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Solothurn Versicherungsgericht 06.11.2017 VSBES.2017.142

6. November 2017·Deutsch·Solothurn·Versicherungsgericht·HTML·1,669 Wörter·~8 min·1

Zusammenfassung

Verneinung der Anspruchsberechtigung

Volltext

Urteil vom 6. November 2017

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Weber-Probst

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___   

Beschwerdeführer

gegen

Unia Arbeitslosenkasse Kompetenzzentrum D-CH West, Monbijoustrasse 61, Postfach 1174, 3000 Bern 23

Beschwerdegegnerin

betreffend     Verneinung der Anspruchsberechtigung (Einspracheentscheid vom 25. April 2017)

zieht die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts in Erwägung:

I.       

1.       Der Versicherte A.___ (fortan: Beschwerdeführer), geb. 1956, war seit dem 2. Juni 1986 bei der B.___ AG (fortan: Arbeitgeberin) angestellt. Ab dem 21. Juli 2014 erschien er krankheitshalber nicht mehr zur Arbeit. Die Arbeitgeberin löste das Arbeitsverhältnis per 30. April 2015 auf (Akten der Unia Arbeitslosenkasse / Unia S. 184). Ab 1. Mai 2015 bezog der Beschwerdeführer Krankentaggelder. Er war bis 31. Juli 2015 zu 100 % arbeitsunfähig (Unia S. 170 ff.) sowie ab 1. August 2015 noch zu 50 % (Unia S. 153).

Der Beschwerdeführer meldete sich am 7. Juli 2015 beim Gemeindearbeitsamt (Unia S. 201) und beantragte am 13. Juli 2015 per 1. August 2015 Arbeitslosenentschädigung (Unia S. 192 ff.). Die Unia Arbeitslosenkasse (fortan: Beschwerdegegnerin) richtete ihm ab 3. August 2015 Arbeitslosentaggelder aus (Unia S. 138).

Mit Verfügung vom 7. Februar 2017 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, er habe während der Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 3. August 2015 bis 2. August 2017 Anspruch auf höchstens 400 Taggelder (Unia S. 40 f.). Die dagegen erhobene Einsprache (Unia S. 33 ff.) wurde mit Entscheid vom 25. April 2017 abgewiesen (Aktenseite / A.S. 1 ff.).

2.       Am 26. Mai 2017 erhebt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde und stellt folgende Rechtsbegehren (A.S. 5 ff.):

1.    Der Einspracheentscheid der Unia Arbeitslosenkasse vom 25. April 2017 sei aufzuheben und die Sache der Unia Arbeitslosenkasse zur Neubeurteilung zurückzuweisen.

2.    Es sei dem Beschwerdeführer von der Unia Arbeitslosenkasse der Taggeldanspruch von 400 auf 520 Taggelder zu erhöhen.

Die Beschwerdegegnerin verzichtet in der Eingabe vom 26. Juni 2017 auf eine ausführliche Beschwerdeantwort und stellt folgende Anträge (A.S. 18):

Die Beschwerde sei abzuweisen. Der Einspracheentscheid vom 25. April 2017 sei zu bestätigen. Unter Kostenund Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdeführers.

II.

1.

1.1     Ob es sich beim als «Verfügung» betitelten Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 7. Februar 2017 um eine anfechtbare Verfügung im Rechtssinne handelt, ist nicht nach dem Wortlaut und formalen Erscheinungsbild des betreffenden Schreibens zu beurteilen, sondern auf Grund des tatsächlichen rechtlichen Gehalts (vgl. BGE 120 V 496 E. 1 S. 497). Das fragliche Schreiben hält fest, der Beschwerdeführer habe in der laufenden Leistungsrahmenfrist angesichts seiner Beitragszeit von 20,933 resp. 21,84 Monaten einen Anspruch auf höchstens 400 Taggelder. Das Versicherungsgericht sprach im Urteil VSBES.2011.141 vom 20. Oktober 2011 einem ähnlichen Schreiben sowohl eine rechtsgestaltende Wirkung als auch den Charakter einer Feststellungsverfügung ab und trat auf die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid, welcher die «Verfügung» bestätigt hatte, nicht ein (unter Hinweis auf das Urteil des Eidg. Versicherungsgericht [EVG] C 266/03 vom 12. März 2004 E. 3.2 f. [in BGE 130 V 388 n. publ.]). Es hielt fest, weder erfolge durch die «Verfügung» eine verbindliche und erzwingbare Änderung des laufenden Taggeldanspruchs, noch bestehe ein schützenswertes Interesse an der sofortigen Feststellung des maximalen Taggeldbezugs, da die Beendigung der Arbeitslosigkeit noch vor Ausschöpfung des gesetzlichen Taggeldanspruchs durchaus möglich sei. Der vorliegende Fall unterscheidet sich davon indes, indem hier die 400 Taggelder fast schon ausgeschöpft waren, als das Schreiben vom 7. Februar 2017 erging (s. Abrechnung pro Februar 2017, Unia S. 25). Ob vor diesem Hintergrund auf die Beschwerde eingetreten werden muss, kann indes offen bleiben, da sich das Rechtsmittel ohnehin als materiell unbegründet erweist.

1.2     Der Präsident des Versicherungsgerichts beurteilt sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 als Einzelrichter (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Diese Grenze wird hier mit CHF 15'024.00 (120 streitige Taggelder [520 ./. 400] à CHF 125.20 [Unia S. 138]) nicht überschritten. Die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts (als Stellvertreterin des Präsidenten) ist deshalb zur Beurteilung der Angelegenheit als Einzelrichterin zuständig.

2.   

2.1     Wer Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erheben will, muss die Beitragszeit erfüllt haben oder von deren Erfüllung befreit sein (Art. 8 Abs. 1 lit. e Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIG, SR 837.0).

2.2     Die Beitragszeit erfüllt, wer innerhalb der Rahmenfrist während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Praxisgemäss ist dabei die formale Dauer des Arbeitsverhältnisses entscheidend (BGE 121 V 165 E. 2c/bb S. 170 mit Hinweis). Für die Arbeitslosenversicherung ist beitragspflichtig, wer nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) obligatorisch versichert und für Einkommen aus unselbstständiger Tätigkeit beitragspflichtig ist (Art. 2 Abs. 1 lit. a AVIG).

Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person erstmals sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 AVIG). Der Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug kann nur auf einen Werktag (Montag bis Freitag) fallen, da die Kontrollvorschriften nur an Werktagen erfüllt werden können; kann sich jedoch eine versicherte Person wegen eines auf einen Werktag fallenden Feiertages erst am nächstmöglichen Arbeitstag als arbeitslos melden, so ist das Datum des Feiertags für den Beginn der Leistungsrahmenfrist massgebend (AVIG-Praxis ALE B43). Als Beitragsmonat zählt jeder ganze Kalendermonat, in dem die versicherte Person in einem Arbeitsverhältnis stand (Art. 11 Abs. 1 Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIV, SR 837.02). Beitragszeiten, die nicht einen vollen Kalendermonat umfassen, werden zusammengezählt, wobei je 30 Kalendertage als ein Beitragsmonat gelten (Art. 11 Abs. 2 AVIV). Wird eine beitragspflichtige Beschäftigung nicht auf Beginn eines Kalendermonats aufgenommen bzw. nicht auf Ende eines Kalendermonats beendet, werden die entsprechenden Werktage (d.h. grundsätzlich die Tage von Montag bis Freitag) mit dem Faktor 1,4 in Kalendertage umgerechnet (AVIG-Praxis ALE B150).

2.3     Von der Erfüllung der Beitragszeit ist u.a. befreit, wer innerhalb der Rahmenfrist während insgesamt mehr als zwölf Monaten infolge Krankheit oder Unfall (Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG) nicht in einem Arbeitsverhältnis stand und deshalb die Beitragszeit nicht erfüllen konnte.

2.4     Die Höchstzahl der Taggelder innerhalb einer Rahmenfrist für den Leistungsbezug bestimmt sich nach der Beitragszeit und dem Alter der Versicherten (Art. 27 Abs. 1 und 2 AVIG):

-       260 Taggelder bei einer Beitragszeit von 12 Monaten

-       400 Taggelder bei einer Beitragszeit von 18 Monaten

-       520 Taggelder bei einer Beitragszeit von 22 Monaten, sofern das 55. Altersjahr zurückgelegt wurde oder eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % bezogen wird.

2.2     Unbestritten ist, dass das seit 1986 bestehende Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers eine anrechenbare beitragspflichtige Beschäftigung darstellte und mit der Kündigung per 30. April 2015 endete. Da der Beschwerdeführer wegen seiner vollständigen Arbeitsunfähigkeit bis 31. Juli 2015 nicht vermittlungsfähig war (s. dazu Art. 8 Abs. 1 lit. f und Art. 15 Abs. 1 AVIG), beantragte er zu Recht erst per 1. August 2015 Arbeitslosenentschädigung. Da dieser Tag auf einen Samstag fiel, begann die Leistungsrahmenfrist wie von der Beschwerdegegnerin festgelegt am Montag, den 3. August 2015. Die Beitragsrahmenfrist lief dementsprechend vom 3. August 2013 bis 2. August 2015. In diesem Zeitraum weist der Beschwerdeführer eine Beitragszeit von 20,933 Monaten auf (20 Monate [September 2013 bis April 2015] und 28 Tage [20 Werktage im August 2013 x 1,4]), womit die für 520 Taggelder erforderlichen 22 Monate nicht erreicht werden. Daran ändert sich auch nichts, wenn man – wie es die Beschwerdegegnerin in einer Alternativberechnung getan hat –die Leistungsrahmenfrist mit der Erstanmeldung bei der Gemeinde am 7. Juli 2015 beginnen und die Beitragsrahmenfrist vom 7. Juli 2013 bis 6. Juli 2015 laufen lässt; diesfalls würde die Beitragszeit nämlich 21,84 Monate betragen (21 Monate [August 2013 bis April 2015] und 25,2 Tage [18 Werktage im Juli 2013 x 1,4]). Die Beschwerdegegnerin hat somit zu Recht festgestellt, dass in der Leistungsrahmenfrist vom 3. August 2015 bis 2. August 2017 Anspruch auf höchstens 400 Taggelder besteht. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, dringt nicht durch:

Massgeblich ist allein die Beitragszeit innerhalb der Beitragsrahmenfrist vom 3. August 2013 bis 2. August 2015. Daraus, dass der Beschwerdeführer seit 1986 bei der gleichen Arbeitgeberin tätig war, kann er daher nichts zu seinen Gunsten ableiten. Andererseits erarbeitete sich der Beschwerdeführer nach dem 30. April 2015 keine Beitragszeit mehr, da er in dieser Zeit in keinem Arbeitsverhältnis stand und keiner beitragspflichtigen Beschäftigung nachging, sondern vollständig arbeitsunfähig war und Krankentaggelder bezog; Versicherungsleistungen bei Unfall, Krankheit oder Invalidität stellen (ausgenommen die Taggelder der Invaliden- und der Militärversicherung) kein beitragspflichtiges Einkommen dar (s. Art. 6 Abs. 2 lit. b Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung / AHVV, SR 831.101).

Auf eine Befreiung von der Beitragspflicht im Sinne von Art. 14 AVIG kann sich der Beschwerdeführer nicht berufen, denn diese Regelung bezieht sich nur auf die Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten, ohne die überhaupt kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht (vgl. Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 4. Aufl., Zürich 2013, S. 57). Dies ergibt sich auch daraus, dass beitragsbefreite Personen auf jeden Fall bloss einen Anspruch auf höchstens 90 Taggelder haben (Art. 27 Abs. 4 AVIG).

Zu beachten ist schliesslich, dass es bei allen gesetzlich festgelegten Limiten zu streng anmutenden Grenzfällen kommen kann, in welchen die geforderten Werte nur knapp verfehlt werden. Der Sinn gesetzlicher Limiten liegt indes gerade darin, klar bestimmbare Abgrenzungen zu schaffen. Die mit solch präzisen Grenzen verbundenen Härten hat der Gesetzgeber in der Regel im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsgleichheit bewusst in Kauf genommen (BGE 122 V 256 E. 3b f. S. 260).

2.3     Zusammenfassend stellt sich die Beschwerde als unbegründet heraus und ist abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann.

3.       Bei diesem Verfahrensausgang steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu. Die Beschwerdegegnerin wiederum hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation – abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).

4.       In Beschwerdesachen der Arbeitslosenversicherung sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61 lit. a Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1).

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2.    Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Vizepräsidentin                   Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst                           Haldemann

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