der Betreiber aus dem gleichen Dorf in der Türkei stammt wie ich und viele andere mir bekannte Dorfbewohner auch regelmässig dort verkehren». Dass der Beschwerdeführer gemäss den erstellten Videoaufnahmen während mehrerer Tage Waren angeliefert hat, wird von ihm in seiner Stellungnahme nicht bestritten (IV-Nr. 7; vgl. E. II. 4.7 hiervor). Er weist selber darauf hin, er habe im fraglichen Café regelmässig verkehrt und sei eingesprungen, wenn sein Kollege abwesend gewesen sei. Seine Tätigkeiten hätten sich auf das gelegentliche Zubereiten von Kaffee und das Abräumen und Leeren der Aschenbecher beschränkt. Er habe auch ein Paket WC-Papier für das Lokal mitgebracht (vgl. Beschwerdeergänzung, S. 2 f. und 6; A.S. 30 f. und 34). Demgegenüber hielt Dr. med. D.___ damals in seinem Arztbericht vom 27. Oktober 2002 zu den psychischen Befunden fest, der Beschwerdeführer habe keinen richtigen Affektkontakt, wirke wie abwesend, sei stark zurückgezogen, wortkarg, ängstlich, unsicher und psychomotorisch verlangsamt. Da er stark vergesslich sei (Frischgedächtnis-, Aufmerksamkeits- und Konzentrationsstörung), würden seine Angelegenheiten meist von seinem Bruder erledigt. Er wirke ständig rat- und hilflos, zeige keine Lebhaftigkeit und sei antriebslos. Er sei stark pessimistisch, sehe keinen Ausweg und sei latent suizidgefährdet (IV-Nr. 3.12 S. 9 ff.; vgl. E. II. 4.1 hiervor). Auch der damalige Hausarzt Dr. med. E.___ attestierte eine andauernde vollständige Arbeitsunfähigkeit und hielt fest, der Patient mache den Eindruck eines «gebrochenen Mannes». Er könne zurzeit nirgends beschäftigt werden (IV-Nr. 3.12 S. 1 f.; E. II. 4.2. hiervor). Angesichts dieser ärztlichen Angaben scheinen sich zumindest die Symptome der Freud- und Lustlosigkeit, des starken sozialen Rückzugs, des verminderten Selbstvertrauens und der deutlich reduzierten Belastbarkeit massiv verbessert zu haben.

5.4     Mit Blick auf den Strafbefehl vom 5. Juli 2017, wonach der Beschwerdeführer u.a. wegen einer Übertretung des Bundesgesetzes betreffend Lotterien und gewerbsmässigen Wetten (Art. 42 LG) und wegen der Ausübung einer Tätigkeit ohne Bewilligung (§ 97 Abs. 1 lit. a WAG) zu einer Busse verurteilt wurde (vgl. Beschwerdebeilage 4), der versicherten Person eine Meldepflicht hinsichtlich einer gesundheitlichen Veränderung obliegt und die Beschwerdegegnerin als Versicherungsträgerin von Amtes wegen die notwendigen Abklärungen vorzunehmen und die erforderlichen Auskünfte einzuholen hat (Art. 43 ATSG), erscheint die Information über die Strafanzeige und deren Weitergabe an die Beschwerdegegnerin durch die polizeilichen Organe nicht zum vornherein als unzulässig. Die Beschwerdegegnerin weist jedoch zu Recht darauf hin, die ausführliche Würdigung der Beweismittel und die Diskussion darüber, ob diese rechtmässig erlangt worden seien, erfolge im Hauptverfahren (vgl. Beschwerdeantwort, A.S. 40). Demnach drängt es sich auf, die Rentenzahlungen vorläufig einzustellen, zumal nicht gesagt werden kann, die problemlose Bezahlung einer allfälligen Rückforderung sei garantiert. Dies hat keine Schlechterstellung des Beschwerdeführers zur Folge. Sollte sich im Revisionsverfahren ergeben, dass der Rentenanspruch weiterhin begründet ist, erfolgt für die ganze Dauer der vorsorglichen Einstellung eine Rentennachzahlung samt Zins (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_293/2017 vom 19. Juni 2017 E. 3.3., 9C_482/2015 vom 22. September 2015 E. 2.2. und 9C_478/2015 vom 31. August 2015 E. 3.2.2., je mit Hinweisen).

6.       Nach dem Gesagten wären die vorliegenden Gründe, die für die sofortige Vollstreckung der Verfügung sprechen, gewichtiger als jene, die für die gegenteilige Lösung angeführt werden, womit die massgebliche Interessenabwägung zuungunsten des Beschwerdeführers ausfallen würde, zumal etwaigen Missbräuchen bei Vorliegen einschlägiger Verdachtsmomente entschieden entgegenzutreten ist. Es bestehen vorliegend Anhaltspunkte für eine bedeutsame Verletzung der Meldepflicht durch den Beschwerdeführer. Wie (oben unter E. II. 2.2 hiervor) erwähnt, hat die Rechtsprechung das Interesse der Verwaltung an der Vermeidung möglicherweise nicht mehr einbringlicher Rückforderungen gegenüber demjenigen von Versicherten, nicht in eine vorübergehende finanzielle Notlage zu geraten, oft als vorrangig gewichtet, insbesondere wenn – wie im vorliegenden Fall – aufgrund der Akten nicht ohne weiteres feststeht, dass der Versicherte im Hauptprozess siegen wird. Im Weiteren wären die Dringlichkeit sowie die Verhältnismässigkeit der vorläufigen Renteneinstellung aufgrund der gegebenen Umstände zu bejahen (vgl. Müller, a.a.O., S. 455 Rz. 2336 f.). Ferner hat sich der Beschwerdeführer vorgängig zur Rentensistierung mit Stellungnahme vom 5. Mai 2017 äussern können (vgl. IV-Nr. 6 und 7). Sein Anspruch auf rechtliches Gehör wurde somit gewahrt (vgl. Müller, a.a.O., S. 463 Rz. 2378). Die mit vorliegend angefochtener Zwischenverfügung vom 18. Mai 2017 vorgenommene vorläufige Einstellung der Rentenzahlungen per 1. Juni 2017 wäre somit nicht zu beanstanden. Wie (unter E. II. 1.2 hiervor) erwähnt, ist jedoch auf die Beschwerde mangels eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils nicht einzutreten.

7.

7.1.    Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Art. 61 lit. g ATSG).

7.2     Dem Beschwerdeführer steht ab Prozessbeginn im Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. Verfügung vom 27. September 2017; A.S. 41 f.).

Die Kostenforderung ist bei Unterliegen der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der Kanton entschädigt den unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Der Vertreter des Beschwerdeführers hat am 11. Oktober 2017 seine Kostennote eingereicht (A.S. 43 ff.). Darin werden ein Zeitaufwand von 12.5 Stunden, Auslagen von CHF 133.35 sowie ein Stundenansatz von CHF 230.00 geltend gemacht.

Reine Kanzleiarbeit wie die Weiterleitung von Dokumenten an die Klientschaft, das Einfordern von Akten, die Kenntnisnahme von Verfügungen und das Stellen von Fristerstreckungsgesuchen etc. sind im Stundenansatz eines Anwalts bereits inbegriffen und nicht separat zu vergüten. Dies betrifft jene Aufwände, bei welchen davon auszugehen ist, es handle sich um Orientierungskopien von Schriftstücken. Dies trifft hier zu für die Positionen «Schreiben an Sie» von jeweils 10 bzw. 20 Minuten, nämlich jene vom 15., 22. und 29. Juni, 4. und 13. Juli, 11. August, 5. September und 11. Oktober 2017. Demnach ist der geltend gemachte Aufwand insgesamt um 90 Minuten auf 660 Minuten bzw. 11 Stunden zu reduzieren. Der Stundenansatz beträgt gemäss § 161 i.V.m. § 160 Abs. 3 des Gebührentarifs (GT; BGS 615.11) CHF 180.00. Damit beläuft sich die Kostenforderung auf insgesamt CHF 2'282.40 (Honorar von CHF 1'980.00 [11 Std. à CHF 180.00] zuzüglich Auslagen von CHF 133.35 und Mehrwertsteuer von CHF 169.05 [2017: 8 %]). Dieser Betrag ist von der Zentralen Gerichtskasse des Kantons Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang von CHF 594.00 (Differenz zu dem mit einem Stundenansatz von CHF 230.00 ermittelten Honorar), sobald der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

7.3     Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1‘000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, welche jedoch infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen sind (Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Demnach wird erkannt:

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    Die Kostenforderung des unentgeltlichen Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Jürg Walker, [...], wird auf CHF 2'282.40 (inkl. Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsvertreters im Umfang von CHF 594.00, sobald der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

3.    Der Beschwerdeführer hat die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Vizepräsidentin                   Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst                           Schmidhauser

VSBES.2017.166 — Solothurn Versicherungsgericht 28.06.2018 VSBES.2017.166 — Swissrulings