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Solothurn Versicherungsgericht 27.03.2017 VSBES.2016.302

27. März 2017·Deutsch·Solothurn·Versicherungsgericht·HTML·2,092 Wörter·~10 min·1

Zusammenfassung

Bussenverfügung

Volltext

Urteil vom 27. März 2017

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Weber-Probst

Gerichtsschreiberin Weber

In Sachen

A.___

Beschwerdeführerin

gegen

Ausgleichskasse Kt. Solothurn, Postfach 116, 4501 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend       Bussenverfügung (Verfügung vom 19. Oktober 2016)

zieht die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts in Erwägung:

I.

1.       Mit Schreiben vom 7. April 2016 erinnerte die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: AKSO) die A.___ daran, dass die Jahresrechnung 2015 noch ausstehend sei und forderte sie auf, diese bis zum 27. April 2016 einzureichen (Urkunde der Ausgleichskasse [AKSO-Nr.] 8). Die AKSO machte zudem auf die im Unterlassungsfall drohenden Folgen aufmerksam, d.h. eine gebührenpflichtige Mahnung, gefolgt von einer Lohnsummeneinschätzung mit Kosten von CHF 500.00 bis hin zu einer Strafanzeige.

2.       Nachdem seitens der A.___ keine Reaktion erfolgte, erliess die AKSO am 15. April 2016 eine gebührenpflichtige Mahnung, wobei sie die Mahngebühr in der Höhe von CHF 50.00 mit dem bei der AKSO bestehenden Guthaben in der Höhe von CHF 1‘303.00 verrechnete (AKSO-Nr. 9). Gleichzeitig wurde der A.___ für die Einreichung der Jahresrechnung 2015 eine Nachfrist bis 6. Mai 2016 gesetzt. Für den Unterlassungsfall drohte die AKSO eine Ordnungsbusse an und informierte darüber, dass die kostenpflichtige Einholung der Jahresabrechnung sowie eine Strafanzeige vorbehalten blieben.

3.       Am 24. August 2016 erliess die AKSO die Veranlagungsverfügung für das Jahr 2015 (AKSO-Nr. 12), worin sie ausführte, die A.___ habe die für die Abrechnung erforderlichen Angaben nicht gemacht, so dass sie, die AKSO, die Beiträge für die erwähnte Periode nicht definitiv abrechnen könne. Daher werde die Lohnsumme auf CHF 30‘000.00 geschätzt, woraus sich ein zu bezahlender Betrag von CHF 4‘462.70 (inkl. CHF 200.00 Erhebungsgebühr) ergebe.

4.       Nachdem die AKSO innert Frist keinen Zahlungseingang verbuchen konnte, stellte sie der A.___ am 11. Oktober 2016 eine Mahnung über den Betrag von CHF 3‘346.40 zzgl. CHF 20.00 Mahngebühren zu (AKSO-Nr. 13). Am 19. Oktober 2016 folgte eine Bussenverfügung wegen Nichteinreichens der Jahresrechnung 2015 (AKSO-Nr. 14, Aktenseite [A.S.] 1 ff.). Infolge Verletzung von Ordnungs- und Kontrollvorschriften belegte die AKSO die A.___ mit einer Ordnungsbusse in der Höhe von CHF 300.00.

5.       Mit Email vom 25. Oktober 2016 äusserte sich Frau B.___, Handlungsbevollmächtigte der A.___ (AKSO-Nr. 15). Sie teilte mit, sie habe der AKSO bereits anfangs 2016 alle Dokumente per Post zugestellt. Diese seien wohl untergegangen, was passieren könne. Bemerkt habe sie dies jedoch erst, als sie eine Abrechnung von CHF 3‘000.00 erhalten habe. Daraufhin habe sie sich sofort telefonisch bei der AKSO gemeldet, wo sie mit einem jüngeren Herrn gesprochen und der ihr gesagt habe, sie hätten die Dokumente der A.___ nicht erhalten. Sie habe ihm daraufhin versichert, dass sie diese zur Post gebracht und versendet hätte. Daraufhin habe der Herr der AKSO gemeint, dass es schon passieren könne, dass diese intern untergegangen seien. In der Folge habe sie die Dokumente ein weiteres Mal per Post gesendet. Sie sei nicht bereit CHF 300.00 zu bezahlen, wenn sie ihre Arbeit zeitgerecht erledige. Sie sende der AKSO die Belege nun ein letztes Mal und zwar dieses Mal per Mail, so dass die AKSO diese nicht verlieren könne. Den Betrag von CHF 300.00 werde sie nicht bezahlen. Seit 2016 seien keine weiteren Löhne ausbezahlt worden, das Geschäft sei geschlossen.

6.       Die AKSO äusserte sich mit Schreiben vom 28. Oktober 2016 zur Email von Frau B.___ und teilte ihr mit, dass sie das gewünschte Formular nie ausgefüllt erhalten hätten (AKSO-Nr. 17). Nachdem sie weder auf die schriftliche Erinnerung vom 7. April 2016 sowie das Mahnschreiben vom 15. April 2016 reagiert habe, hätten sie eine Veranlagung nach Ermessen vorgenommen. Diese Verfügung sei am 24. September 2016 in Rechtskraft erwachsen. Die per Email vom 25. Oktober 2016 eingereichten Lohnausweise könnten nicht berücksichtigt werden, da diese weder vollständig ausgefüllt noch unterzeichnet seien. In der Folge reichte Frau B.___ die vollständig ausgefüllte Jahresabrechnung 2015 (datiert vom 21. November 2016) sowie die unterzeichneten Lohnausweise der beiden Mitarbeiterinnen der A.___ ein (AKSO-Nr. 26).

7.       Die A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) lässt am 17. November 2016 durch ihre beiden Handlungsbevollmächtigten Frau B.___ und Frau C.___ gegen die Bussenverfügung vom 19. Oktober 2016 Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn erheben. Die Vertreterinnen führen aus, sie hätten der AKSO (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) dreimal dieselben Dokumente eingereicht und zwar zweimal per Post und einmal per Email (A.S. 4). Sie könnten leider nicht beweisen, dass diese bei der Beschwerdegegnerin angekommen seien, jedoch könne die Beschwerdegegnerin auch nicht beweisen, dass die Dokumente nicht angekommen seien. Eigenartigerweise habe ihnen die Beschwerdegegnerin gemeldet, die Dokumente (welche sie ja nicht bekommen hätten) seien nicht vollständig ausgefüllt. Zu ihrem Bedauern seien sie nicht darüber informiert worden, was genau falsch oder mangelhaft sei. Seitens der A.___ werde erwartet, dass die Bussenverfügung sofort aufgelöst werde, da sie sich keiner Schuld bewusst seien.

8.       Mit Beschwerdeantwort vom 2. Dezember 2016 (A.S. 6 f.) äussert sich die Beschwerdegegnerin und bestätigt die Zustellung der Mitarbeiteranmeldungen vom 25. Februar 2016 (AKSO-Nrn. 3 f.) sowie der Lohnausweise der beiden Mitarbeiterinnen (AKSO-Nrn. 19 f.). Sie hält jedoch fest, die Jahresabrechnung 2015 sei erst nach Erlass der Bussenverfügung eingereicht worden. An der Bussenverfügung vom 19. Oktober 2016 werde daher festgehalten. Die Beschwerdegegnerin beantragt abschliessend, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne.

9.       Die Vertreterinnen der Beschwerdeführerin äussern sich mit Replik vom 19. Dezember 2016 (A.S. 10) und wenden ein, es sei ein Widerspruch, wenn die Beschwerdegegnerin anhand der Lohnausweise gesehen habe, dass die Angestellten keine hohe Entlöhnung erhalten hätten, aber dennoch eine Einschätzung von CHF 3‘000.00 bis CHF 4‘000.00 vornehme. Die Beschwerdegegnerin habe behauptet, keine Dokumente erhalten und deshalb eine Schätzung in der genannten Höhe vorgenommen zu haben. Nach einem Telefonanruf bei der Beschwerdegegnerin hätten sie die Dokumente ein zweites Mal per Post gesendet, jedoch leider nicht eingeschrieben. Daraufhin sei ihnen nicht mitgeteilt worden, dass auch die zweite Sendung nicht zugestellt worden sei, weshalb sie davon ausgegangen seien, es sei alles in Ordnung. Anschliessend hätten sie dann die Ordnungsbussenverfügung erhalten.

10.     Die Beschwerdegegnerin verzichtete in der Folge auf eine Duplik (A.S. 12).

11.     Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.

1.

1.1     Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, zulässiges Anfechtungsobjekt) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist damit einzutreten.

1.2     Gemäss § 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation (GO-SO, BGS 125.12) beurteilt der Präsident des Versicherungsgerichts – von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen – sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 als Einzelrichter. Bei vorliegend streitiger Ordnungsbusse in der Höhe von CHF 300.00 wird diese Grenze klarerweise nicht erreicht. Somit ist die Vizepräsidentin als Vertreterin des Präsidenten zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit als Einzelrichterin zuständig.

2.

2.1     Nach Art. 36 Abs. 1 Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) enthalten die Abrechnungen der Arbeitgeber die nötigen Angaben für die Verbuchung der Beiträge und für die Eintragung in die individuellen Konten. Die Arbeitgeber haben die Löhne innert 30 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode abzurechnen (Art. 36 Abs. 2 AHVV). Werden innert Frist die für die Abrechnung erforderlichen Angaben nicht gemacht oder die Arbeitgeberoder Arbeitnehmerbeiträge nicht bezahlt, hat die Ausgleichskasse die geschuldeten Beiträge durch eine Veranlagungsverfügung festzusetzen (Art. 38 Abs. 1 AHVV). Wer die im AHVG oder in der AHVV enthaltenen Ordnungs- und Kontrollvorschriften verletzt, ist von der Ausgleichskasse schriftlich zu mahnen unter Berechnung einer Mahngebühr von CHF 20.00 bis CHF 200.00. Die Mahngebühren sind mit der Auferlegung vollstreckbar und können verrechnet werden (Art. 205 AHVV). Zudem gilt, wer Ordnungs- und Kontrollvorschriften verletzt, ohne dass die Verletzung gemäss Art. 87 oder 88 Bundesgesetz über die Altersund Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) unter Strafe gestellt ist, wird von der Ausgleichskasse (nach vorausgegangener Mahnung) mit einer Ordnungsbusse bis zu CHF 1'000.00 belegt, wobei die Bussenverfügung zu begründen ist und diese mit Beschwerde angefochten werden kann (Art. 91 AHVG). Die Anwendung einer Busse setzt jedoch ein Verschulden des Versicherten voraus, da die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches auch auf Taten, die in andern Bundesgesetzen mit Strafe bedroht sind, Anwendung finden (soweit das betreffende Bundesgesetz nicht selbst Bestimmungen aufstellt; Art. 47 und 333 Schweizerisches Strafgesetzbuch [StGB, SR 311.0]).

2.2     Im Sozialversicherungsrecht ist der Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die Wahrscheinlichste erachtet. Es darf eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn es von ihrem Bestehen überzeugt ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_830/2015 vom 6. April 2016 E. 5.2).

Die Beweislast für die Vornahme einer Parteihandlung im Verfahren trägt grundsätzlich diejenige Partei, welche sich auf diese beruft. Wird für die Übermittlung einer schriftlichen Eingabe die Post benützt, umfasst die Beweislast das Beweisrisiko für die effektive Postaufgabe. Eine Umkehr der Beweislast fällt nur in Betracht, wenn die Partei den Beweis aus Gründen nicht erbringen kann, die von der Behörde zu verantworten sind, wofür hier jegliche Anhaltspunkte fehlen (a.a.O. E. 5.3.1 mit Hinweisen).

3.

3.1     Die Beschwerdeführerin war von Gesetzes wegen verpflichtet, der Beschwerdegegnerin bis zum 30. Januar 2016 die Jahresabrechnung 2015 einzureichen, damit diese die Beiträge verbuchen und die Eintragungen in die individuellen Konten vornehmen konnte (vgl. E. II. 2.1 hiervor). Da die Beschwerdegegnerin in der Folge die Abrechnung nicht erhielt, stellte sie der Beschwerdeführerin in einem ersten Schritt ein Erinnerungsschreiben zu (vgl. E. I. 1). Als die Beschwerdeführerin nicht darauf reagierte, folgte in einem zweiten Schritt ein Mahnschreiben (vgl. E. I. 2 und E. II. 2.1 hiervor). Da die Beschwerdegegnerin bis Mitte August 2016 immer noch nicht im Besitz der Jahresabrechnung 2015 war, erliess sie für das Jahr 2015 eine Veranlagungsverfügung, in der sie die mutmassliche Lohnsumme nach Ermessen festsetzte (vgl. E. I. 3 und E. II. 2.1 hiervor). Diese Verfügung blieb in der Folge unangefochten. Erst als die Beschwerdeführerin am 25. Oktober 2016 die Lohnabrechnungen per Email zustellte, war für die Beschwerdegegnerin (erstmals) die effektiv ausbezahlte Lohnsumme ersichtlich. In diesem Zeitpunkt war die Veranlagungsverfügung vom 24. August 2016 jedoch bereits in Rechtskraft erwachsen. Die Beschwerdegegnerin bestreitet nicht, die Lohnausweise erhalten zu haben, doch sind ihr diese offenbar erst mit Email vom 25. Oktober 2016 zugegangen. Dies ändert allerdings nichts am Umstand, dass die Beschwerdegegnerin nach wie vor nicht im Besitz der massgeblichen Jahresabrechnung 2015 war. Im Übrigen waren die Lohnausweise im Zeitpunkt der Zustellung per Email weder datiert noch unterzeichnet. Die Beschwerdegegnerin liess die Beschwerdeführerin aber nicht, wie von dieser in der Beschwerdeschrift behauptet, im Unwissen darüber, weshalb die Lohnausweise nicht vollständig seien und damit nicht akzeptiert werden könnten, sondern wies sie in ihrem Schreiben vom 28. Oktober 2016 darauf hin, dass diese u.a. noch unterzeichnet werden müssten. Des Weiteren stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin die vorausgefüllte Jahresabrechnung 2015 zu und bot ihre Hilfe beim Ausfüllen an.

3.2     Da die Unterlagen (Jahresabrechnung 2015, Lohnausweise der angestellten Mitarbeiter etc.) unbestrittenermassen nicht eingeschrieben versandt wurden (vgl. E. I. 7 und 9 hiervor), kann bei der Post auch kein Nachforschungsbegehren gestellt werden. Wird die Tatsache (wie auch das Datum) der Aufgabe einer Postsendung ohne Zustellnachweis bestritten, muss im Zweifel auf die Darstellung des Empfängers (hier: Beschwerdegegnerin) abgestellt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_433/2015 vom 1. Februar 2016 E. 4.1 mit Hinweisen). Auch wenn der von der Beschwerdeführerin geschilderte Geschehensablauf zutrifft, hat sie vorliegend den Nachweis der tatsächlich erfolgten Postaufgabe nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erbracht. Diese Beweislosigkeit wirkt sich zu ihren Ungunsten aus, was bedeutet, dass die Sendung als nicht erfolgt zu gelten hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_830/2015 vom 6. April 2016 E. 5.3.2; vgl. auch Urteile C 76/06 vom 3. Juli 2006 E. 2.2 und C 285/03 vom 5. Juli 2004 E. 4.6).

3.3     Die Einsendung der Jahresabrechnung 2015 gilt, wie bereits erwähnt, als nicht erfolgt, wodurch die Beschwerdeführerin selbstverschuldet gegen eine Ordnungs- und Kontrollvorschrift i.S.v. Art. 91 Abs. 1 AHVG verstossen hat. Die Beschwerdegegnerin hat somit zu Recht am 19. Oktober 2016 eine Bussenverfügung erlassen. Die Höhe der verfügten Busse liegt mit CHF 300.00 im unteren Bereich des zulässigen Strafrahmens und erscheint in Anbetracht der vorliegenden Umstände als angemessen. Insofern ist auch die Höhe des Bussgeldes nicht zu beanstanden.

4.       Die Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen.

5.

5.1     Die obsiegende Beschwerdegegnerin als öffentlich-rechtliche Interessen wahrnehmende Behörde keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung (Urteil des Bundesgerichts 8C_174/2013 vom 21. Oktober 2013 E. 5.2.1).

5.2.    Grundsätzlich ist das Verfahren kostenlos. Es besteht kein Anlass, im vorliegenden Verfahren von diesem Grundsatz abzuweichen.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

3.    Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Vizepräsidentin                   Die Gerichtsschreiberin

Weber-Probst                           Weber

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