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Solothurn Versicherungsgericht 04.12.2017 VSBES.2017.156

4. Dezember 2017·Deutsch·Solothurn·Versicherungsgericht·HTML·3,570 Wörter·~18 min·2

Zusammenfassung

Berufliche Massnahmen

Volltext

Urteil vom 4. Dezember 2017

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Weber-Probst

Oberrichter Kiefer

Oberrichter Marti    

Gerichtsschreiberin Jäggi

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend     Berufliche Massnahmen (Verfügung vom 2. Mai 2017)

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.       

1.

1.1     Die 1975 geborene A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin) meldete sich am 12. Januar 2012 (Eingang: 18. Januar 2012) unter Hinweis auf eine chronische Gastritis, Erschöpfungszustände, depressive Verstimmung und ein «Burnout», bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) zur Früherfassung an (IV-Stellen Beleg Nr. [IV-Nr.] 5). Nach der Durchführung des Intake-Gesprächs am 23. Januar 2012 (IV-Nr. 11) meldete sich die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin am 25. Januar 2012 zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 14).

1.2     Nach dem Einholen des Berichts von Dr. med. C.___, Allgemeine Medizin FMH, vom 23. Januar 2012, der Arbeitszeugnisse und dem Arbeitgeberfragebogen vom 10. Februar 2012 (IV-Nrn. 18 f., 22) sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Mitteilung vom 29. Februar 2012 (IV-Nr. 26) Frühinterventionsmassnahmen in Form von Beratung und einem persönlichen Coaching ab 1. März 2012 für 20 Stunden beim D.___ zu (IV-Nr. 26). Mit Mitteilung vom 27. April 2012 (IV-Nr. 30) übernahm die Beschwerdegegnerin sodann die Kosten für ein Belastbarkeitstraining vom 7. Mai bis 10. August 2012 bei der E.___ GmbH. Am 14. August 2012 (IV-Nr. 39) wurde der Beschwerdeführerin ein Aufbautraining vom 13. August bis 16. November 2012 ebenfalls bei der E.___ GmbH gewährt, welches bis am 30. November 2012 verlängert wurde (IV-Nrn. 42, 50), und am 14. September 2012 (IV-Nr. 41) sprach ihr die Beschwerdegegnerin beim D.___ eine Frühinterventionsmassnahme in Form von Beratung und einem persönlichen Coaching für 20 Stunden zu. Mit Mitteilung vom 17. Dezember 2012 (IV-Nr. 54) wurde der Beschwerdeführerin vom 1. Dezember 2012 bis 3. März 2013 ein Arbeitsversuch in der F.___ mit Taggeldern (IV-Nr. 58) zugesprochen, der bis am 9. Juni 2013 verlängert wurde (IV-Nr. 63 f.). Parallel dazu übernahm die Beschwerdegegnerin am 22. Februar 2013 (IV-Nr. 60) die Kosten für ein Aufbautraining bei der E.___ GmbH. Der Eingliederungsfachmann G.___ schloss den Fall sodann mit Abschlussbericht vom 16. Mai 2013 (IV-Nr. 66) als eingegliedert ab. Die Beschwerdeführerin habe selbständig ihre neue Stelle gefunden. An der mit Vorbescheid vom 10. Juli 2013 (IV-Nr. 69) der Beschwerdeführerin in Aussicht gestellten Abweisung ihrer Leistungsbegehren auf weitere berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 25. September 2013 (IV-Nr. 72) fest. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

2.       Am 28. Februar 2017 (IV-Nr. 76) meldete sich die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf eine Erschöpfungsdepression sowie Schlafstörungen («Rückfall», siehe 2012) bei der Beschwerdegegnerin erneut zur Früherfassung an. Mit Anmeldung zum Leistungsbezug vom 23. März 2017 (Eingang: 31. März 2017, IV-Nr. 80) wies sie auf eine neue depressive Episode vom Januar 2017 und Schlafstörungen hin. Mit Vorbescheid vom 6. April 2017 (IV-Nr. 79) stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin das Nichteintreten auf das neue Leistungsbegehren in Aussicht. Daran hielt sie trotz dem eingereichten Bericht der H.___, vom 18. April 2017 (Eingang: 20. April 2017, IV-Nr. 86) und den dagegen durch die Beschwerdeführerin erhobenen Einwände vom 21. April 2017 (IV-Nr. 87) mit Verfügung vom 2. Mai 2017 (A.S. [Akten-Seiten] 1 ff.) fest.

3.       Am 5. Juni 2017 (Eingang: 8. Juni 2017, A.S. 3 ff.) erhebt die Beschwerdeführerin dagegen beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) fristgerecht Beschwerde und stellt folgende Rechtsbegehren:

Die Erbringung von Beruflichen Massnahmen zur Bewältigung der Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess stellen in diesem Fall einen mehr als berechtigten Anspruch dar. Ich beantrage deshalb die erneute Prüfung meines Unterstützungsbegehrens auf Massnahmen für die berufliche Wiedereingliederung.

4.       Mit Beschwerdeantwort vom 7. Juli 2017 (A.S. 10) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

5.       Im Rahmen der Eingabe vom 28. August 2017 (A.S. 14 f.) hält die Beschwerdeführerin an ihren Rechtsbegehren fest.

6.       Mit Eingabe vom 12. September 2017 (A.S. 17) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf weitere Äusserungen und hält an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest.

7.       Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.      

1.       Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

2.

2.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).

2.2     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195 f., 132 V 93 E. 4 S. 99 f., 125 V 256 E. 4 S. 261).

2.3     Nach Art. 8 Abs. 1 IVG haben Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wiederherzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a); und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Die Eingliederungsmassnahmen bestehen unter anderem in Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (Art. 8 Abs. 3 lit. abis IVG) und Massnahmen beruflicher Art (Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG).

3.

3.1     Wurde eine Rente wegen eines fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 und 4 Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]). Dies gilt in analoger Weise auch für Revisionsgesuche im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 130 V 343 E. 3.5.3 S. 251) sowie dann, wenn die versicherte Person – wie hier der Fall – nach vorausgegangener rechtskräftiger Ablehnung erneut eine Eingliederungsmassnahme beantragt (BGE 113 V 27; ZAK 1991 S. 262 E. 1a). Mit dieser Bestimmung soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorausgegangener rechtskräftiger Rentenverweigerung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 S. 112, 130 V 71 E. 3.2.3 S. 76 f., 125 V 410 E. 2b S. 412, 117 V 198 E. 4b S. 200). Eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen ist zudem erst dann zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat (Art. 88a Abs. 2 IVV).

Die glaubhaft zu machende Änderung muss nicht gerade jenes Anspruchselement betreffen, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung bzw. rechtskräftigen Rentenzusprechung zugrunde legte. Vielmehr hat es zu genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es allseitig zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11 mit Hinweisen und E. 6.1 S. 13, 117 V 198 E. 4b S. 200).

3.2     Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den der Richter grundsätzlich zu respektieren hat. Die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung ist deshalb vom Gericht nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist (vgl. BGE 109 V 108 E. 2b).

3.3     Die versicherte Person muss mit der Neuanmeldung oder dem Revisionsgesuch die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht. Wird in der Neuanmeldung (oder dem Revisionsgesuch) kein Eintretenstatbestand geltend gemacht, sondern bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewiesen, die noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvorkehren geeignet sind, den entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der Androhung zu verbinden, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei. Ergeht eine Nichteintretensverfügung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens, das diesen Erfordernissen betreffend Fristansetzung und Androhung der Säumnisfolgen genügt, legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 69).

3.4       Für eine Neuanmeldung (resp. Rentenrevision) reicht es daher nicht aus, eine ausschliesslich gesundheitliche Verschlechterung glaubhaft zu machen. Insbesondere genügt eine neu gestellte Diagnose per se nicht, um eine erhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes glaubhaft zu machen, da damit über das quantitative Element einer relevanten, die Arbeitsfähigkeit schmälernden Veränderung des Gesundheitszustandes nicht zwingend etwas ausgesagt wird (vgl. dazu BGE 141 V 9 E. 5.2 S. 12 f. m. H.; Urteil des Bundesgerichts 8C_244/2016 vom 21. Juni 2016 E. 3.5).

4.       Streitig und zu prüfen ist einzig, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 2. Mai 2017 (A.S. 1 f.) zu Recht auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 23. März 2017 (IV-Nr. 80) nicht eingetreten ist. Massgebend ist dabei der Sachverhalt, wie er sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 2. Mai 2017 entwickelt hat. Dieser Zeitpunkt bildet rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis (vgl. BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220, 130 V 138 E. 2.1 S. 140). Die Beschwerdegegnerin begründet ihren Entscheid damit, dass mit dem neuen Gesuch und den eingereichten medizinischen Unterlagen (Stellungnahme der H.___ vom 18. April 2017 und Einwand vom 21. April 2017) weiterhin keine Anhaltspunkte glaubhaft dargestellt würden, dass sich die Verhältnisse seit der letzten rechtskräftigen Verfügung in anspruchsrelevanter Weise verändert hätten. Da der zeitliche Ausgangspunkt für die Prüfung der veränderten Verhältnisse die letzte materielle Beurteilung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs bildet und zwischenzeitlich ergangene Nichteintretensverfügungen dagegen unbeachtlich sind (vgl. BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114, 130 V 71 E. 3.2.3), bildet im vorliegenden Fall die Verfügung vom 25. September 2013 (IV-Nr. 72) den Referenzzeitpunkt.

4.1     In ihrer Ablehnungsverfügung vom 25. September 2013 (IV-Nr. 72) führte die Beschwerdegegnerin aus, die Beschwerdeführerin sei durch die berufliche Eingliederung unterstützt und betreut worden. Sie habe ein persönliches Coaching von 40 Stunden durch das D.___ erhalten. Ab 7. Mai 2012 bis 10. August 2012 habe sie an einem Belastbarkeitstraining in der E.___ GmbH teilnehmen können. Danach sei ein Aufbautraining vom 13. August 2012 bis 30. November 2012 ebenfalls bei der E.___ GmbH erfolgt. Während der ganzen Zeit habe sie Taggelder der Beschwerdegegnerin erhalten. Vom 1. Dezember 2012 bis 3. März 2013 sei bei der F.___ ein Arbeitsversuch durchgeführt worden. Die Auszahlung der Taggelder sei an den Arbeitgeber erfolgt. In dieser Zeit sei die Beschwerdeführerin weiterhin durch die E.___ GmbH unterstützt worden. Seit dem 1. Dezember 2012 habe sie einen befristeten Arbeitsvertrag bei der F.___. Vorerst in einem 50 %-Pensum, seit 1. März 2013 in einem 60 %-Pensum und ab Herbst 2013 zu voraussichtlich 80 %. Aus medizinischer Sicht sei bei ihr bereits seit Dezember 2012 ein volles Pensum zumutbar.

4.1.1  Im Austrittsbericht vom 13. April 2012 der I.___, in der die Beschwerdeführerin vom 7. Februar bis 4. April 2012 hospitalisiert war (IV-Nr. 92 S. 19 f., Beschwerdebeilage Nr. 4), wurden folgende Diagnosen aufgeführt:

-      Mittelgradige depressive Episode ICD-10 F32.1

-      Persönlichkeitsakzentuierung mit anankastischen und ängstlich-vermeidenden Zügen ICD-10 Z73.1

Die gegenwärtige psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin werde in Zusammenhang mit ihrer Biographie, der Persönlichkeitsstruktur, dem bisher unerfüllten Bindungs- und Familienwunsch und der massiv belasteten Arbeitsplatzsituation gesehen. Sie habe die Krankheitsphase der Kindheit neurotisch verarbeitet. In kritischen Lebenssituationen reagiere sie mit massiven Ängsten und Vermeidungsverhalten. Es fehle ihr in diesen Situationen das Selbstvertrauen für die Einleitung der nötigen Veränderungen. In Beziehungen tendiere sie zu Überanpassung und nehme ihre eigenen Bedürfnisse zu wenig wahr. Im stationären Setting und anlässlich der Interventionen der Beschwerdegegnerin und des Casemanagements habe sich die Beschwerdeführerin psychisch stabilisieren können. Sie habe neue berufliche Perspektiven ins Auge gefasst und bereits begonnen, sich zu bewerben. Die Beschwerdeführerin sei weiterhin vulnerabel für Umwelteinflüsse. Zur nachhaltigen Stabilisierung sei die weitere ambulante medikamentöse und psychotherapeutische Behandlung indiziert. Für die Dauer vom 7. Februar bis 6. April 2012 wurde der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert.

4.1.2  Aufgrund der verhaltensneurologisch-neuropsychologischen Untersuchung vom 12. Oktober 2012 (IV-Nr. 46 S. 4) durch die Kollektiv-Krankenversicherung in deren Rahmen Dr. med. J.___, FMH Neurologie, und Dr. med. K.___, FMH Psychiatrie / Psychotherapie, [...], im Bericht vom 28. Oktober 2012 ausführten, die relevanten Befunde der berufsbezogenen Verlaufsabklärung liessen sich wie folgt zusammenfassen: Die ausgebildete Sozialpädagogin klage über Konzentrationsschwierigkeiten und eine verminderte Belastbarkeit, die sich im Verlauf aber gebessert hätten. Aktuell bestehe formal, durch den Behandler attestiert, noch eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Die Beschwerdeführerin werde derzeit medikamentös-antidepressiv behandelt und stehe unter fachpsychiatrischer Therapie mit einer Sitzungsfrequenz von zweimal pro Monat. Anlässlich der aktuellen verhaltensneurologisch-neuropsychologischen Untersuchung liessen sich folgende kognitive Befunde erheben: leichte Diskrepanz zwischen sprachlicher und nichtsprachlicher Flexibilität sowie eine Beeinträchtigung der Konzentrationsleistung als Ausdruck einer noch verminderten Belastbarkeit und einer Dekonditionierung im Zeitverlauf. Die sonstigen neurokognitiven Befunde seien alters- und bildungsentsprechend. Die Beschwerdeführerin zeige über den gesamten Verlauf der Exploration keine Antriebs-, Initiations- oder lmpulskontrollstörung und keine psychomotorische Hemmung. Medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit: Aus rein Ieistungspsychologischer Sicht sei unter Berücksichtigung der noch leicht eingeschränkten Belastbarkeit der Beschwerdeführerin, die sich auf ihre Flexibilität, ihre Schnelligkeit im Umsetzen von Informationen und ihre Stressresistenz auswirke, eine sukzessive Belastbarkeitssteigerung sinnvoll: beruflicher Wiedereinstieg zunächst mit 50%igem Pensum; nach vier Wochen sei eine Leistungssteigerung auf ein volles Pensum zumutbar (100 % Arbeitsfähigkeit).

4.1.3  Im Schlussbericht des D.___ vom 18. Juli 2013 (IV-Nr. 70) wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe per 1. März 2013 eine Festanstellung als wissenschaftliche Assistentin an der F.___ antreten können. Das ursprüngliche Pensum habe 50 % betragen und sei in der Zwischenzeit auf 60 % festgelegt worden. Ein Arbeitsvertrag liege vor, sie sei somit erfolgreich beruflich integriert. Per Herbst 2013 strebe die Beschwerdeführerin eine Pensenerweiterung auf 80 % an. Allenfalls gebe es eine Option an der F.___, ansonsten könne sich die Beschwerdeführerin auch vorstellen, ein zusätzliches Engagement anzunehmen. Eine Erwerbstätigkeit zu einem 100 % Pensum sei aus Gründen der Lebensplanung nicht gewünscht. Die gesundheitliche Situation bezeichne die Beschwerdeführerin als gut und stabil, derzeit sei eine Arbeitsfähigkeit von 60 % ausgewiesen. Bis auf Weiteres finde wöchentlich eine Therapiesitzung statt, parallel würden die Medikamente ausgeschlichen.

4.2     Die Beschwerdeführerin hat mit ihrer Neuanmeldung vom 23. März 2017 (IV-Nr. 80) bzw. im Rahmen des Einwandverfahrens folgende Unterlagen eingereicht:

In der Stellungnahme betreffend die Wiederaufnahme von Leistungen der Beschwerdegegnerin vom 18. April 2017 (IV-Nr. 86) führten Dr. med. L.___, Oberarzt, und Dr. phil. M.___, Leitende Psychologin, Behandlungszentrum für Psychosomatik, H.___ aus, die Beschwerdeführerin sei seit dem 3. März 2017 aufgrund einer rezidivierenden Depression mit bei Eintritt schwergradiger Episode in der stationären psychiatrischen Behandlung. Unter multimodaler Behandlung habe eine weitgehende Remission der depressiven Symptomatik erreicht werden können, so dass die Beschwerdeführerin voraussichtlich am 28. April 2017 austreten werde. Ein stufenweiser Einstieg in die Arbeitstätigkeit als Schulsozialarbeiterin sei geplant und werde noch während des stationären Aufenthaltes mit der Beschwerdeführerin und dem Arbeitgeber sowie der Sozialberatung vorbesprochen.

Bereits 2012 habe die Beschwerdeführerin unter einer ersten depressiven Episode gelitten, welche in der I.___ behandelt worden sei. Danach habe die Beschwerdeführerin mit Unterstützung seitens der Beschwerdegegnerin wieder in den Arbeitsprozess eingegliedert werden können.

Da es sich bei einer rezidivierenden Depression um eine phasische Erkrankung handle, sähen die Ärzte in der aktuellen Episode eine Aktualisierung der Grunderkrankung. Die Arbeit als Schulsozialarbeiterin gefalle der Beschwerdeführerin gut und sie hätten keinen Hinweis, dass sie den Aufgaben vor Erkrankungsbeginn nicht gewachsen gewesen sei.

Die Beschwerdegegnerin werde gebeten, die Leistungen bezüglich der Beschwerdeführerin wieder aufzunehmen, da nach dem Ende der Hospitalisation zwar die ambulante Psychotherapie weitergeführt werde, die Beschwerdeführerin aber sicher von einer erneuten spezifischen Unterstützung bei der Rückkehr an den Arbeitsplatz profitieren könne und so die Nachhaltigkeit der ersten Wiedereingliederung gesichert und der Gefahr einer weiteren Chronifizierung der Erkrankung vorgebeugt werden könne.

5.       Wie bereits in E. II. 4 hiervor dargelegt, ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin eine anspruchserhebliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse glaubhaft gemacht hat und die Beschwerdegegnerin daher auf das Leistungsbegehren vom 23. März 2017 hätte eintreten müssen. Ob eine in diesem Sinn erhebliche Veränderung glaubhaft gemacht wurde, beurteilt sich durch einen Vergleich mit dem Sachverhalt bei Erlass der Verfügung vom 25. September 2013 (IV-Nr. 72). Da diese Verfügung knapp vier Jahre zurückliegt, sind an die Glaubhaftmachung keine sehr hohen Anforderungen zu stellen (vgl. E. II. 3.2 hiervor).

5.1     In formeller Hinsicht ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin weder mit der Anmeldung zur Früherfassung vom 28. Februar 2017 (IV-Nr. 76) noch im Rahmen der Anmeldung zum Leistungsbezug vom 23. März 2017 (IV-Nr. 80) medizinische Berichte eingereicht hat. Mit Vorbescheid vom 6. April 2017 (IV-Nr. 79) hat die Beschwerdegegnerin festgehalten, sie habe mit Verfügung vom 25. September 2013 das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin abgewiesen. Eine erneute Prüfung sei möglich, wenn glaubhaft dargelegt werde, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse nach diesem Datum in einer für den Anspruch erheblichen Weise verändert hätten. Mit dem neuen Gesuch habe die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft dargelegt, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten. Innerhalb der 30-tägigen Einwandfrist könnten jedoch Beweismittel (Arztberichte, Therapieberichte, etc.) eingereicht werden, welche eine Veränderung des Gesundheitszustandes glaubhaft erscheinen liessen. Lediglich auf Beweismittel zu verweisen, ohne diese einzureichen, genüge nicht. Im Rahmen des Einwandverfahrens liess die Beschwerdeführerin sodann den Bericht der H.___ vom 18. April 2017 (vgl. E. II. 4.2 hiervor) einreichen. Weitere medizinische Berichte, so u.a. die Stellungnahme der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH N.___ vom 6. Juni 2017 (vgl. IV-Nr. 92 S. 25 f.), wurden erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereicht und können daher nicht mehr berücksichtigt werden.

Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin genügt den Anforderungen der Rechtsprechung (vgl. E. II. 3.3 hiervor; vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 710/02 vom 11. Dezember 2003 E. 2.4.3). So hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mitgeteilt, ihr Leistungsgesuch könne nur geprüft werden, wenn sie eine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse glaubhaft mache. Sie hat sie zudem darüber informiert, dass dazu lediglich ein Verweis auf Beweismittel nicht ausreiche und ihr daher eine Frist von 30 Tagen zum Einreichen weiterer Arztberichte angesetzt. Das Versicherungsgericht ist daher gehalten, den vorliegenden Fall unter dem Blickwinkel desjenigen Sachverhalts und derjenigen Aktenlage zu beurteilen, wie er sich der Beschwerdegegnerin bei Erlass der Nichteintretensverfügung vom 2. Mai 2017 geboten hat.

5.2       Die Verfügung vom 25. September 2013, die den Vergleichszeitpunkt bestimmt, basierte in den relevanten medizinischen Punkten auf dem Austrittsbericht der I.___ vom 13. April 2012 und der verhaltensneurologisch-neuropsychologischen Untersuchung von Dres. med. J.___ und K.___ vom 12. Oktober 2012 (vgl. E. II. 4.1.1 und 4.1.2 hiervor). Darin wurde insbesondere eine «mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1)» ausgewiesen und in Bezug auf den beruflichen Wiedereinstieg eine Arbeitsfähigkeit von zunächst 50 % mit anschliessender Leistungssteigerung auf ein volles Pensum mit 100 %iger Arbeitsfähigkeit attestiert. Die im Übrigen ebenfalls diagnostizierten akzentuierten Persönlichkeitszüge nach ICD-10 Z73.1 beeinflussen zwar den Gesundheitszustand einer Person, stellen aber keine Krankheit oder Schädigung dar (Urteil des Bundesgerichts 8C_237/2016 vom 17. Juni 2016 E. 3.2 m.w.H.). Gemäss dem Schlussbericht des D.___ vom 18. Juli 2013 (vgl. E. II. 4.1.3 hiervor) hätte die Beschwerdeführerin das ursprüngliche Arbeitspensum von 50 % bereits auf 60 % steigern können, wobei eine weitere Steigerung im Herbst 2013 geplant sei. Es wurde zudem festgehalten, die Beschwerdeführerin habe per 1. März 2013 eine Festanstellung als wissenschaftliche Assistentin an der F.___ antreten können. Folglich stand im Zeitpunkt der Verfügung vom 25. September 2013 bei der Beschwerdeführerin eine mittelgradige depressive Episode ICD-10 F32.1 im Vordergrund. Der im Rahmen des erneuten Leistungsgesuchs vom März 2017 eingereichte medizinische Bericht bezieht sich ebenfalls einzig auf den psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin. So wurde in der Stellungnahme der H.___ vom 18. April 2017 (vgl. E. II. 4.2 hiervor) eine «rezidivierende Depression, mittel- bis schwergradige Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2)» ausgewiesen. Eine längerfristige Arbeitsunfähigkeit ist diesem Bericht nicht zu entnehmen.

Gestützt auf diese medizinischen Berichte ist davon auszugehen, dass die bei der Beschwerdeführerin bereits im Zeitpunkt der rechtskräftigen Verfügung vom 25. September 2013 (IV-Nr. 72) diagnostizierte «mittelgradige depressive Episode ICD-10 F32.1» auch im Rahmen der Neuanmeldung vom 23. März 2017 als «rezidivierende Depression, bei mittel- bis schwergradiger Episode» eine Rolle spielt. Eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes ist damit nicht ausgewiesen. So führten die Ärzte in ihrer Stellungnahme betreffend die Wiederaufnahme von Leistungen der Beschwerdegegnerin vom 18. April 2017 (vgl. E. II. 4.2 hiervor) denn auch aus, es handle sich bei einer rezidivierenden Depression um eine phasische Erkrankung, weswegen in der aktuellen Episode eine Aktualisierung der Grunderkrankung gesehen werde. Eine längerfristige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit wurde der Beschwerdeführerin nicht attestiert. So hielten die Ärzte der H.___ in ihrer Stellungnahme vom 18. April 2017 fest, es habe während des stationären Aufenthalts vom 3. März bis 28. April 2017 eine weitgehende Remission der depressiven Symptomatik erreicht werden können. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bzw. des Gesundheitszustandes im Vergleich zum Referenzzeitpunkt ist somit nicht ersichtlich. Eine anspruchsrelevante Veränderung ist somit nicht dargetan.

Damit ist die angefochtene Verfügung vom 2. Mai 2017 zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.

6.       Wie bereits unter E. II. 4 hiervor ausgeführt, kann der Sachverhalt vom Gericht nur bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung, d.h. bis zum 2. Mai 2017, beurteilt werden. Der Beschwerdeführerin bleibt es jedoch unbenommen, sich bei der Beschwerdegegnerin unter Einreichung sämtlicher medizinischer Berichte allenfalls erneut zu einer Rentenrevision anzumelden, wenn sich ihre gesundheitliche Situation in glaubhafter Weise verändert haben sollte.

7.

7.1     Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

7.2     Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

3.    Die Beschwerdeführerin hat Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Vizepräsidentin                   Die Gerichtsschreiberin

Weber-Probst                           Jäggi

VSBES.2017.156 — Solothurn Versicherungsgericht 04.12.2017 VSBES.2017.156 — Swissrulings