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Solothurn Versicherungsgericht 05.12.2017 VSBES.2016.328

5. Dezember 2017·Deutsch·Solothurn·Versicherungsgericht·HTML·3,157 Wörter·~16 min·1

Zusammenfassung

unentgeltliche Rechtspflege und Parteientschädigung im Verwaltungsverfahren

Volltext

Urteil vom 5. Dezember 2017

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Gerichtsschreiberin Fischer

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Ama Mülthaler

Beschwerdeführer

gegen

Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn, Rathausgasse 16, Juristische Dienstleistungen, 4509 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend       unentgeltliche Rechtspflege und Parteientschädigung im Verwaltungsverfahren (Einspracheentscheid vom 7. November 2016)

zieht der Präsident des Versicherungsgerichts in Erwägung:

I.

1.      

1.1     Der 1980 geborene Versicherte A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich am 7. Juni 2016 bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Juli 2016 an (Beilagen zur Beschwerdeantwort [BA-Beilage] 4).

1.2     Mit Verfügung vom 5. Juli 2016 verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Juli 2016 aufgrund seiner arbeitgeberähnlichen Stellung (Beilagen zur Beschwerde [B-Beilage] 4). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 5. September 2016 Einsprache. Er beantragte nebst der Aufhebung der vorgenannten Verfügung und Ausrichtung der ungekürzten Arbeitslosenentschädigung ab 1. Juli 2016 auch die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung im Verwaltungsverfahren (B-Beilage 3).

1.3     Die Beschwerdegegnerin unterbreitete in der Folge dem Beschwerdeführer am 21. Oktober 2016 (B-Beilage 5) diverse Fragen, welche dieser mit Schreiben vom 24. Oktober 2016 (BA-Beilage 12) beantwortete.

2.       Mit Einspracheentscheid vom 7. November 2016 (Aktenseite [A.S.] 1 ff.) wurde die Einsprache des Beschwerdeführers insoweit teilweise gutgeheissen, als sein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung vom 1. bis 15. Juli 2016 verneint wurde, hingegen ab dem 16. Juli 2016 neu geprüft werde (Ziff. 1 und 2 des Entscheids). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgewiesen (Ziff. 3 des Entscheids) und keine Parteientschädigung zugesprochen (Ziff. 4 des Entscheids).

3.       Am 8. Dezember 2016 lässt der Beschwerdeführer form- und fristgerecht beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde gegen die Ziffern 3 und 4 des Einspracheentscheids vom 7. November 2016 erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 6 ff.):

1.   Ziffer 3 und 4 des Einspracheentscheides seien aufzuheben.

2.   Dem Beschwerdeführer sei die ungeteilte unentgeltliche Prozessführung nebst unentgeltlicher Rechtsvertretung durch die Unterzeichnende für das Einspracheverfahren zu gewähren. Es sei eine Parteientschädigung des Einsprechers in einer angemessenen Höhe von mindestens CHF 2'400.00 zuzusprechen

3.   Die o/e Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die Parteikosten seien von der Arbeitslosenkasse Schwyz (recte: Solothurn) zu tragen.

Als Verfahrensanträge wurden folgende gestellt:

4.   Dem Beschwerdeführer sei die ungeteilte unentgeltliche Prozessführung nebst unentgeltlicher Rechtsvertretung durch die Unterzeichnende für das Beschwerdeverfahren zu gewähren.

5.   Die Akten der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn im Zusammenhang mit dem Beschwerdeführer, Herrn A.___ seien diesem Beschwerdeverfahren beizuziehen.

4.       In ihrer Beschwerdeantwort vom 16. Februar 2017 stellt die Beschwerdegegnerin folgende Anträge:

1.    Die Beschwerde sei abzuweisen.

2.    Gerichtskosten seien keine aufzuerlegen.

5.       Mit Eingabe vom 8. Mai 2017 (A.S. 62 ff.) hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest.

6.       Mit Verfügung vom 11. August 2017 weist der Präsident des Versicherungsgerichts das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege resp. Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes mangels finanzieller Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ab (A.S. 80 ff.).

7.       Die Beschwerdegegnerin hält mit Eingabe vom 25. September 2017 ebenfalls an ihren Anträgen fest (A.S. 87 ff.).

8.       Am 10. Oktober 2017 bestätigt der Beschwerdeführer abschliessend erneut seine Anträge (A.S. 93 ff.). Die Vertreterin des Beschwerdeführers reicht gleichentags ihre Kostennote zu den Akten (A.S. 96 ff.).

9.       Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.

1.       Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, zulässiges Anfechtungsobjekt) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1     Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands im Verwaltungsverfahren zu Recht abgewiesen hat.

2.2     Gemäss § 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation (GO, BGS 125.12) beurteilt der Präsident des Versicherungsgerichts sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 30'000.00 als Einzelrichter. Diese Grenze wird bei einer geltend gemachten Parteientschädigung im Verwaltungsverfahren von mindestens CHF 2'400.00 offenkundig nicht erreicht, weshalb der Präsident des Versicherungsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit als Einzelrichter zuständig ist. Soweit die unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren strittig ist, ist praxisgemäss von einer Zwischenverfügung auszugehen, für deren Beurteilung ebenfalls die einzelrichterliche Zuständigkeit gilt (§ 54bis Abs. 1 lit. abis GO).

3.      

3.1     Die Beschwerdegegnerin verneint im angefochtenen Einspracheentscheid vom 7. November 2016 (A.S. 1 ff.) die Notwendigkeit einer anwaltlichen Verbeiständung. Sie führt aus, aufgrund der Einsprache des Beschwerdeführers sowie da die Vollzugsstelle den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären habe, seien bezüglich des effektiven Ausscheidens aus der B.___ AG weitere Abklärungen sowohl mit dem Beschwerdeführer als auch mit der bisherigen Arbeitgeberin erfolgt. Die Einsprache habe keine rechtlich komplexen Ausführungen erfordert, da es unter anderem um die Frage gegangen sei, wann der Beschwerdeführer aus dem Handelsregister gelöscht worden sei resp. ob er nach seiner Abwahl als Verwaltungsrat am 15. Juli 2016 noch für die B.___ AG gearbeitet habe. Die im vorliegenden Fall zu beurteilende rechtliche Frage könne deshalb nicht als ausserordentlich komplex bezeichnet werden. Es liegt somit kein Grund vor, um vom Grundsatz der Nichtnotwendigkeit der Rechtsverbeiständung im Sozialversicherungsverfahren abzuweichen.

3.2     In seiner Beschwerde vom 8. Dezember 2016 (A.S. 6 ff.) bringt der Beschwerdeführer vor, seit Juli 2016 habe sich die Beschwerdegegnerin geweigert, Versicherungsleistungen zu bezahlen, was auf die missliche Kommunikation des ehemaligen Arbeitgebers des Beschwerdeführers mit der Arbeitslosenkasse zurückzuführen sei. Jegliche Korrespondenz des Beschwerdeführers direkt mit der Arbeitslosenkasse habe zu keiner Änderung bei der Anerkennung seiner Leistungsberechtigung geführt. Vielmehr sei er bei der Anfrage nach einem Leistungsvorschuss auf die Klärung des Sachverhaltes hingewiesen worden, was er jedoch bereits im Juli 2016 und fortwährend bei der Arbeitslosenkasse getan habe. Die fehlende Aussichtslosigkeit könne vorliegend bejaht werden, zumal die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 7. November 2016 die Verneinung der Anspruchsberechtigung ab dem 16. Juli 2016 aufgehoben habe und die Anspruchsberechtigung ab diesem Zeitpunkt neu prüfe. Ebenfalls sei die Notwendigkeit der Rechtsvertretung gegeben. Die von der Beschwerdegegnerin genannte Untersuchungsmaxime gelte lediglich in laufenden und nicht in einem bereits durch einen definitiven Entscheid der Arbeitslosenkasse vom 5. Juli 2016 abgeschlossenen Verfahren. Sämtliche vorherigen Bemühungen des Beschwerdeführers direkt bei der Arbeitslosenkasse, um seine Anspruchsberechtigung weiterhin aufgrund der Untersuchungsmaxime zu prüfen oder gar offen zu halten, seien erfolglos verlaufen. Die Beschwerdegegnerin sei mit der Feststellung des richtigen Sachverhaltes überfordert gewesen und habe den vom Beschwerdeführer mitgeteilten Sachverhalt falsch interpretiert. Diese Tatsachen hätten erst mit der Einsprache richtig gestellt werden können. Zu der Tatsache, dass durch das Anspruchsverfahren besonders stark in die Rechtsposition des Beschwerdeführers eingegriffen worden sei, seien besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten hinzugekommen. So zu Beispiel die Uneinsichtigkeit des ehemaligen Arbeitgebers, dessen deutlich verspätete Eintragung der Abwahl des Verwaltungsrates im Handelsregister oder dessen Nichtreaktion auf Anfragen der Arbeitslosenkasse, wie auch die falsche Interpretation des vom Beschwerdeführer dargelegten Sachverhalts durch die Beschwerdegegnerin, die Einordnung der Stellung des Beschwerdeführers im Unternehmen als wesentlicher Entscheidungsträger, wobei er nur 10 % habe beherrschen können und nicht zuletzt die Tatsache, dass der Beschwerdeführer gegen seinen Willen vom übrigen Verwaltungsrat abgewählt worden sei und dies nicht rechtzeitig im Handelsregister eingetragen resp. seine Person gelöscht worden sei. Die Beschwerdegegnerin selbst habe mit der Feststellung und der richtigen rechtlichen Einordnung des Sachverhaltes Schwierigkeiten bekundet, weshalb nicht vom Beschwerdeführer verlangt werden könne, sich in diesem speziellen Bereich besser als die Mitarbeiter der Arbeitslosenkasse auszukennen und entsprechend wirksam handeln zu können. Die Mittellosigkeit im Verwaltungsverfahren sei klar gegeben.

3.3     Die Beschwerdegegnerin macht in ihrer Beschwerdeantwort vom 16. Februar 2017 (A.S. 37 ff.) geltend, der Beschwerdeführer sei im Zeitpunkt seiner Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung nach wie vor bei der B.___ AG als Verwaltungsrat mit Kollektivunterschrift zu zweien im Handelsregister eingetragen gewesen. Aufgrund dieses Eintrags und den Angaben des Beschwerdeführers im Antragsformular auf Arbeitslosenentschädigung, wonach er Teilhaber der Firma mit einer Einlage von CHF 250'000.00 sei (bei einem Aktienkapital von CHF 500'000.00), habe die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung aufgrund arbeitgeberähnlicher Stellung mit Verfügung vom 5. Juli 2016 abgelehnt. In dieser Verfügung sei er darauf hingewiesen worden, dass sich die arbeitgeberähnliche Stellung bei mitarbeitenden Verwaltungsräten einer AG oder geschäftsführenden Dritten einer GmbH von Gesetzes wegen ergebe. Solange diese Stellung beibehalten werde, sei ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ohne weitere Prüfung ausgeschlossen. In den anderen Fällen sei im Einzelfall zu prüfen, ob dem Arbeitnehmer aufgrund der finanziellen Beteiligung oder aufgrund der internen betrieblichen Struktur massgebende Entscheidungsbefugnisse zukämen. Weiter sei ausgeführt worden, dass ausschlaggebend für die Beendigung einer sich aus dem Handelsregister ergebenden arbeitgeberähnlichen Stellung grundsätzlich das Datum des effektiven Ausscheidens aus dieser arbeitgeberähnlichen Stellung und nicht die Publikation der Löschung des Handelsregistereintrages im SHAB sei. Massgebend sei, dass ab diesem Zeitpunkt die Einflussnahme auf den Geschäftsgang nicht mehr möglich sei. Im Verfügungszeitpunkt sei der Beschwerdeführer nach wie vor im Handelsregister eingetragen gewesen und habe gemäss seinen Angaben die Hälfte des Aktienkapitals besessen, weshalb davon habe ausgegangen werden müssen, dass seine Einflussnahme auf den Geschäftsgang der AG immer noch gegeben sei. Die Beschwerdegegnerin bringt weiter vor, der Beschwerdeführer sei bis zum 15. Juli 2016 unbestrittenermassen Mitglied des Verwaltungsrates gewesen, weshalb ihm von Gesetzes wegen eine arbeitgeberähnliche Stellung zugekommen sei. Im Zeitpunkt der Verfügung vom 5. Juli 2016 sei diese demnach korrekt gewesen. Erst mit der Abwahl aus dem Verwaltungsrat habe der Beschwerdeführer seine arbeitgeberähnliche Stellung verloren und der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe ab dem 16. Juli 2016 neu geprüft werden können. Zutreffend sei, dass die Beschwerdegegnerin fälschlicherweise davon ausgegangen sei, dass der Beschwerdeführer die Hälfte der Aktien besitze. Dies sei jedoch auf seine Angaben im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (BA-Beilage 4) zurückzuführen gewesen, wonach er in Ziff. 20 angegeben habe, Teilhaber der Firma mit einer Einlage von CHF 250'000.00 zu sein. Die Beschwerdegegnerin macht weiter geltend, aus der Verfügung vom 5. Juli 2016 sei erkennbar gewesen, dass vor allem die Funktion als Verwaltungsrat und der scheinbare Aktienbesitz von CHF 250'000.00 des Beschwerdeführers für die Bejahung der arbeitgeberähnlichen Stellung und damit der Verneinung der Anspruchsberechtigung ausschlaggebend gewesen sei.

3.4     In der Replik vom 8. Mai 2017 (A.S. 62 ff.) führt der Beschwerdeführer ergänzend aus, die Beschwerdegegnerin sei bereits vor Verfügungserlass im Besitz des Aktionärbindungsvertrages inkl. Zusammenarbeitsvertrag (BA-Beilage 9 f.) gewesen, was sich aus dem DMS ASAL-Auszug zeige. Diese seien jedoch nicht ausreichend berücksichtigt worden. Der Sachverhalt sei insgesamt fehlerhaft von der Beschwerdegegnerin ermittelt worden.

3.5     Die Beschwerdegegnerin bringt in ihrer Duplik vom 25. September 2017 (A.S. 87 ff.) ergänzend vor, sie habe erst am 29. August 2016 erfahren, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Generalversammlung der B.___ AG vom 15. Juli 2017 (recte: 2016) aus dem Verwaltungsrat abgewählt worden sei. Dieser Umstand sei ihr vor diesem Datum weder mündlich noch schriftlich zur Kenntnis gebracht worden. Die Einsprache des Beschwerdeführers sei sodann am 6. September 2016, d.h. rund eine Woche später, bei ihr eingegangen, weshalb ihr nicht vorgeworfen werden könne, erst nach Einreichung der Einsprache weitere Abklärungen vorgenommen zu haben.

4.      

4.1     Im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren wird der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es erfordern (vgl. Art. 37 Abs. 4 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Der Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung setzt kumulativ die Bedürftigkeit der gesuchstellenden Partei, die fehlende Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren sowie die sachliche Gebotenheit des Beizugs eines Anwalts voraus (vgl. Urs Müller: Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, Bern 2010, Rz. 179, mit Verweis auf BGE 132 V 200 E. 4.1 S. 201; Urteile des Bundesgerichts 9C_878/2012 vom 26. November 2012 E. 1; 8C_29/2013 vom 11. Juni 2013 E. 5.2.1, mit weiteren Hinweisen).

4.2     Bezüglich der sachlichen Gebotenheit des Beizugs eines Anwalts ist auf einen wesentlichen Unterschied zwischen der unentgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren und im Beschwerdeverfahren hinzuweisen: Im kantonalen Prozess wird ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bereits bewilligt, wo die Verhältnisse es «rechtfertigen» (vgl. Art. 61 lit. f Satz 2 ATSG). Dagegen wird im Verwaltungsverfahren nach Art. 37 Abs. 4 ATSG ein unentgeltlicher Rechtsbeistand nur bewilligt, wo die Verhältnisse es «erfordern». Damit sind die Voraussetzungen, um im Verwaltungsverfahren die unentgeltliche Verbeiständung zu bewilligen – nur wo die Verhältnisse es «erfordern» – strenger als im Beschwerdeverfahren (vgl. Müller, a.a.O., Rz. 2024 mit Verweis auf das Urteil des EVG I 631/06 vom 16. Oktober 2006 E. 3; vgl. auch Ueli Kieser: ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Art. 37 ATSG N 22). Demzufolge wird im Verwaltungsverfahren eine strengere Prüfung verlangt (BGE 132 V 200 E. 4.1 und 5.1.3 S. 201).

«Erforderlichkeit» meint dabei das Vorliegen von qualifizierenden oder besonderen Umständen (vgl. Müller, a.a.O., Rz. 2011 mit Verweis auf das Urteil des EVG I 928/05 vom 4. Dezember 2006 E. 5.1).

4.3     Hinsichtlich der sachlichen Gebotenheit der unentgeltlichen anwaltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren sind die Umstände des Einzelfalls, die Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie die Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens zu berücksichtigen. Dabei fallen neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe in Betracht, wie etwa seine Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Falls ein besonders starker Eingriff in die Rechtsstellung der betroffenen Person droht, ist die Verbeiständung grundsätzlich geboten, andernfalls bloss, wenn zur relativen Schwere des Falls besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die betroffene Person auf sich alleine gestellt nicht gewachsen ist, und wenn auch eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt (Urteil des EVG I 75/04 vom 7. September 2004, mit Hinweisen). Die sachliche Notwendigkeit wird nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass das in Frage stehende Verfahren von der Offizialmaxime oder dem Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird, die Behörde also gehalten ist, an der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhaltes mitzuwirken. Die Offizialmaxime rechtfertigt es jedoch, an die Voraussetzungen, unter denen eine anwaltliche Verbeiständung sachlich geboten ist, einen strengen Massstab anzulegen (BGE 132 V 200 E. 4.1 und 5.1.3 f. S. 201; Urteil des EVG I 557/04 vom 29. November 2004 E. 2.2; BGE 130 I 180 S. 182 ff., mit Hinweisen).

4.4     Der Beschwerdeführer hielt im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 7. Juni 2016 (BA-Beilage 4) fest, er sei Teilhaber der (Arbeitgeber-)Firma mit einer Einlage von CHF 250'000.00. Laut Handelsregistereintrag war er zu diesem Zeitpunkt Mitglied des Verwaltungsrats mit Kollektivunterschrift zu zweien. Gestützt auf die Rechtsprechung (BGE 123 V 234) verneinte die Beschwerdegegnerin deshalb mit Verfügung vom 5. Juli 2016 (B-Beilage 4) einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Sie hielt fest, ein solcher Anspruch sei ausgeschlossen, solange der Beschwerdeführer die Stellung als Verwaltungsrat beibehalte. Massgebend für die Frage der arbeitgeberähnlichen Stellung sei grundsätzlich das effektive Ausscheiden aus dieser Stellung und nicht die Publikation der Löschung im Handelsregister. Massgebendes Kriterium sei, ab welchem Zeitpunkt eine Einflussnahme auf den Geschäftsgang nicht mehr möglich sei. Auf eine nach wie vor gegebene Einflussnahme sei auch deshalb zu schliessen, weil der Beschwerdeführer nach seinen Angaben die Hälfte des – ebenfalls aus dem Handelsregisterauszug ersichtlichen – Aktienkapitals von CHF 500'000.00 besitze.

Aus diesen Ausführungen in der Verfügung vom 5. Juli 2016 ging klar hervor, dass die Beschwerdegegnerin zwei Punkte als entscheidend ansah: Einerseits die Eigenschaft des Beschwerdeführers als Mitglied des Verwaltungsrats der Arbeitgeberfirma und die damit verbundenen Einflussmöglichkeiten und andererseits die – irrtümliche – Annahme, er sei mit 50 % am Aktienkapital beteiligt. Als Rechtsmittel wurde die Einsprache angegeben. Damit war auch klar, dass mit der Einsprache diese beiden Punkte thematisiert werden mussten: Es ging zunächst darum richtigzustellen, dass es sich bei der im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (BA-Beilage 4) erwähnten «Einlage» nicht um Aktien, sondern um ein Darlehen handelte. Ausserdem war darzutun, dass und seit wann der Beschwerdeführer nicht oder nicht mehr Mitglied des Verwaltungsrats sei sowie dass und weshalb ihm eine Einflussnahme auf den Geschäftsgang nicht möglich gewesen sei. Diese einzig relevanten Aspekte weisen keineswegs eine aussergewöhnliche Komplexität auf. Ein durchschnittlicher Versicherter ist ohne weiteres in der Lage, sich dazu auch ohne anwaltliche Unterstützung sachgerecht zu äussern. Dafür, dass der Beschwerdeführer in administrativen Belangen besonders unbeholfen wäre oder sonstige Schwierigkeiten hätte, bestehen keine Anhaltspunkte und es wird auch nichts Derartiges vorgebracht. In der Einspracheschrift vom 5. September 2016 wurde die Annahme, es bestehe eine 50%ige Beteiligung am Aktienkapital, richtiggestellt und es wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer am 15. Juli 2016 – also nach dem Erlass der Verfügung vom 5. Juli 2016 – durch die ausserordentliche Generalversammlung der Arbeitgeberin aus dem Verwaltungsrat abgewählt worden war. Weiter wurde dargelegt, dass bereits zuvor keine Einflussmöglichkeit bestanden habe. Diese Ausführungen können für die Anspruchsbeurteilung entscheidend sein, es ist aber nicht ersichtlich, warum sie – im Lichte des strengen Massstabs, der für die unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren gilt – eine anwaltliche Vertretung erfordert haben sollten. Unzutreffend ist in diesem Zusammenhang die vom Beschwerdeführer geäusserte Auffassung, der Untersuchungsgrundsatz gelte nur bis zum Verfügungserlass. Auch das Einspracheverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Dementsprechend sind erforderliche zusätzliche Abklärungen im Einspracheverfahren durchzuführen, während ein kassatorischer Einspracheentscheid (Rückweisung zu neuer Verfügung) ausgeschlossen ist (BGE 131 V 407).

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich im vorliegenden Verwaltungsverfahren bis anhin keine besonders schwierigen Rechts- oder Sachverhaltsfragen stellten, weshalb entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers von einem «normalen Durchschnittsfall» im Sachgebiet der Arbeitslosenversicherung auszugehen ist. Es handelt sich um eine Anmeldung zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung einer Person mit arbeitgeberähnlicher Stellung, womit sich die Frage nach dem Eintrag im Handelsregister resp. dem effektiven Ausscheiden und der tatsächlichen finanziellen Beteiligung an der Firma und damit zusammenhängend der möglichen Einflussnahme auf den Geschäftsgang der Unternehmung stellt. Es präsentiert sich damit eine Ausgangslage, wie sie nicht selten vorkommt. Der Umstand, dass die Verfügung vom 5. Juli 2016 auf einer unzutreffenden – aber nachvollziehbaren – Interpretation der Aussage des Beschwerdeführers, er sei Teilhaber der Firma mit einer Einlage von CHF 250'000.00, beruhte, welche richtiggestellt werden musste, ändert daran nichts. Den Umstand, dass der Beschwerdeführer am 15. Juli 2016 aus dem Verwaltungsrat ausscheiden würde, konnte die Beschwerdegegnerin beim Erlass der zehn Tage zuvor ergangenen Verfügung nicht kennen. Es genügte, in der Einsprache auf die neue Entwicklung und deren Hintergründe hinzuweisen. Inwiefern der Beschwerdeführer dazu nicht selbst – oder gegebenenfalls mit Unterstützung aus seinem Umfeld – in der Lage gewesen sein sollte, ist nicht ersichtlich.

Die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung in der hier zu beurteilenden Angelegenheit liefe darauf hinaus, dass der Anspruch in praktisch allen oder zumindest den meisten Einspracheverfahren der Arbeitslosenversicherung, in welchen eine arbeitgeberähnliche Stellung zur Diskussion steht, bejaht werden müsste, was der von einem «sehr strengen Massstab» ausgehenden gesetzlichen Konzeption widerspräche (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_847/210 vom 10. Mai 2011 E. 2.1; 8C_438/2012 vom 28. Juni 2012 E.2.2.1).

4.5     Da die Erforderlichkeit einer anwaltlichen Vertretung zu verneinen ist, kann auf die Überprüfung der weiteren Voraussetzungen (fehlende Aussichtslosigkeit und Bedürftigkeit) verzichtet werden, da für eine allfällige Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Verwaltungsverfahren sämtliche drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssten.

4.6     Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands im Verwaltungsverfahren mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 7. November 2016 zu Recht abgewiesen hat. Die Beschwerde vom 8. Dezember 2016 ist unbegründet und daher abzuweisen.

5.      

5.1     Bei diesem Verfahrensausgang steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu.

5.2     Die Beschwerdegegnerin hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation – abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).

6.       Grundsätzlich ist das Verfahren kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein Anlass.

Demnach wird erkannt:

1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.         Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

3.         Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident                           Die Gerichtsschreiberin

Flückiger                                   Fischer

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