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Solothurn Versicherungsgericht 16.03.2017 VSBES.2016.326

16. März 2017·Deutsch·Solothurn·Versicherungsgericht·HTML·1,858 Wörter·~9 min·1

Zusammenfassung

Einstellung in der Anspruchsberechtigung

Volltext

Urteil vom 16. März 2017

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Weber-Probst

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführerin

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit, RAV Olten, Juristische Dienstleistungen, Rathausgasse 16, 4509 Solothurn

Beschwerdegegnerin

betreffend       Einstellung in der Anspruchsberechtigung

(Einspracheentscheid vom 30. November 2016)

zieht die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts in Erwägung:

I.

1.       Mit Verfügung vom 18. November 2016 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) die Versicherte A.___ (fortan: Beschwerdeführerin) ab 1. November 2016 für zehn Tage in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ein. Zur Begründung gab die Beschwerdegegnerin an, die Beschwerdeführerin habe sich vor der Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung ungenügend um Arbeit bemüht (Akten der Beschwerdegegnerin / AWA-Nr. 1). Die dagegen gerichtete Einsprache wies die Beschwerdegegnerin am 30. November 2016 ab (Aktenseite / A.S. 1 ff.).

2.

2.1     Am 6. Dezember 2016 erhebt die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin Einsprache gegen den Einspracheentscheid vom 30. November 2016 (A.S. 4). Die Beschwerdegegnerin leitet diese Eingabe zuständigkeitshalber als Beschwerde an das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) weiter (A.S. 5). Die Beschwerdeführerin begehrt in der Beschwerdeschrift, dass die zehn Sperrtage aufzuheben seien (A.S 4).

Die Beschwerdegegnerin stellt mit Beschwerdeantwort vom 8. Februar 2017 folgende Anträge (A.S. 11 ff.):

1.    Die Beschwerde sei abzuweisen.

2.    Es sei keine Parteientschädigung zu sprechen.

3.    Gerichtskosten seien keine aufzuerlegen.

2.2     Die Parteien halten mit Replik vom 21. Februar 2017 resp. Duplik vom 6. März 2016 [recte: 2017] an ihren Rechtsbegehren fest (A.S. 21 / 23).

II.

1.

1.1     Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

1.2     Der Präsident des Versicherungsgerichts beurteilt sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 als Einzelrichter (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Diese Grenze wird bei zehn streitigen Einstelltagen offenkundig nicht überschritten, weshalb die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts (als Stellvertreterin des Präsidenten) zur Beurteilung der Angelegenheit als Einzelrichterin zuständig ist.

2.

2.1     Der Versicherte, der Arbeitslosenentschädigung beanspruchen will, muss mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um die Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist er verpflichtet, Arbeit zu suchen – nötigenfalls auch ausserhalb seines bisherigen Berufes – und diese Bemühungen zu belegen (Art. 17 Abs. 1 Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIG, SR 837.0). Der Versicherte muss sich gezielt um Arbeit bemühen, und zwar in der Regel in Form einer ordentlichen Bewerbung (Art. 26 Abs. 1 Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIV, SR 827.02). Was als genügende Arbeitsbemühungen zu gelten hat, ist immer im Einzelfall zu prüfen (Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 4. Aufl., Zürich / Basel / Genf 2013, S. 104). Die Verwaltungspraxis verlangt in der Regel nicht mehr als zehn bis zwölf Bewerbungen pro Monat (Boris Rubin, Commentaire de la loi sur l’assurance-chômage, Genf / Zürich / Basel  2014, Art. 17 N 24).

Die Pflicht, sich um eine neue Arbeit zu bemühen, setzt bereits vor dem Eintritt der Arbeitslosigkeit ein, bei einem unbefristeten Arbeitsverhältnis mit dessen Kündigung, bei einem befristeten spätestens drei Monate vor dem Ablauf (Kupfer Bucher, a.a.O., S. 172; Rubin, a.a.O., Art. 17 N 10 + 12; BGE 141 V 365 E. 2.2 S. 367). Bei der Anmeldung zum Leistungsbezug hat die arbeitslos gewordene Person den Nachweis ihrer Arbeitsbemühungen vorzulegen (Art. 20 Abs. 1 lit. d AVIV). Spätestens zu diesem Zeitpunkt muss sie sämtliche während der Kündigungsfrist getätigten Stellenbewerbungen einreichen (BGE 139 V 524 E. 2.1.2 S. 526).

2.2     Der Versicherte ist in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht (Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG). Die Pflicht zur Arbeitssuche ergibt sich direkt aus dem Gesetz (BGE 139 V 524 E. 4.2 S. 530), weshalb eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung weder eine Mahnung resp. Aufklärung noch eine Vereinbarung mit dem Personalberater über eine Mindestanzahl von Bewerbungen voraussetzt (Rubin, a.a.O., Art. 17 N 9 + 24; BGE 139 V 524 E. 2.1.2 S. 526, 124 V 225 E. 5b S. 233).

3.

3.1     Die Beschwerdeführerin war seit dem 15. Januar 2016 bei der B.___ AG als [...] angestellt (AWA-Nr. 7). Dieses unbefristete Arbeitsverhältnis wurde mit Vereinbarung vom 6. April 2016 in ein per 31. Oktober 2016 befristetes umgewandelt (AWA-Nr. 8).

Nachdem die Arbeitgeberin mit Schreiben vom 27. September 2016 bestätigt hatte, dass die Anstellung per 31. Oktober 2016 endet (AWA-Nr. 9), meldete sich die Beschwerdeführerin am 17. Oktober 2016 per 1. November 2016 bei der Arbeitslosenversicherung an (AWA-Nr. 2). Weiter reichte die Beschwerdeführerin am 27. Oktober 2016 das Formular «Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen» ein (AWA-Nr. 5). Darin waren sechs Bewerbungen vom 7. bis 21. Oktober 2016 aufgelistet.

Auf den 30. November 2016 hin meldete sich die Beschwerdeführerin bei der Arbeitslosenversicherung wieder ab, da sie eine Stelle gefunden hatte (AWA-Nr. 10).

3.2     Auf den Vorhalt der ungenügenden Arbeitsbemühungen von August bis Oktober 2016 (AWA-Nr. 4) erwiderte die Beschwerdeführerin am 4. November 2016 (AWA-Nr. 6), sie habe sich Ende Juli wegen der Befristung des Arbeitsverhältnisses bei der Vorgesetzten erkundigt. Ihr sei beschieden worden, dass sie erst ihre Ferien vom 1. bis 21. September 2016 geniessen solle und man dann schauen werde. Als sie nach den Ferien erneut wegen einer Verlängerung des Arbeitsverhältnisses gefragt habe, sei sie vertröstet worden, dass es schon eine Möglichkeit geben werde. Am 30. September 2016 habe sie die Austrittsbestätigung in der Post gehabt. Die Vorgesetzte habe dazu gemeint, dass es zu viel Personal habe und mehrere Kündigungen erforderlich seien. Zugleich habe man aber im Internet Stellen ausgeschrieben.

Die Arbeitgeberin hielt im Schreiben vom 24. November 2016 (Beschwerdebeilage  / BB Nr. 3) fest, die Beschwerdeführerin habe im August 2016 nach einer Verlängerung der Anstellung oder einem unbefristeten Arbeitsvertrag gefragt. Ihr sei erklärt worden, dass dies gegebenenfalls, bei einem entsprechenden Personalbedarf, möglich sei. Wegen der [...], weshalb man keine weitere Anstellung anbieten könne.

In ihrer Einsprache vom 28. November 2016 (BB Nr. 5) brachte die Beschwerdeführerin vor, es sei nicht ihre Schuld, dass die Arbeitgeberin ihr Hoffnungen auf eine Vertragsverlängerung gemacht habe. Im Übrigen habe sie bereits nach einer Woche Arbeitslosigkeit eine neue Stelle gefunden.

In der Beschwerdeschrift (A.S. 4) macht die Beschwerdeführerin geltend, ihr sei Anfang August versprochen worden, dass sie weiterhin bei der B.___ AG arbeiten könne. Bis Ende September sei dann nie die Rede davon gewesen, dass der Vertrag nicht verlängert werde. Nach Erhalt der Austrittsbestätigung vom 27. September 2016 habe sie sich sofort an die Arbeitssuche gemacht.

In ihrer Replik (A.S. 21) hält die Beschwerdeführerin dafür, die Arbeitgeberin habe sie immer wieder vertröstet, weshalb sie gutgläubig darauf vertraut habe, dass sie weiterhin beschäftigt werde. Damals habe im Übrigen Personalmangel geherrscht. Die Arbeitgeberin habe sie zum Zuwarten ermutigt und gesagt, die weitere Anstellung werde schon klappen. Letztlich gehe es nur um den Monat August, denn im September sei sie drei Wochen in den Ferien gewesen und im Oktober habe sie sich beworben.

3.3     Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerdeschrift geltend, die Arbeitgeberin habe ihr versprochen, dass das Arbeitsverhältnis auch nach dem 31. Oktober 2016 weitergeführt werde. Erst Ende September 2016 sei ihr mitgeteilt worden, dass dies nicht der Fall sei; bis zu diesem Zeitpunkt habe sie keinen Anlass gehabt, sich nach Arbeit umzusehen. Diese Darstellung widerspricht jedoch den Akten. Einerseits stellte die Arbeitgeberin in ihrem Schreiben vom 24. November 2016 fest, man habe der Beschwerdeführerin lediglich gesagt, eine Weiterbeschäftigung sei möglich, sofern Personal benötigt werde. Andererseits sprach die Beschwerdeführerin selber im Verwaltungsverfahren, aber auch in der Replik, nur davon, man habe ihr Hoffnungen auf eine Weiterbeschäftigung gemacht resp. sie vertröstet. Von einer vorbehaltlosen und verbindlichen Vereinbarung, d.h. dem Abschluss eines Arbeitsvertrages nach Art. 319 ff. Obligationenrecht (OR, SR 220) kann daher keine Rede sein. Eine bloss vage und an Bedingungen geknüpfte mündliche Zusicherung der Arbeitgeberin zur Weiterbeschäftigung konnte die Beschwerdeführerin indes (bei allem Verständnis für den Wunsch, am gleichen Arbeitsplatz zu bleiben) nicht davon entbinden, die erforderlichen Arbeitsbemühungen zu tätigen und sich mit vollem Einsatz nach einer anderen Stelle umzusehen (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts / EVG C 275/02 vom 2. Mai 2003 E. 2.1; Bucher Kupfer, a.a.O., S. 166; Rubin, a.a.O., Art. 30 N 35).

Die Beschwerdeführerin musste somit seit April 2016 davon ausgehen, dass ihr befristetes Arbeitsverhältnis am 31. Oktober 2016 enden würde. Sie war daher verpflichtet, in den letzten drei Monaten, d.h. von August bis Oktober 2016, Arbeit zu suchen. Mit insgesamt sechs Bewerbungen in diesem Zeitraum ist sie ihrer Schadenminderungspflicht indes nur unzureichend nachgekommen. Der Versicherte hat sich nämlich so zu verhalten, als ob es keine Arbeitslosenversicherung gäbe (Rubin, a.a.O., Art. 17 N 4). Unter dieser Voraussetzung würde eine von Arbeitslosigkeit bedrohte Person alles daran setzen, um eine unmittelbar an das bisherige Arbeitsverhältnis anschliessende neue Beschäftigung zu finden; sie würde sich deshalb weder auf ein halbes Dutzend Bewerbungen beschränken noch mit der Stellensuche bis zum letzten Monat zuwarten, wie dies die Beschwerdeführerin getan hat. Im Übrigen kann auch nicht gesagt werden, im Beruf der Beschwerdeführerin herrsche eine derartige Stellenknappheit, dass nicht mehr Bewerbungen erwartet werden konnten; die Personalnachfrage ist im [...] vielmehr notorisch hoch (Urteil des Bundesgerichts 8C_752/2016 vom 3. Februar 2017 E. 5.1, zur Publ. vorgesehen).

Aus ihren Ferien im September 2016 kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die Versicherte hat sich auch während der Ferien, sei es im Ausland oder in der Schweiz, um Stellen zu bemühen. Die Ortsabwesenheit entbindet nicht von dieser Pflicht, zumal es mit den heutigen Kommunikationsmitteln (Internet, E-Mail etc.) und Personalvermittlungsagenturen ohne weiteres möglich und zumutbar ist, sich gleichwohl für eine neue Arbeitsstelle zu bewerben (Urteil des Bundesgerichts 8C_463/2016 vom 20. September 2016 E. 4.2).

Unerheblich ist schliesslich, dass die Beschwerdeführerin schon nach kurzer Arbeitslosigkeit eine neue Stelle fand. Für die Einstellung genügt, dass ihr Verhalten vor der Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung ein Schadensrisiko in sich barg (vgl. BGE 141 V 365 E. 2.1 S. 367).

Die Beschwerdeführerin hat somit ihre Schadenminderungspflicht von August bis Oktober 2016 schuldhaft vernachlässigt. Die Beschwerdegegnerin war folglich berechtigt, sie wegen ungenügender Arbeitsbemühungen vor der Anmeldung in der Anspruchsberechtigung einzustellen.

3.4     Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG), wobei folgende Abstufung gilt (Art. 45 Abs. 3 AVIV):

·    leichtes Verschulden: 1 – 15 Tage

·    mittelschweres Verschulden: 16 – 30 Tage

·    schweres Verschulden: 31 - 60 Tage

Die Festlegung der Einstellungsdauer stellt eine typische Ermessensfrage dar (Urteil des Bundesgerichts 8C_257/2014 vom 10. Juni 2014 E. 3.2). Bei der Überprüfung darf das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich vielmehr auf Gegebenheiten stützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (s. Rubin, a.a.O., Art. 30 N 110).

Die Beschwerdegegnerin blieb mit zehn Einstelltagen im mittleren Bereich des leichten Verschuldens. Die Verwaltungsweisung des SECO sieht für ungenügende Arbeitsbemühungen während einer dreimonatigen Kündigungsfrist eine Einstelldauer von neun bis zwölf Tagen vor (AVIG-Praxis ALE D72/1.B, in der bis 31. Dezember 2016 geltenden Fassung). Dies ist auch auf befristete Arbeitsverhältnisse anzuwenden, welche mindestens drei Monate dauern (BGE 141 V 365 E. 4.5 S. 371). Besondere Gründe, welche gebieten würden, diese Einstelldauer zu unterschreiten, sind nicht ersichtlich. Das Gericht hat vor diesem Hintergrund keinen Anlass, in das Ermessen der Beschwerdegegnerin einzugreifen und die Zahl der Einstelltage zu reduzieren.

3.5     Zusammenfassend stellt sich die Beschwerde als unbegründet heraus und ist abzuweisen.

4.       Bei diesem Ausgang des Verfahrens steht der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zu.

Die Beschwerdegegnerin hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation – abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).

5.       In Beschwerdesachen der Arbeitslosenversicherung sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61 lit. a Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1).

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Vizepräsidentin                   Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst                           Haldemann

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