Skip to content

Solothurn Versicherungsgericht 28.02.2017 VSBES.2016.65

28. Februar 2017·Deutsch·Solothurn·Versicherungsgericht·HTML·2,718 Wörter·~14 min·1

Zusammenfassung

Rückforderung

Volltext

Urteil vom 28. Februar 2017

Es wirken mit:

Präsident Flückiger   

Gerichtsschreiberin Weber

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn, Rathausgasse 16, Juristische Dienstleistungen, 4509 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend       Rückforderung (2 Einspracheentscheide vom 23. Februar 2016)

zieht der Präsident des Versicherungsgerichts in Erwägung:

I.

1.

1.1     Mit Verfügung Nr. [...] vom 9. Oktober 2015 teilte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (nachfolgend: AWA) dem Versicherten A.___ mit, er habe im Monat August 2014 Arbeitslosenentschädigung im Betrag von CHF 1‘158.00 zuviel ausbezahlt erhalten. Dieser Betrag werde nun zurückgefordert (Urkunde 1). Bei der Auszahlung der Arbeitslosenentschädigung im genannten Monat sei der Zwischenverdienstes bei der B.___ AG und bei der C.___ AG berücksichtigt worden. Der Versicherte habe es jedoch pflichtwidrig unterlassen, der Arbeitslosenkasse den weiteren, bei der D.___ AG erwirtschafteten Zwischenverdienst zu melden (vgl. Urkunden 5 und 8).

1.2     Mit Verfügung Nr. [...] vom 9. Oktober 2015 machte das AWA eine weitere Rückforderung zu viel bezahlter Arbeitslosenentschädigung gegenüber dem Versicherten geltend (Urkunde 2). Das Amt führte aus, bei der Kontrollperiode April 2015 habe man fälschlicherweise den Umstand, dass der Versicherte vom 1. bis 9. April 2015 IV-Taggelder bezogen habe (Urkunden 11 und 12), ausser Acht gelassen und ausserdem den vom Versicherten angegebenen Zwischenverdienst bei der E.___ AG nicht berücksichtigt (Urkunde 13). Die Neuberechnung ergebe einen Betrag von CHF 1‘917.95 zu viel ausgerichteter Arbeitslosenentschädigung für den Monat April 2015.

1.3     Gegen die beiden Verfügungen vom 9. Oktober 2015 (Urkunden 1 und 2) erhob der Versicherte am 15. Oktober 2015 (Datum Posteingang) Einsprache (Urkunde 4) und teilte mit, er sei mit der Berechnung nicht einverstanden. Er bemängle einerseits die Zusammenstellung der Zwischenverdienste für die Monate August 2014 und April 2015 und rüge andererseits, die Kinderzulagen seien nicht korrekt beglichen worden. Was die Abrechnung der Kontrollperiode April 2014 (gemeint wohl: 2015) betreffe, so habe die Arbeitslosenkasse den Fehler verursacht. Da ihm der Grundbedarf für den Unterhalt fehle, beantrage er, ihm sei der zurückgeforderte Betrag zu erlassen.

1.4     Am 23. Februar 2016 erliess das AWA bezüglich der beiden Verfügungen vom 9. Oktober 2015 die jeweiligen Einspracheentscheide, mit denen an den bisher geltend gemachten Rückforderungen festgehalten wurde (A.S. 1 ff.).

2.

2.1     Gegen die beiden Einspracheentscheide vom 23. Februar 2016 erhebt der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 1. März 2016 Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (A.S. 6). Er beantragt, die Beschwerde sei gutzuheissen und der Regierungsrat sowie das AWA (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) seien zu rügen. Zur Begründung führt er aus, der Fehler sei bei der Beschwerdegegnerin passiert. Seit April 2015 habe die Arbeitslosenkasse ein dubioses Scansystem und bis heute hätten sich dort grobe Abrechnungsfehler ergeben. Deshalb sei die Arbeitslosenkasse zu rügen. Weiter fordere er das Gericht auf, die Fehler zu überprüfen und die Verantwortlichen zu mahnen. Zudem seien bislang die Kinderzulagen für die Monate April und August 2014 sowie für August und November 2015 nicht ausbezahlt worden. Die zu viel ausgerichtete Arbeitslosenentschädigung in der Höhe von CHF 3‘000.00 könne nicht zurückerstattet werden. Ihm fehle der Grundbedarf für den Unterhalt, weshalb er ein Erlassgesuch stelle.

2.2     Mit Verfügung vom 3. März 2016 (A.S. 7 f.) teilt der Präsident des Versicherungsgerichts dem Beschwerdeführer mit, die Beschwerde genüge den Anforderungen von Art. 61 lit. b Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) nicht, weshalb er aufgefordert werde, die Beschwerde innert Frist in verbesserter Form einzureichen.

2.3     Dieser Aufforderung kommt der Beschwerdeführer mit Zuschrift vom 1. März 2016 (Eingang: 4. März 2016 [A.S. 9]) nach, indem er seine Ausführungen konkretisiert und ergänzt. Weiter führt er aus, er könne den zurückgeforderten Betrag nicht aufbringen, weshalb er um eine Abänderung des Einspracheentscheides ersuche.

2.4     In einer weiteren Zuschrift vom 24. März 2016 (A.S. 11) bezieht sich der Beschwerdeführer auf eine Sperrfrist im laufenden Verfahren, die seitens der Arbeitslosenkasse nicht eingehalten werde. Weiter verlangt er die Überweisung von Kinderzulagen in der Höhe von CHF 1‘500.00 auf das Postcheckkonto seiner Ehefrau. In den vergangenen zehn Jahren, d.h. von 2006 bis 2015 seien Kinderzulagen von insgesamt CHF 10‘000.00 aufgelaufen, die er von der Arbeitslosenkasse zurückfordere.

2.5     Mit Beschwerdeantwort vom 9. März 2016 (A.S. 15 ff.) beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Sie führt aus, aufgrund der Zwischenverdienstbescheinigung der D.___ AG vom 2. April 2015 (Urkunde 8) sei klar geworden, dass die Arbeitslosenentschädigung für die Kontrollperiode August 2014 nicht richtig berechnet worden sei. Man habe deshalb eine Neuberechnung unter Berücksichtigung des Bruttolohnes (ohne Ferienentschädigung) der D.___ AG von CHF 550.45 vorgenommen. Daraus habe sich ergeben, dass der Beschwerdeführer in der Kontrollperiode August 2014 aus den drei Zwischenverdiensten insgesamt einen Bruttolohn (ohne Ferienentschädigung) von CHF 4‘227.40 erzielt habe, der die mögliche Arbeitslosenentschädigung für den Monat August 2014 von CHF 4‘171.65 (21 Arbeitstage x CHF 198.65 Taggeld) übersteige. Demnach habe der Beschwerdeführer für die Kontrollperiode August 2014 keinen Anspruch auf Kompensationszahlungen gehabt. Aus der Neuberechnung habe sich ein zu viel ausgerichteter Betrag von CHF 1‘158.00 ergeben, der mit Verfügung vom 9. Oktober 2015 (Urkunde 1) zurückgefordert worden sei.

Für den Monat April 2015 sei dem Beschwerdeführer das volle Taggeld der Arbeitslosenkasse im Umfang von CHF 4‘005.30 ausbezahlt worden. Dabei seien jedoch weder die Taggeldleistungen der Invalidenversicherung vom 1. bis 9. April 2015 berücksichtigt worden noch der bei der E.___ AG erzielte Zwischenverdienst (ohne Ferienentschädigung) von brutto CHF 999.85. Nachdem der Fehler erkannt worden sei, sei eine Neuberechnung erfolgt. Daraus habe ein Anspruch von CHF 2‘087.35 resultiert. Es seien somit CHF 1‘917.95 (CHF 4‘005.30 - CHF 2‘087.35) zu viel ausbezahlt worden. Diesen Betrag habe man mit der Verfügung vom 9. Oktober 2015 zurückgefordert (Urkunde 2).

2.6     Im Rahmen seiner Replik vom 18. Mai 2016 verweist der Beschwerdeführer auf das Verfahren VSBES.2013.69, in dessen Zusammenhang festgestellt worden sei, dass er monatliche Rückzahlungen von lediglich CHF 20.00 bis CHF 50.00 leisten könne. Die Arbeitslosenkasse habe weit mehr abgezogen als sozial verträglich sei und verletze daher die SKOS-Richtlinien. Insofern sei auch Seite 5 des im Verfahren VSBES.2013.69 ergangenen Urteils missachtet worden. Er verlange eine saubere Aufstellung der ausgerichteten Kinderzulagen aus dem Jahr 2013.

2.7     Die Beschwerdegegnerin führt in ihrer Duplik vom 28. Juni 2016 (A.S. 30 f.) u.a. aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich Kinderzulagen seien nicht Gegenstand der vorliegenden Streitsache und er könne die gewünschte Aufstellung ausserhalb des vorliegenden Verfahrens bei der Arbeitslosenkasse einfordern.

2.8     Mit Verfügung vom 7. September 2016 (A.S. 33 f.) wird die Beschwerdegegnerin aufgefordert, die korrekte Zwischenverdienstbescheinigung der B.___ AG und der C.___ AG einzureichen, da die Vermutung bestehe, es habe sich in diesem Zusammenhang ein Fehler eingeschlichen. Die beiden eingereichten Zwischenverdienstbescheinigungen seien bezüglich der geleisteten Arbeitsstunden und Tage sowie der Lohnangaben identisch. Des Weiteren wird die Beschwerdegegnerin aufgefordert, detailliert darzulegen, wie sich die mit den angefochtenen Einspracheentscheiden vom 23. Februar 2016 geltend gemachten Rückforderungsbeträge zusammensetzen.

2.9     Die Beschwerdegegnerin reicht mit ihrer Stellungnahme vom 17. Oktober 2016 (A.S. 38 ff.) eine korrigierte Bescheinigung über den Zwischenverdienst bei der C.___ AG ein. Sie beantragt neu, die Beschwerde teilweise gutzuheissen und den Rückforderungsbetrag für die Kontrollperiode April 2015 auf CHF 1‘743.15 zu reduzieren.

3.       Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.

1.      

1.1     Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind in Bezug auf die Ansprüche, welche Gegenstand der angefochtenen Einspracheentscheide  bilden, erfüllt. Auf die Beschwerde ist in diesem Sinn einzutreten.

1.2     Nach § 54bis Abs. 1 lit. a Gesetz über die Gerichtsorganisation (GO, BGS 125.12) entscheidet der Präsident des Versicherungsgerichts als Einzelrichter über Streitigkeiten in Sozialversicherungssachen (vorbehältlich hier nicht gegebener Ausnahmen) mit einem Streitwert bis höchstens CHF 30'000.00. Der Streitwert der vorliegenden Streitsache liegt deutlich unter dieser Grenze. Diese fällt somit in die einzelrichterliche Zuständigkeit.

2.       Auf einzelne Anträge des Beschwerdeführers kann nicht eingetreten werden:

2.1     Über den beantragten Erlass der Rückforderung ist grundsätzlich erst zu entscheiden, wenn Bestand und Höhe der Rückforderung rechtskräftig feststehen. Dementsprechend wurde weder in den angefochtenen Einspracheentscheiden noch in den vorhergehenden Verfügungen geprüft, ob die Rückforderung erlassen werden kann. Streitig ist damit im Beschwerdeverfahren allein die Rechtmässigkeit der Rückforderung (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 121/07 vom 16. Januar 2008 E. 2). Soweit das Rechtsbegehren des Beschwerdeführers ein Erlassgesuch beinhaltet, ist darauf nicht einzutreten.

2.2     Dasselbe gilt für eine Verrechnung der bestehenden Rückforderung mit den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Kinderzulagen für die Jahre 2006 bis 2015. Darüber kann ebenfalls nicht entschieden werden, da auch die Kinderzulagen nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden. Wie die Beschwerdegegnerin dargelegt hat, kann der Beschwerdeführer die verlangte Aufstellung ausserhalb des vorliegenden Verfahrens einfordern.

2.3     Nicht einzutreten ist schliesslich auch auf den Antrag, es seien verschiedene Behörden zu rügen. Das Versicherungsgericht hat im Verhältnis zu keiner der genannten Behörden die Funktion einer Aufsichtsbehörde.

3.

3.1     Gemäss Art. 95 Abs. 1 Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG, SR 837.0) richtet sich die Rückforderung von Leistungen der Arbeitslosenversicherung – mit Ausnahme der hier nicht interessierenden Fälle von Art. 55 AVIG – nach Art. 25 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1). Abs. 1 dieser Bestimmung sieht vor, dass unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten sind.

3.2     Auch wenn die Arbeitslosenversicherung die Leistungsabrechnungen gestützt auf Art. 100 Abs. 1 AVIG nicht als formelle Verfügungen, sondern im formlosen Verfahren gemäss Art. 51 ATSG erlassen hat, ist eine Rückforderung nach Ablauf einer Frist von 30 Tagen nur noch unter den Voraussetzungen der prozessualen Revision oder der Wiedererwägung gemäss Art. 53 Abs. 1 resp. Abs. 2 ATSG zulässig (vgl. BGE 129 V 110).

Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (Art. 53 Abs. 1 ATSG).

Im Rahmen einer Wiedererwägung kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG).

3.3     Als Zwischenverdienst gilt gemäss Art. 24 AVIG jedes Einkommen aus unselbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit, das der Arbeitslose innerhalb einer Kontrollperiode erzielt. Der Versicherte hat Anspruch auf Ersatz eines bestimmten Prozentsatzes (hier: 80 %) des Verdienstausfalls (Abs. 1), d.h. der Differenz zwischen dem in der Kontrollperiode erzielten Zwischenverdienst, mindestens aber dem berufs- und ortsüblichen Ansatz für die betreffende Arbeit, und dem versicherten Verdienst (Abs. 3 Satz 1). Gemäss Art. 41a Abs. 1 Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV, SR 837.02) besteht innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug ein Anspruch auf Kompensationszahlungen, wenn das Einkommen geringer ist als die dem Versicherten zustehende Arbeitslosenentschädigung. Diese Bestimmung ist gesetzmässig (BGE 127 V 479 E. 2 S. 480).

4.

4.1     Der versicherte Verdienst des Beschwerdeführers beträgt in der Kontrollperiode August 2014 CHF 5‘389.00, woraus sich bei 21,7 Arbeitstagen ein Taggeld von CHF 198.65 ergibt (Urkunde 14). Die mögliche Arbeitslosenentschädigung beläuft sich auf CHF 4‘171.65 (21 Arbeitstage x Taggeld von CHF 198.65).

Gemäss den Zwischenverdienstbescheinigungen vom 29. August 2014 (korrigierte Urkunde 7), 8. September 2014 (Urkunde 6) und 2. April 2015 (Urkunde 8) war der Beschwerdeführer im August 2014 bei verschiedenen Arbeitgebern beschäftigt, wodurch er ein Bruttoeinkommen (exkl. Ferienentschädigung) von CHF 4‘227.40 (B.___ AG: CHF 2‘015.35 [CHF 2‘205.00 abzgl. CHF 189.65 Ferienentschädigung]; C.___ AG: CHF 1‘661.60 [CHF 1‘817.95 abzgl. CHF 156.35 Ferienentschädigung]; D.___ AG: CHF 550.45 [CHF 602.25 abzgl. CHF 51.80 Ferienentschädigung]) erzielte.

Die Beschwerdegegnerin erlangte erst mit dem Erhalt der Zwischenverdienstbescheinigung vom 2. April 2015 (Urkunde 8) Kenntnis vom Einkommen, welches der Beschwerdeführer im August 2014 bei der D.___ AG erzielt hatte. Bis dahin ging sie davon aus, der Beschwerdeführer sei im August 2014 lediglich für die B.___ AG und die C.___ AG tätig gewesen und habe dadurch ein Einkommen von CHF 3‘676.95 erzielt. Das nachträglich bekannt gewordene Einkommen bei der D.___ AG bildet eine neue erhebliche Tatsache, welche zu einer prozessualen Revision im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG (E. II. 2.2 hiervor) führen muss. Die Beschwerdegegnerin hat die Abrechnung über die Arbeitslosenentschädigung für August 2014 daher zu Recht rückwirkend korrigiert.

Da das tatsächlich erzielte Einkommen von CHF 4‘227.40 die maximal auszurichtende Arbeitslosenentschädigung von CHF 4‘171.65 übersteigt, hat der Beschwerdeführer für August 2014 keinen Anspruch auf Kompensationszahlungen. Die Beschwerdegegnerin hat demnach die Kompensationszahlungen von CHF 739.55 und CHF 418.45 (zusammen CHF 1‘158.00 [Urkunde 14]) zu Recht zurückgefordert. Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet.

4.2     In der Kontrollperiode April 2015 wurde dem Beschwerdeführer ausgehend von einem versicherten Verdienst von CHF 5‘118.00 und 22 Arbeitstagen eine Arbeitslosenentschädigung im Umfang von CHF 4‘005.30 ausgerichtet (Urkunde 15). Der Beschwerdeführer bezog jedoch während der Zeit vom 1. bis 9. April 2015 ein Taggeld der Invalidenversicherung, weil er sich in einer von dieser geführten Eingliederungsmassnahme befand. Vom 9. bis 14. April 2015 war er zudem für die E.___ AG tätig und erzielte ein Erwerbseinkommen. Beide Tatsachen waren der Beschwerdegegnerin bekannt, sie blieben aber unberücksichtigt. Wären sie berücksichtigt worden, hätte dies zwingend zu einer anderen Berechnung geführt. Die Höhe der damaligen Auszahlung war somit zweifellos unrichtig, so dass die Beschwerdegegnerin eine Wiedererwägung gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG (vgl. E. II. 3.2 hiervor) vornehmen und die Berechnung rückwirkend korrigieren konnte. Das Element der erheblichen Bedeutung ist bei einem Betrag im vierstelligen Bereich ebenfalls erreicht (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage 2015, Art. 53 N 58 f.).

4.3     Da sich der Beschwerdeführer vom 1. bis 9. April 2015 in einer Eingliederungsmassnahme der Invalidenversicherung befand und ein IV-Taggeld bezog (Urkunde 12), bestand für diesen Zeitraum mangels Vermittlungsfähigkeit kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Der genannte Zeitraum entspricht sieben Arbeitstagen. Der April 2015 hatte 22 Arbeitstage oder bezahlte Feiertage. Ein Anspruch auf ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung bestand daher im April 2015 für 15 Tage. Da der Beschwerdeführer während dieser Zeit vom 10. bis 14. April 2015 bei der E.___ AG beschäftigt war und dort einen Zwischenverdienst erzielte, ist die Arbeitslosenentschädigung als Kompensationszahlung zu berechnen. Damit ergibt sich folgende Berechnung:

Massgebender Verdienst:                                                                             CHF  3‘537.80

Versicherter Verdienst (CHF 5‘118.00) / Anzahl durchschn. Arbeitstage (21,7) = CHF 235.85

CHF 235.85 x Anzahl zu entschädigende Arbeitstage (15) = CHF 3‘537.80

Zwischenverdienst E.___ AG:                                                                      CHF     750.20

Geleistete Arbeitsstunden vom 10. bis 14.04.2015: 8,25 h + 8,6 h + 8,46 h = 25,31 h

Bruttostundenlohn (CHF 33.00) abzgl. Ferienentschädigung (CHF 3.36) = CHF 29.64

Geleistete Arbeitsstunden (25,31 h) x Stundenlohn (CHF 29.64) = CHF 750.20

Verdienstausfall:                                                                                            CHF  2‘787.60

Massgebender Verdienst (CHF 3‘537.80) abzgl. Zwischenverdienst (CHF 750.20) = CHF 2‘787.60

Kompensationszahlung:                                                                                CHF  2‘230.10

80 % vom Verdienstausfall (CHF 2‘787.60)

Anzahl auszurichtende Taggelder (gerundet auf 1/10):                                                11,8

Kompensationszahlung (CHF 2‘230.10) / Taggeldbetrag (CHF 188.70) = 11,8

Brutto-Arbeitslosenentschädigung:                                                               CHF  2‘226.65

Auszurichtende Taggelder gerundet (11,8) x Taggeldbetrag (CHF 188.70) = 2‘226.65

Auszurichtende Netto-Arbeitslosenentschädigung:                                      CHF  2‘262.15

Brutto-Arbeitslosenentschädigung (CHF 2‘226.65) zzgl. Kinderzulagen (CHF 228.15) = CHF 2‘454.80

CHF 2‘454.80 abzgl. Sozialversicherungen = CHF 2‘262.15

4.4     Der Beschwerdeführer hatte somit für die Kontrollperiode April 2015 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung in der Höhe von CHF 2‘262.15. Ausbezahlt wurden ihm CHF 4‘005.30. Da ein Rückkommenstitel in Form der Wiedererwägung vorliegt, ist die Beschwerdegegnerin berechtigt, eine rückwirkende Korrektur vorzunehmen und den Differenzbetrag von CHF 1‘743.15 (nicht CHF 1‘917.95 wie in der Verfügung vom 9. Oktober 2015 und dem diese bestätigenden Einspracheentscheid) zurückzufordern. Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, der Fehler liege nicht bei ihm, sondern bei der Arbeitslosenkasse, ändert dies nichts an der Rückerstattungspflicht. Falls er gutgläubig war, könnte dies allenfalls bei der noch ausstehenden Prüfung der Erlassfrage eine Rolle spielen.

4.5     Zusammengefasst ist festzuhalten, dass sowohl für die Kontrollperiode August 2014 als auch für April 2015 jeweils ein Rückforderungsanspruch der Beschwerdegegnerin für zu viel ausgerichtete Arbeitslosenentschädigung besteht. Für die Periode August 2014 beträgt der Rückforderungsanspruch CHF 1‘158.00, für die Periode April 2015 CHF 1‘743.15. Das vom Beschwerdeführer gestellte Erlassgesuch wird die Verwaltung noch zu behandeln haben.

5.       Nach dem Gesagten ist der Rückforderungsbetrag um CHF 174.80 zu reduzieren und die Beschwerde  insoweit teilweise gutzuheissen. Im Übrigen ist die Beschwerde unbegründet und daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

6.      

6.1     Der Beschwerdeführer ist weder anwaltlich noch anderswie fachlich qualifiziert vertreten. Er handelt in eigener Sache. Zudem unterliegt er zum überwiegenden Teil. Ihm ist daher keine anteilmässige Parteientschädigung auszurichten (Art. 61 lit. g ATSG, BGE 118 V 139).

6.2     Grundsätzlich ist das Verfahren kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG). Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein Anlass.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Rückforderung der Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer beläuft sich auf CHF 1‘158.00 für August 2014 und CHF 1‘743.15 für April 2015. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

3.    Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident                           Die Gerichtsschreiberin

Flückiger                                   Weber

VSBES.2016.65 — Solothurn Versicherungsgericht 28.02.2017 VSBES.2016.65 — Swissrulings