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Solothurn Versicherungsgericht 11.10.2016 VSBES.2016.99

11. Oktober 2016·Deutsch·Solothurn·Versicherungsgericht·HTML·1,672 Wörter·~8 min·1

Zusammenfassung

Ergänzungsleistungen AHV

Volltext

Urteil vom 11. Oktober 2016

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Marti

Oberrichter Kiefer  

Gerichtsschreiberin Fischer

In Sachen

A.___ vertreten durch die Beiständin B.___,

Beschwerdeführer

gegen

Ausgleichskasse Kt. Solothurn, Postfach 116, 4501 Solothurn

Beschwerdegegnerin

betreffend     Ergänzungsleistungen AHV

                     (Einspracheentscheid vom 11. März 2016)

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.

1.       Am 21. August 2015 meldete sich der 1935 geborene Versicherte A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) bei der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Bezug von Ergänzungsleistungen zur AHV-Rente an (Akten der Ausgleichskasse [AK-Nr.] 26).

2.       Mit Verfügung vom 5. Februar 2016 (AK-Nr. 12) teilte die Beschwerdegegnerin dem Versicherten mit, dass seine Anmeldung geprüft worden sei, jedoch die Voraussetzungen für die Ausrichtung von Ergänzungsleistungen nicht erfüllt seien. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers habe er bei der Bank einen Betrag von CHF 550‘000.00 für seinen Sohn auf seine Autogarage aufgenommen, was als Schenkung (Vermögensverzicht) an den Sohn angerechnet werde. Die Anrechnung erfolge mangels genauerer Angaben per Verkaufsdatum, d.h. per 31. Dezember 2005. Per 1. Januar 2016 ergebe dies noch einen Verzicht von CHF 450‘000.00.

3.       Gegen diese Verfügung liess der Versicherte am 26. Februar 2016 Einsprache erheben (AK-Nr. 9), welche mit Einspracheentscheid vom 11. März 2016 (Aktenseite [A.S.] 1 ff.) abgewiesen wurde.

4.       Dagegen lässt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. April 2016 frist- und formgerecht Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn erheben und beantragt die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 11. März 2016 und die Neuberechnung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen ohne Anrechnung eines Vermögensverzichts im Umfang von CHF 550‘000.00 (A.S. 6 ff.).

5.       Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 19. April 2016 die Abweisung der Beschwerde (A.S. 18 ff.).

6.       Mit Eingabe vom 29. April 2016 (A.S. 25 f.) hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Die Beschwerdegegnerin lässt sich in der Folge nicht mehr vernehmen (A.S. 28).

7.       Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.

1.       Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, zulässiges Anfechtungsobjekt) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist damit einzutreten.

2.       Das Versicherungsgericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und würdigt die Beweise frei; es ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 61 lit. c und d Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]).

3.       Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben unter anderem Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die Anspruch auf eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung haben (Art. 4 Abs. 1 lit. a Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG, SR 831.30]). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).

3.1     Bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern wird unter anderem ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen CHF 37'500.00 übersteigt, als Einnahme angerechnet (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG). Angerechnet werden auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Ein Vermögensverzicht liegt vor, wenn die Entäusserung ohne Rechtspflicht und ohne adäquate Gegenleistung erfolgte (BGE 134 I 65 E. 3.2 S. 70, 131 V 329 E. 4.2 S. 332). Auf die subjektiven Beweggründe kommt es nicht an; es ist nicht erforderlich, dass beim Verzicht der Gedanke an Ergänzungsleistungen eine Rolle gespielt hat, und es ist nicht wesentlich, dass sich die versicherte Person über die sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen ihres Tuns im Klaren war (Urteil des Bundesgerichts 9C_934/2009 vom 28. April 2010 E. 5.1).

Nicht nur der Verzicht auf einen Vermögenswert, sondern auch die Begründung einer Schuld ohne Rechtspflicht und ohne adäquate Gegenleistung stellt einen Vermögensverzicht dar (Ralph Jöhl/Patricia Usinger-Egger, Ergänzungsleistungen, in: Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR] Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Auflage, Basel 2016, S. 1681 ff. N 176). Auch ein sogenannter bedingter Vermögensverzicht führt zur Anrechnung eines hypothetischen Vermögens. Er besteht in einer – ohne Rechtspflicht – eingegangenen Verpflichtung, ohne adäquate Gegenleistung Vermögen hinzugeben, wenn eine bestimmte Bedingung eintritt. Derartige Verpflichtungen sind vergleichbar mit einer bedingten Schenkung. Typische Anwendungsbeispiele sind etwa die Bürgschaft oder die Vermögensverpfändung zur Sicherung einer Schuld eines Dritten. Das Eingehen einer derartigen Verpflichtung ist für sich allein noch kein Verzicht. Erst wenn die Bedingung eintritt und der Vermögenswert gegenleistungslos auf die andere Person übertragen werden muss, ist die Verzichtshandlung vollendet, so dass von diesem Moment an ein hypothetisches Vermögen anzurechnen ist (Jöhl/Usinger-Egger, a.a.O., N 180).

3.2     Der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, wird jährlich um CHF 10'000.00 vermindert. Massgebend für die Berechnung ist immer der Zeitpunkt, in dem der Verzicht erfolgt ist (Jöhl/Usinger-Egger, a.a.O., N 186). Der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichtes ist unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern. Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Art. 17a Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV, SR 831.301]).

4.

4.1     Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vom 5. April 2016 vor, es liege keine «freiwillige Vermögensveräusserung» vor. Er habe seinen Sohn C.___ bei der Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit unterstützt, indem er mit Vertrag vom 10. November 2000 der seinem Sohn kreditgebenden D.___ (nachfolgend: Bank) ein Pfandrecht für die Deckung all dieser gegenüber C.___ zustehenden Ansprüche eingeräumt habe. Als Pfand habe ein Inhaberschuldbrief, haftend auf dem Grundstück GB [...] Nr. [...] im Umfang von CHF 550‘000.00 gedient (Beilage zur Beschwerde [B-Beilage] 2). In der Folge sei die Unternehmung des Sohnes infolge Konkurses liquidiert worden und die Bank habe am 26. April 2002 den offenen Betrag auf dem Konto «Darlehen Hyp. Deckung» von CHF 400‘000.00 zuzüglich Zinsen, total CHF 412‘215.00 sowie CHF 14‘312.25 auf dem Konto «Kontokorrent Geschäftskonto» beim Beschwerdeführer per 30. April 2002 fällig gestellt (B-Beilage 3). Am 19. Dezember 2005 habe der Beschwerdeführer nach erfolgter Abparzellierung einen Teil des belasteten Grundstücks GB [...] Nr. [...] zum Preis von CHF 500‘000.00 an die E.___ AG verkauft, wobei ein Betrag von CHF 120‘000.00 zur Amortisation seiner Darlehensschuld gegenüber der Bank verwendet worden sei. Der restliche Betrag, mithin CHF 380‘000.00, habe zur Rückzahlung der Hypothek bei der F.___ AG gedient. Am 19. Dezember 2005 sei sodann noch der übrige Teil des Grundstückes GB [...] Nr. [...] an seinen anderen Sohn G.___ verkauft worden. Mit dem Kaufpreis von CHF 607‘000.00 seien im Umfang von CHF 302‘000.00 seine Verpflichtungen gegenüber der seinem Sohn C.___ kreditgebenden Bank getilgt und die restlichen CHF 305‘000.00 für die Ablösung der Hypothek bei der F.___ AG verwendet worden. Des Weiteren habe er im Jahr 1995 seinem Sohn C.___ ein Darlehen im Umfang von CHF 400‘000.00 gewährt, rückzahlbar Ende 2001, was jedoch aufgrund dessen Mittellosigkeit bis heute nicht zurückbezahlt worden sei (B-Beilage 7).

4.2     Die Beschwerdegegnerin wendet dagegen ein, es sei nicht nachvollziehbar resp. nicht belegt, zu welchem Zeitpunkt der Beschwerdeführer seinem Sohn C.___ welche Geldbeträge habe zukommen lassen. Nach dem Schreiben des Beschwerdeführers vom 23. Januar 2016 (AK-Nr. 18) sei in Ermangelung präziser Angaben von einer Schenkung in der Höhe von CHF 550‘000.00 an den Sohn C.___ ausgegangen worden. Darüber hinaus sei auch die Darlehensgewährung aus dem Jahr 1995 im Umfang von CHF 400‘000.00 lediglich behauptet, jedoch nicht nachgewiesen worden.

5.       Streitig und zu prüfen ist, ob resp. in welchem Umfang dem Beschwerdeführer das unbestrittenermassen gegenüber der D.___ mit Vertrag vom 10. November 2000 eingeräumte Pfandrecht für seinen Sohn C.___ als Schuldner in der Höhe von CHF 550‘000.00 als (allenfalls hypothetisches) Vermögen anzurechnen ist.

5.1     Der Beschwerdeführer bringt vor, den Pfandvertrag abgeschlossen zu haben, um seinen Sohn C.___ beim Ausbau von dessen selbständiger Geschäftstätigkeit zu unterstützen. Dabei handelt es sich unbestrittenermassen um eine freiwillige Unterstützung, welcher keine Rechtspflicht zugrunde lag und welche zudem ohne adäquate Gegenleistung erfolgte. Wie dargelegt (E. II. 3.1 hiervor) bildet die Drittpfandbestellung als solche noch keinen Vermögensverzicht. Ein solcher tritt aber ein, wenn und soweit das Pfand beansprucht wird. Dies war hier der Fall, als die Bank als Pfandgläubigerin im April 2002 ihre Forderung von CHF 426‘527.25 gegenüber dem Beschwerdeführer geltend machte. Damit wurde dessen Vermögen um diese Summe vermindert und der zunächst nur bedingt eingegangene Vermögensverzicht wurde realisiert.  

Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin ist hingegen nicht von einem Vermögensverzicht von ursprünglich CHF 550‘000.00 per 31. Dezember 2005 auszugehen, zumal wohl der Pfandvertrag über diese Summe abgeschlossen wurde (B-Beilage 2), hingegen von der Bank per 30. April 2002 effektiv CHF 426‘527.25 geltend gemacht wurden (B-Beilage 3). Der massgebliche Verzichtszeitpunkt ist demnach auf den 30. April 2002 festzusetzen und nicht per 31. Dezember 2005. Folglich ist per 1. Januar 2003 von einem Vermögensverzicht im Umfang von CHF 426‘527.25 auszugehen, womit für die Zeit vom 1. August bis 31. Dezember 2015 ein solcher von CHF 306‘527.25, resp. per 1. Januar 2016 ein Betrag von CHF 296‘527.25 anzurechnen ist.

5.2     Bei im Übrigen unbestrittenen Ausgaben von CHF 31‘174.00 resultieren damit für die Berechnungsperiode vom 1. August bis 31. Dezember 2015 unter Berücksichtigung eines Vermögensverzichts im Umfang von CHF 306‘527.25 sowie eines reduzierten Ertrages aus Vermögensverzicht von CHF 307.00 Einnahmen von CHF 45‘638.00 und damit ein Überschuss im Umfang von CHF 14‘464.00. Ab dem 1. Januar 2016 resultiert unter Berücksichtigung eines Vermögensverzichts von CHF 296‘527.25 und eines reduzierten Ertrages aus Vermögensverzicht von CHF 297.00 einnahmeseitig ein Betrag von CHF 44‘628.00, womit bei Ausgaben von CHF 31‘402.00 ein Überschuss von CHF 13‘226.00 hervor geht. Ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen ist damit zu verneinen.

5.3     Die Einwände des Beschwerdeführers erweisen sich somit teilweise als berechtigt. Es ist zwar von einem Vermögensverzicht auszugehen, dieser beläuft sich aber ab 1. Januar 2016 nur noch auf CHF 296‘527.25 und nicht auf CHF 450‘000.00. Da auch mit dem korrekt ermittelten Vermögensverzicht von CHF 296‘527.25 kein Anspruch auf Ergänzungsleistungen resultiert, ist die Beschwerde dennoch abzuweisen. Die Beschwerdegegnerin wird aber bei ihren künftigen Berechnungen den reduzierten Vermögensverzicht zu berücksichtigen haben.

6.

6.1     Bei diesem Verfahrensausgang steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu (Art. 61 lit. g ATSG).

6.2     Die Beschwerdegegnerin hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation – abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 124 E. 5b, 126 V 143 E. 4a).

7.       Grundsätzlich ist das Verfahren kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein Anlass.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

3.    Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident                           Die Gerichtsschreiberin

Flückiger                                   Fischer

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