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Solothurn Versicherungsgericht 02.05.2018 VSBES.2017.104

2. Mai 2018·Deutsch·Solothurn·Versicherungsgericht·HTML·4,952 Wörter·~25 min·3

Zusammenfassung

Invalidenrente

Volltext

Urteil vom 2. Mai 2018

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Weber-Probst

Oberrichter Kiefer

Oberrichter Marti

Gerichtsschreiber Häfliger

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Michèle Wehrli Roth

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend       Invalidenrente (Rückforderungsverfügung vom 8. März 2017)

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.

1.

1.1     A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer), geb. 1960, [...], meldete sich erstmals am 20. November 1997 bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) zum Bezug von IV-Leistungen an (IV-Stelle Beleg [IV-]Nr. 1.1).

1.2     Mit Verfügungen vom 4. Dezember 1998 sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine ganze Invalidenrente sowie Renten für seine Kinder zu, und zwar mit Wirkung ab 1. März 1998 (IV-Nr. 1.6, S. 1 ff.).

2.       Am 9. Juli 1999 leitete die Beschwerdegegnerin eine erste Revision in die Wege. Sie teilte dem Beschwerdeführer am 15. Juli 1999 mit, dass er weiterhin Anspruch auf eine IV-Rente aufgrund des bisherigen Invaliditätsgrads habe (IV-Nr. 3 f.). Eine gleichlautende Mitteilung der Beschwerdegegnerin erfolgte am 8. August 2000 (IV-Nr. 14).

3.

3.1     Eine weitere Revision erfolgte am 26. Januar 2006 (IV-Nr. 18), in deren Verlauf (IV-Nr. 20 ff.) die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mittels Verfügung vom 22. März 2007 eröffnete, dass seine bisherige (ganze) Rente auf eine Viertelsrente herabgesetzt werde (IV-Nr. 30). Mit Verfügung vom 5. April 2007 setzte sie die ab 1. Mai 2007 dem Beschwerdeführer auszurichtende Viertelsrente auf CHF 478.00 pro Monat fest (IV-Nr. 32).

3.2     Mit Urteil vom 18. Juni 2008 wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die rentenherabsetzende Verfügung vom 22. März 2007 ab (IV-Nr. 40).

4.

4.1     Am 27. September 2016 meldete sich der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin für eine berufliche Integration/Rente an; dabei gab er an, bei Gartenarbeiten einen «Sehnenabriss in der rechten Schulter» erlitten zu haben, weshalb die «Bewegung eingeschränkt» sei. Diese Anmeldung traf am 30. September bzw. 17. Oktober 2016 bei der Beschwerdegegnerin ein (IV-Nr. 42).

4.2     Die Beschwerdegegnerin veranlasste am 24. Oktober 2016 eine eingliederungsorientierte Rentenrevision. Im Fragebogen erklärte der Beschwerdeführer, dass sich sein Gesundheitszustand verbessert habe und er heute bei der B.___ AG als Eismeister tätig sei (IV-Nr. 45). Im «Fragebogen für Arbeitgebende» gab die B.___ AG, [...], am 28. November 2016 u.a. an, dass das Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers als Eismeister am 13. Juli 2009 begonnen habe und am 31. Januar 2017 enden werde. Am 27. April 2016 habe er das letzte Mal gearbeitet (IV-Nr. 49, S. 1). Diesem Fragebogen lag eine Kündigung der Arbeitgeberin vom 27. April 2016 per 31. Juli 2016 bei (IV-Nr. 49, S. 8).

4.3     Mit Vorbescheid vom 12. Januar 2017 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass die Rente rückwirkend per 1. August 2009 aufgehoben werde. Die zu Unrecht bezogenen Leistungen würden zurückgefordert (IV-Nr. 50).

4.4     Am 28. Februar 2017 bestätigte die Beschwerdegegnerin mittels Verfügung den bereits angekündigten Entscheid und wies darauf hin, dass über das als Neuanmeldung zu behandelnde Leistungsgesuch des Beschwerdeführers vom 27. September 2016 zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werde (IV-Nr. 52).

4.5     Mit Verfügung vom 8. März 2017 forderte die Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. August 2009 – 28. Februar 2017 zu Unrecht bezogene IV-Renten im Betrag von insgesamt CHF 45'757.00 zurück (IV-Nr. 54).

5.       Gegen die Verfügung vom 8. März 2017 lässt der Beschwerdeführer am 7. April 2017 Beschwerde ans Versicherungsgericht des Kantons Solothurn erheben. Seine Vertreterin stellt und begründet dabei folgende Rechtsbegehren (Aktenseite [A.S.] 3 ff.):

1.  Die Verfügung vom 8. März 2017 sei aufzuheben.

2.  Eventualiter: Die Verfügung vom 8. März 2017 sei aufzuheben, und von der Rückforderung der Invalidenrente für die Periode vom 1. August 2009 bis 29. Februar 2012 sei abzusehen.

3.  Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin

6.       In der Beschwerdeantwort vom 22. Mai 2017 beantragt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei teilweise gutzuheissen. Es bestehe ein Rückforderungsanspruch von März 2010 bis Februar 2017 (A.S. 16 ff.); dazu nimmt die Vertreterin des Beschwerdeführers am 15. Juni 2017 Stellung (A.S. 23 ff.).

7.       Am 8. August 2017 reicht die Vertreterin des Beschwerdeführers ihre Kostennote ein (A.S. 34 ff.).

8.       Die Beschwerdegegnerin reicht dem Gericht am 13. Februar 2018 den Strafbefehl vom 25. Januar 2018 gegen den Beschwerdeführer ein und hält fest, dieser habe dagegen am 7. Februar 2018 Einsprache erhoben (A.S. 38).

9.       Mit richterlicher Verfügung vom 12. April 2018 wird festgestellt, dass die bei der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn angeforderten Aktenbelege in der Zwischenzeit eingetroffen sind (A.S. 42).

10.     Am 1. Mai 2018 reicht der Vertreter des Beschwerdeführers Unterlagen zum Strafverfahren (Einsprachebegründung etc.) ein, wovon der Beschwerdegegnerin am 2. Mai 2018 Kenntnis gegeben wird (A.S. 43 ff.).

Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.

1.

1.1     Die Beschwerde ist rechtzeitig erhoben worden und erfüllt die formellen Voraussetzungen. Das angerufene Gericht ist sachlich, örtlich und funktionell zuständig. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

1.2     Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht Rentenleistungen von insgesamt CHF 45'757.00 für die Zeit vom 1. August 2009 – 28. Februar 2017 zurückgefordert hat.

2.

2.1     Unrechtmässige Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). Nach Art. 2 Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) ist der Bezüger oder die Bezügerin der unrechtmässig gewährten Leistungen rückerstattungspflichtig. Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG).

2.2     Eine Leistung, die gestützt auf eine rechtskräftige Verfügung ausgerichtet worden ist, gilt nur dann als unrechtmässig bezogen (im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG), wenn die Voraussetzungen für eine rückwirkende Korrektur der Verfügung erfüllt sind; dies trifft zu, wenn ein Rückkommenstitel in Form einer prozessualen Revision oder einer Wiedererwägung vorliegt sowie bei einer materiellen Rentenrevision, welche rückwirkend vorzunehmen ist (vgl. Ueli Kieser: ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2015, Art. 25, Rz 4 ff.).

2.2.1  Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (Art. 53 Abs. 1 ATSG). Die damit geregelte prozessuale Revision betrifft den Tatbestand der anfänglichen tatsächlichen Unrichtigkeit der Verfügung. Sie führt zur Aufhebung der ursprünglichen Verfügung und wirkt daher grundsätzlich rückwirkend (ex tunc). Soweit sich die Tatsache nachträglich ergeben hat, ist zu prüfen, ob die Verfügung an diese Entwicklung anzupassen ist (vgl. Ueli Kieser, a.a.O., Art. 53, Rz 23). In formeller Hinsicht unterliegt die Revision einer relativen Frist von 90 Tagen nach Entdeckung des Revisionsgrundes und einer absoluten Frist von 10 Jahren nach Eröffnung des Beschwerdeentscheids (vgl. Ueli Kieser, a.a.O., Rz 38, m.H.a. RKUV 1994 145 f., SVR 2012 IV Nr. 36, 9C_896/2011 E. 4.2; Art. 67 Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG] in Verbindung mit Art. 55 Abs. 1 ATSG; Urteil des Bundesgerichts 8C_434/2011 vom 8. Dezember 2011, E. 3, SVR 2012 UV Nr. 17, S. 63).

2.2.2  Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Die damit erfasste Wiedererwägung beschlägt die anfängliche rechtliche Unrichtigkeit einer Verfügung. Sie unterliegt keiner zeitlichen Befristung. Sie führt zur Aufhebung der ursprünglichen Verfügung. Aus Gründen des Vertrauensschutzes treten ihre Wirkungen allerdings regelmässig nur für die Zukunft ein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_33/2013 vom 13. Dezember 2013 E. 4.1 und 4.3.2).

2.2.3  Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 ATSG). Diese Bestimmung betrifft Änderungen des Sachverhalts, die während des Rentenbezugs, nach dem Erlass der Rentenverfügung eintreten, und erfasst in diesem Sinn auch die nachträgliche tatsächliche Unrichtigkeit der Rentenverfügung. Die Invalidenversicherung kennt eine differenzierte Regelung der zeitlichen Wirkung der Rentenrevision: Die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an (Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV). Sie erfolgt jedoch rückwirkend vom Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn die unrichtige Ausrichtung einer Leistung darauf zurückzuführen ist, dass der Bezüger sie unrechtmässig erwirkt hat oder der ihm gemäss Artikel 77 zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist (Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV).

2.3     Jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen ist von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger – hier der IV-Stelle des Kantons Solothurn – oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden (Art. 31 Abs. 1 ATSG). Der Anspruchsberechtigte hat jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, u.a. namentlich eine solche seiner persönlichen und gegebenenfalls seiner wirtschaftlichen Verhältnisse, unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen. Für den Tatbestand der Meldepflichtverletzung ist ein schuldhaftes Fehlverhalten erforderlich, wobei nach ständiger Rechtsprechung bereits eine leichte Fahrlässigkeit genügt (BGE 118 V 214 E. 2a S. 218; Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Auflage, Zürich 2014, Art. 30 - 31, Rz 149). Ob eine Meldepflicht besteht, beurteilt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. Massgebend ist die Umschreibung der Aufmerksamkeit, die der meldepflichtigen Person zuzumuten ist. Dabei ist etwa auf die Fähigkeiten und den Bildungsstand der betreffenden Person abzustellen. Die Meldung der Änderung hat unmittelbar nach deren Eintritt zu erfolgen. Die versicherte Person ist gehalten, dem Versicherungsträger von sich aus alle ihr bekannten relevanten Veränderungen unverzüglich, vollständig und mit hinreichender Genauigkeit bekanntzugeben (Urteil des Bundesgerichts 9C_245/2012 vom 19. Dezember 2012 E. 4.2.2 mit Hinweisen).

3.

3.1     Die Beschwerdegegnerin hält dem Beschwerdeführer im angefochtenen Entscheid vor, die gesetzliche Meldepflicht verletzt zu haben. So wäre er verpflichtet gewesen, ihr die Aufnahme einer Vollzeitbeschäftigung bei der B.___ AG vom 13. Juli 2009 umgehend zu melden; weil er dies unterlassen habe, habe er die Rente während Jahren zu Unrecht bezogen (IV-Nr. 54, A.S. 17). Demgegenüber will der Beschwerdeführer mit der Meldung an die Ausgleichskasse im November 2011 der Meldepflicht nachgekommen sein (A.S. 7), nachdem diese bereits im Jahr 2009 über seine Erwerbstätigkeit orientiert worden sei. So könne der in den Akten der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn liegenden Versichertenmeldung entnommen werden, dass der Beschwerdeführer ab 13. Juli 2009 für die B.___ AG tätig sein werde. Als Grund der Meldung sei «61 IK mit VA» angegeben worden; diese habe zur Eröffnung eines individuellen Kontos ohne Erstellung eines Versicherungsausweises gedient. Damit sei der Ausgleichskasse seit August 2009 bekannt, dass der Beschwerdeführer einer Erwerbstätigkeit nachgehe. Ab November 2011 habe sie zudem gewusst, dass er ab 1. Januar 2011 ein 100 %-Pensum innehabe, worüber sie jedoch die Beschwerdegegnerin nicht orientiert habe (A.S. 27).

3.2     Umstritten ist zudem, wie es sich mit der Verwirkungsfrist nach Art. 25 Abs. 2 Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) verhält; hierbei stellt sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, diese betrage – gestützt auf die betreffenden Strafbestimmungen – sieben Jahre (A.S. 18), wogegen der Beschwerdeführer im Eventualantrag von maximal fünf Jahren ausgeht. So hätte die Beschwerdegegnerin spätestens im November 2012 eine Rückerstattungsverfügung erlassen müssen, nachdem sie ab November 2011 Kenntnis vom Erwerbseinkommen gehabt habe respektive hätte Kenntnis haben müssen (A.S. 4 ff.).

4.

4.1     Im vorliegenden Fall steht nach Lage der Akten fest, dass der Beschwerdeführer in dem hier relevanten Zeitpunkt seines Stellenantritts am 13. Juli 2009 als Eismeister bei der B.___ AG (IV-Nr. 49, S. 1) im Genuss einer mit Verfügung vom 22. März 2007 festgesetzten IV-Viertelsrente stand (IV-Nr. 30 ff.). Er orientierte die Beschwerdegegnerin über diese Anstellung unbestrittenermassen nicht, sondern setzte die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn am 24. November 2011 in Kenntnis, infolge Arbeitsaufnahme auf die Auszahlung der Ergänzungsleistungen ab Januar 2012 verzichten zu wollen (IV-Nr. 60, S. 24). Am 19. August 2009 hatte die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers, die B.___ AG, der Ausgleichskasse die Versichertenanmeldung übermittelt; darin hatte sie unter anderem den Stellenantritt per 13. Juli 2009 erwähnt (Aktenbelege Ausgleichskasse [AK-] Nr. 4). Erst in seiner IV-Anmeldung vom 27. September 2016 wie auch anlässlich der von Amtes wegen eingeleiteten Rentenrevision vom 24. Oktober 2016 gab der Beschwerdeführer – wie bereits erwähnt – gegenüber der Beschwerdegegnerin konkret an, als Eismeister zu arbeiten (IV-Nr. 42, 45). Aus den Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin vom 28. November 2016 geht schliesslich klar hervor, dass der Beschwerdeführer diese Stelle bereits am 13. Juli 2009 angetreten hatte (IV-Nr. 49).

4.2     Am 28. Februar 2017 hat die Beschwerdegegnerin mittels Verfügung die seinerzeit festgesetzte Viertelsrente per 1. August 2009 aufgehoben und die Rückforderung der zu Unrecht bezogenen Leistungen angeordnet. Zur Begründung wird – wie bereits erwähnt – im Wesentlichen angegeben, der Beschwerdeführer wäre verpflichtet gewesen, die Aufnahme einer Arbeitstätigkeit bei der B.___ AG am 13. Juli 2009 zu melden; weil er dies unterlassen habe, habe er die gesetzliche Meldepflicht verletzt und die Rente über Jahre zu Unrecht bezogen (IV-Nr. 52). Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer kein Rechtsmittel erhoben. Damit steht rechtskräftig fest, dass der Beschwerdeführer seit 1. August 2009 keinen Anspruch mehr auf eine IV-Viertelsrente hatte.

4.3     Folglich kann es – wie dies die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort zutreffend festgehalten hat (A.S. 17) – nur noch darum gehen, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmass Rentenleistungen zurückzuerstatten sind; bekanntlich hat die Beschwerdegegnerin die Rückforderung mit CHF 45'757.00 beziffert (AK-Nr. 54). Die Überprüfung des Gerichts hat sich auf die Frage zu beschränken, inwiefern die Rückforderung wegen Verjährung allenfalls zu reduzieren ist, nachdem die Höhe des jeweiligen monatlichen Rentenbetrags unbestritten ist. Dabei vertritt der Beschwerdeführer die Ansicht, der Rückforderungsanspruch sei erloschen, weil die Beschwerdegegnerin spätestens im November 2012 eine Rückerstattungsverfügung hätte erlassen müssen; allenfalls wäre die fünfjährige Verwirkungsfrist zu beachten. Klar sei, dass die strafrechtliche Verjährungsfrist von maximal sieben Jahren hier nicht zur Anwendung kommen könne (A.S. 8).

5.

5.1     Bei den Fristen nach Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG (vgl. E. II 2.1 hiervor) handelt es sich um Verwirkungsfristen (BGE 112 V 181, 111 V 135). Unter dem Ausdruck «nachdem die auszahlende Stelle davon Kenntnis erhalten hat» ist der Zeitpunkt zu verstehen, in welchem die Verwaltung bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen (BGE 122 V 274 f. E. 5a; vgl. auch BGE 139 V 6 und 139 V 106). Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für die das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 Satz 2 ATSG).

5.2     Zur Wahrung der Verwirkungsfrist genügt der Erlass des Vorbescheids (BGE 133 V 579 E. 4.3.1 S. 584). Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdegegnerin am 12. Januar 2017 einen Vorbescheid erlassen, worin dem Beschwerdeführer die Aufhebung der Rente per 1. August 2009 in Aussicht gestellt worden ist (IV-Nr. 50). In Bezug auf den Fragebogen der ehemaligen Arbeitgeberin vom 28. November 2016, welcher genaue Angaben zum Beschäftigungsverhältnis enthält (IV-Nr. 49, S. 1), ist die einjährige Verwirkungsfrist grundsätzlich als gewahrt zu bezeichnen; daran vermag der Einwand des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin hätte bereits ab August 2009 bzw. November 2011 Kenntnis von seinem Erwerbseinkommen haben müssen, weil er die Ausgleichskasse entsprechend informiert habe, nichts zu ändern. In der Beschwerdeantwort stellt die Beschwerdegegnerin sodann den Antrag, es seien Leistungen ab März 2010 zurückzufordern (A.S. 18).

Die Arbeitsstelle bei der B.___ AG trat der Beschwerdeführer bereits im Juli 2009 an (vgl. IK-Auszug; IV-Nr. 46, S. 3); dies hat er der Ausgleichskasse mittels der «Versichertenmeldung» vom 19. August 2009 angezeigt (A.S. 25 ff.; vgl. Replikbeilage Nr. 1), was durch das entsprechende Dokument in den durch das Gericht beigezogenen Akten der Ausgleichskasse bestätigt wird (s. AK-Nr. 4). Im Weiteren hat der Beschwerdeführer am 24. November 2011 der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn gemeldet, dass er per 1. Januar 2012 eine 100 %-Anstellung bei der B.___ AG in [...] haben werde und daher auf Ergänzungsleistungen verzichte (IV-Nr. 60, S. 24). Seine Argumentation, die Beschwerdegegnerin müsse sich das Wissen der Ausgleichskasse (Meldung des Stellenantritts per 13. Juli 2009 bzw. per 1. Januar 2012) anrechnen lassen (A.S. 8, 29), überzeugt jedoch auch in Beachtung der durch ihn angeführten Rechtsprechung (A.S. 8) nicht. So handelt es sich bei der IV-Stelle und der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn um zwei verschiedene juristische Personen (öffentlich-rechtliche Anstalten), die sich wohl im gleichen Gebäude befinden, aber in unterschiedlichen Räumlichkeiten angesiedelt sind. Ausserhalb der positivrechtlich geregelten Zusammenarbeit (vgl. Art. 60 f. IVG, Art. 42 und 44 IVV, Art. 122 ff. AHVV) findet kein Austausch von Daten statt. Ebenso wenig bestehen organisatorische oder EDV-mässige Verbindungen. Die IV-Stelle hat keinen informellen Zugriff auf die Daten der Ausgleichskasse; letztere fungiert nur als Zahl- und Inkassostelle für die Rückforderung (vgl. zur Aufgabenteilung in diesem Zusammenhang Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 721/05 vom 12. Mai 2006 E. 3.2). Anzufügen bleibt, dass das Bundesgericht eine ähnlich lautende Argumentation in Bezug auf den Kanton Zug verworfen hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_226/2011 vom 15. Juli 2011 E. 4.2.3).

Folglich vermag die Mitteilung des Beschwerdeführers an die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn eine Meldung an die Beschwerdegegnerin über den Stellenantritt nicht zu ersetzen, zumal in der Verfügung vom 22. März 2007 – wie dies die Beschwerdegegnerin zutreffend festgehalten hat (A.S. 17) – auf die Meldepflicht hingewiesen wurde (IV-Nr. 30, S. 3).

5.3     Liegt – gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung – bereits ein verurteilendes oder freisprechendes Strafurteil vor, so ist die über den Rückforderungsanspruch befindende Behörde daran gebunden. Dasselbe gilt für eine Einstellungsverfügung der zuständigen strafrechtlichen Untersuchungsbehörden, wenn sie die gleiche definitive Wirkung wie ein freisprechendes Urteil hat. Fehlt es indessen – wie hier – an einem (rechtskräftigen) Strafurteil, haben die Verwaltung und gegebenenfalls das Sozialversicherungsgericht vorfrageweise selber darüber zu befinden, ob sich die Rückforderung aus einer strafbaren Handlung herleite und der Täter dafür strafbar wäre. Dabei gelten die gleichen beweisrechtlichen Anforderungen wie im Strafverfahren, so dass der sonst im Sozialversicherungsrecht geltende Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht ausreicht. Auf jeden Fall hat die Behörde, die sich auf die strafrechtliche Verjährungsfrist beruft, Aktenmaterial zu produzieren, welches das strafbare Verhalten hinreichend ausweist. Erforderlich ist, dass eine objektiv strafbare Handlung vorliegt, und dass die auf Rückerstattung belangte Person die strafbare Handlung begangen hat und die subjektiven Strafbarkeitsvoraussetzungen erfüllt (BGE 138 V 74 E. 6.1 m.H.a. BGE 118 V 193 E. 4a S. 197 f.; 113 V 256 E. 4a S. 258 f.; Urteil K 70/06 vom 30. Juli 2007 E. 6.2 und 6.4, nicht publ. in: BGE 133 V 579, aber in: SVR 2008 KV Nr. 4 S. 11).

Im hier zu beurteilenden Fall hat die Beschwerdegegnerin am 13. Februar 2018 den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 25. Januar 2018 zu den Akten gegeben und mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer dagegen am 7. Februar 2018 Einsprache erhoben habe. Am 1. Mai 2018 hat der Vertreter des Beschwerdeführers dem Gericht die Einsprachebegründung vom 28. Februar 2018 sowie die Mitteilung vom 13. April 2018 an die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, worin an der Einsprache festgehalten wird, zur Kenntnis gebracht (A.S. 43 f.). Im Strafbefehl wird dem Beschwerdeführer vorgehalten, gegen das AHVG (Art. 87) vorstossen und (ab 1. Oktober 2016) unrechtmässig Sozialversicherungsleistungen (Art. 148a StGB) im Umfang von CHF 45'757.00 bezogen zu haben (A.S. 38 ff.). In der Replik wird diesbezüglich ausgeführt, dass selbst ein hängiges Strafverfahren ausfolgenden Gründen hier ohne Belang wäre: So habe der Beschwerdeführer keine Tatsachen verschwiegen, sondern über die Erwerbstätigkeit ab 13. Juli 2009 orientiert. Selbst bei Vorliegen einer allfälligen Strafbarkeit würde es sich höchstens um einen leichten Fall gemäss Art. 148a Abs. 2 StGB handeln (A.S. 30). Aufgrund der bestehenden Aktenlage ist ein allfälliges strafbares Verhalten des Beschwerdeführers im jetzigen Zeitpunkt nicht rechtskräftig ausgewiesen. Sein Vorgehen im November 2011, wo er die Einstellung der Ergänzungsleistungen beantragt hat, lässt eher nicht darauf schliessen, dass er den Antritt eines 100 %-Pensums grundsätzlich hätte verheimlichen wollen. Somit sind die Voraussetzungen im Sinne der vorstehenden, höchstrichterlichen Rechtsprechung als nicht erfüllt zu betrachten. Es liegt kein Nachweis des Vorsatzes vor. Von einer längeren Verjährungsfrist im Sinne von Art. 25 Abs. 2 Satz 2 ATSG ist nicht auszugehen.

5.4     Vor diesem Hintergrund ergibt sich – in Abweichung zur angefochtenen Verfügung – ein Rückforderungszeitraum von fünf Jahren ab Erlass des Vorbescheids vom 12. Januar 2017 und damit ein solcher vom 1. Februar 2012 – 28. Februar 2017.

6.       Doch selbst eine materielle Prüfung des Sachverhalts über die Aufhebung der Rente im Sinne von Art. 17 ATSG entbände den Beschwerdeführer nicht von der Pflicht zur Rückerstattung der zu Unrecht ausgerichteten Invalidenrenten, was aus den nachstehenden Erwägungen hervorgeht.

6.1     Der angefochtenen Verfügung lässt sich nicht ausdrücklich entnehmen, auf welchem Rückkommenstitel bzw. welcher Revisionskonstellation die rückwirkende Anpassung der Rente basiert. Offensichtlich stützt die Beschwerdegegnerin ihre Rentenrückforderung – die sie in der unwidersprochen gebliebenen Verfügung vom 28. Februar 2017 angeordnet hat (IV-Nr. 52) – im Wesentlichen auf Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV, wonach die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten rückwirkend vom Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung erfolgt, wenn die unrichtige Ausrichtung einer Leistung darauf zurückzuführen ist, dass der Bezüger sie unrechtmässig erwirkt hat oder der ihm gemäss Artikel 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist. Diese Verordnungsbestimmung begründet jedoch keinen eigenständigen Titel für eine Rückforderung (vgl. E. II 2.2 hiervor); eine solche kann nur erfolgen, wenn die Voraussetzungen einer rückwirkenden Abänderung der Rentenverfügung erfüllt sind, also entweder eine prozessuale Revision, eine Wiedererwägung oder eine materielle Rentenrevision (Art. 17 ATSG), die auf einen in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt stattzufinden hat. Bei der mit dem Vorbescheid vom 12. Januar 2017 (IV-Nr. 50) angekündigten Rentenaufhebung per 1. August 2009 hat die Beschwerdegegnerin auf Art. 17 ATSG abstellen können, da darin auf die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit per 13. Juli 2009 Bezug genommen wird; diese hat sich nach Erlass der Herabsetzungsverfügung vom 5. April 2007 verwirklicht.

6.2     Die Beschwerdegegnerin ging beim Erlass der Verfügung vom 5. April 2007 von einem Invalideneinkommen von CHF 34'686.00 pro Jahr aus, was im Vergleich zum Valideneinkommen von CHF 63'778.00 zu einer Erwerbseinbusse von CHF 29'092.00, mithin zu einem Invaliditätsgrad von 46 % führte (IV-Nr. 30, S. 2). Sie sprach ihm in der Folge – wie bereits angeführt – im Sinne einer Herabsetzung noch eine Viertelsrente mit Wirkung ab 1. Mai 2007 zu (IV-Nr. 32).

6.3     In der Verfügung vom 28. Februar 2017 hat die Beschwerdegegnerin beim Berechnen des Invalideneinkommens auf den Auszug aus dem individuellen Konto (IK) des Beschwerdeführers vom 3. November 2016 (IV-Nr. 46) bzw. auf einen Betrag von CHF 39'388.00 pro Jahr abgestellt und diesen dem Valideneinkommen von CHF 61'237.00 gegenübergestellt, was eine Erwerbseinbusse von CHF 21'489.00 bzw. einen Invaliditätsgrad von 36 % ergeben hat. Ferner hat die Beschwerdegegnerin darauf hingewiesen, dass das tatsächliche Einkommen des Beschwerdeführers bei der B.___ AG in den darauffolgenden Jahren deutlich angestiegen sei, was denn auch aus dem IK-Auszug hervorgeht (vgl. IV-Nr. 46, S. 4). Folglich dürfe – so die Beschwerdegegnerin – davon ausgegangen werden, dass die Rentenvoraussetzungen auch in den folgenden Jahren nicht mehr erfüllt gewesen seien (IV-Nr. 52, S. 2). Auf diese Berechnungen bzw. einen Invaliditätsgrad von 36 % ist abzustellen, nachdem der Entscheid vom 28. Februar 2017 – wie bereits angeführt – in Rechtskraft erwachsen ist. Eine andere, im Rahmen der Neuanmeldung zu beantwortende Frage wird – wie dies die Beschwerdegegnerin erwähnt hat (IV-Nr. 52, S. 1) – sein, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in einem Ausmass verändert hat, das allenfalls erneut Anspruch auf eine Rente begründet. Die ab Juli 2009, insbesondere ab 2012 (vgl. IV-Nr. 46, S. 4), erzielten Einkommen lagen damit – namentlich jene ab 2012 deutlich – über dem Invalideneinkommen, das die Beschwerdegegnerin der ursprünglichen Rentenverfügung zugrunde gelegt hatte. Darin und in den jeweiligen, ab 2010 erfolgten Erhöhungen des Verdienstes liegt eine wesentliche Veränderung in den für den Rentenanspruch kennzeichnenden Tatsachen, die im Prinzip eine Meldepflicht gemäss Art. 31 ATSG begründet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_245/2012 vom 19. Dezember 2012 E. 4.2.2).

6.4     Nachdem feststeht, dass eine die Meldepflicht auslösende Veränderung der Verhältnisse eingetreten ist, ist nun zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer die Meldung konkret zuzumuten war oder die unterlassene Meldung allenfalls entschuldbar ist. Dabei beurteilt sich der Bestand einer Meldepflicht nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. Massgebend ist die Umschreibung der Aufmerksamkeit, die der meldepflichtigen Person zuzumuten ist. In diesem Zusammenhang ist etwa auf die Fähigkeiten und den Bildungsstand der betreffenden Person abzustellen. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe angenommen und annehmen dürfen, die Ausgleichskasse nehme die Meldung vom 24. November 2011 auch für die Beschwerdegegnerin entgegen bzw. leite sie an diese weiter. Es mag zutreffen, dass dem Beschwerdeführer nicht bewusst war, dass zwischen der Beschwerdegegnerin und der Ausgleichskasse – wie in Erwägung II 4.2 hiervor dargestellt – eine klare Trennung besteht, die einen automatischen gegenseitigen Zugriff auf Akten und Informationen ausschliesst. In einer derartigen Konstellation ist von einer versicherten Person unter dem Aspekt der groben Fahrlässigkeit nicht mehr, aber auch nicht weniger zu verlangen, als dass sie die Angaben in der Korrespondenz der Beschwerdegegnerin, insbesondere in den Leistungsentscheiden, beachtet und befolgt. So enthielt die hier entscheidende Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 23. März 2007 unter der fettgedruckten Überschrift «Meldepflicht» den Hinweis, dass jede Änderung in persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen (z.B. die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit), die den Leistungsanspruch beeinflussen kann, der IV-Stelle unverzüglich mitzuteilen ist (IV-Nr. 30, S. 3). Aus dieser Formulierung wird unmissverständlich klar, an welche Institution die Meldung zu erfolgen hat. Der Beschwerdeführer wäre somit verpflichtet gewesen, der Beschwerdegegnerin die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Jahr 2009 unaufgefordert und unverzüglich zu melden. Wenn sich der Beschwerdeführer im Übrigen sinngemäss darauf verlassen hat, die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn würde seine Meldung vom 24. November 2011 automatisch an die Beschwerdegegnerin weiterleiten, hätte ihm bereits anfangs 2012 auffallen müssen, dass er unverändert eine Viertelsrente der Invalidenversicherung ausbezahlt erhält. Spätestens in diesem Zeitpunkt wäre er gehalten gewesen, sich bei der Beschwerdegegnerin über die unterbliebene Änderung zu erkundigen. Folglich ist festzustellen, dass er eine korrekte Meldung über die Aufnahme einer Arbeit an die Beschwerdegegnerin unterliess, womit er die ihm obliegende Meldepflicht zumindest fahrlässig verletzte; dies verpflichtet ihn zur Rückerstattung der zu Unrecht ausgerichteten Rentenleistungen.

7.       Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seiner Meldepflicht gegenüber der Beschwerdegegnerin nicht rechtsgenüglich nachgekommen ist, als er im Juli 2009 eine Erwerbstätigkeit aufnahm; daran vermag auch die Versichertenanmeldung vom 19. August 2009 und seine schriftliche Information vom 24. November 2011 an die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn nichts zu ändern. Nachdem die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die Rückforderung der zu Unrecht bezogenen Rentenleistungen innerhalb der nach Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG stipulierten Verwirkungsfrist bzw. am 12. Januar 2017 angekündigt hat, unterliegt der Beschwerdeführer der Pflicht zur Rückzahlung der Rentenleistungen für die Dauer von gut fünf Jahren nach Satz 2 dieser Bestimmung bzw. mit Wirkung ab Februar 2012. Die Rückforderung beläuft sich demnach auf CHF 30’863.00 (11 x 501.00 [1.2. – 31.12.2012] + 24 x 506.00 [1.1.2013 – 31.12.2014] + 26 x 508.00 [1.1.2015 – 28.2.2017]).

Die Beschwerde ist folglich in dem Sinne teilweise gutzuheissen, als festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. Februar 2012 – 28. Februar 2017 zu Unrecht bezogene Invalidenrenten von insgesamt CHF 30'863.00 zurückzuzahlen hat. Die weitergehende Beschwerde ist hingegen abzuweisen.

8.

8.1     Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten, die vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen werden (Art. 61 lit. g ATSG).

8.2     Der Beschwerdeführer obsiegt lediglich teilweise. Er unterliegt hinsichtlich seines Hauptantrags (Aufhebung der angefochtenen Verfügung), auf den der Grossteil des (anwaltschaftlichen und gerichtlichen) Aufwands entfällt (keine Verletzung der Meldepflicht). Es rechtfertigt sich daher, ihm lediglich eine auf die Hälfte reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen.

8.3     Die Vertreterin des Beschwerdeführers hat in ihrer Honorarnote vom 8. August 2017 einen Zeitaufwand von insgesamt 14,67 Stunden geltend gemacht, was bei einem Stundenansatz von CHF 250.00 einem Honorar (inkl. Auslagen und MwSt) von CHF 4'228.30 entspricht (A.S. 35 f.). Der geltend gemachte Aufwand enthält allerdings auch Kanzleiarbeit, die im Stundenansatz eines Anwalts inbegriffen und daher nicht separat zu entschädigen ist. Bei nicht eindeutig bezeichneten Positionen (wie «Schreiben an Klientschaft») geht das Gericht praxisgemäss von Orientierungskopien oder sonstigem Kanzleiaufwand aus. Vorliegend entfallen auf Positionen, die als Kanzleiaufwand oder prozessfremder Aufwand (z.B. Bemühungen für im Verfahren nicht involvierte Personen [AHV-Zweigstelle]) zu qualifizieren sind, insgesamt 1,6 Stunden. Für Abklärungen, Aktenstudium und das Ausarbeiten der Rechtsschriften wird ein Zeitaufwand von 12,3 Stunden angeführt, was in Beachtung von Umfang und Schwierigkeit des Prozesses – der im Grunde genommen nur die korrekte Festsetzung der Rückforderung zum Inhalt hat – sowie ähnlich gelagerter Verfahren als überhöht erscheint und ermessensweise um vier Stunden zu kürzen ist. Folglich ist ein Zeitaufwand von neun Stunden zu entschädigen. Die geltend gemachten Auslagen von insgesamt CHF 247.60 sind ebenfalls zu kürzen und ermessensweise auf CHF 150.00 festzusetzen. So ergibt sich Betrag von CHF 2’592.00 (9 Stunden zu CHF 250.00, zuzgl. Auslagen und MwSt). Folglich hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 1'296.00 (inkl. Auslagen und MwSt) zu bezahlen.

9.       Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1’000 festgelegt. Nach dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens haben die Parteien die Verfahrenskosten von CHF 600.00 je zur Hälfte zu bezahlen. Der Anteil des Beschwerdeführers ist mit dem durch ihn geleisteten Kostenvorschuss von CHF 600.00 zu verrechnen und ihm der Restbetrag von CHF 300.00 zurückzuerstatten.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. Februar 2012 – 28. Februar 2017 zu Unrecht bezogene Invalidenrenten von insgesamt CHF 30'863.00 zurückzuzahlen hat.

2.    Die weitergehende Beschwerde wird abgewiesen.

3.    Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 1’296.00 (inkl. Auslagen und MwSt) zu bezahlen.

4.    Die Verfahrenskosten von CHF 600.00 haben die Parteien je zur Hälfte, d.h. zu je CHF 300.00 zu bezahlen. Der Anteil des Beschwerdeführers von CHF 300.00 wird mit dem durch ihn geleisteten Kostenvorschuss von CHF 600.00 verrechnet und ihm der Restbetrag von CHF 300.00 zurückerstattet.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Vizepräsidentin                   Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst                           Häfliger

Der vorliegende Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 9C_388/2018 vom 29. Oktober 2018 teilweise aufgehoben.

VSBES.2017.104 — Solothurn Versicherungsgericht 02.05.2018 VSBES.2017.104 — Swissrulings