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Solothurn Versicherungsgericht 13.04.2017 VSBES.2016.63 (E. 6)

13. April 2017·Deutsch·Solothurn·Versicherungsgericht·HTML·2,299 Wörter·~11 min·1

Zusammenfassung

Invalidenrente und berufliche Massnahmen

Volltext

SOG 2017 Nr. 26

Art. 7b Abs. 2 lit. c IVG; Art. 87 Abs. 3 IVV: Gemäss Art. 7b Abs. 2 lit. c IVG können die Leistungen ohne Mahn- und Bedenkzeitverfahren gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person Leistungen der Invalidenversicherung zu Unrecht erwirkt oder zu erwirken versucht hat. Nach einer gestützt auf diese Bestimmung erfolgten Leistungsverweigerung steht es der versicherten Person frei, einen neuen Rentenantrag zu stellen, sobald sie ihre Haltung, welche auf einen unrechtmässigen Leistungsbezug hingezielt und der IV-Stelle ordnungsgemässe Abklärungen erschwert hat, aufgegeben hat. Diese Haltungsänderung ist im Neuanmeldungsverfahren glaubhaft zu machen (E. 6). Im vorliegenden Urteil erachtet das Versicherungsgericht die Erklärung des Beschwerdeführers, wonach er sich künftig kooperativ verhalten wolle, sowie sein im weiteren Verlauf gezeigtes, aktenkundiges Verhalten als nicht geeignet, eine Veränderung seiner Haltung als glaubhaft erscheinen zu lassen (E. 7).

Sachverhalt:

Mit Verfügung vom 25. Oktober 2011 wies die IV-Stelle des Kantons Solothurn das Leistungsbegehren von A. in Bezug auf die Ausrichtung einer IV-Rente im Sinne von Art. 7b Abs. 2 lit. c. IVG ab. Zur Begründung verwies sie auf die Ergebnisse einer Observation, die während des Zeitraums vom 6. April bis 9. Mai 2011 durchgeführt worden war. Diese Ergebnisse liessen sich, so die Beschwerdegegnerin, nicht mit den Angaben des Beschwerdeführers gegenüber den Ärzten vereinbaren. Die dagegen am 28. November 2011 erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 3. Juli 2013 (VSBES.2011.308) ab. Zur Begründung wurde im Urteil im Wesentlichen festgehalten, es sei erstellt, dass der Beschwerdeführer gegenüber den psychiatrischen Therapeuten und Gutachtern seinen Tagesablauf und seine Schmerzsymptomatik sowie die damit verbundenen Behinderungen im Alltag in einer Weise geschildert habe, welche sich aufgrund der Observationsergebnisse nicht nachvollziehen lasse. Die Angaben seien offenkundig in den zentralen Punkten vollkommen unzutreffend gewesen. Diese unwahre Schilderung sei für die psychiatrische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit entscheidend gewesen. Damit seien die Voraussetzungen erfüllt, unter welchen die Rechtsprechung eine Rentenverweigerung ohne weitere Abklärungen gestützt auf Art. 7b Abs. 2 IVG zulasse. Abschliessend wurde im Urteil angeführt, dem Beschwerdeführer stehe es frei, einen neuen Rentenantrag zu stellen, sobald er seine Haltung, welche auf einen unrechtmässigen Leistungsbezug hinziele und der IV-Stelle ordnungsgemässe Abklärungen erschwere, aufgegeben habe. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesgericht mit Urteil vom 23. Dezember 2013 abgewiesen.

Am 5. August 2013 liess der Beschwerdeführer der IV-Stelle eine von ihm am 22. Juli 2013 unterzeichnete Erklärung einreichen, worin er der Beschwerdegegnerin zusicherte, sich bei künftigen Untersuchungen kooperativ zu verhalten. Am 18. März 2015 holte die Beschwerdegegnerin bei B. einen Arztbericht ein. Zudem holte sie bei Dr. med. C., Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), eine Stellungnahme ein. Nach durchgef.rtem Vorbescheidverfahren wies die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen sowie auf eine Invalidenrente mit Verfügung vom 21. Januar 2016 ab. Dagegen lässt der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25. Februar 2016 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde erheben und verlangt, die Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom 21. Januar 2016 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, auf die Neuanmeldung vom 5. August 2013 einzutreten und den IV-Leistungsanspruch materiell neu zu prüfen. Am 7. Februar 2017 findet vor dem Versicherungsgericht eine Instruktionsverhandlung mit Parteibefragung statt. Zudem wird am 13. April 2017 vor dem Versicherungsgericht eine öffentliche Verhandlung durchgeführt. Anlässlich seines Plädoyers verlangt der Vertreter des Beschwerdeführers, eventualiter sei die Beschwerdesache zur Einholung eines medizinischen Gutachtens und Neuentscheid an die IV-Stelle zurückzuweisen, des Weiteren sei die IV-Stelle zu verpflichten, die Observationsunterlagen aus den Akten zu nehmen und im vorliegenden Fall nicht mehr zu verwenden. Das Versicherungsgericht weist die Beschwerde in der Folge ab.

Aus den Erwägungen:

6.

6.1 Wie im Urteil des Versicherungsgerichts vom 3. Juli 2013, E. 8.2 (VSBES.2011.308) festgehalten wurde, kann der verfügten Leistungsverweigerung aus Gründen der Verhältnismässigkeit nicht zeitlich unbegrenzte Geltung zukommen. «Analog zur Art. 21 Abs. 4 ATSG betreffenden Rechtsprechung kann die Sanktion nur so lange greifen, als die gezeigte Verhaltensweise aufrechterhalten wird. Dem Beschwerdeführer steht es frei, einen neuen Rentenantrag zu stellen, sobald er seine Haltung, welche auf einen unrechtmässigen Leistungsbezug hinzielt und der IV-Stelle ordnungsgemässe Abklärungen erschwert, aufgegeben hat. Ein neuer Antrag oder eine Erklärung des Beschwerdeführers, sich inskünftig kooperativ verhalten zu wollen, macht den (sozialversicherungsrechtlichen) Betrugsversuch, welcher zur Verweigerung von Leistungen geführt hat, zwar nicht ungeschehen; er wäre aber gegebenenfalls als Neuanmeldung zu betrachten, auf welche die IV-Stelle einzutreten hätte (vgl. BGer-Urteil 9C_994/2009 vom 22. März 2010 E. 5.1 mit Hinweis; Urteil des Versicherungsgerichts VSBES.2009.177 vom 30. Juni 2010, E. II.8c).»

6.2 Zwischen den Parteien besteht Uneinigkeit darüber, wie der im Urteil des Versicherungsgerichts vom 3. Juli 2013 enthaltene Hinweis auf eine Neuanmeldung zu verstehen ist. Die Beschwerdegegnerin geht davon aus, sie habe die Erklärung vom 22. Juli 2013 als Neuanmeldung im Sinne von Art. 87 IVV entgegenzunehmen und – analog zu einer Revision gemäss Art. 17 ATSG – zu prüfen, ob sich der Invaliditätsgrad seit dem früheren Leistungsentscheid verändert habe. Der Beschwerdeführer geht demgegenüber davon aus, die Bestimmungen zur Neuanmeldung seien lediglich analog anzuwenden. Diese letztere Auffassung entspricht dem Sinn der zitierten Erwägung im Urteil vom 3. Juli 2013: Die damalige Leistungsverweigerung erfolgte letztlich nicht wegen fehlender Invalidität, sondern wegen einer groben Verletzung verfahrensrechtlicher Pflichten bzw. Obliegenheiten. Entscheidend für die Neubeurteilung ist deshalb nicht, ob sich die für die Invaliditätsbemessung massgebenden Elemente verändert haben, sondern ob sich die Haltung des Beschwerdeführers geändert hat (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 23. Dezember 2013, 8C_609/2013, E. 4.1 am Ende). Die erhebliche Veränderung, welche bei einer Neuanmeldung erforderlich und zu prüfen ist, ist gegeben, wenn davon ausgegangen werden kann, der Beschwerdeführer habe seine frühere Haltung, welche ein krasses Vortäuschen von offensichtlich nicht realen Beschwerden umfasste, aufgegeben und sei nunmehr gewillt, pflichtgemäss mitzuwirken.

6.3 Gemäss dem eine andere, aber teilweise vergleichbare Konstellation betreffenden Urteil des Bundesgerichts 9C_994/2009 vom 22. März 2010 kann die Sanktion nach Art. 21 Abs. 4 ATSG nur so lange greifen, als zwischen Verhaltensweise und Schaden ein Kausalzusammenhang besteht. Der versicherten Person steht es frei, um Zusprechung beruflicher Massnahmen für die Zukunft zu ersuchen, sobald sie ihre verweigernde Haltung aufgegeben hat. Entschliesst sie sich, die bisherige Verweigerung aufzugeben, fällt für die Zukunft der Kausalzusammenhang grundsätzlich dahin (E. 5.1). Diese Grundsätze müssen im vorliegenden Kontext analog gelten. Daraus kann aber nicht gefolgert werden, dass jegliche Erklärung zukünftigen Wohlverhaltens ohne weiteres zum Dahinfallen des Kausalzusammenhangs führt. Wollte man eine solche Erklärung ohne jede inhaltliche Prüfung genügen lassen, würde dies die Sanktionierung von Art. 7b IVG de facto zu einem guten Teil aushebeln und dazu führen, dass nach jeder derartigen Leistungsverweigerung umgehend wieder aufgrund einer neuen Erklärung der versicherten Person neue Abklärungen erfolgen müssten. Der Sinn des Sanktionssystems von Art. 7b IVG liegt unter anderem darin, dass ein Fehlverhalten, wie es der Beschwerdeführer gezeigt hat, entsprechende Konsequenzen nach sich zieht: Nämlich dass der versicherten Person – unabhängig von medizinischen Gründen – für eine gewisse Zeit die Leistungen verweigert werden können. Wie bereits angeführt, kann der verfügten Leistungsverweigerung aus Gründen der Verhältnismässigkeit zwar nicht zeitlich unbegrenzte Geltung zukommen. Analog zur Art. 21 Abs. 4 ATSG betreffenden Rechtsprechung soll die Sanktion so lange greifen, als die gezeigte Verhaltensweise aufrechterhalten wird. Reicht die betroffene Person nach einer Sanktionierung eine Erklärung ein, sich künftig wohlverhalten zu wollen, führt dies deshalb nicht dazu, dass die Sanktion ohne weiteres hinfällig würde. Analog zu einer Neuanmeldung gemäss Art. 87 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 ist zunächst zu prüfen, ob die im vorliegenden Kontext relevante Veränderung, nämlich eine grundsätzliche Änderung der Haltung der versicherten Person, zumindest als glaubhaft erscheint. Es muss zumindest glaubhaft gemacht werden, dass sich die versicherte Person künftig, anders als zuvor, kooperativ verhalten will und ihr täuschendes Verhalten aufgegeben hat.

7. Im Folgenden ist nach Massgabe der vorstehend dargestellten Grundsätze zu prüfen, ob die unterzeichnete Erklärung des Beschwerdeführers vom 22. Juli 2013 von der Beschwerdegegnerin als Neuanmeldung entgegenzunehmen war respektive ob aus ihr – allenfalls in Verbindung mit weiteren Indizien – geschlossen werden kann, der Beschwerdeführer habe seine Haltung grundlegend geändert bzw. eines solche Haltungsänderung sei zumindest glaubhaft gemacht worden. Die Erklärung lautet wie folgt: «Der Unterzeichnete, A., geb. …., sichert der IV-Stelle zu, sich bei künftigen Untersuchungen kooperativ zu verhalten. Diese Erklärung im Nachgang an E. 8.2. des Urteils des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 3. Juli 2013.»

7.1 Es fällt zunächst auf, dass der Beschwerdeführer lediglich zusicherte, sich «bei künftigen Untersuchungen» kooperativ verhalten zu wollen. In Bezug auf das Verhalten ausserhalb von Untersuchungen, beispielsweise bei Gesprächen mit Sachbearbeitern der Beschwerdegegnerin, liegt keine derartige Erklärung vor. Es ist daher schon aufgrund des Wortlautes des Schriftstücks fraglich, ob dieses eine grundsätzliche Haltungsänderung dokumentieren könnte.

7.2 Die zeitliche Abfolge weckt ebenfalls erhebliche Zweifel daran, dass der Erklärung vom 22. Juli 2013 ein echter Gesinnungswandel zugrunde lag:

Noch anlässlich der öffentlichen Verhandlung vom 3. Juli 2013 des vorgehenden Beschwerdeverfahrens (VSBES.2011.308) liess der Beschwerdeführer ein täuschendes Verhalten bestreiten und unter Bezugnahme auf die Stellungnahme des Psychiaters Dr. med. E. vom 2. Juli 2013 vorbringen, eine allenfalls fehlende Kooperationsbereitschaft könne Ausdruck einer Persönlichkeitsstörung bilden, welche ergänzender Abklärung bedürfe (vgl. VSBES.2011.308, E. 4.2). Ein solcher Zusammenhang wurde in der Folge aber sowohl vom Versicherungsgerichtsgericht (VSBES.2011.308, E. 7.3) als auch vom Bundesgericht (8C_609/2013, E. 4.2) verneint: «Dass das kantonale Gericht ein das Verschulden im Sinne von Art. 7b Abs. 2 lit. c IVG ausschliessendes oder minderndes Leiden verneint hat, ist sodann nicht zu beanstanden».

Der Beschwerdeführer hielt sein täuschendes Verhalten somit mindestens noch bis am Verhandlungstag bzw. zum Urteilsdatum vom 3. Juli 2013 aufrecht. Bereits am 22. Juli 2013, unterzeichnete er sodann die oben erwähnte Erklärung, worin er festhielt, sich bei künftigen Untersuchungen kooperativ verhalten zu wollen. Dieser Verhaltenswandel erscheint angesichts der kurzen zeitlichen Distanz, aber auch angesichts des Ausmasses des täuschenden Verhaltens kaum glaubhaft. So wurde auch im Urteil des Bundesgerichts vom 23. Dezember 2013 (8C_609/2013, E. 4.2) das krass täuschende Verhalten des Beschwerdeführers hervorgehoben: «Die Vorinstanz hat die Widersprüche zwischen den Aussagen und dem Gebaren des Versicherten gegenüber den begutachtenden und behandelnden Psychiatern einerseits und seinem Verhalten im Alltag anderseits einlässlich dargelegt und überzeugend gewürdigt. Sie geht hierbei von einem schweren Verschulden des Versicherten aus, welches eine Rentenverweigerung zu begründen vermag. Dem ist aufgrund des krassen Vortäuschens von offensichtlich nicht realen Beschwerden ohne weiteres zu folgen.» Weiter ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer das Urteil des Versicherungsgerichts vom 3. Juli 2013 am 5. September 2013 beschwerdeweise beim Bundesgericht anfechten liess. Im letztinstanzlichen Beschwerdeverfahren bestritt er weiterhin, die Unwahrheit gesagt zu haben. Dieses Vorgehen erweckt zusätzliche Zweifel daran, dass die rund sechs Wochen zuvor, am 22. Juli 2013, unterzeichnete Erklärung tatsächlich Ausdruck einer grundlegenden Änderung der Haltung des Beschwerdeführers bildete.

7.3     m weiteren Verlauf des Verfahrens ergaben sich die folgenden zusätzlichen Erkenntnisse:

Der einzige in der Zwischenzeit neu eingereichte Arztbericht enthält keinerlei Hinweise darauf, dass sich der Beschwerdeführer in irgendeiner Weise anders präsentiert hätte als zuvor. Vielmehr gehen die Ärzte von einer seit vielen Jahren bestehenden, chronifizierten Situation aus. Der Beschwerdeführer beklagte sich darüber, dass er ungerechtfertigt als kriminell betrachtet werde und eine Hausdurchsuchung durchgeführt worden sei.

Im gerichtlichen Beschwerdeverfahren wurde am 7. Februar 2017 eine Instruktionsverhandlung mit Parteibefragung durchgeführt. Deren Zweck bestand darin, ergänzend zu prüfen, ob davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer während des hier relevanten Zeitraums bis zur Verfügung vom 21. Januar 2016 seine Haltung geändert habe. Die Aussagen des Beschwerdeführers (vgl. E. II. 4.3 hiervor) bestätigten eine solche Veränderung jedoch in keiner Weise. Gemäss eigenem Bekunden vermochte er sich weder an die Erklärung vom 22. Juli 2013 noch an deren Inhalt auch nur zu erinnern. Ebenso fehlte ihm jede Erinnerung an ein früheres Fehlverhalten. Selbst die in diesem Zusammenhang durchgeführten Ermittlungen von Polizei und Staatsanwaltschaft, welche offenbar eine Hausdurchsuchung umfassten und im Bericht der B. vom 20. Mai 2015 (IV-Nr. 160) prominent erwähnt werden, wurden nur sehr diffus erinnert. Eine wie auch immer geartete Distanzierung von den früheren Verhaltensweisen oder sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Veränderung der früher gezeigten Haltung liessen sich nicht eruieren.

7.4 Wenn der Beschwerdeführer nur wenige Wochen nach dem Urteil des Versicherungsgerichts vom 3. Juli 2013 eine Erklärung einreichte, er habe sein täuschendes Verhalten nun aufgegeben und werde sich «bei künftigen Untersuchungen» kooperativ verhalten, erscheint dies schon aus zeitlichen Gründen als wenig glaubwürdig. Auch wenn sich Gesetzgeber und Rechtsprechung nicht zur Dauer einer solchen Leistungssperre geäussert haben, kann gesagt werden, dass bereits aufgrund der kurzen Dauer zwischen dem sanktionierten Verhalten und der Erklärung eine grundlegende Haltungsänderung nicht glaubhaft gemacht wurde. Dies gilt umso mehr, nachdem der Beschwerdeführer kurz darauf, in der Beschwerde vom 5. September 2013 an das Bundesgericht, wieder das frühere Verhalten zeigte. Die in der Zwischenzeit hinzugekommenen Akten enthalten ebenfalls keine Hinweise auf eine grundsätzliche Haltungsänderung. Der Bericht der B. vom 20. Mai 2015 weist vielmehr darauf hin, dass sich der Beschwerdeführer ebenso präsentierte wie in den Jahren zuvor. Auch seine Aussagen anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 7. Februar 2017 lassen es, wie dargelegt, nicht als glaubhaft erscheinen, dass er seine Haltung grundlegend geändert hätte. In diesem Zusammenhang liess der Beschwerdeführer im Parteivortrag vorbringen, seine vagen Aussagen anlässlich der Instruktionsverhandlung seien im Lichte des hängigen Strafverfahrens zu sehen, da er sich nicht selber habe belasten wollen. Dem ist entgegenzuhalten, dass zwar ein gewisses Spannungsverhältnis zum Strafverfahren bestehen mag, dieses jedoch die Mitwirkungspflicht grundsätzlich nicht einschränkt. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommt dem strafprozessualen Schweigerecht im Verwaltungsverfahren in aller Regel keine direkte Bedeutung zu (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_1011/2014 vom 18. Juni 2015 E. 3.2 mit Hinweisen). Ausserdem betraf das wenig kooperative Aussageverhalten des Beschwerdeführers anlässlich der Instruktionsverhandlung nicht nur strafrechtlich relevante, sondern sämtliche Themenbereiche, zu denen er vom Instruktionsrichter befragt wurde. Demzufolge kann der Beschwerdeführer aus dieser Argumentation nichts für sich ableiten.

Zusammenfassend sind demnach die Erklärung des Beschwerdeführers vom 22. Juli 2013 sowie sein seither gezeigtes, aktenkundiges Verhalten nicht geeignet, eine Veränderung seiner Haltung als glaubhaft erscheinen zu lassen. Es kann demnach nicht gesagt werden, es bestünden hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Kausalzusammenhang zwischen Verhaltensweise und Schaden (vgl. E. II. 5.3 hiervor) weggefallen wäre. Die angefochtene Verfügung vom 21. Januar 2016 ist somit im Resultat nicht zu beanstanden, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.

Versicherungsgericht, Urteil vom 13. Mai 2017 (VSBES.2016.63)

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