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Solothurn Versicherungsgericht 07.03.2017 VSBES.2016.86

7. März 2017·Deutsch·Solothurn·Versicherungsgericht·HTML·4,262 Wörter·~21 min·1

Zusammenfassung

Ergänzungsleistungen AHV / Rückforderung

Volltext

Urteil vom 7. März 2017

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Gerichtsschreiber Schmidhauser

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwältin und Notarin Susanne Schaffner-Hess

Beschwerdeführer

gegen

B.___

Beschwerdegegnerin

betreffend       Ergänzungsleistungen AHV / Rückforderung

(Einspracheentscheid vom 18. Februar 2016)

zieht der Präsident des Versicherungsgerichts in Erwägung:

I.

1.      

1.1     A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) bezieht Ergänzungsleistungen zu seiner Rente der Invalidenversicherung. Diese beliefen sich im Jahr 2013 auf CHF 1‘225.00 pro Monat (inkl. Prämienpauschale Krankenversicherung von CHF 368.00).

1.2     Mit Verfügung vom 27. Dezember 2013 setzte die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Ergänzungsleistung ab 1. Januar 2014 auf CHF 857.00 pro Monat (zuzüglich Prämienpauschale Krankenversicherung von CHF 377.00) fest (Ausgleichskasse, Beleg Nr. [AK-Nr.] 21). Als Kommentar wurde beigefügt, diese Verfügung werde wegen gesetzlicher Neuerungen per 1. Januar 2014 erlassen. Anpassungen aufgrund von offenen Mutationen, Revisionen oder allfälligen pendenten Rechtsmittelverfahren blieben vorbehalten.

2.

2.1     Am 14. März 2014 reichte der Beschwerdeführer im Rahmen der periodischen Anspruchsüberprüfung aktualisierte Angaben zu seinen finanziellen Verhältnissen ein (AK-Nr. 44).

2.2     Mit Verfügung vom 30. August 2014 (AK-Nr. 57) setzte die Beschwerdegegnerin den EL-Anspruch des Beschwerdeführers für die Zeit vom 1. August 2013 bis 31. Dezember 2013 sowie ab 1. Januar 2014 neu fest. Der ermittelte Anspruch belief sich auf CHF 256.00 pro Monat (ohne Prämienpauschale Krankenversicherung von CHF 368.00) für August bis Dezember 2013 und auf CHF 306.00 pro Monat (ohne Prämienpauschale Krankenversicherung von CHF 377.00) ab 1. Januar 2014. Verglichen mit den erfolgten Auszahlungen für die Zeit vom 1. August 2013 bis 31. August 2014 ergab sich eine Rückforderung von CHF 7‘413.00. Davon entfielen CHF 3‘005.00 auf das Jahr 2013 und CHF 4‘408.00 auf das Jahr 2014.

2.3     Nachdem der Beschwerdeführer Einwände erhoben hatte (AK-Nr. 60), hob die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 30. August 2014 am 24. September 2014 auf und ersetzte sie (AK-Nr. 62). Die jährliche Ergänzungsleistung wurde neu auf CHF 579.00 (ohne Prämienpauschale Krankenversicherung von CHF 368.00) für die Zeit von August bis Dezember 2013 und auf CHF 629.00 (ohne Prämienpauschale Krankenversicherung von CHF 377.00) ab 1. Januar 2014 festgesetzt. Gegenüber der Berechnung gemäss Verfügung vom 30. August 2014 (AK-Nr. 57) resultierte ein zusätzlicher Anspruch von insgesamt CHF 4‘522.00 (einschliesslich EL-Anspruch für September 2014). Die Beschwerdegegnerin hielt fest, die Nachzahlung von CHF 4‘522.00 werde mit der noch offenen Rückforderung von CHF 7‘413.00 verrechnet. Es bestehe somit noch eine Rückforderung von CHF 2‘891.00.

3.      

3.1     Am 16. Oktober 2014 erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen die Verfügung vom 24. September 2014 (AK-Nr. 68). Er beantragte, die Anspruchsberechnung sei zu korrigieren, da der Nebenverdienst niedriger und die Hypothekarzinsen etwas höher seien als im der Verfügung zugrunde liegenden Berechnungsblatt angegeben. Zudem sei die zu tiefe Auszahlung für September 2014 von CHF 306.00 anzupassen.

3.2     Mit Schreiben vom 15. Dezember 2015 (AK-Nr. 99) verlangte die Beschwerdegegnerin zusätzliche Unterlagen, welche der Beschwerdeführer am 8. Januar 2016 einreichte (AK-Nr. 103).

3.3     Mit Einspracheentscheid vom 18. Februar 2016 (AK-Nr. 118; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) hiess die Beschwerdegegnerin die Einsprache teilweise gut. Das Erwerbseinkommen wurde auf CHF 2‘908.00 für das Jahr 2013 und auf CHF 2‘663.00 für das Jahr 2014 reduziert. Die Hypothekarzinsen wurden von CHF 10‘438.00 auf CHF 11‘063.00 erhöht. Der Verfügung vom 23. Februar 2016 (AK-Nr. 119), welche als integrierender Bestandteil des Einspracheentscheids erlassen wurde, lässt sich entnehmen, dass die Ergänzungsleistung vom 1. August 2013 bis 31. Dezember 2013 auf CHF 629.00 pro Monat (ohne Prämienpauschale Krankenversicherung von CHF 368.00) und vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2014 auf CHF 695.00 pro Monat (ohne Prämienpauschale Krankenversicherung) festgesetzt wurde. Für den gesamten Zeitraum vom 1. August 2013 bis 31. Dezember 2014 resultierte ein zusätzlicher Anspruch von CHF 1‘042.00. Gleichentags teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, die Nachzahlung von CHF 1‘042.00 werde mit der Rückforderung von CHF 2‘891.00 verrechnet, so dass sich diese auf CHF 1‘849.00 reduziere (vgl. AK-Nr. 123).

4.       Am 16. März 2016 (Postaufgabe) erhebt der Beschwerdeführer gegen den Einspracheentscheid vom 18. Februar 2016 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde (A.S. 5 ff.). Er beanstandet die Behandlungsdauer der Einsprache sowie den Umstand, dass die Ergänzungsleistung von CHF 857.00, die ihm mit der Verfügung vom 27. Dezember 2013 (AK-Nr. 21; E. I. 1.2 hiervor) für Januar bis August 2014 zugesprochen wurde, im September 2014 auf eine Auszahlung von CHF 306.00 reduziert worden sei. Er beantragt, es sei von Rückforderungen abzusehen und ihm seien Beträge von CHF 2‘350.00 (für die Zeit vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2015) sowie von CHF 323.00 (für September 2014) nachzuzahlen. Mit Schreiben vom 18. März 2016 (A.S. 16), gerichtet gegen die Verfügung vom 23. Februar 2016, verlangt er erneut die Nachzahlung von CHF 323.00 für September 2014.

5.       Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 29. April 2016 (A.S. 9 ff.), die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werde. Der Differenzbetrag für September 2014 sei bereits ausbezahlt worden. Die Rückforderung von CHF 1‘849.00 habe sich durch Verrechnung mit einer Nachzahlung von CHF 924.00 (Verfügung vom 1. März 2016, AK-Nr. 126) auf CHF 925.00 reduziert (AK-Nr. 128).

6.       In seiner Replik vom 13. Juni 2016 (A.S. 23 ff.) lässt der Beschwerdeführer die gestellten Rechtsbegehren wie folgt modifizieren:

1.    Der Einspracheentscheid vom 18. Februar 2016 sowie die Verfügung vom 23. Februar 2016 seien aufzuheben.

2.    Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, für die Jahre 2013 und 2014 CHF 2‘144.00 an Versicherungsleistungen nachzuzahlen und auf die Verrechnung mit Rückforderungen zu verzichten.

3.    Auf die Rückforderung von CHF 2‘891.00 sei zu verzichten bzw. der Erlass zu prüfen.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

7.       Die Beschwerdegegnerin hält mit Duplik vom 5. Juli 2016 (A.S. 33 ff.) an ihren Rechtsbegehren fest. Der Beschwerdeführer bekräftigt in einer weiteren Eingabe vom 22. August 2016 (A.S. 38 ff.) seinen Standpunkt. Gleichzeitig reicht seine Vertreterin ihre Kostennote ein (A.S. 41 f.).

8.       Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.

1.

1.1     Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 18. Februar 2016 ist rechtzeitig eingereicht worden. Das angerufene Gericht ist sachlich und örtlich zuständig. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2     Mit dem Einspracheentscheid vom 18. Februar 2016 wurde über den Anspruch auf Ergänzungsleistungen für die Zeit vom 1. August 2013 bis 31. Dezember 2014 sowie entsprechende Rück- und Nachforderungen entschieden. Dies bestimmt auch den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Tatsachen, die sich nach dem Erlass des Einspracheentscheids vom 18. Februar 2016 verwirklicht haben, bilden nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens (vgl. BGE 135 V 201 E. 7.3 S. 214 f. mit Hinweis).

1.3     Nach § 54bis Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Gerichtsorganisation (GO, BGS 125.12) entscheidet der Präsident des Versicherungsgerichts als Einzelrichter über Streitigkeiten in Sozialversicherungssachen (mit hier nicht gegebenen Ausnahmen) mit einem Streitwert bis höchstens CHF 30'000.00. Der Streitwert der vorliegenden Streitsache liegt angesichts der gestellten Rechtsbegehren deutlich unter dieser Grenze. Diese fällt somit in die einzelrichterliche Zuständigkeit.

2.       Wie sich den Eingaben des Beschwerdeführers entnehmen lässt, wird die materielle Anspruchsbeurteilung, welche dem Einspracheentscheid vom 18. Februar 2016 und den entsprechenden Verfügungen vom 23. Februar 2016 zugrunde liegt, im Prinzip nicht bestritten. Der Beschwerdeführer wendet sich jedoch gegen den Zeitpunkt der Anpassung sowie gegen die Verrechnung von Rückforderungen mit laufenden Leistungen.

3.       Umstritten ist zunächst, ob die Beschwerdegegnerin mit den Verfügungen vom 30. August 2014 und 24. September 2014 den Anspruch auf Ergänzungsleistungen zu Recht rückwirkend ab 1. August 2013 neu festgelegt hat.

3.1     Die jährliche Ergänzungsleistung ist als Jahresleistung konzipiert. Sie kann daher grundsätzlich für jedes Kalenderjahr neu, ohne Bindung an frühere Beurteilungen, festgelegt werden (BGE 128 V 39). Während eines laufenden Kalenderjahres ist die jährliche Ergänzungsleistung gemäss Art. 25 Abs. 1 lit. c der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV, SR 831.301) u.a. anzupassen «bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauernden Verminderung oder Erhöhung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens; massgebend sind die neuen, auf ein Jahr umgerechneten dauernden Ausgaben und Einnahmen und das bei Eintritt der Veränderung vorhandene Vermögen; macht die Änderung weniger als 120 Franken im Jahr aus, so kann auf eine Anpassung verzichtet werden.» Führt die Veränderung zu einer Verminderung des Ausgabenüberschusses, ist die jährliche Ergänzungsleistung spätestens auf den Beginn des Monats, der auf die neue Verfügung folgt, neu zu verfügen. Vorbehalten bleibt die Rückforderung bei Verletzung der Meldepflicht (Art. 25 Abs. 2 lit. c ELV).

3.2     Nach der Rechtsprechung ist die zitierte, bereichsspezifische Regelung von Art. 25 ELV, welche sich auf eine revisionsweise Anpassung im Sinne von Art. 17 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) bezieht, nicht abschliessend zu verstehen. Ihr gehen die Grundsätze von Art. 25 Abs. 1 ATSG sowie der prozessualen Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) und der Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) vor (BGE 122 V 134 E. 2c und d S. 138 f.; Urteil des Bundesgerichts 9C_328/2014 vom 6. August 2014 E. 5.2 und 5.3; Ulrich Meyer-Blaser, Die Anpassung von Ergänzungsleistungen wegen Sachverhaltsänderungen, in: Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Die Revision von Dauerleistungen in der Sozialversicherung, St. Gallen 1999, S. 29 ff., 49 [mit Kritik an dieser Rechtsprechung]).

3.3     Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG). Wurde die Leistung gestützt auf eine rechtskräftige Leistungszusprechung ausgerichtet, setzt die Rückforderung voraus, dass die Voraussetzungen  einer prozessualen Revision oder einer Wiedererwägung erfüllt sind (BGE 130 V 318 E. 5.2 S. 319 f.). Im Rahmen einer prozessualen Revision müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (Art. 53 Abs. 1 ATSG). Im Rahmen einer Wiedererwägung kann  der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Die für eine Wiedererwägung erforderliche Erheblichkeit der Veränderung ist im EL-Bereich gegeben, wenn die Veränderung den in Art. 25 Abs. 1 lit. c und d ELV genannten Betrag von CHF 120.00 pro Jahr erreicht (Meyer-Blaser, a.a.O., S. 49).

4.

4.1     Mit einem vom 27. August 2013 datierten Schreiben (AK-Nr. 14) teilte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin mit, er werde am 30. September 2013 aus [...] wegziehen und habe ab 1. Oktober 2013 eine neue Adresse in [...]. Der neue Mietzins sei um CHF 60.00 pro Monat niedriger als der bisherige. Offenbar aufgrund einer Verwechslung zweier Couverts (vgl. Eingabe des Beschwerdeführers vom 13. Juni 2016, S. 4; A.S. 26) gelangte dieser Brief zunächst an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons [...], welche ihn am 7. Oktober 2013 an die Beschwerdegegnerin weiterleitete (vgl. AK-Nr. 16). In diesem Zusammenhang reichte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin den neuen Mietvertrag ein (AK-Nr. 14, 15). Dieser nennt als Mietbeginn den 1. August 2013 (AK-Nr. 14 S. 2).

4.2     Dem Beschwerdeführer ist darin zuzustimmen, dass eine Meldepflichtverletzung im Sinne von Art. 25 Abs. 2 lit. c ELV (E. II. 3.1 hiervor) nicht oder höchstens für einen kurzen Zeitraum vorliegt. Er meldete den Mitte Juli 2013 erfolgten Abschluss des Mietvertrags für die Wohnung in [...] zwar nicht sofort, aber doch relativ zeitnah. Trotz des postalischen «Umwegs» hatte die Beschwerdegegnerin in der ersten Oktoberhälfte 2013 Kenntnis von der Veränderung und damit die Gelegenheit, die entsprechenden Anpassungen vorzunehmen. Eine allfällige Meldepflichtverletzung wäre ab diesem Moment nicht mehr kausal für die Leistungsausrichtung gewesen, was einer Rückforderung der nachher noch ausbezahlten Beträge entgegen stünde (vgl. BGE 119 V 431 E. 4a S. 435).

Wie dargelegt, lässt die Rechtsprechung jedoch auch dann eine rückwirkende Anpassung der Ergänzungsleistung zu, wenn keine Meldepflichtverletzung vorliegt, aber ein Rückkommenstitel in Form der Wiedererwägung oder der prozessualen Revision erfüllt ist (E. II. 3.2 und 3.3 hiervor). Dies trifft hier zu, denn die Nichtberücksichtigung der gemeldeten Mietzinsänderung durch die Beschwerdegegnerin und die unveränderte Leistungsausrichtung müssen als zweifellos unrichtig im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG angesehen werden. Die Veränderung überstieg den Betrag von CHF 120.00 pro Jahr und hat daher auch als erheblich zu gelten (vgl. E. II. 3.3 hiervor). Die Wiedererwägung führt prinzipiell zu einer rückwirkenden Anpassung. Die Beschwerdegegnerin war also grundsätzlich auch ohne Vorliegen einer Meldepflichtverletzung berechtigt, die jährliche Ergänzungsleistung rückwirkend auf den Eintritt der Veränderung anzupassen.

4.3     Was den Zeitpunkt der Anpassung betrifft, stellte die Beschwerdegegnerin auf den vertraglichen Mietbeginn ab und nahm die Neubeurteilung des Anspruchs rückwirkend ab 1. August 2013 vor. Der Beschwerdeführer wendet ein, er sei erst per 1. Oktober 2013 umgezogen und dieses Datum müsse massgebend sein, zumal der zuvor bestehende Mietvertrag ohnehin erst auf den 30. September 2013 kündbar gewesen sei. Die Zweigstelle [...] meldete der Beschwerdegegnerin am 1. Oktober 2013 ebenfalls einen Umzug an diesem Datum (AK-Nr. 10).

Aus dem eingereichten Vertrag geht hervor, dass der Beschwerdeführer die Wohnung in [...] ab dem 1. August 2013 gemietet hatte. Diese stand ihm somit ab diesem Tag zur Verfügung. Warum er trotzdem erst am 1. Oktober 2013 umgezogen sein sollte – was nach Lage der Akten zur Folge gehabt hätte, dass er zwei Monate lang doppelt Miete zahlen musste –, ist nicht ersichtlich und wird durch ihn auch nicht näher erläutert. Stand ihm aber ab 1. August 2013 eine nutzbare Wohnung zu einem Mietzins von CHF 1‘000.00 pro Monat (inkl. Nebenkosten) zur Verfügung, ist unter dem Titel «der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten» dieser Betrag anzurechnen und nicht der höhere Mietzins einer anderen, teureren Wohnung, selbst wenn diese dem Beschwerdeführer bis Ende September 2013 ebenfalls noch zur Verfügung gestanden haben sollte. Das Gesetz lässt keinen Raum für die Berücksichtigung zusätzlicher Wohnkosten. Damit ist die für die Anpassung relevante Veränderung am 1. August 2013 eingetreten und der Anspruch ist ab diesem Zeitpunkt rückwirkend neu festzulegen. Die für das Wohnen erforderlichen Kosten entsprechen daher ab diesem Datum den in diesem Mietvertrag genannten CHF 1‘000.00 pro Monat. Der angefochtene Einspracheentscheid lässt sich in diesem Punkt nicht beanstanden.

4.4     Betragsmässig ist die Berechnung, welche dem Einspracheentscheid vom 18. Februar 2016 zugrunde liegt und in den Verfügungen vom 23. Februar 2016 (A.S. 4.5 ff.) konkretisiert wird, grundsätzlich unbestritten. Die Beschwerdegegnerin hat demnach mit dem hier angefochtenen Einspracheentscheid vom 18. Februar 2016 die Ergänzungsleistung des Beschwerdeführers korrekt auf CHF 997.00 pro Monat (inkl. Prämienpauschale Krankenversicherung von CHF 368.00) für die Zeit vom 1. August 2013 bis 31. Dezember 2013 und auf CHF 1‘072.00 (inkl. Prämienpauschale Krankenversicherung von CHF 377.00) pro Monat für die Zeit vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2014 festgesetzt.

5.       Zu prüfen bleibt die durch den Beschwerdeführer beanstandete Rückforderung und Verrechnung.

5.1     Rückforderungen können mit fälligen Ergänzungsleistungen sowie mit fälligen Leistungen auf Grund anderer Sozialversicherungsgesetze verrechnet werden, soweit diese Gesetze eine Verrechnung vorsehen (Art. 27 ELV). Nach der Rechtsprechung unterliegt die Verrechnung einer Rückforderung mit einer Nachzahlung anderen Regeln als die Verrechnung mit laufenden Leistungen. Letztere ist nur unter relativ engen Voraussetzungen möglich. Insbesondere darf die Verrechnung nicht in das Existenzminimum der betroffenen Person eingreifen (vgl. Urteil des Bundesgerichts P 68/06 vom 7. August 2008 E. 6.1 mit Hinweisen; Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], Rz. 4640.02).

5.2     Die Verfügung vom 30. August 2014 (AK-Nr. 57) führte zum Ergebnis, die dem Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 1. August 2013 bis 31. August 2014 ausbezahlten Ergänzungsleistungen seien um CHF 7‘413.00 zu hoch ausgefallen. Daher bestehe eine Rückforderung in dieser Höhe. Die monatliche Ergänzungsleistung ab 1. September 2014 belaufe sich (nach Abzug der Prämienpauschale Krankenversicherung von CHF 377.00) auf CHF 306.00.

Mit der Verfügung vom 24. September 2014 (AK-Nr. 62) wurde diejenige vom 30. August 2014 innerhalb der Rechtsmittelfrist aufgehoben und ersetzt (vgl. BGE 129 V 110 E. 1.2.1 S. 111). Die Beschwerdegegnerin gelangte neu zum Ergebnis, der monatliche Anspruch sei um CHF 323.00 höher. Mit dem um CHF 323.00 pro Monat höheren Anspruch ergab sich eine «Nachzahlung» von CHF 4‘199.00 (13 x CHF 323.00) für den Zeitraum vom 1. August 2013 bis 31. August 2014 sowie eine weitere «Nachzahlung» von ebenfalls CHF 323.00 (Anspruch CHF 629.00 minus erfolgte Auszahlung CHF 306.00) für September 2014. Die gesamthafte «Nachzahlung von CHF 4‘522.00 werde mit der Rückforderung von CHF 7‘413.00 verrechnet, so dass sich diese auf CHF 2‘891.00 reduziere.

Für den Zeitraum vom 1. August 2013 bis 31. August 2014 stellt dieses Vorgehen, entgegen der Auffassung beider Parteien, keine Verrechnung dar, denn es stehen sich nicht zwei Forderungen gegenüber. Die Verfügung vom 30. August 2014 (AK-Nr. 57), welche die Rückforderung von CHF 7‘413.00 begründete, wurde durch diejenige vom 24. September 2014 aufgehoben und existierte anschliessend nicht mehr. Damit bestand auch die Rückforderung von CHF 7‘413.00 nicht mehr und konnte nicht Gegenstand einer Verrechnung bilden. Vielmehr hatte sich die Differenz zwischen dem tatsächlichen Anspruch und den (höheren) erfolgten Auszahlungen für den genannten Zeitraum (1. August 2013 bis 31. August 2014) auf CHF 3‘214.00 (CHF 7‘413.00 minus CHF 4‘199.00) reduziert. Als Ergebnis der Verfügung vom 24. September 2014 existierte weder eine darüber hinausgehende Rückforderung noch eine mit dieser verrechenbaren Nachforderung. Eine solche wäre nur dann entstanden, wenn der neu ermittelte Anspruch höher ausgefallen wäre als die ursprünglich ausbezahlten Beträge.

Analog verhält es sich für die nochmalige Neufestsetzung des Anspruchs für den Zeitraum vom 1. August 2013 bis 31. August 2014 durch den Einspracheentscheid vom 18. Februar 2016: Die Verfügung vom 24. September 2014 war zufolge Anfechtung nicht in Rechtskraft erwachsen. Der Einspracheentscheid tritt an ihre Stelle und der Verfügung kommt keine eigene Rechtswirkung mehr zu. Die Differenz zwischen den ausbezahlten Beträgen und dem nunmehr festgestellten, tatsächlichen Anspruch verringerte sich – bezogen auf den Zeitraum vom 1. August 2013 bis 31. August 2014 – um CHF 50.00 pro Monat (total CHF 250.00) im Jahr 2013 und CHF 66.00 pro Monat (total CHF 528.00) im Jahr 2014. Total reduzierte sich die für den Zeitraum vom 1. August 2013 bis 31. August 2014 bestehende Rückforderung von CHF 3‘214.00 um CHF 778.00 auf CHF 2‘436.00. Auch hier existiert weder eine höhere Rückforderung noch eine damit verrechenbare Nachforderung. Die Rüge, die Verrechnung sei unzulässig, ist somit unbegründet, soweit sie den Anspruch vom 1. August 2013 bis 31. August 2014 und dessen Neufestsetzungen betrifft.

5.3     Separat zu behandeln ist der Anspruch für September 2014.

Mit der Verfügung vom 30. August 2014 (AK-Nr. 57) setzte die Beschwerdegegnerin den monatlichen Anspruch ab 1. Januar 2014 auf CHF 306.00 (ohne Prämienpauschale Krankenversicherung) fest. Auch für September 2014 wurde dem Beschwerdeführer eine Ergänzungsleistung in dieser Höhe zugesprochen und in der Folge ausbezahlt.

Die Verfügung vom 24. September 2014 (AK-Nr. 62), welche diejenige vom 30. August 2014 aufhob und ersetzte, bezifferte den monatlichen Anspruch ab 1. Januar 2014 auf CHF 629.00 (ohne Prämienpauschale Krankenversicherung). Für die Monate Januar bis August 2014 führte diese Erhöhung, wie vorstehend dargelegt (E. II. 5.2 hiervor), zu einer Reduktion der Rückforderung. Eine solche blieb aber bestehen, da der Anspruch von CHF 629.00 immer noch niedriger war als der Betrag von CHF 857.00, der dem Beschwerdeführer von Januar bis August 2014 monatlich ausbezahlt worden war (vgl. AK-Nr. 21). Ab Oktober 2014 wurde dem Beschwerdeführer der neu ermittelte Anspruch von CHF 629.00 vollumfänglich ausbezahlt; von einer Verrechnung der verbleibenden Rückforderung mit der laufenden Leistung wurde also abgesehen. Für den Monat September 2014 blieb es dagegen bei der bereits erfolgten Auszahlung von CHF 306.00. Der Differenzbetrag von CHF 323.00 wurde der «Nachzahlung» zugerechnet und mit der Rückforderung, welche sich auf den Zeitraum vom 1. August 2013 bis 31. August 2014 bezog, verrechnet. Insoweit liegt in der Tat eine Verrechnung mit einer laufenden Leistung vor, indem ein Teil des Anspruchs für September 2014 mit einer Rückforderung, die sich auf einen anderen Zeitraum bezieht, kompensiert wurde. Im Ergebnis wurde dem Beschwerdeführer damit die laufende Leistung für September 2014 mittels Verrechnung um CHF 323.00 gekürzt.

Der Umstand, dass die Verfügung vom 24. September 2014 durch den Einspracheentscheid vom 18. Februar 2016 nochmals abgeändert wurde, ändert an dieser Konstellation nichts. In Bezug auf den CHF 306.00 übersteigenden Betrag der Ergänzungsleistung für September 2014 hat die Beschwerdegegnerin eine Verrechnung mit einer laufenden Leistung vorgenommen. Deren Zulässigkeit wird noch zu prüfen sein (E. II. 5.5 hiernach).

5.4     Der Einspracheentscheid vom 18. Februar 2016 enthält im Vergleich zur Verfügung vom 24. September 2014 eine weitere Korrektur des Anspruchs für September 2014 (Erhöhung um CHF 66.00). Ausserdem wurde auch der Anspruch für die Zeit vom 1. Oktober 2014 bis 31. Dezember 2014 neu festgesetzt, was ebenfalls zu einer Erhöhung um CHF 66.00 pro Monat führte. Insgesamt ergab sich für diese vier Monate ein zusätzlicher Anspruch von CHF 264.00. Mit der den Einspracheentscheid umsetzenden «Mitteilung: Verrechnung» vom 23. Februar 2016 (AK-Nr. 123) wurde dieser Betrag ebenso wie die bereits erwähnte, auf den Zeitraum von August 2013 bis August 2014 entfallende Summe von CHF 778.00 (E. II. 5.2 hiervor) mit der Rückforderung verrechnet.

Wäre der neue Betrag bereits in der einspracheweise angefochtenen Verfügung vom 24. September 2014 festgesetzt worden, hätte es sich um die Festsetzung der laufenden Leistung gehandelt. Daran kann der Umstand, dass der Einspracheentscheid erst später erging, nichts ändern. Demzufolge ist auch insoweit nicht von der Verrechnung mit einer Nachzahlung, sondern mit einer laufenden Leistung auszugehen.

5.5

5.5.1  Insgesamt hat die Beschwerdegegnerin somit laufende Ergänzungsleistungen des Zeitraums von September 2014 bis Dezember 2014 in der Höhe von CHF 323.00 (mit der Verfügung vom 24. September 2014, diesbezüglich bestätigt durch den Einspracheentscheid vom 18. Februar 2016) und CHF 264.00 (zusätzlich mit dem Einspracheentscheid vom 18. Februar 2016), total CHF 587.00, mit der verbleibenden Rückforderung von CHF 2‘436.00 (E. II. 5.3 hiervor) verrechnet. Es stellt sich die Frage, ob diese Verrechnung zulässig ist.

5.5.2  Der Umstand, dass die Rückforderung noch nicht rechtskräftig festgelegt ist, steht einer Verrechnung nicht entgegen (Urteil des Bundesgerichts 9C_941/2009 vom 15. Dezember 2009 E. 5.1 und 5.2). Bei der Verrechnung einer Rückforderung mit fälligen (laufenden) Ergänzungsleistungen darf jedoch das betreibungsrechtliche Existenzminimum nicht unterschritten werden. Eine Verrechnung ist ausserdem ausgeschlossen, wenn die Differenz zwischen dem Bruttoeinkommen und dem Existenzminimum kleiner ist als der Betrag der jährlichen Ergänzungsleistung (WEL Rz. 4640.02, mit Hinweis auf ZAK 1988 S. 481). Die Verrechnung ist mit anderen Worten dann vollumfänglich zulässig, wenn die Einnahmen des Beschwerdeführers ohne die Ergänzungsleistung das betreibungsrechtliche Existenzminimum zu decken vermögen (vgl. die Beispielberechnungen in Anhang 11 zur WEL).

5.5.3  Das betreibungsrechtliche Existenzminimum (vgl. dazu die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums [Notbedarf] nach Art. 93 SchKG der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn vom 13. Oktober 2014) setzt sich zusammen aus dem Grundbetrag für eine alleinstehende Person von CHF 14‘400.00 (12 x 1‘200.00), dem Mietzins von CHF 12‘000.00 und der Krankenkassenprämie, welche für die vorliegenden Zwecke mit der Prämienpauschale von CHF 4‘524.00 gleichgesetzt werden kann. Hinzu kommt der AHV-Beitrag für Nichterwerbstätige von CHF 504.00. Total resultiert ein Notbedarf von CHF 31‘428.00. Diesem Betrag gegenüberzustellen sind die Renteneinkommen von CHF 21‘792.00, das jährliche Erwerbseinkommen von CHF 2‘663.00 und der Nettoertrag aus Vermietung (Mieteinnahmen minus Hypothekarzinsen) von CHF 3‘337.00, total CHF 27‘792.00. Da diese Einnahmen niedriger sind als das betreibungsrechtliche Existenzminimum, ist eine Verrechnung der Rückforderung mit den laufenden Leistungen gemäss den vorstehend zitierten Ausführungen in der WEL unzulässig. Der Betrag von CHF 587.00 kann demnach nicht verrechnet werden und ist dem Beschwerdeführer auszubezahlen. Die Beschwerde ist insoweit gutzuheissen.

6.

6.1     Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin die Ergänzungsleistung zu Recht rückwirkend ab 1. August 2013 neu festgelegt. Für die Zeit vom 1. August 2013 bis 31. August 2014 besteht eine Rückforderung gegenüber dem Beschwerdeführer von CHF 2‘436.00 (E. II. 5.3 hiervor). Diese Rückforderung kann nicht mit den laufenden Leistungen für die Zeit von September 2014 bis Dezember 2014 verrechnet werden. Der verrechnungsweise zurückbehaltene Betrag von insgesamt CHF 587.00 ist dem Beschwerdeführer auszubezahlen. Die Beschwerdegegnerin wird zu prüfen haben, ob die Voraussetzungen für einen Erlass der Rückforderung von CHF 2‘436.00 erfüllt sind. Soweit verlangt wird, das Gericht habe den Erlass zu prüfen, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

6.2     Die vorstehende Beurteilung führt zu keiner Anpassung des Einspracheentscheids vom 18. Februar 2016. Die darin enthaltene Anspruchsbeurteilung ist korrekt. Anzupassen sind jedoch die den Einspracheentscheid umsetzenden und dessen Bestandteil bildenden Verfügungen vom 23. Februar 2016.

7.

7.1     Dieser Ausgang entspricht einer teilweisen Gutheissung der Beschwerde. Gemessen an den mit der Eingabe vom 13. Juni 2016 (A.S. 23 ff.) gestellten Rechtsbegehren ist der Beschwerdeführer gesamthaft rund zur Hälfte erfolgreich.

7.2     Der teilweise obsiegende Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG). Diese ist auf die Hälfte zu reduzieren, da das weitergehende Rechtsbegehren etwa die Hälfte des Prozessaufwands verursacht hat. Rechtsanwältin Schaffner macht in ihrer Kostennote vom 22. August 2016 (A.S. 41 f.) einen Aufwand von 8.43 Stunden geltend. Davon sind diejenigen Positionen abzuziehen, welche praxisgemäss als Kanzleiaufwand betrachtet werden, der im Stundenansatz einer Rechtsanwältin inbegriffen ist. Es betrifft dies den Brief an das Versicherungsgericht vom 17. Mai 2016 (Akteneinsichtsgesuch, 0.25 Stunden) sowie die Briefe an den Klienten vom 20. Juni 2016 und 15. Juli 2016 (2 x 0.17 Stunden), bei denen von Orientierungskopien auszugehen ist. Ebenfalls zu streichen ist die Position «Brief an Versicherungsgericht» vom 30. Mai 2016 von 0.17 Stunden, denn ein solcher Brief ist nicht aktenkundig. Der nachprozessuale Aufwand dürfte aufgrund des Prozessausgangs geringfügig weniger als eine Stunde ausmachen. Damit verbleibt ein Aufwand auf 7.5 Stunden. Bei einem Stundenansatz von CHF 250.00 entspricht dies einem Honorar (für eine volle Parteientschädigung) von CHF 1‘875.00. Die Auslagen von CHF 375.90 reduzieren sich um CHF 172.00 auf CHF 203.90, weil die insgesamt 344 Kopien mit CHF 0.50 pro Stück (und nicht CHF 1.00) entschädigt werden (§ 161 in Verbindung mit § 160 Abs. 5 des Kantonalen Gebührentarifs [GT, BGS 615.11]). Mit der Mehrwertsteuer von 8 % beläuft sich eine volle Parteientschädigung demnach auf CHF 2‘245.20. Die dem Beschwerdeführer zuzusprechende hälftige Parteientschädigung beträgt somit CHF 1‘122.60 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer).

7.3     Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Rückforderung der Beschwerdegegnerin für die Zeit vom 1. August 2013 bis 31. August 2014 beläuft sich auf CHF 2‘436.00. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer den verrechneten Betrag von CHF 587.00 für September 2014 bis Dezember 2014 auszuzahlen. Der Einspracheentscheid vom 18. Februar 2016 und die ihn umsetzenden Verfügungen vom 23. Februar 2016 werden in diesem Sinn abgeändert. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.    Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 1‘122.60 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

3.    Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident                           Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                   Schmidhauser

VSBES.2016.86 — Solothurn Versicherungsgericht 07.03.2017 VSBES.2016.86 — Swissrulings