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Solothurn Versicherungsgericht 20.06.2017 VSBES.2016.307

20. Juni 2017·Deutsch·Solothurn·Versicherungsgericht·HTML·2,982 Wörter·~15 min·2

Zusammenfassung

Beiträge / Bussenverfügung

Volltext

Urteil vom 20. Juni 2017

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Gerichtsschreiberin Weber

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Ausgleichskasse Kt. Solothurn, Postfach 116, 4501 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend       Beiträge / Bussenverfügung (Verfügung vom 11. Oktober 2016)

zieht der Präsident des Versicherungsgerichts in Erwägung:

I.

1.       Mit Schreiben vom 10. Februar 2016 erinnerte die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: AKSO) den ihr angeschlossenen Arbeitgeber A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) daran, die Jahresrechnung 2015 einzureichen (Akten der Ausgleichskasse [AK-Nr.] 1). Ihm wurde bis 1. März 2016 Gelegenheit gegeben, die Jahresrechnung 2015 einzureichen. Gleichzeitig wies die AKSO den Beschwerdeführer auf die Folgen hin, falls die Jahresrechnung nicht eingereicht würde.

2.       Nachdem der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nicht nachgekommen war, erliess die AKSO am 9. März 2016 eine kostenpflichtige Mahnung über CHF 50.00 (AK-Nr. 2). Dem Beschwerdeführer wurde eine weitere Frist bis 31. März 2016 gesetzt.

3.       Mit Schreiben vom 29. Juli 2016 machte die AKSO den Beschwerdeführer erneut auf die noch immer ausstehende Jahresrechnung 2015 aufmerksam (AK-Nr. 5) und forderte ihn auf, diese innert 20 Tagen einzureichen oder aber innert derselben Frist schriftlich zu begründen, weshalb eine Einreichung nicht möglich sei. Für den Unterlassungsfall drohte die AKSO dem Beschwerdeführer Veranlagungskosten im Umfang von CHF 200.00 an.

4.       Am 7. September 2016 erliess die AKSO die Veranlagungsverfügung für das Jahr 2015 (AK-Nr. 6). Sie führte aus, der Beschwerdeführer habe die für die Abrechnung erforderlichen Angaben nicht gemacht, so dass die Beiträge für die Periode 2015 nicht definitiv hätten abgerechnet werden können, weshalb eine Schätzung der Lohnsumme vorgenommen worden sei. Diese wurde auf CHF 100‘000.00 festgelegt.

5.       Mit der Begründung, der Versicherte habe trotz kostenloser Erinnerung vom 10. Februar 2016, kostenpflichtiger Mahnung vom 9. März 2016 sowie Veranlagungsverfügung vom 7. September 2016 die Jahresrechnung 2015 nicht eingereicht, erliess die AKSO am 11. Oktober 2016 eine Bussenverfügung (Aktenseite [A.S.] 1 ff.), mit der sie dem Beschwerdeführer infolge Verletzung von Ordnungs- und Kontrollvorschriften eine Ordnungsbusse von CHF 300.00 auferlegte.

6.       Die genannte Verfügung ficht der Beschwerdeführer am 12. November 2016 mittels Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) an (A.S. 4 f.). Er führt aus, er habe die Treuhandunternehmung B.___ AG aus [...] mit der Einreichung und dem Controlling der AHV-Jahresabrechnung 2015 beauftragt. Ohne diese Jahresabrechnung hätte ihm die AHV gar keine Beitragsabrechnungen schicken können. Der Beschwerdeführer teilt weiter mit, aufgrund seiner Krankheit habe er Anfang 2016 zusätzlich einen Versicherungsspezialisten der C.___ AG, Herrn D.___, beauftragt, die AKSO anzufragen, wie viele Mitarbeiterbeiträge er exakt zu leisten habe, bevor eine vorsorgliche Rentenberechnung erfolgen könne. Die AKSO hätte die Mitarbeiterbeiträge bis 2015 berechnen sollen. Er habe denn auch persönlich bei der AKSO angerufen und sich erkundigt. Seitens der AKSO sei die exakte Berechnung einzig der Mitarbeiterbeiträge verweigert worden, stattdessen sei dem Versicherungsbeauftragten «eine Totalsumme von einem Kontoauszug von Unklarheiten» zugestellt worden. Was die Bussenverfügung betreffe, so sei er trotz seiner Krankheit nie schriftlich per eingeschriebenem Brief gemahnt worden. Schon gar nicht sein ehemaliger Treuhänder der B.___ AG.

7.       Die AKSO (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) lässt sich am 2. Dezember 2016 zu den Vorbringen des Beschwerdeführers vernehmen (A.S. 8 ff.) und hält dessen Einwendungen entgegen, dass der vom Beschwerdeführer erwähnte Herr D.___ von der C.___ AG nicht als Versandadresse gemeldet worden sei. Zudem sei es zulässig, Vormahnungen und gesetzliche Mahnungen (Beitragsbereich) per A-Post zu versenden (vgl. Kreisschreiben über die Übernahme der Posttaxen und Postgebühren in den Bereichen Brief- und Paketpost sowie Post- und Zahlungsverkehr [KSPF], RZ 7003). Eine uneingeschriebene Verfügung gelte als dem Adressaten als zugestellt, sobald sie in seinem Gewahrsam (z.B. Postfach) gelange, d.h. sobald er die Möglichkeit habe, sie zur Kenntnis zu nehmen. Gleiches gelte für die Zustellung an den bevollmächtigten Vertreter (vgl. Kreisschreiben über die Rechtspflege in der AHV, der IV, der EO und bei den EL [KSRP, RZ 1012 ff.]). Die Beschwerdegegnerin beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit auf diese eingetreten werde könne.

8.       Der Beschwerdeführer repliziert mit Eingabe vom 16. Dezember 2016 und führt aus, die C.___ AG und die B.___ AG seien bevollmächtigt gewesen (A.S 13 f.). Er reicht sodann eine Vollmacht sowie diverse Korrespondenz dazu ein. Er sei zudem operiert und anschliessend krankgeschrieben worden. In diesem Zusammenhang legt der Beschwerdeführer diverse ärztliche Zeugnisse (80%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1. November bis 10. Dezember 2015 und vom 1. Januar bis 29. Februar 2016, vom 1. Oktober bis 30. November 2016 eine erneute 80%ige Arbeitsunfähigkeit sowie eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1. bis 22. Dezember 2016) vor. Die Treuhand und das Lohnwesen sei an die Treuhänder der B.___ AG und später an die E.___ AG übertragen worden. Weiter weist der Beschwerdeführer darauf hin, eine Mahnung habe stets per Einschreiben zu erfolgen. Es seien keine drei Mahnungen erfolgt, geschweigen denn eingeschrieben. Gemäss den zugestellten AHV-Rechnungen sei davon auszugehen gewesen, dass die AHV-Behörde für die Lohnsummendeklaration von den bevollmächtigten Treuhändern informiert worden sei, ansonsten er nicht die Rechnungen für die Mitarbeiter erhalten hätte. Herr D.___ habe auch die Unterscheidung der Beiträge für die Mitarbeiter verlangt. Die AHV-Behörde schulde gemäss AHV-Revisor über CHF 75‘000.00 zu viel bezahlter Versicherungsbeiträge bis zum Jahr 2007. Diese seien nie angerechnet worden. Die Verfügung des Versicherungsgerichts werde angefochten. Die Treuhandunternehmung E.___ AG habe zu Unzeiten im November das Mandat niedergelegt, obwohl sich auch diese Unternehmung um das Lohnwesen hätte kümmern sollen.

9.       Am 20. Dezember 2016 reicht der Beschwerdeführer Kopien der Lohnausweise 2015 zweier Mitarbeiterinnen ein (A.S. 16 ff.) und hält dazu fest, diese Lohnausweise habe die AHV-Behörde bereits anfangs 2016 von den Treuhändern und ihm erhalten. Sie seien am 29. Dezember 2015 angefertigt und ausgedruckt worden. Die Mitarbeiterinnen hätten diese im März 2016 für die Steuererklärung erhalten.

10.     Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Eingabe vom 5. Januar 2017 auf eine Duplik (A.S. 20).

11.     Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.

1.

1.1     Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, zulässiges Anfechtungsobjekt) sind erfüllt. Namentlich ist eine Bussenverfügung, wie sie hier zur Diskussion steht, direkt durch Beschwerde anfechtbar, ohne dass ein Einspracheverfahren vorangehen muss (Art. 91 Abs. 2 Satz 2 Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]). Soweit sich die Vorbringen des Beschwerdeführers gegen die Bussenverfügung vom 11. Oktober 2016 richten, ist auf die Beschwerde einzutreten. In Bezug auf die übrigen Vorbringen fehlt es hingegen an einem Anfechtungsobjekt.

1.2     Gemäss § 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation (GO-SO, BGS 125.12) beurteilt der Präsident des Versicherungsgerichts – von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen – sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 als Einzelrichter. Bei vorliegend streitiger Ordnungsbusse in der Höhe von CHF 300.00 wird diese Grenze klarerweise nicht erreicht. Somit ist der Präsident zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit als Einzelrichter zuständig.

2.

2.1     Wer Ordnungs- und Kontrollvorschriften verletzt, ohne dass die Verletzung gemäss Art. 87 oder 88 Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) unter Strafe gestellt ist, wird von der Ausgleichskasse nach vorausgegangener Mahnung mit einer Ordnungsbusse bis zu CHF 1'000.00 belegt, wobei die Bussenverfügung zu begründen ist und mit Beschwerde angefochten werden kann (Art. 91 AHVG).

2.2     Zu den in Art. 91 AHVG erwähnten Ordnungs- und Kontrollvorschriften gehört auch die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Abrechnung der Löhne. Laut Art. 36 Abs. 2 Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) haben die Arbeitgeber die Löhne innert 30 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode abzurechnen. Die Abrechnungsperiode entspricht dem Kalenderjahr (Art. 36 Abs. 3 Satz 1 AHVV). Die Lohnabrechnung für das Jahr 2015 war demnach bis 30. Januar 2016 einzureichen. Die Abrechnung muss die nötigen Angaben für die Verbuchung der Beiträge und für die Eintragung in die individuellen Konten enthalten (Art. 36 Abs. 1 AHVV).

2.3     Beitragspflichtige, die innert der vorgeschriebenen Frist die Beiträge nicht bezahlen oder die Lohnbeiträge nicht abrechnen, sind von der Ausgleichskasse unverzüglich schriftlich zu mahnen (Art. 34a Abs. 1 AHVV). Mit der Mahnung ist eine Mahngebühr von CHF 20.00 bis 200.00 aufzuerlegen (Art. 34a Abs. 2 AHVV). Werden innert Frist die für die Abrechnung erforderlichen Angaben nicht gemacht oder die Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerbeiträge nicht bezahlt, hat die Ausgleichskasse die geschuldeten Beiträge durch eine Veranlagungsverfügung festzusetzen (Art. 38 Abs. 1 AHVV).

3.

3.1     Im Sozialversicherungsrecht ist der Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die Wahrscheinlichste erachtet. Es darf eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn es von ihrem Bestehen überzeugt ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_830/2015 vom 6. April 2016 E. 5.2).

3.2     Die Beweislast für die Vornahme einer Parteihandlung im Verfahren trägt grundsätzlich diejenige Partei, welche sich auf diese beruft. Wird für die Übermittlung einer schriftlichen Eingabe die Post benützt, umfasst die Beweislast das Beweisrisiko für die effektive Postaufgabe. Eine Umkehr der Beweislast fällt nur in Betracht, wenn die Partei den Beweis aus Gründen nicht erbringen kann, die von der Behörde zu verantworten sind (a.a.O. E. 5.3.1 mit Hinweisen).

4.

4.1     Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerdeschrift vor, er habe die B.___ AG mit der Einreichung der Jahresabrechnung 2015 beauftragt. Er reicht dazu eine E-Mail vom 12. März 2015 ein, woraus hervorgeht, dass er bei der B.___ AG eine Offerte bezüglich diverser Steuerangelegenheiten sowie der Buchführung und des Jahresabschlusses ab dem Geschäftsjahr 2014 eingeholt hat (Beilage des Beschwerdeführers Nr. 4). Weiter legt der Beschwerdeführer eine Vollmacht vor, mit der er die B.___ AG zur Vertretung seiner Person in sämtlichen Steuerangelegenheiten und Rechtsmittelverfahren ermächtigt (Beilage des Beschwerdeführers Nr. 4).

4.2     Das sich in den Akten befindliche Vollmachtsexemplar ist nur seitens des Beschwerdeführers unterzeichnet. Die einseitige Unterzeichnung spielt jedoch keine Rolle für die Gültigkeit, da eine Vollmacht grundsätzlich formfrei und sowohl ausdrücklich wie auch stillschweigend erteilt werden kann (Rolf Watter in: Heinrich Honsell et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I, Basel 2011, Art. 33 N 14 f.). Als Bevollmächtigte handelte die B.___ AG somit als Vertreterin des Vollmachtgebers, d.h. des Beschwerdeführers. Sämtliche durch das Handeln der Vertreterin hervorgerufenen Rechtswirkungen treten unmittelbar beim Vertretenen (Vollmachtgeber) und beim Dritten ein. Der Vertretene muss sich denn auch sämtliche mit dem Vertragsabschluss zusammenhängende Handlungen der Vertreterin gegen sich gelten lassen (Watter, a.a.O., Art. 32 N 23).

4.3     Die Stellvertretung steht vorliegend im Kontext mit einem zwischen dem Beschwerdeführer und der B.___ AG bestehenden Auftragsverhältnis gemäss Art. 394 ff. Schweizerisches Obligationenrecht (OR, SR 220). Bezeichnend dafür ist, dass die von der B.___ AG zu erbringende Arbeitsleistung, zu der sie sich als Beauftragte verpflichtet hat, die Geschäfte des Auftraggebers, d.h. des Beschwerdeführers, betrifft und die Wahrung dessen Interessen zum Ziel hat (vgl. BGE 122 III 361 E. 3b). Im konkreten Fall beinhaltet das Auftragsverhältnis die treuhänderische Tätigkeit der B.___ AG im Sinne des Beschwerdeführers.

4.4     Gestützt auf die vorangegangenen Ausführungen (gem. E. II. 4.2 f. hiervor) hat sich der Beschwerdeführer somit die Handlungen der B.___ AG anrechnen zu lassen. Dasselbe gilt für den Fall, dass die beauftragte B.___ AG untätig bleibt (vgl. Rolf H. Weber in: Heinrich Honsell et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I, Basel 2011, Art. 398 N 19). Bezogen auf die Jahresrechnung 2015 heisst das, der Beschwerdeführer müsste den Umstand, dass diese nicht fristgerecht eingereicht worden wäre, gegen sich gelten lassen, sofern deren Einreichung Bestandteil des der B.___ AG erteilten Auftrags war.

5.

5.1     Die Beschwerdegegnerin führt in der angefochtenen Verfügung aus, der Beschwerdeführer habe trotz kostenloser Erinnerung vom 10. Februar 2016, kostenpflichtiger Mahnung vom 9. März 2016 und Veranlagungsverfügung vom 7. September 2016 die Jahresrechnung 2015 nicht eingereicht. Damit habe er sich der Verletzung von Ordnungs- und Kontrollvorschriften schuldig gemacht. Deshalb sei er gemäss Art. 91 Abs. 1 AHVG mit einer Ordnungsbusse zu belegen. Diese werde auf CHF 300.00 festgesetzt.

5.2     Der Beschwerdeführer bringt in seinen Eingaben diverse Rügen vor, welche nicht die vorliegende Angelegenheit betreffen. So können u.a. seine Einwendungen bezüglich die ihn betreffende Rentenberechnung, die seiner Ansicht nach in der Vergangenheit zu viel bezahlten AHV-Beiträge sowie die angeblich zur Unzeit erfolgte Mandatsniederlegung der Treuhandunternehmung E.___ AG nicht gehört werden. Vorliegend ist zunächst einzig relevant, ob der Beschwerdeführer die Jahresrechnung 2015 eingereicht hat bzw. ob die Eingabe fristgerecht erfolgt ist oder nicht.

5.3     Der Beschwerdeführer argumentiert weiter, die Beschwerdegegnerin hätte ihm gar keine Beitragsrechnungen zustellen können, hätte er die Jahresabrechnung nicht eingereicht. Zur Bussenverfügung vom 11. Oktober 2016 bringt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift vor, er sei nie per Einschreiben gemahnt worden. Schon gar nicht die ehemals von ihm beauftragte Treuhandunternehmung B.___ AG. In seiner Replik bekräftigt der Beschwerdeführer nochmals, dass eine Mahnung stets per Einschreiben zu erfolgen habe und verweist diesbezüglich auf das Obligationenrecht. Er weist denn auch darauf hin, dass er jeden nicht eingeschriebenen Brief einer Gerichtsurkunde als nichtig ansehe und die Verfügung des Versicherungsgerichts anfechte.

6.       Zur Anfechtbarkeit der Verfügungen des Versicherungsgerichts ist vorab festzuhalten, dass die beiden der Replik des Beschwerdeführers vorausgegangenen Verfügungen des Versicherungsgerichts nicht anfechtbar sind, da es sich dabei um prozessleitende Verfügungen handelte, welche nur in den vom Gesetz bestimmten Fällen sowie wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht, anfechtbar sind. Vorliegend trifft jedoch weder das eine noch das andere zu. Die Verfügungen des Versicherungsgerichts vom 22. November und 6. Dezember 2016 können somit nicht angefochten werden.  

7.      

7.1     Der Beschwerdeführer führt in seiner Replik aus, es seien «keine drei Mahnungen, geschweige denn mit eingeschriebenem Brief erfolgt.» Er stellt sich auf den Standpunkt, eine Mahnung müsse generell per Einschreiben erfolgen, in seinem Fall aufgrund seiner Erkrankung umso mehr. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Ein Einschreiben dient lediglich als Zustellnachweis, auf die Gültigkeit des Schreibens an sich hat es jedoch keinen Einfluss. Im Übrigen besteht für Mahnschreiben grundsätzlich keine Einschreibepflicht. Die Beschwerdegegnerin hat dies unter Hinweis auf die Regelung im einschlägigen Kreisschreiben korrekt dargelegt (vgl. E. I. 7.). Soweit die Zustellungsform in einen Zusammenhang zur Erkrankung des Beschwerdeführers gebracht wird, ist festzuhalten, dass lediglich das erste Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 10. Februar 2016 die Zeit betrifft, in welcher er zu 80 % arbeitsunfähig war. Die beiden weiteren Schreiben, bevor eine Veranlagungsverfügung erlassen wurde, erfolgten noch bevor es im Oktober 2016 zu einer erneuten dokumentierten Arbeitsunfähigkeit kam (vgl. E. I. 1. – 5.). Mit Blick auf die gerichtsnotorisch hohe Zuverlässigkeit der Post erscheint es als äusserst unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer die Briefe vom 10. Februar 2016, 9. März 2016 und 29. Juli 2016 nicht erhalten hat. Die diesbezügliche Voraussetzung einer Busse gemäss Art. 91 AHVG («nach vorausgegangener Mahnung», vgl. E. II. 2.1) hat als erfüllt zu gelten. Die Busse ist somit zu bestätigen, falls nicht hinreichend erstellt ist, dass die Jahresrechnung eingereicht wurde.

7.2     Der Beschwerdeführer legt keinerlei Dokumente vor, die dafür sprächen, dass er oder eine von ihm beauftragte Treuhandunternehmung (ob nun die B.___ AG, die C.___ AG oder die E.___ AG) die Jahresrechnung 2015 innert Frist eingereicht hätte. Er legt weder einen Postbeleg noch eine Kopie der ausgefüllten Jahresrechnung 2015 noch sonstige Unterlagen vor, die darauf hinwiesen, er könnte seiner Pflicht zur Einreichung der erwähnten Rechnung nachgekommen sein. Mit der Eingabe vom 20. Dezember 2016 (A.S. 16) wurden zwar nun im Beschwerdeverfahren zwei Lohnausweise eingereicht (A.S. 17 f.), die vom 29. Dezember 2015 datiert sind. Damit ist jedoch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Lohnausweise oder eine Lohnabrechnung zu einem früheren Zeitpunkt bei der Beschwerdegegnerin eingereicht worden wären. Unbehelflich ist auch das Argument, die Beschwerdegegnerin hätte ihm gar keine Beitragsrechnungen zustellen können, wenn er die Jahresabrechnung nicht eingereicht hätte, denn die Beiträge sind während des Kalenderjahres zunächst als Akontobeiträge zu entrichten, die aufgrund der voraussichtlichen Lohnsumme festgesetzt werden (Art. 35 Abs. 1 AHVV).

7.3     Die objektive Beweislast dafür, dass und wann die Jahresrechnung 2015 eingereicht worden ist, liegt beim Beschwerdeführer (vgl. E. II. 3.2). Wird die Tatsache der Aufgabe einer Postsendung ohne Zustellnachweis bestritten, muss im Zweifel auf die Darstellung des Empfängers/der Empfängerin (hier die Beschwerdegegnerin) abgestellt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_433/2015 vom 1. Februar 2016 E. 4.1 mit Hinweisen). Selbst wenn der Beschwerdeführer oder eine von ihm beauftragte Treuhandunternehmung die Jahresabrechnung 2015 wie behauptet fristgemäss erstellt haben sollte, so gelingt es ihm jedenfalls nicht, den Nachweis der tatsächlich erfolgten Zustellung mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu erbringen. Diese Beweislosigkeit wirkt sich zu seinen Ungunsten aus, was bedeutet, dass die Sendung als nicht erfolgt zu gelten hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_830/2015 vom 6. April 2016 E. 5.3.2, vgl. auch Urteile C 76/06 vom 3. Juli 2006 E. 2.2 und C 285/03 vom 5. Juli 2004 E. 4.6).

7.4     Wie dargelegt (E. II. 4.4), spielt es für den vorliegend zu fällenden Entscheid keine Rolle, ob es der Beschwerdeführer selber oder eine der beauftragten Treuhandunternehmungen unterlassen hat, die Jahresrechnung 2015 einzureichen. Der Beschwerdeführer kann sich mit dem Argument, er habe eine Treuhandunternehmung mit der Einreichung besagter Rechnung beauftragt, gegenüber der Beschwerdegegnerin nicht exkulpieren, vielmehr hat er sich sowohl deren Handlungen als auch deren Unterlassungen anrechnen zu lassen.

7.5     Der Beschwerdeführer hat somit die Ordnungs- und Kontrollvorschriften der AHV-Gesetzgebung verletzt, indem er die Jahresrechnung 2015 weder innerhalb der dreissigtägigen Frist von Art. 36 Abs. 2 AHVV noch nach entsprechender Mahnung eingereicht hat. In dieser Situation war die Beschwerdegegnerin gemäss Art. 91 AHVG gehalten, eine Busse zu verhängen (E. II. 2.1). Die Höhe der verfügten Busse liegt mit CHF 300.00 im unteren Bereich des zulässigen Strafrahmens und erscheint in Anbetracht der vorliegenden Umstände als angemessen. Daher ist auch die Höhe des verfügten Bussgeldes nicht zu korrigieren.

8.       Vor diesem Hintergrund ist die Beschwerde unbegründet und daher abzuweisen.

9.

9.1     Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat als öffentlich-rechtliche Interessen wahrnehmende Behörde keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung (Urteil des Bundesgerichts 8C_174/2013 vom 21. Oktober 2013 E. 5.2.1).

9.2     Grundsätzlich ist das Verfahren kostenlos. Es besteht kein Anlass, im vorliegenden Verfahren von diesem Grundsatz abzuweichen.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.    Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

3.    Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident                           Die Gerichtsschreiberin

Flückiger                                   Weber

Auf die gegen den vorliegenden Entscheid erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 9C_509/2017 vom 4. September 2017 nicht ein.

VSBES.2016.307 — Solothurn Versicherungsgericht 20.06.2017 VSBES.2016.307 — Swissrulings