Urteil vom 28. Juni 2017
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Marti
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___ vertreten durch lic.iur. Clivia Wullimann, Rechtsanwältin
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente (Verfügung vom 7. September 2016)
zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:
I.
1.
1.1 A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer), geb. 1969, meldete sich am 1. Juni 2009 bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) für die Durchführung von beruflichen Massnahmen sowie zum Rentenbezug an (IV-Nr. [Akten der IV-Stelle Nr.] 28). Im Bericht der B.___ vom 23. April 2010 (IV-Nr. 49) wurde als Diagnose ein Status nach chirurgischer Hüftluxation rechts bei gemischtem femoroacetabulärem Impingement am 10. August 2009 sowie nachfolgender Metallentfernung bei störendem Osteosynthesematerial am 11. März 2010 gestellt.
In der Folge wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 30. November 2010 (IV-Nr. 65) Kostengutsprache für ein Aufbautraining in der C.___, erteilt. Dieses wurde in der Folge bis 13. Mai 2011 verlängert (IV-Nr. 82, 88, 92). Ab 16. Mai 2011 absolvierte der Beschwerdeführer sodann ein Arbeitstraining bei der Firma D.___, wo das Pensum auf 90 % gesteigert werden konnte (vgl. IV-Nr. 106). Mit Mitteilung vom 10. August 2011 (IV-Nr. 111) wurde dem Beschwerdeführer zudem Kostengutsprache für die berufsbegleitende Ausbildung «Handelskurs VSH» vom 1. August 2011 bis 3. Februar 2013 erteilt.
Im Austrittsbericht des B.___ vom 20. Januar 2012 (IV-Nr. 118) wurde festgehalten, beim Beschwerdeführer seien eine Hüftarthroskopie, eine Adhäsiolyse sowie eine Re-Adaption des Offsets durchgeführt worden. Sodann wurde mit Vereinbarung vom 10. April 2012 (IV-Nr. 132) das Praktikumsverhältnis mit der Firma D.___ in beidseitigem Einverständnis aufgelöst.
Im Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. med. E.___ vom 9. Mai 2012 (IV-Nr. 138) wurde festgehalten, der Beschwerdeführer sei seit dem 11. April 2012 in ambulanter psychiatrischer Behandlung. Es könne eine schwere depressive Episode (ICD-10 F32.2) auf dem Boden einer multifaktoriellen Belastungssituation festgestellt werden. Eine Fortführung der bisherigen beruflichen Wiedereingliederungsmassnahme sei dem Beschwerdeführer deshalb aus psychiatrischer Sicht zurzeit nicht zuzumuten. Man attestiere ihm eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis mindestens Ende Mai 2012. Die Ausbildung wurde daraufhin abgebrochen (IV-Nr. 140).
Per 1. Februar 2013 wurde dem Beschwerdeführer ein erneuter Arbeitsversuch im Seniorenzentrum F.___, zugesprochen (IV-Nr. 156). Zudem erteilte die Beschwerdegegnerin mit Mitteilung vom 1. März 2013 (IV-Nr. 161) Kostengutsprache für einen RAI-Supervisoren-Aufbaukurs in der Zeit vom 9. September 2013 bis 26. Februar 2014. Mit Mitteilungen vom 9. Juli 2013 (IV-Nr. 170) und 29. Oktober 2013 (IV-Nr. 180) wurde der Arbeitsversuch vom 1. August - 31. Oktober 2013 bzw. 1. November 2013 - 31. März 2014 verlängert.
Im Bericht des behandelnden Orthopäden, Dr. med. G.___, vom 9. Dezember 2013 (IV-Nr. 186) wurde festgehalten, in der Tätigkeit im Seniorenheim bestehe eine verminderte Leistungsfähigkeit von 30 - 40 %. Die Arbeitsfähigkeit am bisherigen Arbeitsplatz bzw. im bisherigen Tätigkeitsbereich lasse sich verbessern, wenn das Verhältnis zwischen administrativer Arbeit und Arbeiten am Patienten (aktuell jeweils 50 %) verändert würde. Der Anteil administrativer Arbeiten solle erhöht werden, jener von Tätigkeiten an Patienten auf ein Pensum von ca. 30 % gesenkt werden. Damit könnte der Beschwerdeführer durchaus 80 % bis sogar 100 % arbeiten. Sodann hielt der behandelnde Psychiater, Dr. med. E.___, im Bericht vom 20. Januar 2014 (IV-Nr. 187) fest, die bisherige Tätigkeit als Pflegefachmann sei dem Beschwerdeführer aus somatischer Sicht im aktuellen Pensum von 60 % zumutbar. Aus psychiatrischer Sicht könnte auch eine Steigerung des Pensums auf 80 % geprüft werden.
1.2 Mit Vorbescheid vom 1. April 2014 (IV-Nr. 195) stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in Aussicht, ihm werde vom 1. Dezember 2009 bis 28. Februar 2010 eine halbe Rente, vom 1. Juli 2012 bis 31. Dezember 2012 eine ganze Rente, vom 1. Januar 2013 bis 31. März 2013 eine Dreiviertelrente, vom 1. April 2013 bis 30. Juni 2013 eine halbe Rente sowie vom 1. Juli 2013 bis 30. September 2013 eine Viertelrente zugesprochen. Per 1. Oktober 2013 würden die Rentenleistungen aufgehoben. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 22. April 2014 (IV-Nr. 198) Einwände. In der Folge holte die Beschwerdegegnerin weitere medizinische Unterlagen ein und erliess am 24. Juni 2015 einen neuen Vorbescheid (IV-Nr. 214), worin sie an der beabsichtigten Rentenzusprache und der Befristung der Rente per 1. Oktober 2013 festhielt. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 20. August 2015 wiederum Einwände (IV-Nr. 217). Diese wurden am 15. Oktober 2015 ergänzend begründet. Mit Verfügung vom 7. September 2016 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) bestätigte die Beschwerdegegnerin den Vorbescheid vom 24. Juni 2015.
2. Dagegen lässt der Beschwerdeführer am 14. Oktober 2016 Beschwerde erheben (A.S. 11 ff.) und die folgenden Rechtsbegehren stellen:
1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 7. September 2016 sei aufzuheben und es seien dem Beschwerdeführer ab 1. Oktober 2013 weitere berufliche Massnahmen von mindestens 6 Monaten zu gewähren unter Ausrichtung einer Invalidenrente bzw. die Sache sei an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
2. Es sei ein unabhängiges ärztliches Gutachten in Auftrag zu geben, welches den IV-Anspruch des Beschwerdeführers abklärt.
3. Dem Beschwerdeführer sei für das vorliegende Verfahren die integrale unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
3. Mit Eingabe vom 14. November 2016 (A.S. 36) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf Einreichung einer begründeten Beschwerdeantwort und beantragt die Abweisung der Beschwerde.
4. Mit Verfügung vom 17. November 2016 (A.S. 37 ff.) wird das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege bzw. Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes abgewiesen.
5. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
II.
1. Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).
3.
3.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).
3.2 Das Administrativverfahren vor der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts vom 9. April 2008, 8C_308/2007, E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer lässt vorbringen, die Beschwerdegegnerin habe den Sachverhalt unrichtig bzw. unvollständig festgestellt und damit in der Folge auch das Recht falsch angewendet, indem sie eine weitergehende berufliche Massnahme abgelehnt habe. Sie habe sich bezüglich der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auf den Arztbericht von Dr. med. G.___ vom 9. Dezember 2013 und dessen Aussage betreffend die mögliche Erhöhung des administrativen Anteils gestützt und dabei nicht erkannt, dass aus Sicht von Dr. med. G.___ die mögliche Erhöhung des administrativen Teils im Pflegebereich unter der Voraussetzung, dass das Arbeitspensum bei 60 % bleibe, möglich sei. Trotz Einwand des Beschwerdeführers habe die Beschwerdegegnerin es abgelehnt, dessen Leistungsfähigkeit von 60 % im angestammten Beruf ordentlich begutachten zu lassen. Es sei richtig, dass aus Sicht von Dr. med. G.___ vermehrte administrative oder sogar Kadertätigkeiten in einem Altersheim durchaus möglich seien. Jedoch bleibe seitens der Beschwerdegegnerin unerwähnt, dass derselbe den Beschwerdeführer dennoch als nur zu 60 % arbeitsfähig betrachte. Somit verkenne die Beschwerdegegnerin, dass Dr. med. G.___ damit die Beibehaltung des Arbeitspensums von 60 % empfehle, indem die Gewichtung der Aufgabenbereiche geändert werden könne. Folglich könne in keiner Weise davon ausgegangen werden, dass Dr. med. G.___ damit ein Arbeitspensum von 100 % in einem anderen Tätigkeitsbereich für möglich halte. Im Bericht vom 3. November 2014 führe Dr. med. G.___ aus, dass durch die Ausübung von Büroarbeit die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers leicht gesteigert werden könnte. Das Ausgeführte zeige jedoch auf, dass der Beschwerdeführer im Bereich der Umschulung infolge seines psychischen Leidens selbst bei Abschluss der Ausbildung nicht zu 100 % arbeitsfähig sein könne. Folglich gehe die Auffassung der Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführer könnte in einer angepassten Erwerbstätigkeit ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen erzielen, fehl. Zudem führe Dr. med. G.___ in seinem Bericht vom 3. November 2014 aus, dass die physische Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers bei bestem Willen nicht wirklich gesteigert werden könne. Folglich erachte derselbe eine interdisziplinäre Begutachtung für angebracht und wünschenswert, um eine neutrale Standortbestimmung insbesondere bezüglich der Arbeitsfähigkeit zu erlangen. Die Beschwerdegegnerin jedoch stütze sich auf die neuen medizinischen Unterlagen, namentlich auf den Verlaufsbericht von Frau Dr. med. H.___ (Psychiaterin) vom 17. November 2015 und den Austrittsbericht der I.___ vom 28. Januar 2016. Sie führe aus, dass nach eingehender Würdigung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) keine neuen medizinischen Tatsachen geltend gemacht würden. Gestützt auf das Ausgeführte hätte die Beschwerdegegnerin dem Einwand des Beschwerdeführers eingehender nachgehen müssen, anstatt diesen lediglich mit einer derart lapidaren Begründung abzuschmettern. Folglich sei es vorliegend angezeigt, durch das angerufene Gericht ein unabhängiges ärztliches Gutachten in Auftrag zu geben, welches sich konkret zur Frage der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers äussere. Die Beschwerdegegnerin führe in der angefochtenen Verfügung sinngemäss aus, dass dem Beschwerdeführer aus versicherungsmedizinischer Sicht eine angepasste Verweistätigkeit seit dem 17. Dezember 2013 vollumfänglich zumutbar sei. Dem Bericht von Dr. med. G.___ vom 3. November 2014 sei jedoch wörtlich zu entnehmen: «Leider kann die Arbeitsfähigkeit beim besten Willen nicht wirklich gesteigert werden, ein Steigerungsversuch wird immer gleich wieder mit starken Schmerzen quittiert und muss sofort unterbrochen werden». Dr. med. G.___ führe zudem aus, dass die Leistung leicht gesteigert werden könne, falls der Patient vermehrt Büroarbeiten durchführen könne. An dieser Stelle sei das Schreiben des Zentrumsleiters Herr J.___ zu beachten. Er erwähne darin absolut klar, dass das Arbeitspensum von 60 % optimal sei, da ca. 10 % davon administrative Aufgaben beinhalten würden. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin könne in casu keinesfalls davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit ein Pensum bis zu 100 % möglich sein sollte. Wenn man die psychischen Leiden und Auswirkungen der Umschulung in den KV-Bereich bedenke, könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in einer anderen Tätigkeit 100 % arbeitsfähig gewesen wäre. Gestützt auf das Ausgeführte sei dem Beschwerdeführer rückwirkend ab 1. Oktober 2013 die Ausrichtung eines IV-Taggeldes zuzusprechen.
4.2 Demgegenüber vertritt die Beschwerdegegnerin die Ansicht, der Beschwerdeführer sei ab 4. Dezember 2008 (Beginn der einjährigen Wartezeit) in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt gewesen. Es habe eine temporäre Erwerbsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten bestanden. Sein Gesundheitszustand sei jedoch behandel- und besserbar gewesen. Während des gesetzlichen Wartejahres habe eine durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von 58 % bestanden. Nach Ablauf des Wartejahres per 1. Dezember 2009 bestehe somit vorerst Anspruch auf eine halbe Invalidenrente. Im Anschluss habe wiederum eine volle Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten bestanden, somit werde die Rente drei Monate später, per 1. März 2010 aufgehoben. Die begonnene Umschulung inkl. IV-Taggeldern habe wegen eines erneuten Gesundheitseinbruchs im April 2012 abgebrochen werden müssen. Es habe erneut eine vollständige Erwerbsunfähigkeit bestanden. Nach Ablauf der dreimonatigen Wartefrist per 1. Juli 2012 bestehe bis 31. Dezember 2012 ein befristeter Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Ab Oktober 2012 sei dem Beschwerdeführer wieder ein Arbeitspensum von 40 % zumutbar gewesen. Nach drei Monaten, per 1. Januar 2013, habe sich deshalb der Rentenanspruch von einer ganzen Invalidenrente auf eine Dreiviertelrente reduziert. Ab Januar 2013 sei ein Arbeitspensum von 50 % zumutbar. Nach drei Monaten, per 1. April 2013, reduziere sich demnach der Rentenanspruch von einer Dreiviertels- auf eine halbe Rente. Ab April 2013 sei eine weitere gesundheitliche Besserung auf eine Arbeitsfähigkeit von 60 % erfolgt. Nach drei Monaten, per 1. Juli 2013, habe sich somit der Rentenanspruch von einer halben Rente auf eine Viertelrente reduziert. Ab Juli 2013 sei es dem Beschwerdeführer wieder zumutbar, in einer angepassten Verweistätigkeit in einem Arbeitspensum von 80 % tätig zu sein. Nach Ablauf der dreimonatigen Wartefrist per 1. Oktober 2013 werde die Rente aufgehoben. Ab 17. Dezember 2013 gelte in einer geeigneten und angepassten Tätigkeit eine vollständige Arbeitsfähigkeit. Er sei somit in der Lage, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen. Bei der Suche nach einer geeigneten Tätigkeit sei er nicht auf besondere Unterstützung der Invalidenversicherung angewiesen. Es treffe zu, dass die Rückkehr des Beschwerdeführers in seine angestammte Tätigkeit von Seiten seiner behandelnden Psychiater begrüsst worden sei (Arztbericht vom 23. Mai 2014). Gleichzeitig empfehle jedoch sein behandelnder Orthopäde eine Reduktion der körperlich belastenden Pflegetätigkeit auf 30 % und eine Erhöhung des administrativen Anteils, womit insgesamt ein Pensum bis zu 100 % möglich sein solle (Arztbericht vom 9. Dezember 2013). Mit der Weiterbildung auf dem Gebiet der Pflegeadministration seien die Voraussetzungen für eine derartige Weiterentwicklung gut. Wenn dagegen Schwierigkeiten von Seiten des Arbeitsgebers oder des Arbeitsmarktes auftreten sollten, so habe dafür nicht die IV einzustehen. Rechtsprechungsgemäss gelte ein Berufswechsel nur unter sehr strengen Bedingungen als unzumutbar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_413/2015 vom 3. November 2015 E. 3.3.). Weitere berufliche Eingliederungsmassnahmen seien nicht angezeigt. Aus versicherungsmedizinischer Sicht sei dem Beschwerdeführer eine angepasste Verweistätigkeit seit dem 17. Dezember 2013 vollumfänglich zumutbar. Im Hinblick auf seine gesetzliche Schadenminderungspflicht sei es deshalb sachgerecht, bei der Berechnung des lnvalideneinkommens auf einen entsprechenden statistischen Durchschnittslohn abzustellen. Die neuen medizinischen Unterlagen (Verlaufsbericht von Frau Dr. med. H.___ vom 17. November 2015, Austrittsbericht der I.___ vom 28. Januar 2016) seien dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) zur Würdigung vorgelegt worden. Der RAD gelange zur Feststellung, dass keine neuen medizinischen Tatsachen geltend gemacht würden. Der medizinische Sachverhalt sei genügend abgeklärt. Weitere medizinische Abklärungen seien daher nicht angezeigt.
5. Vorliegend sind die verschiedenen Rentenabstufungen im Zeitraum vom 1. Dezember 2009 bis 30. September 2013 unbestritten. Aufgrund der Aktenlage besteht kein Anlass für eine abweichende Anspruchsbeurteilung. Strittig und zu prüfen ist dagegen, ob die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente sowie auf berufliche Massnahmen ab 1. Oktober 2013 zu Recht verneint hat. In diesem Zusammenhang sind im Wesentlichen folgende medizinische Unterlagen von Belang:
5.1 Im Bericht des K.___, vom 8. April 2011 (IV-Nr. 185, S. 16) wurden folgende Diagnosen gestellt:
Schmerzpersistenz im Bereich der rechten Hüfte ausstrahlend in das rechte Bein mit/bei:
- St.n. chirurgischer Hüftluxation rechts bei gemischtem femoroacetabulären Impingement am 10. August 2009
- St.n. Metallentfernung der Trochanterschrauben 03/10
- St.n. Thermoablation des N. obturatorius rechts am 2. Dezember 2010
Im MRI LWS vom 19. März 2011 stelle sich die LWS bis auf minimale Bandscheibenprotrusion von LWK3-5 regelrecht dar. Es bestehe keine Neurokompression. Die Beschwerden seien nicht erklärbar.
5.2 Im Bericht des B.___, vom 15. März 2012 (IV-Nr. 185, S. 5) wurden folgende Diagnosen gestellt:
Status nach Hüftarthroskopie, arthroskopischer Adhäsiolyse und Osteophytenabtragung am Kopf-Hals-Übergang Femur rechts am 20. Januar 2012 mit/bei:
- Adhäsionen bei St. n. chirurgischer Hüftluxation mit marginaler Pfannendach-Trimmung, ausgeprägter Offset Korrektur 08/09 bei:
St. n. gemischt femoroacetabulärem Impingement rechts (überwiegend Cam-Komponente und Labrumruptur) St. n. Trochanterschraubenentfernung 03/2010 St. n. nach Infiltration Bursa trochanterica 10/2011
Erfreulicher Verlauf nach oben genannter Operation. Die MRI-radiographisch diagnostizierten Adhäsionen hätten sich intraoperativ bestätigt und vollständig reseziert werden können. Dies mache sich in der Klinik des Patienten deutlich bemerkbar. Subjektiv empfinde er im Bereich des rechten Beines noch einen gewissen Kraftunterschied zum linken Bein, so dass nochmals eine Physiotherapie mit MTT verordnet werde. Die Arbeitsfähigkeit zu 70 % sollte versucht werden im Verlauf konstruktiv auf 100 % zu steigern.
5.3 Im Bericht von Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 9. Mai 2012 (IV-Nr. 138) wurde festgehalten, der Versicherte sei seit dem 11. April 2012 in ambulanter psychiatrischer Behandlung. Dr. med. E.___ habe eine schwere depressive Episode festgestellt (ICD-10, F32.2), auf dem Boden einer multifaktoriellen Belastungssituation. Eine Fortführung der bisherigen beruflichen Wiedereingliederungsmassnahme sei dem Beschwerdeführer deshalb aus psychiatrischer Sicht zurzeit nicht zuzumuten. Es bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis mindestens Ende Mai 2012.
5.4 Dr. med. G.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie FMH, diagnostizierte in seinem Bericht vom 29. Oktober 2012 (IV-Nr. 148) ein komplexes Schmerzsyndrom mit Coxalgien rechts mehr als links. Schon seit Jahren bemerke der Patient Coxalgien rechts mehr als links, welche er vorwiegend in der Leiste angebe, gelegentlich aber auch gluteal und im Rücken. Die Schmerzen seien sehr wellenförmig, der Schmerzcharakter bleibe aber der gleiche. Stechende, brennende Sensationen, in Ruhe, wie bei Belastung. Progredienz der Beschwerdesymptomatologie deutlich. Schliesslich sei der Patient im Inselspital vorstellig geworden, wo man ihm eine Operation der Hüfte empfohlen habe. Diese habe vor gut einem Jahr stattgefunden, habe allerdings zu einer Schmerzexazerbation geführt (chirurgische Hüftluxation). Auch die Entfernung des Osteosynthesematerials habe wenig geholfen. lnfiltrationen hätten nur ganz kurz und nur unvollständig zu einer Besserung geführt. All die bisher zur Verfügung gestellten Akten resp. Untersuchungsergebnisse nach Abklärungen und eine neue Ganzkörper-Skelett-Szintigraphie mit zusätzlicher SPECT-CT-Untersuchung zeigten keine auf den knöchernen Bewegungsapparat fokussierte Läsion. Insbesondere sei es auch glücklicherweise nicht zu einer sekundären Coxarthrose gekommen. Aktuell sei der Patient rein somatisch gesehen in der Lage, körperliche Arbeiten durchzuführen, ohne wesentliche Einschränkungen. Die Einschränkungen seien mehr bedingt durch die Schmerzverarbeitungsproblematik. Ständige Schmerzen in der Hüfte, akzentuiert durch Bewegungen, verhinderten, dass der Patient konzentriert arbeiten könne. Sobald die Schmerzverarbeitungsproblematik moduliert werden könne, könnten prinzipiell dem Patienten alle Arbeiten zugemutet werden. Für den Zeitpunkt des Wiedereinstiegs in die Arbeitswelt sei weniger die physische Arbeitsplatzsituation wichtig, als die psychische: Wahrscheinlich sei der Patient anfänglich grösseren Arbeitsfluten nicht gewachsen. Stressfaktoren sollten vermieden werden.
5.5 Im Bericht vom 16. August 2013 (IV-Nr. 176) hielt Dr. med. G.___ fest, der Patient sei heute mit hohem Leidensdruck in das Untersuchungszimmer gekommen. Das Gangbild sei schleppend gewesen. Er fühle sich matt, ausgelaugt und habe Schmerzen im Bereich beider Hüften und beider Beine. Auch lumbal habe der Effekt der Infiltration leider nur kurz angehalten. Der Patient führe dies auf die Erhöhung der Arbeitsfähigkeit auf 70 % zurück. Bei der Arbeit gebe es keine Probleme, er möchte gerne noch mehr arbeiten, was sein Körper aber nicht zulasse. Dr. med. G.___ sehe sich aufgrund der Dekompensation eines bekannten myofaszialen Schmerzsyndroms veranlasst, Physiotherapie zu verordnen und die Arbeitsfähigkeit auf lediglich 50 % zu reduzieren.
5.6 Im Bericht vom 9. Dezember 2013 (IV-Nr. 186) führte Dr. med. G.___ aus, der Patient arbeite nach wie vor im Alters- und Pflegeheim in der Gegend von [...], wo er teilweise Arbeiten in der Pflege, teilweise aber auch administrativer Art durchführe. Das Verhältnis dieser Arbeiten betrage gemäss Aussagen des Beschwerdeführers aktuell etwa jeweils 50 %. Der Anteil administrativer Arbeiten sollte erhöht werden, jener von Tätigkeiten an Patienten auf ein Pensum von ca. 30 % gesenkt werden. Objektiv gesehen könnten aus somatischer Sicht dem Patienten durchaus vor allem zeitlich längere und anspruchsvollere Arbeiten zugewiesen werden. So seien aus Sicht von Dr. med. G.___ vermehrte administrative oder sogar Kadertätigkeiten in einem Altersheim durchaus möglich (Büroarbeiten etc). Ungünstig seien sicherlich schwer belastende Arbeiten in der Pflege mit Heben schwerer Patienten. Der Beschwerdeführer selber sei sehr gross, was natürlich gewisse muskuloskelettäre Schmerzen bei starker Belastung durchaus verstärken könne. Objektiv gesehen bestünden keine schwerwiegenden degenerativen Veränderungen, die zwangsläufig in Kürze zu schweren arthrotischen Veränderungen führen würden. Es sei zu hoffen, dass durch eine ausgewogene Mischung von vernünftiger psychischer Betreuung, positiver Haltung des Patienten und möglichst minimaler somatischer Betreuung der subjektive Leidensdruck soweit gesenkt werden könne, dass nach einfachen Anpassungen des Arbeitsumfeldes, wie oben beschrieben, der Patient vermehrt arbeiten könne. Unter Würdigung der aktuellen Verhältnisse sei der Patient zu 60 % arbeitsfähig geschrieben worden. Er, Dr. med. G.___, gehe davon aus, dass sich diese Einschätzung ohne Änderung der bereits erwähnten Parameter in den nächsten Monaten und Jahren nicht stark ändern werde.
5.7 Im Bericht des behandelnden Psychiaters, Dr. med. E.___, vom 20. Januar 2014 (IV-Nr. 187) werden folgende Arbeitsunfähigkeiten attestiert: 100 % von 11. April 2012 bis 16. Juni 2012, 80 % vom 17. Juni 2012 bis 30. September 2012, 60 % vom 1. Oktober 2012 bis 31. Dezember 2012, 50 % vom 1. Januar 2013 bis 30. April 2013 sowie ab dem 1. Mai 2013 eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit. Weiter führt Dr. med. E.___ aus, im Zusammenhang mit dem Hüftleiden sei es im August 2009 zu einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit gekommen. Im Rahmen der darauf folgenden IV-gestützten beruflichen Umschulung im KV-Bereich scheine es ab September 2011 zu einer zunehmenden Burnout-Symptomatik mit depressiven Anteilen gekommen zu sein, sodass der Beschwerdeführer die Umschulung im April 2012 habe abbrechen müssen. Seither stehe er in regelmässiger ambulanter psychiatrischer Behandlung. Die depressive Symptomatik habe initial als schwergradig beurteilt werden müssen, sodass eine rasche Rückkehr an den L.___ -Ausbildungsplatz nicht möglich gewesen sei. In der Folge habe sich ein deutlicher Zusammenhang der psychischen Erkrankung mit der für den Versicherten als sehr belastend empfundenen Umschulung und der damit in Zusammenhang stehenden Infragestellung seiner beruflichen Wünsche und Zukunftsvorstellungen gezeigt. Unter Berücksichtigung dieser Thematik habe in Zusammenarbeit mit der IV im Herbst 2013, unter Einbezug der orthopädischen Beurteilung, eine Rückkehr in den pflegerischen Beruf erneut aufgenommen werden können. Es habe sich die Möglichkeit einer ergänzenden Ausbildung zum RAIRUG-Spezialisten sowie eines schrittweisen Aufbautrainings im angestammten Beruf als Pfleger in einem Pflegeheim ergeben. Seither zeige sich eine sukzessive psychiatrische Zustandsverbesserung, sodass es dem Beschwerdeführer bis Juni 2013 möglich gewesen sei, sein Arbeitspensum von 20 % auf 60 % zu steigern. Obwohl aus psychiatrischer Sicht auch eine versuchsweise Steigerung auf 80 % möglich gewesen wäre, habe die körperliche Belastbarkeit zu diesem Zeitpunkt die Limitierung des Arbeitspensums dargestellt, was durch Dr. med. G.___ bestätigt worden sei. Seither sei der Beschwerdeführer in stabilem psychischem Zustand in der Lage, sein 60 %-Pensum zur vollen Zufriedenheit aller Beteiligten auszuführen. Die ambulante Behandlung werde in regelmässigen Abständen von ca. einer Sitzung pro Monat fortgeführt. Daneben werde die Psychopharmakotherapie mit Cymbalta Tabletten 60 mg weitergeführt. Angesichts des aktuell stabilen psychischen Zustandes und des Verlaufs seit Sommer 2013 sei von einem weiterhin positiven Verlauf mit guter Bewältigung des privaten und beruflichen Alltags auszugehen. Die bisherige Tätigkeit als Pflegefachmann sei dem Versicherten im aktuellen Pensum von 60 % zumutbar. Aus psychiatrischer Sicht könnte auch eine Steigerung des Pensums auf 80 % geprüft werden, die Leistung sei aber seit Juni 2013 aus orthopädischen Gründen bei 60 % limitiert.
5.8 Dr. med. M.___, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, vom RAD hielt in seinem Bericht vom 17. Februar 2014 (IV-Nr. 189) fest, im Verlauf der beruflichen Abklärung und des Wiederaufbautrainings habe der Beschwerdeführer ab September 2011 zunehmend unter einer Erschöpfungsdepression mit wechselhaftem Verlauf gelitten. Die schwergradige depressive Episode sei remittiert, so dass im Juni 2013 ein Arbeitspensum von 60 % zumutbar gewesen sei und dieses aus psychiatrischen Gründen auf 80 % hätte gesteigert werden können. Die Auswirkung einer Steigerung auf 80 % auf die psychische Gesundheit habe bis jetzt nicht praktisch geprüft werden können. Im Herbst 2013 sei der Beschwerdeführer psychiatrisch bis auf leichte Einschränkungen (zuweilen leichte krisenhafte Einbrüche, leichte Stimmungsschwankungen) symptomfrei gewesen. Limitierend für die Arbeitsfähigkeit sei ab Juni 2013 erneut das orthopädische Leiden: Ab 1. Juni 2013 betrage die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus orthopädischen Gründen 60 %. Aus psychiatrischen Gründen sei in jeglicher Tätigkeit von folgenden Arbeitsfähigkeiten auszugehen: 0 % ab 11. April 2012, 20 % ab 17. Juni 2012, 40 % ab 1. Oktober 2012, 50 % ab 1. Januar 2013, 60 % ab 1. Mai 2013, 80 % ab 1. Juli 2013. Sodann sei aus orthopädischen Gründen in der geriatrischen Pflege von folgenden Arbeitsfähigkeiten auszugehen: 0 % ab 4. Dezember 2008, 50 % ab 3. Februar 2009, 60 % ab 1. Oktober 2013; in administrativen Tätigkeiten 100 % seit jeher.
5.9 Im Bericht vom 23. Mai 2014 (IV-Nr. 202) führte Dr. med. E.___ aus, aus psychiatrischer Sicht sei seit Juni 2013 tatsächlich von keiner relevanten Einschränkung der Leistungsfähigkeit mehr auszugehen, obwohl diese im Rahmen des durchgeführten Arbeitswiedereinstieges aufgrund des reduzierten Pensums nie habe getestet werden können. Allerdings sei darauf hinzuweisen, dass die Feststellung im Vorbescheid, der Beschwerdeführer habe «auf eigenen Wunsch» die Umschulung in der Administration 2012 nicht mehr weiterführen wollen, aus psychiatrischer Sicht die Umstände nicht korrekt wiedergebe, welche Anfang 2013 zum gemeinsamen Entscheid geführt hätten, den Beschwerdeführer in der Rückkehr in den herkömmlichen Beruf zu unterstützen. Es habe also eine klare ärztliche Indikation zur Rückkehr in seinen angestammten Beruf und zum Verzicht auf einen erneuten Umschulungsversuch im KV-Bereich bestanden. Seitens der beruflichen Massnahmen der IV sei dem Beschwerdeführer ermöglicht worden, eine Zusatzausbildung als RAIRUG-Trainer zu absolvieren, sodass eine teilweise administrative Tätigkeit auch im pflegerischen Sektor in Zukunft gewährleistet sein könnte und dem Versicherten eine 100 %-Tätigkeit im Pflegebereich ermöglicht werden könnte. Der weitere positive Verlauf habe zwischenzeitlich den Erfolg dieses Entscheides untermauert. Es sei zu einem erfolgreichen Arbeitswiederaufbau in seinem herkömmlichen Beruf als Pflegefachmann sowie zu einer vollständigen psychiatrischen Stabilisierung gekommen.
5.10 Im Bericht von Dr. med. N.___, Facharzt für Augenheilkunde, vom 10. Juli 2014 (IV-Nr. 204) wurde festgehalten, der Beschwerdeführer habe durch einen beidseitigen Keratokonus lediglich eine Sehkraft von lediglich 0,3 rechts und 0,2 links. Ob dadurch die Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei, sei nicht zu beurteilen. Eventuell sei diese wegen der verminderten Sehkraft eingeschränkt.
5.11 Dr. med. G.___ führte in seinem Bericht vom 3. November 2014 (IV-Nr. 207) aus orthopädischer Sicht aus, es handle sich hier um ein komplexes chronifiziertes Schmerzsyndrom mit bisher sehr wenigen streng somatisch pathologischen Substraten. Es bestehe sicherlich auch ein Hüftimpingementsyndrom, das allerdings nur teilweise die Beschwerden erklären könne. Leider könne die Arbeitsfähigkeit beim besten Willen nicht wirklich gesteigert werden, ein Steigerungsversuch werde immer gleich wieder mit starken Schmerzen quittiert und müsse sofort unterbrochen werden. Unter Würdigung der Gesamtsituation erachte er eine interdisziplinäre Begutachtung für angebracht und wünschenswert, um eine neutrale Standortbestimmung insbesondere bezüglich Arbeitsfähigkeit zu erlangen. Prognostisch sei von einer Chronifizierung auszugehen. In der bisherigen Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von ca. sechs Stunden pro Tag, wobei eine verminderte Leistungsfähigkeit von ca. 20 % bestehe. Falls der Beschwerdeführer vermehrt Büroarbeiten durchführen könne, sei davon auszugehen, dass die Leistung leicht gesteigert werden könne. Es sei allerdings festzuhalten, dass der Patient wahrscheinlich auch gewisse psychische Probleme mit sich bringe, und auch eine Sehverminderung habe, welche wahrscheinlich progredient sein werde. Hier könne Dr. med. G.___ allerdings bei beiden Faktoren als Orthopäde wenig sachdienliche Informationen liefern.
5.12 Im Bericht von Dr. med. E.___ vom 17. November 2015 (IV-Nr. 223) wurde festgehalten, es habe seit Januar 2015 nur noch eine abschliessende Konsultation stattgefunden, in welcher sich der Beschwerdeführer in einem unveränderten, kompensierten psychischen Zustand befunden habe. In gegenseitigem Einverständnis sei die psychiatrische Behandlung am 30. Juni 2015 abgeschlossen worden. Es habe sich zu diesem Zeitpunkt keine psychiatrisch bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im bestehenden 60 %-Pensum gezeigt. Am 15. Januar 2015 hatte Dr. med. E.___ berichtet, der Beschwerdeführer sei seit Ende 2013 in einem unveränderten, psychisch kompensierten Zustand. Er sei seit Mai 2014 lediglich für zwei kurze Verlaufskontrollen in der Praxis gewesen (IV-Nr. 210).
5.13 Im Austrittsbericht der I.___ vom 28. Januar 2016 (IV-Nr. 233, S. 3), wo der Beschwerdeführer vom 4. bis 16. Januar 2016 hospitalisiert gewesen war, wurden folgende Diagnosen gestellt:
- Chronische Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren
· Leistenschmerz rechts, rechtsseitiger Körperschmerz und Hemihypästhesie der kompletten rechten Körperhälfte
· Infiltration peritrochantär Tractus Iliotibialis rechts am 7. Januar 2016 mit 2 ml Lidocain 2 % und am 8. Januar 2016 mit 10 mg Kenacort und 5 ml Procain 1 %
· Infiltration M. Gluteus Ansatz am Trochanter rechts am 14. Januar 2016 mit 5 ml Naropin 0,75 % und am 15. Januar 2016 mit 20 mg Kenacort und 5 ml Procain
· neuraltherapeutische Infiltrationen während Hospitalisation: lumbaler Grenzstrang, Gl. Steflatum, TP M. Iliopsoas u. Tensor Fasciae latae, M, piriformis, M. quadratum lumborum, Beckenkamm und Tonsillen
· Sonographie Hüfte am 7. Januar 2016: Tractus iliotibialis-Reizung
· SPECT-CT vom 24. August 2015: unauffällig
· St. n. Hüftarthroskopie, arthroskopischer Adhäsiolyse und Osteophytenabtragung Hüfte rechts (01/2012 Inselspital Bern)
· St. n. OSME bei Dislokation der Trochanterschrauben Hüfte rechts (03/2010 Inselspital Bern)
· St. n. Trochanter-Osteotomie, chirurgischer Hüftluxation mit Pfannendach-Trimmung und Offset-Korrektur Hüfte rechts (08/2009 Inselspital Bern)
- St. n. schwerer depressiver Episode 04/2015 mit Angststörungen
· Derzeit kein Anhalt für eine depressive Symptomatik. Panikstörung remittiert.
Bei der körperlichen Untersuchung fänden sich eine leichte Schmerzverstärkung in Innenrotation und Flexion und Druckdolenzen peritrochantär rechts. Prästationär sei bereits ein Ganzkörper SPECT-CT durchgeführt worden, welches keine wegweisenden Befunde geliefert habe. Zur weiteren Abklärung sei eine Sonographie der rechten Hüfte durchgeführt worden. Hier habe sich eine Reizung des Tractus iliotibialis gezeigt. Die psychiatrisch-/psychologische Beurteilung habe den Verdacht auf eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren ergeben. Gemäss der interdisziplinären Einschätzung sei es im Verlauf der Patientenhistorie nach den mehrfachen operativen Eingriffen an der rechten Hüfte sukzessive zu einer Schmerzausweitung auf die gesamte rechte Körperhälfte und einer chronischen Schmerzstörung gekommen. Zur Schmerztherapie seien peritrochantär sowohl die glutealen Muskelansätze als auch der Tractus Iliotibialis rechts infiltriert worden. Im Rahmen der Neuraltherapie seien sowohl zahlreiche Triggerpunkte im Beckenbereich als auch der lumbale Grenzstrang und das Gl. stellatum infiltriert worden. Die Analgesie mit 50 mcg/h Fentanyl Pflaster habe erfolgreich ausgeschlichen werden können. Der Beschwerdeführer habe ein intensives physiotherapeutisches Programm zur Rumpfund Hüftstabilisierung und zum Ausbau der Mobilität im Alltag absolviert. Der Patient habe in der psychologischen Betreuung durch Einzelgespräche und Gruppentherapien Techniken zur psychischen Schmerzbewältigung erlernt. Weiterhin sei der Beschwerdeführer alternativmedizinisch mit Akupunktur betreut worden. Der Beschwerdeführer habe seine Schmerzen deutlich reduzieren und die Rumpf- und Beckenstabilität verbessern können. Der Patient sei in stabilem Allgemeinzustand nach Hause entlassen worden.
6.
6.1 Aus den vorstehend zusammengefassten medizinischen Stellungnahmen ergibt sich folgende Beurteilung:
In somatischer Hinsicht sind die Ausführungen des behandelnden Orthopäden Dr. med. G.___ massgebend. Dieser hält in seinem Bericht vom 9. Dezember 2013 (IV-Nr. 186) fest, aus somatischer Sicht stabilisiere sich seit Sommer 2013 die Situation. Es bestehe eine sehr komplexe Schmerzsituation, die allein durch somatische Befunde in dieser Stärke nicht erklärt werden könne. Objektiv gesehen bestünden keine schwerwiegenden degenerativen Veränderungen und aus somatischer Sicht könnten dem Patienten durchaus vor allem zeitlich längere und anspruchsvollere Arbeiten zugewiesen werden. Die Beschwerden wirkten sich in der bisherigen Tätigkeit insofern aus, als es beim Heben von Lasten über 10 kg zu starken Schmerzen in Rücken und Hüfte komme. Die Leistungsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit sei zeitlich um ca. 30 - 40 % reduziert. Durch eine Erhöhung des Anteils administrativer Arbeit und entsprechende Reduktion der Arbeit am Patienten auf ein Pensum von ca. 30 % lasse sich die Arbeitsfähigkeit erhöhen; der Patient könnte damit durchaus 80 % bis sogar 100 % arbeiten. Der später verfasste Bericht von Dr. med. G.___ vom 3. November 2014 (IV-Nr. 207) äussert sich in diesem Punkt zwar weniger deutlich und spricht nur von einer leichten Steigerung der Leistung, wenn der Patient vermehrt Büroarbeiten ausführen könne. Dass der Arzt seine Beurteilung gegenüber der Stellungnahme vom 9. Dezember 2013 geändert hätte, lässt sich daraus aber nicht ableiten. Er nimmt ausdrücklich auf den früheren Bericht Bezug, bezeichnet den Zustand als stationär und erklärt, es handle sich um ein komplexes chronifiziertes Schmerzsyndrom «mit bisher sehr wenigen streng somatisch pathologischen Substraten». Die eher pessimistischere Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in einer administrativen Tätigkeit beruht demnach offenkundig nicht auf objektivierbaren somatischen Befunden. Vielmehr weist Dr. med. G.___ darauf hin, dass der Beschwerdeführer psychische Probleme und eine Sehbehinderung aufweist, und regt eine interdisziplinäre Begutachtung an. Aus rein somatischer Sicht ist gestützt auf seine Ausführungen auch unter Berücksichtigung des Berichts vom 3. November 2014 (IV-Nr. 207) weiterhin von den Angaben in der Stellungnahme vom 9. Dezember 2013 (IV-Nr. 186) auszugehen. Demnach beträgt die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Pfleger 60 %, wobei mit einer Steigerung der administrativen Anteile eine Arbeitsfähigkeit von 80 - 100 % erreicht werden kann. Die in der Beschwerdeschrift vertretene Auffassung, Dr. med. G.___ erachte die Erhöhung des administrativen Teils im Pflegebereich nur unter der Voraussetzung als möglich, dass das Arbeitspensum bei 60 % bleibe, ist dagegen nicht nachvollziehbar. Wie erwähnt, hält Dr. med. G.___ in seinem Bericht vom 9. Dezember 2013 ausdrücklich fest, der Patient könnte diesfalls «durchaus 80 bis sogar 100 % arbeiten» (IV-Nr. 186 S. 7).
Zum psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers geht aus den Berichten des behandelnden Psychiaters Dr. med. E.___ bzw. der in dessen Praxis tätigen Psychiaterin Dr. med. H.___ klar hervor, dass seit Juni 2013 aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung mehr bestehe (IV-Nr. 202), lediglich noch kurze Verlaufskontrollen stattgefunden hätten (IV-Nr. 210) und die psychiatrische Behandlung per 30. Juni 2015 abgeschlossen worden sei (IV-Nr. 223). Zwar wird im Bericht der I.___ vom 28. Januar 2016 (IV-Nr. 233, S. 3) erstmals – im Sinne eines Verdachts – die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren erwähnt. Jedoch wird diese nur als Verdachtsdiagnose gestellt und nicht weiter begründet. Der Bericht der Schmerzklinik enthält auch keine Befunderhebung, welche die Diagnose bzw. den Verdacht stützen würde. Anhaltspunkte für eine depressive Symptomatik werden verneint, eine Panikstörung wird als remittiert bezeichnet. Aus dem Bericht geht nicht hervor, dass aus psychischer Sicht wieder eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliegen würde. Die psychische Therapie beschränkte sich auf wöchentliche Gespräche beim Psychologen während der Hospitalisation, die vom 4. bis 21. Januar 2016 dauerte, während weder eine Anpassung der psychiatrischen Medikation noch eine psychiatrische Therapie nach dem Austritt empfohlen wurde. Damit liefert der Bericht keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer psychischen Störung mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Die als Verdachtsdiagnose, ohne weitere Begründung, erwähnte Schmerzstörung bildet keinen Anlass für weitergehende psychiatrische Abklärungen.
Dass sich die Augenproblematik erheblich einschränkend auswirken und die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen würde, ist aufgrund der Akten nicht erstellt und wird in der Beschwerdeschrift auch nicht vorgebracht. Auch insoweit erübrigen sich daher ergänzende Abklärungen.
Zusammenfassend besteht aus somatischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit im Pflegebereich auf 60 %. Mit einer stärkeren Gewichtung der administrativen Anteile liesse sich die Arbeitsfähigkeit auf bis zu 100 % steigern. Aus psychiatrischer Sicht ist die Arbeitsfähigkeit seit Juni 2013 nicht mehr eingeschränkt.
6.2 Wie im Weiteren aus den Akten hervorgeht, hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer im Rahmen von beruflichen Massnahmen eine administrative Zusatzausbildung im Pflegesektor – als RAI-Supervisor (vgl. IV-Nr. 191) – finanziert. Bei RAI (Resident Assessment Instrument) handelt es sich um ein Bedarfsabklärungs-Instrument für Pflegeheimbewohner. Der Beschwerdeführer verfügt damit grundsätzlich über eine geeignete Ausbildung, um den administrativen Anteil bei einer geeigneten Stelle entsprechend zu erhöhen. Die Beschwerdegegnerin ist damit zu Recht davon ausgegangen, dem Beschwerdeführer sei eine derartige Umorientierung mit seiner Weiterbildung auf dem Gebiet der Pflegeadministration zuzumuten. Wenn dagegen Schwierigkeiten von Seiten des Arbeitsgebers oder des Arbeitsmarktes auftreten sollten, so hat dafür nicht die Invalidenversicherung einzustehen. Rechtsprechungsgemäss gilt ein Berufswechsel nur unter sehr strengen Bedingungen als unzumutbar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_413/2015 vom 3. November 2015 E. 3.3.). Dieses zumutbare Arbeitsplatzprofil ist in der aktuellen Tätigkeit des Beschwerdeführers jedoch noch nicht umgesetzt. Da der Beschwerdeführer damit die oben genannte medizinisch theoretisch zumutbare Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer angepassten Tätigkeit bislang nicht voll ausschöpft, hat die Beschwerdegegnerin folgerichtig auf einen Tabellenlohn in einer angepassten Tätigkeit abgestellt. In diesem Zusammenhang kann mit der Beschwerdegegnerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass es dem Beschwerdeführer ab 1. Juli 2013 möglich ist, in einer geeigneten und angepassten Tätigkeit ein Renten ausschliessendes Einkommen zu erzielen, zumal eben auch Dr. med. G.___ davon ausgeht, dass in einer angepassten Tätigkeit – mit einem richtigen Verhältnis zwischen körperlicher und administrativer Tätigkeit – ein Pensum von bis zu 100 % möglich sein sollte und aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr besteht. Weitergehende medizinische Abklärungen sind somit nicht indiziert. Weitere berufliche Eingliederungsmassnahmen sind zudem ebenfalls nicht angezeigt, da beim Beschwerdeführer mit seiner administrativen Zusatzausbildung die Voraussetzungen gegeben sind, sich entsprechend selbst einzugliedern.
6.3 Die von der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vorgenommene Invaliditätsbemessung ist vorliegend – abgesehen von der zugrunde gelegten Arbeitsfähigkeit ab 1. Juli 2013 – unbestritten geblieben. Sie lässt sich nach dem Gesagten auch nicht zu beanstanden. Nicht einleuchtend erscheint einzig der Zeitpunkt, ab welchem die Beschwerdegegnerin davon ausgeht, es sei dem Beschwerdeführer wiederum eine Tätigkeit im vollen Pensum zuzumuten. Die Beschwerdegegnerin hat als diesbezügliches Datum den 17. Dezember 2013 angenommen, was sich so aufgrund der Akten nicht nachvollziehen lässt. Ebenfalls nicht ganz klar erscheint die per 1. Juli 2013 angenommene Arbeitsfähigkeit von 80 %. Die Beschwerdegegnerin stützt sich hierbei auf den Bericht von Dr. med. E.___ vom 20. Januar 2014 (IV-Nr. 187), worin festgehalten wurde, aus psychiatrischer Sicht wäre auch eine versuchsweise Steigerung auf 80 % möglich gewesen. Damit lässt sich zwar eine 80%ige Arbeitsfähigkeit vertreten, jedoch hält Dr. med. E.___ im Bericht vom 23. Mai 2014 (IV-Nr. 202) nachträglich fest, aus psychiatrischer Sicht sei seit Juni 2013 tatsächlich von keiner relevanten Einschränkung der Leistungsfähigkeit mehr auszugehen. Aufgrund dessen hätte bereits per 1. Juli 2013 von einer vollen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden können. Die genannten Unklarheiten können aber offen gelassen werden, da – ungeachtet dessen, ob ab 1. Juli 2013 oder erst ab 17. Dezember 2013 von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen wird – ab Juli 2013 bzw. nach Ablauf der dreimonatigen Wartefrist per 1. Oktober 2013 (vgl. Art. 88a Abs. 1 IVV) auch bei Annahme einer 80%igen Arbeitsfähigkeit kein Rentenanspruch mehr besteht. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.
7. Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
3. Der Beschwerdeführer hat Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Isch