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Solothurn Versicherungsgericht 04.09.2017 VSBES.2016.330

4. September 2017·Deutsch·Solothurn·Versicherungsgericht·HTML·4,627 Wörter·~23 min·3

Zusammenfassung

Invalidenrente

Volltext

Urteil vom 4. September 2017

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichterin Weber-Probst

Oberrichter Kiefer  

Gerichtsschreiberin Jäggi

In Sachen

A.___, vertreten durch lic. iur. Claude Wyssmann, Rechtsanwalt,

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend     Invalidenrente (Verfügung vom 7. November 2016)

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.

1.       Der 1952 geborene A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) meldete sich am 30. September 2002 unter Hinweis auf Ohrenbeschwerden, Osteoporose und psychische Beschwerden, erstmals bei der B.___ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (IV-Stellen Beleg Nr. [IV-Nr.] 2).

1.1     Dem Bericht des Hausarztes des Beschwerdeführers, Dr. med. C.___, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, vom 14. Oktober 2002 (IV-Nr. 12) sind folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen: «chronischer Rückenschmerz bei Osteopenie, Status nach Trauma, Keilwirbel, degenerative Veränderungen; Status nach Verbrühung des linken Fusses am 28. Mai 2002, persistierende Schmerzen; depressive Entwicklung; schwerer Nikotinabusus mit chronischer Bronchitis; chronische Otitis media mit Perforation rechts mit Status nach zahlreichen Operationen». Der Beschwerdeführer sei seit dem 1. Oktober 2002 lediglich zu 50 % arbeitsfähig. In der Folge veranlasste die Beschwerdegegnerin ein polydisziplinäres Gutachten (internistisch, rheumatologisch, psychiatrisch) bei der D.___, das am 17. November 2003 erstattet wurde (IV-Nr. 31). Aufgrund der dabei festgestellten Hauptdiagnosen einer Anpassungsstörung (DD: Dysthymia), eines thorakolumbovertebralen Schmerzsyndroms mit linksseitiger lumbospondylogener Komponente, einer Osteoporose mit Status nach BWK9-Impressionsfraktur sowie Schwindel und Gleichgewichtsstörung seit Jahren, wurde der Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit als zu mindestens 70 % arbeitsunfähig erachtet. In einer angepassten Tätigkeit sei dagegen eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 70 % gegeben (IV-Nr. 31 S. 17 ff.). Gestützt darauf sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 6. Mai 2004 (IV-Nrn. 41, 47) bei einem errechneten Invaliditätsgrad von gerundet 47 % ab 1. November 2002 eine Viertelsrente zu. Dagegen liess der Beschwerdeführer am 7. Juni bzw. 16. Juli 2004 Einsprache erheben (IV-Nrn. 41, 48).

1.2     Nach Einholen eines neuen psychiatrischen Teilgutachtens bei der D.___ vom 3. November 2003 (IV-Nr. 5 S. 2 ff.) und der Stellungnahme der D.___ vom 19. Januar 2005 (IV-Nr. 60) zum Bericht des behandelnden Psychiaters des Beschwerdeführers, Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 20. September 2004 (IV-Nr. 53), bestätigte die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 2. Februar 2005 (IV-Nr. 61) die Verfügung vom 6. Mai 2004. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

2.       Mit Schreiben vom 26. September 2008 (IV-Nr. 65) liess der Beschwerdeführer ein Revisionsgesuch stellen, da sich sein Gesundheitszustand seit der ersten Rentenzusprache erheblich verschlechtert habe. Dr. med. E.___ machte diesbezüglich in seinem Arztbericht vom 14. November 2008 (IV-Nr. 72) geltend, der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich seit Mai 2007 verschlechtert. So bestehe eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.10) und es liege eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vor. Zu den nachfolgend eingeholten Arztberichten liess die Beschwerdegegnerin Dr. med. F.___, Allgemeine Medizin FMH, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), am 10. März 2009 (IV-Nr. 80 S. 2 ff.) Stellung nehmen. Gestützt auf seine Einschätzung, wonach keine medizinischen Abklärungen mehr nötig seien, stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 12. März 2009 (IV-Nr. 81) die Abweisung seines Erhöhungsgesuchs betreffend die Invalidenrente in Aussicht. Dagegen liess der Beschwerdeführer am 24. April 2009 (IV-Nr. 85) Einsprache erheben. Daraufhin liess ihn die Beschwerdegegnerin in der G.___ polydisziplinär (Innere Medizin, Psychiatrie, Rheumatologie, HNO) begutachten. Im vom 5. Oktober 2010 datierenden Gutachten (IV-Nr. 99.2) kamen die Gutachter zum Schluss, dass seit 2004 keine massgebliche Veränderung des Gesundheitszustandes festzustellen sei. Dem Beschwerdeführer seien angepasste Tätigkeiten zu 7 Stunden pro Tag zumutbar. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 102) hielt die Beschwerdegegnerin daher mit Verfügungen vom 9. Dezember 2011 bzw. 27. Januar 2012 (IV-Nrn. 116, 118 S. 21 ff.) fest, seit der Rentenzusprache sei keine massgebliche Veränderung des Gesundheitszustandes eingetreten, weshalb weiterhin Anspruch auf die bisherige Viertelsrente bestehe. Das Erhöhungsgesuch wurde abgewiesen. Die am 27. Januar bzw. 29. Februar 2012 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) dagegen erhobenen Beschwerden (IV-Nrn. 118 S. 3 ff., 120 S. 3 ff.) wurden von diesem mit Urteil VSBES.2012.29/VSBES.2012.71 vom 26. August 2013 abgewiesen (IV-Nr. 132 S. 2 ff.). Dabei stützte sich das Versicherungsgericht im Wesentlichen auf das G.___-Gutachten vom 5. Oktober 2010, dem der volle Beweiswert zugesprochen wurde. Aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten wurde eine wesentliche gesundheitliche Verschlechterung verneint. Dieses Urteil wurde sodann durch das Bundesgericht mit Urteil 8C_708/2013 vom 23. Dezember 2013 gestützt (IV-Nr. 134). Dadurch erwuchs u.a. die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 9. Dezember 2011 in Rechtskraft.

3.       Mit Schreiben vom 24. September 2015 (IV-Nr. 135) liess der Beschwerdeführer unter Einreichung von Arztberichten aufgrund der neu hinzugetretenen Handgelenksschädigung eine Neubeurteilung seines Rentenanspruchs beantragen. An dem, dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 15. Oktober 2015 (IV-Nr. 136) in Aussicht gestellten Nichteintreten auf sein neues Leistungsbegehren hielt die Beschwerdegegnerin – trotz erhobenen Einwänden des Beschwerdeführers vom 16. November 2015 (IV-Nr. 139) – mit Verfügung vom 7. November 2016 (A.S. [Akten-Seiten] 1 ff.) fest.

4.       Am 12. Dezember 2016 (A.S. 5 ff.) lässt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht fristgerecht Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:

1.    Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom 7. November 2016 sei vollumfänglich aufzuheben.

2.    Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, auf das Revisionsgesuch einzutreten und den IV-Leistungsanspruch materiell abzuklären.

3.    Dem Beschwerdeführer sei die volle unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger Einsetzung des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.

4.    Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

U.K.u.E.F.

5.       Mit Eingabe vom 21. Februar 2017 (A.S. 20) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf Bemerkungen und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.

6.       Mit Verfügung vom 8. März 2017 (A.S. 35 f.) verlangt die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts vom Beschwerdeführer weitere Auskünfte bzw. Belege betreffend das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ein.

7.       Mit Verfügung vom 19. April 2017 (A.S. 47 f.) stellt die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts fest, die beantragte Erklärung und Zustellung von Belegen betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege seien fristgerecht eingereicht worden. Zudem weist sie das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege bzw. Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ab.

8.       Mit Verfügung vom 18. Mai 2017 (A.S. 49 f.) wird festgestellt, dass der verlangte Kostenvorschuss fristgerecht bezahlt worden ist.

9.       Die durch den Vertreter des Beschwerdeführers am 29. Mai 2017 eingereichte Kostennote (A.S. 51 ff.) geht mit Verfügung vom 30. Mai 2017 (A.S. 56) zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.

10.     Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.

1.       Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

2.       Nach Art. 28 Abs. 1 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) haben jene Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]) gewesen sind (lit. b) sowie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertels-rente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.

2.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).

2.2     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 196, 132 V 93 E. 4 S. 99 f., 125 V 261 E. 4).

Demgegenüber fällt es nicht in den Aufgabenbereich des Arztes oder der Ärztin, sich zur Höhe einer allfälligen Rente zu äussern, da der Begriff der rentenanspruchsbegründenden Invalidität nicht nur von medizinischen, sondern auch von erwerblichen Faktoren bestimmt wird (vgl. Art. 16 ATSG).

3.

3.1     Sowohl im Verwaltungsverfahren wie auch im kantonalen Sozialversicherungsprozess gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit weiteren Hinweisen) zu betrachten, und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236, 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 9C_360/2015 vom 7. April 2016 E. 3.1 mit Hinweis, 9C_662/2016 vom 15. März 2017 E. 2.2).

3.2     Versicherungsträger und Sozialversicherungsrichter haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (Art. 61 lit. c ATSG; BGE 125 V 352 E. 3a). Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass der Sozialversicherungsrichter alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).

4.

4.1     Wurde eine Rente wegen eines fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 und 4 Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]). Dies gilt in analoger Weise – wie hier der Fall – auch für Revisionsgesuche im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 130 V 343 E. 3.5.3 S. 251) sowie dann, wenn die versicherte Person nach vorausgegangener rechtskräftiger Ablehnung erneut eine Eingliederungsmassnahme beantragt (BGE 113 V 27; ZAK 1991 S. 262 E. 1a). Mit dieser Bestimmung soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorausgegangener rechtskräftiger Rentenverweigerung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 S. 112, 130 V 71 E. 3.2.3 S. 76 f., 125 V 410 E. 2b S. 412, 117 V 198 E. 4b S. 200). Eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen ist zudem erst dann zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat (Art. 88a Abs. 2 IVV).

Die glaubhaft zu machende Änderung muss nicht gerade jenes Anspruchselement betreffen, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung bzw. rechtskräftigen Rentenzusprechung zugrunde legte. Vielmehr hat es zu genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es allseitig zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11 mit Hinweisen und E. 6.1 S. 13,117 V 198 E. 4b S. 200).

4.2     Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den der Richter grundsätzlich zu respektieren hat. Die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung ist deshalb vom Gericht nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist (vgl. BGE 109 V 108 E. 2b).

4.3     Die versicherte Person muss mit der Neuanmeldung oder dem Revisionsgesuch die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht. Wird in der Neuanmeldung (oder dem Revisionsgesuch) kein Eintretenstatbestand geltend gemacht, sondern bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewiesen, die noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvorkehren geeignet sind, den entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der Androhung zu verbinden, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei. Ergeht eine Nichteintretensverfügung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens, das diesen Erfordernissen betreffend Fristansetzung und Androhung der Säumnisfolgen genügt, legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 69).

4.4       Für eine Neuanmeldung (resp. Rentenrevision) reicht es daher nicht aus, eine ausschliesslich gesundheitliche Verschlechterung glaubhaft zu machen. Insbesondere genügt eine neu gestellte Diagnose per se nicht, um eine erhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes glaubhaft zu machen, da damit über das quantitative Element einer relevanten, die Arbeitsfähigkeit schmälernden Veränderung des Gesundheitszustandes nicht zwingend etwas ausgesagt wird (vgl. dazu BGE 141 V 9 E. 5.2 S. 12 f. m. H.; Urteil des Bundesgerichts 8C_244/2016 vom 21. Juni 2016 E. 3.5).

5.       Streitig und zu prüfen ist einzig, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 7. November 2016 (A.S. 1 ff.) zu Recht auf das Rentenerhöhungsgesuch des Beschwerdeführers vom 24. September 2015 (IV-Nr. 135) nicht eingetreten ist. Massgebend ist dabei der Sachverhalt, wie er sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 7. November 2016 entwickelt hat. Dieser Zeitpunkt bildet rechtsprechungsgemäss, die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis (BGE 129 V 1 E. 1.2 S. 4). Die Beschwerdegegnerin begründet ihren Entscheid damit, dass die medizinischen Berichte nicht ausreichten, um eine Verschlechterung der gesundheitlichen Verhältnisse auch nur glaubhaft zu machen. Daher hätten sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der rechtskräftigen Ablehnungsverfügung vom 9. Dezember 2011 (betreffend Erhöhungsgesuch) nicht erheblich verändert. Da der zeitliche Ausgangspunkt für die Prüfung der veränderten Verhältnisse die letzte materielle Beurteilung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs bildet und zwischenzeitlich ergangene Nichteintretensverfügungen dagegen unbeachtlich sind (vgl. BGE 133 V 108, 130 V 71 E. 3.2.3), ist das Heranziehen des Referenzzeitpunktes vom 9. Dezember 2011 durch die Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden.

5.1     In ihrer Ablehnungsverfügung vom 9. Dezember 2011 (IV-Nr. 118 S. 21 ff.) stellte die Beschwerdegegnerin hauptsächlich auf das polydisziplinäre Gutachten der G.___ vom 5. Oktober 2010 sowie auf deren ergänzende bzw. erläuternde Stellungnahme vom 31. August 2010 (IV-Nrn. 99.2, 111 S. 2 f.) ab. Darin führten die Gutachter die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf: eine Dysthymia (ICD-10 F34.1), ein chronifiziertes thorakospondylogenes und lumbospondylogenes Syndrom bei Wirbelsäulenfehlhaltung und Status nach BWK9-Fraktur sowie ein subakromiales Impingement-Syndrom mit Supraspinatus-Partialruptur am rechten Schultergelenk. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien eine Schmerzverarbeitungsstörung (chronisches Schmerzsyndrom mit somatischen und psychischen Faktoren, ICD-10 F45.41); ein myofasziales Schmerzsyndrom; eine chronisch-obstruktive Bronchitis (COPD), Stadium GOLD I; ein Übergewicht (BMI: 28,5 kg/m2) sowie ein Status nach mehrmaligen beidseitigen Ohroperationen bei chronischer Otitis media beidseits mit leichtgradiger hochtonbetonter kombinierter Schwerhörigkeit rechts und kombinierter mittelgradiger Tieftonschwerhörigkeit links mit Hochtonabfall (IV-Nr. 99.2 S. 21).

Der Beschwerdeführer könne die zuletzt ausgeübte Tätigkeit in der Gastronomie (Saalchef) nur noch verrichten, wenn diese nicht ständig gehend oder stehend erfolge. Diese Arbeit sei ihm in einem zeitlichen Rahmen von 5 Stunden pro Tag zumutbar. Leichte bis eingestreut mittelschwere körperliche Arbeiten, möglichst aus wechselnder Körperposition heraus, Tätigkeiten mit einfachen bis mittleren geistig-psychischen Anforderungen und einfachen bis mittleren Verantwortungsgraden ohne besonderen Zeitdruck und Nachtarbeitsbedingungen seien ihm 7 Stunden täglich zumutbar. Eine massgebliche Veränderung des Gesundheitszustandes sei seit 2004 nicht eingetreten. Bei freier Einschätzung werde eine Arbeitsfähigkeit von 80 % auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gesehen, im oben genannten Belastungsprofil (IV-Nr. 99.2 S. 23 ff.).

5.2     Der Beschwerdeführer hat mit seinem Rentenerhöhungsgesuch vom 24. September 2015 (IV-Nr. 135) bzw. im Rahmen des Einwandverfahrens (IV-Nrn. 139, 143) folgende medizinische Unterlagen eingereicht:

5.2.1  Im Operationsbericht vom 16. Juli 2015 (IV-Nr. 139 S. 10 f.) hielt Dr. med. H.___, Oberarzt i.V., Orthopädische Klinik, [...], fest, der Beschwerdeführer sei am 11. Juli 2015 eingetreten. Es wurden folgende Hauptdiagnosen ausgewiesen: «Status nach geschlossener Reposition mit handgelenküberbrückender Fixateur-externe Anlage rechts am 11. Juli 2015 bei/mit stark disloszierter, intaartikulärer Radius-Trümmerfraktur rechts AO 23-C3 (dominant) vom 11. Juli 2015 mit kompromittierter Weichteilsituation». Der Beschwerdeführer habe sich am 11. Juli 2015 eine stark disloszierte, intaartikuläre Radius-Trümmerfraktur rechts (dominant) zugezogen. Aufgrund der prekären Weichteil- und ausgeprägten, mehrfragmentären Fraktursituation, habe initial die Indikation zur gelenksüberbrückenden Fixateur externe-Anlage bestanden. Anschliessend sei eine computertomographische Frakturbilanzierung erfolgt. Bei nun ausreichender Weichteilkonditionierung sei die Indikation zur ORIF (open reduction and internal fixation) mittels Doppelplattenosteosynthese von dorsal, Verbesserung der gelenksbildenden Fläche des distalen Radius und Unterfütterung des entstandenen dorsalen Defektes mittels Tutobone, gestellt worden. Es werde um regelmässige Wundkontrollen und Fadenmaterialentfernung 14 Tage postoperativ gebeten. Die Ruhigstellung erfolge mittels Fixateur-externe für mindestens sechs Wochen. Keine Belastungen in dieser Zeit. Klinisch/radiologische Kontrolle nach sechs Wochen in der Sprechstunde des Operateurs und dort Entscheidung, ob allenfalls der Fixateur entfernt werden könne. Beüben der Langfinger und des Daumens nach Massgabe der Beschwerden.

5.2.2  Im «Kurzbericht stationär» vom 19. Juli 2015 (IV-Nr. 135 S. 3 f.) stellten Dr. med. I.___, Arzt, und Dr. med. J.___, Oberarzt i.V., Departement Orthopädie, Klinik für Orthopädie und Traumatologie, [...], folgende Hauptdiagnosen: «1. Status nach geschlossener Reposition mit handgelenküberbrückender Fixateur-externe Anlage rechts am 11. Juli 2015 und 2. Hypokaliämie». Es erfolge eine Analgesie nach Massgabe der Beschwerden und es werde um regelmässige Wundkontrolle und Fadenmaterialentfernung 14 Tage postoperativ gebeten. Zudem sei eine Ruhigstellung mittels Fixateur-externe für mindestens sechs Wochen notwendig. Es werde um die tägliche Pflege des Fixateurs durch die Spitex erbeten. In dieser Zeit dürfe nicht belastet werden. Der Langfinger und der Daumen seien nach Massgabe der Beschwerden zu beüben.

5.2.3  In der «postoperativen Verordnung» vom 4. August 2015 (IV-Nr. 135 S. 5 f.) hielt Dr. med. H.___ folgende Nebendiagnosen fest: «Status nach ORIF mittels Doppelplatten-Osteosynthese (Synthes VA-LCP 2,4 mm) und Tutobone-Unterfütterung distaler Radius rechts bei/mit: Status nach geschlossener Reposition mit handgelenksüberbrückender Fixateur-externe Anlage am 11. Juli 2015 mit/bei stark disloszierter, intraartikulärer Radius-Trümmerfraktur rechts AO 23-C3 (dominant) vom 11. Juli 2015 mit kompromittierter Weichteilsituation». Am 15. September 2015 könne der Fixateur-externe am rechten Handgelenk operativ entfernt werden. Unter dem Titel «Besonderes» wurde folgendes festgehalten: Ab nun Bewegung im Handgelenk bei freier ROM nach Schmerz unter ergotherapeutischer Anleitung. Die Wundheilung der Pinstellen erfolge per sekundam. Kein Heben und Tragen von Lasten über 5 kg für weitere sechs Wochen.

5.2.4  Im Operationsbericht vom 15. September 2015 (IV-Nr. 139 S. 8 f.) bestätigten Dr. med. I.___ und Dr. med. H.___ die bereits in der «postoperativen Verordnung» vom 4. August 2015 aufgeführten Diagnosen (vgl. E. II. 5.2.3 hiervor). Bei der Operation sei der Fixateur-externe am rechten Handgelenk entfernt worden. Ab nun erfolge die Bewegung im Handgelenk bei freier ROM nach Schmerz unter ergotherapeutischer Anleitung. Wundheilung der Pinstellen per sekundam. Kein Heben und Tragen von Lasten über 5 kg für weitere sechs Wochen. Wiedervorstellung zur klinischen und radiologischen Kontrolle in der Sprechstunde in sechs Wochen.

5.2.5  Im Operationsbericht vom 21. Oktober 2016 (IV-Nr. 143 S. 3 f.) bestätigte Dr. med. I.___ die bereits zuvor im Operationsbericht vom 15. September 2015 festgestellten Diagnosen (vgl. E. II. 5.2.4 hiervor). Beim Beschwerdeführer sei vor knapp einem Jahr ein operativer Eingriff erfolgt. Aufgrund der Versorgungsart mittels dorsaler Plattenosteosynthese werde die Indikation zur Entfernung des Osteosynthesematerials gestellt. Es werde um regelmässige klinische Kontrolle und Abschneiden der Fadenenden 14 Tage postoperativ beim Hausarzt gebeten. Belassen des Comfeel bis dahin. Sollte dies undicht werden, entfernen und Anlage eines konventionellen Verbandes. Die klinische Kontrolle in der Sprechstunde erfolge acht Wochen postoperativ.

6.       Wie bereits in E. II. 5 hiervor dargelegt, ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer eine anspruchserhebliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht hat und die Beschwerdegegnerin daher auf das Rentenerhöhungsgesuch vom 24. September 2015 hätte eintreten müssen. Ob eine in diesem Sinn erhebliche Veränderung glaubhaft gemacht wurde, beurteilt sich durch einen Vergleich mit dem Sachverhalt bei Erlass der Verfügung vom 9. Dezember 2011. Da diese Verfügung knapp vier Jahre zurückliegt, sind an die Glaubhaftmachung keine sehr hohen Anforderungen zu stellen (vgl. E. II. 4.2 hiervor).

6.1     In formeller Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit dem Erhöhungsgesuch vom 24. September 2015 lediglich die vorgenannten medizinischen Berichte der Orthopädischen Klinik des [...] vom 19. Juli und 4. August 2015 sowie ein Aufgebot für einen ambulanten Eingriff per 15. September 2015 (IV-Nr. 135 S. 7) eingereicht hat. Mit Vorbescheid vom 15. Oktober 2015 (IV-Nr. 136) hat die Beschwerdegegnerin sodann festgehalten, der Beschwerdeführer habe mit seinem Gesuch für eine Rentenerhöhung medizinische Unterlagen eingereicht, die lediglich eine vorübergehende Verschlechterung (Hand-OP vom 11. Juli 2015 und ambulante OP vom 15. September 2015) festlegen würden. Innerhalb der 30-tägigen Einwandfrist könnten jedoch Beweismittel (Arztberichte, Therapieberichte, etc.) eingereicht werden, welche eine Veränderung/Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausweisen würden. Zudem kündigte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit dem Vorbescheid an, wenn von ihm keine neuen Berichte eingereicht würden und somit der Eintretenstatbestand medizinisch dargelegt werde, werde auf die Neuanmeldung/Gesuch Revision entsprechend dem Vorbescheid nicht eingetreten. Mit Einwand vom 16. November 2015 (IV-Nr. 139) hat der Beschwerdeführer sodann die Operationsberichte der Orthopädischen Klinik des [...] vom 16. Juli und 15. September 2015 eingereicht (IV-Nr. 139 S. 8 ff.) und eine angemessene Nachfrist beantragt, um den Bericht über die am 21. November 2015 stattfindende Nachkontrolle der linken [recte: rechten] Hand anzusetzen. Die Beschwerdegegnerin hat ihm sodann die Frist zur Einwandergänzung bis am 4. Januar 2016 erstreckt (IV-Nr. 140). In der Folge beantragte der Beschwerdeführer am 4. Januar 2016 eine erneute Fristerstreckung (IV-Nr. 141), welche die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 14. Januar 2016 (IV-Nr. 142) ablehnte. Sie gewährte ihm indes eine Notfrist bis am 25. Januar 2016. Im Unterlassungsfall werde Verzicht angenommen. Innert dieser Frist reichte der Beschwerdeführer indes keine Einwandergänzung ein, jedenfalls ist eine solche in den vorliegenden Akten nicht dokumentiert. Am 27. Oktober 2016 erkundigte sich der Vertreter des Beschwerdeführers bei der Beschwerdegegnerin nach dem Stand des Verfahrens und teilte mit, die Metallteile hätten entfernt werden können (vgl. Protokolleintrag). Mit Eingabe vom 26. Oktober 2016 (Eingang: 27. Oktober 2016, IV-Nr. 143) liess der Beschwerdeführer einen weiteren Operationsbericht der Orthopädischen Klinik, [...], vom 21. Oktober 2016 einreichen. Er führte aus, die rechte Hand sei schmerzhaft und in ihrer Funktion auch beeinträchtigt. Diese Tatsache untermauere, dass eben nicht nur eine vorübergehende Verschlechterung vorliege. Ausserdem werde sich der Beschwerdeführer am 24. November und 1. Dezember 2016 zwei Augenoperationen unterziehen müssen. Weitere medizinische Berichte wurden nicht eingereicht.

Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin genügt den Anforderungen der Rechtsprechung (vgl. E. II. 4.3 hiervor; vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 710/02 vom 11. Dezember 2003 E. 2.4.3). Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer mitgeteilt, sein Gesuch um Erhöhung der Rente könne nur geprüft werden, wenn er eine Veränderung bzw. Verschlechterung seines Gesundheitszustandes glaubhaft mache. Sie hat ihn zudem darüber informiert, dass die bisher eingereichten medizinischen Unterlagen dazu nicht ausreichen würden, da diese nur eine vorübergehende Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausweisen würden und hat ihm daher eine Frist zum Einreichen weiterer Arztberichte angesetzt sowie das Nichteintreten angedroht. Das Versicherungsgericht ist daher gehalten, den vorliegenden Fall unter dem Blickwinkel desjenigen Sachverhalts und derjenigen Aktenlage zu beurteilen, wie er sich der Beschwerdegegnerin bei Erlass der Nichteintretensverfügung vom 7. November 2016 geboten hat.

6.2     Die Verfügung vom 9. Dezember 2011, die den Vergleichszeitpunkt bestimmt, basierte in den hier relevanten Punkten auf dem polydisziplinären Gutachten der G.___ vom 5. Oktober 2011 (vgl. E. II. 5.1 hiervor). In diesem wurden sowohl psychische als auch somatische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ausgewiesen. Da sich die vom Beschwerdeführer im Rahmen des Rentenerhöhungsgesuchs eingereichten medizinischen Berichte auf seinen somatischen Gesundheitszustand beziehen, nämlich auf sein rechtes Handgelenk, ist im Wesentlichen auf seine somatische gesundheitliche Situation einzugehen. Aus psychischer Sicht wird weder eine Verschlechterung geltend gemacht noch ist eine solche aufgrund der vorliegenden Akten ersichtlich. Aus den durch den Beschwerdeführer eingereichten medizinischen Berichten geht insbesondere hervor, dass er sich aufgrund einer Radius-Trümmerfraktur an seiner rechten dominanten Hand am 11. Juli 2015 sowohl einer geschlossenen Reposition und einer Fixateur-externe Anlage als auch einer ORIF mittels Doppelplatten-Osteosynthese und Tutobone-Unterfütterung distaler Radius rechts hat unterziehen müssen, wobei der Fixateur-externe am 15. September 2015 hat entfernt werden können. Mit Bericht vom 21. Oktober 2016 wurde zudem die Indikation zur Entfernung des Osteosynthesematerials gestellt. Weitere Einschränkungen in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich indes aus diesem OP-Bericht nicht. Gestützt auf diese medizinischen Berichte ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sein rechtes Handgelenk vom 11. Juli 2015 bis zur Entfernung des Fixateurs-externe am 15. September 2015 sowie der damit verbundenen Ruhigstellung von weiteren sechs Wochen nicht voll einsetzen konnte. So wurde ihm im Rahmen der postoperativen Verordnung vom 4. August 2015 (vgl. E. II. 5.2.3 hiervor) u.a. attestiert, er könne ab nun Bewegungen im Handgelenk bei freier ROM nach Schmerzen unter ergotherapeutischer Anleitung ausführen. Es sei jedoch während weiteren sechs Wochen kein Heben und Tragen von Lasten über 5 kg durchzuführen. Unter Heranziehung des polydisziplinären Gutachtens der G.___ vom 5. Oktober 2010 ist augenfällig, dass diese, während einer begrenzten Zeitspanne, eingeschränkte Einsetzbarkeit des rechten Handgelenks des Beschwerdeführers keine anspruchsrelevante Veränderung seiner gesundheitlichen Situation zu begründen vermag: So wurde im Rahmen des besagten und als voll beweiswertig qualifizierten Gutachtens vom Oktober 2010 konsensual festgehalten, der Beschwerdeführer könne die zuletzt ausgeübte Tätigkeit in der Gastronomie (Saalchef) nur noch verrichten, wenn diese nicht ständig gehend oder stehend erfolge. Diese Arbeit sei ihm in einem zeitlichen Rahmen von 5 Stunden pro Tag zumutbar. Leichte bis eingestreut mittelschwere körperliche Arbeiten, möglichst aus wechselnder Körperposition heraus, Tätigkeiten mit einfachen bis mittleren geistig-psychischen Anforderungen und einfachen bis mittleren Verantwortungsgraden ohne besonderen Zeitdruck und Nachtarbeitsbedingungen seien ihm 7 Stunden täglich zumutbar. Ausserdem wurde im rheumatologischen Teilgutachten betreffend die anderen aufgeführten Regionen des Bewegungsapparates dargelegt, man müsse davon ausgehen, dass Einschränkungen bezüglich Belastbarkeit für alle rückenbelastenden Arbeitstätigkeiten, für das repetitive Abheben und Tragen von Lasten (7 - 10kg), für Arbeiten in chronischer Vorneigehaltung des Rumpfes, in knieender oder kauernder Position und auch für Arbeiten bestünden, welche zu einer Vibrationseinwirkung auf den Oberkörper führten (vgl. dazu Urteil des Versicherungsgerichts VSBES.2012.29/VSBSE.2012.71 vom 26. August 2013 E. II. 7.2 S. 14). Aufgrund dieser Ausführungen erscheint das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, welche die circa neunwöchige Ruhigstellung sowie die darauffolgende sechswöchige Teilbelastungsfähigkeit der rechten Hand nicht als Glaubhaftmachen einer erheblichen, sondern nur einer vorübergehenden Veränderung des Gesundheitszustandes qualifizierte (A.S. 3), nachvollziehbar. So sind den eingereichten medizinischen Berichten keine langfristigen Einschränkungen an der rechten Hand zu entnehmen. Eine anspruchsrelevante somatische Verschlechterung ist somit nicht dargetan.

6.3     In Bezug auf das Vorbringen in der Beschwerdeschrift vom 12. Dezember 2016, wonach der Beschwerdeführer auch nach der Entfernung des Osteosynthesematerials vom 21. Oktober 2016 nach bereits geringen Belastungen unter Schmerzen sowie auch nach wie vor unter Bewegungseinschränkungen leide (A.S. 8), kann festgehalten werden, dass entsprechende Angaben vorliegend nicht dokumentiert sind und ärztliche Einschätzungen betreffend die vorgebrachten Arbeitseinschränkungen fehlen.

Damit ist die angefochtene Verfügung vom 7. November 2016 zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.

7.       Wie bereits unter E. II. 5 hiervor ausgeführt, kann der Sachverhalt vom Gericht nur bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung, d.h. bis zum 7. November 2016, beurteilt werden. Dem Beschwerdeführer bleibt es jedoch unbenommen, sich bei der Beschwerdegegnerin unter Einreichung sämtlicher medizinischer Berichte allenfalls erneut zu einer Rentenrevision anzumelden, wenn sich seine gesundheitliche Situation nach dem 7. November 2016 in glaubhafter Weise verschlechtert haben sollte.

8.

8.1     Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

8.2     Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

3.    Der Beschwerdeführer hat Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident                           Die Gerichtsschreiberin

Flückiger                                   Jäggi

VSBES.2016.330 — Solothurn Versicherungsgericht 04.09.2017 VSBES.2016.330 — Swissrulings