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Solothurn Versicherungsgericht 19.10.2017 VSBES.2016.317

19. Oktober 2017·Deutsch·Solothurn·Versicherungsgericht·HTML·5,815 Wörter·~29 min·2

Zusammenfassung

Invalidenrente

Volltext

Urteil vom 19. Oktober 2017

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichterin Weber-Probst

Oberrichter Kiefer

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___ vertreten durch B.___

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn

Beschwerdegegnerin

betreffend     Invalidenrente (Verfügung vom 31. Oktober 2016)

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.       

1.       Die IV-Stelle des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) sprach dem Versicherten A.___ (fortan: Beschwerdeführer), geb. 1955, mit Verfügung vom 31. Oktober 2016 per 1. Juli 2014 eine Viertelsrente sowie bis 31. Oktober 2015 eine Kinderrente zu (Aktenseite / A.S. 1 ff.).

2.

2.1     Am 2. Dezember 2016 lässt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 8 ff.):

1.    Die Verfügung vom 31. Oktober 2016 sei aufzuheben.

2.    Es sei dem Beschwerdeführer ab dem 1. Juli 2014 eine Dreiviertelsrente zuzusprechen.

3.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

2.2     Die Beschwerdegegnerin, welche die Angelegenheit  der IV-Stelle des Kantons Bern übergeben hat, reicht am 24. Januar 2017 deren Beschwerdeantwort vom 20. Januar 2017 ein (A.S. 22 / 24 ff.). Diese enthält die folgenden Rechtsbegehren:

1.    Die Beschwerde sei abzuweisen.

2.    Die Verfahrenskosten seien dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

3.    Es sei keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Der Beschwerdeführer verzichtet mit Eingabe vom 22. Februar 2017 auf eine Replik und hält an seinen Anträgen fest (A.S. 38).

2.3     Die Vertreterin des Beschwerdeführers reicht am 5. April 2017 (nach Ablauf der Frist bis 9. März 2017, A.S. 39) eine Kostennote ein (A.S. 42). Diese geht am 7. April 2017 zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin (A.S. 43), welche sich in der Folge nicht dazu äussert.

II.      

1.       Die Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente, wobei sich die Parteien darin einig sind, dass ab 1. Juli 2014 mindestens eine Viertelsrente auszurichten ist.

Bei der Beurteilung des Falles ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung am 31. Oktober 2016 eingetreten ist (BGE 121 V 362 E. 1b S. 366).

2.

2.1     Als Invalidität im Sinne des Gesetzes gilt die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung / IVG, SR 831.20).

Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die (s. Art. 28 Abs. 1 IVG, in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung):

a)    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können,

b)    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind, und

c)    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind.

Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Art. 6 ATSG). Das Wartejahr gilt als eröffnet, sobald eine solche Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % eingetreten ist (Ulrich Meyer / Marco Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Aufl., Zürich / Basel / Genf 2014, Art. 28 N 32), hier also am 17. Juli 2013.

Bei einem Invaliditätsgrad ab 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab 60 % auf eine Dreiviertelsrente sowie ab 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG, in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).

2.2     Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen) in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen, Art. 16 ATSG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (BGE 131 V 51 E. 5.1 S. 53).

2.3     Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 125 V 368 E. 2 S. 369).

Bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Rente sind die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anzuwenden (BGE 109 V 125 E. 4a S. 127). Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ist in jedem Fall dann zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Art. 88a Abs. 1 Satz 2 Verordnung über die Invalidenversicherung / IVV, SR 831.201; Urteil des Bundesgerichts 8C_670/2011 vom 10. Februar 2012 E. 5.1).

2.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung auf Unterlagen angewiesen, die Arztpersonen und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 196, 105 V 156 E. 1 S. 158 f.).

Der im Sozialversicherungsrecht massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Weiter gilt für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten resp. in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (a.a.O.; BGE 122 V 157 E. 1c S. 160).

Die Rechtsprechung erachtet es jedoch als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352). So ist einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 2.2.2 S. 232, 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353).

2.5     Im Sozialversicherungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz, d.h. die Versicherung resp. das Gericht haben von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Grundsatz gilt jedoch nicht uneingeschränkt, sondern wird durch die Mitwirkungspflichten des Versicherten relativiert (BGE 125 V 193 E. 2 S. 195, 122 V 157 E. 1a S. 158). Ein Teilgehalt der Mitwirkungspflicht besteht in der Teilnahme am Beweisverfahren (Ueli Kieser, Kommentar zum ATSG, 3. Aufl., Zürich 2015, Art. 43 N 86).

Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten. Gleiches gilt, wenn der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, nicht rechtserheblich erscheint (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360, 125 V 193 E. 2 S. 195, 122 V 157 E. 1d S. 162). In einer solchen antizipierten Beweiswürdigung liegt kein Verstoss gegen das in Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) gewährleistete rechtliche Gehör (Urteil des Bundesgerichts 8C_407/2015 vom 22. April 2016 E. 3.1; s.a. die zu Art. 4 aBV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 119 V 335 E. 3c S. 344). Auch das Fairnessgebot von Art. 6 Ziff. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) gewährt in diesem Zusammenhang keinen zusätzlichen Schutz (BGE 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und / oder der Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_407/2015 vom 22. April 2016 E. 3.1).

3.

3.1     Der Beschwerdeführer war seit 1995 bei der C.___ AG (fortan: Arbeitgeberin) als Hubstaplerfahrer im [...] angestellt. Diese Arbeit legte er per 2. Juli 2013 krankheitshalber nieder (IV-Stelle Beleg / IV-Nr. 27 S. 5 ff.). Vom 17. Juli bis 4. Oktober 2013 befand er sich bei den D.___ in stationärer Behandlung. Der dortige Bericht vom 3. Dezember 2013 (IV-Nr. 41) diagnostizierte eine rezidivierende depressive Störung mit einer gegenwärtig schwergradigen Episode ohne psychotische Symptome (F33.2). Der Zustand habe sich im Verlauf des Aufenthalts deutlich stabilisiert, so dass in Absprache mit den Nachbehandlern ein stufenweiser Arbeitseinstieg zumutbar sei. Für die angestammte Stelle bestehe indes weiterhin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit, da vor dem Hintergrund der affektiven Grunderkrankung sowie des metabolischen Syndroms mit Diabetes mellitus Typ II bei einem 3-Schichtbetrieb von einer gesundheitsschädigenden Dynamik auszugehen sei. Dies bestätigte Dr. med. E.___, Arzt für Allg. Medizin FMH, in seinem undatierten Bericht, den er auf Anfrage vom 18. November 2013 hin erstattete (IV-Nr. 42).

3.2     Am 28. August 2013 meldete sich der Beschwerdeführer unter Hinweis auf seine Depression bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 17).

Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, diagnostizierte in seinem Bericht vom 16. Dezember 2013 (IV-Nr. 45) eine rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig mittelgradiger Episode (F33.1). Der Beschwerdeführer sei beeinträchtigt durch schnelle Erschöpfung, Verlangsamung, erhöhten Pausenbedarf und verminderte Reaktionsfähigkeit. Nachtschichten seien kaum mehr vorstellbar. Tagsüber sei ab 1. Januar 2014 ein Einstieg mit einer Arbeitsfähigkeit von 50 %, d.h. vier Stunden am Tag, möglich.

Im Rahmen des Eingliederungsplans setzte die Arbeitgeberin den Beschwerdeführer wie folgt an einem Arbeitsplatz ohne Schichtarbeit ein (IV-Nr. 66 S. 2 ff.):

·         ab 1. Januar 2014: Der Beschwerdeführer vermochte das Arbeitspensum von 50 % einzuhalten, blieb aber hinter der erwarteten Leistung zurück.

·         ab 4. Februar 2014: Der Beschwerdeführer erbrachte innerhalb des Pensums von 50 % die neu vereinbarte Leistung von 60 %.

·         ab 1. März 2014: Das Pensum wurde auf 60 % erhöht, während die Leistung bei 60 % blieb.

Dr. med. G.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH beim Regionalen Ärztlichen Dienst der Invalidenversicherung (RAD), erklärte in ihrer Stellungnahme vom 14. April 2014 (IV-Nr. 53 S. 4 f.), wiederholte depressive Episoden seien auf Grund der Befunde nachvollziehbar. Die aktuelle Arbeitsfähigkeit wurde bei 50 % angesetzt mit der Möglichkeit, dies langsam aufzustocken. Nachtschichten seien sowohl wegen der psychischen Situation als auch des Diabetes nicht zu empfehlen. Aus einer Notiz zum Gespräch mit Dr. med. F.___ vom gleichen Tag (IV-Nr. Nr. 54) ergibt sich, dass gegenwärtig ein Schonarbeitsplatz ausgefüllt werde. Wegen eines Unfalls dürfe der Beschwerdeführer ein Jahr nicht mit dem Gabelstapler fahren. Das Arbeitspensum bis Jahresende auf 100 % aufzustocken, sei realistisch, eine Erhöhung der Leistung auf mehr als 60 % schon weniger.

Ab 1. Mai 2014 erhöhte sich das Arbeitspensum auf 70 %. In diesem Rahmen erbrachte der Beschwerdeführer eine Leistung von 60 %. Eine Steigerung von Arbeitspensum und Leistungsfähigkeit auf 100 % scheiterte (IV-Nr. 66 S. 2 ff.).

Dr. med. F.___ bestätigte in seinem Bericht vom 24. August 2014 (IV-Nr. 58) eine rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig mittelgradiger Episode (F33.1). Die Arbeitsunfähigkeit habe sich wie folgt entwickelt:

·      ab 1. November 2013 (Behandlungsbeginn): 100 %

·      ab 1. Januar 2014: 50 % bei 60 % Leistungsfähigkeit

·      ab 1. März 2014: 40 % bei 60 % Leistung

·      ab 1. Mai 2014: 30 % bei 60 % Leistung

Es bestünden weiterhin Adynamie, Verlangsamung, schnelle Erschöpfbarkeit, verminderte Konzentrations- und Reaktionsfähigkeit, erhöhter Bedarf an Pausen sowie passagere Angstzustände mit vorübergehendem Arbeitsunterbruch.

Der Vertrauensarzt der Arbeitgeberin, Dr. med. H.___, bescheinigte in seiner Stellungnahme vom 25. November 2014 (IV-Nr. 67 S. 2 f.) eine definitive Untauglichkeit für Nachtschichten und riet wegen der psychischen Symptomatik von Arbeiten mit dem Gabelstapler ab. Am aktuellen Schonarbeitsplatz sei eine Präsenzzeit von 70 % mit einer Leistung von 60 % zumutbar. Mit einer Wiederherstellung der vollen Arbeits- und Leistungsfähigkeit sei nicht mehr zu rechnen.

3.2     Dem Gutachten von Dr. med. I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 2. April 2015 (IV-Nr. 69.1) lassen sich folgende Diagnosen entnehmen (S. 8):

Mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit

·           rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige Episode (F33.0, F33.1)

Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit

·           Keine

Der Beschwerdeführer gebe an, es gehe ihm gegenwärtig nicht schlecht. Teils sei er traurig, was aber nicht mehr so schlimm sei. Sobald es ihn irgendwo am Körper «zwicke», werde er nervös und könne sich bei der Arbeit nicht so gut konzentrieren. Schlafen gehe mit 50 mg Trittico gut; wegen seiner Schlafapnoe schlafe er mit der Maske. Sonst nehme er morgens 60 plus 30 mg Cymbalta und abends 100 mg Lyrica, ausserdem Medikamente wegen seines Diabetes Typ II. Bei Dr. med. F.___ habe er gegenwärtig alle 14 Tage einen Termin. Während seines Klinikaufenthalts sei er komplett am Boden gewesen, habe keine Freude gehabt und nichts machen können. Die Nachtschicht habe ihm Mühe bereitet. Er habe zuhause zwar einschlafen können, sei aber nach anderthalb bis zwei Stunden aufgewacht und habe nicht mehr geschlafen (S. 4). Wegen der Probleme mit dem Nachtdienst sei ihm die Kündigung angedroht worden. Er habe sich gefragt, wie er die Familie finanziell durchbringe. Das Ziel, bis Ende 2014 wieder zu 100 % zu arbeiten, habe er nicht erreicht, er sei mit 80 % an seine Grenzen gestossen. Seit Februar 2015 sei er nun in einem anderen Team im Wareneingang. Er wohne zusammen mit der Ehefrau und dem erwachsenen Sohn. Bei Frühschicht stehe er um 5:00 Uhr auf, mache sich ein Frühstück, lese die Zeitung und fahre dann mit dem Auto nach [...], wo er von 6:55 bis 12:45Uhr arbeite. Dann esse er mit der Ehefrau zu Mittag und besuche seine Mutter. Zuhause schaue er fern und gehe spazieren. Bei Spätschicht ab 15:45 Uhr schlafe er am Morgen bis 7:30 oder 8:00 Uhr. Er frühstücke mit der Ehefrau, wenn sie nicht arbeite, lese die Zeitung und erledige verschiedene Sachen. Um 12:00 Uhr gingen sie zum Mittagessen, danach besuche er seine Mutter, bevor er zur Arbeit fahre. Im Haushalt helfe er mit, indem er z.B. aufräume oder einkaufe. In der Freizeit walke er oder beschäftige sich mit Fotografieren und Modellautos. Kollegen habe er nicht so viele (S. 5). Er glaube nicht, dass er mehr als in seinem jetzigen Pensum mit seiner jetzigen Leistung arbeiten könne. Er werde sonst vermehrt müde und mache Fehler. Nach der Schicht müsse er sich vor dem Heimweg erst fünf bis zehn Minuten hinsetzen, da er auch im reduzierten Pensum rascher ermüde (S. 6).

Der Beschwerdeführer wirke etwas verlangsamt, aber sonst in der Psychomotorik wenig auffällig. Er sei kooperativ und beantworte die Fragen sehr ausführlich. Mit der genauen Angabe von Lebensdaten habe er teils etwas Mühe. Er überlege bei seinen Antworten zum Teil etwas länger und ermüde rascher, sei aber sonst durchwegs mit leichter Einschränkung gleich konzentriert. Während des ganzen Gesprächs von 75 Minuten zeige er keine Zeichen einer Beschwerdewahrnehmung. Der Psychostatus nach AMDP präsentiere sich wie folgt: Der affektive Kontakt sei sehr gut herstellbar. Die Stimmung sei depressiv. Es würden erhöhte Ermüdbarkeit und Schlafstörungen mit der Notwendigkeit einer medikamentösen Schlafhilfe angegeben. Hinweise auf manifeste Ängste mit vegetativen Symptomen und Zwänge bestünden keine. Die Vigilanz sei nicht gestört. Der Beschwerdeführer sei bewusstseinsklar und allseits orientiert. Zeitgitterstörungen lägen keine vor. Aufmerksamkeit, Auffassung und Gedächtnis seien sonst nicht beeinträchtigt. Das Denken sei formal etwas verlangsamt, aber geordnet. Inhaltlich bestünden keine Wahnideen, Sinnestäuschungen, Halluzinationen oder Ich-Störungen. Der Selbstwert sei etwas vermindert, mit negativen Zukunftsperspektiven bezüglich der gesundheitlichen und beruflichen Situation. Eine Zirkadianität sei nicht ausgeprägt. Für Suizidalität gebe es keine Hinweise (S. 7 f.).

Diagnostisch bestehe eine rezidivierende depressive Störung mit leichter bis mittelgradiger depressiver Episode bei verminderter Fähigkeit, Freude zu empfinden, erhöhter Ermüdbarkeit, Schlaf- und Konzentrationsstörungen sowie vermindertem Selbstwert mit negativen Zukunftsperspektiven. Die gegenwärtige depressive Episode habe sich im Rahmen einer beruflichen Überforderung mit dem Nachtdienst entwickelt. Nach zwei stationären Behandlungen sowie der laufenden ambulanten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung und der antidepressiven Medikation sei es zu einer gewissen Besserung gekommen, doch sei die depressive Symptomatik immer noch vorhanden. Auch heute reagiere der Beschwerdeführer empfindlich auf Druck bei der Arbeit. Gegen eine Persönlichkeitsstörung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit spreche vor allem die sonst normale Sozialisation und volle Leistungsfähigkeit vor der Erkrankung. Psychosoziale Faktoren würden eine Rolle spielen. So beziehe der Beschwerdeführer Leistungen der Taggeldversicherung, die nun bald eingestellt würden. Die erhöhte Ermüdbarkeit spreche eher gegen einen psychoorganischen Abbau und für die affektive Störung. Der Beschwerdeführer fühle sich nur noch mit seiner gegenwärtigen, deutlich eingeschränkten Leistung arbeitsfähig (S. 8). Die Prognose für eine Steigerung von Arbeitspensum und Leistungsfähigkeit sei auf Grund des chronischen Verlaufs sowie der deutlich ausgeprägten Krankheits- und Behinderungsüberzeugung ungünstig (S. 8 f.).

Die angestammte Tätigkeit im Nachtdienst sei wegen der rezidivierenden depressiven Störung nicht mehr möglich, da es durch den gestörten Schlaf-/Wachrhythmus mit grosser Wahrscheinlichkeit wieder zu vermehrten Schlafstörungen, verstärkter Tagesmüdigkeit und einer Verschlechterung der Depression käme. Die Arbeitsfähigkeit sei wegen der depressiv bedingten erhöhten Ermüdbarkeit und vermehrten Konzentrationsstörungen in allen Tätigkeiten, die den Fähigkeiten des Beschwerdeführers entsprächen, um 30 % eingeschränkt. Zusätzlich sei die Leistungsfähigkeit um 10 % reduziert; angesichts der erhöhten Ermüdung nach der Arbeit komme es beim Pensum von 70 % zu einer gewissen Leistungseinschränkung. Diese Arbeitsund Leistungsunfähigkeit gelte mit Sicherheit spätestens seit der aktuellen Untersuchung. Gemäss IV-Akten habe seit Ende 2013 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und ab 2014 von 50 % mit einer Leistungsfähigkeit von 60 % bestanden. Später sei die Arbeitsunfähigkeit auf 40 % gesunken, weiterhin mit einer Leistung von 60 %. Der Beschwerdeführer fühle sich mehr eingeschränkt in seiner Arbeitsfähigkeit, als sich dies mit den erhobenen objektiven psychiatrischen Befunden begründen lasse. Die Anamnese sei gut möglich gewesen mit gleichbleibender Konzentration; trotz Mühe mit den genauen Lebensdaten seien die lebensgeschichtlichen Ereignisse in der zeitlichen Abfolge richtig angegeben worden. Auch das Autofahren spreche gegen deutliche Konzentrationsstörungen. Der Beschwerdeführer gehe seiner Arbeit im 2-Schichtbetrieb regelmässig nach. Ferien seien zusammen mit der Ehefrau möglich. Auch in seiner Freizeit betätige sich der Beschwerdeführer, indem er im Haushalt mithelfe, Nordic Walking betreibe, gerne fotografiere und sich mit Modellautos befasse. Aus dem Medikamentenspiegel sei zu schliessen, dass der Beschwerdeführer die Medikation auch einnehme (S. 9).

Wenn 2013 seit der stationären Behandlung eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bescheinigt worden sei, so sei dies zum damaligen Zeitpunkt nachvollziehbar. Dr. med. F.___ habe ab 2014 wieder eine Arbeitsfähigkeit von 50 % mit einer Leistungsfähigkeit von 60 % attestiert. Seit März 2014 bescheinige er 40 % Arbeitsunfähigkeit mit 60 % Leistung und seit Mai 2014 30 % Arbeitsunfähigkeit mit 60 % Leistung. Objektive, im klinischen Untersuchungsgespräch erhobene Befunde fänden sich in den Akten leider nur spärlich. So gebe Dr. med. F.___ 2013 an psychopathologischen Befunden lediglich ein leicht verlangsamtes Denken, eine gedämpfte Stimmung, eine eingeschränkte Modulationsfähigkeit und eine psychomotorische Verlangsamung an. Der Arztbericht der D.___ nenne 2013 zudem anamnestisch Konzentrations- und Gedächtnisstörungen bei einem leicht verlangsamten und eingeengten Denken sowie Zukunftsängste, aber auch verminderten Antrieb, psychomotorische Verlangsamung und innere Unruhe mit verminderten Vitalgefühlen. Deshalb sei nachvollziehbar, dass eine schwerer ausgeprägte depressive Episode bestanden habe, die sich dann unter der Behandlung und dem natürlichen Verlauf gebessert habe. Wenn Dr. med. F.___ von einer mittelgradigen depressiven Episode und einer höheren Arbeitsunfähigkeit ausgehe, so lasse sich dies nicht hinreichend auf die von ihm angegebenen Befunde abstützen. Wann genau die heute festgelegte Arbeitsfähigkeit bereits bestanden habe, könne mangels fachärztliche Befunde in den Akten rückwirkend nicht mit Sicherheit angegeben werden (S. 10).

Die psychischen und geistigen Funktionen seien nach wie vor vorhanden, aber es bestehe eine verminderte Belastbarkeit mit einer leicht- bis mittelgradig eingeschränkten Arbeitsfähigkeit. Die bisherige Tätigkeit sei noch 5,6 Stunden pro Tag zumutbar, unter Ausschluss von Nachtschichten und mit einer Leistungseinschränkung von 10 %. Eine medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit von 20% oder mehr liege seit Ende 2013 vor. Seither habe sich die Arbeitsfähigkeit kontinuierlich verbessert. Per Mai 2014 habe eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % mit 60 % Leistungsfähigkeit bestanden. Mit Sicherheit sei mindestens seit der aktuellen Untersuchung eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % mit 90 % Leistungsfähigkeit gegeben. In einer anderen Tätigkeit liessen sich die verbleibenden Fähigkeiten des Beschwerdeführers nicht besser verwerten (S. 11). Funktionelle Einschränkungen lägen vor allem im Arbeitstempo und in der Konzentrationsfähigkeit vor. Es bestünden durchaus Ressourcen. Der Beschwerdeführer verfüge insgesamt über eine mehrjährige Berufserfahrung bei seiner Arbeitgeberin. Er könne auf ein stabiles soziales Umfeld zurückgreifen. Auch wenn er nicht viele Kontakte habe, so gestalte er seine Freizeit doch aktiv. Die psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung sei aus gegenwärtiger Sicht adäquat (S. 12). Sie sollte zur Erhaltung und allenfalls Verbesserung der Arbeitsfähigkeit weitergeführt werden, mit erneuter Beurteilung nach frühestens einem halben Jahr (S. 10).

3.3     Per 1. Januar 2016 erhielt der Beschwerdeführer einen neuen Arbeitsvertrag mit einem nominellen Pensum von 70 %, wobei der Lohn, der Leistungsfähigkeit von 60 % entsprechend, einem Pensum von 42 % entsprach (IV-Nr. 96 S. 2 ff.). Dabei handelte es sich um eine dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers angepasste Tätigkeit, d.h. ohne Nachtschicht und ohne Führen von Staplern (IV-Nr. 71).

3.4     Dr. med. F.___ äusserte sich am 1. November 2015 wie folgt zum Gutachten (IV-Nr. 95 S. 17 ff.): Das depressive Zustandsbild habe sich im Rahmen der ambulanten Behandlung langsam gebessert, was eine schrittweise Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 70 % erlaubt habe. Der Versuch einer weiteren Steigerung habe den Beschwerdeführer überfordert und sei abgebrochen worden. Seit dem 1. Mai 2014 bis heute bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 70 % bei einer reduzierten Leistungsfähigkeit von 60 %. Aktuell sei die depressive Symptomatik immer noch mittelgradig ausgeprägt, mit mittelgradiger Adynamie, mittelgradiger Verlangsamung, schneller Erschöpfbarkeit, verminderter Reaktionsfähigkeit und daraus resultierend einem erhöhten Pausenbedarf. Bei einem normalen Arbeitstempo werde der Beschwerdeführer übermässig müde und bekomme dann u.a. Kopfschmerzen sowie regelrechte «Anfälle von Energieschwund» und Schwindel, die ihn zu Pausen zwängen. Der Beschwerdeführer arbeite umständlicher als seine Kollegen; er gebe sich grosse Mühe, alles ganz genau zu machen, spüre gleichzeitig eine grosse Angst vor Fehlern und sei wohl auch deshalb langsamer als andere an seiner Position. Der Gesundheitszustand habe sich auf einem reduzierten Niveau stabilisiert. Auch der Gutachter Dr. med. I.___ gehe von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % aus. Wenn dieser aber eine Leistungsfähigkeit von 90 % im Rahmen der Restarbeitsfähigkeit annehme, so weiche dies von den in der Behandlung und Betreuung engagierten Personen ab. Das Gutachten nenne keine Gründe, welche die höhere Leistungsfähigkeit nachvollziehbar machen würden. Die Einschätzung der Leistungsfähigkeit müsse auch Informationen direkt aus dem Arbeitsumfeld des Betroffenen einbeziehen. Die Beurteilung des Gutachters hingegen basiere lediglich auf den ihm vorliegenden schriftlichen Unterlagen und der anderthalbstündigen Untersuchung; weder habe er Kontakt zum behandelnden Arzt aufgenommen noch die Einschätzung des Vorgesetzten des Beschwerdeführers, des Gesundheitsmanagements der Arbeitgeberin oder der Vertrauensärztin herangezogen. Die Beurteilung aller am Behandlungsund Betreuungsprozess Beteiligten, wonach innerhalb der Arbeitsfähigkeit von 70 % eine Leistungsfähigkeit von 60 % bestehe, erscheine als plausibler, da sie auf mehr Informationen als das Gutachten beruhe.

3.5     Die Beschwerdegegnerin stützt sich bei der Beurteilung des Gesundheitszustandes zu Recht auf das umfassende und ausführliche Gutachten von Dr. med. I.___. Dieses geniesst vollen Beweiswert, stammt es doch von einem unabhängigen Facharzt, welcher den Beschwerdeführer gründlich untersucht, dessen Angaben festgehalten sowie die Vorakten berücksichtigt hat. Der Gutachter stützt sich, wie es die Rechtsprechung für eine beweiskräftige psychiatrische Begutachtung verlangt, auf die Ergebnisse seiner klinischen Untersuchung mit Erfassung der Symptome und Verhaltensbeobachtung (Urteil des Bundesgerichts 8C_756/2016 vom 29. Dezember 2016 E. 3.3.2). Seine Beurteilung ist vor dem Hintergrund des erhobenen Psychostatus nachvollziehbar. Sie deckt sich zudem mit der Einschätzung der übrigen Ärzte insoweit, als einhellig davon ausgegangen wird, dem Beschwerdeführer sei angesichts seiner depressiven Episode noch ein Arbeitspensum (im Sinne einer Präsenz am Arbeitsplatz) von 70 % zumutbar. Uneinigkeit besteht einzig darüber, ob die Leistungseinbusse in diesem zeitlichen Rahmen 40 % oder bloss 10 % ausmacht.

Aus dieser Differenz zwischen dem Gutachten und den anderen Ärzten kann der Beschwerdeführer jedoch nichts zu seinen Gunsten ableiten. Es ist hier der Unterschied zwischen Behandlungs- und Begutachtungsauftrag zu beachten (Urteil des Bundesgerichts 9C_564/2016 vom 24. November 2016 E. 3.1): Die blosse Berufung auf abweichende Stellungnahmen behandelnder Ärzte ist nicht geeignet, Zweifel am Beweiswert unabhängiger fachärztlicher Expertisen aufkommen zu lassen (Urteile des Bundesgerichts 8C_619/2016 vom 17. November 2016 E. 4.2.3 und 9C_668/2015 vom 17. Februar 2016 E. 3); dies gilt selbst dann, wenn der Experte als einziger Arzt eine bestimmte Auffassung vertritt (Urteil des Bundesgerichts 9C_654/2015 vom 10. August 2016 E. 4.4). Eine psychiatrische Exploration kann von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen. Sie eröffnet dem begutachtenden Psychiater praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist (Urteile des Bundesgerichts 9C_550/2016 vom 30. Dezember 2016 E. 4.1 und 8C_839/2013 vom 13. März 2014 E. 4.2.2.1). Von einer psychiatrischen Administrativ- oder Gerichtsexpertise ist deshalb nur dann abzuweichen, wenn die behandelnden Ärzte objektiv feststellbare – also nicht rein der subjektiven Interpretation entspringende – Gesichtspunkte vorbringen, welche im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben und geeignet sind, zu einer abweichenden Beurteilung zu führen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_353/2015 vom 24. November 2015 E. 4.1). Dies ist hier nicht der Fall:

Der Bericht der D.___ vom 3. Dezember 2013, der aus einer schweren depressiven Episode eine vollständige Arbeitsfähigkeit ableitet, ist für die Beurteilung der Situation im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung nicht mehr massgeblich, nachdem der Beschwerdeführer seit 2014 ohne Unterbruch teilzeitlich erwerbstätig ist.

Die Stellungnahmen der RAD-Ärztin Dr. med. G.___ und des Vertrauensarztes Dr. med. H.___ lassen eine eigene Auseinandersetzung mit dem Ausmass der Leistungseinbusse vermissen und sind daher nicht zum Beweis geeignet.

Dr. med. F.___ befasst sich in seiner Stellungnahme vom 1. November 2015 näher mit dem Gutachten, dringt mit seiner Kritik aber nicht durch. Soweit er einfach an seiner vor dem Gutachten abgegebenen Einschätzung festhält und die entsprechenden Befunde wiederholt, gibt dies zu keinen Zweifeln am Gutachten Anlass; es verdeutlicht vielmehr, dass seit der Begutachtung keine gesundheitliche Verschlechterung eingetreten ist, welche eine Verlaufsbegutachtung erfordern würde. Andererseits kritisiert Dr. med. F.___ zwar in einzelnen Punkten konkret das Vorgehen des Gutachters, vermag ihm aber keine spezifischen methodischen Fehler nachzuweisen:

·         Das Einholen fremdanamnestischer Auskünfte, z.B. bei den behandelnden Ärzten und der Arbeitgeberin, liegt im Ermessen des Experten, d.h. der Verzicht darauf stellt nicht per se einen Mangel dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_275/2016 vom 19. August 2016 E. 4.1). Im Übrigen hat der Gutachter die Meinung der beteiligten Ärzte sowie die Eingliederungsbemühungen der Arbeitgeberin und die Arbeitsplatzsituation keineswegs übergangen; die entsprechenden Berichte waren ihm vielmehr bekannt (s. IV-Nr. 69.1 S. 2 ff.), als er seine Beurteilung abgab. Welche zusätzlichen Erkenntnisse telefonische Erkundigungen erbracht hätten, legt Dr. med. F.___ nicht dar. Hinzu kommt, dass der Gutachter den Beschwerdeführer eingehend befragt hat, namentlich auch zum Tagesablauf. Es wird nicht geltend gemacht, der Gutachter habe es versäumt, wesentliche Angaben des Beschwerdeführers zu erfassen und im Gutachten aufzuführen.

·         Soweit die Dauer der Exploration beanstandet wird («Die Einschätzung des Gutachters basiert hingegen lediglich auf den […] schriftlichen Unterlagen und der 1,5-stündigen Untersuchung», IV-Nr. 95 S. 18 unten), ist dies nicht stichhaltig. Der Umstand, dass eine Begutachtung wesensgemäss nicht auf einer Begleitung des Exploranden während eines längeren Zeitraums beruht, spricht nicht grundsätzlich gegen deren Beweiswert (Urteil des Bundesgerichts 9C_958/2011 vom 3. Februar 2012 E. 4.2). Der für eine psychiatrische Untersuchung zu betreibende zeitliche Aufwand muss der Fragestellung und der zu beurteilenden Psychopathologie angemessen sein. Wie hoch dieser im Einzelfall zu veranschlagen ist, unterliegt letztlich der Fachkenntnis und dem Ermessensspielraum des Experten. Massgebend ist in erster Linie, ob der Bericht inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist. Dies ist hier der Fall, enthält doch das Gutachten sowohl eine Auflistung der Akten und eine Anamnese als auch die geklagten Symptome und einen Psychostatus (Urteil des Bundesgerichts 8C_734/2016 vom 12. Juli 2017 E. 3.8).

·         Wenn Dr. med. F.___ bemängelt, das Gutachten entbehre einer Begründung, warum die Leistungseinbusse gerade bei 10 % liege, so ist ihm zu entgegnen, dass eine Leistungsfähigkeit von 90 % besser mit den objektivierbaren Befunden und dem Aktivitätsniveau des Beschwerdeführers im Alltag (IV-Nr. 69.1 S. 5 f.), aber auch mit dessen zurückhaltenden subjektiven Angaben (a.a.O., S. 4) korrespondiert als eine Leistungsfähigkeit von bloss 60 %, wie sie die anderen Ärzte vertreten. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist der genaue Grund der gesundheitlichen Besserung unerheblich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_933/2010 vom 5. Januar 2011 E. 4.2.2); es genügt, dass der Gutachter bei der Untersuchung vom 30. März 2015 eine solche in überzeugender Weise festgestellt hat.

3.6     Zusammenfassend ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer in der Lage ist, innerhalb eines Arbeitspensums von 70 % eine Leistung von 90 % zu erbringen. Seine subjektive Überzeugung, ihm sei nur eine Leistung von 60 % zumutbar, ist nicht massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_548/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 5.2.1).

Was den Zeitpunkt betrifft, ab dem diese Beurteilung gelten soll, so geht auch der Gutachter davon aus, dass 2013 eine schwerere depressive Episode mit einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit vorlag, welche sich im weiteren Verlauf indes besserte, so dass ab Januar 2014 die teilweise Wiederaufnahme der Arbeit möglich war. Der Gutachter zweifelt zunächst aus der heutigen Warte an der damaligen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit (IV-Nr. 69.1 S. 10). An einer anderen Stelle im Gutachten schliesst er sich dann aber für die Zeit vor der Exploration (am 30. März 2015, IV-Nr. 69.1 S. 1) Dr. med. F.___ an. Dies verdient Zustimmung, da für diesen Zeitabschnitt abweichende ärztliche Stellungnahmen fehlen. Somit ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von folgendem Verlauf der Arbeitsunfähigkeit auszugehen (vgl. IV-Nr. 58 S. 2):

·      17. Juli bis 31. Dezember 2013: 100 %

·      1. Januar bis 28. Februar 2014: 70 % (50 %-Pensum bei 60 % Leistung)

·      1. März bis 30. April 2014: 64 % (60 %-Pensum bei 60 % Leistung)

·      1. Mai 2014 bis 29. März 2015: 58 % (70 %-Pensum bei 60 % Leistung)

·      ab 30. März 2015: 37 % (70 %-Pensum bei 90 % Leistung)

4.       Die Beschwerdegegnerin hat per 2014 ein Valideneinkommen von CHF 73'949.00 sowie als Grundlage für das Invalideneinkommen einen Betrag von CHF 68'196.00 (vor Berücksichtigung der Arbeitsunfähigkeit) ermittelt (A.S. 4). Dagegen erhebt der Beschwerdeführer keine Einwände.

Die Beschwerdegegnerin geht weiter zutreffend davon aus, dass das Wartejahr am 16. Juli 2014 endete und in diesem Moment der Rentenanspruch entstand. Während des Wartejahrs bestand eine durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von 80,27 % (168 Tage x 100 % Arbeitsunfähigkeit + 59 x 70 % + 61 x 64 % + 77 x 58 %; vgl. Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH] Anhang II Beispiel 2). Das Invalideneinkommen belief sich im Juli 2014, bei einer Restarbeitsfähigkeit von 42 % (Pensum von 70 % mit 60 % Leistung, s. E. II. 3.6 hiervor), auf CHF 28'642.00, woraus gemessen am Valideneinkommen von CHF 73'949.00 ein Invaliditätsgrad von 61,26 % resultiert. Somit bestand ab 1. Juli 2014 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente. Zwar betrug die durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres mehr als 70 %, da aber die Erwerbsunfähigkeit beim Ablauf der Wartezeit bei weniger als 70 % lag, ist kein Anspruch auf eine ganze Rente entstanden (Rz 4002 KSIH).

Ab 30. März 2015 bestand noch eine Arbeitsunfähigkeit von 37 % (Pensum von 70 % mit 90 % Leistung). Passt man zudem die Vergleichseinkommen (73'949.00 und 68'196.00) an die Nominallohnentwicklung für Arbeitnehmer, Segment Verkehr und Lagerei, bis 2015 an (Tabelle T1.1.10, Ziff. 49 - 53, https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/arbeit-erwerb/loehne-erwerbseinkommen-arbeitskosten/lohnentwicklung.assetdetail.2347385.html, besucht am 6. Oktober 2017), so ergibt sich ein Valideneinkommen von CHF 74'532.00 und (mit Berücksichtigung der neuen Arbeitsfähigkeit) ein Invalideneinkommen von CHF 43'302.00. Daraus resultiert ein Invaliditätsgrad von 41,90 %, der nur noch einen Anspruch auf eine Viertelsrente vermittelt. Diese Veränderung des Invaliditätsgrad per 30. März 2015 ist nach drei Monaten zu berücksichtigen (Art. 88a Abs. 1 IVV), d.h. per 1. Juli 2015.

Zusammenfassend ist die angefochtene Verfügung in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und dem Beschwerdeführer vom 1. Juli 2014 bis 30. Juni 2015 eine Dreiviertelsrente zuzusprechen ist. Abzuweisen ist die Beschwerde, soweit darin über den 1. Juli 2015 hinaus mehr als eine Viertelsrente begehrt wird. Im Übrigen besteht bis 31. Oktober 2015 unbestrittenermassen Anspruch auf eine Kinderrente.

5.

5.1     Der obsiegende Beschwerdeführer hat angesichts der nicht anwaltsmässigen, aber fachlich besonders qualifizierten Vertretung (Frau lic. iur. J.___, A.S. 16 + 17; s. dazu BGE 118 V 139 f. E. 2a) Anspruch auf eine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren. Diese bemisst sich ohne Rücksicht auf den Streitwert nach dem zu beurteilenden Sachverhalt sowie der Schwierigkeit des Prozesses und ist in einer Pauschalsumme festzusetzen (Art. 61 lit. g ATSG). Bei einer fachlich besonders qualifizierten Vertretung ist praxisgemäss der halbe Stundenansatz resp. der halbe Pauschalbetrag eines Rechtsanwalts zu gewähren.

5.2     Die Vertreterin macht in ihrer (freilich nach Fristablauf eingegangenen) Kostennote einen nicht – näher aufgegliederten – Zeitaufwand von sieben Stunden à CHF 180.00 nebst 3 % Auslagen geltend, d.h. CHF 1'297.80 (A.S. 42). Somit fehlt es einerseits an einer detaillierten Kostennote. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass die Vertreterin bereits am verwaltungsinternen Vorbescheidverfahren beteiligt war und weitgehend auf die dortigen Vorarbeiten zurückgreifen konnte. Vor diesem Hintergrund sowie unter Berücksichtigung des reduzierten Stundenansatzes bei nicht anwaltlicher Vertretung wird die Parteientschädigung auf pauschal CHF 700.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt.

Bei teilweisem Obsiegen ist die Entschädigung insoweit zu reduzieren, als das Rechtsbegehren, welches über die Gutheissung hinausgeht, den Prozessaufwand erhöht hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_995/2012 vom 17. Januar 2013 E. 3 mit Hinweisen). Dies trifft hier zu: Hätte sich der Beschwerdeführer darauf beschränkt, nur bis Juni 2015 eine höhere Rente zu verlangen, so wäre der Aufwand geringer ausgefallen, denn das Gutachten von Dr. med. I.___ hätte nur bezüglich der retrospektiven Beurteilung der Arbeitsfähigkeit geprüft werden müssen. Die Pauschalentschädigung wird folglich auf CHF 300.00 reduziert.

6.       Das Beschwerdeverfahren vor dem Versicherungsgericht ist kostenpflichtig, sofern es sich wie hier um Streitigkeiten betreffend die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung handelt. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis 1‘000.00 festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG).

Dem Prozessausgang entsprechend sind die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu CHF 400.00 dem Beschwerdeführer und zu CHF 200.00 der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Der geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 wird mit dem Anteil des Beschwerdeführers verrechnet und der Rest von CHF 200.00 wird ihm zurückerstattet.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 31. Oktober 2016 wird in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufgehoben. Der Beschwerdeführer erhält wie folgt eine Rente der Invalidenversicherung zugesprochen:

·         1. Juli 2014 bis 30. Juni 2015: Dreiviertelsrente nebst einer Kinderrente

·         1. Juli bis 31. Oktober 2015: Viertelsrente nebst einer Kinderrente

·         ab 1. November 2015: Viertelsrente

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung von pauschal CHF 300.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

3.    Der Beschwerdeführer hat an die Verfahrenskosten von CHF 600.00 einen Anteil von CHF 400.00 zu bezahlen. Dieser wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 600.00 verrechnet und der Rest von CHF 200.00 dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

4.    Die Beschwerdegegnerin hat an die Verfahrenskosten einen Anteil von CHF 200.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident                           Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                   Haldemann

VSBES.2016.317 — Solothurn Versicherungsgericht 19.10.2017 VSBES.2016.317 — Swissrulings