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Solothurn Versicherungsgericht 02.06.2017 VSBES.2016.329

2. Juni 2017·Deutsch·Solothurn·Versicherungsgericht·HTML·2,439 Wörter·~12 min·1

Zusammenfassung

unentgeltliche Verbeiständung

Volltext

]A.___

Urteil vom 2. Juni 2017

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Gerichtsschreiber Häfliger

In Sachen

A.___ vertreten durch lic. iur. Jürg Tschopp

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend     unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren (Verfügung vom 4. November 2016)

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.

1.       Am 27. April 2015 meldete sich A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer), geb. 1956, [...], bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (IV-Stelle Beleg [IV-] Nr. 2). Die Beschwerdegegnerin führte am 13. Mai 2015 ein Früherfassungs-/ Intakegespräch durch (IV-Nr. 12) und zog ärztliche Berichte bei (IV-Nr. 9, 15, 16). In der Folge holte sie bei der Begutachtungsstelle B.___ [...] ein polydisziplinäres Gutachten (Psychiatrie, Orthopädie, Neurochirurgie, Innere Medizin, Neurologie) ein. Die Begutachtungsstelle wurde über die Plattform SuisseMED@P bestimmt (IV-Nr. 22) und erstattete ihr Gutachten am 11. März 2016 (IV-Nr. 26.1). Die Hausärztin des Beschwerdeführers, Dr. med. C.___, Praktische Ärztin FMH, [...], äusserte sich am 30. März 2016 kritisch zum Gutachten und wies auf fortbestehende Schmerzen im rechten Knie und dem gesamten Schultergürtel sowie eine schlechte psychische Verfassung hin (IV-Nr. 28). Am 29. April 2016 reichte Dr. med. C.___ der Beschwerdegegnerin einen Bericht von Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Klinik [...], vom 21. April 2016 ein (IV-Nr. 32).

2.       Mit Vorbescheid vom 14. Juni 2016 stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in Aussicht, sie werde einen Anspruch auf berufliche Massnahmen und auf Ausrichtung einer Invalidenrente verneinen. Wenn er damit nicht einverstanden sei, könne er innert 30 Tagen schriftlich oder mündlich Einwand erheben (IV-Nr. 37). Der Beschwerdeführer äusserte sich am 7. Juli 2016 und reichte den Arztbericht von Dr. med. D.___ vom 21. April 2016 ein (IV-Nr. 39).

3.       Am 11. Juli bzw. 29. August 2016 begründete und ergänzte der Vertreter des Beschwerdeführers den Einwand gegen den Vorbescheid. Er beantragte, dem Beschwerdeführer sei mindestens eine halbe Rente zuzusprechen. Zudem seien berufliche Massnahmen zur Eingliederung zu prüfen und anzugehen. Weiter sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren (IV-Nr. 41, 48).

4.       Mit Verfügung vom 4. November 2016 wies die Beschwerdegegnerin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ab (IV-Nr. 50 / Aktenseite [A.S.] 1 ff.).

5.       Am 12. Dezember 2016 erhebt der Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 4. November 2016 Beschwerde an das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn. Sein Vertreter stellt und begründet folgende Rechtsbegehren (A.S. 4 ff.):

          1.  Die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 4. November 2016 sei aufzuheben.

          2.  Der Fall ist unter Hinweis auf die Rechtsprechung über die unentgeltliche Verbeiständung zu deren Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

          3.  Eventualiter: Dem Beschwerdeführer ist für das Einwandverfahren der Invalidenversicherung die unentgeltliche Verbeiständung zuzusprechen.

          4.  Dem Beschwerdeführer sei für dieses Verfahren die unentgeltliche Prozessführung mit dem Unterzeichner als Rechtsvertreter zu gewähren.

          5.  Unter o/e Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

6.       Am 27. Januar 2017 reicht der Vertreter des Beschwerdeführers das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren sowie die dazugehörenden Beilagen ein (A.S. 15 ff.).

7.       Die Beschwerdegegnerin beantragt am 3. März 2017, die Beschwerde sei abzuweisen (A.S. 27).

8.       Am 8. und 12. Mai 2017 reicht der Vertreter des Beschwerdeführers weitere, das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege betreffende Unterlagen sowie die Honorarnote ein (A.S. 30 ff.).

9.       Mit richterlicher Verfügung vom 24. Mai 2017 wird dem Beschwerdeführer ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und sein Vertreter als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt (A.S. 34).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit notwendig, eingegangen.

II.

1.

1.1     Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2     Der Präsident des Versicherungsgerichtes entscheidet als Einzelrichter über Beschwerden gegen Zwischenverfügungen (§ 54bis Abs. 1 lit. abis Gesetz über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Die angefochtene Verfügung über die unentgeltliche Verbeiständung während des (noch laufenden) Verwaltungsverfahrens ist eine Zwischenverfügung (BGE 131 V 153 E. 1 S. 155; vgl. auch BGE 139 V 600). Die Beschwerdesache fällt somit in die einzelrichterliche Zuständigkeit.

2.       Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands im Verwaltungsverfahren zu Recht abgewiesen hat.

3.

3.1     Die Beschwerdegegnerin verneint in der angefochtenen Verfügung vom 4. November 2016 die Notwendigkeit einer anwaltlichen Verbeiständung. Im vorliegenden Fall gehe es primär um die Ermittlung des Gesundheitszustands und damit verbunden um die Feststellung der Arbeitsfähigkeit. Nicht stichhaltig sei die Berufung auf Sprachschwierigkeiten des Betroffenen, könnten doch Sprachschwierigkeiten allein die Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung nicht begründen. Sprachprobleme stellten Schwierigkeiten dar, denen vielmehr mit dem Beizug eines Dolmetschers zu begegnen sei. Den Unterlagen könnten keine Anhaltspunkte entnommen werden, dass die Fähigkeit des Beschwerdeführers, sich im Verfahren zurechtzufinden, aus gesundheitlichen Gründen relevant herabgesetzt wäre. Weitere Umstände, die die Sache als nicht (mehr) einfach und eine anwaltliche Vertretung als notwendig erschienen liessen, seien vorliegend nicht zu erkennen. Weil die Voraussetzungen der Notwendigkeit, der finanziellen Bedürftigkeit und der fehlenden Aussichtslosigkeit kumulativ erfüllt sein müssten, könne nach der Verneinung der Notwendigkeit auf die Prüfung der übrigen Voraussetzungen verzichtet werden (IV-Nr. 50). In der Beschwerdeantwort wird angemerkt, dass sich vorliegend weder in sachverhaltlicher noch (verfahrens-)rechtlicher Hinsicht komplexe Fragen stellten (A.S. 27).

3.2     Der Beschwerdeführer lässt geltend gemacht machen, der Fall sei aus medizinischer Sicht nicht einfach. Die behandelnde Ärztin sei daran, eine bisher vernachlässigte medizinische Situation, die psychische, einem Facharzt zu überweisen. Die Festlegung der Ansprüche sei auch aus rechtlicher Sicht komplex, jedenfalls vom Beschwerdeführer ohne Hilfe nicht zu beurteilen. Er könne weder den Entscheid nachvollziehen noch habe er vorher Gelegenheit gehabt, Gehör zu finden. Er besitze weder in der einen noch in der andern Richtung irgendwelche Kompetenzen und sei weder von seiner Ausbildung noch sprachlichen Fähigkeiten in der Lage, seine Rechte und die Grenzen im Verfahren abzuschätzen. Es könne weder ihm noch seinem minderjährigen Sohn zugemutet werden, intimste Probleme miteinander zu besprechen (A.S. 4 ff.).

4.       Im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren wird der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es erfordern (vgl. Art. 37 Abs. 4 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Der Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung setzt kumulativ die Bedürftigkeit der gesuchstellenden Partei, die fehlende Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren sowie die sachliche Gebotenheit des Beizugs eines Anwalts voraus (BGE 132 V 200 E. 4.1 S. 201; Urs Müller, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, Bern 2010, Rz. 179).

5.       Umstritten ist, ob der Beizug eines Anwalts als sachlich geboten zu gelten hat.

5.1

5.1.1  Bezüglich der sachlichen Gebotenheit des Beizugs eines Anwalts ist auf einen wesentlichen Unterschied zwischen der unentgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungs- und im Beschwerdeverfahren hinzuweisen: Im kantonalen Prozess wird ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bereits bewilligt, wo die Verhältnisse es «rechtfertigen» (vgl. Art. 61 lit. f Satz 2 ATSG). Dagegen wird im Verwaltungsverfahren nach Art. 37 Abs. 4 ATSG ein unentgeltlicher Rechtsbeistand nur bewilligt, wo die Verhältnisse es «erfordern». Damit sind die Voraussetzungen, um im Verwaltungsverfahren die unentgeltliche Verbeiständung zu bewilligen – nur wo die Verhältnisse es «erfordern» – strenger als im Beschwerdeverfahren (Müller, a.a.O., Rz. 2024 mit Verweis auf das Urteil des EVG I 631/06 vom 16. Oktober 2006 E. 3; vgl. auch Ueli Kieser: ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2015, Art. 37 N 38). Demzufolge wird im Verwaltungsverfahren eine strengere Prüfung verlangt (BGE 132 V 200 E. 4.1 und 5.1.3 S. 201). «Erforderlichkeit» meint dabei das Vorliegen von qualifizierenden oder besonderen Umständen (vgl. Müller, a.a.O., Rz. 2011 mit Verweis auf das Urteil des EVG I 928/05 vom 4. Dezember 2006 E. 5.1).

5.1.2  Bei der Beurteilung der sachlichen Gebotenheit sind die Umstände des Einzelfalls, die Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie die Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens zu berücksichtigen. Dabei fallen neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe in Betracht, wie etwa seine Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Falls ein besonders starker Eingriff in die Rechtsstellung der betroffenen Person droht, ist die Verbeiständung grundsätzlich geboten, andernfalls bloss, wenn zur relativen Schwere des Falls besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die betroffene Person auf sich alleine gestellt nicht gewachsen ist, und wenn auch eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 75/04 vom 7. September 2004, mit Hinweisen). Die sachliche Notwendigkeit wird nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass das in Frage stehende Verfahren von der Offizialmaxime oder dem Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird, die Behörde also gehalten ist, an der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhaltes mitzuwirken. Die Offizialmaxime rechtfertigt es jedoch, an die Voraussetzungen, unter denen eine anwaltliche Verbeiständung sachlich geboten ist, einen strengen Massstab anzulegen (BGE 132 V 200 E. 4.1 und 5.1.3 f. S. 201; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_559/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 7.1 und 7.3).

5.1.3  Für das Erkennen von Schwachstellen einer ärztlichen Expertise aufgrund der einschlägigen Rechtsprechung sind zwar gewisse medizinische Kenntnisse und juristischer Sachverstand erforderlich. Trotzdem kann allein deswegen nicht von einer komplexen Fragestellung gesprochen werden, die eine anwaltliche Vertretung gebieten würde. Dies gilt auch bei polydisziplinären Gutachten. Die gegenteilige Auffassung liefe darauf hinaus, dass der Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung in praktisch allen Verwaltungsverfahren bejaht werden müsste, in denen medizinische Unterlagen zur Diskussion stehen, was der Konzeption von Art. 37 Abs. 4 ATSG als einer Ausnahmeregelung widerspräche. Es bedarf mithin weiterer Umstände, welche die Sache als nicht (mehr) einfach und eine anwaltliche Vertretung als notwendig bzw. sachlich geboten erscheinen lassen. Der Massstab ist streng (Urteil des Bundesgerichts 8C_835/2016 vom 3. Februar 2017 E. 6.3 mit Hinweisen).

5.2     Im Zentrum des Verwaltungsverfahrens bis zum Erlass der hier angefochtenen Zwischenverfügung vom 4. November 2016 stand die Abklärung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers, namentlich der Beschwerden an beiden Knien, der Halswirbelsäule und der Schultern sowie einer allfälligen psychischen Störung. Die Beschwerdegegnerin zog entsprechende Unterlagen bei und veranlasste eine polydisziplinäre Begutachtung. Deren Ergebnis, insbesondere die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, wurde durch die Hausärztin Dr. med. C.___ (IV-Nr. 29, 32) und den behandelnden Orthopäden Dr. med. D.___ (Bericht vom 21. April 2016, IV-Nr. 32 S. 2) bestritten. Die Beschwerdegegnerin erachtete – nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; Stellungnahme vom 28. April 2016, IV-Nr. 31) das Gutachten als beweiskräftig und stellte im Vorbescheid vom 14. Juni 2016 (IV-Nr. 38) auf die gutachterliche Beurteilung ab.

Diese Konstellation ist keineswegs ungewöhnlich, sondern es handelt sich um Fragen, welche sich in Verfahren über Leistungen der Invalidenversicherung (Rente und berufliche Massnahmen) regelmässig stellen. Eine in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht besonders schwierige oder komplexe Angelegenheit liegt nicht vor. Wie dargelegt (E. II. 4.1.3 hiervor), führt auch der Umstand, dass ein polydisziplinäres Gutachten eingeholt wurde und dessen Beweiskraft zur Diskussion steht, keine besondere Schwierigkeit oder Komplexität. Vielmehr muss von einem IV-rechtlichen «Durchschnittsfall» gesprochen werden, zumal auch die Akten nicht übermässig umfangreich sind. Unter diesen Aspekt besteht somit keine Basis für die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren.

5.3     Auch die geltend gemachte, grundsätzlich glaubhafte administrative Unbeholfenheit des Beschwerdeführers und die mangelnden Kenntnisse der deutschen Sprache führen zu keiner anderen Beurteilung. Denn die aus solchen oder ähnlichen Gründen auf Unterstützung angewiesenen Rechtsuchenden haben sich in einem sachverhaltlich und rechtlich relativ einfach bzw. jedenfalls nicht übermässig komplex gelagerten Verwaltungsverfahren – und um ein solches handelt es sich hier – mit dem Beizug von Fach- und Vertrauensleuten sozialer Institutionen oder unentgeltlichen Rechtsberatungen zu behelfen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_315/2009 vom 18. September 2009 E. 2.2). Dass dies objektiv nicht möglich gewesen wäre, wird vom Beschwerdeführer nicht substantiiert dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Warum es ihm nicht möglich sein sollte, bei sprachlichen Schwierigkeiten seinen Sohn zu Rate zu ziehen, bleibt ebenfalls unklar. Es mag zutreffen, dass es unzumutbar wäre, mit dem Sohn intimste Probleme zu besprechen, aber solche standen jedenfalls bisher nicht im Zentrum des Verfahrens.

5.4     Zusammenfassend lässt sich die vorliegende Angelegenheit weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht als überdurchschnittlich komplex bezeichnen. Auch die sprachlichen Schwierigkeiten und die mangelnde Vertrautheit mit administrativen Belangen rechtfertigen die unentgeltliche Verbeiständung nach den durch die Rechtsprechung vorgegebenen Massstäben nicht, zumal nicht dargetan ist, warum eine Unterstützung durch geeignete Institutionen oder Beratungsstellen nicht möglich sein sollte.

Die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung in der hier zu beurteilenden Angelegenheit liefe darauf hinaus, dass der Anspruch in praktisch allen oder zumindest den meisten Vorbescheidverfahren der Invalidenversicherung bejaht werden müsste, was einem generellen Anspruch auf einen unentgeltlichen Vertreter im Verwaltungsverfahren gleichkäme und der von einem «sehr strengen Massstab» ausgehenden gesetzlichen Konzeption widerspräche (Urteile des Bundesgerichts 8C_847/2010 vom 10. Mai 2011 E. 2.1; 8C_438/2012 vom 28. Juni 2012 E. 2.2.1).

6.       Da die Erforderlichkeit einer anwaltlichen Vertretung zu verneinen ist, kann auf die Überprüfung der weiteren Voraussetzungen (fehlende Aussichtslosigkeit und Bedürftigkeit, wobei letztere bejaht werden könnte) verzichtet werden, da für eine allfällige Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Verwaltungsverfahren sämtliche drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssten.

7.       Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands im Verwaltungsverfahren mittels Verfügung vom 4. November 2016 zu Recht abgewiesen hat. Die Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen.

8.

8.1     Bei diesem Verfahrensausgang besteht grundsätzlich kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

8.2     Der Beschwerdeführer steht ab Prozessbeginn im Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege (A.S. 34). Die Kostenforderung ist bei Unterliegen der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der Kanton entschädigt die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder den unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]).

8.3     Der Vertreter des Beschwerdeführers hat am 8. Mai 2017 eine Honorarnote eingereicht (A.S. 31). Der angeführte Zeitaufwand von 6,25 Stunden erscheint als angemessen. Dieser ist allerdings nicht zu CHF 200.00, sondern zum Stundenansatz als unentgeltlicher Rechtsbeistand nach § 160 Abs. 3 Gebührentarif (GT; BGS 615.11), das heisst zu CHF 180.00, zu entschädigen. Bei den Auslagen ist zu berücksichtigen, dass 29 Kopien à CHF 0.50 nicht CHF 58.00, sondern CHF 14.50 ergeben, so dass sich die Auslagen auf insgesamt CHF 36.50 belaufen. Folglich ist die Kostenforderung auf CHF 1‘254.40 festzusetzen (6,25 Stunden zu CHF 180.00, zuzgl. Auslagen und MwSt), zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

9.       Streitigkeiten im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung unterliegen grundsätzlich nicht der Kostenpflicht, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind (vgl. Art. 69 Abs. 1bis Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20] e contrario; s. auch das Urteil des Bundesgerichts I 463/06 vom 23. April 2007 E. 9 mit Hinweisen).

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Kostenforderung des unentgeltlichen Rechtsbeistands, Advokat Jürg Tschopp, wird auf CHF 1‘254.40 (inkl. Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn A.___, zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

3.    Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident                           Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                   Häfliger

VSBES.2016.329 — Solothurn Versicherungsgericht 02.06.2017 VSBES.2016.329 — Swissrulings