Skip to content

Solothurn Versicherungsgericht 02.06.2017 VSBES.2016.236

2. Juni 2017·Deutsch·Solothurn·Versicherungsgericht·HTML·9,004 Wörter·~45 min·1

Zusammenfassung

Invalidenrente

Volltext

Urteil vom 2. Juni 2017

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Weber-Probst

Oberrichter Kiefer

Ersatzrichterin Steffen 

Gerichtsschreiberin Fischer

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Philipp Gressly,

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend       Invalidenrente (Verfügung vom 9. August 2016)

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.

1.

1.1     A.___, geboren 1960 (nachfolgend: Beschwerdeführer), meldete sich am 28. Januar 2012 bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (IV-Stelle Beleg [IV-Nr.] 2). Er gab an, seit dem 1. August 2011 wegen Schlafstörungen, Konzentrationsstörungen, rascher Ermüdbarkeit, Gedankenkreisen und Depression arbeitsunfähig zu sein.

1.2     Nachdem die Beschwerdegegnerin die Akten der Krankentaggeldversicherung B.___ beigezogen und am 16. Februar 2012 ein Intake-Gespräch mit dem Beschwerdeführer durchgeführt hatte (IV-Nr. 10), verneinte sie nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 12) mit Verfügung vom 1. Juni 2012 einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (IV-Nr. 13), da bei einer seit November 2011 bestehenden Arbeitsunfähigkeit das Wartejahr noch nicht abgelaufen sei.

2.

2.1     Am 15. November 2012 meldete sich der Beschwerdeführer wiederum bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 14). Er machte geltend, er habe von April bis Juli 2012 eine Teilzeitstelle gehabt, es sei ihm aber wegen mangelnder Leistungsfähigkeit gekündigt worden.

2.2     Die Beschwerdegegnerin gewährte dem Beschwerdeführer in der Folge vom 11. März bis 1. September 2013 ein Aufbautraining bei der Durchführungsstelle C.___ in [...] und richtete für diese Zeit ein Taggeld aus (IV-Nr. 20). Vom 1. April bis 30. Juni 2013 fand ein Arbeitsversuch bei D.___ (Inhaberin ist die Ehefrau des Beschwerdeführers) statt, wobei dem Beschwerdeführer wiederum ein Taggeld ausbezahlt wurde (IV-Nr. 25). Zusätzlich wurde ihm ein Coaching gewährt (IV-Nr. 30). Der Arbeitsversuch wurde mit Mitteilung vom 11. Juli 2013 (IV-Nr. 39) verlängert bis 29. September 2013.

2.3     Vom 1. Oktober 2013 bis 31. März 2014 konnte der Beschwerdeführer bei der Durchführungsstelle C.___ ein Aufbauprogramm mit einem Pensum von 50 % absolvieren (IV-Nr. 45). Daneben wurde ihm auch ein Coaching gewährt (IV-Nr. 50). Vom 1. April bis 30. Juni 2014 fand ein Arbeitsversuch im E.___ statt (IV-Nr. 55). Am 28. Mai 2014 wurde die berufliche Eingliederung abgeschlossen (IV-Nr. 57).

3.

3.1     Zwecks Prüfung eines Rentenanspruchs holte die Beschwerdegegnerin diverse medizinische Unterlagen ein und liess den Beschwerdeführer von Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, am 26. Mai 2015 psychiatrisch begutachten (IV-Nr. 67). Mit Vorbescheid vom 17. September 2015 (IV-Nr. 81) stellte sie ihm anschliessend ab dem 1. August 2012 eine Dreiviertelsrente in Aussicht.

3.2     Nachdem der Beschwerdeführer am 22. Oktober und 16. November 2015 gegen den Vorbescheid Einwand hatte erheben lassen (IV-Nrn. 84 und 86), nahm die Beschwerdegegnerin aufgrund der zwischenzeitlich ergangenen neuen bundesgerichtlichen Schmerzrechtsprechung gemäss BGE 141 V 281 eine Indikatorenprüfung vor, die sie in einer Aktennotiz vom 5. April 2016 (IV-Nr. 88) festhielt.

4.       Mit Vorbescheid vom 5. April 2016 (IV-Nr. 89) stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. August 2012 eine halbe Rente in Aussicht. Auch dagegen liess der Beschwerdeführer am 9. Mai 2016 Einwand erheben (IV-Nr. 92). Mit Verfügung vom 9. August 2016 (Aktenseite [A.S.] 1 ff.) sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer schliesslich mit Wirkung ab 1. August 2012 eine halbe Invalidenrente zu.

5.       Gegen oben genannte Verfügung lässt der Beschwerdeführer am 13. September 2016 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben (A.S. 9 f.) und folgende Rechtsbegehren stellen:

1.    Die Verfügung vom 9. August 2016 sei aufzuheben.

2.    Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine ganze Rente ab 1. August 2012 auszurichten.

3.    Eventualiter sei die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

4.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

Mit Eingabe vom 10. November 2016 (A.S. 31 ff.) lässt er sodann einen weiteren medizinischen Bericht zu den Akten reichen.

6.       Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Beschwerdeantwort vom 11. November 2016 (A.S. 35) mit Verweis auf die angefochtene Verfügung auf eine umfassende Stellungnahme und beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen. Mit Eingabe vom 24. November 2016 (A.S. 39) macht sie dennoch einige ergänzende Ausführungen. Der Beschwerdeführer lässt sich am 1. Dezember 2016 noch einmal vernehmen (A.S. 43 ff.).

7.       Mit Eingabe vom 4. Januar 2017 (A.S. 49 ff.) reicht der Vertreter des Beschwerdeführers eine Kostennote zu den Akten.

8.       Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.

1.       Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1     Die Beschwerdegegnerin legt in der angefochtenen Verfügung (A.S. 1 ff.) und in ihrer ergänzenden Beschwerdeantwort vom 24. November 2016 (A.S. 39) dar, die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Wirtschaftsinformatiker seit dem 1. August 2011 nicht mehr zumutbar sei. Einfach strukturierte und vorgegebene Tätigkeiten, ohne leitende Position und Verantwortung, seien ihm hingegen nach wie vor in einem Pensum von 100 % zumutbar. Bei einem Invaliditätsgrad von 53 % bestehe Anspruch auf eine halbe Rente.

Das Gutachten von Dr. med. F.___ vom 26. Mai 2015 sei voll beweiswertig. Es sei gestützt darauf auch möglich, nach neuer bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Indikatorenprüfung vorzunehmen. Der Gutachter lege sich auf eine rezidivierende depressive Episode, gegenwärtig leichtgradig, fest. Dabei gelange die Rechtsprechung bezüglich leichter depressiver Episoden zur Anwendung. Solchen sei keine invalidisierende Wirkung zuzuerkennen. Es könne aus rechtlicher Sicht daher von einer medizinischen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit abgewichen werden, ohne dass das Gutachten seine Beweiskraft verliere. Vorliegend sei weiter eine somatoforme autonome Funktionsstörung nach ICD-10 F45.3 diagnostiziert worden. Diese befinde sich im ICD-10 systematisch gesehen unter den somatoformen Störungen, worunter auch die anhaltende somatoforme Schmerzstörung zu subsumieren sei. Es seien daher keine Gründe dafür ersichtlich, die Indikatorenprüfung vorliegend nicht zur Anwendung gelangen zu lassen, obwohl die Diagnose nicht zu den vom Bundesgericht aufgestellten gehöre.

Zum Invalideneinkommen hält die Beschwerdegegnerin fest, aufgrund der fachlichen Qualifikation sei es dem Beschwerdeführer möglich, eine Tätigkeit im kaufmännischen Bereich auszuüben. Somit sei klarerweise von einem Tabellenlohn im kaufmännischen Bereich auszugehen. Um der einfachen, strukturierten Verweistätigkeit Rechnung zu tragen, stelle man auf den Tabellenlohn T17 2012 Ziff. 43 Total Männer an. Ein Abzug vom Tabellenlohn sei jedoch nicht angezeigt.

Der Austrittsbericht der Klinik G.___ sei nicht von Relevanz, weil er nach Verfügungserlass erstellt worden sei. Die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung werde in diesem Bericht im Übrigen nicht mit der von der Rechtsprechung geforderten Differenzierung und Klarheit gestellt. Aus dem Bericht gehe hervor, dass eine gewisse psychosoziale Problematik (Eheprobleme, Arbeitslosigkeit) vorliege und Strategien sowie verschiedene Behandlungssettings umgesetzt worden seien, welche diese auffangen würden. Fortschritte seien in verschiedener Hinsicht offenkundig erzielt worden. Dem Beschwerdeführer sei für den Klinikaufenthalt eine befristete Arbeitsunfähigkeit attestiert worden, die keine Auswirkungen auf den angefochtenen Entscheid mit sich bringe.

2.2     Der Beschwerdeführer lässt dem in seiner Beschwerde vom 13. September 2016 (A.S. 9 ff.) sowie in den ergänzenden Eingaben vom 10. November 2016 (A.S. 31 ff.) und 1. Dezember 2016 (A.S. 43 ff.) Folgendes entgegenhalten:

Die Depressionssymptomatik sei im vorliegenden Fall von Invaliditätsrelevanz. Das Fazit der Beschwerdegegnerin widerspreche den einlässlichen Schilderungen aus behandelnder Sicht, den Erfahrungen im Rahmen der beruflichen Erprobung und der Beurteilung gemäss Bericht der Klinik G.___ vom 30. Juni 2016. Der gutachterliche Hinweis auf eine fehlende massive Beeinträchtigung beziehe sich vor allem auf den angetroffenen Zustand mit «aktuell eher leichtgradiger Ausprägung» der depressiven Störung. Zudem spreche der Gutachter ausdrücklich die Möglichkeit an, dass diese larviert erscheinen könnte. Mit Bezug auf die somatoforme autonome Funktionsstörung führe er aus, es könne diskutiert werden, inwieweit eine verselbständigte Störung bestehe oder es um eine Begleitreaktion im Rahmen der depressiven Symptomatik gehe. Vor allem sei von Bedeutung, dass der Gutachter mehrfach in Übereinstimmung mit dem Behandler und einlässlicher Schilderung der in der Vorgeschichte durchgemachten Belastungssituationen einschliesslich beruflicher Erprobung mit Pensensteigerung Ende 2013 / Anfang 2014 auf 60 % darauf hinweise, dass bei Zunahme von schon einfachsten (beruflichen) Belastungen sowohl die körperlichen Beschwerden als auch die affektive Symptomatik zunehme und die Depression sich verstärke. Es sei somit davon auszugehen, dass die Depressionsdiagnose im Längsschnitt und insbesondere unter beruflicher Belastung arbeitsfähigkeitsrelevant sei. Hinzu kämen die beschriebenen kognitiven Einschränkungen und das eingeschränkte Arbeitstempo, aber auch die Erforderlichkeit einfacher Arbeiten nach Vorgabe sowie eine die Einschränkungen unterhaltende, stark auffällige Persönlichkeitsstruktur. Wollte man der Depressionsdiagnose eine Einschränkungsrelevanz absprechen, wäre eine ergänzende Anfrage an den Gutachter oder eine neue Begutachtung notwendig. Die Gerichtspraxis besage einzig, dass leichte bis höchstens mittelschwere Episoden in der Regel therapierbar seien und damit invalidenversicherungsrechtlich irrelevant. Hier liege hingegen die Diagnose einer langjährigen rezidivierenden depressiven Störung nach ICD-10 F33 vor und nicht einzig eine Episodendiagnose nach ICD-10 F32. Zusätzlich sei belegt und gutachterlich bestätigt, dass insbesondere unter beruflicher Belastung rasch eine mittelgradige bis phasenweise schwergradige Ausprägung eingetreten sei und wieder eintreten könne. Anders als im von der Regelpraxis anvisierten Fall bestünden hier zudem keine durch äussere Umstände induzierte, in Vergesellschaftung mit einer syndromalen bzw. psychosomatischen Diagnose vorliegenden depressiven Verstimmungen, die in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung fänden. Es bestehe eine verfestigte und offenkundig stark mit der anankastischen Persönlichkeitsveranlagung zusammenhängende Störungsdiagnose.

Es sei streitbar, ob die vorliegende Diagnose einer somatoformen autonomen Funktionsstörung der Indikatorenprüfung unterliege. Sie sei auf der Liste, auf welche das Bundesgericht mit BGE 141 V 281 verweise, nicht enthalten. Die Anwendbarkeit der Indikatorenprüfung sei von der Absicht getragen, Störungen zu erfassen, die keinen Bezug zu einem organischen Geschehen aufwiesen und für die sich keine oder kaum objektivierbare Befunde erheben liessen. Die hier bestehende Diagnose unterscheide sich demgegenüber erheblich von den diesen Charakteristika aufweisenden Beschwerdebildern. Es liege kein unklares, allein auf subjektivem Empfinden beruhendes und nicht anhand äusserer Befundmerkmale objektiv nachvollziehbares Beschwerdebild vor, vielmehr bestünden Befundmerkmale, welche in ihrer Existenz, aber auch qualitativ und quantitativ erfasst und nachvollzogen werden könnten. Wolle man dennoch das strukturierte Beweisverfahren anwenden, stelle sich auch hier vorab die Frage, ob die medizinische Datenlage hinreichend sei.

Es falle auf, dass der Gutachter und der behandelnde Arzt weitgehend deckungsgleich und gestützt auf die gesamte Befundlage von der Zumutbarkeit einer zeitlich höchstens ca. 60%igen Tätigkeit im einfachsten administrativen Bereich ausgingen und insbesondere auch der Gutachter ausdrücklich von einem verfestigten und therapeutisch nicht mehr beeinflussbaren mehrjährigen Verlauf sprächen, wobei trotz guter Compliance in therapeutischer wie auch in eingliederungsmässiger Hinsicht eine Überwindbarkeit klar verneint werde. Einzig kontrovers sei, ob eine weitere Einschränkung im Leistungsgrad von 50 %, netto also eine Leistungsfähigkeit von 30 % bestehe, wie es der behandelnde Facharzt ausführe. Es sei schwer nachvollziehbar, dass eine nach Massgabe der früheren Sichtweise plausibel hergeleitete fehlende Überwindbarkeit nun zu einer IV-rechtlich einzig zu anerkennenden Einschränkung mit Bezug auf das frühere, hohe Anforderungen stellende Berufsbild mutieren solle. Weiter scheine die prinzipielle Überlegung der Beschwerdegegnerin fragwürdig, dass sich die attestierten Einschränkungen mittels Indikatorenbeurteilung aufsplitten liessen in rechtlich nachzuvollziehende Auswirkungen auf das Anforderungsprofil (nur noch einfach administrative Arbeiten) einerseits und in eine rechtlich nicht zu berücksichtigende pensenmässige Einschränkung (60 %) andererseits. Dafür fehle in den Akten eine medizinische Stütze.

Die Indikatorenprüfung sei zwar Sache der Rechtsanwendung, es bestünden aber zu den einzelnen Indikatoren zu viele offene medizinische Fragen. Die Sichtweise im angefochtenen Entscheid zum funktionalen Schweregrad beruhe auf einem statischen Krankheitsverständnis. Sie gehe im Widerspruch zum Gutachten einfach davon aus, das Störungsbild sei stets gleichförmig geblieben. Der Aspekt des diagnoseinhärenten Schweregrads habe bei einer somatoformen Schmerzstörung, bei der ein diagnoserelevanter Mindestschweregrad punkto Ausprägung und Dauer begrifflich vorausgesetzt sei, untergeordnete Bedeutung. Es sei einzig zu prüfen, inwiefern die Symptome der Störung potenziell erwerbsrelevant wirkten. Dass sie dies täten, sei gutachterlich bestätigt.

Zum Behandlungs- und Eingliederungserfolg sei zu sagen, dass trotz zahlreicher Therapien und Eingliederungsversuche eine nicht mehr angehbare, chronifizierte Symptomatik bestehe. Die aus einer leichten Steigerung des Pensums auf 60 % (Ende 2013 / Anfang 2014) gefolgerte These, es sei eine weitere Steigerung möglich, sei aktenwidrig. Die berufspraktische Erprobung habe aus Sicht des Arbeitgebers und Gutachters durchaus sehr relevante Einschränkungen nachgewiesen, die nicht mit geeigneten Massnahmen zu umgehen seien. Dies trotz optimaler Compliance.

Komorbidität habe im Sinne der neuen Rechtsprechung eine nur noch untergeordnete Bedeutung. Immerhin lasse sich aber feststellen, dass mit der Depressionserkrankung eine solche bestehe.

Zur Persönlichkeitsstruktur sei zu sagen, dass es nicht die Funktion dieses Indikators sein könne, eigentliche, einer Persönlichkeitsstörungsdiagnose zugänglich Pathologie zu fordern. Es sei gutachterlich ausgeführt worden, dass viele persönlichkeitsstrukturbezogene «negative Katalysatoren» bestünden, die eine grössere Rolle spielten als bisher angenommen. Im Austrittsbericht der Klinik G.___ vom 12. Oktober 2016 werde denn auch neu eine eigentliche Persönlichkeitsstörungsdiagnose formuliert. Diese liege auf einer Linie mit den in den früheren Akten enthaltenen verschiedenen Hinweisen auf stark akzentuierte Persönlichkeitszüge.

Im sozialen Kontext bestünden keine Hinweise auf soziale Belastungen, die direkt allein zu Einschränkungen führten. Vielmehr werde in den Akten dargelegt, dass die komplexe Psychopathologie keineswegs durch äussere Umstände induziert sei.

Zur Konsistenz zeige der jüngste Bericht der Klinik G.___ auf, dass ein deutlicher Rückzug bestehe. Eine teilweise erhaltene Funktionsfähigkeit im Haushalt und in der Freizeit könne einer nach objektiver Beurteilung zu 60 % arbeitsfähigen Person, die selber eine berufliche Tätigkeit als denkbar betrachte, kaum als Inkonsistenz nachteilig ausgelegt werden. Hier müsse eine proportionale Betrachtung stattfinden.

Zum Leidensdruck sei auf die frustrane Ausschöpfung therapeutischer Optionen hinzuweisen. Vor allem mit Bezug auf die affektiven Störungen bestünden verschiedene Hinweise auf eine gewisse Unfähigkeit zur in diesem Kontext relevanten Krankheitseinsicht.

In erwerblicher Sicht stehe ausser Frage, dass bei Zugrundelegung einer 60%igen Restleistungsfähigkeit auch bei Verwendung der Vergleichsgrössen gemäss Verfügung ein Invaliditätsgrad von knapp 70 % resultiere. Der guten Ordnung halber sei zum Valideneinkommen zu sagen, dass das im letzten Vorbescheid verwendete Valideneinkommen von CHF 146'337.00 in Anbetracht der hohen Qualifikation und der spezifischen Fähigkeiten des Beschwerdeführers nach wie vor zumindest fraglich tief sei. Mit Blick auf die letzte Entlöhnung in der Firma H.___ und das Einkommen bei der I.___ dürfe man sich fragen, ob es nicht höher anzusetzen sei. Das Invalideneinkommen von CHF 68'692.00 gemäss LSE 2012, T 17 Ziff. 43 werde nicht mehr grundlegend in Frage gestellt. Tabelle 17 unterscheide aber bekanntlich nicht nach Kompetenzniveaus, was hier sachgerecht wäre. Deshalb rechtfertige das spezifische Restleistungsprofil erst recht in Kombination mit dem Alter, der relativ langen Absenz vom Arbeitsmarkt, der Teilzeit-Arbeitsfähigkeit und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer keine kaufmännische Erfahrung bzw. Qualifikationen mit sich bringe, zumindest einen leidensbedingten Abzug.

3.

3.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).

3.2     In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220, 131 V 9 E. 1 S. 11 und 107 E. 1 S. 109, 127 V 466 E. 1 S. 467). Im vorliegenden Fall wird ab August 2011 eine Arbeitsunfähigkeit geltend gemacht (IV-Nr. 2), d.h. eine Invalidität kann erst nach Ablauf der einjährigen Wartezeit im August 2012 vorliegen (vgl. E. II. 3.3). Der Rentenanspruch wiederum entsteht – sofern die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind – frühestens sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs (vgl. Anmeldung vom 28. Januar 2012 [IV-Nr. 2]), was hier im August 2012 der Fall wäre. Ein allfälliger Rentenanspruch kann demnach frühestens ab August 2012 gegeben sein. Bei einem Anspruchsbeginn im Jahr 2012 sind die ab 1. Januar 2012 geltenden Bestimmungen der 6. IV-Revision massgebend.

3.3     Nach der seit 2012 geltenden Rechtslage (IV-Revision 6a) haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.

4.

4.1     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f., 125 V 256 E. 4 S. 261).

4.2     Das Administrativverfahren vor der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichend Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008 E. 2.2.1, mit vielen Hinweisen).

4.3     Der im Sozialversicherungsrecht massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 E. 3b S. 194 f.). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121; BGE 122 V 157 E. 1c S. 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.

Die Rechtsprechung erachtet es jedoch als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352 ff.). So ist einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353).

5.       Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu Recht einen Leistungsanspruch abgesprochen hat. Hierfür sind im Wesentlichen die folgenden medizinischen Akten relevant:

5.1     Im bidisziplinären Gutachten (zuhanden der Krankentaggeldversicherung B.___) von der Begutachtungsstelle J.___, Dr. med. K.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, und Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 19. Februar 2010 (IV-Nr. 7.4 und 7.5) wurde beim Beschwerdeführer eine leichte Anpassungsstörung mit Somatisierungstendenz in Form einer gastrointestinalen Problematik (ICD.10 F43.2) diagnostiziert. In der Untersuchung finde sich ein psychopathologisch völlig unauffälliger Explorand. Es zeigten sich keine Hinweise auf eine affektive Störung. Der Beschwerdeführer habe im Rahmen der Kündigung wohl eine leichte Anpassungsstörung erlitten, die noch zusätzlich überlagert worden sei durch eine Somatisierungsproblematik (Durchfälle). Die Anpassungsstörung sei allerdings nicht gravierend. Der Beschwerdeführer könne gut seinen Tag strukturieren, verschiedenen Interessen nachgehen und soziale Kontakte pflegen. Es könne angenommen werden, dass sich die subjektive Symptomatik bessere, sobald er wieder Zukunftsperspektiven entwickeln könne. Die Symptomatik sei zu gering, um eine längerfristige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen zu können. Jede Tätigkeit sei vollumfänglich zumutbar.

5.2     Gemäss Austrittsbericht Klinik G.___ vom 25. April 2013 (IV-Nr. 33), in welcher der Beschwerdeführer vom 29. Januar bis 26. März 2013 einen stationären Aufenthalt hatte, waren folgende psychiatrische Diagnosen zu stellen:

mittelgradige bis schwere depressive Episode (ICD-10 F32.11 / F32.2),

-     Verdacht auf somatoforme autonome Funktionsstörung vorwiegend des unteren GIT's bei seit Jahren bestehender Diarrhoe unklarer Genese (ICD-10 F45.32)

Beim Eintritt seien Aufmerksamkeit und Konzentration reduziert gewesen, das Denken stark eingeengt, grüblerisch. Die Stimmung sei erheblich gedrückt, die emotionale Schwingungsfähigkeit deutlich eingeschränkt gewesen. Im Affekt hätten Existenzängste dominiert. Es bestünden Antriebsverlust, Interessen- und Freudlosigkeit sowie ein ausgeprägter sozialer Rückzug. Der Beschwerdeführer habe sich zunehmend auf die Therapie einlassen können und eine gute Compliance gezeigt. Insgesamt sei der Genesungsprozess zögernd verlaufen, die Symptomatik habe sich nur sehr langsam reduziert. Auch die medikamentöse Einstellung habe sich schwierig gestaltet, da der Beschwerdeführer immer wieder über sehr unangenehme Nebenwirkungen geklagt habe. Im Verlauf sei er mehr und mehr in Bewegung gegangen, nach und nach hätten sich Stimmung und Antrieb gebessert. Mit der stärkeren Aktivierung seien allerdings auch wieder mehr Sorgen um die Zukunft aufgetreten, der zunächst gebesserte Schlaf habe sich gegen Austritt wieder verschlechtert und die Nebenwirkungen der Medikamente hätten dem Beschwerdeführer nach wie vor zu schaffen gemacht. Zeitweilig habe er sich besser auf Dinge konzentrieren können, dann habe er wiederum über ablenkende Gedanken geklagt. Die Arbeitsunfähigkeit betrage 100 % während des stationären Aufenthalts und 14 Tage darüber hinaus.

5.3     Im Arztbericht des behandelnden Therapeuten, Dr. med. M.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 12. Juli 2014 (IV-Nr. 60) werden folgende Diagnosen gestellt:

rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.11),

-     Probleme verbunden mit Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung (ICD-10 Z73.0 - Z 73.2),

somatoforme autonome Funktionsstörung des unteren Gastrointestinaltrakts (ICD-10 F45.32).

Die Arbeitsunfähigkeit wird folgendermassen festgelegt:

100 % von August bis 30. Oktober 2011,

80 % vom 1. November 2011 bis 28. November 2011,

100 % vom 29. November 211 bis 22. April 2012,

70 % vom 23. April 2012 bis 3. Juni 2012,

40 % vom 4. Juni 2012 bis 23. Juli 2012,

100 % vom 24. Juli 2012 bis 15. November 2012,

80 % vom 16. November 2012 bis 31. Dezember 2012,

70 % vom 1. Januar 2013 bis 28. Januar 2013,

100 % vom 29. Januar 2013 bis 31. März 2013,

70 - 80 % vom 1. April 2013 bis auf weiteres.

Der Beschwerdeführer habe sich bei der I.___ bis zum Direktionsmitglied hochgearbeitet und dort ein übermässiges berufliches Engagement gezeigt mit erheblich überhöhten Arbeitszeiten, permanenter Erreichbarkeit und internationaler Reisetätigkeit. Freizeit, Erholung und persönliche Bedürfnisse habe er zunehmend vernachlässigt. Verschiedene Stressbelastungssymptome mit Synkopen und gastrointestinalen Beschwerden hätten diverse Spitaleinweisungen zur Folge gehabt, es habe aber keine objektivierbaren somatischen Befunde gegeben. Im Laufe der Jahre sei es zu einem Rückzug aus sozialen Beziehungen und auf eine Beschränkung der Kontakte auf gelegentliche Treffen mit Arbeitskollegen gekommen. Seit dem Stellenverlust 2009 sei ein fast vollständiger sozialer Rückzug gegeben. In der Ehe, die ungewollt kinderlos geblieben sei, bestünden bis heute anhaltende, zunehmende Spannungen. Bereits während der beruflichen Tätigkeit sei es zu verschiedenen Ausfällen wegen Stressbelastungssymptomen gekommen. Seit dem Stellenverlust habe sich eine verstärkte depressive Symptomatik entwickelt. Ab August 2011 habe ein erhebliches depressives Zustandsbild mit massiven Schlafstörungen, Konzentrationsstörungen, vermindertem Antrieb, Gedankenkreisen und latenter Suizidalität bestanden. Man habe mit einer Gesprächstherapie begonnen. Im Dezember 2012 sei es, im anhaltenden Konflikt mit der Taggeldversicherung, zu einer massiven Krise mit Äusserungen und Impulsen zu erweitertem Suizid gekommen. Eine Indikation für eine Hospitalisierung sei gegeben gewesen, jedoch abgelehnt worden. Dank guter Absprachefähigkeit, Einbezug der Ehefrau und engmaschiger psychiatrischer Betreuung habe die Zeit bis zum Eintritt in die Klinik G.___ am 29. Januar 2013 überbrückt werden können. Nach dem Austritt habe eine leichte Besserung des depressiven Zustandsbildes bestanden. Im Rahmen eines weiteren Arbeitsversuchs im E.___ sei eine weitere Zustandsverschlechterung mit Konzentrationsstörungen, Reduktion des Arbeitstempos, rascher Ermüdung in der Arbeit und starker Erschöpfung nach der Arbeit, Vergesslichkeit sowie Formulierungsschwierigkeiten eingetreten. Die gastrointestinalen Symptome hätten sich ebenfalls verstärkt. Vom Beschwerdeführer angegebene Beschwerden seien Schlafstörungen, Konzentrationsstörungen, ein deutlich verlangsamtes Arbeitstempo, Zerstreutheit, Vergesslichkeit, allgemeine Müdigkeit und übermässige Erschöpfbarkeit, Magenbeschwerden sowie häufige plötzliche imperative und heftige Diarrhoen. Im Befund sei der Beschwerdeführer psychomotorisch verlangsamt, Aufmerksamkeit und Konzentration seien reduziert, das Denken deutlich eingeengt, grüblerisch und kreisend, inhaltlich überwiegend mit Existenzängsten, Zukunftsängsten und negativer Selbstbewertung. Die Stimmung sei deutlich gedrückt mit Einschränkung der emotionalen Modulationsfähigkeit. Die Introspektion sei eingeschränkt, es bestehe eine ausgeprägte Freud- und Interessenlosigkeit. Der Antrieb sei reduziert. Zeitweise bestehe eine erhebliche Suizidalität, jedoch sei der Beschwerdeführer absprachefähig. Das psychische Zustandsbild habe sich im Behandlungsverlauf nur zeitweilig, bei in Aussicht gestellter Arbeitsmöglichkeit, gebessert und insgesamt nicht wesentlich verändert. Es bestehe eine Fixierung auf die Rückkehr in die angestammte Tätigkeit. Aus den im Rahmen der beruflichen Massnahme gemachten Erfahrungen sei derzeit von einer Restarbeitsfähigkeit von 20-30 % im ersten Arbeitsmarkt auszugehen. Die bisherige Tätigkeit sei zumutbar, aber nur während ca. vier Stunden täglich. Der Beschwerdeführer brauche durch das verlangsamte Arbeitstempo zwei- bis dreimal so lange und er prüfe seine Fehleranfälligkeit peinlich. Andere Tätigkeiten seien zumutbar, wie einfache, intellektuell wenig anforderungsreiche Tätigkeiten, auch hier vier Stunden täglich. Dabei bestehe eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit.

5.4     Im von der Beschwerdegegnerin eingeholten psychiatrischen Gutachten von Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 26. Mai 2015 (IV-Nr. 67), werden folgende Diagnosen aufgeführt:

rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0),

somatoforme autonome Funktionsstörung (ICD-10 45.3).

Subjektiv berichte der Beschwerdeführer, er leide schon seit Jahren vorwiegend unter körperlichen Beschwerden. Vermutlich habe er damals nicht erkannt, dass im Prinzip hintergründig psychische Beschwerden bestanden hätten. Seit über zehn Jahren habe er Magen-Darm-Beschwerden, die je nach Situation mehr oder weniger vorhanden seien durch explosionsartig auftretende Durchfälle. Schon seit Jahren komme es auch immer wieder zu kompletten Zusammenbrüchen, wo er das Bewusstsein verliere. In psychischer Hinsicht fühle er sich ängstlich und unsicher. Er traue sich nichts mehr zu, mache viele Fehler und müsse alles kontrollieren. Er sei nicht belastbar. Dies löse einen Frust aus, er reagiere schnell gereizt und aggressiv. Er habe schon an Selbstmord gedacht, weil er alles schwarzsehe. Er könne nicht mehr denken, denke im Kreis herum, es fehle die Konzentrationsfähigkeit, er sei schnell ablenkbar, wisse nicht mehr, was er getan habe oder habe tun wollen. Das Denken sei allgemein verlangsamt und er schaffe es allenfalls während eineinhalb Stunden, etwas konzentriert zu tun. Er verspüre allgemein wenig Energie und habe Mühe, etwas in Angriff zu nehmen. Durch sein Pflichtbewusstsein versuche er dennoch, den Tag einigermassen zu strukturieren. Er habe auch vorwiegend Einschlafstörungen und müsse deswegen spät zu Bett. Er studiere oft an gleichen Dingen herum. Manchmal habe er richtiggehende Katastrophenträume. Sobald er sich vermehrt anstrenge und versuche, die Leistung zu steigern, nähmen die Beschwerden zu. Er müsse immer wieder Pausen einlegen können. Seit 2011 stehe er bei Dr. med. M.___ in ambulanter psychiatrischer Behandlung. Er suche diesen einmal wöchentlich auf. Sein Tagesablauf sehe so aus, dass er um 09.00 Uhr aufstehe, weil der Wecker läute. Sonst würde er bis 12.00 Uhr schlafen. Er nehme ein Frühstück ein und verrichte etwas Haushaltsarbeiten, gehe vielleicht einkaufen oder beschäftige sich im Garten, repariere etwas, versuche etwas zu basteln, wobei er hierbei aber Angst habe, etwas falsch zu machen. Er versuche sich ganztags irgendwie zu beschäftigen. Abends koche er. Der Appetit sei gut. Das Tennisspielen sei derzeit wegen Fussbeschwerden nicht möglich. Er lese manchmal Fach- oder Reisebücher. Ab und zu fahre er in die Stadt. Allgemein seien die Kontakte immer mehr eingeschlafen. Es bestünden noch Kontakte zu einigen wenigen Kollegen. Er besuche regelmässig einen FCB-Match, er habe ein Jahresabonnement. Dort könne er irgendwie mitfiebern und Emotionen herauslassen. Er lege sich tagsüber nicht hin. Abends sitze er vor dem Fernseher und sehe sich Krimis an. Er gehe erst gegen 02.00 Uhr ins Bett, da er sonst unter Gedankenkreisen leide. Es gelinge ihm dann, einzuschlafen und meist durchzuschlafen. Insgesamt sei er für den Haushalt zuständig, da seine Frau ganztags arbeite. Die Beziehung sei eher etwas angespannt. Sein Zustand belaste die Beziehung ziemlich stark. Er wohne mit seiner Frau seit 1987 im jetzigen Einfamilienhaus, wo er sich im Prinzip wohl fühle.

In der Befunderhebung habe sich gemäss Dr. med. F.___ keine Störung der kognitiven Funktionen gefunden, obwohl der Beschwerdeführer angegeben habe, Konzentrationsstörungen zu haben, wenn er längere Zeit etwas tun müsse. Es sei aufgefallen, wie sich dieser genauestens vorbereitet und auch Unterlagen mitgebracht habe, wovon er teilweise abgelesen habe. Es sei ihm ausgesprochen schwer gefallen, spontan zu erzählen oder Antworten zu geben. Die affektive Modulation sei erhalten gewesen, ebenfalls die gestische und mimische Mitbeteiligung. Stimmungsmässig habe er allenfalls leicht gedrückt gewirkt, doch aufhellbar. Psychomotorisch sei er unauffällig gewesen. Insgesamt habe er im Denken allerdings etwas verlangsamt und umständlich gewirkt. In seiner Beurteilung kommt der Gutachter dann zum Schluss, der Beschwerdeführer habe während langen Jahren in einer Bank verantwortungsvolle Tätigkeiten ausgeübt, bis ihm 2009 gekündigt worden sei. Seither gelinge es ihm nicht mehr, beruflich Fuss zu fassen. Bei der damaligen Arbeit scheine er sich übermässig eingesetzt zu haben. In der Untersuchung zeige sich ein psychopathologisch erstaunlich wenig auffälliger Beschwerdeführer. Insbesondere sei er stimmungsmässig allenfalls subdepressiv verstimmt, doch aufhellbar, affektiv gut moduliert, es sei eine gute Kontaktaufnahme möglich. Er sei auch kognitiv nicht wesentlich beeinträchtigt und psychomotorisch unauffällig. Es falle einzig auf, wie es ihm schwer falle, seinen Zustand zu beschreiben und er teilweise in den Unterlagen nachsehen müsse. Er wirke dadurch eher unsicher. Die sozialen Kontakte seien seiner Angabe nach rückläufig, ohne dass er sie ganz meide. Er besuche noch Fussballspiele, wo er seine Emotionen herauslassen könne. Bei der Begutachtung 2010 sei der Beschwerdeführer psychopathologisch völlig unauffällig gewesen und man habe eine Anpassungsstörung mit Somatisierungstendenz angenommen. Im Dezember 2011 habe Dr. med. M.___ eine Anpassungsstörung und längere depressive Reaktion diagnostiziert, die Klinik G.___ im Austrittsbericht vom April 2013 eine mittelgradige bis schwere depressive Episode und den Verdacht auf eine somatoforme autonome Funktionsstörung. Eine neuropsychologische Abklärung habe die geklagten kognitiven Beeinträchtigungen teilweise objektiviert, ohne dass eine Genese für diese Störung habe ausgemacht werden können. In einem weiteren Arztbericht von Dr. med. M.___ im Juli 2014 werde dann auf eine mittelgradige depressive Episode neben einer somatoformen autonomen Funktionsstörung geschlossen. Etwas unklar sei, weshalb der behandelnde Arzt Probleme verbunden mit Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung unter den Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufnehme. Insgesamt zeigten sich damit Hinweise auf eine jahrelange Entwicklung. Der Beschwerdeführer scheine etwas pflichtbewusste und möglicherweise auch anankastische Züge aufzuweisen, ohne dadurch das Kriterium einer Persönlichkeitsstörung angenommen zu haben. Dadurch könne erklärt werden, weshalb er sich bei der Arbeit eher übermässig engagiert habe. Dennoch sei ihm 2009 im Rahmen der Bankenkrise gekündigt worden, was er als Kränkung empfunden haben dürfte. Der Beschwerdeführer habe bereits vorgängig mit verschiedenen körperlichen Symptomen im Gastrointestinalbereich reagiert und es sei auch zu synkopalen Zuständen gekommen, die aus organischer Sicht nie geklärt worden seien. Es sei daher anzunehmen, dass sich vorgängig schon eine psychische Belastung abgezeichnet habe, die sich allerdings vorwiegend im somatischen Bereich manifestiert habe. Durch die Arbeitslosigkeit habe er sich einigermassen erholen können, was dazu geführt habe, dass er 2010 aus psychischer Sicht wieder eher unauffällig gewirkt habe. Eine Verschlechterung sei eingetreten, als die Rahmenfrist bei der Arbeitslosenversicherung abgelaufen und er erneut dekompensiert sei. Dieses Mal habe ein offensichtlich depressiver Zustand geherrscht. Begleitend hätten sich die auch schon in der Vergangenheit bekannten körperlichen Beschwerden bemerkbar gemacht. Immerhin sei es während der Hospitalisation in der Klinik G.___ gelungen, eine Besserung herbeizuführen, wenn auch nicht eine genügende Stabilisierung. Der Beschwerdeführer sei doch in der Lage gewesen, beruflichen Massnahmen über mehrere Monate zu folgen und auch die Belastbarkeit zu steigern, allerdings nicht bis zum Vollpensum. Er habe auch verschiedene Massnahmen benötigt wie zum Beispiel eine Übernachtungsmöglichkeit in der Nähe des Arbeitsplatzes. Das Protokoll zeige auf, dass er eher einfach strukturierte Tätigkeiten ausgeführt habe, was nicht seiner ehemaligen Tätigkeit bei der Bank entsprochen habe. In der Untersuchung falle auf, wie der Beschwerdeführer im affektiven Bereich wenig depressiv wirke, er sei gar aufhellbar. Gemäss seinen Angaben gelinge es ihm auch, gewisse Arbeiten durchzuführen. Er könne sich sogar entspannen, indem er beispielsweise einen Fussballmatch besuche. Allerdings sei er allgemein verunsichert und gebremst, dadurch auch verlangsamt, weil er immer alles kontrollieren und neu anpassen müsse. Er habe sein Selbstvertrauen verloren. Diesbezüglich dürfte die Persönlichkeitsstruktur ausschlaggebend sein, die als nicht stabil ausgebildet eingestuft werden müsse. Objektiv entspreche der affektive Zustand einer eher leichten depressiven Störung. Begleitend leide der Beschwerdeführer unter somatoformen Reaktionen, die sich vorwiegend im Gastrointestinalbereich bemerkbar machten. Es könne diskutiert werden, inwieweit es sich dabei um eine selbständige Störung im Sinne einer autonomen somatoformen Störung handle oder um eine Begleitreaktion im Rahmen der depressiven Symptomatik. Weiter bestünden unklare synkopale Zustände, wo eine allfällige dissoziative Genese diskutiert werden könne. Untypisch sei allerdings, dass es dabei auch zu Verletzungen komme. Auffällig sei, dass die synkopalen Zustände aufträten, seit der Beschwerdeführer unter den gastrointestinalen Beschwerden leide und diese offensichtlich unter Belastung eher verstärkt aufträten, was auf eine psychogene Ursache schliessen lasse. Es sei im Gesamten sehr schwierig nachzuvollziehen, weshalb es zu diesem Leistungseinbruch gekommen sei und der Beschwerdeführer heute bei einfachsten Tätigkeiten Mühe habe. Es müsse deshalb vermutet werden, dass mögliche persönlichkeitsspezifische Faktoren doch eine grössere Rolle spielten als bisher angenommen. Die depressive Störung sei nicht derart stark im Vordergrund, wobei diese durchaus auch kaschiert sein könnte im Sinne einer lavierten Depression, wo eher die körperliche Problematik im Vordergrund stehe. Der Beschwerdeführer weise einen eher ungenügenden Zugang zu seiner Emotionalität auf. Es falle ihm ausgesprochen schwer, sein Inneres zu beschreiben und seine Gefühlszustände zu erkennen, was typisch sei für somatoforme Störungen. Es zeigten sich bisher keine Hinweise auf eine bewusste Aggravation oder gar Simulation. Der Beschwerdeführer versuche auch, bereitwillig und motiviert, die verschiedenen Massnahmen durchzuführen. Er habe sich engagiert, doch es sei ihm nicht gelungen, die gewünschte Leistung zu erbringen. Es bestehe bei ihm die Tendenz, durch eine eher negativistische Betrachtungsweise seine Leistungen wieder zu schmälern. Die Abklärungen zeigten aber auf, dass er nicht in der Lage sei, eine volle Leistung zu erbringen. Die Leistungsfähigkeit werde von der Berufsberatung deutlich höher eingeschätzt als durch den Beschwerdeführer.

Da sich Hinweise auf eine unklare syndromale Beschwerdeproblematik zeigten, könnten die Foerster-Kriterien erwähnt werden. Bezüglich einer Komorbidität bestehe eine depressive Störung in unterschiedlichem Ausmass, aktuell eher leichtgradig, in der Vergangenheit mittelschwer bis zeitweise gar schwer. Eine relevante körperliche Begleiterkrankung scheine nicht vorzuliegen. Es bestehe mittlerweile ein mehrjähriger Verlauf. Trotz stationärer und ambulanter Therapiemassnahmen, die auch konsequent und bereitwillig durchgeführt worden seien, habe keine dauerhafte Rückbildung oder Besserung der Symptomatik erzielt werden können. Abgesehen von der ambulanten psychiatrischen Therapie, die der Beschwerdeführer weiterführe, schienen die Behandlungsmöglichkeiten ausgeschöpft. Berufliche Massnahmen könnten nicht mehr empfohlen werden, da solche bereits durchgeführt worden seien.

Ein sozialer Rückzug in allen Lebensbelangen liege nicht vor. Es müsse nach den bisherigen Erfahrungen davon ausgegangen werden, dass sich ein verfestigter und therapeutisch kaum mehr beeinflussbarer Verlauf abzeichne. Immerhin habe die affektive Symptomatik gebessert werden können. Der Beschwerdeführer sei durchaus in der Lage, sich ohne fremde Hilfe im Alltag zu bewegen und Aufgaben zu übernehmen. Er könne auch Interessen nachgehen.

Nach den bisherigen Erfahrungen sei der Beschwerdeführer als allgemein vermindert belastbar einzustufen. Bei Zunahme von Belastungen nähmen auch die verschiedenen körperlichen Beschwerden sowie die affektive Symptomatik zu. Es bestehe die Gefahr, dass die Depression sich verstärke. Aus diesen Gründen sei ihm eine leitende Tätigkeit nicht möglich. Es müsse daher angenommen werden, dass in der angestammten Tätigkeit eine volle Arbeitsunfähigkeit bestehe. Der Beschwerdeführer sei aber in der Lage, einfach strukturierte und vorgegebene Tätigkeiten durchzuführen, wie dies während der Arbeitsabklärung der Fall gewesen sei. Die Erfahrung habe aber auch aufgezeigt, dass er selbst bei derartigen Tätigkeiten vermindert belastbar sei. Von der IV-Berufsberatung werde angegeben, dass eine 80%ige Leistungsfähigkeit bestehe, was aufgrund des Protokolls der Abklärungsstelle aber nicht so ohne weiteres nachvollzogen werden könne. Unter Berücksichtigung der verschiedenen Punkte sei daher von einer 40%igen Einschränkung auch für adaptierte Tätigkeiten auszugehen. Diese Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe dauerhaft mindestens seit der Aufnahme der psychiatrischen Therapie im November 2011 in diesem Ausmass.

Was andere Berichte anbelange, so sei festzuhalten, dass in diagnostischer Hinsicht heute höchstens noch eine leichte depressive Episode bestätigt werde, doch es bestehe die Gefahr, dass sich die affektive Symptomatik bei Belastung verstärken könne. Weiterhin dürften auch die somatoformen Störungen zunehmen, welche Ausdruck des psychischen Zustands seien. Nicht einig gegangen werden könne mit der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von Dr. med. M.___, der noch eine 20 - 30%ige Arbeitsfähigkeit in der freien Wirtschaft annehme. Die Arbeitsabklärungen zeigten auf, dass der Beschwerdeführer im Prinzip eine höhere Leistung erbringen könne. Auch lasse sich aufgrund des psychischen Zustands eine derart hohe Einschränkung dauerhaft nicht begründen. Nachvollziehbar sei hingegen, dass dem Beschwerdeführer keine verantwortungsvolle oder leitende Tätigkeit mehr möglich sei.

5.5     In einer Stellungnahme vom 30. Juli 2015 (IV-Nr. 78) führt der Gutachter, Dr. med. F.___, ergänzend aus, der Beschwerdeführer sei aufgrund der leichten depressiven Episode im Alltag nicht massiv beeinträchtigt. Es fänden sich nicht durchgängig die geforderten Symptome gemäss ICD-10, weshalb auch eine subdepressive Störung diskutiert werden könnte. Die Symptome seien teilweise in stark abgeschwächter Form vorhanden. Bezüglich der gastrointestinalen Symptomatik sei die Diagnose einer somatoformen autonomen Funktionsstörung vergeben worden, da aus somatischer Sicht keine eindeutige Korrelation gefunden worden sei. Für den Beschwerdeführer sei dieser Beschwerdekomplex störend, wobei das Ausmass schwierig einzuschätzen sei. Aufgrund der Schilderungen sei eher anzunehmen, dass er im normalen Alltag nicht wesentlich beeinträchtigt sei durch diese Beschwerden. Es bestehe diesbezüglich mittlerweile ein mehrjähriger Verlauf, wobei keine massive Verschlechterung eingetreten sei. Grundsätzlich könne der Beschwerdeführer mit der Störung umgehen und mit geeigneten Mass-nahmen reagieren. Auch zeigten sich keine Hinweise auf gravierende Persönlichkeitsdefizite, wodurch er im Umgang mit diesen Beschwerden wesentlich beeinträchtigt wäre. Die Beschwerden träten in der Regel nicht zu einem Zeitpunkt auf, wo der Beschwerdeführer tagsüber einer Tätigkeit nachgehe. Es sei daher anzunehmen, dass er bezüglich einer allfälligen Erwerbstätigkeit aufgrund dieser somatoformen autonomen Funktionsstörung nicht wesentlich beeinträchtigt wäre. Bezüglich einer somatoformen autonomen Funktionsstörung könne in der Regel aus versicherungsmedizinischer Sicht kein relevanter Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit abgeleitet werden. Demnach könne einzig davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer allenfalls durch die affektive Störung beeinträchtigt sei, wodurch allerdings das subjektive Ausmass in keiner Weise nachvollziehbar begründet werden könne. Dies seien schlussendlich die Punkte, aufgrund welcher aus versicherungsmedizinischer Sicht von einer höheren Leistungsfähigkeit ausgegangen werde als von der behandelnden Seite angegeben werde. Dennoch sei eine Leistungseinschränkung berücksichtigt worden, wobei eher zugunsten des Beschwerdeführers eine höhere Einschränkung angenommen worden sei als dies aufgrund der Diagnosen in der Regel der Fall gewesen wäre, da von einem schwankenden Verlauf auszugehen sei.

5.6     Der den Beschwerdeführer behandelnde Dr. med. M.___ legt in einer Stellungnahme vom 4. November 2015 (IV-Nr. 86 S. 4 f.) dar, die im Mai 2013 testpsychologisch festgestellten Beeinträchtigungen der Merkfähigkeit, Konzentrationsfähigkeit und des Arbeitstempos bestünden bis heute in mittlerem Ausmass. Persönlichkeitsbedingt und depressionsbedingt gerate der Beschwerdeführer, sobald er diese Einschränkungen bemerke, in einen zusätzlichen negativen Circulus von fehlerorientierter Selbstwahrnehmung und daraus resultierender weiterer Abnahme der kognitiven Leistungsfähigkeit. Er führe im Tätigsein einen Kampf gegen sich selbst und verbrauche dafür zu viel Energie. Dies führe zu einer Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit in höherem Ausmass. Bezüglich einer zumutbaren Arbeitsstelle habe dies einige Konsequenzen. Es brauche einfache, klar strukturierte Tätigkeiten mit wenig Entscheidkompetenz, ohne Anforderung an die Berücksichtigung komplexer Zusammenhänge, kooperatives Arbeitsklima, verständnisvolle Vorgesetzte, wenig Arbeitsdruck, häufige Pausen. Damit werde eine Tätigkeit beschrieben, die sich im geschützten Bereich befinde. In diesem Fall wäre eine Anwesenheit von 80 % denkbar. Eine Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt könne zu höchstens 30 % ausgeübt werden. In einer geschützten Tätigkeit bestehe infolge erhöhter Ermüdung eine Leistungseinschränkung von 40 %. Was die erwerbsrelevante Bedeutung der somatoformen autonomen Funktionsstörung betreffe, werde auf Angaben des Beschwerdeführers zurückgegriffen. Die Synkopen träten ca. zweimal monatlich, sowohl tagsüber als auch nachts und typischerweise im Anschluss an eine Belastung bei beginnender Entspannung auf. Eine erwerbsrelevante Bedeutung entstehe in erster Linie durch Folgeunfälle und daraus resultierender zeitweiliger Arbeitsunfähigkeit. Imperative Diarrhoe und Erbrechen träten typischerweise tagsüber in Momenten erhöhter Belastung, manchmal aber auch ohne erkennbaren Zusammenhang, etwa viermal pro Woche auf. Die gastrointestinalen Zwischenfälle wirkten sich in dem Sinne erwerbsrelevant aus, dass einerseits diesbezüglich eine erhöhte Ängstlichkeit bestehe und andererseits stets Vorkehrungen bezüglich Reisewege, Tages- und Zeitgestaltung, mitgeführter Wäsche etc. getroffen werden müssten. Dies schränke die Flexibilität in der Arbeit erheblich ein. Einmal pro Woche träten diese Vorgänge verstärkt mit weiteren Problemen wie körperlicher Erschöpfung, Zusammenbruch des Blutdrucks bis zu zusätzlichen Ohnmachtsanfällen auf. Der Beschwerdeführer versuche, die Auswirkungen durch Einnahme  von den Blutdruck stabilisierenden Medikamenten zu beschränken. In solchen Fällen könne nicht weitergearbeitet werden. Der von Oktober 2013 bis Juni 2014 durchgeführte Eingliederungsversuch habe zu keiner erwerbsrelevanten Verbesserung der Arbeitsfähigkeit geführt. Die dort attestierte «Arbeitsfähigkeit» habe sich in erster Linie auf die Anwesenheit am Eingliederungsplatz bezogen, wo fast ausschliesslich Arbeiten zur eigenen Performance und Trainings zur Stellenbewerbung durchgeführt worden seien. Im Abschlussbericht der Eingliederungsfirma sei eine Leistungsfähigkeit von 80 % attestiert worden, was seines Erachtens nicht korrekt sei, da damals lediglich ein Pensum von 80 % erreicht worden sei, ohne dass erwerbsrelevante Arbeiten durchgeführt worden seien.

6.

6.1     Die Beschwerdegegnerin stellt für die Klärung des medizinischen Sachverhalts im Wesentlichen auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. F.___ vom 26. Mai 2015 (IV-Nr. 67) ab. Dessen Beweiswert wird im Grundsatz nicht bestritten und er ist als gegeben zu erachten. Das Gutachten beruht auf umfassender Aktenkenntnis und -analyse und wurde von einer auf dem entsprechenden Gebiet ausgewiesenen Fachperson erstellt. Der Beschwerdeführer wurde eingehend untersucht und die im Gutachten getroffenen Einschätzungen, die unter Berücksichtigung der Aktenlage vorgenommen werden, sind inhaltlich nachvollziehbar. Es kann damit festgehalten werden, dass in medizinischer Hinsicht auf die Beurteilung von Dr. med. F.___ abgestellt werden kann, zumal sich diese in diagnostischer Hinsicht mit den übrigen, eben zitierten ärztlichen Berichten deckt.

6.2     Dr. med. F.___ diagnostiziert beim Beschwerdeführer zum Begutachtungszeitpunkt eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode, gemäss ICD-10 F33.0. Strittig ist die invalidenversicherungsrechtliche Relevanz dieser Diagnose. Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei leichten bis mittelschweren Störungen aus dem depressiven Formenkreis, seien sie im Auftreten rezidivierend oder episodisch, praxisgemäss anzunehmen, dass – aufgrund der nach gesicherter psychiatrischer Erfahrung regelmässig guten Therapierbarkeit – hieraus keine invalidenversicherungsrechtlich relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit resultiert. Solche Störungen fallen praxisgemäss einzig dann als invalidisierende Krankheiten in Betracht, wenn sie erwiesenermassen therapieresistent sind. Nur in dieser seltenen Konstellation ist gemäss Bundesgericht den normativen Anforderungen des Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG (objektive Unüberwindbarkeit der Erwerbsunfähigkeit) für eine objektivierende Betrachtungs- und Prüfungsweise Genüge getan. Ein solcher Sachverhalt muss überwiegend wahrscheinlich und darf nicht lediglich nicht auszuschliessen sein. Zudem muss die Therapie in dem Sinne konsequent gewesen sein, als die aus fachärztlicher Sicht indizierten zumutbaren (ambulanten und stationären) Behandlungsmöglichkeiten in kooperativer Weise optimal und nachhaltig ausgeschöpft worden sind. Psychische Störungen der hier interessierenden Art sind nur als invalidisierend zu werten, wenn sie schwer und therapeutisch nicht (mehr) angehbar sind, was voraussetzt, dass keine therapeutische Option mehr und somit eine Behandlungsresistenz besteht (Urteile des Bundesgerichts 8C_14/2017 vom 15. März 2017 E. 4.2 mit Hinweisen; 9C_434/2016 vom 14. Oktober 2016 E. 6.3 mit Hinweisen).

Die Beschwerdegegnerin geht gestützt auf diese bundesgerichtliche Rechtsprechung davon aus, dass die diagnostizierte rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichtgradig, nicht invalidisierend ist. Sie verkennt dabei Folgendes: Dr. med. F.___ diagnostiziert zunächst eine länger dauernde Störung gemäss ICD-10 F33.00 (rezidivierende depressive Störung), keine grundsätzlich vorübergehende Störung nach ICD-10 F32.1. Er weist auf eine jahrelange Entwicklung und die beim Beschwerdeführer festgestellten Persönlichkeitszüge hin, die einerseits das übermässige Engagement bei der Arbeit erklären und andererseits die Hauptursache dafür darstellen, dass die Therapierbarkeit der depressiven Störung sich schwierig ausgestaltet. Psychosoziale Faktoren, die im Vordergrund stehen würden, werden keine genannt. Der Gutachter führt einleuchtend aus, dass sich der Beschwerdeführer nach seiner Kündigung im Jahr 2009 aufgrund der bestehenden Arbeitslosigkeit im Jahr 2010 etwas erholt habe, weshalb er im Rahmen der damaligen Begutachtung aus psychischer Sicht wieder eher unauffällig gewirkt habe. Er äussert den Verdacht, dass die depressive Störung larviert sein könnte, die bestehende körperliche Symptomatik demnach auch ausschliesslich in Zusammenhang mit der Depression gesehen werden könnte. Er verweist weiter auf die bereitwilligen und motivierten Versuche des Beschwerdeführers, verschiedene berufliche Massnahmen durchzuführen. Trotz dieses Engagements habe aber keine Verbesserung der Leistungsfähigkeit erzielt werden können. Dies deckt sich mit den Erfahrungsberichten aus der beruflichen Eingliederung. Gemäss Schlussbericht der C.___ vom 24. März 2014 (IV-Nr. 52) konnte der Beschwerdeführer sein Pensum zwar von 50 auf 80 % steigern. Dabei musste er aber während der Arbeit häufige Pausen einschalten, war in der Freizeit stark erschöpft und benötigte lange Erholungspausen zu Hause. Das höhere Pensum konnte er nur bewältigen, indem er sich ein Zimmer in [...] nahm, um den längeren Arbeitsweg nicht bewältigen zu müssen. Zudem verschlechterte sich sein Gesamt-Gesundheitszustand ab der Steigerung. Im Ergebnis wird eine Tätigkeit im Bereich Berater oder Mitarbeiter für die Fachbereiche Informatik / Finanzen / Marketing in einem kleinen Teilzeitpensum als realistisch angesehen. Bei der Prüfung der Foerster-Kriterien weist der Gutachter explizit auf das jeweils unterschiedliche Ausmass der depressiven Störung hin. Aktuell erachtet er es als eher leichtgradig, da der Beschwerdeführer zurzeit auch keinen beruflichen Belastungen untersteht. In der Vergangenheit – insbesondere bei vermehrter Belastung – sei es jedoch mittelschwer bis zeitweise gar schwer gewesen. Dies hat sich auch im Rahmen der beruflichen Eingliederungsmassnahmen gezeigt. Trotz stationärer und ambulanter Therapiemassnahmen, die auch konsequent und bereitwillig durchgeführt wurden und werden, konnte keine dauerhafte Rückbildung oder Besserung der Symptomatik erzielt werden. Der Gutachter stellt mit Verweis auf die bisherigen Erfahrungen fest, dass sich ein verfestigter und therapeutisch kaum mehr beeinflussbarer Verlauf abzeichnet. Die Behandlungsmöglichkeiten erachtet er als ausgeschöpft. Ebenfalls hält er fest, dass bei Zunahme von Belastungen auch die verschiedenen körperlichen Beschwerden sowie die affektive Symptomatik zunehmen. Es besteht die Gefahr, dass die Depression sich verstärkt und damit zusammenhängend auch die körperliche Symptomatik. Eine verminderte Belastbarkeit sieht er auch bei einfachen Tätigkeiten und die von Seiten der beruflichen Eingliederung gesehene 80%ige Leistungsfähigkeit erachtet er als zu hoch. Unter Berücksichtigung all diese Umstände legt er eine 40%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit fest. In seiner Stellungnahme vom 30. Juli 2015 (IV-Nr. 78) hält er dann zwar fest, es könnte aufgrund der sich nicht durchgängig gefundenen Symptome gemäss ICD-10 auch eine subdepressive Störung diskutiert werden. Hierbei bezieht er sich aber auch wieder auf den Untersuchungszeitpunkt. Dass er trotzdem eine 40%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit festlegt, begründet er demgegenüber wiederum mit dem schwankenden Verlauf der depressiven Störung, die beim Beschwerdeführer einmal leicht, ein anderes Mal – vor allem bei zunehmender Belastung – eben aber auch schwer ausgeprägt sein kann. Vor diesem Hintergrund erscheint eine diese Schwankungen berücksichtigende, «durchschnittliche» Arbeitsfähigkeit von 60 % nachvollziehbar. Dies steht auch in Einklang mit der Entwicklung nach Erlass der angefochtenen Verfügung. Der Beschwerdeführer wurde gemäss Austrittsbericht der Klinik G.___ vom 12. Oktober 2016 (Beilage 4 zur Beschwerde vom 13. September 2016) vom 19. Juli bis 15. September 2016 wiederum stationär behandelt, wobei als Hauptdiagnose eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2), festgelegt wurde. Zwar liegt dieser Bericht zeitlich nach der angefochtenen Verfügung, er lässt aber Rückschlüsse auf den schwankenden Verlauf der mittlerweile seit Jahren bestehenden depressiven Erkrankung zu. Die Therapiemöglichkeiten sind wie gesagt ausgeschöpft und die Störung ist als therapieresistent zu bezeichnen. Der Beschwerdeführer hat ambulante und auch stationäre Therapiemöglichkeiten konsequent genutzt und sich dabei stets kooperativ verhalten. Ein Erfolg war diesen nicht beschieden. Der depressiven Störung ist damit die invalidenversicherungsrechtliche Relevanz nicht abzusprechen und es ist umfassend auf die gutachterliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit abzustellen. Demnach ist dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit in einer leitenden Position als Wirtschaftsinformatiker nicht mehr zumutbar. Für einfach strukturierte und vorgegebene Tätigkeiten besteht eine Leistungsfähigkeit von 60 %.

6.3     Die Beschwerdegegnerin hatte selber zunächst auf die gutachterliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit abgestellt und dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 17. September 2015 (IV-Nr. 81) eine Dreiviertelsrente in Aussicht gestellt. Am 5. April 2016 nahm sie dann aber eine gestützt auf die neue bundesgerichtliche Rechtsprechung gemäss BGE 141 V 281 eine Indikatorenprüfung vor (IV-Nr. 88) und kam zum Schluss, die diagnostizierte, somatoforme autonome Schmerzstörung sei nicht invalidisierend. In diesem Zusammenhang stellte sie sich auch auf den (neuen) Standpunkt, dass die rezidivierende depressive Störung sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. Mit Blick auf die vorstehenden, gegenteiligen Ausführungen erübrigen sich weitere Erwägungen zur Indikatorenprüfung. Wie sich insbesondere der Stellungnahme von Dr. med. F.___ vom 30. Juli 2015 (IV-Nr. 78) entnehmen lässt, steht die somatoforme autonome Funktionsstörung bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht im Vordergrund. Aufgrund der Schilderungen des Beschwerdeführers sieht er durch diese Beschwerden keine merkliche Beeinträchtigung im Alltag. Grundsätzlich könne der Beschwerdeführer mit der Störung umgehen und mit geeigneten Massnahmen reagieren. Die Beschwerden träten in der Regel nicht zu einem Zeitpunkt auf, wo der Beschwerdeführer tagsüber einer Tätigkeit nachgehe. Es sei daher anzunehmen, dass er bezüglich einer allfälligen Erwerbstätigkeit aufgrund dieser somatoformen autonomen Funktionsstörung nicht wesentlich beeinträchtigt wäre. Dieser nachvollziehbaren Einschätzung ist zu folgen. Der entgegengesetzten Einschätzung des behandelnden Arztes, Dr. med. M.___, in seiner Stellungnahme vom 4. November 2015 (IV-Nr. 86 S. 4 f.) kann indessen nicht gefolgt werden. Die dort geltend gemachten Einschränkungen in der Flexibilität (genannt werden Vorkehrungen bezüglich Reisewege, Tages- und Zeitgestaltung, mitgeführter Wäsche) schränkten die Arbeitsfähigkeit nicht über das bereits durch die depressive Störung festgelegte Mass hinaus ein. Weil die 40%ige Einschränkung der Leistungsfähigkeit hauptsächlich auf der affektiven Störung beruht, kann die Frage, ob die somatoforme autonome Schmerzstörung der Rechtsprechung gemäss BGE 141 V 281 bzw. der Indikatorenprüfung unterliegt, offenbleiben.

7.       Zur Berechnung des Invaliditätsgrades hat die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) herangezogen und die Wochenstunden aufgerechnet, was sich als korrekt erweist. Für die Bemessung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt des Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde. Da die bisherige Tätigkeit erfahrungsgemäss fortgesetzt worden wäre, ist in der Regel vom letzten Lohn auszugehen, der vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt wurde. Im vorliegenden Fall war dem Beschwerdeführer 2009 aus krankheitsfremden Gründen gekündigt worden. Er wäre daher auch ohne Eintritt eines Gesundheitsschadens nicht mehr an seinem angestammten Arbeitsplatz tätig. Da er bis anhin keine zumutbare Verweistätigkeit aufgenommen hat, ist sodann auch für das Invalideneinkommen ein Tabellenlohn heranzuziehen.

7.1     Das Valideneinkommen wird in der angefochtenen Verfügung auf CHF 146'337.00 festgesetzt, gestützt auf die Tabelle TA1_tirage_skill_level / Ziff. 64,66 / Niveau 4 / Männer (CHF 11'754.00 x 12 Monate + Aufrechnung Wochenstunden Ziff. 64-66 [: 40 x 41,5]). Der Beschwerdeführer bestreitet die Anwendung dieses Tabellenlohns nicht explizit, erachtet das Valideneinkommen aber mit Blick auf die hohe Qualifikation und der spezifischen Fähigkeiten des Beschwerdeführers als fraglich tief.

Bei der Bemessung des Invalideneinkommens stellt die Beschwerdegegnerin auf die Tabelle T17 / Ziff. 43 / Total / Männer ab und errechnet unter Berücksichtigung der Aufrechnung Wochenstunden (Sektor 3, : 40 x 41,7) einen Betrag von CHF 68'692.00. In diesem Zusammenhang lässt der Beschwerdeführer monieren, dass die angerufene Tabelle nicht nach Kompetenzniveaus unterscheide, was vorliegend sachgerecht wäre. Deshalb rechtfertige das spezifische Restleistungsprofil erst recht in Kombination mit dem Alter, der relativ langen Absenz vom Arbeitsmarkt, der Teilzeit-Arbeitsfähigkeit und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer keine kaufmännische Erfahrung bzw. Qualifikationen mit sich bringe, zumindest einen leidensbedingten Abzug. Die Beschwerdegegnerin hat indessen keinen solchen vorgenommen.

Die von der Beschwerdegegnerin herangezogenen Tabellenlöhne erscheinen gestützt auf die angestammte Tätigkeit des Beschwerdeführers und das nunmehr bestehende Restleistungsprofil nicht von vornherein falsch. Ob das Valideneinkommen aufgrund der vom Beschwerdeführer geltend gemachten hohen Qualifikation (was indessen nicht weiter ausgeführt wird) nach oben angepasst werden müsste, würde weiterer Abklärungen zur damaligen Tätigkeit bedürfen, was vorliegend aber offenbleiben kann, denn es resultiert auch mit den im angefochtenen Entscheid herangezogenen Zahlen ein Invaliditätsgrad von mehr als 70 %. Aufgrund der 60%igen Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit reduziert sich das Invalideneinkommen auf CHF 41'215.00, womit sich ein Invaliditätsgrad von 72 % ergibt. Der Beschwerdeführer hat damit Anspruch auf eine ganze Rente. Bei diesem Ergebnis braucht auch die Frage der Gewährung eines leidensbedingten Abzugs nicht geprüft zu werden, wobei hier auf das der Vorinstanz zustehende Ermessen hingewiesen sei.

8.       Die Beschwerde ist im Ergebnis gutzuheissen. Der Beschwerdeführer hat mit Wirkung ab 1. August 2012 (vgl. hierzu E. II / 3.2) Anspruch auf eine ganze Invalidenrente.

9.       Bei diesem Verfahrensausgang steht dem Beschwerdeführer eine ordentliche Parteientschädigung zu, die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. Der Vertreter des Beschwerdeführers hat am 4. Januar 2017 eine Kostennote (A.S. 50 f.) zu den Akten gereicht, gemäss welcher ein Aufwand von 14,97 Stunden mit einem Stundenansatz von CHF 246.00, Auslagen von CHF 122.60 und MWST zu 8 %, total damit eine Entschädigung von CHF 4'108.80 geltend gemacht wird. Der Aufwand präsentiert sich im Vergleich zu anderen Fällen – wie der Vertreter selber ausführt (A.S. 49) – vergleichsweise hoch, ist aber mit Hinblick auf den Verlauf des Verfahrens und die sich stellenden Fragen angemessen. Zu streichen sind hingegen die Positionen vom 16. August 2016 (3 Minuten), 15. September 2016 (5 Minuten), 28. September 2016 (3 Minuten), 27. Oktober 2016 (5 Minuten) und 7. Dezember 2016 (3 Minuten), da es sich hierbei um Kanzleiaufwand handelt, der bereits im Honorar der anwaltlichen Vertretung inbegriffen und nicht gesondert zu entschädigen ist. Schliesslich dürfte sich aufgrund des Ergebnisses (Gutheissung der Beschwerde) der Aufwand für die Nachbearbeitung auf 30 Minuten (statt der geltend gemachten 45 Minuten) verringern. Damit resultiert ein Aufwand von total 14,4 Stunden, der zu entschädigen ist. Die Auslagen sind ausgewiesen. Die Parteientschädigung beträgt damit CHF 3'958.20.

10.     Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1‘000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat die IV-Stelle die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Folglich ist dem Beschwerdeführer der geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 zurückzuerstatten.

Demnach wird erkannt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 9. August 2016 aufgehoben. Der Beschwerdeführer hat mit Wirkung ab 1. August 2012 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente.

2.    Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 3'958.20 (inkl. Auslagen und MwSt) zu bezahlen.

3.    Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Vizepräsidentin                   Die Gerichtsschreiberin

Weber-Probst                           Fischer

VSBES.2016.236 — Solothurn Versicherungsgericht 02.06.2017 VSBES.2016.236 — Swissrulings