Versicherungsgericht
Urteil vom 29. November 2016
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichter Marti
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___ vertreten durch lic.iur. Hadrian Meister, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse Kt. Solothurn, Postfach 116, 4501 Solothurn
Beschwerdegegnerin
betreffend Schadenersatz nach Art. 52 AHVG
(Einspracheentscheid vom 3. August 2016)
zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:
I.
1.
1.1 Die B.___ GmbH, [...], war der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn vom 1. Dezember 2010 bis 31. Dezember 2013 als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen. Am [...] 2014 geriet das Unternehmen in Konkurs, der am [...] 2015 mangels Aktiven wieder eingestellt wurde (s. Handelsregisterauszug, Ausgleichskasse Beleg [...] / AK I Nr. 10).
A.___ (fortan: Beschwerdeführer) war vom [...] 2012 bis zur Konkurseröffnung als alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der B.___ GmbH mit Einzelunterschrift im Handelsregister eingetragen (a.a.O.).
1.2 Mit Verfügung vom 9. Juni 2016 verpflichtete die Ausgleichskasse (fortan: Beschwerdegegnerin) den Beschwerdeführer zur Bezahlung von CHF 51‘545.15 Schadenersatz für entgangene Beiträge, betreffend die Differenzabrechnung für das Jahr 2013 (Rechnungen 2014/0002 und 0003, AK I Nr. 23). Die dagegen erhobene Einsprache (AK I Nr. 25) wies die Beschwerdegegnerin am 3. August 2016 ab (Aktenseite / A.S. 1 ff.).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer lässt am 14. September 2016 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 5 ff.):
1. Es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben.
2. Es sei die Schadenersatzforderung der AKSO abzuweisen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 10. Oktober 2016 die Abweisung der Beschwerde (A.S. 19 ff.).
2.2 Der Beschwerdeführer verzichtet am 3. November 2016 auf eine weitere Stellungnahme (A.S. 26 f.).
Der Vertreter des Beschwerdeführers reicht am 18. November 2016 eine Kostennote ein (A.S. 29 ff.), welche am 21. November 2016 zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin geht (A.S. 32).
II.
1. Im vorliegenden Verfahren ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin Schadenersatz in der Höhe von CHF 51‘545.15 schuldet. Das Versicherungsgericht ist zur Beurteilung dieser Streitigkeit sachlich und, nachdem die betroffene Arbeitgeberin ihr Domizil im Kanton Solothurn hatte, örtlich zuständig (Art. 52 Abs. 5 Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung / AHVG, SR 831.10, sowie § 54 Abs. 1 und § 54bis Abs. 3 Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12).
2. Ein Arbeitgeber hat der Ausgleichskasse denjenigen Schaden zu ersetzen, welchen er ihr durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften verursacht hat (Art. 52 Abs. 1 AHVG). Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen (Art. 52 Abs. 2 Satz 1 AHVG). Die Ausgleichskasse macht den Schadenersatzanspruch mittels Verfügung geltend (Art. 52 Abs. 4 AHVG).
3.
3.1 Ein Schaden im Sinne von Art. 52 AHVG ist eingetreten, wenn geschuldete Sozialversicherungsbeiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr beim Arbeitgeber eingefordert werden können (BGE 126 V 443 E. 3a S. 444; Marco Reichmuth, Die Haftung des Arbeitgebers und seiner Organe nach Art. 52 AHVG, Zürich 2008, N 329), z.B. weil dieser zahlungsunfähig geworden ist (BGE 123 V 12 E. 5b S. 15; Reichmuth, a.a.O., N 332). Die Höhe des Schadens entspricht den entgangenen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträgen zuzüglich Ver-waltungskostenbeiträge, Verzugszins, Veranlagungskosten, Mahngebühren und Betreibungskosten (Reichmuth, a.a.O., N 367).
Da über die B.___ GmbH der Konkurs eröffnet wurde, sind die ausstehenden Beiträge von ihr nicht mehr im ordentlichen Verfahren erhältlich (a.a.O., N 357). Damit ist die erste Voraussetzung für eine Haftbarkeit der Organe gegeben.
3.2 Die Beschwerdegegnerin belegt ihre Forderung u.a. mit einem Kontoauszug, welcher die Differenzabrechnung für die Zeit von Januar bis Oktober 2013 enthält (AK I Nr. 22), sowie einer Abschreibung von Beiträgen (AK I Nr. 20). Daraus geht hervor, dass ein Beitragsausstand nebst Folgekosten von insgesamt CHF 51‘545.15 angefallen ist. Diese Beiträge beruhen auf einer Lohnsumme von CHF 415‘101.50, wie sie die B.___ GmbH in der Jahresabrechnung 2013 vom 14. Januar 2014 deklariert hat (Ausgleichskasse Beleg [...] / AK II Nrn. 367 + 370). Vor diesem Hintergrund sind Bestand und Höhe der Schadenersatzforderung mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, dringt nicht durch. Aus dem Umstand, dass der Kontoauszug erst am 30. Mai 2016 erstellt wurde, ergibt sich nichts zu seinen Gunsten, da die festgehaltenen Buchungen in die Zeit vom 22. Januar bis 16. September 2014 fallen und die Beiträge von Januar bis Oktober 2013 betreffen. Weiter bestreitet der Beschwerdeführer, dass die Jahresabrechnung 2013 von ihm stamme. Diese Abrechnung weist in der Rubrik «Unterschrift» zwar nur den Firmenstempel auf, enthält jedoch in der Rubrik «Kontaktperson» eine eigenhändige Unterschrift (AK II Nr. 367 S. 2 unten). Diese stimmt augenscheinlich mit der Unterschrift des Beschwerdeführers in der Vollmacht für seinen Vertreter überein (s. AK I Nr. 26 S. 1). Im Übrigen legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwieweit die Jahresabrechnung inhaltlich falsch sein soll. Er behauptet namentlich nicht, die B.___ GmbH habe im fraglichen Zeitraum keine resp. tiefere Löhne ausgerichtet. Da auch sonst jegliche Hinweise dafür fehlen, dass die Berechnung der Beschwerdegegnerin fehlerhaft sein könnte, ist von weiteren Abklärungen über den Umfang der unbezahlten Beiträge abzusehen (Reichmuth, a.a.O., N 1082 f.).
4.
4.1 Der Arbeitgeber ist verpflichtet, bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge abzuziehen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen an die Ausgleichskasse zu überweisen (Art. 14 Abs. 1 AHVG und Art. 34 ff. Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung / AHVV, SR 831.101). Ausserdem hat er der Kasse periodisch Unterlagen über die ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die Höhe der Beitragsschuld bestimmt werden kann. Die Pflicht zur Abrechnung und Beitragszahlung ist eine öffentlich-rechtliche Aufgabe, welche dem Arbeitgeber bekannt sein muss und deren Nichterfüllung regelmässig ein widerrechtliches und zumindest grobfahrlässiges Verhalten darstellt, welches die volle Schadensdeckung nach sich zieht (BGE 118 V 193 E. 2a S. 195; Reichmuth, a.a.O., N 504 / 536 / 745).
Die B.___ GmbH hat somit, indem sie geschuldete Beiträge nebst Folgekosten im Umfang von CHF 51‘545.15 nicht bezahlte, rechtswidrig und qualifiziert schuldhaft gehandelt.
4.2 Die Nichtbezahlung von Beiträgen kann allenfalls auf Grund der besonderen Umstände im Einzelfall gerechtfertigt bzw. entschuldbar sein. Dies gilt namentlich dann, wenn ein Arbeitgeber bei ungenügender Liquidität zunächst die für das Überleben des Unternehmens wesentlichen anderen Forderungen – insbesondere solche der Arbeitnehmer und der Lieferanten – befriedigt, sofern er auf Grund der objektiven Umstände und einer seriösen Beurteilung der Lage annehmen darf, er werde die geschuldeten Beiträge innert nützlicher Frist nachzahlen können. Dergleichen macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Es obliegt indes grundsätzlich dem Arbeitgeber resp. seinen Organen, Gründe zu behaupten, welche ein Verschulden im Sinne von Absicht oder Grobfahrlässigkeit ausschliessen, und die entsprechenden Beweise beizubringen oder zu beantragen (Urteil des Bundesgerichts 9C_369/2012 vom 2. November 2012 E. 7.2; s.a. Reichmuth, a.a.O., N 746). Der Beschwerdeführer bringt einzig vor, die beiden Beitragsrechnungen vom [...] 2014 gar nicht erhalten zu haben. Dem ist einerseits zu entgegnen, dass die B.___ GmbH die Rechnung vom [...] 2014 am 7. Februar 2014 an die Beschwerdegegnerin zurückschickte und um Einzahlungsscheine für Teilzahlungen bat (AK II Nr. 369 f.), also Kenntnis von dieser Beitragsforderung hatte. Andererseits entsteht die Beitragsschuld von Gesetzes wegen im Zeitpunkt der Lohnauszahlung, unabhängig von der Rechnungsstellung (Reichmuth, a.a.O., N 268). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Beitragsrechnungen vom [...] 2014 Monate vor der Konkurseröffnung ergingen, als die Gesellschaft noch über ihre finanziellen Mittel verfügen konnte (Reichmuth, a.a.O., N 260).
Somit fehlt es an Rechtfertigungsbzw. Entschuldigungsgründen für das Verhalten der B.___ GmbH.
5.
5.1 Das Organ einer juristischen Person haftet nur nach Art. 52 AHVG, soweit ihm das vorschriftswidrige Verhalten des Arbeitgebers im Hinblick auf seine rechtliche und faktische Stellung innerhalb des Unternehmens als zumindest grobe Fahrlässigkeit zuzurechnen ist (Reichmuth, a.a.O., N 537). Grobe Fahrlässigkeit ist dann gegeben, wenn das betreffende Organ ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in der gleichen Lage und unter den gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen (a.a.O., N 725). Das Mass der zu verlangenden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in den kaufmännischen Belangen der betreffenden Arbeitgeberkategorie üblicherweise erwartet werden kann und muss (a.a.O., N 549). An die Sorgfaltspflicht der Organe einer Aktiengesellschaft sind grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen (BGE 108 V 199 E. 3a S. 203). Nach dem gleichen Massstab haften auch die Geschäftsführer einer GmbH (Reichmuth, a.a.O., N 630).
5.2 Der Beschwerdeführer war unbestrittenermassen vom [...] 2012 bis zum Konkurs Gesellschafter und Geschäftsführer der B.___ GmbH. Er besass folglich im Zeitraum, als die fraglichen Beiträge anfielen und zu zahlen waren, formelle Organqualität (Reichmuth, a.a.O., N 203 – 205) und hatte die damit verbundenen gesetzlichen Pflichten zu erfüllen (a.a.O., N 613). Als alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer kann er sich von vornherein nicht darauf berufen, die Abrechnung und Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge sei nicht seine Sache gewesen. Im Übrigen würde es ihn ohnehin nicht entlasten, wenn er diesen Bereich an einen Dritten – z.B. einen Treuhänder – delegiert hätte: Ein Geschäftsführer einer GmbH kann sich – ebenso wie der Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft – seiner Verantwortung nicht dadurch entziehen, dass er bestimmte Aufgaben an jemand anderen überträgt (a.a.O., N 614). Auch ein nicht unmittelbar mit dem Beitragswesen betrauter Geschäftsführer ist praxisgemäss gehalten, für die ordnungsgemässe Abrechnung und Bezahlung der Beiträge zu sorgen (a.a.O., N 616 f. / 627 f.). Wer dies unterlässt, missachtet seine Überwachungspflicht in grobfahrlässiger Weise. Dies muss hier umso mehr gelten, als die B.___ GmbH ein mittelgrosser Betrieb war und kein verzweigtes Grossunternehmen, bei dem sich das Organ mit einer weniger detaillierten Kontrolle begnügen durfte (vgl. a.a.O., N 635 – 638).
5.3 Der Beschwerdeführer muss sich folglich das Verschulden der B.___ GmbH vollumfänglich anrechnen lassen und ist dementsprechend schadenersatzpflichtig.
6. Zusammenfassend stellt sich die Beschwerde als unbegründet heraus und ist abzuweisen.
7. Bei diesem Verfahrensausgang steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu.
Die Beschwerdegegnerin hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation – abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).
8. In Beschwerdesachen nach Art. 52 AHVG sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61 lit. a Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. Bundesgerichtsgesetz / BGG). Unter Vorbehalt von Rechtsfragen mit grundsätzlicher Bedeutung gilt eine Streitwertgrenze von CHF 30‘000.00 (Art. 85 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG, BGE 137 V 51 E. 4). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Haldemann