Urteil vom 8. Dezember 2017
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Gerichtsschreiberin Fischer
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit, Logistik arbeitsmarktl. Massnahmen, Rathausgasse 16, Juristische Dienstleistungen, 4509 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Pendlerkosten (Einspracheentscheid vom 6. April 2017)
zieht der Präsident des Versicherungsgerichts in Erwägung:
I.
1. Auf das Gesuch des Versicherten A.___ vom 17. März 2017 hin (Akten des Amtes für Wirtschaft und Arbeit [AWA] Nr. 6) verneinte das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn mit Verfügung vom 24. März 2017 einen Anspruch des Versicherten auf Pendlerkostenbeiträge (AWA-Nr. 8). Die dagegen am 29. März 2017 erhobene Einsprache (AWA-Nr. 9) wurde mit Entscheid vom 6. April 2017 abgewiesen (Aktenseite [A.S.] 1 ff.).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 6. April 2017 erhebt der Versicherte (fortan: Beschwerdeführer) am 10. April 2017 frist- und formgerecht Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und beantragt sinngemäss, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und es seien ihm Pendlerkostenbeiträge zu gewähren (A.S. 4).
3. Mit Eingabe vom 19. Mai 2017 (A.S. 7 ff.) reicht das Amt für Wirtschaft und Arbeit (fortan: Beschwerdegegnerin) einen Wiedererwägungsentscheid vom 18. Mai 2017 (AWA-Nr. 1), mit welchem dem Beschwerdeführer für seine Arbeitseinsätze vom 20. und 22. März 2017 ein Pendlerkostenbeitrag in der Höhe von CHF 76.65 gewährt wird, zu den Akten und stellt folgende Anträge:
1. Die Beschwerde sei im Sinne der Wiedererwägung vom 18. Mai 2017 teilweise gutzuheissen.
2. Es seien keine Gerichts- und Parteikosten aufzuerlegen.
4. Mit Verfügung vom 22. Mai 2017 (A.S. 14 f.) wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, mitzuteilen, ob an der Beschwerde festgehalten oder diese aufgrund der am 18. Mai 2017 erfolgten Wiedererwägung zurückgezogen wird. Der Beschwerdeführer teilt in der Folge mit, er halte an der Beschwerde fest, da die Abrechnung nicht seinen Vorstellungen entspreche, verzichte jedoch auf eine weitere Stellungnahme (A.S. 16).
5. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
II.
1.
1.1 Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, zulässiges Anfechtungsobjekt, Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
Streitig und zu prüfen ist, ob resp. in welchem Umfang dem Beschwerdeführer ein Beitrag an seine Reisekosten sowie an die auswärtige Verpflegung für seinen zweitägigen Einsatz bei der B.___ AG in [...] zusteht.
1.2 Der Präsident des Versicherungsgerichts beurteilt sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 30'000.00 als Einzelrichter (§ 54bis lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Da im vorliegenden Fall Beiträge für zwei Tage streitig sind, wird die besagte Streitwertgrenze offenkundig nicht überschritten. Der Präsident ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit als Einzelrichter zuständig.
2.
2.1 Der Versicherungsträger kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange in Wiedererwägung ziehen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt (Art. 53 Abs. 3 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Insbesondere steht es dem Versicherungsträger frei, während des laufenden Beschwerdeverfahrens ohne Beachtung der besonderen Wiedererwägungsvoraussetzungen (namentlich ohne Annahme einer zweifellosen Unrichtigkeit) auf seinen Entscheid zurückzukommen. Beinhaltet eine solche lite pendente erlassene Verfügung indes eine Schlechterstellung des Versicherten, so stellt diese Verfügung lediglich einen Antrag an das Gericht dar, und es bleibt der Gegenpartei die Möglichkeit offen (auf welche sie hinzuweisen ist), das Rechtsmittel zurückzuziehen. Entspricht die Wiedererwägung sonst nicht dem im Beschwerdeverfahren gestellten Rechtsbegehren, kommt sie ebenfalls bloss einem Antrag an das Gericht gleich. Im Übrigen wird bei einer entsprechenden Wiedererwägung das Beschwerdeverfahren gegenstandslos (s. zum Ganzen: Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2015, Art. 53 N 76 – 79, mit Hinweisen).
Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdegegnerin mit Wiedererwägungsentscheid vom 18. Mai 2017 (AWA-Nr. 1) einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Pendlerkostenbeiträge für die beiden Arbeitseinsätze vom 20. und 22. März 2017 bei der B.___ AG in [...] von CHF 76.65 bejaht. Sie führt aus, die Fahrtkosten vom Wohnort des Beschwerdeführers in [...] an seinen ehemaligen Arbeitsort bei der C.___ GmbH in [...] hätten unter Berücksichtigung der Kosten für ein monatliches Generalabonnement für zwei Tage CHF 31.35 betragen. Aufgrund der unvorhergesehenen Dauer seines neuerlichen Einsatzes bei der B.___ AG in [...] könne nicht verlangt werden, dass eine versicherte Person ein Monats-Generalabonnement löse, weshalb die Kosten für zwei Einzeltickets für die Hin- und Rückfahrt von [...] nach [...] von je CHF 54.00, total damit für den zweitägigen Einsatz CHF 108.00, angerechnet würden. Folglich seien dem Beschwerdeführer Mehrkosten für die Fahrt zum neuen Arbeitsort nach [...] im Umfang von CHF 76.65 (CHF 108.00 – CHF 31.35) entstanden, weshalb der Pendlerkostenbeitrag in diesem Umfang zugesprochen werden könne. Da diese Abrechnung nicht den Vorstellungen des Beschwerdeführers entsprach (vgl. A.S. 16) und er einen Entscheid wünschte, handelt es sich beim Wiedererwägungsentscheid vom 18. Mai 2017 lediglich um einen Antrag an das Gericht, welches die Anspruchsberechtigung materiell zu prüfen hat.
2.2 Die Arbeitslosenversicherung gewährt den Versicherten innerhalb einer Rahmenfrist während längstens sechs Monaten Pendlerkosten- oder Wochenaufenthalterbeiträge, wenn ihnen in ihrer Wohnortsregion keine zumutbare Arbeit vermittelt werden kann und sie die Beitragszeit von mindestens zwölf Monaten erfüllt haben (Art. 68 Abs. 1 und 2 Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG, SR 837.0]). Der Arbeitsort liegt in der Wohnortsregion des Versicherten, wenn zum Wohnort eine öffentliche Verkehrsverbindung besteht, deren Länge 50 Kilometer nicht übersteigt, oder wenn der Versicherte ihn vom Wohnort aus mit einem privaten Motorfahrzeug, das ihm zur Verfügung steht, innert einer Stunde erreichen kann (Art. 91 Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV, SR 837.02]).
Pendlerkostenbeiträge setzen weiter voraus, dass dem Versicherten im Vergleich zu seiner letzten Tätigkeit durch die auswärtige Arbeit eine finanzielle Einbusse entsteht (Art. 68 Abs. 3 AVIG). Eine solche Einbusse ist zu bejahen, wenn der Verdienst bei der neuen Tätigkeit, abzüglich der notwendigen Auslagen (Fahrkosten, Unterkunft, Verpflegung), den vor der Arbeitslosigkeit erzielten versicherten Verdienst (s. dazu Art. 23 Abs. 1 AVIG), abzüglich der entsprechenden Auslagen, nicht erreicht und die notwendigen Auslagen (Fahrkosten, Unterkunft, Verpflegung) höher sind als die entsprechenden Auslagen vor der Arbeitslosigkeit (Art. 94 AVIV). Als Vergleichsbasis können nur Arbeitsverhältnisse dienen, die in diejenige zweijährige Rahmenfrist für den Nachweis der Beitragszeit (s. Art. 9 Abs. 1 und 3 sowie Art. 13 Abs. 1 AVIG) fallen, welche die Referenzperiode zur zweijährigen Rahmenfrist für den Leistungsbezug (s. Art. 9 Abs. 1 und 2 AVIG) bildet, innerhalb deren der Anspruch auf Pendlerkostenbeiträge geltend gemacht wird (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts [EVG] C 246/02 vom 5. Juni 2003 E. 4.1).
Der Pendlerkostenbeitrag deckt die nachgewiesenen notwendigen Fahrkosten von Versicherten, die täglich vom neuen Arbeitsort an ihren Wohnort zurückkehren (Art. 69 AVIG). Er bestimmt sich sinngemäss nach der Regelung über den Reisekostenersatz bei Kursbesuch (Art. 92 i.V.m. Art. 85 Abs. 2 und 3 lit. b AVIV).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer steht seit dem 1. Januar 2017 bei der Arbeitslosenversicherung in einer neuen Rahmenfrist für den Leistungsbezug. Der versicherte Verdienst beträgt bei einem Beschäftigungsgrad von 97,09 % CHF 5'289.00 (AWA-Nr. 2).
Am 20. und 22. März 2017 konnte der Beschwerdeführer über die D.___ AG einen Arbeitseinsatz bei der B.___ AG in […] absolvieren. Der Stundenlohn betrug – einschliesslich CHF 3.14 Ferienentschädigung – CHF 33.83 (AWA-Nr. 7). Der Beschwerdeführer leistete am 20. und 22. März 2017 insgesamt 17 Arbeitsstunden (AWA-Nr. 10), wobei er jeden Tag an seinen Wohnort in [...] zurückkehrte (AWA-Nr. 6).
Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass der fragliche Arbeitsplatz nicht in der Wohnortregion des Beschwerdeführers lag. Uneinigkeit herrscht aber darüber, ob ihm für das Zurücklegen des Arbeitsweges Pendlerkostenbeiträge zuzusprechen sind.
3.2
3.2.1 Die finanzielle Einbusse wird nicht jeden Monat, sondern nur zu Beginn der auswärtigen Tätigkeit ermittelt (s AVIG-Praxis AMM L4). Das anrechenbare frühere Einkommen richtet sich nach dem versicherten Verdienst des Beschwerdeführers von monatlich CHF 5'289.00 bei einem Beschäftigungsgrad von 97,09 % resp. CHF 5'447.50 im Falle eines 100%igen Beschäftigungsgrades, wie er sich aus der Beitragsrahmenfrist von 2015 bis 2016 ergibt. Dieser Verdienst muss, um ihn mit dem im März 2017 erzielten auswärtigen Verdienst vergleichen zu können, auf die dortige Arbeitsdauer von 17 Stunden umgerechnet werden, so dass sich CHF 533.45 ergeben (CHF 5'447.50 : 21,7 [Arbeitstage pro Monat, vgl. dazu Art 40a AVIV] : 8 [Stunden pro Arbeitstag, s. Verweis im Einsatzvertrag [AWA-Nr. 7] auf den GAV Gebäudetechnik, http://www.gav-service.ch/Contract.aspx?stellaNumber=305001& versionName =7#Arbeitszeit, eingesehen am 6. Dezember 2017] x 17). Eine analoge Umrechnung auf die beiden Arbeitstage im März 2017 hat auch bei den Auslagen der früheren Stelle zu erfolgen. Das erwähnte frühere Einkommen von CHF 533.45 reduziert sich in diesem Sinn um folgende Auslagen auf CHF 472.10:
- CHF 31.35: Fahrtkosten für ein Monats-Generalabonnement von CHF 340.00 (CHF 340 : 21,7 x 2; vgl. https://www.sbb.ch/de/abos-billette/abonnemente/ga/ga-erwachsene.html, eingesehen am 6. Dezember 2017). Die Beschwerdegegnerin ging sinnvollerweise von diesem Preis aus, nachdem der Beschwerdeführer seinen Arbeitsplatz in der Vergangenheit häufig wechselte.
- CHF 30.00: Kosten der auswärtigen Verpflegung (2 x CHF 15.00, Art. 1 Abs. 1 Verordnung des WBF über die Ansätze der Arbeitslosenversicherung beim Ersatz von Auslagen für Kursbesuch [SR 837.056.2]).
3.2.2 Was den auswärtigen Verdienst betrifft, so ist beim dort vereinbarten Stundenlohn die Ferienentschädigung auszuklammern (Urteil des Bundesgerichts 8C_571/2007 vom 29. August 2008 E. 3). Mit dem verbleibenden Ansatz von CHF 30.69 und 17 Arbeitsstunden ergibt sich so ein Lohn von CHF 521.73. Davon abzuziehen sind die folgenden Auslagen im März 2017:
- CHF 108.00: Fahrtkosten vom Wohnort [...], via [...] zum Einsatzort in [...]. Die Beschwerdegegnerin anerkennt ausdrücklich die Kosten für ein SBB Einzelbillett von CHF 54.00 für die Hinund Rückfahrt.
- CHF 30.00: Verpflegungskosten (vgl. E. II. 3.2.1 hiervor).
Damit verbleibt ein auswärtiges Einkommen von CHF 383.73, welches den früheren Verdienst von CHF 472.10 (vgl. E. II. 3.2.1 hiervor) nicht erreicht, weshalb dem Beschwerdeführer eine finanzielle Einbusse entstanden ist (vgl. E. II. 2.1 hiervor).
War der Versicherte – wie im vorliegenden Fall – bereits zuvor Pendler und hatte Fahrkosten, so können auf jeden Fall nur die Mehrkosten des neuen Arbeitsweges vergütet werden (vgl. dazu das den Beschwerdeführer betreffende nicht publizierte Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn VSBES.2011.107 vom 5. Oktober 2011 E. 2b mit Hinweisen). Für die Fahrt nach [...] entstanden dem Beschwerdeführer somit Mehrkosten im Umfang von CHF 76.65 (CHF 108.00 – CHF 31.35; vgl. E. II. 3.2.1 f.), weshalb in diesem Umfang Anspruch auf Pendlerkostenbeiträge besteht.
3.3 Schliesslich kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, wenn er die Verpflegungskosten «gemäss GAV» ersetzt haben will. Der Pendlerkostenbeitrag deckt das tägliche Pendeln zwischen dem Wohnort und dem neuen Arbeitsort (Art. 69 AVIG), nicht jedoch die Verpflegungskosten. Diese werden gemäss Art. 69 und 70 AVIG nur bei Wochenaufenthaltern geleistet. Die Verpflegungskosten sind nicht anrechenbar, auch wenn sie bei der Berechnung der finanziellen Einbusse berücksichtigt werden (AVIG-Praxis AMM L5).
3.4 Die Beschwerde stellt sich damit in Bezug auf die Pendlerkosten als begründet heraus, weshalb sie teilweise gutzuheissen ist. Bezüglich der geltend gemachten Verpflegungskosen ist die Beschwerde abzuweisen.
4. Dem Beschwerdeführer wird trotz teilweisen Obsiegens keine Parteientschädigung zugesprochen, da keine anwaltliche bzw. fachlich besonders qualifizierte Vertretung vorliegt (BGE 118 V 139 E. 2a).
5. Grundsätzlich ist das Verfahren kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein Anlass.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinn teilweise gutgeheissen, als der Einspracheentscheid vom 6. April 2017 aufgehoben und dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 20. bis 22. März 2017 ein Anspruch auf Pendlerkostenentschädigung von CHF 76.65 zugesprochen wird. Weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Flückiger Fischer