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Solothurn Versicherungsgericht 12.02.2018 VSBES.2016.283

12. Februar 2018·Deutsch·Solothurn·Versicherungsgericht·HTML·9,826 Wörter·~49 min·4

Zusammenfassung

Invalidenrente und berufliche Massnahmen

Volltext

%ig

Urteil vom 12. Februar 2018

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Marti

Oberrichter Kiefer

Gerichtsschreiber Schmidhauser

In Sachen

A.___ vertreten durch lic. iur. Claude Wyssmann, Rechtsanwalt

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend     Invalidenrente und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 29. September 2016)

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.

1.

1.1     Der 1955 geborene A.___ (im Folgenenden: Beschwerdeführer) arbeitete seit dem 14. August 1995 als Lagermitarbeiter bei [...]. Ausserdem war er seit 1. Januar 1998 nebenamtlicher Hauswart bei der [...]. Am 8. April 2001 meldete er sich wegen Rückenproblemen bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn (im Folgenden: Beschwerdegegnerin) veranlasste in der Folge eine rheumatologische Begutachtung in der Begutachtungsstelle B.___, welche am 23. Mai 2002 erfolgte (Akten der IV-Stelle [IV-Nr.] 17). Mit Verfügung vom 8. November 2002 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente und berufliche Massnahmen (IV-Nr. 19). Die dagegen erhobene vorsorgliche Beschwerde vom 20. Dezember 2002 wurde in der Folge zurückgezogen, worauf das Beschwerdeverfahren mit Verfügung vom 31. März 2003 abgeschrieben wurde (VSBES.2002.741; IV-Nr. 31 S. 2 f.).

1.2     Am 16. April 2003 meldete sich der Beschwerdeführer erneut bei der IV zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 33). Auf diese Neuanmeldung trat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 30. April 2003 nicht ein, weil nicht glaubhaft gemacht worden sei, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit dem Erlass der Verfügung vom 8. November 2002 erheblich verändert hätten (IV-Nr. 36).

1.3     Das Arbeitsverhältnis bei [...] wurde durch die Arbeitgeberin auf den 31. Januar 2007 aufgelöst (IV-Nr. 38 S. 1). Am 3. Juli 2007 stellte der Beschwerdeführer bei der IV erneut ein Leistungsbegehren (IV-Nr. 37). Aufgrund einer Wohnsitzverlegung des Beschwerdeführers nach [...] wurde die IV-Stelle für Versicherte im Ausland zuständig, weshalb ihr am 17. August 2009 sämtliche Akten zur weiteren Bearbeitung zugestellt wurden (IV-Nr. 77). Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland holte u.a. ein polydisziplinäres Gutachten der Begutachtungsstelle C.___ vom 24. März 2011 (IV-Nr. 80.5) ein. In der Folge lehnte sie das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 7. Mai 2012 (IV-Nr. 80.4) ab. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 11. Juni 2012 hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 18. Februar 2014 teilweise gut. Es hob die Verfügung vom 7. Mai 2012 auf und wies die Sache an die Vorinstanz zurück (IV-Nr. 80.2 S. 5 ff.). In der Begründung wurde erwogen, es liege eine Verletzung der Begründungspflicht und damit des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor. Es bestehe kein Anlass, die Gehörsverletzung als geheilt zu betrachten, und die angefochtene Verfügung sei aus diesem Grund aufzuheben (IV-Nr. 80.2, Urteil S. 14). Zudem sei das Gutachten der Begutachtungsstelle C.___ nicht beweiskräftig, und auch die übrigen medizinischen Akten bildeten keine hinreichende Grundlage für die Anspruchsbeurteilung.

1.4     Seit Anfang 2012 wohnt der Beschwerdeführer wieder in der Schweiz. Die deshalb wieder zuständig gewordene Beschwerdegegnerin veranlasste am 24. April 2014 eine interdisziplinäre (internistische, orthopädische, rheumatologische, neurologische, angiologische und psychiatrische) Begutachtung durch die Begutachtungsstelle D.___, [...]. Die Untersuchungen wurden vom 3. bis 7. November 2014 durchgeführt; das Gutachten datiert vom 23. März 2015 (IV-Nr. 105). Nachdem der Beschwerdeführer einen Bericht des E.___ (Spital) vom 10. April 2015 (IV-Nr. 107) eingereicht hatte, holte die Beschwerdegegnerin eine ergänzende Stellungnahme der Gutachter vom 1. Juli 2015 ein (IV-Nr. 111). Nach mehrmaliger Befragung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), Durchführung des Vorbescheidverfahrens und nochmaliger Einholung einer Stellungnahme der D.___-Gutachter vom 23. September 2016 (IV-Nr. 129) erliess die Beschwerdegegnerin am 29. September 2016 eine Verfügung, worin der Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Eingliederungsmassnahmen sowie eine Invalidenrente aufgrund eines ermittelten Invaliditätsgrads von 12 % abgewiesen wurde (IV-Nr. 130).

2.

2.1     Mit fristgerechter Beschwerde vom 3. November 2016 lässt der Beschwerdeführer folgende Rechtsbegehren stellen (Aktenseite [A.S.] 5 ff.):

1.      Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom 29. September 2016 sei aufzuheben.

2.      a) Es sei die Beschwerdesache zur korrekten Durchführung des Vorbescheidverfahrens an die IV-Stelle zurück zu weisen.

b) Eventualiter: es seien dem Beschwerdeführer ab wann rechtens die gesetzlichen Leistungen (berufliche Massnahmen inkl. vorgängige Integrationsmassnahmen, Invalidenrente) nach Massgabe einer Erwerbsunfähigkeit von mindestens 40 % zzgl. eines Verzugszinses zu 5 % ab wann rechtens auszurichten.

c) Subeventualiter: es sei ein Gerichtsgutachten unter Prüfung der Standardindikatoren (ergebnisoffenes, strukturiertes Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281) in Auftrag zu geben.

d) Subsubeventualiter: es sei die Beschwerdesache zu medizinischen und beruflichen Neuabklärungen an die IV-Stelle zurück zu weisen.

3.      Es sei eine öffentliche Gerichtsverhandlung mit Publikums- und Pressenanwesenheit im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen.

4.      Dem Beschwerdeführer und Versicherten sei die volle unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger Einsetzung des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.

5.      Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

2.2     In ihrer Beschwerdeantwort vom 2. Dezember 2016 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (A.S. 18 f.).

2.3     Mit Verfügung vom 3. Februar 2017 (A.S. 35 f.) wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und es wird Rechtsanwalt Claude Wyssmann als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

2.4     Der Beschwerdeführer lässt am 7. März 2017 eine Replik einreichen und weitere Unterlagen auflegen (A.S. 40 ff.).

2.5     Die Beschwerdegegnerin verzichtet in der Folge auf das Einreichen einer Duplik (A.S. 44).

2.6     Mit Schreiben vom 8. Mai 2017 reicht der Vertreter des Beschwerdeführers seine Kostennote ein (A.S. 45 ff.).

2.7     Mit Präsidialverfügung vom 11. August 2017 werden die Parteien zur öffentlichen Hauptverhandlung vom Dienstag, 12. Dezember 2017, vorgeladen (A.S. 48 f.). Auf Begehren des Vertreters des Beschwerdeführers (gesundheitliche Gründe) wird die Verhandlung auf den Montag, 12. Februar 2018, verschoben. Der Beschwerdegegnerin wird das Erscheinen freigestellt (A.S. 51 ff.). Mit Verfügung vom 9. Februar 2018 wird der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen vom persönlichen Erscheinen an der Verhandlung dispensiert (A.S. 63).

2.8     Am 12. Februar 2018 führt das Versicherungsgericht die erwähnte öffentliche Verhandlung durch (siehe Protokoll der Verhandlung vom 13. Februar 2018; A.S. 64 ff.).

3.       Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird im Folgenden, soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.

1.

1.1       Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

1.2     Streitig und zu prüfen ist, ob das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren verletzt wurde, ob dem interdisziplinären ZMB-Gutachten vom 23. März 2015 Beweiswert zukommt und ob seit der rechtskräftigen Verfügung vom 8. November 2002 eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist. Bei der Beurteilung des Falles ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung am 29. September 2016 eingetreten ist (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen).

2.

2.1     Als Invalidität im Sinne des Gesetzes gilt gemäss Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c).

2.2     Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad ab 40 % ein Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab 60 % auf eine Dreiviertelsrente und ab 70 % auf eine ganze Rente.

Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).

3.

3.1     Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG (vgl. auch Art. 86ter-88bis der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201] sowie Art. 31 IVG) wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich ändert. Anlass zur Revision einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 mit Hinweisen). Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustands revidierbar, sondern auch dann, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 f. mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichem Gesichtswinkel ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 371 E. 2b S. 372; vgl. auch BGE 135 V 201 E. 5.2 S. 205).

3.2     Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 IVV). Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt sind (Art. 87 Abs. 3 IVV).

Tritt der Versicherungsträger auf die Neuanmeldung ein, hat er – analog zu einem Revisionsfall nach Art. 17 ATSG – abzuklären, ob die glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist. Dies beurteilt sich durch Vergleich der Verhältnisse im Zeitpunkt der Neuanmeldung mit denjenigen bei Erlass der letzten, auf einer materiellen Prüfung des Anspruchs beruhenden Verfügung (BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff.; vgl. auch BGE 133 V 108). Stellt der Versicherer fest, dass der Invaliditätsgrad keine Veränderung erfahren hat, so weist er das Gesuch ab. Andernfalls prüft er, ob die festgestellte Veränderung genügt, um eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und entscheidet anschliessend über den Anspruch (Urteil des Bundesgerichts 8C_282/2012 vom 11. Mai 2012 E. 2). Analog zur erstmaligen Anspruchsbeurteilung sind zudem allfällige anspruchswirksame Veränderungen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen (vgl. BGE 129 V 222).

3.3     Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob nach einem Vergleich des medizinischen Sachverhalts im Zeitpunkt der rechtskräftigen Verfügung vom 8. November 2002 mit demjenigen im Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 29. September 2016 eine anspruchswirksame Veränderung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers ausgewiesen ist. Das im April 2003 eingeleitete Revisionsverfahren, auf welches die Beschwerdegegnerin mit rechtskräftiger Verfügung vom 30. April 2003 nicht eingetreten ist (IV-Nr. 36), fällt als Vergleichszeitpunkt ausser Betracht.

4.

4.1     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung auf Unterlagen angewiesen, die Arztpersonen und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 196, 105 V 156 E. 1 S. 158 f.).

4.2     Das Administrativverfahren vor der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008 E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).

4.3     Versicherungsträger und Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass der Sozialversicherungsrichter alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352).

4.4     Die Rechtsprechung erachtet es jedoch als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352). So ist einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 2.2.2 S. 232, 125 V 351 E. 3b/bb S. 353).

4.5     Mit Blick auf den grundsätzlichen Unterschied zwischen Begutachtungs- und Behandlungsauftrag (BGE 124 I 170 E. 4 S. 175; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_799/2012 vom 16. Mai 2013 E. 2.3) sowie die Erfahrungstatsache, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353), können ihre Berichte nicht denselben Stellenwert beanspruchen wie ein Gutachten, welches der Sozialversicherungsträger im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt hat. Stellungnahmen, in denen die behandelnden Ärzte den gutachterlichen Feststellungen widersprechen oder an früher geäusserten abweichenden Meinungen festhalten, bilden nur dann Anlass zu ergänzenden Abklärungen, wenn sie wichtige, nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende Aspekte enthalten, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichts 9C_183/2015 vom 19. August 2015 E. 4.2 mit Hinweis).

5.

5.1     Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Er macht geltend, die Beschwerdegegnerin habe die ergänzende Stellungnahme der Begutachtungsstelle D.___ respektive des begutachtenden Psychiaters Dr. med. F.___ vom 23. September 2016 ohne sein Wissen und ohne Wahrung seiner Verfahrensrechte eingeholt.

5.2     Die Beschwerdegegnerin holte auf Empfehlung des RAD (IV-Nr. 127) vom 16. August 2016 (IV-Nr. 127) mit Schreiben vom 22. August 2016 (IV-Nr. 128) eine ergänzende Stellungnahme der Begutachtungsstelle D.___ ein. Die Stellungnahme wurde am 23. September 2016 erstattet. Der Beschwerdeführer wurde erst mit der Verfügung vom 29. September 2016 über dieses Vorgehen informiert. Gegenstand der Stellungnahme bildete eine Prüfung der Indikatoren gemäss dem am 3. Juni 2015 ergangenen Urteil des Bundesgerichts (BGE 141 V 281). Der RAD erachtete die Ergänzung als notwendig, weil im durch den Beschwerdeführer neu eingereichten psychiatrischen Bericht der G.___, [...], vom 28. Juli 2016 (IV-Nr. 124) eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert worden war und auch das Gutachten vom 23. März 2015 (IV-Nr. 105) die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren enthalten hatte. Der Beschwerdeführer wurde über dieses Vorgehen nicht informiert.

5.3     Nach der Rechtsprechung ist der Versicherungsträger berechtigt, der Gutachtensperson bei Vorliegen eines externen Gutachtens Erläuterungs- oder Ergänzungsfragen zu stellen, wenn er dies für notwendig hält. Aufgrund ihres Rechtes, sich zum Beweisergebnis zu äussern und erhebliche Beweisanträge vorzubringen, darf auch die versicherte Person solche Fragen an den Experten richten. Zur Beschleunigung des Verfahrens und damit sich die begutachtende Person nicht immer wieder von Neuem mit dem Dossier auseinandersetzen muss, erscheint es angebracht, die zusätzlichen Fragen beider Parteien gleichzeitig dem Gutachter zu unterbreiten. Dies schliesst eine einseitige Vorgehensweise des Versicherungsträgers aus. Dieser hat demnach, wenn er der Gutachtensperson Erläuterungs- oder Ergänzungsfragen zu stellen gedenkt, die versicherte Person darüber zu informieren und ihr eine Kopie des Gutachtens zuzustellen. Damit erhält die versicherte Person Gelegenheit, auch ihrerseits solche Fragen zu stellen. Der Versicherungsträger wird anschliessend die allfälligen ergänzenden - sachdienlichen - Fragen der versicherten Person zusammen mit seinen eigenen an die begutachtende Person zur Beantwortung weiterleiten (BGE 136 V 113 E. 5.4 S. 116). Unabhängig davon umfasst der Anspruch auf rechtliches Gehör das Recht der versicherten Person, sich vor dem Erlass eines Entscheids zu neu eingeholten Beweismitteln zu äussern.

5.4     Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin wird den vorstehend wiedergegebenen Regeln nicht gerecht. Der Beschwerdeführer rügt daher zu Recht eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Allerdings ist nicht von einer schwer wiegenden Gehörsverletzung auszugehen. Die vorgängige Kontaktierung hätte dem Beschwerdeführer die Möglichkeit geboten, sich gegen unzulässige Fragestellungen zur Wehr zu setzen und eigene Ergänzungsfragen zu stellen. Die Fragestellung war jedoch klarerweise zulässig und aufgrund ihrer offenen Formulierung auch nicht geeignet, den Gutachter zu beeinflussen. Der Beschwerdeführer macht auch nicht geltend, dass er eigene Ergänzungsfragen hätte stellen wollen. Dagegen wurde es ihm durch das Vorgehen der Beschwerdegegnerin verunmöglicht, sich vor dem Erlass der Verfügung zur Stellungnahme des Gutachters Dr. med. F.___ zu äussern. Dieser Mangel kann jedoch im Rechtsmittelverfahren geheilt werden, zumal das Versicherungsgericht über volle Kognition verfügt. Im Weiteren wurde die psychiatrische Beurteilung im Gutachten vom 23. März 2015 durch die Stellungnahme vom 23. September 2016 bestätigt, ohne dass neue Gesichtspunkte angeführt wurden. Unter diesen Umständen ist eine schwere, nicht heilbare Gehörsverletzung zu verneinen. Eine Rückweisung aus diesem Grund käme einem prozessualen Leerlauf gleich, den es zu vermeiden gilt. Die Gehörsverletzung wird jedoch bei der Festsetzung der Parteientschädigung zu berücksichtigen sein.

6.       Streitig und zu prüfen ist der Leistungsanspruch, der mit der Neuanmeldung vom 3. Juli 2007 geltend gemacht wurde. Die Beschwerdegegnerin hält in ihrer Verfügung vom 29. September 2016 fest, gestützt auf die Abklärungen durch die Begutachtungsstelle D.___ sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten, leichten bis mittelschweren Tätigkeit voll arbeitsfähig sei. Der auf dieser Grundlage vorgenommene Einkommensvergleich ergebe einen Invaliditätsgrad von 12 %. Der Beschwerdeführer lässt insbesondere die Beweiskraft des Gutachtens der Begutachtungsstelle D.___ vom 23. März 2015 (IV-Nr. 105) bestreiten. Ausserdem könne das Gutachten aufgrund seines Alters (Zeitraum von fast zwei Jahren zwischen Begutachtung und angefochtener Verfügung) den rechtserheblichen Sachverhalt nicht bis zur angefochtenen Verfügung erfassen, es sei daher nicht aktuell. Durch die neu eingereichten Unterlagen sei ausgewiesen, dass es in der Zwischenzeit zu Veränderungen gekommen sei. An der öffentlichen Verhandlung vom 12. Februar 2018 lässt der Beschwerdeführer geltend machen, dem psychiatrischen D.___-Teilgutachten von Dr. med. F.___ sowie dessen Stellungnahme vom 23. September 2016 komme kein Beweiswert zu (vgl. Protokoll vom 13. Februar 2018; A.S. 64 ff.).

Zunächst ist der medizinische Sachverhalt darzulegen, wie er der rechtskräftigen Verfügung vom 8. November 2002 (IV-Nr. 19) zu Grunde lag:

6.1     Dem rheumatologischen Gutachten des B.___, Klinik für Rheumatologie und Klinische Immunologie/Allergologie (Prof. Dr. med. H.___, Chefarzt; Dr. med. I.___, Oberärztin; Dr. med. J.___, Assistenzärztin) vom 23. Mai 2002 können folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit entnommen werden: «Chronisch rezidivierendes lumbospondylogenes Syndrom links, bestehend seit 1994, altersentsprechende degenerative Veränderungen (Discopathie L4/L5, leichte Spondylarthrose L5/S1), torsionskoliotische Fehlhaltung, rechtsbetonte muskuläre Dysbalance, abdominale Adipositas (BMI 25.9 kg/m2), Verdacht auf intermittierende ISG-Blockaden rechtsbetont». Die weiteren Diagnosen (1. Chronisch rezidivierendes Cervikalsyndrom, bestehend seit 1994, spondylogene Ausstrahlungen mit linksseitigem Cervikobrachial- und Cervikocephalsyndrom, partielle Blockwirbelbildung C2/C3, keine degenerative Veränderungen [MRI 08/00], muskuläre Dysbalance, Fehlhaltung; 2. Diskrete Periarthropathia humerus-scapularis links, Beginn unbekannt, leichte Inpingementsymptomatik; 3. Gemischte Hyperlipidämie; 4. Nikotinabusus; 5. Ulcus Bulbus duodeni 1979) haben nach den gutachterlichen Angaben keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit.

Im Rahmen der Beurteilung wurde im Wesentlichen darauf hingewiesen, die aktuell geschilderten lumbalen und zervikalen Beschwerden seien zur Zeit rein sekundär-muskulär bedingt. Radiologisch finde sich als organisches Korrelat für die spondylogenen Ausstrahlungen ein Lumbovertebralsyndrom mit einer torsionsskoliotischen Fehlhaltung und leichten sekundär degenerativen Veränderungen im Sinne einer Spondylodese an LWK4, einer Discopathie L4/L5 und einer leichten Spondylarthrose L5/S1. Diese degenerativen Veränderungen seien zur Zeit aber stumm und könnten die aktuellen Beschwerden nicht erklären. Auffallend sei eine allgemeine muskuläre Dekonditionierung, welche aufgrund der mangelhaften Koordination und Stabilisierung zu den genannten sekundären muskulären Problemen führe. Dies gelte sowohl für den zervikalen als auch für den lumbalen Bereich. Nicht zu leugnen sei ausserdem eine beträchtliche Diskrepanz zwischen den erhebbaren Befunden und den Aussagen des Patienten. Aus diesem Grund bestehe aus rheumatologischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 100 % für leichte, wie auch für mittelschwere körperliche Arbeit. Aufgrund der muskulären Dekonditionierung wäre es prognostisch falsch, eine Tätigkeit ohne jegliche Muskelbeanspruchung anzustreben. Im Gegenteil wäre eine ausgewogene, vielseitige muskuläre Belastung, wie bespielsweise die mittelschwere Arbeit als Magaziner, wünschenswert. Für körperliche Schwerarbeit dagegen sei der Explorand aufgrund der degenerativen Wirbelveränderungen nicht geeignet, eine solche Tätigkeit könnte ihm nicht mehr, auch nicht teilweise, zugemutet werden. Der Explorand sei davon überzeugt, dass er die aktuellen Beschwerden nur in dem Mass habe, weil er als Magaziner bei K.___ trotz seines bestehenden Rückenproblems bis Anfang 2000 schwere Arbeit habe leisten müssen. Mit dem 50%igen Pensum in einer leichten körperlichen Tätigkeit, die er sich ausserdem selber einteilen könne und bei welcher kein Leistungs- und Zeitdruck bestehe, hätten sich die gesundheitlichen Probleme stabilisiert. Für den Exploranden sei es aber ausgeschlossen, dass er mehr als 50 %, geschweige denn in einer schwereren körperlichen Tätigkeit arbeiten könne. Dies komme im Verlauf des Gesprächs wie auch in der abschliessenden Diskussion immer wieder klar zum Ausdruck. Diese Haltung sei der entscheidende Faktor dafür, dass jeder Versuch die Arbeitstätigkeit zu steigern, zum Scheitern verurteilt sein werde.

Die den Gutachtern gestellten Fragen wurden dahingehend beantwortet, auf der psychisch-geistigen Ebene bestünden keine Einschränkungen. Zu erwähnen sei, dass der Explorand keine Berufsbildung habe. Auf der körperlichen Ebene bestehe aufgrund der lumbalen und zervikalen Rückenproblematik aus rheumatologischer Sicht eine qualitative Beeinträchtigung für schwere körperliche Arbeit. Diese sei dem Patienten nicht möglich, vor allem, wenn Lasten gehoben und getragen werden müssen. Qualitativ betrage die Beeinträchtigung für schwere körperliche Arbeiten 100 %, eine solche sei ihm nicht mehr zumutbar. Für mittelschwere und leichte körperliche Arbeiten bestünden aus rheumatologischer Sicht hingegen keine Einschränkungen. Nicht ideal seien sicherlich repetitive Tätigkeiten mit monotonen Bewegungen, mit häufigem Bücken oder Heben von Lasten über 10 kg bis 15 kg. Eine regelmässige, ausgewogene muskuläre Beanspruchung während der Arbeit wäre aus rheumatologischer Sicht jedoch sogar wünschenswert, um die aktuell bestehenden muskulären Dysbalancen zu vermindern. Im sozialen Bereich bestünden keine Beeinträchtigungen. Innerhalb der K.___ [...] habe der Beschwerdeführer anfangs 2000 bereits von einer mittelschweren bis schweren körperlichen Tätigkeit als Magaziner/Kommissioneur auf eine leichte körperliche Tätigkeit wechseln können. Diese Arbeit werde zurzeit in einem 50 %-Pensum ausgeführt. Aus rheumatologischer Sicht sei die aktuelle Tätigkeit aber zu 100 % zumutbar (IV-Nr. 17).

7.       Die Beschwerdegegnerin stützt sich bei ihrem Entscheid in der vorliegend angefochtenen Verfügung in medizinischer Hinsicht auf das Gutachten der Begutachtungsstelle D.___ vom 23. März 2015 (IV-Nr. 105). Umstritten ist, ob diesem Gutachten Beweiswert zukommt.

7.1     Das Gutachten stützt sich auf die Vorakten sowie auf eigene spezialärztliche Untersuchungen in den Disziplinen Innere Medizin, Orthopädie, Rheumatologie, Neurologie, Angiologie und Psychiatrie. Nach einer Zusammenfassung der Vorakten werden die Angaben des Beschwerdeführers ausführlich wiedergegeben (IV-Nr. 105 S. 25 ff.).

7.1.1  Der internistische Gutachter Dr. med. L.___ hält fest, aus allgemeininternistischer Sicht finde sich eine erhebliche peripher-arterielle Verschlusskrankheit, welche im Bereich der linken Extremität zu einer symptomatischen Claudicatio führe. Anamnestisch finde sich hier eine klassische Risikokonstellation eines metabolischen Syndroms und eines langjährigen Nikotinabusus. Unabhängig davon scheine eine benigne Prostatahyperplasie zu einer Pollakisurie zu führen, welche ebenfalls aktuell in Behandlung stehe und allenfalls operativ saniert werden solle. Nachträglich habe die erst kürzlich diagnostizierte PAVK II B links mittels Akten supplementiert werden können. Die übrigen Vorakten stimmten mit den erhobenen Befunden überein. Aufgrund des prädominanten lumbovertebralen Schmerzsyndroms brauchten keine zusätzlichen spezifischen beruflichen Massnahmen bezüglich der manifesten peripher-arteriellen Verschlusskrankheit veranlasst zu werden. Es könne davon ausgegangen werden, dass diese Pathologie durch die Limitatio, welche sich aus der orthopädischen Pathologie ergebe, ausreichend angepasst sei. Zur erst kürzlich diagnostizierten PAVK II B links sei das Resultat der momentan erst initiierten angiologischen Behandlungen abzuwarten (IV-Nr. 105 S. 29 ff.).

7.1.2  Der orthopädische Teilgutachter Dr. med. M.___ beginnt seine Ausführungen mit einer Wiedergabe der diese Fachdisziplin betreffenden Vorakten und einer Beschreibung der Befunde. In der Beurteilung legt Dr. med. M.___ dar, der klinische Befund sei relativ bland, mit Ausnahme der Wirbelsäulenfehlform mit hochsitzender, linkskonvexer thoracaler Kyphoskoliose und geringen muskulären Dysbalancen im cervicalen, im Schulter-Nacken- und vor allem im lumbalen Bereich. Bildgebend fänden sich eher altersentsprechende degenerative Veränderungen der HWS und der LWS, eigentliche Diskushernien fänden sich weder cervical noch lumbal, es bestünden keine Radikulopathien. Die Wirbelsäule sei auf allen Etagen frei beweglich mit Ausnahme der skoliotischen BWS. Auffallend sei eine geringe Fehlstatik am linken Knie mit Druckdolenz am medialen Gelenksspalt und an der medialen patellaren Gelenksfacette im Sinne einer klinischen Patellachondropathie oder gar Chondromalazie links. Anamnestisch gebe es deutliche Zeichen für eine Claudicatio intermittens der unteren Extremitäten, die peripheren Pulse seien aber tastbar, wenn auch links nach vorangegangener Katheter-Intervention besser als rechts. Diagnostiziert werden ein chronisches cervicovertebrales, nur zum Teil myofaszial-betontes Schmerzsyndrom, ein lumbovertebrales und zum Teil links-betontes lumbospondylogenes Syndrom sowie ein intermittierendes Schmerzsyndrom am linken Knie bei Varus-Fehlstellung.

Was die Arbeitsfähigkeit anbelangt, gelangt der Gutachter zum Ergebnis, infolge der gegenwärtigen Statuserhebung seien dem Beschwerdeführer, bedingt durch seine objektivierbare Wirbelsäulenproblematik, keine schweren körperlichen Tätigkeiten mit Heben von Lasten über 10 kg oder mit häufigem Bücken oder Überkopfarbeiten zumutbar. Diese Einschätzung gelte ab dem Gutachten von 2002. Auch Tätigkeiten mit repetitivem in die Hocke-Gehen seien dem Beschwerdeführer wegen der Kniebefunde nicht mehr zuzumuten, dies seit der Röntgenuntersuchung von 2003. Dagegen seien leichte bis mittelschwere Tätigkeiten, vorwiegend im Sitzen und zum Teil im Stehen, dem Beschwerdeführer vollschichtig zuzumuten. Diese Einschätzung stehe im Einklang mit den Vorakten. Einzig in zwei rheumatologischen Stellungnahmen aus den Jahren 2000 und 2001 sei auch für leichte adaptierte Tätigkeiten eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % attestiert worden, was aber im Widerspruch zu allen nachfolgenden rheumatologischen Beurteilungen und auch zur aktuellen gutachterlichen Feststellung stehe (IV-Nr. 105 S. 31 ff.).

7.1.3  Das rheumatologische Teilgutachten von Dr. med. N.___ nennt als Diagnosen ein chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom mit spondylogener Ausstrahlung ins linke Bein, klinisch im Sinne von unspezifischen Rückenschmerzen, eine muskuläre Dysbalance am Schultergürtel beidseits, eine partielle Blockwirbelbildung HWK 2/3, Discopathien HWK 5/6 und HWK 6/7, eine Varus-Gonarthrose links bei Genua vara sowie eine Epicondylopathia humeri ulnaris mehr als radialis rechts mehr als links. In der Beurteilung hält Dr. med. N.___ fest, beim Beschwerdeführer bestehe ein chronisches Schmerzsyndrom betont im Bereich des ganzen Rückens mit Ausstrahlung ins linke Bein. Anamnestisch hätten diese Beschwerden begonnen nach einer Kontusion des Rückens durch eine herabstürzende Kühltruhe am Arbeitsplatz. Der Beschwerdeführer habe allerdings anschliessend wieder mit einem Pensum von 100 % gearbeitet. Radiologisch seien keine Unfallfolgen dokumentiert worden. Klinisch fänden sich weder eindeutige Zeichen eines Facettensyndroms noch von discogenen Schmerzen. Aus diesem Grund seien die Rückenschmerzen als unspezifisch beurteilt worden. Es sei dabei auch zu berücksichtigen, dass ausserhalb der eigentlichen Untersuchungsbedingungen die Spontanbewegungen für alle Wirbelsäulenabschnitte frei und ohne sichtbare Behinderung oder Schmerzprovokation erfolgt seien. Daneben fänden sich noch muskuläre Beschwerden im Sinne der Dysbalancen am Schultergürtel beidseits oder der ansatztendinotischen Beschwerden an beiden Ellenbogen. Diese Befunde seien klinisch mässiggradig ausgeprägt. Ein eigentliches Cervicalsyndrom liege nicht vor. Aufgrund der bestehenden Beschwerden am Bewegungsapparat seien aus rein rheumatologischer Sicht Beeinträchtigungen, wie sie schon früher geäussert worden seien, zu bestätigen, im Sinne der Unzumutbarkeit, eine körperliche Schwerarbeit auszuüben. Auch qualitative Beeinträchtigungen müssten sinnvollerweise beachtet werden, indem eine spezifisch den Rücken belastende Tätigkeit nicht gesucht werden sollte. Im Vergleich zum rheumatologischen Gutachten aus der Begutachtungsstelle B.___ vom 23. Mai 2002 könnten abgesehen von üblichen Alterungsprozessen (z.B. Spondylarthrosen distal-lumbal) und der etwas fortgeschrittenen degenerativen Veränderungen an den Kniegelenken keine wesentlichen Unterschiede ausgemacht werden, auch im Bereich der klinischen Untersuchung. Es fänden sich auch keine wesentlichen Diskrepanzen zur rheumatologischen Begutachtung vom 14. Dezember 2010 (welche im Rahmen des durch die IV-Stelle für Versicherte im Ausland eingeholten Gutachtens der Begutachtungsstelle C.___ durchgeführt wurde). Auch die behandelnde Rheumatologin Dr. med. O.___ habe in ihren Berichten ähnliche klinische Bilder beschrieben. Vorübergehend habe sie die Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit höher beurteilt, als dies in den Gutachten erfolgt sei. Im Verlauf der Berichterstattung habe die behandelnde Rheumatologin dann aber psychiatrische Krankheitsbilder im Sinne der somatoformen Schmerzstörung in der Diagnoseliste in den Vordergrund gestellt. Zusätzliche medizinische Massnahmen könnten nicht genannt werden. Berufliche Massnahmen seien weiterhin zumutbar im Sinn einer körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit ohne spezifische Belastung der Wirbelsäule (IV-Nr. 105 S. 41 ff.).

7.1.4  Die neurologische Begutachtung wurde von Dr. med. P.___ durchgeführt. Der Gutachter nimmt fachspezifische anamnestische Ergänzungen vor, schildert die vom Beschwerdeführer angegebenen Beschwerden und beschreibt die Befunde, welche klinisch sowie mittels Elektroneurographie und Elektromyographie erhoben wurden.

In der Beurteilung führt Dr. med. P.___ aus, der Beschwerdeführer klage über Schmerzen im Bereich der Hals- und Lendenwirbelsäule sowie am linken Bein. Im Vordergrund stünden seit fünf Jahren belastungsabhängige Wadenschmerzen links, wodurch die Gehfähigkeit limitiert sei. Klinisch finde sich eine starke Druckdolenz global der Halswirbelsäule, deren Motilität schmerzhaft leicht eingeschränkt sei, während radikuläre Reizsymptome an den oberen Extremitäten nicht nachweisbar seien. Bei im Übrigen unauffälligen Hirnnervenbefunden beschreibe der Versicherte einen Tinnitus in beiden Ohren. Bei symmetrischen Eigenreflexen und unauffälliger Muskeltrophik würden einzelne Muskelgruppen am linken Arm etwas wechselhaft innerviert und es fänden sich Insertionstendinosen an beiden oberen Extremitäten. Die Eigenreflexe an den unteren Extremitäten seien nur schwach auslösbar, einzelne Muskelgruppen am linken Bein würden unter Angabe von Schmerzen unterschiedlicher Lokalisation wechselhaft, teils vermindert innerviert. Beim Gehen zeige sich wechselhaft ein Schonhinken mit Entlastung des linken Beins bei ziehenden Schmerzen im Wadenbereich. Lagesinn und Pallästhesie seien uneingeschränkt erhalten, während eine Sensibilitätsstörung global an Arm und Bein links sowie «Kältegefühl» am linken Fuss plantar beschrieben würden. Die Lasègue-Prüfung werde unter Äusserung starker Schmerzen lumbal beidseits aktiv abgewehrt.

Elektrophysiologisch zeige sich eine höchstens mässige Verminderung der sensiblen Nervenleitgeschwindigkeit des Nervus suralis beidseits bei im Übrigen unauffälligen Befunden. Zusammenfassend ergäben sich spärliche objektiv fassbare neurologische Befunde, welche durch stark wechselhafte Innervation insbesondere der Beinmuskulatur links unter Angabe von Schmerzen unterschiedlicher Lokalisation geprägt seien. Etwas auffällig seien die schwachen Eigenreflexe an beiden unteren Extremitäten, während diese an den Armen deutlich besser auslösbar seien. Die Sensibilitätsstörungen an Arm und Bein links seien segmental bzw. einem peripheren Innervationsgebiet nicht zuzuordnen, wobei Lagesinn und Pallästhesie uneingeschränkt erhalten seien. Entsprechend überraschten die elektroneurographischen Befunde, welche mit einer demyelisierenden sensiblen Polyneuropathie geringer Ausprägung vereinbar seien.

Insgesamt ergebe sich eine erhebliche Diskrepanz zwischen spärlichen objektivierbaren klinischen bzw. paraklinischen Befunden und geklagten intensiven Beschwerden, welche konstant vorhanden, aber aufgrund ihres Charakters auf der Grundlage einer neurogenen Läsion nicht erklärbar seien. Unter Würdigung der bildgebenden Befunde im Bereich der Halssowie insbesondere der Lendenwirbelsäule seien dem Versicherten allein aus neurologischer Sicht leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit Wechselstellungen vollschichtig zumutbar. Das Polyneuropathiesyndrom sei aktuell gering ausgeprägt und bleibe ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (IV-Nr. 105 S. 47 ff.).

7.1.5  Der angiologische Teilgutachter Dr. med. Q.___ führt aus, beim Beschwerdeführer sei im Juli 2014 eine PAVK (periphere arterielle Verschlusskrankheit) der unteren Extremitäten links im klinischen Stadium IIb mit dem 11 cm langen Verschluss der mittleren und distalen arteria femoralis superficialis diagnostiziert worden. Am 9. Oktober 2014 sei eine erfolgreiche kathetertechnische Rekanalisation des Verschlusses der arteria femoralis superficialis links erfolgt. Die angiologische Nachkontrolle im Spital E.___ habe ein anhaltend gutes Revaskularisationsergebnis im Bereich der arteria femoralis superficialis links gezeigt. Duplexsonographisch habe man neu eine hämodynamisch signifikante Stenose der priximalen arteria iliaca externa links und leichtgradige Stenosen auch am iliaco-femoralen Übergang und in der distalen arteria femoralis superficialis rechts gefunden. Im Hinblick auf die Stenose der arteria iliaca externa links sei im Spital E.___ eine Angiographie in PTA-Bereitschaft vorgesehen. Als kardiovaskuläre Risikofaktoren seien ein chronischer Nikotinabusus, eine Hypercholesterinämie und eine diabetogene Stoffwechsellage bekannt. Zu diagnostizieren seien eine PAVK der unteren Extremitäten Stadium I bis II a links, I rechts (Status nach kathetertechnischer Rekanalisation des langstreckigen Verschlusses der arteria femoralis superficialis links am 9. Oktober 2014; aktuell anhaltend gutes Revaskularisationsergebnis ohne relevante Reststenose der arteria femoralis superficialis links, ca. 50%ige Stenose der proximalen arteria iliaca externa links) sowie ein chronischer Nikotinabusus, eine Hypercholesterinämie und eine diabetogene Stoffwechsellage. In der Beurteilung hält Dr. med. Q.___ fest, bei Zustand nach der erfolgreichen kathetertechnischen Rekanalisation des Verschlusses der arteria femoralis superficialis links vom 9. Oktober 2014 zeigten sich aktuell normale Resultate der arteriellen Dopplerdruckmessung und der elektronischen Segment-oszillographie im Bereich der unteren Extremitäten beidseits. Dementsprechend finde man duplexsonographisch ein anhaltend gutes Revaskularisationsergebnis im Bereich der arteria femoralis superficialis links ohne Hinweise für eine relevante Reststenose. Im proximalen Anteil der arteria iliaca externa links liege eine 50%ige Stenose vor. Rechts fänden sich duplexsonographisch lediglich arteriosklerotische Plaques am iliaco-femoralen Übergang und in der distalen arteria femoralis superficialis, welche zu keiner hämodynamisch relevanten Stenose führten. Bei der aktuellen Befundkonstellation sei es unwahrscheinlich, dass die vom Versicherten angegebenen belastungsabhängigen Beschwerden im linken Bein auf die PAVK zurückzuführen seien. Aus rein angiologischer Sicht bestehe kein Grund zur Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Versicherten (IV-Nr. 105 S. 56 ff.).

7.1.6  Der psychiatrische Gutachter Dr. med. F.___ nimmt zunächst fachspezifische anamnestische Ergänzungen vor. Es folgt eine Zusammenfassung psychiatrisch relevanter Akten, an die sich die vom Beschwerdeführer angegebenen aktuellen Beschwerden und die erhobenen Befunde anschliessen. In der Beurteilung legt der Gutachter dar, beim Beschwerdeführer sei es vor dem Hintergrund des frühen Todes des Vaters (1966) bei guter Beziehung zur Mutter, frühzeitigem Schulabbruch und baldiger Migration in die Schweiz zur Entwicklung akzentuierter Persönlichkeitszüge mit emotional instabilen und histrionischen Anteilen gekommen. Der Beschwerdeführer zeige eine Tendenz zu vermehrter affektiver Expression sowie eine gewisse emotionale Instabilität mit emotional auffahrender Art, vor allem beim Thema der damaligen Kündigung (durch K.___, Ende 2006, vgl. IV-Nr. 38) mit damals aufkeimendem Gefühl, schikaniert und ungerecht behandelt worden zu sein. Die akzentuierten Persönlichkeitszüge hätten jedoch nicht ein Ausmass erreicht, das es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätte, sich sowohl persönlich wie auch beziehungsmässig und beruflich adäquat entwickeln zu können. Er sei in der Lage gewesen, sich in der Schweiz sprachlich sehr gut zu integrieren, er habe sich jahrelang an den gleichen Stellen bewähren können und sei seit Jahrzehnten in tragfähiger Ehe verheiratet. Nicht gestellt werden könne die Diagnose einer spezifischen Persönlichkeitsstörung, denn deren Eingangskriterien seien nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer zeige kein auffälliges, andauerndes, gleichförmiges und tiefgreifendes Verhaltensmuster, Störungen seien nicht bis in die Kindheit oder in die Jugend rückverfolgbar. Der Beschwerdeführer habe in der Kindheit, in der Jugend und im Erwachsenenalter während Jahren ein gutes subjektives Funktionieren gezeigt und leistungsmässig gut bestehen können. Im Zusammenhang mit organisch nicht hinlänglich geklärten Schmerzen bei deutlich vorhandenen psychosozialen Faktoren und emotionalen Konflikten sei es zur Entwicklung einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren gekommen. Die emotionalen Schwankungen seien nach Ansicht des Gutachters unter diese Schmerzverarbeitungsstörung zu subsumieren, die depressiven Verstimmungen erreichten mittel- und längerfristig nicht das Ausmass einer auch nur leichtgradig rezidivierenden depressiven Störung. Kognitive Störungen könnten nicht nachgewiesen werden, höchstens diffusere Ängste in Bezug auf die finanzielle Situation. Psychotisches oder psychosenahes Erleben und Verhalten könnten nicht nachgewiesen werden. Das Bewusstsein und die Orientierung seien erhalten. Verhaltensauffälligkeiten seien oben skizziert worden. Der Beschwerdeführer sei sozial vernetzt, lebe in tragfähiger ehelicher Beziehung und pflege gute Beziehungen zu seinen Kindern, er unterhalte eine gute Beziehung zur Schwester und zum Schwager. Wenn die (zu 75 % erwerbstätige) Ehefrau ausser Haus sei, bereite er das gemeinsame Essen zu. Ausser Haus erledige er das administrativ Notwendige. Regelmässig verbringe er Ferien im von der Mutter geerbten Haus in [...], zuletzt im Sommer 2014 während zweieinhalb Wochen. Im Fernsehen verfolge er Naturdokumentationen und Fussball. Den Computer benutze er, um Interessen zu verfolgen, z.B. im Internet. Interessiert lese er den Stadtanzeiger sowie Reklameschriften. Anlässlich der Laboruntersuchung hätten sich Mefenaminsäure und Diclofenac unterhalb der Nachweisgrenze befunden, dies entgegen den Aussagen des Beschwerdeführers in der psychiatrischen Exploration. Am ehesten müsse von Malcompliance ausgegangen werden.

Zur Arbeitsfähigkeit hält der Gutachter fest, im Bereich der Items des Mini-ICFF-APP könnten keine Beeinträchtigungen nachgewiesen werden. Zu den sogenannten Förster-Kriterien wird erklärt, eine relevante komorbide psychische Störung könne nicht nachgewiesen werden. In Bezug auf chronische körperliche Begleiterkrankungen werde auf den Konsens der Gutachter verwiesen. Es bestehe ein mehrjähriger chronifizierter Verlauf, wellenförmig, nicht progredient. Ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens könne auch nicht ansatzweise nachgewiesen werden. Ein primärer Krankheitsgewinn lasse sich nicht attestieren. Der Beschwerdeführer sei in der Lage, von der integrativ-psychiatrischen Behandlung zu profitieren. Eine Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht könne nicht attestiert werden (IV-Nr. 105 S. 60 ff.).

7.1.7  Wie sich dem Gutachten weiter entnehmen lässt, fand eine Sitzung mit Dr. med. F.___ (Psychiater), Dr. med. L.___ (Internist) und Dr. med. N.___ (Rheumatologe) statt. Die Beurteilung erfolgte im Konsens mit allen übrigen am Gutachten beteiligten Ärzten (das Gutachten trägt denn auch sämtliche Unterschriften). Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit werden genannt ein chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom mit spondylogener Ausstrahlung ins linke Bein, klinisch im Sinne von unspezifischen cervikalen, thorakalen und lumbalen Rückenschmerzen (ohne radikuläre Reiz- und Ausfallsymptome an oberen und unteren Extremitäten; bei radiologisch wenig ausgeprägten degenerativen Veränderungen der distalen LWS mit Spondylarthrosen; bei linkskonvexer Thoracolumbalskoliose) sowie ein intermittierendes Schmerzsyndrom am linken Knie bei Varus-Fehlstellung (beginnende degenerative mediale Hinterhorn-Meniscopathie; retropatellarer Knorpelschaden und beginnende Varus-Gonarthrose). Die übrigen in den Teilgutachten erwähnten Diagnosen haben gemäss der Konsensbeurteilung keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Zusammenfassend wird festgehalten, die für die Arbeitsfähigkeit relevanten Einschränkungen ergäben sich aus der rheumatologischen, orthopädischen und neurologischen Beurteilung. Aus der Sicht dieser Disziplinen könne in guter Korrelation mit den Angaben im Gutachten der Begutachtungsstelle B.___ vom 23. Mai 2002 festgehalten werden, dass aufgrund der weiterhin bestehenden verminderten Belastbarkeit des Rückens eine körperliche Schwerarbeit unzumutbar sei, jedoch leichte bis intermittierend mittelschwere Tätigkeiten mit Gewichtsbelastungen bis 10 kg, ohne Einnahme von Zwangshaltungen, zumutbar seien. Eine weitergehende Einschränkung könne weder aufgrund der radiologischen noch aufgrund der klinischen Befunde begründet werden. Die aktuell erhobenen Untersuchungsbefunde korrelierten durchaus mit den Angaben im erwähnten Gutachten von 2002. Auch radiologisch hätten sich keine wesentlichen morphologischen Veränderungen ergeben, die per se eine Verminderung der beschriebenen Belastbarkeit begründen würden (IV-Nr. 105 S. 74 ff.).

7.2     Das Gutachten stützt sich auf die vollständigen Vorakten und auf eigene Untersuchungen in sämtlichen potenziell relevanten Disziplinen. Es basiert somit auf vollständigen Grundlagen. Sowohl der Inhalt der früheren ärztlichen Stellungnahmen als auch die Angaben des Beschwerdeführers werden in die Beurteilung einbezogen. Abweichungen werden begründet. Die einzelnen Teilgutachter leiten ihre jeweilige Beurteilung nachvollziehbar und plausibel aus den erhobenen Befunden und Untersuchungsergebnissen sowie den vorhandenen Vorakten her. Die Schlussfolgerungen der einzelnen Teilgutachten wie auch der Konsensbeurteilung werden überzeugend begründet. Die Ergebnisse der Begutachtung sind schlüssig. Das Gutachten der Begutachtungsstelle D.___ vom 23. März 2015 (IV-Nr. 105) wird damit den durch die Rechtsprechung formulierten Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme (E. II. 4.3 hiervor) grundsätzlich gerecht.

7.3     Auf Bitte der Beschwerdegegnerin (IV-Nr. 110) äusserten sich die Gutachter am 1. Juli 2015 ergänzend zum zeitlichen Verlauf der Arbeitsfähigkeit (IV-Nr. 111). Sie erklärten, psychiatrischerseits komme es gegenüber dem Gutachten der Begutachtungsstelle C.___ vom 24. März 2011 zu einer gewissen Umwertung. Dieses Gutachten habe eine 20%ige Minderung der Arbeitsfähigkeit postuliert, wobei die Funktionsdefizite im Gutachten nicht ausgeführt worden seien. Entsprechend gelte die aktuelle gutachterliche Einschätzung ab Gutachtensdatum. Aus somatischer Sicht sei die Frage nach dem zeitlichen Ablauf im Gutachten beantwortet worden. Der neu eingereichte Bericht des Spitals E.___ vom 10. April 2015 (IV-Nr. 107 S. 2 ff.) bringe keine neuen Erkenntnisse und bilde auch keinen Anlass für eine Nachbegutachtung. Auch diese Ausführungen sind schlüssig. Sie enthalten zwar kaum neue Informationen, stehen aber der Beweiskraft des Gutachtens vom 23. März 2015 nicht entgegen.

8.       Zu prüfen ist, ob die übrigen medizinischen Akten oder die Einwände des Beschwerdeführers geeignet sind, die Beweiskraft des Gutachtens zu erschüttern.

8.1     Der Beschwerdeführer macht geltend, das psychiatrische Teilgutachten von Dr. med. F.___ beruhe auf unvollständigen Grundlagen, denn der Gutachter habe keinen Bericht der behandelnden Psychiaterin Dr. med. R.___ (gemeint wohl: S.___) eingeholt, obwohl ihm die Behandlung bekannt gewesen sei. Dieser Einwand wird durch den von der IV-Stelle eingeholten Bericht dieser Ärztin, die bei den G.___ in [...] arbeitet, und des dortigen Oberarztes Dr. med. T.___ vom 28. Juli 2016 (IV-Nr. 124) entkräftet. In diesem Bericht werden eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit depressiver Komponente sowie histrionische Persönlichkeitszüge diagnostiziert, die Ärzte halten jedoch fest, der Beschwerdeführer sei von ihnen nicht krankgeschrieben worden und es lasse sich aus psychiatrischer Sicht nicht abschliessend eine Funktionseinschränkung definieren, da bislang – während der Behandlung, die gemäss demselben Bericht vom 4. August 2008 bis 23. Januar 2009 und erneut seit 27. November 2012 dauere – nur sporadische Konsultationen stattgefunden hätten. Eine Nachfrage des Gutachters bei Dr. med. S.___ hätte demnach lediglich bestätigt, dass keine intensive Behandlung stattfand, und ansonsten keine weiterführenden Erkenntnisse geliefert.

8.2     Dem Bericht des Spitals E.___, Notfallstation, vom 10. April 2015 (IV-Nr. 107 S. 2 ff., mit Laborwerten) ist zu entnehmen, der Beschwerdeführer habe sich am 9. April 2015 bei bekannter PAVK und nun progredienten Beinschmerzen (links mehr als rechts) auf der Notfallstation vorgestellt. Nach Ausschluss einer durchblutungsbedingten Genese der Schmerzen sei er nach Hause entlassen worden. Differenzialdiagnostisch könnten die Schmerzen in einem Zusammenhang mit den Rückenschmerzen des Patienten stehen, wobei erst kürzlich ein MRI durchgeführt worden sei, welches relevante Pathologien habe ausschliessen können. Wie die Gutachter in ihrer Stellungnahme vom 1. Juli 2015 (IV-Nr. 111) festhalten, bildet dieser Bericht keinen Anlass für eine Änderung der Beurteilung oder für zusätzliche Abklärungen. Vielmehr geht daraus hervor, dass eine durchblutungsbedingte Genese der Schmerzen ausgeschlossen werden konnte und auch ein kurz zuvor durchgeführtes MRI relevante Pathologien ausgeschlossen hatte. Der mit dem Einwandschreiben vom 21. Oktober 2015 (IV-Nr. 117) eingereichte Bericht vom 10. April 2015 (IV-Nr. 117 S. 7 ff.) ist mit dem oben erwähnten Bericht gleichen Datums identisch. Entgegen den Ausführungen im Einwandschreiben lässt sich dem Bericht nicht entnehmen, dass die Ärztinnen davon ausgingen, die vom Beschwerdeführer geklagten Beinschmerzen seien auf den Diabetes zurückzuführen.

8.3     Die durch den Psychiater Dr. med. F.___ diagnostizierte chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) zählt zu den psychosomatischen Leiden. Deren invalidisierende Wirkung war nach der früheren, bei Erstattung des Gutachtens vom 23. März 2015 noch gültig gewesenen Rechtsprechung (BGE 130 V 352) nach Massgabe der sogenannten Foerster-Kriterien zu beurteilen. Mit dem am 3. Juni 2015 ergangenen Urteil BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht diese Rechtsprechung geändert.

8.3.1  Diese neue Rechtsprechung ist auch auf alle hängigen Fälle anwendbar. Gemäss diesem Urteil soll der Gutachter einerseits stärker darauf achten, die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung etc. so zu begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorgaben nach ICD-10 tatsächlich eingehalten sind (Urteil E. 2.1); das Augenmerk ist namentlich auch auf Ausschlussgründe wie Aggravation zu richten (E. 2.2). Andererseits besteht keine Vermutung mehr, dass eine somatoforme Schmerzstörung mit einer Willensanstrengung überwunden werden kann, wovon nur abgewichen werden darf, wenn die sog. Förster-Kriterien erfüllt sind. Neu wird ein strukturierter, normativer Prüfungsraster angewandt (E. 3.6). Anhand eines Kataloges von Indikatoren erfolgt eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensations-potentialen (Ressourcen) andererseits – tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens (E. 4.1.3):

1)    Kategorie "funktioneller Schweregrad" (E. 4.3)

a)    Komplex "Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1)

-       Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

-       Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)

-       Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

b)    Komplex "Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen; E. 4.3.2)

c)    Komplex "Sozialer Kontext" (E. 4.3.3)

2)    Kategorie "Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4)

-       gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

-       behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

8.3.2  Das Bundesgericht hat sich in BGE 141 V 281 auch zur Frage geäussert, wie zu verfahren sei, wenn medizinische Grundlagen vorliegen, welche grundsätzlich beweiswertig erscheinen, sich aber noch an den vor diesem Urteil gültig gewesenen Regeln orientieren. Es hielt fest, gemäss altem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten verlören nicht per se ihren Beweiswert. Vielmehr sei im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhalte. In jedem einzelnen Fall sei zu prüfen, ob die beigezogenen administrativen und/oder gerichtlichen Sachverständigengutachten - gegebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berichten - eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren erlaubten oder nicht. Je nach Abklärungstiefe und -dichte könne zudem unter Umständen eine punktuelle Ergänzung genügen.

8.3.3  Der Beschwerdeführer liess im Einwand zum Vorbescheid vom 21. Oktober 2015 (IV-Nr. 117) rügen, das Gutachten vom 23. März 2015 habe die Vorgaben gemäss dem erst später ergangenen Urteil nicht berücksichtigt. Deshalb sei eine neue Begutachtung bei einer anderen Begutachtungsstelle erforderlich. Die Beschwerdegegnerin lehnte eine nochmalige Begutachtung ab, erachtete es jedoch als angezeigt, den psychiatrischen Gutachter Dr. med. F.___ zu diesen Indikatoren Stellung nehmen zu lassen. Dr. med. F.___ hält in seiner Antwort vom 23. September 2016 (IV-Nr. 129) fest, die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde sei moderat. Der Beschwerdeführer befinde sich seit 2008 in psychiatrischer Behandlung. Diese erfolge in einem lockeren Setting, und anlässlich der Begutachtung hätten sich die angegebenen Medikamente Mefenaminsäure und Diclofenac unterhalb der Nachweisgrenze befunden, man gehe am ehesten von Malcompliance aus. Dementsprechend könne nicht von einer relevanten Behandlungsresistenz ausgegangen werden. Eingliederungsbemühungen seien für die Zeit vom 21. Mai 2007 bis 15. Juni 2007 und vom 17. März 2008 bis 23. April 2008 dokumentiert. Ein neues Angebot für ein Arbeitstraining habe der Beschwerdeführer am 9. Juni 2008 abgelehnt, weil er ein neues Medikament einnehme, das so stark sei, dass er nicht arbeiten könne. Vor diesem Hintergrund könne nicht von einer verbindlichen Eingliederung ausgegangen werden. Ebenso wenig könne von einem eingliederungsanamnestisch ausgewiesenen Leidensdruck gesprochen werden. Psychiatrische Komorbiditäten relevanteren Ausmassen bestünden nicht. Die akzentuierten Persönlichkeitszüge wiesen kein Ausmass auf, das den Beschwerdeführer an einer adäquaten Entwicklung gehindert hätte. Ein sozialer Rückzug sei ebenso zu verneinen wie eine gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen.

8.3.4  Die Beschwerdegegnerin hat sich, nachdem der Beschwerdeführer auf die mögliche Relevanz des Urteils BGE 141 V 281 hingewiesen hatte, dafür entschieden, den psychiatrischen Gutachter um eine Ergänzung des Gutachtens unter dem Aspekt der neu massgebenden Indikatoren zu bitten. Dieses Vorgehen ist grundsätzlich zulässig. Die von Dr. med. F.___ vorgenommene Indikatorenprüfung vermag, entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers, zu überzeugen. Namentlich stimmt die Feststellung, es bestehe keine erhebliche psychische Komorbidität und es habe keine intensive psychiatrische Behandlung stattgefunden, mit den Akten überein. Dasselbe gilt für die Aussage, es könne nicht von einem eingliederungsanamnestisch ausgewiesenen Leidensdruck gesprochen werden und es liege kein sozialer Rückzug vor. Akzentuierte Persönlichkeitszüge führen nicht ohne weiteres dazu, dass eine Minderung der Arbeitsfähigkeit anzunehmen ist. Im vorliegenden Fall wird eine solche Beeinträchtigung durch den Gutachter schlüssig verneint. Die Beschwerdegegnerin hat somit auch die mit BGE 141 V 281 erfolgte Rechtsprechungsänderung berücksichtigt.

8.4     Der mit dem Einwandschreiben vom 21. Oktober 2015 überdies eingereichte Bericht des Spitals E.___, Dr. med. U.___, Leitender Arzt Angiologie, vom 2. Dezember 2014 (IV-Nr. 117 S. 12 f.) war bereits mit Schreiben des Vertreters des Beschwerdeführers an die Begutachtungsstelle D.___ vom 19. Dezember 2014 aufgelegt worden (vgl. IV-Nr. 104 S. 2, S. 3 f.). Der Bericht wird denn auch im Gutachten erwähnt (IV-Nr. 105 S. 21). Seine Aussagen weichen kaum von denjenigen im Bericht desselben Arztes vom 11. November 2014 (IV-Nr. 102 S. 4 f.) ab. Anlass zu weiteren Abklärungen ergibt sich aus diesem Bericht nicht.

8.5

8.5.1  Mit Schreiben vom 4. Januar 2016 (IV-Nr. 119) liess der Beschwerdeführer einen Bericht von Dr. med. V.___, Spezialarzt FMH für Neurologie, vom 30. Dezember 2015 (IV-Nr. 119 S. 4 f.) einreichen. Dem beigelegten ENG-Bericht vom 18. Dezember 2015 (IV-Nr. 119 S. 7) ist als Beurteilung zu entnehmen, elektroneurophysiologisch bestünden keine Anhaltspunkte für eine C7- oder L5-Läsion links. Im Vergleich zur Voruntersuchung vom 4. November 2014 (durch die Gutachter der Begutachtungsstelle D.___ zeige sich eine leicht zunehmende distal- und beinbetonte, primär demyelinisierende sensomotorische Polyneuropathie. Die ebenfalls am 18. Dezember 2015 durchgeführte MRT-Untersuchung der LWS und der ISG ergab gemäss Bericht des Röntgeninstituts [...] (IV-Nr. 119 S. 8) geringe degenerative Veränderungen im Bereich der LWS. Im Segment LWK 4/5 zeigte sich eine leichte breitbasige Bandscheibenprotrusion und mässiggradige Facettengelenksarthrose, keine Einengung der Neuroforamina. Im Segment LWK 5/SWK 1 wurde eine ausgeprägte Facettengelenksarthrose festgestellt. Es bestanden keine Spinalkanalstenose und keine Hinweise auf eine Sakroiliitis. Im Bericht vom 30. Dezember 2015 diagnostiziert Dr. med. V.___ neuropathische Schmerzen vor allem der unteren Extremitäten bei/mit schwerer distaler und beinbetonter primär demyelinisierender sensomotorischer Polyneuropathie, im Verlauf leicht zunehmend, sowie Diabetes mellitus Typ 2, ein lumbo-radikuläres Reizsyndrom L5 beidseits linksbetont bei breitbasiger Bandschreibenprotrusion und Fazettengelenksarthrose im Segment LWK L4/5, eine Vestibulopathie unklarer Genese bei Verdacht auf Lagerungsschwindel (DD: vertebrogen/cervikal) und einen Verdacht auf ein cerviko-radikuläres Reizsyndrom C7 links. Zur Anamnese wird dargelegt, seit ca. zwei Monaten klage der Beschwerdeführer über Schwindelgefühl, bewegungsabhängige Drehschwindelattacken, begleitet durch Nackenschmerzen und selten Tinnitus beidseits. Nach der Einleitung einer Tamsulosin-Therapie hätten die Beschwerden zugenommen. Des Weiteren bestehe eine HWS-Problematik mit Ausstrahlung in den linken Arm, diffus bis in die Fingerkuppen. Anamnestisch bestehe seit längerer Zeit eine Lumbalgie begleitet durch eine Ischialgie beidseits linksbetont. Ebenfalls anamnestisch beständen claudicatioähnliche Beschwerden mit einer schmerzhaften Gehstrecke von ca. 15 Minuten (notwendige Pause) sowie (ebenfalls anamnestisch) eine Schlafstörung mit durchschnittlichem Schlaf von ca. drei Stunden pro Nacht. In seiner Beurteilung hält Dr. med. V.___ fest, der Beschwerdeführer leide an sehr störenden neuropathischen Schmerzen in der Nacht bei anamnestisch bekanntem Diabetes mellitus (momentan keine Therapie) und elektrophysiologisch nachgewiesener distaler und beinbetonter primär demyelinisierender sensomostorischer Polyneuropathie, am ehesten diabetologischer Genese. Dadurch verursacht werde eine Schlafstörung (neben Prostataleiden) mit frühmorgendlicher Müdigkeit bzw. Konzentrationsstörung im Laufe des Tages. Des weiteren liege eine Vestibulopathie unklarer Genese vor (der Beschwerdeführer klage seit zwei Monaten über Schwindelgefühl, Drehschwindelattacken bewegungsabhängig, begleitet von Nackenschmerzen, und selten Tinnitus beidseits).

8.5.2  Der Bericht von Dr. med. V.___ wurde Dr. med. W.___, Fachärztin Neurologie FMH, vom Regionalen Ärztlichen Dienst unterbreitet. Dr. med. W.___ führt in ihrer neurologischen Aktenbeurteilung vom 2. Februar 2016 (IV-Nr. 122) aus, in den aufgelisteten anamnestischen Angaben fänden sich keine Beschwerden, die mit der von Dr. med. V.___ genannten Diagnose eines neuropathischen Schmerzsyndroms der unteren Extremitäten bei schwerer distaler und beinbetonter primär demyelisierender sensomotorischer Polyneuropathie korrelieren würden. Die Messergebnisse des neurologischen Gutachters der Begutachtungsstelle D.___, Dr. med. P.___, sprächen zusammen mit den anamnestischen Angaben und den klinischen Befunden für eine leicht ausgeprägte, vorwiegend sensible, demyelisierende Polyneuropathie. Dr. med. V.___ liste die Ergebnisse seiner Messungen nicht auf, so dass sich diese auch nicht direkt mit jenen von Dr. med. P.___ vergleichen liessen. Dr. med. V.___ verweise aber selbst auf die Untersuchung von Dr. med. P.___ und stelle im Vergleich eine leicht zunehmende demyelisierende Polyneuropathie fest. Die von Dr. med. V.___ festgestellte leichte Verschlechterung, die aufgrund seines Berichts nicht quantifizierbar sei, sei in der Summe nicht vereinbar mit seiner Diagnose einer schweren demyelisierenden senso-motorischen Polyneuropathie. Die geltend gemachten Beschwerden, die klinischen und die summarisch aufgeführten elektrophysiologischen Befunde sprächen gegen eine relevante Verschlechterung der Polyneuropathie seit November 2014. Was die Beschwerden im Bereich der Lendenwirbelsäule anbelange, zeigten die neu angefertigten MRT-Bilder vom 18. Dezember 2015 (IV-Nr. 119 S. 8) im Vergleich zu denjenigen vom 12. Mai 2014 (IV-Nr. 94 S. 5) keine Befundverschlechterung. Auch die übrigen Ausführungen von Dr. med. V.___ seien nicht geeignet, ein Abweichen von der gutachterlichen Beurteilung zu begründen.

8.5.3  Wie die RAD-Ärztin Dr. med. W.___ festhält, stellte Dr. med. V.___ im Vergleich zu den Ergebnissen der Untersuchungen durch den neurologischen Teilgutachter Dr. med. P.___ (E. II. 7.1.4 hiervor) lediglich eine leichte Zunahme der Polyneuropathie fest. Vor diesem Hintergrund lässt sich nicht nachvollziehen, warum er in der Diagnose von einer schweren Polyneuropathie spricht. Auch die von Dr. med. V.___ genannten Befunde bilden keine Grundlage für diese Einstufung. Die Schwierigkeiten beim Gehen mit dem linken Bein (Claudicatio) wurden bereits im Rahmen der polydisziplinären Begutachtung festgestellt und in die damalige Beurteilung einbezogen (vgl. E. II. 7.1.1, 7.1.2, 7.1.4 und 7.1.7 hiervor). Bei den im Bericht von Dr. med. V.___ erwähnten Einschränkungen der Gehstrecke und Schlafstörungen handelt es sich, wie der Arzt festhält, um anamnestische Angaben des Beschwerdeführers und nicht um Feststellungen des Arztes, die dieser aus objektiven Befunden abgeleitet hätte. Es leuchtet daher ein, wenn Dr. med. W.___, die als Fachärztin Neurologie FMH kompetent ist, neurologische Beschwerdebilder zu beurteilen, eine erhebliche und potenziell anspruchsrelevante Veränderung unter diesem Aspekt verneint. Zu beachten ist auch, dass Dr. med. V.___ einen Zusammenhang der neuropathischen Schmerzen mit dem (im damaligen Zeitpunkt unbehandelten) Diabetes mellitus vermutet und eine Optimierung der antidiabetischen Therapie empfiehlt. Für die neu genannte Schwindelsymptomatik fand Dr. med. V.___ keine Erklärung. Namentlich hielt er fest, es bestünden neurologisch sowie elektrophysiologisch keine Anhaltspunkte für eine periphere bzw. zentrale Vestibularisaffektion. Auch dem weiter erwähnten Verdacht auf ein cervico-radikuläres Reizsyndrom C7 links entsprachen keine neurologischen Ausfälle, die elektrophysiologische Abklärung blieb unauffällig. Die neu angefertigten MRT-Aufnahmen der LWS zeigten gegenüber denjenigen, welchen den Gutachtern der Begutachtungsstelle D.___ vorlagen, keine Befundverschlechterung, wie Dr. med. W.___ überzeugend darlegt. Vor diesem Hintergrund ist der Beurteilung der RAD-Ärztin zu folgen, aus dem Bericht von Dr. med. V.___ vom 30. Dezember 2015 (IV-Nr. 119 S. 4 f.) und den diesem beiliegenden Abklärungsergebnissen lasse sich keine erhebliche Veränderung des Gesundheitzustandes und der Arbeitsfähigkeit gegenüber der Situation im Zeitpunkt der Untersuchungen durch die Ärzte der Begutachtungsstelle D.___ ableiten. Dr. med. V.___ äusserte sich denn auch selbst nicht zur Arbeitsfähigkeit. Eine nach der Begutachtung eingetretene, anspruchsrelevante Veränderung aus Sicht der neurologischen Fachrichtung ist daher für den hier zu beurteilenden Zeitraum bis zum Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 29. September 2016 zu verneinen.

9.       Im Beschwerdeverfahren liess der Beschwerdeführer weitere ärztliche Berichte einreichen.

9.1     Die Berichte des Zentrums X.___, [...], vom 17. November 2016, 28. November 2016 und 6. Dezember 2016 (Beschwerdebeilagen 4, 5 und 6) beziehen sich auf die arterielle Verschlusskrankheit, die bereits im Gutachten der Begutachtungsstelle D.___ erwähnt und berücksichtigt wurde (vgl. E. II. 7.1.1 hiervor). Als Symptome nannte der Beschwerdeführer die ebenfalls bereits bei der Begutachtung thematisierte Claudicatio sowie ein ebenfalls schon früher erwähntes Kältegefühl am linken Fuss. Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Angiologie, diagnostizierte eine Instent-Restenose iliacal links und nahm am 28. November 2016 einen Eingriff vor (PTA [perkutane transluminale Angioplastie], Drug eluting Stenting einer Instent-Restenose iliacal links). Postinterventionell zeigte sich ein komplikationsloser Verlauf, klinisch messtechnisch fand sich eine ordentliche Perfektion am linken Bein. Der Beschwerdeführer klagte weiterhin über ein Kältegefühl im linken Bein, welches nach Auffassung des Arztes mit der Polyneuropathie bei bestehendem Diabetes mellitus zusammenhängen könnte. Hinweise auf eine erhebliche und dauerhafte Veränderung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ergeben sich aus diesen Berichten nicht.

9.2     Dem Bericht des Z.___ vom 19. Januar 2017 (Beschwerdebeilage 7) ist zu entnehmen, dass an diesem Datum eine Oesophago-, Gastro-, Duodenoskopie und Ileokoloskopie durchgeführt wurde. Die Befunde waren weitgehend unauffällig bzw. altersentsprechend. Für eine festgestellte chronische Gastritis wurde ein angepasstes Rezept ausgestellt, weiter wurden einige tubuläre Adenome low grade und ein serratiertes Adenom low grade entfernt. Empfohlen wurde eine Folgeuntersuchung in einem Jahr. Hinweise auf erhebliche Veränderungen oder auf zuvor unentdeckt gebliebene, für die Arbeitsfähigkeit relevante Befunde enthält auch dieser Bericht nicht. Dasselbe gilt für die ausserdem eingereichten Berichte aus den Fachbereichen der Urologie und der Kardiologie (vgl. Beschwerdebeilagen 10 und 12).

10.     Zusammenfassend bildet das Gutachten der Begutachtungsstelle D.___ vom 23. März 2015 (IV-Nr. 105) mit den Ergänzungen vom 1. Juli 2015 (IV-Nr. 111) und vom 23. September 2016 (IV-Nr. 129) eine taugliche Grundlage für die Anspruchsbeurteilung. Das Gutachten wird den Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme vollumfänglich gerecht. Die übrigen medizinischen Unterlagen, einschliesslich der nachträglich eingereichten Arztberichte, sind nicht geeignet, die Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der gutachterlichen Feststellungen infrage zu stellen. Ebenso wenig bestehen hinreichende Anhaltspunkte für eine nach der Begutachtung eingetretene Veränderung, welche während des hier zu prüfenden Zeitraums bis zur angefochtenen Verfügung vom 29. September 2016 anspruchswirksam geworden sein könnte. Gestützt auf das Gutachten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer körperlich schwere Tätigkeiten nicht mehr ausüben kann, während ihm leichte bis intermittierend mittelschwere Tätigkeiten mit Gewichtsbelastungen bis 10 kg, ohne Einnahme von Zwangshaltungen, uneingeschränkt zumutbar sind. Wie die Gutachter weiter festhalten, stimmt ihre Beurteilung mit derjenigen des Gutachtens der Begutachtungsstelle B.___ vom 23. Mai 2002 (IV-Nr. 17; E. I. 1.1 hiervor) überein. Auch die Ergebnisse des Gutachtens der Begutachtungsstelle C.___ vom 24. März 2011 (IV-Nr. 80.5; E. I. 1.3 hiervor) lassen sich weitgehend damit vereinbaren. Wie bereits das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 18. Februar 2014 (IV-Nr. 80.2 S. 5 ff.) festgehalten hat, lässt sich das psychiatrische Teilgutachten, welches als einziges auch in einer adaptierten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit (von 20 %) postulierte, diesbezüglich nicht nachvollziehen. Die Gutachter diagnostizierten eine somatoforme Schmerzstörung und depressive Aspekte, insbesondere im Zusammenhang mit dem familiären Umfeld. Den depressiven Aspekten messen sie nicht den Stellenwert einer depressiven Störung bei und die sogenannten Förster-Kriterien, welche nach der damals geltenden Rechtsprechung für die Beurteilung der invalidisierenden Wirkung einer somatoformen Schmerzstörung massgebend waren (BGE 130 V 352), wurden im Wesentlichen verneint (vgl. IV-Nr. 80.5 S. 29). Es bleibt unklar, warum in der Folge trotzdem von einer 20%igen Reduktion der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht ausgegangen wurde. Vor diesem Hintergrund besteht kein Anlass für die Annahme, im zeitlichen Verlauf habe während längerer Zeit eine erhebliche zusätzliche Einschränkung bestanden. Die Ergebnisse des Gutachtens der Begutachtungsstelle D.___ vom 23. März 2015 (IV-Nr. 105) mit den nachfolgenden, durch die Beschwerdegegnerin veranlassten Ergänzungen sind daher für den gesamten hier zu beurteilenden Zeitraum als massgebend zu betrachten.

11.     Auf der Basis des vorstehend umschriebenen Zumutbarkeitsprofils hat die Beschwerdegegnerin einen Einkommensvergleich vorgenommen und einen Invaliditätsgrad von 12 % ermittelt. Das gewählte Vorgehen ist korrekt und wird weder in den Rechtschriften noch an der öffentlichen Verhandlung beanstandet. Da keine erhebliche Veränderung des Sachverhalts und damit kein Revisionsgrund vorliegt, besteht im vorliegenden Neuanmeldungsverfahren keine Möglichkeit, eine von der rechtskräftigen Verfügung vom 8. November 2002 abweichende Beurteilung des Rentenanspruchs vorzunehmen. Es bleibt beim bisherigen Rechtszustand. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

12.

12.1   Da der Beschwerdeführer nicht obsiegt, hat er grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG). Die festgestellte Gehörsverletzung (E. II. 5 hiervor) rechtfertigt es allerdings, dem Beschwerdeführer zu Lasten der Beschwerdegegnerin jenen Aufwand zu entschädigen, der für das Erheben der entsprechenden Rüge angefallen ist. Als angemessen erscheint eine Parteientschädigung von CHF 800.00 (3 Stunden à CHF 230.00 plus Auslagen und Mehrwertsteuer).

12.2   Der Beschwerdeführer steht ab Prozessbeginn im Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege (Verfügung vom 3. Februar 2017; A.S. 35 f.). Die Kostenforderung ist bei Unterliegen der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der Kanton entschädigt den unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Der Vertreter der Beschwerdeführerin hat am 8. Mai 2017 und anlässlich der öffentlichen Verhandlung vom 12. Februar 2018 je eine Kostennote eingereicht. Darin macht er einen Zeitaufwand von insgesamt 13.7 Stunden, einen Stundenansatz von CHF 230.00 sowie Auslagen von insgesamt CHF 202.80 geltend. Reine Kanzleiarbeit (z.B. die Weiterleitung von Dokumenten an die Klientschaft, das Einfordern von Akten, die Kenntnisnahme von Verfügungen, das Stellen von Fristerstreckungsgesuchen etc.) ist im Stundenansatz eines Anwalts bereits inbegriffen und somit nicht separat zu vergüten. Demnach können folgende in den Kostennoten enthaltene Positionen nicht berücksichtigt werden: 2. Dezember 2016 (Brief an Versicherungsgericht, 0.33 Std.), 11. Januar 2017 (Brief an Klient, 0.17 Std.), 6. Februar 2017 (Brief an Klient, 0.17 Std.), 24. Februar 2017 (Brief an Versicherungsgericht, 0.25 Std.), 8. März 2017 (Brief an Klient, 0.17 Std.), 24. August 2017 (Brief an Klient; 0.17 Std.), 11. Dezember 2017 (Kurzbrief an Versicherungsgericht; 0.08 Std.), 22. Dezember 2017 (Brief an Klient, 0.17 Std.) und 9. Januar 2018 (Brief an Versicherungsgericht, 0.33 Std.; Brief an IV-Stelle, 0.17 Std.; Brief an Klient, 0.17 Std.) und 8. Februar 2018 (Brief an Klient, 0.17 Std.). Sodann ist die öffentliche Verhandlung mit 0.88 Stunden und der nachprozessuale Aufwand praxisgemäss mit 1 Stunde zu vergüten. Dies ergibt einen zu vergütenden Aufwand von insgesamt 10.73 Stunden. Davon wurden 3 Stunden bereits unter dem Titel der Parteientschädigung vergütet (E. II. 12.1 hiervor), so dass ein geltend gemachter Aufwand von 7.73 Stunden verbleibt. Im Weiteren beträgt der Stundenansatz gemäss § 161 i.V.m. § 160 Abs. 3 des Gebührentarifs (GT, BGS 615.11) CHF 180.00. Ferner sind bei den Auslagen die Kopien nur mit CHF 0.50 zu vergüten (§ 160 Abs. 5 GT) und nicht mit CHF 1.00, wie dies in den Kostennoten geltend gemacht wurde. Somit sind Auslagen von insgesamt CHF 152.80 zu entschädigen. Damit beläuft sich die Kostenforderung auf insgesamt CHF 1'666.15 (Honorar von CHF 1'391.40 zuzüglich Auslagen von CHF 152.80 und MwSt von CHF 121.95 [8 % bis 31. Dezember 2017; 7.7 % ab 1. Januar 2018). Dieser Betrag ist von der Zentralen Gerichtskasse des Kantons Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsvertreters im Umfang von CHF 417.05 (Differenz zu dem mit einem Stundenansatz von CHF 230.00 ermittelten Honorar), wenn der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

12.3   Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1‘000.00 festgelegt. Die Kosten sind grundsätzlich dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, wobei der festgestellten Gehörsverletzung (E. II. 5 hiervor) mit einem Kostenanteil von CHF 200.00 zu Lasten der Beschwerdegegnerin Rechnung zu tragen ist. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Verfahrenskosten von CHF 800.00 zu bezahlen, welche jedoch infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen sind (Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, wenn der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 800.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

3.    Die Kostenforderung des unentgeltlichen Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Claude Wyssmann, wird auf CHF 1'666.15 (inkl. Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsvertreters im Umfang von CHF 417.05, wenn der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

4.    Die Verfahrenskosten von CHF 1‘000.00 werden zu CHF 200.00 der Beschwerdegegnerin und zu CHF 800.00 dem Beschwerdeführer auferlegt. Der Anteil des Beschwerdeführers von CHF 800.00 ist infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, wenn der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

5.    Je eine Kopie des Protokolls der Verhandlung vom 12. Februar 2018 geht zur Kenntnisnahme an die Parteien.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident                           Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                   Schmidhauser

VSBES.2016.283 — Solothurn Versicherungsgericht 12.02.2018 VSBES.2016.283 — Swissrulings