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Solothurn Versicherungsgericht 18.05.2017 VSBES.2017.14

18. Mai 2017·Deutsch·Solothurn·Versicherungsgericht·HTML·1,287 Wörter·~6 min·2

Zusammenfassung

Einstellung in der Anspruchsberechtigung

Volltext

Urteil vom 18. Mai 2017

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Weber-Probst

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit, RAV Olten, Juristische Dienstleistungen, Rathausgasse 16, 4509 Solothurn

Beschwerdegegnerin

betreffend       Einstellung in der Anspruchsberechtigung

(Einspracheentscheid vom 3. Januar 2017)

zieht die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts in Erwägung:

I.

1.       Mit Verfügung vom 24. November 2016 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) den Versicherten A.___ (fortan: Beschwerdeführer) ab dem 10. November 2016 für 14 Tage in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ein, da er am 9. November 2016 zum zweiten Mal unentschuldigt ein Kontrollgespräch versäumt habe (Akten der Beschwerdegegnerin / AWA-Nr. 1). Die dagegen erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin am 3. Januar 2017 ab (Aktenseite / A.S. 1 ff.).

2.       Am 10. Januar 2017 erhebt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, die Einstellung sei zu reduzieren und / oder auf zwei Monate aufzuteilen (A.S. 4).

Mit Beschwerdeantwort vom 3. März 2017 stellt die Beschwerdegegnerin folgende Anträge (A.S. 12 ff.):

1.    Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen.

2.    Gerichtskosten seien keine aufzuerlegen.

3.    Eine Parteientschädigung sei nicht auszurichten.

Der Beschwerdeführer gibt dazu innert Frist keine weitere Stellungnahme ab (s. A.S. 17).

II.

1.       Die Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts; Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

Der Präsident des Versicherungsgerichts beurteilt sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 als Einzelrichter (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Diese Grenze wird bei 14 streitigen Einstelltagen offenkundig nicht überschritten, weshalb die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts (als Stellvertreterin des Präsidenten) zur Beurteilung der Angelegenheit als Einzelrichterin zuständig ist.

2.

2.1     Der Versicherte muss sich möglichst frühzeitig, spätestens jedoch am ersten Tag, für den er Arbeitslosenentschädigung beansprucht, persönlich bei seiner Wohngemeinde oder der vom Kanton bestimmten zuständigen Amtsstelle zur Arbeitsvermittlung melden und von da an die Kontrollvorschriften des Bundesrates befolgen (Art. 17 Abs. 2 Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIG, SR 837.0). Er hat sich nach der Anmeldung entsprechend den Anordnungen des Kantons zu Beratungs- und Kontrollgesprächen persönlich bei der zuständigen Amtsstelle zu melden; dabei muss er sicherstellen, dass er in der Regel innert Tagesfrist von der Amtsstelle erreicht werden kann (Art. 21 Abs. 1 Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIV, SR 837.02).

Die Amtsstelle legt die Gesprächstermine fest (Art. 21 Abs. 2 AVIV). Sie erfasst für jeden Versicherten die Tage, an denen ein Beratungs- und Kontrollgespräch geführt worden ist, und hält das Ergebnis des Gesprächs jeweils in einem Protokoll fest (Art. 21 Abs. 3 AVIV).

Ein Gespräch kann auf Gesuch hin verschoben werden, wenn der Versicherte nachweist, dass er am vereinbarten Termin infolge eines zwingenden Ereignisses, namentlich einer Stellenbewerbung, verhindert ist (Art. 25 lit. d AVIV).

2.2     Der Versicherte ist in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung einzustellen, wenn er die Kontrollvorschriften oder Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG). Dazu gehört auch das unentschuldigte Versäumen von Beratungs- und Kontrollgesprächen (s. Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 4. Aufl., Zürich 2013, S. 180).

Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG), wobei folgende Abstufung gilt (Art. 45 Abs. 3 AVIV):

-        leichtes Verschulden: 1 – 15 Tage

-        mittelschweres Verschulden: 16 – 30 Tage

-        schweres Verschulden: 31 - 60 Tage

Die Festlegung der Einstellungsdauer stellt eine typische Ermessensfrage dar (Urteil des Bundesgerichts 8C_257/2014 vom 10. Juni 2014 E. 3.2). Bei der Überprüfung darf das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten stützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (s. Boris Rubin, Commentaire de la loi sur l’assurance-chômage, Genf 2014, Art. 30 N 110). Muss die versicherte  Person wiederholt in der Anspruchsberechtigung eingestellt werden, so ist die Einstellungsdauer angemessen zu verlängern. Dabei sind die Einstellungen der letzten zwei Jahre zu berücksichtigen (Art. 45 Abs. 5 AVIV).

3.

3.1

3.1.1  Der Beschwerdeführer war in der Vergangenheit bereits wie folgt in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden (AWA-Nr. 8):

·         19. Februar 2016: Missachtung einer Weisung (Hilfsmittel für die Stellenfindung nicht eingereicht), ein Tag.

·         19. Februar / 5. April 2016: Kontrolltermin vom 3. Februar 2016 versäumt, ein Tag.

·         29. September / 11. Oktober 2016: Beratungsgespräch vom 29. August 2016 versäumt, acht Tage.

·         3. Oktober 2016: Arbeitsmarktliche Massnahme per 6. September 2016 unentschuldigt nicht angetreten, 25 Tage.

·         12. Oktober 2016: Ungenügende Arbeitsbemühungen, fünf Tage.

3.1.2  Es war vorgesehen, dass der Beschwerdeführer am 9. November 2016, zwischen 8:00 bis 11:30 resp. 13:30 bis 16:00, persönlich beim RAV seine Kontrollpflicht erfüllt (AWA-Nr. 2). Er erschien jedoch nicht, sondern teilte am fraglichen Tag um 16:15 telefonisch mit, er stehe seit 14:00 am Zoll (s. Eintrag im Beratungsprotokoll, AWA-Nr. 3).

Nachdem ihm die Beschwerdegegnerin Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hatte (s. unter AWA-Nr. 1), erklärte der Beschwerdeführer mit undatierter Eingabe (AWA-Nr. 4), er sei am Morgen des 9. November 2016 nach [...]. Bei der Rückfahrt habe es wegen Kontrollen am Zoll einen riesigen Stau gegeben. Er habe deshalb um 14:00, nach vier Stunden Wartezeit, telefonisch mitgeteilt, dass er es nicht zum Termin schaffe.

In seiner Einsprache vom 8. Dezember 2016 ergänzte der Beschwerdeführer, er habe am 9. November 2016 ungeplant seine Mutter in die Rehabilitation nach [...] bringen müssen. Da er um 8:30 abgefahren sei, sei er sich sicher gewesen, den Termin einhalten zu können. Die Formalitäten hätten jedoch länger gedauert als geplant, und am Zoll sei er genau untersucht worden (A.S. 1).

In der Beschwerdeschrift hält der Beschwerdeführer im Wesentlichen fest, er sei zwar nicht zum Termin erschienen, habe sich aber korrekt gemeldet und alles erklärt. Wenn die Strafe nicht reduziert und / oder auf zwei Monate verteilt werde, lande er auf der Strasse oder habe nichts zu essen (A.S. 4).

3.2     Der Beschwerdeführer bestreitet in seiner Beschwerde zu Recht nicht, dass er das Kontrollgespräch versäumte und daher in der Anspruchsberechtigung eingestellt werden muss. Eine rechtzeitige Entschuldigung ist unterblieben, indem sich der Beschwerdeführer gemäss Protokoll erst nach 16:00 telefonisch meldete, obwohl ihm dies schon früher möglich gewesen wäre.

Streitig ist somit nur die Einstelldauer. Die Verwaltungsweisung des SECO sieht für das zweitmalige Fernbleiben an einem Kontrolltermin – wie im vorliegenden Fall – neun bis 15 Einstelltage vor (AVIG-Praxis ALE D79/3.A), was im oberen Bereich des leichten Verschuldens liegt. Die von der Beschwerdegegnerin für das wiederholte Versäumnis veranschlagten zwölf Tage halten sich in der Mitte dieses Rahmens. Gründe, welche eine Reduktion gebieten würden, liegen keine vor. Einerseits sind die finanziellen Probleme des Beschwerdeführers hier unerheblich. Andererseits ist nicht nachvollziehbar, warum er sich erst um 16:15 entschuldigte und nicht schon vorher. Nachdem sich eine längere Verzögerung beim Grenzübertritt abzeichnete, hätte der Beschwerdeführer nicht einfach zuwarten und darauf vertrauen dürfen, dass er seinen Termin irgendwie einhalten kann.

Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer bis zum angefochtenen Einspracheentscheid abgesehen vom früheren versäumten Kontrollgespräch insgesamt viermal aus anderen Gründen in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Einstelldauer auf 14 Tage erhöht hat.

Folglich besteht kein Anlass, in das Ermessen der Beschwerdegegnerin einzugreifen und die Einstelldauer herabzusetzen. Was den Vollzug der Einstellung angeht, so begehrt der Beschwerdeführer, die Sperrtage seien auf zwei Monate zu verteilen. Ein solcher etappenweiser Vollzug, im Sinne einer Erleichterung für den Versicherten, ist jedoch im Gesetz nicht vorgesehen.

3.3     Zusammenfassend stellt sich die Beschwerde als unbegründet heraus und ist abzuweisen.

4.       Bei diesem Verfahrensausgang steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu.

Die Beschwerdegegnerin hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation – abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).

5.       In Beschwerdesachen der Arbeitslosenversicherung sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61 lit. a Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1).

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Vizepräsidentin                   Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst                           Haldemann

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